TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/26 W265 2270573-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2023
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Entscheidungsdatum

26.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §4
VOG §6a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 4 heute
  2. VOG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  5. VOG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1999
  6. VOG § 4 gültig von 01.09.1972 bis 31.12.1998
  1. VOG § 6a heute
  2. VOG § 6a gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Spruch


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W265 2270573-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz GALLA, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.12.2022, betreffend die teilweise Abweisung und teilweise Bewilligung des Antrags auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz GALLA, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.12.2022, betreffend die teilweise Abweisung und teilweise Bewilligung des Antrags auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

und beschlossen:

II. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 01.06.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Darin gab er im Wesentlichen an, dass ihm am 19.04.2021 zwei Männer auf E-Scootern entgegengekommen seien und einer davon mit seinem Fuß auf den Beschwerdeführer eingetreten habe, sodass er nach hinten über den E-Scooter des zweiten Mannes gestolpert sei. Als der Beschwerdeführer auf dem Boden gelegen sei, habe ihm einer der Täter seinen Rucksack, indem sich unter anderem drei Brillen befunden hätten, von der linken Schulter gerissen. Bei diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer Gesundheitsschädigungen am Knie, an der Schulter, seiner Psyche und am Rücken erlitten. Er beantragte eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Psychotherapeutische Krankenbehandlung, Selbstbehalte für Wahlärzte, Kostenübernahme einer Krisenintervention sowie den Ersatz seiner Brillen. Mit dem Antrag legte er medizinische Unterlagen, seine Zeugenvernehmung als Opfer/Geschädigter bei der Polizeiinspektion XXXX sowie eine Honorarnote des Orthopädie & Schmerztherapie Zentrums XXXX (OSZM) vom 25.05.2021 vor.1. Mit Eingabe vom 01.06.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Darin gab er im Wesentlichen an, dass ihm am 19.04.2021 zwei Männer auf E-Scootern entgegengekommen seien und einer davon mit seinem Fuß auf den Beschwerdeführer eingetreten habe, sodass er nach hinten über den E-Scooter des zweiten Mannes gestolpert sei. Als der Beschwerdeführer auf dem Boden gelegen sei, habe ihm einer der Täter seinen Rucksack, indem sich unter anderem drei Brillen befunden hätten, von der linken Schulter gerissen. Bei diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer Gesundheitsschädigungen am Knie, an der Schulter, seiner Psyche und am Rücken erlitten. Er beantragte eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Psychotherapeutische Krankenbehandlung, Selbstbehalte für Wahlärzte, Kostenübernahme einer Krisenintervention sowie den Ersatz seiner Brillen. Mit dem Antrag legte er medizinische Unterlagen, seine Zeugenvernehmung als Opfer/Geschädigter bei der Polizeiinspektion römisch 40 sowie eine Honorarnote des Orthopädie & Schmerztherapie Zentrums römisch 40 (OSZM) vom 25.05.2021 vor.

2. Mit Schreiben jeweils vom 08.06.2021 sowie 07.07.2021 ersuchte die belangte Behörde die Polizeiinspektion XXXX um Übermittlung einer Kopie der Anzeige sowie allfälliger medizinischer Unterlagen, um die Bekanntgabe, wann die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde und die Aktenzahl der Staatsanwaltschaft sowie das OSZM um die komplette Krankengeschichte des Beschwerdeführers in Kopie.2. Mit Schreiben jeweils vom 08.06.2021 sowie 07.07.2021 ersuchte die belangte Behörde die Polizeiinspektion römisch 40 um Übermittlung einer Kopie der Anzeige sowie allfälliger medizinischer Unterlagen, um die Bekanntgabe, wann die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde und die Aktenzahl der Staatsanwaltschaft sowie das OSZM um die komplette Krankengeschichte des Beschwerdeführers in Kopie.

3. Mit Eingaben jeweils vom 13.07.2021 legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht des OSZM vom 05.06.2021 und eine Bewilligung der Österreichischen Gesundheitskasse des Antrages auf Kostenzuschuss für Psychotherapie vor.

4. Mit Schreiben vom 24.07.2021, eingelangt am 28.07.2021, übermittelte das OSZM die Krankenunterlagen an die belangte Behörde.

5. Mit Email vom 01.08.2021 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien die Opfereinvernahme des Beschwerdeführers sowie die Aktenzahl der Staatsanwalt und teilte mit, dass die Anzeige am 18.06.2021 an die Staatsanwaltschaft Wien weitergeleitet worden sei und sich noch im laufenden Verfahren befinde.

6. Am 20.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde telefonisch unpräjudiziell die Auskunft erteilt, dass hinsichtlich der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Bruches des rechten Oberarmkopfes eine Entschädigung zugesprochen werden könne. Bezüglich der Brillen werde er aufgefordert die Rechnungen vorzulegen, Kostenersatz für eine Brille könne erstattet werden und auch die Selbstbehalte hinsichtlich der Schulter könnten übernommen werden. Über den Antrag auf Kostenübernahme einer Psychotherapie könne aufgrund seiner bereits davor bestehenden psychischen Probleme noch nicht abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit, dass er nunmehr Probleme mit den Bändern im linken Knie habe, die er erst später gespürt habe, diese aber auf den Vorfall zurückzuführen seien.

7. Mit Eingabe vom 20.08.2021 legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht des OSZM vom 03.08.2021 sowie drei Rechnungen für Brillen, zwei Rechnungen vom 07.07.2021 und eine vom 15.07.2021, vor.

Auf Ersuchen der belangten Behörde, übermittelte der Beschwerdeführer am 23.08.2021 diverse Rechnungen der alten Brillen.

8. Mit Schreiben vom 16.08.2021 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskasse um die Bekanntgabe, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer Kostenersatz hinsichtlich der Honorarnote vom 25.05.2021 geleistet wurde oder werde.

9. Mit Schreiben vom 27.08.2021 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen darüber, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass er Opfer eines Verbrechens im Sinne des VOG geworden sei. In der Krankengeschichte seien Schmerzen lumbal, Knie und Schulter rechts dokumentiert worden und eine Oberarmkopffraktur rechts sei diagnostiziert worden, anhaltende Beschwerden mit den Knien seien nicht festgehalten. Erst zwei Monate nach dem Vorfall habe der Beschwerdeführer Knieschmerzen links angegeben. Der Teileinriss des vorderen Kreuzbandes links sei einer traumatischen Genese zuzurechnen, es könne jedoch, aufgrund der langen Zeitspanne zwischen dem Vorfall und dem Auftreten der Schmerzen, nicht mit der vom VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Gesundheitsschädigung auf den Vorfall vom 19.05.2021 zurückzuführen sei. Sachleistungen würden nur in einfacher Ausstattung zustehen, sodass die Kostenübernahme lediglich für eine der nunmehr neu angeschafften Brillen erfolgen könne. Heilfürsorge könne für die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung (Fraktur Oberarmkopf rechts) bewilligt und eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von € 2.000,- zuerkannt werden. Über den Antrag auf Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung könne erst nach Einholung von Sachverständigengutachten entschieden werden und hinsichtlich des Kostenersatzes für die Honorarnote vom 25.05.2021 sei noch die Auskunft der ÖGK über deren Kostenbeteiligung bzw. des Kassentarifs ausständig. Der Beschwerdeführer könne hierzu binnen vier Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Sollte eine Stellungnahme bis dahin nicht eingelangt sein, werde aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses entschieden werden.

10. Der Beschwerdeführer gab am 20.09.2021 eine Stellungnahme dazu ab und führte aus, dass er nicht mit einer erforderlichen Wahrscheinlichkeit überfallen worden sei, sondern tatsächlich real überfallen worden sei. Er habe sehr lange auf einen MRT-Termin warten müssen, deshalb habe die Verletzung seines Knies erst viel später diagnostiziert werden können und stehe diese Verletzung tatsächlich kausal im Zusammenhang mit dem begangenen Verbrechen. Er sei nach wie vor in Behandlung hinsichtlich seiner Schulter und gehe von einer dauerhaften Schädigung seines Schultergelenkes aus. Daher sei eine vollständige Widerherstellung nicht mehr möglich und seien ihm € 8.000,- zu bezahlen. Die Psychotherapie sei zu übernehmen, da die ÖGK die teilweise Übernahme der Kosten bestätigt und dies sein Therapeut in einem Schreiben an die ÖGK schlüssig dargelegt habe. Der Beschwerdeführer sehe keine Veranlassung sich von einem Gutachter-Team wieder in die Retraumatisierung treiben zu lassen. Zu seinen gestohlenen Brillen wolle er anmerken, dass er ohne Lesebrille nicht lesen und sich ohne Gleitsichtbrille im normalen Leben nicht behaupten könne, daher beide Brillen unbedingt brauche. Sohin beeinspruche er das Schreiben der belangten Behörde zur Gänze.

11. Mit Schreiben vom 21.09.2021 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Übermittlung weiterer medizinischer Unterlagen betreffend seine Gesundheitsschädigung am Knie und an der Schulter, sofern er über solche verfüge sowie um die Auskunft, ob er mit der angesprochenen Lesebrille die Mehrstärkenbrille gemeint habe.

12. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde am 27.09.2021 telefonisch mit, dass er mit Lesebrille die Mehrstärkenbrille gemeint habe und diese zum Lesen und Fernschauen verwende. Am selben Tag übermittelte er einen weiteren Arztbrief vom OSZM vom 14.09.2021.

13. Mit Schreiben vom 28.10.2021 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst um Erstellung eines nervenfachärztlichen und eines unfallchirurgischen Gutachtens. Es sei insbesondere zu klären, welche Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer vorliegen würden, und welche davon mit Wahrscheinlichkeit kausal auf den Vorfall vom 19.05.2021 zurückzuführen oder gegebenenfalls akausal seien. Falls der Vorfall nicht alleinige Ursache sei, werde um Beurteilung ersucht, ob er als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen habe. Weiters sei zu beantworten, ob die kausale Körperverletzung zu einer länger als 24 Tage bzw. länger als 3 Monate dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit geführt habe. Im Zuge der Erstellung des nervenfachärztlichen Gutachtens sei darüber hinaus zu klären, ob es sich bei der psychiatrischen Gesundheitsschädigung um eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB handle, ob der Beschwerdeführer wegen der kausalen Gesundheitsschädigung eine psychotherapeutische Krankenbehandlung benötige und gegebenenfalls, in welchem Ausmaß eine Psychotherapie befürwortet werde.13. Mit Schreiben vom 28.10.2021 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst um Erstellung eines nervenfachärztlichen und eines unfallchirurgischen Gutachtens. Es sei insbesondere zu klären, welche Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer vorliegen würden, und welche davon mit Wahrscheinlichkeit kausal auf den Vorfall vom 19.05.2021 zurückzuführen oder gegebenenfalls akausal seien. Falls der Vorfall nicht alleinige Ursache sei, werde um Beurteilung ersucht, ob er als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen habe. Weiters sei zu beantworten, ob die kausale Körperverletzung zu einer länger als 24 Tage bzw. länger als 3 Monate dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit geführt habe. Im Zuge der Erstellung des nervenfachärztlichen Gutachtens sei darüber hinaus zu klären, ob es sich bei der psychiatrischen Gesundheitsschädigung um eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB handle, ob der Beschwerdeführer wegen der kausalen Gesundheitsschädigung eine psychotherapeutische Krankenbehandlung benötige und gegebenenfalls, in welchem Ausmaß eine Psychotherapie befürwortet werde.

14. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde am 04.11.2021 telefonisch mit, dass er jeweils € 37,14 von der ÖGK bezüglich der Honorarnoten rückerstattet bekommen habe.

Mit Schreiben vom 05.11.2021 ersuchte die belangte Behörde erneut die Österreichische Gesundheitskasse um die Bekanntgabe, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer Kostenersatz hinsichtlich der Honorarnote vom 25.05.2021 geleistet wurde oder werde.

15. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden medizinischen Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Mag. DDr. XXXX vom 10.04.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):15. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden medizinischen Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Mag. DDr. römisch 40 vom 10.04.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):

„Unfallchirurgisches Sachverständigengutachten

Sachverhalt: Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG

Unfallhergang: am 19.5.2021 wurde der AW von zwei Unbekannten mit E-Scooter attackiert, von vorne mit dem linken Fuß getreten, Sturz nach hinten über einen E-Scooter, am Boden liegend wurde ihm der Rucksack von der rechten Schulter entwendet.

Vorgeschichte, das unfallchirurgische Fach betreffend:

Zustand nach subcapitaler Humerusfraktur rechts (2020) mit mittelgradiger Funktionseinschränkung

Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen

Kniegelenksprothese rechts

Abnützungserscheinungen linkes Kniegelenk

Medikamente: Berodual, Seretide, Euthyrox, Pantoloc, Motilium, Zoldem, Sucralfat, Oleovit, ThromboASS, Neuromultivit, Trittico, Voltaren, Gliclada, Cipralex, Pantoloc, Motilium, Sirdalud, Novalgin, Hydal 4 + 8mg und 3 - 4x 1,3mg

Nikotin: 60

Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke

Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt römisch 40

Bei der Untersuchung gibt der AW an:

„Zwei Scooterfahrer sind auf mich zugekommen, einer hat mich ins linke Knie getreten, ich bin auf die rechts Seite gestürzt, konnte selber aufstehen, bin mit dem Auto zur Polizeistation XXXX gefahren, dann zu Facharzt für Orthopädie und habe einen Gilchristverband für 5 Wochen bekommen.„Zwei Scooterfahrer sind auf mich zugekommen, einer hat mich ins linke Knie getreten, ich bin auf die rechts Seite gestürzt, konnte selber aufstehen, bin mit dem Auto zur Polizeistation römisch 40 gefahren, dann zu Facharzt für Orthopädie und habe einen Gilchristverband für 5 Wochen bekommen.

Das linke Knie lässt seit dem Vorfall immer wieder aus.

Schmerzen habe ich im Kreuz und in der rechten Schulter und im linken Knie. Seit dem Vorfall habe ich 2 x in der Woche Physiotherapie und bekomme regelmäßig Injektionen in die rechte Schulter und ins Kreuz. Eine Operation des linken Kniegelenks ist im Krankenhaus XXXX geplant, noch kein Termin.Schmerzen habe ich im Kreuz und in der rechten Schulter und im linken Knie. Seit dem Vorfall habe ich 2 x in der Woche Physiotherapie und bekomme regelmäßig Injektionen in die rechte Schulter und ins Kreuz. Eine Operation des linken Kniegelenks ist im Krankenhaus römisch 40 geplant, noch kein Termin.

Vor 5 Jahren habe ich eine Knietotalendoprothese rechts bekommen, das rechte Knie ist in Ordnung.“

STATUS:

Größe: 202 cm, Gewicht 135 kg, 59 Jahre

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, annähernd seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Schulter rechts: äußerlich annähernd seitengleich, keine erhebliche Verschmächtigung der Bemuskelung feststellbar bei Überlagerung durch Adipositas, Druckschmerzen im Bereich des Ansatzes der Rotatorenmanschette und im Verlauf der kurzen Bizepssehne im Ansatzbereich, die Schulter ist geringgradig verkürzt, nicht verbacken. Bewegungsschmerzen in allen Ebenen.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S links 0/180, rechts 0/50, R (F 0): IR bds 0/70, AR rechts nicht durchgeführt, links 0/30, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unaufällig.

Nacken- und Schürzengriff sind links uneingeschränkt durchführbar, rechts nicht durchgeführt.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits wird nicht durchgeführt.

Der Einbeinstand wird beidseits nicht durchgeführt.

Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Hüftgelenk beidseits: endlagige Bewegungsschmerzen in allen Ebenen.

Kniegelenk rechts: Narbe bei Knietotalendoprothese, äußerlich unauffällig, keine Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, Patella zentriert und harmonisch, stabil.

Kniegelenk links: keine Umfangsvermehrung, diskrete Schwellung, keine Überwärmung, kein Erguss, Patella mäßig verbacken, retropatellarer Anpressschmerz, Druckschmerz über dem lateralen Gelenkspalt, über dem medialen Gelenkspalt ist kein Druckschmerz auslösbar, endlagige Beugeschmerzen und Rotationsschmerzen, kein Hinweis für vordere Instabilität, in allen Ebenen stabil.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR 10/0/25, Knie rechts 0/5/110, links 0/3/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 20°, links bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten LWS und unteren HWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 25 cm, Rotation und Seitneigen aktiv 10°

Lasegue bds. negativ.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke links geführt, das Gangbild ohne Krücken im Untersuchungszimmer ist rechts hinkend, Schrittlänge nicht verkürzt, Spurbreite physiologisch, ausreichende Bodenfreiheit, Richtungswechsel sicher möglich

Bewegungsabläufe bei Adipositas eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Sämtliche im Akt aufliegende Befunde werden eingesehen.

Abl. 19 Orthopädie und Schmerztherapie XXXX 25.5.2021 (Honorarnote, Diagnose: Fractura subcap. humeri rechts non rec., Teilruptur der Supraspinatussehne rechts)Abl. 19 Orthopädie und Schmerztherapie römisch 40 25.5.2021 (Honorarnote, Diagnose: Fractura subcap. humeri rechts non rec., Teilruptur der Supraspinatussehne rechts)

Abl. 37 = 56 = 62 Befund XXXX Facharzt für Orthopädie 5.6.2021 (seit November des Vorjahres aufgrund einer Oberarmkopffraktur in Behandlung, Fraktur zeigt sehr gute Heilungstendenz bei zunehmender Beweglichkeit, nachdem der Patient niedergestochen [sic] wurde, kam es nun im Mai diesen Jahres zu einem neuerlichen Bruch des rechten Oberarmkopfes. Derzeit Schulterverband für 4 Wochen ab Unfall, dann intensive Physiotherapie)Abl. 37 = 56 = 62 Befund römisch 40 Facharzt für Orthopädie 5.6.2021 (seit November des Vorjahres aufgrund einer Oberarmkopffraktur in Behandlung, Fraktur zeigt sehr gute Heilungstendenz bei zunehmender Beweglichkeit, nachdem der Patient niedergestochen [sic] wurde, kam es nun im Mai diesen Jahres zu einem neuerlichen Bruch des rechten Oberarmkopfes. Derzeit Schulterverband für 4 Wochen ab Unfall, dann intensive Physiotherapie)

Abl. 49-52 Berichts Orthopädie und Schmerztherapiezentrum XXXX :Abl. 49-52 Berichts Orthopädie und Schmerztherapiezentrum römisch 40 :

3.3.2017 hochgradige lateral betonte Gonarthrose rechts.

14.11.2020 Schmerzen in der rechten Schulter seit April 2020, damals Sturz, Flexion und Obduktion 40° Außenrotation 0°, Innenrotation gluteal, Diagnose: subkapitale Humerusfraktur rechts nicht rezent.

12.12.2020 im CT deutliche Durchbauungszeichen, Partialläsion der Supraspinatussehne.

25.5.2021: wurde niedergestoßen, Bewegung in der rechten Schulter nur ansatzweiße möglich, diffuse Druckschmerzen um das Gelenk, keine wesentliche Schwellung oder Erguss. Knie rechts: 0/5/120, bandstabil, Druckschmerz über dem medialen Tibiaplateau und peripatellar. Diagnosen: Cont. Schulter rechts non rec., Cont. Knie non rec. (vermutlich rechts), Cont. Lumbalregion non rec.

29.5.2021 Röntgen: neue Oberarmkopffraktur mit Beteiligung der Gelenksfläche, kein wesentlicher Versatz.

Bauerverband für 4 Wochen.

19.6.2021 Verband wird abgenommen, wieder Kreuzschmerzen, Lumbago, Infiltration.

24.7.2021 Knieschmerzen links medial, MRT)

Abl. 67 Befund XXXX Facharzt für Orthopädie 3.8.2021 (bekannte Diagnosenliste. Teileinriss des vorderen Kreuzbands, Vorstellung orthopädisches Spital XXXX )Abl. 67 Befund römisch 40 Facharzt für Orthopädie 3.8.2021 (bekannte Diagnosenliste. Teileinriss des vorderen Kreuzbands, Vorstellung orthopädisches Spital römisch 40 )

Abl. 97 Befund XXXX Facharzt für Orthopädie 14.9.2021 (mediale und laterale Meniscushinterhornläsion links, Teilruptur des vorderen Kreuzbands links, Oberarmkopffraktur rechts, chronisch-rezidivierende Lumbalgie. Aufgrund eines tätlichen Angriffs im Mai diesen Jahres kam es zu oben genannten Verletzungen, seither in Behandlung. Teileinriss des vorderen Kreuzbands einer traumatischen Genese zuzurechnen. Vorstellung zur operativen Sanierung wurde eingeleitet. Derzeit persistierende Schmerzen im linken Knie begleitet von Instabilitätsattacken, zunehmende Lumbalgie, die Leistung massiv eingeschränkt maximal 300 m. Aufgrund der Oberarmkopffraktur ist Benützung herkömmlicher Gehhilfen unmöglich und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel deutlich eingeschränkt, Stufenhöhen über 30 cm nicht sicher bewältigtbar, der Transport eingeschränkt.)Abl. 97 Befund römisch 40 Facharzt für Orthopädie 14.9.2021 (mediale und laterale Meniscushinterhornläsion links, Teilruptur des vorderen Kreuzbands links, Oberarmkopffraktur rechts, chronisch-rezidivierende Lumbalgie. Aufgrund eines tätlichen Angriffs im Mai diesen Jahres kam es zu oben genannten Verletzungen, seither in Behandlung. Teileinriss des vorderen Kreuzbands einer traumatischen Genese zuzurechnen. Vorstellung zur operativen Sanierung wurde eingeleitet. Derzeit persistierende Schmerzen im linken Knie begleitet von Instabilitätsattacken, zunehmende Lumbalgie, die Leistung massiv eingeschränkt maximal 300 m. Aufgrund der Oberarmkopffraktur ist Benützung herkömmlicher Gehhilfen unmöglich und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel deutlich eingeschränkt, Stufenhöhen über 30 cm nicht sicher bewältigtbar, der Transport eingeschränkt.)

Nachgereichte Befunden werden zum Akt genommen:

Befund XXXX Arzt für Allgemeinmedizin 4.10.2021 bis 17.1.2022 (Dauerdiagnose: Zustand nach Magensleeve 2015. Medikamentenliste)Befund römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin 4.10.2021 bis 17.1.2022 (Dauerdiagnose: Zustand nach Magensleeve 2015. Medikamentenliste)

Es wird um Erstellung eines unfallchirurgischen Gutachtens mit Beantwortung der nachstehenden Fragen ersucht:

ad 1) Welche Gesundheitsschädigungen liegen beim Antragswerber vor? Falls klar voneinander trennbare Krankheitsbilder vorliegen, wird um entsprechende Berücksichtigung gebeten.

?        Zustand nach subcapitaler Humerusfraktur rechts und Refraktur mit Beteiligung der Gelenksfläche, mit mittelgradiger Funktionseinschränkung der rechten Schulter

?        Zustand nach Prellung rechtes Knie

?        Zustand nach Prellung der Lumbalregion

?        Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen

?        Kniegelenksprothese rechts

?        Abnützungserscheinungen linkes Kniegelenk

ad 2) Welche dieser festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit

a) kausal auf den Vorfall am 19. Mai 2021 zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach die [sic] Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen)?

Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als kausal gewertet?

?        Zustand nach subcapitaler Refraktur Humerus rechts mit Beteiligung der Gelenksfläche, mit mittelgradiger Funktionseinschränkung der rechten Schulter

?        Zustand nach Prellung rechtes Knie

?        Zustand nach Prellung der Lumbalregion

Röntgenologischen wird am 29.5.2021, Abl. 51, eine neue Oberarmkopffraktur mit Beteiligung der Gelenksfläche dokumentiert und eine konservative Therapie mit Bauerverband für 4 Wochen festgelegt.

Es liegt ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Vorfall und der neuen Oberarmkopffraktur vor.

Die Prellung im Bereich von rechtem Knie und der Lumbalregion sind zeitnahe zum Vorfall dokumentiert worden (Abl. 50).

b) akausal, somit nicht auf den Vorfall vom 19. Mai 2021 zurückzuführen? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als askausal [sic] bewertet

?        Zustand nach subcapitaler Humerusfraktur rechts mit mittelgradiger Funktionseinschränkung der rechten Schulter

?        Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen

?        Kniegelenksprothese rechts

?        Abnützungserscheinungen linkes Kniegelenk

Zustand nach Oberarmkopffraktur rechts im Jahr 2020, genaues Datum nicht eruierbar, ist akausal, da jedenfalls vor dem Vorfall vom 19.5.2021 (Sturz im April 2020? Siehe Abl. 49).

Die degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates stehen nicht in Zusammenhang mit dem Vorfall.

Die Prellung im Bereich des rechten Kniegelenks steht nicht in Zusammenhang mit der bereits vor dem Vorfall implantierten Knietotalendoprothese, keine anhaltenden Folgeschäden objektivierbar.

Nach dem Vorfall konnte bei der Untersuchung am 25.5.2021 keine Verletzung im Bereich des linken Kniegelenks festgestellt werden, daher kein kausaler Zusammenhang mit den in weiterer Folge festgestellten degenerativen Veränderungen im MRT des linken Kniegelenks.

Der Teileinriss des vorderen Kreuzbandes links steht anhand der vorgelegten Befunde nicht in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall.

3) Falls der Vorfall vom 19.5.2021 nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob er als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht, ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des Traumas spricht und was dagegen.

Die mittelgradige Funktionseinschränkung der rechten Schulter ist auf Abnützungserscheinungen und 2-malige subkapitale Fraktur zurückzuführen. Bereits am 14.11.2020 (Abl. 49) wurde eine Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter in F und S bis 40° mit eingeschränkter Rotation festgestellt. Eine weitere Reduktion des Bewegungsumfanges ist durch die neuerliche Fraktur nicht objektivierbar.

Die Refraktur ist kausal, die mittelgradige Funktionseinschränkung der rechten Schulter hat bereits vor dem Vorfall bestanden. Somit stellt die Refraktur des rechten Oberarmkopfes keine wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand dar.

Die Prellungen sind folgenlos abgeheilt.

Es liegen keine weiteren kausalen Gesundheitsschädigungen vor.

4) a) Führte die kausale Körperverletzung zu einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigungen [sic] oder Berufsunfähigkeit?

Ja. Die Verletzung im Bereich der rechten Schulter wurde konservativ mit einem Verband für 4 Wochen behandelt.

b) Führte die kausale Körperverletzung zu einer länger als 3 Monate dauernden Gesundheitsschädigungen [sic] oder Berufsunfähigkeit?

Nein. Die Verletzung im Bereich der rechten Schulter wurde konservativ mit einem Verband für 4 Wochen behandelt, anschließend Rehabilitationsphase.

Es wurde kein wesentlicher Versatz im Röntgen beschrieben, sodass keine erhebliche Verschlimmerung im Vergleich zum Status vor dem Vorfall vorliegt und eine länger als 3 Monate dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nicht angenommen werden kann.“

16. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden medizinischen Gutachten des Facharztes für Neurologie XXXX vom 26.04.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):16. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden medizinischen Gutachten des Facharztes für Neurologie römisch 40 vom 26.04.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):

„Nervenfachärztliches – Sachverständigengutachten

Betrifft: XXXX Betrifft: römisch 40

Anamnese:

Der AW brachte am 1.6.2021 einen Antrag auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz ein. Antragsbegründet führte er aus, im Zuge eines Überfalles verletzt worden zu sein.

Am 19.5.2021 kamen dem AW in der XXXX zwei E-Scooter-Fahrer entgegen, der links von ihm trat mit dem linken Fuß auf ihn ein, sodass er nach hinten stürzte und über den E-Scooter des zweiten Manes stolperte. Als er am Boden lag, riss ihm einer der Täter seinen Rucksack, in dem sich unter anderem seine Brillen befanden, von der rechten Schulter.Am 19.5.2021 kamen dem AW in der römisch 40 zwei E-Scooter-Fahrer entgegen, der links von ihm trat mit dem linken Fuß auf ihn ein, sodass er nach hinten stürzte und über den E-Scooter des zweiten Manes stolperte. Als er am Boden lag, riss ihm einer der Täter seinen Rucksack, in dem sich unter anderem seine Brillen befanden, von der rechten Schulter.

Medizinische Unterlagen:

Stellungnahme Psychotherapeut XXXX , 24.5.2021:Stellungnahme Psychotherapeut römisch 40 , 24.5.2021:

… ist bei mir seit Sommer 2013 in psychotherapeutischer Behandlung, diagnostisch wurden folgende Störungen erhoben:

F62.0 – andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung

F50.4 – Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen

F33.11 – rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

Mehrere Life-Events in der nahen Vergangenheit machten Interventionen meinerseits mehrmals notwendig. Der kürzlich erlebte Überfall hat die labile Stabilität meines Patienten nachhaltig aus dem Gleichgewicht gebracht. Es ist mit einer längeren Behandlungszeit zu rechnen, um den Patienten wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensvollzug selbständig wahrzunehmen. Derzeit bestehen Probleme, die Wohnung alleine zu verlassen, einkaufen zu gehen oder Termine in ungeschützter Öffentlichkeit wahrzunehmen.

Vor den zeitnahen Vorfällen bestanden bereits massive psychische Problemstellungen: Soziale Phobien zentrieren sich um die Furcht vor prüfender Betrachtung. Den Kontakt mit anderen Menschen erschwert der gestörte Selbstwert, der verbunden ist mit der ständigen Angst vor Kritik. Soziale Situationen werden möglich vermieden, es treten somatische Symptome auf wie Übelkeit, Aufstoßen, Rumination, zittern der Hände, Drang zum Wasser lassen, Panikattacken, unbestimmte Schmerzen. Fallweise werden Somatisierungen mit Aggression unterdrückt, was die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglicht. Gefühle in Aggression auszudrücken (Aggressionsdurchbrüche) wurden in den Kinderheimen der Stadt verinnerlicht. Der Somatische Zustand des Patienten triggert die psychischen Erscheinungen … Herr XXXX wurde vorzeitig pensioniert … die Psychotherapie wurde lange Zeit durch die Stadt Wien und die Katholische Kirche finanziert. Man Patient bezieht nach dem HOG eine monatliche Entschädigung.Vor den zeitnahen Vorfällen bestanden bereits massive psychische Problemstellungen: Soziale Phobien zentrieren sich um die Furcht vor prüfender Betrachtung. Den Kontakt mit anderen Menschen erschwert der gestörte Selbstwert, der verbunden ist mit der ständigen Angst vor Kritik. Soziale Situationen werden möglich vermieden, es treten somatische Symptome auf wie Übelkeit, Aufstoßen, Rumination, zittern der Hände, Drang zum Wasser lassen, Panikattacken, unbestimmte Schmerzen. Fallweise werden Somatisierungen mit Aggression unterdrückt, was die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglicht. Gefühle in Aggression auszudrücken (Aggressionsdurchbrüche) wurden in den Kinderheimen der Stadt verinnerlicht. Der Somatische Zustand des Patienten triggert die psychischen Erscheinungen … Herr römisch 40 wurde vorzeitig pensioniert … die Psychotherapie wurde lange Zeit durch die Stadt Wien und die Katholische Kirche finanziert. Man Patient bezieht nach dem HOG eine monatliche Entschädigung.

Anamnese mit dem Patienten:

Er sei in Psychotherapie bei Herrn XXXX , eine Sachwalterschaft besteht nicht. Er schildert nochmals den Überfall, wo ihm sein Rucksack entwendet wurde. Er beschreibt Symptome einer Agoraphobie, geht nicht alleine auf die Straße (heute wäre er mit einem Freund da, der würde unten im Kaffeehaus warten). Wenn er wo einen E-Roller sieht verstärkt das seine psychischen Beschwerden, vor allem die Ängste.
Medikamente (lt. Karteiauszug XXXX , Allgemeinmedizin), 17.1.2022
Er sei in Psychotherapie bei Herrn römisch 40 , eine Sachwalterschaft besteht nicht. Er schildert nochmals den Überfall, wo ihm sein Rucksack entwendet wurde. Er beschreibt Symptome einer Agoraphobie, geht nicht alleine auf die Straße (heute wäre er mit einem Freund da, der würde unten im Kaffeehaus warten). Wenn er wo einen E-Roller sieht verstärkt das seine psychischen Beschwerden, vor allem die Ängste., Medikamente (lt. Karteiauszug römisch 40 , Allgemeinmedizin), 17.1.2022

-        Euthyrox

-        Atorvastatin

-        Tardyferon

-        Cipralex

-        Novalgin

-        Sirdalud

-        Gliclada

-        Voltaren

-        Trittico

-        Neuromultivit

-        Thrombo

-        Oleovit

-        Sucralfat

-        Zoldem

-        Pantoloc

-        Voltaren

-        Motilium

-        Seretide

-        Hydal

Sozialstatus:

Ledig, keine Kinder, keine Sachwalterschaft

Neurologischer Status:

Es werden Schmerzen in Schulter und Knie rechts angegeben (St. p. Fract subcapitalis humeri dext, Rupt. part. tend. musc. supraspin. omi dext)

HN: Visus mit Brille korrigiert, ansonsten HN stgl. unauffällig

OE: rechts: MER nicht auslösbar, FNV nicht möglich (Schmerzangabe), Feinmotorik etwas eingeschränkt, grobe Kraft schwer prüfbar, jedoch distal unauffällig

Links: VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus unauffällig

UE: grobe Kraft links unauffällig, rechts wegen Schmerzangabe nicht prüfbar, Babinski bds. negativ, PSR links mittellebhaft, rechts bei Schmerzangabe nicht prüfbar, ASR nicht auslösbar, VdB rechts kurz möglich, links unauffällig

Sensibilität: Hypästhesie der gesamten linken unteren Extremität wird angegeben

Stand: unauffällig

Gang: geringe Hinkschonhaltung rechts

Psychischer Status:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, arbeitet gut mit, wirkt klagsam in den Schilderungen, Stimmung depressiv, im positiven Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. unaffällig, ausladend, wirkt psychisch belastet

Frage-Beantwortung:

1. Welche (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen liegen beim Antragswerber vor?

Es besteht eine vordiagnostizierte andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung

Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen sowie rezidivierend depressive Störung, im Mai 2021 vom Psychotherapeuten als gegenwärtig mittelgradige Episode beschrieben, ho. als leichtgradig imponierend

2. Welche der festgestellten (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen sidn mit Wahrscheinlichkeit

a) kausal auf den Vorfall vom 19.5.2021 zurückzuführen?

Von den festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit keine als kausal zu werten

b) akausal, somit nicht auf den Vorfall vom 19.5.2021 zurückzuführen?

Andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen, rezidivierend depressive Störung

Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als akausal bewertet?

Diese Gesundheitsschädigungen werden als akausal bewertet, da diese bereits vor dem Mai 2021 bestanden haben und sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ho. diesbezüglich keine auf dem Vorfall vom 19.4.2021 zurückzuführende kausale, anhaltende Verschlechterung zeigt

3. Falls der Vorfall vom 19.5.2021 nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob er als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht, ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des Traumas spricht und was dagegen

Eine anhaltende Verschlechterung bzw. Retraumatisierung ist ho. nicht feststellbar.

Zitat aus dem Befund XXXX 24.5.2021:Zitat aus dem Befund römisch 40 24.5.2021:

vor den zeitnahen Vorfällen bestanden bereits massive psychische Problemstellungen, die nachfolgend aufgeführt werden: soziale Phobien des Patienten und erschwert gestörtes Selbstwert, ständigen Angst vor Kritik, soziale Situationen werden möglich vermieden. Es treten somatische Symptome auf wie Übelkeit, Aufstoßen, Rumination, zittern der Hände, Drang zum Wasser lassen, Panikattacken, unbestimmte Schmerzen, fallweise werden Somatisierungen mit Aggression unterdrückt, Gefühle in Aggression auszudrücken (Aggressionsdurchbrüche) wurden in den Kinderheimen der Stadt verinnerlicht“…. Seit Sommer 2013 in psychotherapeutischer Behandlung wegen der Diagnosen andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen, rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Der kürzlich erlebte Überfall hat die labile Stabilität meines Patienten nachhaltig aus dem Gleichgewicht gebracht.

Dafür spricht, dass, wie vom Psychotherapeuten berichtet, dass die labile Stabilität aus dem Gleichgewicht gebracht wurde (24.5.2021). Eine nachhaltige andauernde Retraumatisierung ist nicht festzustellen.

4a. Handelt es sich hierbei um eine schwere Körperverletzung im Sinne des §84 Abs. 1 STGB?4a. Handelt es sich hierbei um eine schwere Körperverletzung im Sinne des §84 Absatz eins, STGB?

Nein

4b. Führte die kausale Körperverletzung zu einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit?

Ja

4c. Führte die kausale Körperverletzung zu einer länger als 3 Monate dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit?

Nein, diesbezüglich keine schlüssigen Befunde vorliegend

5. Benötigt Herr XXXX wegen der kausalen Gesundheitsschädigungen eine psychotherapeutische Krankenbehandlung?5. Benötigt Herr römisch 40 wegen der kausalen Gesundheitsschädigungen eine psychotherapeutische Krankenbehandlung?

Eine andauernde, durchgehende psychotherapeutische Behandlung aufgrund einer kausalen Gesundheitsschädigung resultierend aus dem Vorfall vom 19.5.2021 ist aus den vorliegenden Unterlagen und der hierorts durchgeführten Untersuchung nicht ausreichend begründbar.

6. Gegebenenfalls in welchem Ausmaß wird eine Psychotherapie befürwortet?

Derzeit ist wegen des Vorfalls vom 19.5.2021 keine zusätzliche Psychotherapie notwendig.“

17. Mit Schreiben vom 19.5.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten zur im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass die Behörde den Ausführungen der Sachverständigen folge. Sohin könne ihm aufgrund der erlittenen verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von € 2.000,- zuerkannt werden, sein Ansuchen um Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung könne jedoch nicht bewilligt werden. Die Sachleistungen würden nur in einfacher Ausstattung zustehen, sodass die Kostenübernahme nicht für alle drei im Juli 2021 angeschafften Brillen erfolgen könne, sondern nur für die laut den Angaben des Beschwerdeführers benötigte Mehrstärkenbrille (Lesebrille) und die Gleitsichtbrille. Hinsichtlich des Kostenersatzes für die Honorarnote vom 25.05.2021 werde der Beschwerdeführer um die Übermittlung der Bestätigung über den geleisteten Kostenzuschuss der ÖGK ersucht. Der Beschwerdeführer könne hierzu binnen vier Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Sollte eine Stellungnahme bis dahin nicht eingelangt sein, werde aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses entschieden werden.

18. Der Beschwerdeführer gab am 28.05.2022 eine Stellungnahme dazu ab und führte aus, dass er es sich erspare etwas Neues zu schreiben, da es dasselbe sei und er es leid sei, die Aufgaben der belangten Behörde zu bewältigen. Anschließend erstattete er das, inhaltlich identische, Vorbringen wie in seiner Stellungnahme vom 20.09.2021.

19. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.12.2022 bewilligte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.06.2021 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für die Schädigung vom 19.5.2021 gemäß § 1 Abs. 1, § 6a und § 10 Abs. 1 VOG als einmalige Geldleistung in Höhe von € 2.000,- (Spruchpunkt I.), auf Ersatz von Sachschäden (Brille) gemäß § 1 Abs. 1 und 8 VOG in der Höhe von € 2.542,- (Spruchpunkt II.), die am 01.06.2021 beantragte Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung einschließlich Rezeptgebühren gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 letzter Satz iVm § 10 Abs. 1 VOG für die kausale Gesundheitsschädigung (subcapitale Refraktur Humerus rechts, Prellung rechtes Knie und Prellung der Lumbalregion) (Spruchpunkt III.) und wies die Anträge des Beschwerdeführers vom 01.06.2021 auf Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung und Krisenintervention gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und § 4a VOG ab (Spruchpunkt IV.). 19. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.12.2022 bewilligte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.06.2021 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für die Schädigung vom 19.5.2021 gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6 a und Paragraph 10, Absatz eins, VOG als einmalige Geldleistung in Höhe von € 2.000,- (Spruchpunkt römisch eins.), auf Ersatz von Sachschäden (Brille) gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 8 VOG in der Höhe von € 2.542,- (Spruchpunkt römisch zwei.), die am 01.06.2021 beantragte Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung einschließlich Rezeptgebühren gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, VOG für die kausale Gesundheitsschädigung (subcapitale Refraktur Humerus rechts, Prellung rechtes Knie und Prellung der Lumbalregion) (Spruchpunkt römisch drei.) und wies die Anträge des Beschwerdeführers vom 01.06.2021 auf Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung und Krisenintervention gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 4 a, VOG ab (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer am 19.5.2021 Opfer eines Verbrechens im Sinne des VOG geworden sei. Dabei habe er eine subcapitale Refraktur des Humerus rechts mit Beteiligung der Gelenksfläche, mit mittelgradiger Funktionseinschränkung der rechten Schulter, eine Prellung des rechten Knies und eine Prellung der Lumbalregion erlitten. Laut dem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten habe hinsichtlich der übrigen Leiden kein verbrechenskausaler Zusammenhang festgestellt werden. Knieschmerzen links würden erstmalig am 24.07.2021 in der medizinischen Dokumentation aufscheinen, daher könne kein kausaler Zusammenhang mit den in weiterer Folge festgestellten degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks ausgemacht werden. Die Verletzung im Bereich der rechten Schulter habe zwar zu einer länger als 24 Tage, nicht jedoch länger als drei Monate andauernden Gesundheitsschädigung geführt. Der Sachverständige habe auch nachvollziehbar erläutert, dass bereits am 14.11.2020 eine Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter festgestellt worden sei und eine weitere Reduktion des Bewegungsumfanges durch die neuerliche Fraktur nicht objektivierbar sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verbrechen eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB nach sich gezogen hätte. Heilfürsorge für die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung könne bewilligt werden und eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld könne in der Höhe von € 2.000,- zuerkannt werden. Dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten folgend, seien keine der vordiagnostizierten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen auf den Vorfall vom 19.05.2021 zurückzuführen. Eine andauernde, durchgehende psychotherapeutische Behandlung aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung sei aus den vorliegenden Unterlagen und der durchgeführten Untersuchung nicht ausreichend begründbar. Mit seinem knappen Verweis auf die Übernahme eines Teils der Psychotherapiekosten seitens der ÖGK und die Stellungnahme seines Psychotherapeuten habe der Beschwerdeführer keine Mängel am Sachverständigengutachten aufzeigen können. Die Ansuchen des Beschwerdeführers um Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung und Krisenintervention seien sohin abzuweisen. Die Kostenübernahme könne für die laut den Angaben des Beschwerdeführers benötigte Lese- und Gleitsichtbrille, in der Höhe von jeweils insgesamt € 1.080,- und € 1.462,-, geleistet werden. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer am 19.5.2021 Opfer eines Verbrechens im Sinne des VOG geworden sei. Dabei habe er eine subcapitale Refraktur des Humerus rechts mit Beteiligung der Gelenksfläche, mit mittelgradiger Funktionseinschränkung der rechten Schulter, eine Prellung des rechten Knies und eine Prellung der Lumbalregion erlitten. Laut dem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten habe hinsichtlich der übrigen Leiden kein verbrechenskausaler Zusammenhang festgestellt werden. Knieschmerzen links würden erstmalig am 24.07.2021 in der medizinischen Dokumentation aufscheinen, daher könne kein kausaler Zusammenhang mit den in weiterer Folge festgestellten degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks ausgemacht werden. Die Verletzung im Bereich der rechten Schulter habe zwar zu einer länger als 24 Tage, nicht jedoch länger als drei Monate andauernden Gesundheitsschädigung geführt. Der Sachverständige habe auch nachvollziehbar erläutert, dass bereits am 14.11.2020 eine Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter festgestellt worden sei und eine weitere Reduktion des Bewegungsumfanges durch die neuerliche Fraktur nicht objektivierbar sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verbrechen eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, StGB nach sich gezogen hätte. Heilfürsorge für die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung könne bewilligt werden und eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld könne in der Höhe von € 2.000,- zuerkannt werden. Dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten folgend, seien keine der vordiagnostizierten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen auf den Vorfall vom 19.05.2021 zurückzuführen. Eine andauernde, durchgehende psychotherapeutische Behandlung aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung sei aus den vorliegenden Unterlagen und der durchgeführten Untersuchung nicht ausreichend begründbar. Mit seinem knappen Verweis auf die Übernahme eines Teils der Psychotherapiekosten seitens der ÖGK und die Stellungnahme seines Psychotherapeuten habe der Beschwerdeführer keine Mängel am Sachverständigengutachten aufzeigen können. Die Ansuchen des Beschwerdeführers um Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung und Krisenintervention seien sohin abzuweisen. Die Kostenübernahme könne für die laut den Angaben des Beschwerdeführers benötigte Lese- und Gleitsichtbrille, in der Höhe von jeweils insgesamt € 1.080,- und € 1.462,-, geleistet werden.

20. Am 26.01.2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der belangten Behörde über den Bescheid. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass ein Zustellversuch im Dezember erfolgt sei, der Bescheid jedoch mit dem Vermerk „retour, nicht behoben“ wieder bei der Behörde eingelangt sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er keinen gelben Zettel im Postfach und auch in seiner Post-App keine Benachrichtigung gehabt habe, sohin habe er keine Kenntnis davon, dass ein Zustellversuch vorgenommen worden sei. Nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Bescheid als zugestellt gelte und er binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einbringen könne.

21. Mit Schreiben vom 27.01.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut mit, dass der Bescheid vom 05.12.2022 mit Beginn der Abholfrist am 13.12.2022 als zugestellt gelte und übermittelte diesen erneut.

22. Der Beschwerdeführer begehrte mit Email vom 06.02.2023, mit dem Betreff „wiedereinsetzung“, die Wiederaufnahme des Verfahrens, da er den Bescheid nie erhalten habe. Er halte sein letztes Parteiengehör zur Gänze aufrecht und ersuche das Verfahren beim „BVG“ einzubringen.

23. Mit Schreiben vom 15.02.2023 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag bezüglich seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

24. Mit Email vom 22.02.2023 brachte der Beschwerdeführer zur Wiedereinsetzung vor, dass er zum Bescheid vom 05.12.2022 kein Parteiengehör abgeben habe können, weil er keinerlei Benachrichtigung hinsichtlich eines Zustellversuchs erhalten habe. Da er nicht von dem Bescheid gewusst habe, habe er keinen Einspruch erheben können. Gleichzeitig erhob er eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.12.2022 und führte aus, dass er es leid sei, die Aufgaben der Behörde zu bewältigen und die Gutachter zu hinterfragen. Er bemängelte die Wortwahl im Bescheid, denn er sei nicht mit einer erforderlichen Wahrscheinlichkeit überfallen worden sei, sondern tatsächlich real überfallen worden sei. Es habe sehr lange gedauert, einen MRT-Termin zu bekommen, deshalb habe die Verletzung seines Knies erst so spät diagnostiziert werden können und sei diese Verletzung verbrechenskausal. Er sei nach wie vor in Behandlung hinsichtlich seiner Schulter und sei von einer dauerhaften Schädigung seines Schultergelenkes auszugehen. Daher sei das Schmerzengeld zu niedrig angesetzt und seien laut Gesetzestext € 8.000,- zu bezahlen. Die Psychotherapie sei zu übernehmen, da die ÖGK die teilweise Übernahme der Kosten bestätigt und dies sein Therapeut in einem Schreiben an die ÖGK schlüssig dargelegt habe. Der Beschwerdeführer sehe keine Veranlassung sich von neuen Gutachten wieder retraumatisieren zu lassen. Zu seinen Brillen wolle er anmerken, dass er ohne Lesebrille nicht lesen und sich ohne Gleitsichtbrille im normalen Leben nicht behaupten könne. Daher beeinspruche er das Schreiben der belangten Behörde zur Gänze.

25. Am 12.04.2023 wurde die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers telefonisch von der belangten Behörde darüber informiert, dass die Behörde von der Annahme ausgehe, dass der erstmalige Zustellversuch des Bescheids im Dezember 2022 mit einem Mangel behaftet sei und sohin nicht rechtswirksam sei, der Antrag auf Wiedereinsetzung sei sohin obsolet. Es werde davon ausgegangen, dass der Bescheid am 06.02.2023 zugestellt worden sei.

26. Mit Schreiben vom 18.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 21.04.2023 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Am 19.05.2021 wurde der Beschwerdeführer von zwei unbekannten Tätern mit E-Scootern angegriffen und verletzt. Einer der Täter trat mit seinem linken Fuß auf den Beschwerdeführer ein, sodass dieser nach hinten über den E-Scooter des zweiten Täters stolperte. Als der Beschwerdeführer am Boden lag, riss ihm einer der Täter seinen Rucksack, in dem sich unter anderem drei Brillen befanden, von der rechten Schulter.

Als verbrechenskausale Folge dieses Vorfalles erlitt der Beschwerdeführer eine subcapitale Refraktur des Humerus rechts mit Beteiligung der Gelenksfläche, mit mittelgradiger Funktionseinschränkung der rechten Schulter, eine Prellung des rechten Knies und eine Prellung der Lumbalregion. Der Verletzungsgrad war schwer, mit einer länger als 24 Tage, aber nicht länger als drei Monate dauernden Gesundheitsschädigung, ohne anhaltende Folgeschäden.

Der Beschwerdeführer leidet darüber hinaus an einem Zustand nach subcapitaler Humerusfraktur rechts, mit mittelgrader Funktionseinschränkung der rechten Schulter, degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen sowie Abnützungserscheinungen im linken Kniegelenk und besteht eine Kniegelenksprothese rechts. Hinsichtlich dieser Leiden besteht kein Kausalzusammenhang mit dem Vorfall am 19.05.2021.

An psychiatrischen Gesundheitsschädigungen bestehen bei dem Beschwerdeführer eine vordiagnostizierte andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen und eine rezidivierend depressive Störung. Keine dieser Gesundheitsstörungen steht in einem kausalen Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis und wurden durch dieses nicht anhaltend verschlimmert.

Im Zuge des Vorfalles am 19.05.2023 wurden dem Beschwerdeführer drei Brillen entwendet, darunter eine Lese- bzw. Mehrstärkenbrille sowie eine Gleitsichtbrille, auf die der Beschwerdeführer zur Bewältigung seines Lebens angewiesen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem vorgelegten Personalausweis (vgl. AS 9) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 18.09.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem vorgelegten Personalausweis vergleiche AS 9) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 18.09.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zum Vorfall vom 19.05.2021 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere bei seiner Zeugenvernehmung am 19.05.2021 in der Polizeiinspektion XXXX (vgl. AS 20-27). Der beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte, um an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.Die Feststellungen zum Vorfall vom 19.05.2021 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere bei seiner Zeugenvernehmung am 19.05.2021 in der Polizeiinspektion römisch 40 vergleiche AS 20-27). Der beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte, um an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen bezüglich der vorliegenden und als verbrechenskausal angesehenen körperlichen Verletzungen des Beschwerdeführers, gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.04.2022 einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie (vgl. AS 108-111). Das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende unfallchirurgische Gutachten der Sachverständigen ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden medizinischen Befunde des Beschwerdeführers wurden darin berücksichtigt. Die Feststellungen bezüglich der vorliegenden und als verbrechenskausal angesehenen körperlichen Verletzungen des Beschwerdeführers, gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.04.2022 einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vergleiche AS 108-111). Das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende unfallchirurgische Gutachten der Sachverständigen ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden medizinischen Befunde des Beschwerdeführers wurden darin berücksichtigt.

Zusammenfassend kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass die beim Beschwerdeführer dokumentierten körperlichen Verletzungen – subcapitale Refraktur des Humerus rechts mit Beteiligung der Gelenksfläche, mit mittelgradiger Funktionseinschränkung der rechten Schulter, eine Prellung des rechten Knies und eine Prellung der Lumbalregion – kausal auf den Vorfall vom 19.05.2021 zurückzuführen seien. Hinsichtlich der übrigen körperlichen Leiden – Zustand nach subcapitaler Humerusfraktur rechts, mit mittelgrader Funktionseinschränkung der rechten Schulter, degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen sowie Abnützungserscheinungen im linken Kniegelenk und Kniegelenksprothese rechts – habe die Sachverständige keinen verbrechenskausalen Zusammenhang feststellen können. Die kausale körperliche Gesundheitsschädigung habe aus medizinischer Sicht die Dauer von 24 Tagen überschritten, jedoch nicht die Dauer von drei Monaten.

In der Beschwerde wird dazu insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Schulter nach wie vor in Behandlung sei und von einer Dauerschädigung des Schultergelenks auszugehen sei, da eine Wiederherstellung nicht möglich sei (vgl. AS 154). Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Sachverständige nachvollziehbar ausführte, dass die Verletzung im Bereich der rechten Schulter konservativ mit einem Verband für vier Wochen behandelt worden sei, mit anschließender Rehabilitationsphase. Es sei kein wesentlicher Versatz im Röntgen beschrieben worden, sodass keine erhebliche Verschlimmerung im Vergleich zum Status vor dem Vorfall vorliege. Daher liege eine länger als 24 Tage, jedoch nicht länger als drei Monate, dauernde Gesundheitsschädigung vor. Dies deckt sich auch mit den Aufzeichnungen in den medizinischen Unterlagen des OSZM, wonach die neue Oberarmkopffraktur mit Beteiligung der Gelenksfläche, ohne wesentlichen Versatz, am 29.05.2021 mit einem Verband für vier Wochen behandelt wurde. Am 19.06.2021 wurde der Verband wieder abgenommen und dem Beschwerdeführer Physiotherapie verordnet (vgl. AS 51-52).In der Beschwerde wird dazu insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Schulter nach wie vor in Behandlung sei und von einer Dauerschädigung des Schultergelenks auszugehen sei, da eine Wiederherstellung nicht möglich sei vergleiche AS 154). Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Sachverständige nachvollziehbar ausführte, dass die Verletzung im Bereich der rechten Schulter konservativ mit einem Verband für vier Wochen behandelt worden sei, mit anschließender Rehabilitationsphase. Es sei kein wesentlicher Versatz im Röntgen beschrieben worden, sodass keine erhebliche Verschlimmerung im Vergleich zum Status vor dem Vorfall vorliege. Daher liege eine länger als 24 Tage, jedoch nicht länger als drei Monate, dauernde Gesundheitsschädigung vor. Dies deckt sich auch mit den Aufzeichnungen in den medizinischen Unterlagen des OSZM, wonach die neue Oberarmkopffraktur mit Beteiligung der Gelenksfläche, ohne wesentlichen Versatz, am 29.05.2021 mit einem Verband für vier Wochen behandelt wurde. Am 19.06.2021 wurde der Verband wieder abgenommen und dem Beschwerdeführer Physiotherapie verordnet vergleiche AS 51-52).

Weiters führt die Sachverständige schlüssig aus, dass der Zustand nach subcapitaler Humerusfraktur rechts, mit mittelgrader Funktionseinschränkung der rechten Schulter, aus dem Jahr 2020 als akausal zu bewerten sei, da dies bereits vor dem Vorfall am 19.05.2021 dokumentiert worden sei. Die mittelgradige Funktionseinschränkung der rechten Schulter sei auf Abnützungserscheinungen und die zweimalige subkapitale Fraktur zurückzuführen. Bereits am 14.11.2020 sei eine Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter in F und S bis 40° mit eingeschränkter Rotation festgestellt worden. Eine weitere Reduktion des Bewegungsumfanges sei durch die neuerliche, auf den Vorfall am 19.05.2021 zurückzuführende, Fraktur nicht objektivierbar. Somit stelle diese Refraktur des rechten Oberarmkopfes keine wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand des Beschwerdeführers dar.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten nicht konkret entgegengetreten. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Schulter nach wie vor in Behandlung stehe, wurde nicht näher begründet und ist diesbezüglich den vorliegenden medizinischen Befunden nichts zu entnehmen.

Hinsichtlich des linken Knies des Beschwerdeführers führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass nach dem Vorfall am 19.05.2021, bei der Untersuchung am 25.05.2021 keine Verletzung im Bereich des linken Kniegelenks festgestellt werden habe können und daher kein kausaler Zusammenhang mit den, in weiterer Folge festgestellten, degenerativen Veränderungen im MRT des linken Kniegelenks besteht. Der Teileinriss des vorderen Kreuzbands links stehe anhand der vorgelegten Befunde nicht in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es lange gedauert habe, bis er einen MRT-Termin bekomme habe und die Verletzung des Knies deshalb erst so spät habe diagnostiziert werden können, überzeugt hingegen nicht. Den, im Sachverständigengutachten berücksichtigten, vorgelegten Befunden ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25.05.2021 lediglich über Schmerzen lumbal, Knie sowie Schulter rechts klagte und ihm unter anderem für das rechte Knie ein Röntgen verordnet wurde. Auch in den Befunden zu den Folgeuntersuchungen am 29.05.2021 und 19.06.2021 sind Knieschmerzen links mit keinem Wort erwähnt. Erstmals am 24.07.2021 sind Schmerzen des linken Knies festgehalten und wurde dem Beschwerdeführer ein MRT für das linke Knie verordnet (vgl. AS 50-52). Im Befundbericht vom 03.08.2021 findet sich die Ausführung, dass der Teileinriss des vorderen Kreuzbandes links einer traumatischen Genese zuzurechnen sei (vgl. AS 67). Dazu ist festzuhalten, dass Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Aufgrund des Umstandes, dass Schmerzen des linken Knies erstmals am 24.07.2021 dokumentiert worden sind, ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein kausaler Zusammenhang mit dem Vorfall am 19.05.2021 festzustellen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es lange gedauert habe, bis er einen MRT-Termin bekomme habe und die Verletzung des Knies deshalb erst so spät habe diagnostiziert werden können, überzeugt hingegen nicht. Den, im Sachverständigengutachten berücksichtigten, vorgelegten Befunden ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25.05.2021 lediglich über Schmerzen lumbal, Knie sowie Schulter rechts klagte und ihm unter anderem für das rechte Knie ein Röntgen verordnet wurde. Auch in den Befunden zu den Folgeuntersuchungen am 29.05.2021 und 19.06.2021 sind Knieschmerzen links mit keinem Wort erwähnt. Erstmals am 24.07.2021 sind Schmerzen des linken Knies festgehalten und wurde dem Beschwerdeführer ein MRT für das linke Knie verordnet vergleiche AS 50-52). Im Befundbericht vom 03.08.2021 findet sich die Ausführung, dass der Teileinriss des vorderen Kreuzbandes links einer traumatischen Genese zuzurechnen sei vergleiche AS 67). Dazu ist festzuhalten, dass Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Aufgrund des Umstandes, dass Schmerzen des linken Knies erstmals am 24.07.2021 dokumentiert worden sind, ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein kausaler Zusammenhang mit dem Vorfall am 19.05.2021 festzustellen.

Die Feststellungen zu den als akausal angesehenen psychischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.04.2022 eines Facharztes für Neurologie (vgl. AS 112-115), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Darin geht der Sachverständige umfassend, schlüssig sowie nachvollziehbar auf die vorliegenden psychiatrischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und besonders die Frage der Kausalität zum Vorfall vom 19.05.2021 ein.Die Feststellungen zu den als akausal angesehenen psychischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.04.2022 eines Facharztes für Neurologie vergleiche AS 112-115), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Darin geht der Sachverständige umfassend, schlüssig sowie nachvollziehbar auf die vorliegenden psychiatrischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und besonders die Frage der Kausalität zum Vorfall vom 19.05.2021 ein.

Dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten ist deutlich zu entnehmen, dass bei der vordiagnostizierten andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, Essattacken bei sonstigen Störungen sowie die rezidivierend depressive Störung des Beschwerdeführers kein kausaler Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis besteht, da diese bereits vor dem Mai 2021 bestanden hätten. Eine anhaltende, auf den Vorfall vom 19.05.2021 zurückzuführende, Verschlechterung bzw. Retraumatisierung sei nicht feststellbar. Im Befund des Psychotherapeuten des Beschwerdeführers vom 24.05.2021 wurde festgehalten, dass bereits vor den zeitnahen Vorfällen massive Problemstellungen bestanden hätten. Wegen der oben genannten Diagnosen sei der Beschwerdeführer seit dem Sommer 2013 in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. AS 16). Der erlebte Überfall hätte die labile Stabilität aus dem Gleichgewicht gebracht, jedoch habe der Sachverständige keine nachhaltige andauernde Retraumatisierung feststellen können. Die vom Psychotherapeuten im Mai 2021 als gegenwärtig mittelgradig beschriebene Episode, beschrieb der Sachverständige als leichtgradig imponierend. Von den psychiatrischen Gesundheitsschädigungen seien mit Wahrscheinlichkeit keine als kausal auf den Vorfall vom 19.05.2021 zurückzuführen. Eine andauernde, durchgehende psychotherapeutische Behandlung resultierend aus dem Vorfall sei aus den vorliegenden Unterlagen sowie der durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers nicht ausreichend begründbar und sei keine zusätzliche Psychotherapie notwendig.Dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten ist deutlich zu entnehmen, dass bei der vordiagnostizierten andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, Essattacken bei sonstigen Störungen sowie die rezidivierend depressive Störung des Beschwerdeführers kein kausaler Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis besteht, da diese bereits vor dem Mai 2021 bestanden hätten. Eine anhaltende, auf den Vorfall vom 19.05.2021 zurückzuführende, Verschlechterung bzw. Retraumatisierung sei nicht feststellbar. Im Befund des Psychotherapeuten des Beschwerdeführers vom 24.05.2021 wurde festgehalten, dass bereits vor den zeitnahen Vorfällen massive Problemstellungen bestanden hätten. Wegen der oben genannten Diagnosen sei der Beschwerdeführer seit dem Sommer 2013 in psychotherapeutischer Behandlung vergleiche AS 16). Der erlebte Überfall hätte die labile Stabilität aus dem Gleichgewicht gebracht, jedoch habe der Sachverständige keine nachhaltige andauernde Retraumatisierung feststellen können. Die vom Psychotherapeuten im Mai 2021 als gegenwärtig mittelgradig beschriebene Episode, beschrieb der Sachverständige als leichtgradig imponierend. Von den psychiatrischen Gesundheitsschädigungen seien mit Wahrscheinlichkeit keine als kausal auf den Vorfall vom 19.05.2021 zurückzuführen. Eine andauernde, durchgehende psychotherapeutische Behandlung resultierend aus dem Vorfall sei aus den vorliegenden Unterlagen sowie der durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers nicht ausreichend begründbar und sei keine zusätzliche Psychotherapie notwendig.

Der knappe Hinweis des Beschwerdeführers, dass die ÖGK bestätigt habe, einen Teil der Psychotherapiekosten zu übernehmen war nicht geeignet, die nachvollziehbare Argumentation des Gutachtens zu entkräften. Der Beschwerdeführer legte zudem keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Kausalität herbeizuführen.

Insgesamt ist der Beschwerdeführer den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Insgesamt ist der Beschwerdeführer den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 10.04.2021 und 26.04.2021. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer bei dem Vorfall vom 19.05.2021 drei Brillen entwendet wurden und er zwei davon, eine Lese- bzw. Mehrstärkenbrille sowie eine Gleitsichtbrille, zur Bewältigung seines Lebens benötigt, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere bei seiner Zeugenvernehmung am 19.05.2021 in der Polizeiinspektion XXXX (vgl. AS 20-27) und seinen Stellungnahmen, erstmals vom 20.09.2021 (vgl. AS 90). Dies wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer bei dem Vorfall vom 19.05.2021 drei Brillen entwendet wurden und er zwei davon, eine Lese- bzw. Mehrstärkenbrille sowie eine Gleitsichtbrille, zur Bewältigung seines Lebens benötigt, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere bei seiner Zeugenvernehmung am 19.05.2021 in der Polizeiinspektion römisch 40 vergleiche AS 20-27) und seinen Stellungnahmen, erstmals vom 20.09.2021 vergleiche AS 90). Dies wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Der angefochtene Bescheid vom 05.12.2022 wurde von der belangten Behörde mittels RSb-Brief an den Beschwerdeführer gesendet und nach einem erfolglosen Zustellversuch am 12.12.2022 ab 13.12.2022 zur Abholung hinterlegt. Am 04.01.2023 langte der Bescheid mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ wieder bei der belangten Behörde ein.

Seitens des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge nachvollziehbar dargelegt, dass er von dem Zustellversuch keine Kenntnis gehabt habe, da er keine Benachrichtigung darüber erhalten habe.

Auch die belangte Behörde ging, nach erfolgten Nachforschungen bei der Post, von der Annahme aus, dass der erste Zustellversuch mangelhaft war und, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer letztlich am 06.02.2023 tatsächlich zugekommen ist (vgl. AS 170). Auch die belangte Behörde ging, nach erfolgten Nachforschungen bei der Post, von der Annahme aus, dass der erste Zustellversuch mangelhaft war und, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer letztlich am 06.02.2023 tatsächlich zugekommen ist vergleiche AS 170).

Somit wurde die am 22.02.2022 erhobene Beschwerde unstrittig rechtzeitig eingebracht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht daher ins Leere, da vor der Zustellung des Bescheides am 06.02.2023 keine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat, die hätte versäumt werden können (vgl. VwGH 07.10.1993, 92/01/0864).Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht daher ins Leere, da vor der Zustellung des Bescheides am 06.02.2023 keine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat, die hätte versäumt werden können vergleiche VwGH 07.10.1993, 92/01/0864).

Zu Spruchteil A)

Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkt I., III. und IV.:Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins., römisch drei. und römisch vier.:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:

„Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. Paragraph eins,

(1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1.       durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2.       durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3.       als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1.       die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2.       die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3.       der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1.       dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2.       durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird. 2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.

[…]

(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Absatz eins, stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach Paragraph 5, Absatz 2,

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

[…]

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

[…]

Heilfürsorge

§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,(2) Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,

1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.

(3) Der Bund ersetzt dem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.(3) Der Bund ersetzt dem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.

(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten

§ 4a. Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1 Abs. 1 zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.Paragraph 4 a, Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach Paragraph 4, Absatz 5, des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.

[…]

Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.“(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.“

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB) lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

„Schwere Körperverletzung

§ 84. (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 84, (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

[…]

§ 85. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange ZeitParagraph 85, (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit

1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,

2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung,

2a. eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder

3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,

herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.“(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Absatz eins,) beim Verletzten herbeiführt.“

Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung und Krisenintervention, Selbstbehalte für Wahlärzte sowie den Ersatz seiner Brillen.

Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Hilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 VOG auch dann zu leisten, wenn der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Hilfe ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, VOG auch dann zu leisten, wenn der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

Der Tatbestand einer schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Es liegt eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vor und der Verletzungsgrad war (zumindest) schwer. Zu klären waren die Fragen, ob der Beschwerdeführer durch den Vorfall am 19.05.2021 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen hinsichtlich seiner Schulter erlitten hat und ob die Gesundheitsschädigung an seinem linken Knie oder die psychischen Gesundheitsschädigungen mit der im Sinne des VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf diesen Vorfall zurückzuführen sind.Der Tatbestand einer schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist erfüllt. Es liegt eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vor und der Verletzungsgrad war (zumindest) schwer. Zu klären waren die Fragen, ob der Beschwerdeführer durch den Vorfall am 19.05.2021 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen hinsichtlich seiner Schulter erlitten hat und ob die Gesundheitsschädigung an seinem linken Knie oder die psychischen Gesundheitsschädigungen mit der im Sinne des VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf diesen Vorfall zurückzuführen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass von einer Dauerschädigung seiner Schulter auszugehen sei und ihm daher € 8.000 zu bezahlen sei. Dieser Betrag gebührt gemäß § 6a Abs. 2 VOG, wenn die Handlung nach § 1 Abs. 1 VOG eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB nach sich ziehen. Dies bedeutet entweder 1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, oder 2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder 3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Opfers.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass von einer Dauerschädigung seiner Schulter auszugehen sei und ihm daher € 8.000 zu bezahlen sei. Dieser Betrag gebührt gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG, wenn die Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, StGB nach sich ziehen. Dies bedeutet entweder 1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, oder 2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder 3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Opfers.

Der Beschwerdeführer hat den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit oder eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung ebenso wenig wie eine Berufsunfähigkeit behauptet.

Der Ausdruck „schweres Leiden“ bezeichnet eine die gesamte Lebensführung des Betroffenen beeinträchtigende Gesundheitsstörung von langer Dauer. Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab. Die Rechtsprechung hat als schweres Leiden eine halbseitige Lähmung, eine hochgradige Bewegungseinschränkung eines Armes, durch die wichtige Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur mit besonderer Anstrengung ausgeführt werden können oder bei Beweglichkeitseinschränkungen des Schulter- und Nackenbereichs auf Grund schrumpfenden Gewebes, anerkannt (vgl. Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 85, Rz. 14).Der Ausdruck „schweres Leiden“ bezeichnet eine die gesamte Lebensführung des Betroffenen beeinträchtigende Gesundheitsstörung von langer Dauer. Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab. Die Rechtsprechung hat als schweres Leiden eine halbseitige Lähmung, eine hochgradige Bewegungseinschränkung eines Armes, durch die wichtige Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur mit besonderer Anstrengung ausgeführt werden können oder bei Beweglichkeitseinschränkungen des Schulter- und Nackenbereichs auf Grund schrumpfenden Gewebes, anerkannt vergleiche Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 85,, Rz. 14).

„Siechtum“ bedeutet eine unbehebbare und mit Hinfälligkeit verbundene Krankheit. Dieser Qualifikationsfall ist etwa anzunehmen, wenn der Verletzte die Fähigkeit verloren hat, Begriffe in Worte und Schriftbilder umzusetzen sowie Gesprochenes und Geschriebenes begrifflich aufzunehmen und danach situationsgemäß zu handeln. Auch dauernde Pflegedürftigkeit ist Siechtum (vgl. Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 85, Rz. 15).„Siechtum“ bedeutet eine unbehebbare und mit Hinfälligkeit verbundene Krankheit. Dieser Qualifikationsfall ist etwa anzunehmen, wenn der Verletzte die Fähigkeit verloren hat, Begriffe in Worte und Schriftbilder umzusetzen sowie Gesprochenes und Geschriebenes begrifflich aufzunehmen und danach situationsgemäß zu handeln. Auch dauernde Pflegedürftigkeit ist Siechtum vergleiche Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 85,, Rz. 15).

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn und solange der Verletzte die wesentlichen Tätigkeiten, welche die Ausübung des maßgebenden Berufes erfordert, entweder überhaupt nicht oder doch nicht ohne unzumutbare Erschwernisse ausführen kann (vgl. Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 84, Rz. 13).Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn und solange der Verletzte die wesentlichen Tätigkeiten, welche die Ausübung des maßgebenden Berufes erfordert, entweder überhaupt nicht oder doch nicht ohne unzumutbare Erschwernisse ausführen kann vergleiche Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 84,, Rz. 13).

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, wurde die Verletzung im Bereich der rechten Schulter konservativ mit einem Verband für vier Wochen behandelt und liegt keine erhebliche Verschlimmerung im Vergleich zum Status vor dem Vorfall vor. Eine weitere Reduktion des Bewegungsumfanges war durch die neuerliche, auf den Vorfall am 19.05.2021 zurückzuführende, Fraktur nicht objektivierbar. Somit stellt diese Refraktur des rechten Oberarmkopfes keine wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand des Beschwerdeführers dar. Es lag eine länger als 24 Tage, jedoch nicht länger als drei Monate, dauernde Gesundheitsschädigung vor.

Die vorliegende Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter des Beschwerdeführers ist somit nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit der im Sinne des VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit keine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, die auf den Vorfall vom 19.05.2021 zurückzuführen sind.

Wie ebenfalls festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt stehen die degenerativen Veränderungen im MRT des linken Kniegelenks und der Teileinriss des vorderen Kreuzbandes links ebenfalls nicht in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall am 19.05.2021.

Die verbrechenskausale Körperverletzung erreicht, wie bereits die belangte Behörde erkennbar dem Bescheid zugrunde gelegt hat, das Ausmaß einer schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB, weil sie eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Die verbrechenskausale Körperverletzung erreicht, wie bereits die belangte Behörde erkennbar dem Bescheid zugrunde gelegt hat, das Ausmaß einer schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB, weil sie eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte.

Die belangte Behörde hat die dem Beschwerdeführer zuerkannte Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.) daher korrekt berechnet und die Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren für die kausale Gesundheitsschädigung (subcapitale Refraktur Humerus rechts, Prellung rechtes Knie und Prellung Lumbalregion) zu Recht bewilligt.Die belangte Behörde hat die dem Beschwerdeführer zuerkannte Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) daher korrekt berechnet und die Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren für die kausale Gesundheitsschädigung (subcapitale Refraktur Humerus rechts, Prellung rechtes Knie und Prellung Lumbalregion) zu Recht bewilligt.

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die ÖGK bestätigt habe, einen Teil seiner Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung zu übernehmen. Daher seien die Kosten der Psychotherapie zu übernehmen.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass eine Kostenübernahme der psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß § 4 Abs. 5 VOG und einer Krisenintervention gemäß § 4a VOG nur Opfern einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG gebührt. Die beim Beschwerdeführer bestehenden psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind jedoch, wie beweiswürdigend ausführlich erläutert, nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 19.05.2021 zurückzuführen. Eine auf den Vorfall zurückzuführende anhaltende Verschlechterung oder Retraumatisierung konnte nicht festgestellt werden und eine zusätzliche Psychotherapie resultierend aus dem Vorfall ist nicht notwendig.Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass eine Kostenübernahme der psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VOG und einer Krisenintervention gemäß Paragraph 4 a, VOG nur Opfern einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG gebührt. Die beim Beschwerdeführer bestehenden psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind jedoch, wie beweiswürdigend ausführlich erläutert, nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 19.05.2021 zurückzuführen. Eine auf den Vorfall zurückzuführende anhaltende Verschlechterung oder Retraumatisierung konnte nicht festgestellt werden und eine zusätzliche Psychotherapie resultierend aus dem Vorfall ist nicht notwendig.

Damit liegt der für das VOG erforderliche Zusammenhang zwischen dem Verbrechen, den psychiatrischen Gesundheitsschädigungen und einem Therapiebedarf nicht vor. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung und Krisenintervention nicht gegeben.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers dahingehend zurecht abgewiesen, weshalb die gegenständliche Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen war.Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers dahingehend zurecht abgewiesen, weshalb die gegenständliche Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen war.

Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II.:Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Beschwerde bei Vorliegen eines Prozesshindernisses zurückzuweisen (vgl. auch VwGH 24.03. 2015, Ra 2015/09/0011, demzufolge es sich bei „der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde […] um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG handelt“) bzw. müssen alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein, damit eine Beschwerde inhaltlich erledigt werden darf (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 9).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Beschwerde bei Vorliegen eines Prozesshindernisses zurückzuweisen vergleiche auch VwGH 24.03. 2015, Ra 2015/09/0011, demzufolge es sich bei „der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde […] um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG handelt“) bzw. müssen alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein, damit eine Beschwerde inhaltlich erledigt werden darf (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 9).

Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 23.4.1994, 93/02/0283; siehe zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation gemäß der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 132 B-VG, Rz. 6 ff). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 23.4.1994, 93/02/0283; siehe zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation gemäß der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 132, B-VG, Rz. 6 ff). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.

Mit dem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden dem Antrag des Beschwerdeführers auf den Ersatz von Sachschäden (Brille) vollinhaltlich stattgegeben. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid dennoch ausdrücklich zur Gänze angefochten (vgl. S. 2 der Beschwerde). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den Spruchpunkt II. beschwert ist. Auch in der Beschwerdebehauptung wird diesbezüglich lediglich erneut vorgebracht, dass er die zwei Brillen, deren Kostenersatz ohnehin bewilligt wurde, unbedingt benötige.Mit dem Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurden dem Antrag des Beschwerdeführers auf den Ersatz von Sachschäden (Brille) vollinhaltlich stattgegeben. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid dennoch ausdrücklich zur Gänze angefochten vergleiche S. 2 der Beschwerde). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den Spruchpunkt römisch zwei. beschwert ist. Auch in der Beschwerdebehauptung wird diesbezüglich lediglich erneut vorgebracht, dass er die zwei Brillen, deren Kostenersatz ohnehin bewilligt wurde, unbedingt benötige.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. war daher wegen mangelnder Beschwer spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. war daher wegen mangelnder Beschwer spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.

Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer durch den Vorfall am 19.05.2021 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen hinsichtlich seiner Schulter erlitten hat und ob die Gesundheitsschädigung an seinem linken Knie oder die psychischen Gesundheitsschädigungen mit der im Sinne des VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf diesen Vorfall zurückzuführen sind. Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes holte die belangten Behörde zwei medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie sowie Neurologie ein.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Dauer Hilfeleistung Kausalzusammenhang Körperverletzung Kostentragung Pauschalentschädigung Sachverständigengutachten Schmerzengeld VerbrechensopferG Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W265.2270573.1.00

Im RIS seit

03.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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