Entscheidungsdatum
26.09.2023Norm
AsylG 2005 §35Spruch
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W161 2271722-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 05.04.2023, Zahl XXXX , aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 1040 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.01.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 05.04.2023, Zahl römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in 1040 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.01.2023, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 20.05.2021 schriftlich sowie am 31.01.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „ÖB Damaskus“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. 1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 20.05.2021 schriftlich sowie am 31.01.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „ÖB Damaskus“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Begründend führte sie im schriftlichen Antrag aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, sei in Österreich seit XXXX 2021 asylberechtigt. Die Ehe sei vor der Ausreise der Bezugsperson geschlossen und dann nach der Ausreise gerichtlich registriert worden. Dem Familienregister sei zu entnehmen, dass die Bezugsperson vor der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei. Die erste Ehefrau sei bereits verstorben; die beiden Kinder aus erster Ehe würden bei der Großmutter bleiben, für sie werde kein Antrag eingebracht. Die Beschwerdeführerin sei somit die einzige Ehefrau der Bezugsperson.Begründend führte sie im schriftlichen Antrag aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, sei in Österreich seit römisch 40 2021 asylberechtigt. Die Ehe sei vor der Ausreise der Bezugsperson geschlossen und dann nach der Ausreise gerichtlich registriert worden. Dem Familienregister sei zu entnehmen, dass die Bezugsperson vor der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei. Die erste Ehefrau sei bereits verstorben; die beiden Kinder aus erster Ehe würden bei der Großmutter bleiben, für sie werde kein Antrag eingebracht. Die Beschwerdeführerin sei somit die einzige Ehefrau der Bezugsperson.
Dem Antrag wurden folgende Dokumente beigelegt:
- Reisepass der Beschwerdeführerin
- Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin
- Auszug aus dem syrischen Personenregister betreffend die Beschwerdeführerin
- Auszug aus dem syrischen Familienregister
- Familienbuch, das eine Eheschließung in XXXX am XXXX 2019 anführt.- Familienbuch, das eine Eheschließung in römisch 40 am römisch 40 2019 anführt.
- Eheschließungsvertrag, der als zuständigen Scheich einen Imam einer Moschee in XXXX und als Datum der Eheschließung den XXXX 2019 aufweist.- Eheschließungsvertrag, der als zuständigen Scheich einen Imam einer Moschee in römisch 40 und als Datum der Eheschließung den römisch 40 2019 aufweist.
- „Urteil ausgegeben durch das Scharia-Gericht in XXXX “ über eine Bestätigung einer Eheschließung. Die Eheschließung habe außer Gericht am XXXX 2019 in XXXX stattgefunden. - „Urteil ausgegeben durch das Scharia-Gericht in römisch 40 “ über eine Bestätigung einer Eheschließung. Die Eheschließung habe außer Gericht am römisch 40 2019 in römisch 40 stattgefunden.
- Eheschließungsurkunde, die als Aussteller das Standesamt von XXXX anführt und den Passus „Datum des Vertrages: XXXX 2019“ enthält. Die Eheschließung sei beim Standesamt von XXXX am XXXX 2021 eingetragen worden. - Eheschließungsurkunde, die als Aussteller das Standesamt von römisch 40 anführt und den Passus „Datum des Vertrages: römisch 40 2019“ enthält. Die Eheschließung sei beim Standesamt von römisch 40 am römisch 40 2021 eingetragen worden.
- Bescheid vom XXXX 2021 betreffend die Gewährung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson - Bescheid vom römisch 40 2021 betreffend die Gewährung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson
- Meldezettel, Kopien des Reisepasses sowie der e-Card der Bezugsperson
- Sterbeurkunde betreffend die erste Ehefrau der Bezugsperson
Bei ihrer Befragung im Zuge der persönlichen Antragstellung am 31.01.2022 gab die Beschwerdeführerin an, dass ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson im Herkunftsland oder einem Drittstaat existiert habe – dieses sei in einem Haus geführt worden. Es bestehe weiterhin ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson, dieses werde mittels Social Media und „WhatsApp“ aufrechterhalten. Das Familienleben solle in Österreich fortgesetzt werden. Näher befragt führt die Beschwerdeführerin aus, dass eine Eheschließung am XXXX 2019 im Libanon, in XXXX stattgefunden habe. Es seien nur die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson anwesend gewesen. Die erste Ehefrau (der Bezugsperson) sei krank gewesen, und sie hätten keine Hochzeitszeremonie abgehalten. Die Beschwerdeführerin nannte zwei Trauzeugen: ihren Schwager und den Vater der Bezugsperson. Sie besitze keine Hochzeitsfotos, das Brautpaar habe keine Feierlichkeiten abgehalten. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten eineinhalb Jahre im Libanon, in XXXX zusammengewohnt. Sie habe die Bezugsperson zuletzt im Oktober 2020 im Libanon gesehen und für die Familienzusammenführung alle Dokumente eingeholt.Bei ihrer Befragung im Zuge der persönlichen Antragstellung am 31.01.2022 gab die Beschwerdeführerin an, dass ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson im Herkunftsland oder einem Drittstaat existiert habe – dieses sei in einem Haus geführt worden. Es bestehe weiterhin ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson, dieses werde mittels Social Media und „WhatsApp“ aufrechterhalten. Das Familienleben solle in Österreich fortgesetzt werden. Näher befragt führt die Beschwerdeführerin aus, dass eine Eheschließung am römisch 40 2019 im Libanon, in römisch 40 stattgefunden habe. Es seien nur die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson anwesend gewesen. Die erste Ehefrau (der Bezugsperson) sei krank gewesen, und sie hätten keine Hochzeitszeremonie abgehalten. Die Beschwerdeführerin nannte zwei Trauzeugen: ihren Schwager und den Vater der Bezugsperson. Sie besitze keine Hochzeitsfotos, das Brautpaar habe keine Feierlichkeiten abgehalten. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten eineinhalb Jahre im Libanon, in römisch 40 zusammengewohnt. Sie habe die Bezugsperson zuletzt im Oktober 2020 im Libanon gesehen und für die Familienzusammenführung alle Dokumente eingeholt.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 03.01.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „BFA“) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen. 2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 03.01.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „BFA“) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen.
In der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA weiter aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Es werde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson die angebliche Ehefrau bei der Ersteinvernahme am 27.11.2020 mit keinem Wort erwähnt habe. Die Bezugsperson sei nach der Ehefrau befragt worden und habe angegeben, dass ihre Ehefrau XXXX verstorben sei. Erst bei der Einvernahme am 30.03.2021 habe die Bezugsperson erstmals Angaben zur jetzigen Ehefrau getätigt und dabei angegeben, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2019 das Sorgerecht für die Kinder der Bezugsperson habe. In der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA weiter aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Es werde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson die angebliche Ehefrau bei der Ersteinvernahme am 27.11.2020 mit keinem Wort erwähnt habe. Die Bezugsperson sei nach der Ehefrau befragt worden und habe angegeben, dass ihre Ehefrau römisch 40 verstorben sei. Erst bei der Einvernahme am 30.03.2021 habe die Bezugsperson erstmals Angaben zur jetzigen Ehefrau getätigt und dabei angegeben, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2019 das Sorgerecht für die Kinder der Bezugsperson habe.
In einer Einvernahme vom 10.11.2022 habe die Bezugsperson dann allerdings angegeben, dass die Schwiegermutter seit Mai 2019 das Sorgerecht für die Kinder habe. Weiters habe sie angegeben, sich von 2015 bis 2019 im Libanon aufgehalten zu haben. Das widerspreche den Angaben der Beschwerdeführerin, die angegeben habe, ihren Ehemann zuletzt im Oktober 2020 im Libanon gesehen zu haben. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass in der vorgelegten Eheschließungsurkunde, welche am XXXX 2021 beim Standesamt von XXXX eingetragen worden sei, der XXXX 2019 als Hochzeitsdatum bzw. Datum des Vertrags vermerkt worden sei. Laut dieser Urkunde sei die Eheschließung in XXXX erfolgt, was den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, wonach sie im Libanon geheiratet hätten, widerspreche. Der vorgelegte Eheschließungsvertrag weise zudem den XXXX 2019 als Datum der Eheschließung auf. In einer Einvernahme vom 10.11.2022 habe die Bezugsperson dann allerdings angegeben, dass die Schwiegermutter seit Mai 2019 das Sorgerecht für die Kinder habe. Weiters habe sie angegeben, sich von 2015 bis 2019 im Libanon aufgehalten zu haben. Das widerspreche den Angaben der Beschwerdeführerin, die angegeben habe, ihren Ehemann zuletzt im Oktober 2020 im Libanon gesehen zu haben. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass in der vorgelegten Eheschließungsurkunde, welche am römisch 40 2021 beim Standesamt von römisch 40 eingetragen worden sei, der römisch 40 2019 als Hochzeitsdatum bzw. Datum des Vertrags vermerkt worden sei. Laut dieser Urkunde sei die Eheschließung in römisch 40 erfolgt, was den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, wonach sie im Libanon geheiratet hätten, widerspreche. Der vorgelegte Eheschließungsvertrag weise zudem den römisch 40 2019 als Datum der Eheschließung auf.
Bei ihrer Befragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Hochzeit am XXXX 2019 stattgefunden habe. Sie habe angegeben, im Libanon geheiratet zu haben und wären lediglich der Ehemann und sie selbst anwesend gewesen. Die Bezugsperson habe jedoch bei der Einvernahme vom 10.11.2022 angegeben, dass bei der angeblichen Hochzeit auch die erste Ehefrau und die Kinder aus erster Ehe anwesend gewesen wären. Es habe sich dabei um keine offizielle Hochzeit gehandelt; auf Nachfrage, wer sie getraut habe, habe die Bezugsperson mit „niemand“ geantwortet. Die Beschwerdeführerin habe zuvor eine Frage nach dem Vorliegen von Hochzeitsfotos vereint – die Bezugsperson habe in der Einvernahme vom 10.11.2022 dann angebliche Fotos des Hochzeitstages vorgelegt.Bei ihrer Befragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Hochzeit am römisch 40 2019 stattgefunden habe. Sie habe angegeben, im Libanon geheiratet zu haben und wären lediglich der Ehemann und sie selbst anwesend gewesen. Die Bezugsperson habe jedoch bei der Einvernahme vom 10.11.2022 angegeben, dass bei der angeblichen Hochzeit auch die erste Ehefrau und die Kinder aus erster Ehe anwesend gewesen wären. Es habe sich dabei um keine offizielle Hochzeit gehandelt; auf Nachfrage, wer sie getraut habe, habe die Bezugsperson mit „niemand“ geantwortet. Die Beschwerdeführerin habe zuvor eine Frage nach dem Vorliegen von Hochzeitsfotos vereint – die Bezugsperson habe in der Einvernahme vom 10.11.2022 dann angebliche Fotos des Hochzeitstages vorgelegt.
Aus den vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, dass eine Hochzeit im Libanon stattgefunden habe. Es gebe dazu auch keine Dokumente oder Urkunden. Weiters habe die Bezugsperson am 10.11.2022 angegeben, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ihre Cousine handle und sie diese lediglich geheiratet habe, damit sie sich um die Kinder aus erster Ehe kümmern könne, da die erste Ehefrau verstorben sei. Angemerkt wurde, dass sich die Kinder laut der Bezugsperson unter der Obhut der Schwiegermutter befinden würden. Die Bezugsperson habe selbst angegeben, die Beschwerdeführerin lediglich wegen der Kinderbetreuung geheiratet zu haben. Für die Kinder sei kein Einreiseantrag gestellt worden, diese würden bei der Schwiegermutter leben.
Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, die Bezugsperson zuletzt im Oktober 2020 im Libanon gesehen zu haben. In der Einvernahme habe die Bezugsperson jedoch angegeben, bereits im Mai 2020 in die Türkei ausgereist zu sein. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Libanon gewesen sei.
Das BFA gehe nicht davon aus, dass das behauptete Familienverhältnis vorliege und habe ein solches auch nicht nachgewiesen werden können – stattdessen hätten sich massive Widersprüche in den Aussagen der Verfahrensparteien ergeben.
3. Mit Schreiben vom 03.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
4. Am 10.01.2023 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre vormalige Rechtsvertreterin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein.
Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die erste Ehefrau der Bezugsperson aufgrund einer schweren Erkrankung gewünscht habe, dass die Bezugsperson eine Frau heirate, damit diese die Kinder in Zukunft versorgen könne. Die Bezugsperson habe sich ebenfalls eine Unterstützung in der Betreuung und Erziehung der Kinder gewünscht. Die Beschwerdeführerin und die erste Ehefrau hätten sich von Besuchen in XXXX gekannt, und habe die erste Ehefrau die Beschwerdeführerin als geeignete Frau zur Versorgung der Kinder erachtet. Im Hinblick auf traditionelle muslimische Werte wäre es äußerst ungehörig gewesen, wenn die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson unverheiratet in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Aufgrund der gesamten Rahmenumstände habe eine kleine, formelle Zeremonie bei einem Mullah stattgefunden, die man auch nicht weiter dokumentiert habe, „da man dem – abseits der religiösen und sozialen Gepflogenheiten – administrativ keinen großen Wert beigemessen“ hätte, da es zunächst insbesondere um eine gute Versorgung der Kinder gegangen sei. Nach der Eheschließung habe die Familie (Bezugsperson, erste Ehefrau, zwei Kinder aus der ersten Ehe sowie die Beschwerdeführerin) für rund vier Monate harmonisch im Libanon in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Abseits des Versorgungsgedankens seien sich die Eheleute aber auch im Lauf der Zeit als Paar emotional nähergekommen, sodass die Ehe schließlich aus Liebe aufrechterhalten werde. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die erste Ehefrau der Bezugsperson aufgrund einer schweren Erkrankung gewünscht habe, dass die Bezugsperson eine Frau heirate, damit diese die Kinder in Zukunft versorgen könne. Die Bezugsperson habe sich ebenfalls eine Unterstützung in der Betreuung und Erziehung der Kinder gewünscht. Die Beschwerdeführerin und die erste Ehefrau hätten sich von Besuchen in römisch 40 gekannt, und habe die erste Ehefrau die Beschwerdeführerin als geeignete Frau zur Versorgung der Kinder erachtet. Im Hinblick auf traditionelle muslimische Werte wäre es äußerst ungehörig gewesen, wenn die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson unverheiratet in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Aufgrund der gesamten Rahmenumstände habe eine kleine, formelle Zeremonie bei einem Mullah stattgefunden, die man auch nicht weiter dokumentiert habe, „da man dem – abseits der religiösen und sozialen Gepflogenheiten – administrativ keinen großen Wert beigemessen“ hätte, da es zunächst insbesondere um eine gute Versorgung der Kinder gegangen sei. Nach der Eheschließung habe die Familie (Bezugsperson, erste Ehefrau, zwei Kinder aus der ersten Ehe sowie die Beschwerdeführerin) für rund vier Monate harmonisch im Libanon in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Abseits des Versorgungsgedankens seien sich die Eheleute aber auch im Lauf der Zeit als Paar emotional nähergekommen, sodass die Ehe schließlich aus Liebe aufrechterhalten werde.
Die Situation hinsichtlich der Kinder habe sich hingegen gänzlich verändert. Die Bezugsperson habe nach dem Tod der ersten Ehefrau im Jänner 2020 beabsichtigt, die Obsorge für die Kinder zu übernehmen. Die Eltern der ersten Ehefrau hätten es abgelehnt, dass die Kinder dauerhaft mit der Bezugsperson von XXXX nach XXXX bzw. in den Libanon ziehen sollten. Die erste Ehefrau und die Kinder hätten die Bezugsperson daher seit 2015 regelmäßig im Libanon besucht und sonst bei den Eltern der ersten Ehefrau gelebt. In weiterer Folge habe die Familie der ersten Ehefrau den Umzug der Kinder zur Bezugsperson abgelehnt, die Kinder würden zudem ebenfalls das gewohnte Umfeld bei den Großeltern bevorzugen. Die Bedeutung der ursprünglich zugedachten Rolle der Beschwerdeführerin als liebevolle Ersatzmutter sei aufgrund der Abwesenheit der Kinder rapide gesunken, während die „Rolle“ als Ehefrau gediehen sei. Die Situation hinsichtlich der Kinder habe sich hingegen gänzlich verändert. Die Bezugsperson habe nach dem Tod der ersten Ehefrau im Jänner 2020 beabsichtigt, die Obsorge für die Kinder zu übernehmen. Die Eltern der ersten Ehefrau hätten es abgelehnt, dass die Kinder dauerhaft mit der Bezugsperson von römisch 40 nach römisch 40 bzw. in den Libanon ziehen sollten. Die erste Ehefrau und die Kinder hätten die Bezugsperson daher seit 2015 regelmäßig im Libanon besucht und sonst bei den Eltern der ersten Ehefrau gelebt. In weiterer Folge habe die Familie der ersten Ehefrau den Umzug der Kinder zur Bezugsperson abgelehnt, die Kinder würden zudem ebenfalls das gewohnte Umfeld bei den Großeltern bevorzugen. Die Bedeutung der ursprünglich zugedachten Rolle der Beschwerdeführerin als liebevolle Ersatzmutter sei aufgrund der Abwesenheit der Kinder rapide gesunken, während die „Rolle“ als Ehefrau gediehen sei.
Aufgrunddessen habe das Paar im XXXX 2019 beschlossen, die Ehe in Syrien registrieren zu lassen, um eine dauerhafte Lebensgemeinschaft, die auf gegenseitiger Liebe zueinander basiere, einzugehen. Da es aber aus dem Libanon keine Nachweise hinsichtlich einer Eheschließung gegeben habe, sei die Eheschließung als im XXXX 2019 in XXXX geschlossen registriert worden. Die Bezugsperson habe sich ab Mai 2019 vergeblich bemüht, vom Libanon in die Türkei auszureisen. Im Oktober 2019 sei die Bezugsperson erneut zurückgeschickt worden, hierbei sei es zu einem letzten Treffen mit der Beschwerdeführerin vor der erneuten Ausreise gekommen. Seither werde der Kontakt intensiv aufrechterhalten. Aufgrunddessen habe das Paar im römisch 40 2019 beschlossen, die Ehe in Syrien registrieren zu lassen, um eine dauerhafte Lebensgemeinschaft, die auf gegenseitiger Liebe zueinander basiere, einzugehen. Da es aber aus dem Libanon keine Nachweise hinsichtlich einer Eheschließung gegeben habe, sei die Eheschließung als im römisch 40 2019 in römisch 40 geschlossen registriert worden. Die Bezugsperson habe sich ab Mai 2019 vergeblich bemüht, vom Libanon in die Türkei auszureisen. Im Oktober 2019 sei die Bezugsperson erneut zurückgeschickt worden, hierbei sei es zu einem letzten Treffen mit der Beschwerdeführerin vor der erneuten Ausreise gekommen. Seither werde der Kontakt intensiv aufrechterhalten.
5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Damaskus am 11.01.2023 mit, dass die bisherige Entscheidung aufrecht bleibe.
6. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.01.2023 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen sei. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen nicht habe unter Beweis stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. 6. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.01.2023 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen sei. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen nicht habe unter Beweis stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.02.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin eingangs im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 10.01.2023 wiederholt. Seit der Ausreise der Bezugsperson würden die Eheleute im intensiven Kontakt stehen und ein Familienleben in Österreich planen. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson sei nach syrischem Recht mit der Registrierung rückwirkend ab dem Datum der traditionellen Eheschließung gültig beziehungsweise staatlich anerkannt.
Der Verwaltungsgerichthof verweise in einer Entscheidung aus 2010 auf die Rechtsprechung des EGMR und habe dabei erkannt, dass das Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt sei, sondern auch faktische Bindungen umfasse - dabei dürfe das faktische bestehende Familienleben allein aufgrund unterschiedlicher Meldungen der Partner nicht verneint werden. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten schon nach der traditionellen Eheschließung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.
Auch sei die Behörde nicht ihrer, wie in § 52 Abs. 2 AVG verlangten, Pflicht Bescheide zu begründen, ausreichend nachgekommen. Dadurch entkräfte sich das Argument der Behörde, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer speziellen Situation widersprüchlich seien. Die Behörde wäre auch dazu angehalten gewesen, ihre maßgebenden Erwägungen der Beweiswürdigung zu begründen. Sie habe auch nicht ausreichend Bezug auf das Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor der Einreise genommen. Auch sei die Behörde nicht ihrer, wie in Paragraph 52, Absatz 2, AVG verlangten, Pflicht Bescheide zu begründen, ausreichend nachgekommen. Dadurch entkräfte sich das Argument der Behörde, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer speziellen Situation widersprüchlich seien. Die Behörde wäre auch dazu angehalten gewesen, ihre maßgebenden Erwägungen der Beweiswürdigung zu begründen. Sie habe auch nicht ausreichend Bezug auf das Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor der Einreise genommen.
Die Behörde stelle fest, dass das Familienverhältnis nicht als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) angenommen werde, und widerspreche somit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine positive Mitteilung schon dann zu ergehen habe, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich sei. Eine negative Entscheidung habe nur dann zu erfolgen, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich sei; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werde, erfordere die Erteilung einer Einreiseerlaubnis nicht.
Das BFA habe es unterlassen, die Angaben und rechtliche Ausführungen der Stellungnahme vom 10.01.2023 sonst in der Entscheidung erkennbar zu berücksichtigen. Vielmehr sei bloß in einer formlosen Mittelung ohne weitere Begründung bekannt gegeben worden, dass an der negativen Prognoseentscheidung festgehalten werde.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Die Beschwerdeführerin habe einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt, woraufhin eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen worden. Im angefochtenen Bescheid sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die negative Mittelung des BFA Bezug genommen worden. Die Beschwerdeführerin habe einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt, woraufhin eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen worden. Im angefochtenen Bescheid sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die negative Mittelung des BFA Bezug genommen worden.
Unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 handle. Aufgrund der Ausführungen der Bezugsperson sowie der Widersprüche zur angeblich stattgefundenen Trauung sei zusammenfassend auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine geeigneten Beweise haben erbracht werden können, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe. Diesbezüglich sei auf Art. 16 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung zu verweisen, wonach ein Einreisetitel nicht zu erteilen sei, wenn ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich ohnehin nicht bestanden habe. Unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 handle. Aufgrund der Ausführungen der Bezugsperson sowie der Widersprüche zur angeblich stattgefundenen Trauung sei zusammenfassend auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine geeigneten Beweise haben erbracht werden können, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe. Diesbezüglich sei auf Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung zu verweisen, wonach ein Einreisetitel nicht zu erteilen sei, wenn ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich ohnehin nicht bestanden habe.
9. Am 19.04.2023 wurde bei der ÖB Damaskus fristgerecht ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. 9. Am 19.04.2023 wurde bei der ÖB Damaskus fristgerecht ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.05.2023, eingelangt am 12.05.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 20.05.2021 schriftlich sowie am 31.01.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.05.2021 schriftlich sowie am 31.01.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.
XXXX wurde nach seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom XXXX 2020 der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom XXXX 2021, Zl. XXXX , zuerkannt. römisch 40 wurde nach seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom römisch 40 2020 der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , zuerkannt.
Nach Antragstellung der Beschwerdeführerin wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen. Nach Antragstellung der Beschwerdeführerin wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen.
Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin aufrechterhalten.
Eine gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.Eine gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der ÖB Damaskus und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin wird in sämtlichen vorgelegten Unterlagen mit XXXX angegeben und wurde dieses Datum auch im Verfahrensakt so auch angenommen, sodass das in der Beschwerdevorentscheidung festgehaltene Geburtsdatum XXXX als redaktionelles Versehen anzusehen ist. Das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin wird in sämtlichen vorgelegten Unterlagen mit römisch 40 angegeben und wurde dieses Datum auch im Verfahrensakt so auch angenommen, sodass das in der Beschwerdevorentscheidung festgehaltene Geburtsdatum römisch 40 als redaktionelles Versehen anzusehen ist.
Dass eine gültige Eheschließung oder ein schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX nicht festgestellt habe werden können, gründet auf folgenden Überlegungen:Dass eine gültige Eheschließung oder ein schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 nicht festgestellt habe werden können, gründet auf folgenden Überlegungen:
Eingangs sind die gravierenden Unterschiede in den Angaben der Beschwerdeführerin und der von ihr angegebenen Bezugsperson zum Zeitpunkt sowie zum Ort der Eheschließung hervorzuheben. So gab die Beschwerdeführerin in ihrem schriftlichen Antrag an, dass die Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson geschlossen und dann nach der Ausreise gerichtlich registriert worden sei. Im Zuge der persönlichen Antragstellung führte die Beschwerdeführerin näher befragt aus, dass eine Eheschließung am XXXX 2019 im Libanon, in XXXX stattgefunden habe. Eingangs sind die gravierenden Unterschiede in den Angaben der Beschwerdeführerin und der von ihr angegebenen Bezugsperson zum Zeitpunkt sowie zum Ort der Eheschließung hervorzuheben. So gab die Beschwerdeführerin in ihrem schriftlichen Antrag an, dass die Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson geschlossen und dann nach der Ausreise gerichtlich registriert worden sei. Im Zuge der persönlichen Antragstellung führte die Beschwerdeführerin näher befragt aus, dass eine Eheschließung am römisch 40 2019 im Libanon, in römisch 40 stattgefunden habe.
Die Bezugsperson wurde aufgrund der Antragstellung der Beschwerdeführerin vom BFA am 09.11.2022 niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte die Bezugsperson zuerst, dass sie bei der Erstbefragung im Asylverfahren angegeben habe, dass die Ehefrau verstorben sei und die beiden Töchter in Syrien leben würden. Auf Nachfrage, ob die Bezugsperson schon damals mit der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen sei, entgegnete die Bezugsperson, dass sie die Beschwerdeführerin am XXXX 2019 im Libanon geheiratet habe. Die Bezugsperson insistierte, bei der Erstbefragung – entgegen der Protokollierung – angegeben zu haben, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Auf weitere Nachfrage des BFA, was die Bezugsperson am XXXX 2019 gemacht habe, führte sie aus, dass am XXXX 2019 der Schwiegervater, Bruder und zwei Zeugen in XXXX zum Imam gegangen wären und gesagt hätten, dass die Bezugsperson verheiratet sei. Unter Bezugnahme auf den mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vorgelegten Eheschließungsvertrag wandte das BFA ein, dass ein Ehevertrag demnach am XXXX 2019 abgeschlossen worden sei, woraufhin sich die Bezugsperson erstaunt zeigte („Ich bin erstaunt, dass das dort steht.“). Am XXXX beziehungsweise XXXX seien weder die Bezugsperson noch die Beschwerdeführerin anwesend gewesen.Die Bezugsperson wurde aufgrund der Antragstellung der Beschwerdeführerin vom BFA am 09.11.2022 niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte die Bezugsperson zuerst, dass sie bei der Erstbefragung im Asylverfahren angegeben habe, dass die Ehefrau verstorben sei und die beiden Töchter in Syrien leben würden. Auf Nachfrage, ob die Bezugsperson schon damals mit der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen sei, entgegnete die Bezugsperson, dass sie die Beschwerdeführerin am römisch 40 2019 im Libanon geheiratet habe. Die Bezugsperson insistierte, bei der Erstbefragung – entgegen der Protokollierung – angegeben zu haben, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Auf weitere Nachfrage des BFA, was die Bezugsperson am römisch 40 2019 gemacht habe, führte sie aus, dass am römisch 40 2019 der Schwiegervater, Bruder und zwei Zeugen in römisch 40 zum Imam gegangen wären und gesagt hätten, dass die Bezugsperson verheiratet sei. Unter Bezugnahme auf den mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vorgelegten Eheschließungsvertrag wandte das BFA ein, dass ein Ehevertrag demnach am römisch 40 2019 abgeschlossen worden sei, woraufhin sich die Bezugsperson erstaunt zeigte („Ich bin erstaunt, dass das dort steht.“). Am römisch 40 beziehungsweise römisch 40 seien weder die Bezugsperson noch die Beschwerdeführerin anwesend gewesen.
Den Angaben der Bezugsperson stehen die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10.01.2023 entgegen; die Eheleute hätten bei einem Mullah im Rahmen einer kleinen formellen Zeremonie geheiratet, die nicht weiter dokumentiert worden sei, da es zunächst darum gegangen sei, die Kinder gut zu versorgen. Abseits des Versorgungsgedankens seien sich die Eheleute aber auch im Lauf der Zeit als Paar emotional nähergekommen, sodass die Ehe schließlich aus Liebe aufrechterhalten werde. Die Eheleute hätten beschlossen, die Ehe im XXXX 2019 in Syrien registrieren zu lassen, um eine dauerhafte Lebensgemeinschaft, basierend auf der gegenseitigen Liebe zueinander, einzugehen. Da es im Libanon keine Nachweise zur Eheschließung gegeben habe, sei die Eheschließung als im XXXX 2019 in XXXX geschlossen registriert worden. Diese Ausführungen stellen die zeitliche Abfolge konträr zur Schilderung der Bezugsperson dar; gab die Bezugsperson in ihrer Einvernahme doch an, dass am XXXX 2019 der Schwiegervater, Bruder und zwei Zeugen in XXXX zum Imam gegangen wären und gesagt hätten, dass die Bezugsperson verheiratet sei und die Bezugsperson die Beschwerdeführerin dann am XXXX 2019 im Libanon geheiratet habe. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin führt jedoch aus, dass die Eheschließung zuerst im Libanon stattgefunden habe und erst nachfolgend in XXXX registriert worden sei.Den Angaben der Bezugsperson stehen die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10.01.2023 entgegen; die Eheleute hätten bei einem Mullah im Rahmen einer kleinen formellen Zeremonie geheiratet, die nicht weiter dokumentiert worden sei, da es zunächst darum gegangen sei, die Kinder gut zu versorgen. Abseits des Versorgungsgedankens seien sich die Eheleute aber auch im Lauf der Zeit als Paar emotional nähergekommen, sodass die Ehe schließlich aus Liebe aufrechterhalten werde. Die Eheleute hätten beschlossen, die Ehe im römisch 40 2019 in Syrien registrieren zu lassen, um eine dauerhafte Lebensgemeinschaft, basierend auf der gegenseitigen Liebe zueinander, einzugehen. Da es im Libanon keine Nachweise zur Eheschließung gegeben habe, sei die Eheschließung als im römisch 40 2019 in römisch 40 geschlossen registriert worden. Diese Ausführungen stellen die zeitliche Abfolge konträr zur Schilderung der Bezugsperson dar; gab die Bezugsperson in ihrer Einvernahme doch an, dass am römisch 40 2019 der Schwiegervater, Bruder und zwei Zeugen in römisch 40 zum Imam gegangen wären und gesagt hätten, dass die Bezugsperson verheiratet sei und die Bezugsperson die Beschwerdeführerin dann am römisch 40 2019 im Libanon geheiratet habe. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin führt jedoch aus, dass die Eheschließung zuerst im Libanon stattgefunden habe und erst nachfolgend in römisch 40 registriert worden sei.
In weiterer Folge sind auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zum erstatteten Vorbringen widersprüchlich:
- Familienbuch, das eine Eheschließung in XXXX am XXXX 2019 anführt und somit den Angaben der Bezugsperson entgegensteht, wonach die Eheschließung am XXXX 2019 im Libanon stattgefunden habe.- Familienbuch, das eine Eheschließung in römisch 40 am römisch 40 2019 anführt und somit den Angaben der Bezugsperson entgegensteht, wonach die Eheschließung am römisch 40 2019 im Libanon stattgefunden habe.
- Eheschließungsvertrag, der als zuständigen Scheich einen Imam einer Moschee in XXXX und als Datum der Eheschließung den XXXX 2019 aufweist; ein Datum, das sich weder im Vorbringen der Beschwerdeführerin, noch in den Angaben der Bezugsperson findet.- Eheschließungsvertrag, der als zuständigen Scheich einen Imam einer Moschee in römisch 40 und als Datum der Eheschließung den römisch 40 2019 aufweist; ein Datum, das sich weder im Vorbringen der Beschwerdeführerin, noch in den Angaben der Bezugsperson findet.
- „Urteil ausgegeben durch das Scharia-Gericht in XXXX “ über eine Bestätigung einer Eheschließung. Die Eheschließung habe – entgegen der Angaben der Bezugsperson und auch der Beschwerdeführerin – außer Gericht am XXXX 2019 in XXXX (und nicht im Libanon) stattgefunden.- „Urteil ausgegeben durch das Scharia-Gericht in römisch 40 “ über eine Bestätigung einer Eheschließung. Die Eheschließung habe – entgegen der Angaben der Bezugsperson und auch der Beschwerdeführerin – außer Gericht am römisch 40 2019 in römisch 40 (und nicht im Libanon) stattgefunden.
- Eheschließungsurkunde, die als Aussteller das Standesamt von XXXX anführt und den Passus „Datum des Vertrages: XXXX 2019“ enthält. Die Eheschließung sei beim Standesamt von XXXX am XXXX 2021 eingetragen worden. - Eheschließungsurkunde, die als Aussteller das Standesamt von römisch 40 anführt und den Passus „Datum des Vertrages: römisch 40 2019“ enthält. Die Eheschließung sei beim Standesamt von römisch 40 am römisch 40 2021 eingetragen worden.
Weitere eklatante Widersprüche zur Ausgestaltung der Eheschließung ergeben sich aus einem Abgleich der Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson. So gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung im Zuge der persönlichen Antragstellung an, dass bei der Eheschließung nur die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson anwesend gewesen wären. Entgegengesetzt dazu brachte die Bezugsperson vor dem BFA hingegen vor, dass auch die erste Ehefrau und die Kinder aus erster Ehe anwesend gewesen wären. Während die Beschwerdeführerin zudem angab, dass sie keine Hochzeitsfotos besitzen würde, bejahte die Bezugsperson wiederum das Vorhandensein von diesen („LA: Was für Unterlagen haben Sie zu ihrer Hochzeit? VP: Ich habe den Heiratsvertrag und Bilder. LA: Wo sind die Bilder? VP: Die habe ich hier.“).
Abgesehen davon, dass es keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Eheleute entgegengesetzte Erinnerungen an das Datum, den Ort der Eheschließung, die anwesenden Personen und den zeitlichen Ablauf (Eheschließung oder Registrierung zuerst im Libanon oder doch in XXXX ) haben können, treten auch unter Berücksichtigung der getätigten Angaben Zweifel an den vorgelegten Unterlagen hervor:Abgesehen davon, dass es keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Eheleute entgegengesetzte Erinnerungen an das Datum, den Ort der Eheschließung, die anwesenden Personen und den zeitlichen Ablauf (Eheschließung oder Registrierung zuerst im Libanon oder doch in römisch 40 ) haben können, treten auch unter Berücksichtigung der getätigten Angaben Zweifel an den vorgelegten Unterlagen hervor:
Wie bereits ausgeführt, stellen sich die vorgelegten Dokumente zum Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson als widersprüchlich dar. Darüber hinaus sind sie auch untereinander widersprüchlich, da sie unterschiedliche Eheschließungsdaten anführen. So führt insbesondere das „Urteil ausgegeben durch das Scharia-Gericht in XXXX “ über eine Bestätigung einer Eheschließung an, dass die Eheschließung außer Gericht am XXXX 2019 in XXXX stattgefunden habe – entgegen dem vorgelegten Eheschließungsvertrag, der als Datum der Eheschließung den XXXX 2019 (in XXXX ) nennt. Sofern die Bezugsperson in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angab, dass am XXXX 2019 der Schwiegervater, Bruder und zwei Zeugen in XXXX zum Imam gegangen wären und gesagt hätten, dass die Bezugsperson verheiratet sei und dass sich die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt im Libanon aufgehalten habe, ist darauf zu verweisen, dass der Eheschließungsvertrag eine Unterschrift unter der Rubrik „Der Ehemann“ aufweist und darin keine Anmerkung zu finden ist, wonach eine Eheschließung in Abwesenheit stattgefunden hätte. Schließlich führte die Bezugsperson selbst aus, dass am XXXX beziehungsweise am XXXX weder die Bezugsperson noch die Beschwerdeführerin bei einer Eheschließung anwesend gewesen wären. Wie bereits ausgeführt, stellen sich die vorgelegten Dokumente zum Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson als widersprüchlich dar. Darüber hinaus sind sie auch untereinander widersprüchlich, da sie unterschiedliche Eheschließungsdaten anführen. So führt insbesondere das „Urteil ausgegeben durch das Scharia-Gericht in römisch 40 “ über eine Bestätigung einer Eheschließung an, dass die Eheschließung außer Gericht am römisch 40 2019 in römisch 40 stattgefunden habe – entgegen dem vorgelegten Eheschließungsvertrag, der als Datum der Eheschließung den römisch 40 2019 (in römisch 40 ) nennt. Sofern die Bezugsperson in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angab, dass am römisch 40 2019 der Schwiegervater, Bruder und zwei Zeugen in römisch 40 zum Imam gegangen wären und gesagt hätten, dass die Bezugsperson verheiratet sei und dass sich die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt im Libanon aufgehalten habe, ist darauf zu verweisen, dass der Eheschließungsvertrag eine Unterschrift unter der Rubrik „Der Ehemann“ aufweist und darin keine Anmerkung zu finden ist, wonach eine Eheschließung in Abwesenheit stattgefunden hätte. Schließlich führte die Bezugsperson selbst aus, dass am römisch 40 beziehungsweise am römisch 40 weder die Bezugsperson noch die Beschwerdeführerin bei einer Eheschließung anwesend gewesen wären.
Unter Berücksichtigung dieser Widersprüche, die weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezugsperson nachvollziehbar ausgeräumt werden konnten, sind die vorgelegten Unterlagen aufgrund vorliegender Zweifel sowohl an der Richtigkeit als auch der Echtheit (unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson) somit nicht geeignet, eine Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu bezeugen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Bezugsperson vor dem BFA, auch Nachfrage, wie die Hochzeit im Libanon abgelaufen sei, selbst angab, dass es keine offizielle Hochzeit gewesen sei. Auf weitere Nachfrage, wer sie getraut habe, antwortete die Bezugsperson mit „Niemand.“.
Auch den Angaben der Bezugsperson zum „Anlass“ der Eheschließung kann aufgrund von Widersprüche in ihrem eigenen Vorbringen nicht gefolgt werden. So gab sie im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme aufgrund des Einreiseantrags der Beschwerdeführerin an, dass die Mutter der verstorbenen Ehefrau das Sorgerecht für die beiden Kinder aus erster Ehe habe beziehungsweise dieses nach dem Tod der Ehefrau erhalten habe. Auf Vorhalt des BFA, wonach die Bezugsperson bei der Einvernahme im Asylverfahren angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin das Sorgerecht habe, führte die Bezugsperson aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung der ersten Ehefrau um die Kinder in allen Bereichen gekümmert und beabsichtigt habe, das Sorgerecht einzuklagen. Dazu widersprüchlich führte die Bezugsperson dann jedoch aus, dass die Kinder sich zum Zeitpunkt des Todes der ersten Ehefrau in Syrien – und somit nicht bei der Bezugsperson im Libanon – aufgehalten hätten. Die Kinder hätten die Bezugsperson in den Jahren 2015, 2017, 2018 sowie 2019 besucht. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin (seine Cousine) geheiratet, damit sich diese um die Kinder kümmern solle, da seine erste Ehefrau medizinischer Betreuung bedurft habe. Auf Einwand des BFA, wie sich die Beschwerdeführerin um die Kinder habe kümmern können, da die Kinder in Syrien gewesen wären, entgegnete die Bezugsperson, dass sich die Schwiegermutter dann um die Kinder gekümmert habe. Die Kinder würden daher nicht nach Österreich kommen; die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin „nur wegen der Kinderbetreuung geheiratet“. Auf weitere Nachfrage, ob die Bezugsperson eine Liebesbeziehung mit der Beschwerdeführerin habe, antwortete die Bezugsperson: „Nein, habe ich nicht. Sie ist meine Cousine. Ich mag sie. Ich habe sie geliebt, weil sie viel Menschlichkeit gezeigt hat. Sie hat mir in meinen schlechtesten Zeiten geholfen.“
Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme daraufhin vorbrachte, dass sich die erste Ehefrau der Bezugsperson aufgrund einer schweren Erkrankung gewünscht habe, dass die Bezugsperson eine Frau heirate, damit diese die Kinder in Zukunft versorgen könne und die Bezugsperson sich ebenfalls eine Unterstützung in der Betreuung und Erziehung der Kinder gewünscht habe, so ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson selbst angab, dass die Kinder lediglich fallweise zu Besuch im Libanon gewesen wären und die Schwiegermutter seit dem Tod das Sorgerecht habe. Dabei wurde von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass die erste Ehefrau und die Kinder die Bezugsperson seit 2015 im Libanon besucht und sonst bei den Eltern der ersten Ehefrau gelebt hätten. In weiterer Folge habe die Familie der ersten Ehefrau den Umzug der Kinder zur Bezugsperson abgelehnt, die Kinder würden zudem ebenfalls das gewohnte Umfeld bei den Großeltern bevorzugen.
Die Angaben zur Dauer des Zusammenlebens nach der vorgebrachten Eheschließung fallen ebenfalls unterschiedlich aus; die Beschwerdeführerin nannte in ihrer Befragung eine Zeitspanne von eineinhalb Jahren, die Bezugsperson nach mehreren Widersprüchen schließlich einen Zeitraum von gut zehn Monaten („Ich muss nochmals nachfrage: Stimmt es dass die zweite Frau von Februar 2019 – Ende Dezember 2019 bei Ihnen im Libanon war. LA: Ja das stimmt.“).
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der angeblichen Eheleute und mangels Vorlage unbedenklicher Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine gültige Ehe oder ein schützenswertes Familienleben bestanden hat. In weiterer Folge kann daher eine Auseinandersetzung mit der nachträglichen Registrierung einer geschlossenen Ehe (da das Eingehen einer zuvor auch „traditionell-muslimisch“ geschlossenen Ehe bereits als nicht gegeben erachtet wird) oder aber mit Hinweisen auf eine Vielehe (es wurde vorgebracht, dass die Bezugsperson eine Ehe mit der Beschwerdeführerin vor dem Tod der ersten Ehefrau eingegangen wäre) oder Stellvertreterehe (betreffend die Angaben der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Eheschließung im XXXX 2019 in XXXX während eines Aufenthalts der Bezugsperson im Libanon) unterbleiben.Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der angeblichen Eheleute und mangels Vorlage unbedenklicher Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine gültige Ehe oder ein schützenswertes Familienleben bestanden hat. In weiterer Folge kann daher eine Auseinandersetzung mit der nachträglichen Registrierung einer geschlossenen Ehe (da das Eingehen einer zuvor auch „traditionell-muslimisch“ geschlossenen Ehe bereits als nicht gegeben erachtet wird) oder aber mit Hinweisen auf eine Vielehe (es wurde vorgebracht, dass die Bezugsperson eine Ehe mit der Beschwerdeführerin vor dem Tod der ersten Ehefrau eingegangen wäre) oder Stellvertreterehe (betreffend die Angaben der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Eheschließung im römisch 40 2019 in römisch 40 während eines Aufenthalts der Bezugsperson im Libanon) unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […]“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
3.2. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. 3.2. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom XXXX 2021, Zahl XXXX , zuerkannt worden war, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. 3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2021, Zahl römisch 40 , zuerkannt worden war, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.
Der volle Beweis einer Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich konnte – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden.
Der Ansicht des BFA, wonach im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses bestehen, kann somit nicht entgegengetreten werden. Auf Grund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die behauptete Ehe vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich nicht bestanden hat.
Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen.
Die Regelung des Artikel 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Im gegenständlichen Verfahren wurden – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – Ausführungen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren wurden – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – Ausführungen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.
Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des FPF (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des FPF (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff).
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft Beschwerdevorentscheidung Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Familienzusammenführung Glaubwürdigkeit österreichische Vertretungsbehörde Prognose VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W161.2271722.1.00Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023