Entscheidungsdatum
27.09.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W233 2273448-2/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit von Indien, in Schubhaft, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit von Indien, in Schubhaft, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, den Beschluss:
A)
Das amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, in Schubhaft iSv § 22a Abs. 4 BFA-VG, wird eingestellt. Das amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, in Schubhaft iSv Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Zu Spruchpunkt A):
Feststellungen:
1. Der BF reiste spätestens am 21.02.2022 unrechtmäßig in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tage im Rahmen einer Polizeikontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2022 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß §46 FPG nach Indien zulässig ist und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise zuerkannt. Weiters wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2022 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß §46 FPG nach Indien zulässig ist und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise zuerkannt. Weiters wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022 wurde zu GZ. W191 2253460 1/6E die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben und gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zuerkannt. 3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022 wurde zu GZ. W191 2253460 1/6E die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, VwGVG behoben und gemäß Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zuerkannt.
4. Am 31.05.2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt.
5. Am 04.06.2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2023 wurde dieser Folgeantrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.2 Z. 2 FPG erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 26.7.2023 unangefochten in Rechtskraft.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2023 wurde dieser Folgeantrag des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 26.7.2023 unangefochten in Rechtskraft.
7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2023 wurde zu GZ W117 2273448-1/25E die Beschwerde gegen die Anhaltung vom 31.05.-04.06.2023 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF ab Asylantragstellung vorliegen.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat am 31.08.2023 die Verwaltungsakten des BF dem Bundesverwaltungsgericht iSv § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Überprüfung der Schubhaft auf ihre Verhältnismäßigkeit des im Spruch Angeführten vorgelegt. 8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat am 31.08.2023 die Verwaltungsakten des BF dem Bundesverwaltungsgericht iSv Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Schubhaft auf ihre Verhältnismäßigkeit des im Spruch Angeführten vorgelegt.
9. Der BF hat am 25.09.2023 eine Beschwerde iSv § 22 Abs. 1 BFA-VG gegen seine weitere Anhaltung beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Diese Beschwerde wurde unter der Zahl W284 2273448-4 der Gerichtsabteilung W284 zugewiesen. 9. Der BF hat am 25.09.2023 eine Beschwerde iSv Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG gegen seine weitere Anhaltung beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Diese Beschwerde wurde unter der Zahl W284 2273448-4 der Gerichtsabteilung W284 zugewiesen.
Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen können aufgrund der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage zu den Verfahren W233 2273448-2 und W284 2273448-4 getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung:
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet wie folgt: Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet wie folgt:
„Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“ (Hervorhebung durch den entscheidenden Richter). „Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ (Hervorhebung durch den entscheidenden Richter).
Wie festgestellt hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten des sich in Schubhaft befindlichen BF zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vorgelegt.
Da eine solche Überprüfung allerdings gem. § 22a Abs. 4, letzter Satz BFA-VG dann zu entfallen hat, soweit eine Beschwerde gem. Abs. 1 des § 22a BFA-VG bereits eingebracht wurde – und hat der BF eine solche Beschwerde auch am 25.09.2023 eingebracht – war das gegenständliche amtswegige Überprüfungsverfahren, einzustellen. Da eine solche Überprüfung allerdings gem. Paragraph 22 a, Absatz 4,, letzter Satz BFA-VG dann zu entfallen hat, soweit eine Beschwerde gem. Absatz eins, des Paragraph 22 a, BFA-VG bereits eingebracht wurde – und hat der BF eine solche Beschwerde auch am 25.09.2023 eingebracht – war das gegenständliche amtswegige Überprüfungsverfahren, einzustellen.
B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Schlagworte
Beschwerdeeinbringung Schubhaft VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W233.2273448.2.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023