Entscheidungsdatum
26.09.2023Norm
AVG §53a Abs2Spruch
,
W177 2276825-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker Nowak als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX basierend auf der Honorarnote vom 22.10.2022 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker Nowak als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen römisch 40 basierend auf der Honorarnote vom 22.10.2022 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit
€ 2.021,40
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2022, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des Chukwudi Kingsley EKE gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2022, GZ. römisch 40 , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des Chukwudi Kingsley EKE gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
2. Am 14.09.2022 bzw. 26.10.2022 langte das Gutachten sowie die entsprechende Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Gebühren betreffend die Tätigkeit des Antragstellers als Sachverständiger in diesem Verfahren wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2023, GZ. XXXX , mit € 2.005,60 (inkl. USt.), darin enthalten eine Gebühr für Mühewaltung in Höhe von 1.510,60 €, bestimmt.2. Am 14.09.2022 bzw. 26.10.2022 langte das Gutachten sowie die entsprechende Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Gebühren betreffend die Tätigkeit des Antragstellers als Sachverständiger in diesem Verfahren wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2023, GZ. römisch 40 , mit € 2.005,60 (inkl. USt.), darin enthalten eine Gebühr für Mühewaltung in Höhe von 1.510,60 €, bestimmt.
3. Mit Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2022, GZ. XXXX wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX – insbesondere in Bezug auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 29.09.2022 – um eine (schriftliche) Ergänzung seines Gutachtens vom 14.09.2022 ersucht.3. Mit Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2022, GZ. römisch 40 wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 – insbesondere in Bezug auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 29.09.2022 – um eine (schriftliche) Ergänzung seines Gutachtens vom 14.09.2022 ersucht.
4. In der Folge langte mit E-Mail vom 22.10.2022 das Ergänzungsgutachten sowie der nachfolgende Gebührenantrag vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein:
Gebührennote #202210221
Leistungsbezeichnung
€
Aktenstudium gemäß § 36 GebAG
„Aktenstudium gemäß GebAG § 36 (1. Band 44,90, Folgebände jeweils 39,70)“Aktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG , „Aktenstudium gemäß GebAG Paragraph 36, (1. Band 44,90, Folgebände jeweils 39,70)“
44,90
Mühewaltung gemäß § 34 GebAG
„für Vorbereitung GebAG § 34.3.3 (212,-/h: gerichtsüblicher Abschlag von 20% des freiberuflich lukrierten Honorars von 265,-/h bereits berücksichtigt)“
„Einheit 9,217, Gebühr 212,00“Mühewaltung gemäß Paragraph 34, GebAG, „für Vorbereitung GebAG Paragraph 34 Punkt 3 Punkt 3, (212,-/h: gerichtsüblicher Abschlag von 20% des freiberuflich lukrierten Honorars von 265,-/h bereits berücksichtigt)“, „Einheit 9,217, Gebühr 212,00“
1.953,93
Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG
„Versäumnis Weg, Abholung und Übermittlung des Gutachtens (angef. Stunden) § 32.1“
„Einheit 1, Gebühr 22,70“Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG, „Versäumnis Weg, Abholung und Übermittlung des Gutachtens (angef. Stunden) Paragraph 32 Punkt eins,, „Einheit 1, Gebühr 22,70“
22,70
Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAGSonstige Kosten gemäß Paragraph 31, GebAG
„Reinschreibgebühr § 31.3 (Urschrift, Seiten)“
„Einheiten 62, Gebühr 2,00“ „Reinschreibgebühr Paragraph 31 Punkt 3, (Urschrift, Seiten)“, „Einheiten 62, Gebühr 2,00“
124,00
„Materialkosten, Telefonkosten“
„Einheit 1, Gebühr 5,00“„Materialkosten, Telefonkosten“, „Einheit 1, Gebühr 5,00“
5,00
„ERV-Kosten“
„Einheit 1, Gebühr 4,10“„ERV-Kosten“, „Einheit 1, Gebühr 4,10“
4,10
Zwischensumme
2.154,63
20 % USt
430,93
Gesamtsumme
2.585,56
3. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antragsteller sodann mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.08.2023, nachweislich zugestellt am 31.08.2023, zunächst darauf hin, dass seit 01.07.2019 die Verpflichtung der Sachverständigen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG bestehe und forderte ihn in diesem Zusammenhang auf, binnen einer Frist von 14 Tagen die (korrigierte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder darzulegen, weshalb eine solche Übermittlung unzumutbar bzw. untunlich sei. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass sich gemäß § 35 Abs. 2 GebAG die zu bestimmende Mühewaltungsgebühr des Ergänzungsgutachten in einem angemessenen (niedrigeren) Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung zu halten habe. Hinsichtlich der Gebühr für Zeitversäumnis wurde darauf hingewiesen, dass aus dem aktenkundigen Verfahrensverlauf keine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis hervorgehe.3. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antragsteller sodann mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.08.2023, nachweislich zugestellt am 31.08.2023, zunächst darauf hin, dass seit 01.07.2019 die Verpflichtung der Sachverständigen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 89 a, GOG bestehe und forderte ihn in diesem Zusammenhang auf, binnen einer Frist von 14 Tagen die (korrigierte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder darzulegen, weshalb eine solche Übermittlung unzumutbar bzw. untunlich sei. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass sich gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG die zu bestimmende Mühewaltungsgebühr des Ergänzungsgutachten in einem angemessenen (niedrigeren) Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung zu halten habe. Hinsichtlich der Gebühr für Zeitversäumnis wurde darauf hingewiesen, dass aus dem aktenkundigen Verfahrensverlauf keine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis hervorgehe.
4. Am 03.09.2023 übermittelte der Antragsteller (unter anderem) die gegenständliche Honorarnote vom 22.10.2022 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs und führte in seiner Stellungnahme aus, dass sein Arbeitsaufwand im gegenständlichen Verfahren beträchtlich gewesen sei und er keinen Grund sehe, seine Gebührennote zu korrigieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständiger auf dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie zu einer Ergänzung seines Gutachtens vom 14.09.2022 beauftragt wurde und ein schriftliches (ergänzendes) Gutachten zu erstatten hatte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 als Sachverständiger auf dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie zu einer Ergänzung seines Gutachtens vom 14.09.2022 beauftragt wurde und ein schriftliches (ergänzendes) Gutachten zu erstatten hatte.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 21.07.2022, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 14.09.2022, dem Gebührenbeschluss vom 01.02.2023, GZ. XXXX , dem Ergänzungsauftrag vom 14.10.2022, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 22.10.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.08.2023, GZ. W177 2276825-1/2Z, sowie dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 dem Bestellungsbeschluss vom 21.07.2022, GZ. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 14.09.2022, dem Gebührenbeschluss vom 01.02.2023, GZ. römisch 40 , dem Ergänzungsauftrag vom 14.10.2022, GZ. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 22.10.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.08.2023, GZ. W177 2276825-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A)
Zur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung
Gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterung gibt; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterung gibt; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
Die Bestimmung des § 35 Abs. 2 ist auf schriftliche Ergänzungsgutachten analog anzuwenden und steht daher dem Sachverständigen zu, der sein schriftliches Gutachten mündlich oder schriftlich ergänzt. Diese Gebühr ist in einem Prozentsatz von der Grundleistung zu bestimmen, der sich nach der aufgewendeten Zeit und Mühe richtet (LGZ Wien 45 R 99/11h EFSlg 132.617; OLG Wien 11 R 98/13g SV 2013/4, 227; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 76 und E 81 zu § 35 GebAG). Die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, ist auf schriftliche Ergänzungsgutachten analog anzuwenden und steht daher dem Sachverständigen zu, der sein schriftliches Gutachten mündlich oder schriftlich ergänzt. Diese Gebühr ist in einem Prozentsatz von der Grundleistung zu bestimmen, der sich nach der aufgewendeten Zeit und Mühe richtet (LGZ Wien 45 R 99/11h EFSlg 132.617; OLG Wien 11 R 98/13g SV 2013/4, 227; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 76 und E 81 zu Paragraph 35, GebAG).
Die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr für die mündliche Ergänzung des Gutachtens hat mit einem Prozentsatz zu erfolgen, der im Allgemeinen bei einem Drittel bis etwa knapp 40% der Grundleistung liegt. Bei einer kurzen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens ist die Gebühr für diese Mühewaltung mit einem Drittel der Grundgebühr zu bestimmen (LGZ Wien 43 R 547/12b EFSlg 136.599; OLG Wien 31 Rs 151/93 SVSlg 41.861; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 109 zu § 35 GebAG).Die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr für die mündliche Ergänzung des Gutachtens hat mit einem Prozentsatz zu erfolgen, der im Allgemeinen bei einem Drittel bis etwa knapp 40% der Grundleistung liegt. Bei einer kurzen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens ist die Gebühr für diese Mühewaltung mit einem Drittel der Grundgebühr zu bestimmen (LGZ Wien 43 R 547/12b EFSlg 136.599; OLG Wien 31 Rs 151/93 SVSlg 41.861; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 109 zu Paragraph 35, GebAG).
Ein niedrigerer Gebührenansatz für die Gutachtensergänzung ist aber nicht zwingend, weil § 35 Abs. 2 nur Ausdruck des Grundsatzes ist, dass sich die Gebühr für die Ergänzung und Erörterung des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung halten muss. Inhalt und Schwierigkeit der Gutachtensergänzung können daher ausnahmsweise Mühewaltungsgebühren in Höhe der Hauptleistung rechtfertigen, wenn dies nach der besonderen Lage des Falles geboten ist (vgl. OLG Innsbruck 5 R 41/13p SV 2014/4, 230; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E99 zu § 35 GebAG).Ein niedrigerer Gebührenansatz für die Gutachtensergänzung ist aber nicht zwingend, weil Paragraph 35, Absatz 2, nur Ausdruck des Grundsatzes ist, dass sich die Gebühr für die Ergänzung und Erörterung des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung halten muss. Inhalt und Schwierigkeit der Gutachtensergänzung können daher ausnahmsweise Mühewaltungsgebühren in Höhe der Hauptleistung rechtfertigen, wenn dies nach der besonderen Lage des Falles geboten ist vergleiche OLG Innsbruck 5 R 41/13p SV 2014/4, 230; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E99 zu Paragraph 35, GebAG).
Auf Nachfrage teilte der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX im Wesentlichen mit, dass „das Ausmaß und die Gründlichkeit des Ergänzungsgutachtens“ in diesem Umfang notwendig gewesen seien und daher auch eine „Ausmessung des Stundensatzes in derselben Höhe wie für das schriftliche Gutachten“ angemessen wäre. Durch die Gründlichkeit und Wissenschaftlichkeit des Ergänzungsgutachtens habe der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei entgegengetreten werden können. In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen betreffend die schriftliche Gutachtensergänzung verwies auch der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 03.09.2023 auf einen beträchtlichen Arbeitsaufwand. Auf Nachfrage teilte der Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 im Wesentlichen mit, dass „das Ausmaß und die Gründlichkeit des Ergänzungsgutachtens“ in diesem Umfang notwendig gewesen seien und daher auch eine „Ausmessung des Stundensatzes in derselben Höhe wie für das schriftliche Gutachten“ angemessen wäre. Durch die Gründlichkeit und Wissenschaftlichkeit des Ergänzungsgutachtens habe der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei entgegengetreten werden können. In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen betreffend die schriftliche Gutachtensergänzung verwies auch der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 03.09.2023 auf einen beträchtlichen Arbeitsaufwand.
Vor dem Hintergrund der besonders ausführlichen Ergänzung des Gutachtens ist daher die diesbezügliche Mühewaltungsgebühr, auf Grund der besonderen Umstände des Falles, in Höhe der Hauptleistung (Grundleistung) gerechtfertigt bzw. angemessen. In Anbetracht des Inhalts und der Schwierigkeit der Gutachtensergänzung ist gemäß § 35 Abs. 2 GebAG für die Gutachtensergänzung eine Mühewaltungsgebühr zur Gänze in Höhe der Grundleistung, sohin € 1.510,60, zu vergüten. Vor dem Hintergrund der besonders ausführlichen Ergänzung des Gutachtens ist daher die diesbezügliche Mühewaltungsgebühr, auf Grund der besonderen Umstände des Falles, in Höhe der Hauptleistung (Grundleistung) gerechtfertigt bzw. angemessen. In Anbetracht des Inhalts und der Schwierigkeit der Gutachtensergänzung ist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG für die Gutachtensergänzung eine Mühewaltungsgebühr zur Gänze in Höhe der Grundleistung, sohin € 1.510,60, zu vergüten.
Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu Paragraph 32,).
Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu § 32). Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu Paragraph 32,).
Die Antragsteller beantragte die Vergütung für eine Stunde Zeitversäumnis. Aus der vom Antragsteller übermittelten „detaillierte[n] Arbeitszeitaufwandsliste“, sowie dem aktenkundigen Verfahrensverlauf lässt sich jedoch auf keine (begonnene) nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen. Vor diesem Hintergrund kann gegenständlich eine Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG nicht zuerkannt werden.Die Antragsteller beantragte die Vergütung für eine Stunde Zeitversäumnis. Aus der vom Antragsteller übermittelten „detaillierte[n] Arbeitszeitaufwandsliste“, sowie dem aktenkundigen Verfahrensverlauf lässt sich jedoch auf keine (begonnene) nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen. Vor diesem Hintergrund kann gegenständlich eine Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG nicht zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Aktenstudium gemäß § 36 GebAG
„Aktenstudium gemäß GebAG § 36 (1. Band 44,90, Folgebände jeweils 39,70)“Aktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG , „Aktenstudium gemäß GebAG Paragraph 36, (1. Band 44,90, Folgebände jeweils 39,70)“
44,90
Mühewaltung gemäß § 34 GebAG
„für Vorbereitung GebAG § 34.3.3 (212,-/h: gerichtsüblicher Abschlag von 20% des freiberuflich lukrierten Honorars von 265,-/h bereits berücksichtigt)“
„Einheit 9,217, Gebühr 212,00“Mühewaltung gemäß Paragraph 34, GebAG, „für Vorbereitung GebAG Paragraph 34 Punkt 3 Punkt 3, (212,-/h: gerichtsüblicher Abschlag von 20% des freiberuflich lukrierten Honorars von 265,-/h bereits berücksichtigt)“, „Einheit 9,217, Gebühr 212,00“
1.510,60
Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAGSonstige Kosten gemäß Paragraph 31, GebAG
„Reinschreibgebühr § 31.3 (Urschrift, Seiten)“
„Einheiten 62, Gebühr 2,00“ „Reinschreibgebühr Paragraph 31 Punkt 3, (Urschrift, Seiten)“, „Einheiten 62, Gebühr 2,00“
124,00
„Materialkosten, Telefonkosten“
„Einheit 1, Gebühr 5,00“„Materialkosten, Telefonkosten“, „Einheit 1, Gebühr 5,00“
5,00
Zwischensumme
1.684,50
20 % USt
336,90
Gesamtsumme
2.021,40
Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit € 2.021,40 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
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Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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Ergänzungsgutachten Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührensätze Mehrbegehren Mühewaltung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger ZeitversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2276825.1.00Im RIS seit
06.10.2023Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023