Entscheidungsdatum
25.09.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
G303 2275128-2/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 16.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2023, zu Recht erkannt:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der betroffene Fremde (im Folgenden: BF) stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Er reiste anschließend weiter nach Deutschland, wo er wegen illegalen Aufenthaltes aufgegriffen und am XXXX .2023 den österreichischen Behörden rücküberstellt wurde. Der betroffene Fremde (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Er reiste anschließend weiter nach Deutschland, wo er wegen illegalen Aufenthaltes aufgegriffen und am römisch 40 .2023 den österreichischen Behörden rücküberstellt wurde.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, Zl. XXXX , vom 27.03.2023, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, Zl. römisch 40 , vom 27.03.2023, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am XXXX .2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 26.04.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Am römisch 40 .2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 26.04.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023 als unbegründet abgewiesen.
Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. G306 2275128-1/7Z vom 20.07.2023, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. G306 2275128-1/7Z vom 20.07.2023, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am 10.08.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht die vom BFA gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zweck der weiteren periodischen amtswegigen Überprüfung der seit XXXX 2023 andauernden Anhaltung in Schubhaft des im gegenständlichen Verfahren betroffenen Fremden vorgelegten Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurden die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt. Am 10.08.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht die vom BFA gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zum Zweck der weiteren periodischen amtswegigen Überprüfung der seit römisch 40 2023 andauernden Anhaltung in Schubhaft des im gegenständlichen Verfahren betroffenen Fremden vorgelegten Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurden die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.08.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ XXXX , sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen; das BFA verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.08.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ römisch 40 , sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen; das BFA verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit Schriftsatz vom 25.08.2023 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist tunesischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest. Er besitzt kein Reise- oder Identitätsdokument. Des Weiteren verfügte er im Entscheidungszeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU.
Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 26.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid erstinstanzlich in Rechtskraft. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 26.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid erstinstanzlich in Rechtskraft.
Der BF kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und reiste weiter nach Deutschland, wo er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und aufgrund seiner illegalen Einreise am 27.03.2023 nach Österreich zurückgestellt wurde.
Der BF wird seit XXXX .2023, XXXX Uhr, ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten, die derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird. Der BF wird seit römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten, die derzeit im AHZ römisch 40 vollzogen wird.
Am XXXX .2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 26.04.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ.: I417 2271942-1/6E vom 19.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Am römisch 40 .2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 26.04.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ.: I417 2271942-1/6E vom 19.07.2023 als unbegründet abgewiesen.
Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor.
Der BF leidet an einer Herzneurose und ist haftfähig. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung und erfolgt dort eine regelmäßige ärztliche Kontrolle.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten und nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Am 16.03.2023 stellte die belangte Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bei der tunesischen Botschaft und wurde zuletzt am 27.07.2023 diesbezüglich bei der tunesischen Botschaft urgiert.
Von Seiten der tunesischen Botschaft werden regelmäßig HRZ ausgestellt und im Allgemeinen finden Rückführungen nach Tunesien statt. Es wurden auch sieben Abschiebungen von tunesischen Staatsangehörigen bislang im Jahr 2023 durchgeführt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde in den Vorakt zu der zuletzt ergangenen Haftprüfungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. G306 2275128-1/7Z vom 20.07.2023, in der gegenständlichen Rechtssache Einsicht genommen.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2023 und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Identität des BF steht aufgrund des Umstandes, dass er über keinen Identitätsnachweis verfügt, nicht fest. Die Staatsangehörigkeit wurde aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA festgestellt und wurde diese im Verfahren nicht bestritten.
Dass der BF in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt über kein gültiges Reisedokument verfügte, konnte aufgrund des unbestrittenen Akteninhalts und des HRZ-Verfahrens festgestellt werden.
Die Feststellung, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht verfügte, ergibt sich ebenso aus dem unbestrittenen Akteninhalt und konnte durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden.
Die Feststellungen zur Einreise, der Weiterreise nach Deutschland und Rücküberstellung beruhen auf den Angaben im Schubhaftbescheid und der Stellungnahme des BFA.
Die in Österreich gestellten Asylanträge und deren negative Erledigung sind dem Inhalt des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister entnehmbar und wurde zudem Einsicht im Gerichtakt I417 2271942-1 bezüglich des Beschwerdeverfahrens des 2. Asylantrages genommen.
Die mangelnde Verankerung im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.08.2023 angab, keine Familienangehörige in Österreich zu haben, lediglich Freunde, ohne deren Namen zu nennen. Aus der Anhaltedatei ergeben sich Barmittel in Höhe von 262,93 Euro, die jedoch zu gering sind, damit der Lebensunterhalt des BF ausreichend gesichert wäre. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt. Durch Einsichtnahme in das Register des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der BF in Österreich bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.
Der Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und die seither andauernde Schubhaft beruht auf einem Auszug aus der Anhaltedatei.
Der Umstand, dass der BF an einer Herzneurose leidet, ergibt sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen, welche seitens der vorführenden Polizeibeamten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Darin wurde auch festgehalten, dass die vorgegebenen thorakalen Beschwerden am XXXX .2023 im Uniklinikum XXXX abgeklärt wurden und sämtliche Untersuchungen einen unauffälligen Befund ergaben. Aus der Anhaltedatei sind die regelmäßigen ärztlichen Kontrollen, insbesondere auch die psychiatrische und psychologische Betreuung des BF, ersichtlich. Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig.Der Umstand, dass der BF an einer Herzneurose leidet, ergibt sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen, welche seitens der vorführenden Polizeibeamten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Darin wurde auch festgehalten, dass die vorgegebenen thorakalen Beschwerden am römisch 40 .2023 im Uniklinikum römisch 40 abgeklärt wurden und sämtliche Untersuchungen einen unauffälligen Befund ergaben. Aus der Anhaltedatei sind die regelmäßigen ärztlichen Kontrollen, insbesondere auch die psychiatrische und psychologische Betreuung des BF, ersichtlich. Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgte dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Dass der BF nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er nicht nach Tunesien zurückkehren möchte.
Die Feststellungen zum laufenden Verfahren zur Erlangung eines HRZ und zur Möglichkeit von Rückführungen nach Tunesien beruhen auf der Stellungnahme des BFA im Rahmen der Aktenvorlage vom 10.08.2023, insbesondere wurde ausgeführt, dass im Jahr 2023 (Stand: 31.07.2023) schon 7 Abschiebungen nach Tunesien erfolgten. Dass das HRZ-Verfahren bereits am 16.03.2023 eingeleitet wurde, ergibt sich aus einem Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß
Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.2. Zur Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (Spruchpunkt A.):
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX .2023 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Tunesien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 .2023 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Tunesien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.
Der BF erfüllt zahlreiche Kriterien, welche gemäß § 76 Abs. 3 FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind:Der BF erfüllt zahlreiche Kriterien, welche gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind:
Der BF stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 26.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Damit besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, nämlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.Der BF stellte am römisch 40 .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 26.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Damit besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, nämlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Der BF kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und reiste illegal weiter nach Deutschland. Dadurch versuchte er seine Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu umgehen.Der BF kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und reiste illegal weiter nach Deutschland. Dadurch versuchte er seine Abschiebung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu umgehen.
Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG.
Zudem stellte der BF am XXXX .2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 26.04.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Da zum Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und sich der BF zudem im Schubhaft befand, liegt der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor.Zudem stellte der BF am römisch 40 .2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 26.04.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Da zum Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und sich der BF zudem im Schubhaft befand, liegt der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der BF vier maßgebliche Kriterien, welche gemäß § 76 Abs. 3 FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, erfüllt.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der BF vier maßgebliche Kriterien, welche gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, erfüllt.
Die Anhaltung ist weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Bereits vor der Schubhaftverhängung wurde am 16.03.2023 ein HRZ bei der tunesischen Botschaft beantragt und wurde zuletzt am 27.07.2023 diesbezüglich bei der tunesischen Botschaft urgiert.
Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft ist, dass nach wie vor die Aussicht besteht, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann (vgl VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft ist, dass nach wie vor die Aussicht besteht, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Da seitens der tunesischen Botschaft generell HRZ ausgestellt werden und auch sieben Abschiebungen von tunesischen Staatsangehörigen bislang im Jahr 2023 (Stand: 31.07.2023) durchgeführt werden konnten, ist auch gegenständlich davon auszugehen, dass eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer (gegenständlich 18 Monate) durchgeführt wird werden können.
Auch überschreitet die Schubhaftdauer im Entscheidungszeitpunkt die im § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich angeordnete Höchstdauer von sechs Monaten nicht. Auch überschreitet die Schubhaftdauer im Entscheidungszeitpunkt die im Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich angeordnete Höchstdauer von sechs Monaten nicht.
Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere da der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes verfügt und keinen gesicherten Wohnsitz aufweist. Zudem ist das fortgeschrittene Verfahren zu berücksichtigen und dass der BF in keine Weise rückkehrwillig ist. Die Angabe, dass der Bruder für den BF eine Wohnmöglichkeit in Österreich zur Verfügung stellen würde, ist nicht nachvollziehbar und wurde durch keinerlei Beweismittel belegt.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G303.2275128.2.00Im RIS seit
03.11.2023Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023