Entscheidungsdatum
25.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L507 2277576-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023,
Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, , Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 20.02.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich iSd
§ 88 Abs. 1 FPG.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 20.02.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich iSd , Paragraph 88, Absatz eins, FPG.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von vier Wochen Beweismittel im Sinne des § 88 FPG sowie eine schriftliche Stellungnahme dazu in Vorlage zu bringen.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von vier Wochen Beweismittel im Sinne des Paragraph 88, FPG sowie eine schriftliche Stellungnahme dazu in Vorlage zu bringen.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 16.05.2023 wurde vom damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger sei und seit beinahe 45 Jahren in Österreich lebe. Zuletzt sei dem Beschwerdeführer am 22.04.2018 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt worden. Am 04.04.2023 habe der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Verlängerungsantrag eingebracht, wobei sich dieser Antrag in Bearbeitung befinde.In der schriftlichen Stellungnahme vom 16.05.2023 wurde vom damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger sei und seit beinahe 45 Jahren in Österreich lebe. Zuletzt sei dem Beschwerdeführer am 22.04.2018 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt worden. Am 04.04.2023 habe der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Verlängerungsantrag eingebracht, wobei sich dieser Antrag in Bearbeitung befinde.
Der Beschwerdeführer sei seit 2014 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich und Liechtenstein. Die beiden Söhne des Beschwerdeführers seien österreichische Staatsangehörige, sowie auch seine Enkelkinder.
Zur Unzumutbarkeit der Beschaffung eines türkischen Reisepasses wurde ausgeführt, dass es im öffentlichen Interesse Österreichs liege und es den Vorgaben der Daueraufenthalt-Richtlinie der Europäischen Union entspreche, dass langjährig hier legal aufhältige Drittstaatsangehörige ihren Aufenthaltsstatus im Aufnahmeland verfestigen und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Auftragstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen können. Dazu benötige der Beschwerdeführer einen Pass. Es sei im wesentlichen Interesse der Republik, dass hier langjährig gut integrierte Menschen über einen sicheren Aufenthaltsstatus verfügen, aufgenommen werden und auch gleichwertige Möglichkeiten haben. Die nachhaltige Integration des Beschwerdeführers durch Ausstellung eines Fremdenpasses sei ein wesentliches Interesse der Republik. Die Integration durch Anerkennung in Form der Ausstellung eines Passes entsprechend zu würdigen und weiter zu verfestigen, liege im öffentlichen Interesse.
Der Beschwerdeführer sei von den türkischen Behörden wegen angeblicher „Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation THKP-C“ zur Fahndung ausgeschrieben worden. Es sei ihm somit weder möglich noch zumutbar beim türkischen Generalkonsulat einen Reisepass zu beantragen.
Diesem Schreiben waren als Beilage in Kopie folgende Dokumente angeschlossen: Heiratsurkunde, Reisepasskopie der Ehegattin, Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehegattin, Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, Nüfus, Pensionsbestätigung Österreich, Rentenbestätigung Liechtenstein, Familienregisterauszug, Entscheidung Amtsblatt, Fahndung.
3. Mit Bescheid des BFA, vom 05.07.2023, Zl. 157662605/230377117, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG, abgewiesen.3. Mit Bescheid des BFA, vom 05.07.2023, Zl. 157662605/230377117, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG, abgewiesen.
In diesem Bescheid traf das BFA die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Türkei und im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ sei, wobei sich derzeit ein Verlängerungsantrag betreffend die Verlängerung der Aufenthaltstitelkarte bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX in Bearbeitung befinde. Der Beschwerdeführer halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.In diesem Bescheid traf das BFA die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Türkei und im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ sei, wobei sich derzeit ein Verlängerungsantrag betreffend die Verlängerung der Aufenthaltstitelkarte bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 in Bearbeitung befinde. Der Beschwerdeführer halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Zu den Gründen für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG erbracht habe. Demgemäß sei der Antrag gemäß § 88 Abs. 1 FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen.Zu den Gründen für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5, FPG erbracht habe. Demgemäß sei der Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen.
Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung mittels Parteiengehör keinerlei Nachweise erbracht habe, die das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für seine Person bestätigen würden.
Weiters wurde ausgeführt, dass die beigelegten Unterlagen beweisen hätten sollen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden wegen angeblicher Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation THKP-C zur Fahndung ausgeschrieben wäre, weshalb es ihm nicht möglich und nicht zumutbar sei, einen Reisepass beim türkischen Generalkonsulat zu beantragen. Das in Vorlage gebrachte Beweismittel sei eine Entscheidung der türkischen Finanzbehörden zum „Einfrieren von Vermögenswerten in der Türkei“. Dieser Entscheidung sei eine Liste mit der Aufstellung von Namen von Personen, deren Vermögenswerte in der Türkei eingefroren wären, angeschlossen. Auf Seite 15 der Liste 4 an Stelle 22 befinde sich der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des Beschwerdeführers. Weiters wurde eine Kopie eines Screenshots eines Mobiltelefons vorgelegt, auf welchem unter der Überschrift „Terör Arananlar“, was so viel heiße wie „Terror gesucht“, unter anderem das Foto des Beschwerdeführers zu sehen sei, unter dem der Name, der Geburtsort sowie der Geburtsjahrgang des Beschwerdeführers und der Name der terroristischen Organisation, der der Beschwerdeführer angehören soll, zu lesen sei. Es lasse sich nicht nachvollziehen, woher der Beschwerdeführer diese Liste habe und genauso wenig gehe daraus hervor, wer diese Liste in Umlauf gebracht habe bzw. von wem der Beschwerdeführer gesucht werde.
Zuletzt sei dem Beschwerdeführer am XXXX vom Generalkonsulat der Republik Türkei ein Reisepass ausgestellt worden, der bis zum XXXX gültig gewesen sei.Zuletzt sei dem Beschwerdeführer am römisch 40 vom Generalkonsulat der Republik Türkei ein Reisepass ausgestellt worden, der bis zum römisch 40 gültig gewesen sei.
Beweiswürdigend wurde sodann weiters ausgeführt, dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von türkischen Vertretungsbehörden in Österreich kein Reisepass mehr ausgestellt würde, erst sekundär einer Prüfung zu unterziehen sei. Primär sei es erforderlich, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich liege. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Nachweis erbracht, der das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses für seine Person bestätigen würde. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen.
In der rechtlichen Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht dem Personenkreis angehöre, dem ein Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG, § 88 Abs. 2 und 2a FPG ausgestellt werden könne. Dementsprechend sei der Antrag mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen.In der rechtlichen Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht dem Personenkreis angehöre, dem ein Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2 und 2 a FPG ausgestellt werden könne. Dementsprechend sei der Antrag mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen.
4. Dieser Bescheid wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 11.07.2023 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 01.08.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile nur noch mit Österreich identifizieren könne; eine Verbindung zur Türkei bestehe nicht mehr. Der Beschwerdeführer sei in Österreich sozial integriert und habe sämtliche Lebensinteressen und soziale Kontakte hier in Österreich. Er sei mit Unterbrechungen immer berufstätig gewesen. In der Zeit, in der er nicht gearbeitet habe, habe er Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich bzw. in Vorarlberg ein Privatleben aufgebaut und habe seinen Lebensmittelpunkt in Vorarlberg. Er lebe schon mehr als 40 Jahre in Österreich, wobei man von einem langjährigen dauernden inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehen könne. Der Beschwerdeführer sei in Österreich immer rechtmäßig aufhältig gewesen und somit bestens in Österreich integriert. Es liege im öffentlichen Interesse, die Integration des Beschwerdeführers durch Anerkennung in Form der Ausstellung eines Fremdenpasses entsprechend zu würdigen und weiter zu verfestigen. Insbesondere für die Erteilung/Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ benötige der Beschwerdeführer einen gültigen Reisepass.
Der Beschwerdeführer übe seit Jahren Kritik an der Regierung in der Türkei. Im Jahr 2013 habe sich der Beschwerdeführer an einer Demonstration in Wien beteiligt, die sich kritisch gegenüber der türkischen Regierung geäußert habe. Mittlerweile sehe die türkische Regierung den Beschwerdeführer als Mitglied einer terroristischen Organisation. In der Türkei würden zahlreiche Gegner der türkischen Regierung verfolgt werden, so auch der Beschwerdeführer. Immer wieder erfahre der Beschwerdeführer durch seine Angehörigen, wenn diese in die Türkei reisen, dass man nach ihm fragen würde, wo er sich aufhalte, und er gesucht werde. Der Beschwerdeführer werde auf der orangen Liste des türkischen Innenministeriums gesucht bzw. gefahndet. Auf der orangen Liste des türkischen Innenministeriums wären sowohl der Name, Jahrgang, Geburtsort, Name der terroristischen Organisation als auch ein Lichtbild des Beschwerdeführers abgebildet. Bei einer Einreise in die Türkei sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von seinen Verfolgern verfolgt, eingesperrt oder gar umgebracht werde. Jedenfalls sei er in den letzten Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen und habe sohin auch keinerlei Verbindungen mehr zu diesem Land. Dass er seinen Pass wiedererlange ohne inhaftiert zu werden, sei unwahrscheinlich. Da der Beschwerdeführer kritisch gegenüber der türkischen Regierung demonstriert habe, sei es ihm nicht möglich, einen gültigen Reisepass zu bekommen. Um eine Verlängerung des Aufenthaltstitels für Österreich zu bewirken, benötige der Beschwerdeführer einen gültigen Reisepass. Dies sei ihm beim türkischen Generalkonsulat nicht möglich, da er große Angst davor habe, eingesperrt zu werden. Für den Beschwerdeführer wäre es eine zu große Gefahr, sich zum Generalkonsulat nach Wien zu begeben, um seinen türkischen Reisepass zu verlängern. Aufgrund seiner kritischen Gesinnung gegenüber der türkischen Regierung, würde ihm das Generalkonsulat keinen Reisepass ausstellen. Es sei nicht einsehbar, weshalb der Beschwerdeführer kein Reisedokument erhalten solle. Der Beschwerdeführer sei sohin auf die Ausstellung eines Fremdenpasses angewiesen. Der Behörde seien schon umfangreiche Unterlagen vorgelegt worden, auf die ausdrücklich verwiesen werde.
Unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände in Form einer Gesamtbetrachtung bestehe eindeutig ein positives Interesse der Republik Österreich daran, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass ausgestellt werde. Der Beschwerdeführer befinde sich seit mehr als 40 Jahren in Österreich. Die Voraussetzung dafür würden unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen und aller Umstände vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
Es kann nicht festgestellt werden, dass bei den türkischen Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation bzw. Mitgliedschaft zur THKP-C anhängig ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass bei den türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer – an der türkischen Regierung Kritik übenden – Demonstration in Wien im Jahr 2013 anhängig ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Bemühungen unternommen hat, mit den Behörden seines Heimatstaates in Kontakt zu treten, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dem Beschwerdeführer ist es möglich und auch zumutbar sich bei einem türkischen Konsulat bzw. Generalkonsulat in Österreich einen türkischen Reisepass ausstellen zu lassen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
– Einsicht in den Akt des BFA;
– Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel und Unterlagen.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie betreffend den Aufenthaltstitel stützen sich auf die in Kopie in Vorlage gebrachten Dokumente, insbesondere den türkischen Reisepass des Beschwerdeführers sowie den Aufenthaltstitel.
Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass bei den türkischen Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation bzw. Mitgliedschaft zur THKP-C anhängig ist, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel – insbesondere Schreiben der türkischen Strafverfolgungsbehörden, wie etwa Ladung zur Einvernahme, Haftbefehl, Mitteilung der Eröffnung eines Strafverfahrens, Anklageschrift usw. – in Vorlage gebracht hat, woraus eindeutig und nachvollziehbar hervorgeht, dass gegen seine Person in der Türkei ein solches Strafverfahren geführt wird. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Kopie der Veröffentlichung des Amtsblattes der Türkei vom 24.12.2021 in Vorlage gebracht, woraus hervorgeht, dass Vermögenswerte von Personen, die in einer beigefügten Liste aufscheinen (wobei auch der Name des Beschwerdeführers in der beigelegten Liste aufscheint), eingefroren werden bzw. wurden, zumal diese Personen Handlungen begangen hätten, die in den Anwendungsbereich des 3. und 4. Artikels des Gesetzes Nr. 6415 fallen würden. Aus dieser Veröffentlichung des Amtsblattes der Türkei lässt sich nicht ableiten, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation oder zur THKP-C geführt wird.
Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass bei den türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer – an der türkischen Regierung Kritik übenden – Demonstration in Wien im Jahr 2013 anhängig ist, stützt sich darauf, dass vom Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel oder Unterlagen in Vorlage gebracht wurden, die dieses Vorbringen untermauern könnten. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers beruhen lediglich auf Vermutungen.
Unabhängig davon, ob gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation oder zur THKP-C bzw. ein Strafverfahren wegen Teilnahme an einer gegen die türkische Regierung gerichteten regierungskritischen Demonstration in Wien im Jahr 2013 anhängig ist, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dies vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer – den Angaben im gegenständlichen Verfahren folgend – bisher nicht einmal versucht hat, sich einen türkischen Reisepass bei einem türkischen Konsulat in Österreich ausstellen zu lassen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang auch nicht bekannt, dass türkischen Staatsangehörigen, die dauerhaft in Österreich niedergelassen sind, keine Reisepässe von türkischen Konsulaten ausgestellt werden. Fälle in denen türkische Staatsangehörige, gegen die in der Türkei ein Strafverfahren – insbesondere auch wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation – geführt wird, im Zuge eines Besuches eines türkischen Konsulats in Österreich festgenommen und entgegen internationalen Verträgen und Konventionen unrechtmäßig in die Türkei verbracht werden, um sie dort einer Strafverfolgung oder einer sonstigen Verfolgung iSd GFK zuzuführen bzw. Fälle in denen türkische Staatsangehörige während eines Aufenthaltes in einem türkischen Konsulat bzw. Generalkonsulat in Österreich gefoltert, misshandelt, getötet oder extralegal hingerichtet werden, sind nicht bekannt und finden in der allgemeinen Berichtslage auch keinen Niederschlag.
Aus diesem Grund ist es dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar sich bei einem türkischen Konsulat oder Generalkonsulat ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Auf die in § 88 Abs. 1 FPG genannte Voraussetzung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers im Interesse der Republik gelegen sei, war daher nicht näher einzugehen.Auf die in Paragraph 88, Absatz eins, FPG genannte Voraussetzung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers im Interesse der Republik gelegen sei, war daher nicht näher einzugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet:3.2.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet:
§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Infolge der unbestritten gebliebenen Aktenlage konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Türkei, somit Drittstaatsangehöriger ist und über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, wobei ihm dieser Titel ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschafft.
Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG ist der Tatbestand, dass ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist der Tatbestand, dass ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet. Dies bedingt die Anlegung eines restriktiven Maßstabes für die Ausstellung eines Fremdenpasses und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde kein Reisedokument erhält, wird bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG § 88, E2).Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet. Dies bedingt die Anlegung eines restriktiven Maßstabes für die Ausstellung eines Fremdenpasses und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde kein Reisedokument erhält, wird bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Paragraph 88,, E2).
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nicht schlüssig nachvollziehbar vorgebracht, dass es ihm nicht möglich sei, sich im Wege eines türkischen Konsulats in Österreich ein Reisedokument zu beschaffen bzw. die türkische Vertretungsbehörde nicht willens sei, den ihm einen Reisepass auszustellen.
Aus diesem Grund muss der Beschwerdeführer auch gegen sich gelten lassen, dass er von sich aus erkennbar zu keinem Zeitpunkt an die Behörden seines Heimatstaates herangetreten ist und erkennbar auch trotz nunmehriger rechtsfreundlicher Vertretung durch einen österreichischen Rechtsanwalt keine Versuche unternommen hat, über diesen Rechtsanwalt mit den Behörden seines Heimatstaates in Österreich zwecks Ausstellung eines Reisepasses für den Beschwerdeführer in Kontakt zu treten.
Die Tatbestandsvoraussetzung des letzten Halbsatzes des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, liegt somit im gegenständlichen Fall nicht vor.Die Tatbestandsvoraussetzung des letzten Halbsatzes des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, liegt somit im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des § 88 FPG liegen gegenständlich ebenfalls nicht vor.Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 88, FPG liegen gegenständlich ebenfalls nicht vor.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses erweist sich aus all diesen Erwägungen als unbegründet und war somit gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Das BVwG hat die Angaben des Beschwerdeführers aus dem Verfahren vor dem BFA, die dort vorgelegten Beweismittel sowie die Angaben aus dem Beschwerdeschriftsatz der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Einer Erörterung der Rechtslage im Zuge einer Verhandlung bedurfte es nicht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Das BVwG hat die Angaben des Beschwerdeführers aus dem Verfahren vor dem BFA, die dort vorgelegten Beweismittel sowie die Angaben aus dem Beschwerdeschriftsatz der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Einer Erörterung der Rechtslage im Zuge einer Verhandlung bedurfte es nicht.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Fremdenpass Reisedokument Versagung Fremdenpass Voraussetzungen ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L507.2277576.1.00Im RIS seit
05.10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023