Entscheidungsdatum
27.09.2023Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
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W185 2256610-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2022, 1312000605-221940564, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2022, 1312000605-221940564, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 20.06.2022 nach illegaler Einreise (aus Bosnien und Herzegowina kommend) am Flughafen Wien-Schwechat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stimmte einer freiwilligen Unterbringung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat zu. Sein syrischer Reisepass sowie sein zypriotischer Aufenthaltstitel für subisdiär Schutzberechtigte wurden sichergestellt.
Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge stellte der BF am 05.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Zypern (CY1…………).
Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen am 21.06.2022 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Angehörigen. Seine Eltern, seine Geschwister, seine Gattin sowie sein Sohn und seine Tochter würden alle in Syrien leben. Der BF habe seinen Herkunftsstaat am 25.06.2015 verlassen und sei illegal in den Libanon, sein Zielland, gereist. Dort habe sich der BF bis zum Jahr 2019 aufgehalten. Im Oktober 2019 sei er dann mit einem Schiff nach Zypern weitergereist, wo er sich bis zum 11.06.2022 aufgehalten habe. Von Zypern sei der BF dann über Bosnien und Herzegowina (Aufenthalt vom 11.06.2022 bis 20.06.2022) nach Österreich geflogen. In Zypern hätte er einen „befristeten Aufenthalt“ bekommen. Sein Reisepass sei in der syrischen Botschaft in Nikosia ausgestellt worden. Zu seinem Aufenthalt in Zypern befragt, erklärte der BF, dass es dort kein Gesundheitswesen und auch keine Wohnung gebe; man kümmere sich dort „nicht gut“ um Flüchtlinge. Zypern habe der BF verlassen, da er dort „nicht gut behandelt“ worden sei. Er habe Probleme mit seinem Gehör, man kümmere sich dort nicht darum. Er habe auch Angst gehabt, dass sein Aufenthaltstitel nicht verlängert und er in der Folge nach Syrien abgeschoben würde. Nach Zypern zurückkehren wolle der BF nicht; er wolle in Österreich bleiben. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der BF nach eigenen Angaben schwerhörig sei, die Befragung jedoch habe problemlos erfolgen können.
Bei der medizinischen Untersuchung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat am 21.06.2022 wurde der Allgemeinzustand des BF als „gut“ bewertet, die Haftfähigkeit bejaht. Die BBU GmbH gab bekannt, dass der BF keine Erkrankung bekannt gegeben habe und keine Medikamente benötige.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am 27.06.2022 gab der BF, im Beisein seiner Rechtsberatung, befragt, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen zu beantworten, an, dass dies „schwer“ sei, zumal er Schmerzen habe. Vor etwa zwei Jahren hätten die Probleme mit seiner Wirbelsäule, seinem Rücken und seinen Schultern begonnen. Als er vor zwei Jahren beim Arzt in Zypern gewesen sei, habe er starke Schmerzen gehabt und hätte gleich operiert werden sollen. Erst sechs oder sieben Monaten später sei er dann tatsächlich operiert worden. Bereits zwei Tage nach der OP sei er aus dem Spital entlassen worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal richtig gehen können. Eine weitere Kontrolle habe dann nicht mehr stattgefunden. Es sei ihm aber zugesagt worden, dass er eine MR-Untersuchung bekommen würde. Diese sei auch durchgeführt worden; die Befunde seien jedoch „nicht entgegengenommen“ worden. Weiters führte der BF aus, schlecht zu hören. Er brauche einen Arzt, da er starke Schmerzen habe, sich schwer bewegen und nicht schlafen könne. Er nehme Ibuprofen-Tabletten. Seine Eltern, seine Geschwister, seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder seien in Syrien aufhältig. Der BF habe zuletzt am Tag der Einvernahme mit seiner Frau in Syrien telefoniert. In Österreich halte sich sein Cousin mütterlicherseits auf. Die genaue Adresse des Genannten sei dem BF nicht bekannt. Als der BF in Zypern angekommen sei, habe er dort zunächst Arbeit gefunden und seine Familie in Syrien finanziell unterstützen können. In Syrien habe der BF die Schule besucht. Aufgrund des Kriegsbeginns habe er die Matura aber nicht mehr machen können. Nach der Schule sei er für zweieinhalb Jahre zum Militär gegangen. „Bei erstbester Gelegenheit“ sei der BF dann im Jahr 2012 in den Libanon geflüchtet. In weiterer Folge sei er dann jedoch wieder nach Syrien zurückgekehrt; er habe Syrien dann im Jahr 2015 endgültig verlassen, andernfalls er als Reservist eingezogen worden wäre. Er sei mit seiner Frau nach der Eheschließung für circa vier Jahre in den Libanon gegangen. Sein Sohn sei im Libanon geboren und seine Frau sei dann mit der gemeinsamen Tochter schwanger geworden. Als sich im Libanon die Sicherheitslage verschlechtert habe, sei der BF aus Angst, nach Syrien abgeschoben zu werden, nach Zypern geflüchtet. Seien Angehörigen habe er wieder nach Syrien zurückgeschickt. Von 2019 bis er hier (gemeint: Österreich) angekommen sei, habe sich der BF in Zypern aufgehalten. Von dort sei er mit dem Flugzeug nach Sarajevo geflogen und nach einem zehntägigen Aufenthalt nach Wien weitergereist. Er habe einen Weiterflug von Wien nach Zypern gebucht gehabt. In Zypern habe er im Oktober 2019 um Asyl angesucht. Die Einvernahme in seinem Verfahren habe aber erst nach mehr als 2 Jahren stattgefunden. Im Jänner 2022 habe er dann einen „Bescheid“ erhalten. Er habe dort „kein Asyl, sondern einen befristeten Aufenthaltstitel“ bekommen. Dieser würde nicht verlängert werden, da sie „Asyl für Syrer gestoppt“ hätten. In Zypern sei es nicht möglich gewesen, seine Familie nachzuholen; „sie“ hätten nein gesagt. Das Zielland des BF sei nunmehr Österreich gewesen. Zypern habe der BF aus mehreren Gründen verlassen: Erstens aufgrund meines Gesundheitszustandes. Die Behandlungsversuche hätten nicht zum Ziel geführt; psychisch „gehe es ihm deshalb überhaupt nicht gut“. Zweitens habe er Zypern wegen seiner Familie verlassen. Er wolle sie im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich holen. Außerdem habe es in Zypern keine Sprachkurse gegeben, man habe dort „nichts“ machen können und habe dort keine Zukunft. Der Hauptgrund für das Verlassen Zyperns sei jedoch gewesen, dass die dortigen Behörden Syrer abschieben würden. Er habe große Angst davor gehabt. Über Hinweis, dass er sich noch im Sondertransitbereich befände und jederzeit freiwillig ausreisen könne, erklärte der BF, nicht nach Zypern zurückkehren zu können, da er große Angst habe, von dort nach Syrien abgeschoben zu werden.
In weiterer Folge legte der BF gesundheitliche Unterlagen (CD MRT, OP-Befund, MRT-Befund, Bericht Krankenhaus, Hörtest) vor. Als Ergebnis der Einvernahme wurde dem BF die Einreise in das Bundesgebiet vorerst nicht gestattet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Zypern zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Zypern zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.).
Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Zypern, Stand 14.01.2022, wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst:
[……..]
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jeweils für weitere drei Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für weitere zwei Jahre verlängerbar ist. Bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt es regelmäßig zu Verzögerungen, was zu Problemen beim Zugang zu einigen Leistungen führen kann (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte haben Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des Garantierten Mindesteinkommens (GMI) in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Vom Erfordernis eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern sind Schutzberechtigte ausgenommen. In der Praxis müssen Personen, welche das GMI beantragen, sowohl Staatsangehörige als auch Schutzberechtigte, mit Verzögerungen von bis zu sechs Monaten bei der Prüfung ihres Antrags rechnen. Für diesen Zeitraum kann eine Nothilfe beantragt werden, die jedoch bei nur etwa EUR 100-150 für eine Person pro Monat und bei etwa EUR 150-280 für eine Familie pro Monat liegt. Der Antrag ist nur einen Monat lang gültig und muss jeden Monat neu gestellt werden, bis die Entscheidung über den GMI erteilt wird. Es gibt weitere bürokratische Hürden und Berichte über Schwierigkeiten bei der Errichtung von Bankkonten, die den Zugang zum GMI weiter erschweren (AIDA 4.2021).
Nach der Zuerkennung des Schutztitels ist theoretisch unbegrenzt der weitere Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylwerber möglich. Privater Wohnraum muss eigenverantwortlich gesucht werden. Es gibt keine Programme, die Schutzberechtigten eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen. Da die Mehrheit der Betroffenen nicht in der Lage ist unmittelbar ein Einkommen zu sichern, sind nahezu alle Schutzberechtigten darauf angewiesen nach Zuerkennung des Schutzstatus finanzielle Hilfe durch das nationale Guaranteed Minimum Income (GMI) zu beantragen. Dieses gewährt aber keine Mietzinsbeihilfen, solange noch kein Mietobjekt gefunden wurde. Auch sind keine Kautionsbeihilfen vorgesehen. Noch dazu sind die Mieten stark angestiegen. Es dauert daher in der Regel mehrere Monate bis Schutzberechtigte aus dem Zentrum ausziehen können. Die Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie wirken zusätzlich hemmend. Sprachbarrieren und die hohe Arbeitslosigkeit sind ebenfalls ein Problem. Obwohl Obdachlosigkeit unter Asylwerbern viel häufiger ist, sind auch Schutzberechtigte diesem Risiko ausgesetzt und oft ist Beratung und Anleitung erforderlich, um eine Unterkunft zu finden. Es sind aber keine Fälle bekannt, in denen Schutzberechtigte aus dem Zentrum geworfen worden wären, bevor sie eine Wohnmöglichkeit gefunden hatten (AIDA 4.2021).
Schutzberechtigte dürfen ab Statuszuerkennung zu denselben Bedingungen arbeiten wie Staatsbürger (AIDA 4.2021).
Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Bildungssystem und zum Gesundheitssystem wie Staatsbürger (AIDA 4.2021).
Seit Mitte 2019 gibt es in Zypern ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das zugänglich ist für Zyprioten, EU-Bürger und Schutzberechtigte. Mit dem neuen System wird das Konzept eines persönlichen Hausarztes als zentrale Anlaufstelle für Überweisungen an alle Fachärzte eingeführt. Verzögerungen bei der Ausstellung bzw. Erneuerung von Aufenthaltstiteln können für Schutzberechtigte ein Problem beim Zugang zu medizinischer Versorgung unter dem GESY sein. Schutzberechtigte nehmen am nationalen COVID-19-Impfplan teil (AIDA 4.2021).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021
Die Behörde führte weiter aus, dass die Identität des BF feststehe. Dieser sei Staatsangehöriger Syriens. Die ärztliche Untersuchung im Sondertransit des Flughafens habe keine Anhaltspunkte für eine schwere physische oder psychische Erkrankung ergeben. Der Genannte leide an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Es hätten sich auch keine sontigen Hinweise auf das Vorliegen von lebensbedrohenden Krankheiten ergeben. Der BF sei in Zypern subsidiär Schutzberechtigter, dies ergäbe sich aus seinem Aufenthaltstitel für Zypern, der bis 18.1.2023 gültig sei. Der BF führe in Österreich kein Familienleben; es hilten sich keine Familienangehörigen der Kernfamilie des BF hier auf. Die Kernfamilie des BF, bestehend aus seiner Ehefrau und den beiden Kindern, sei in Syrien aufhältig. Der BF habe in Österreich weder Sorgepflichten noch ein schutzwürdiges Privatleben. Es stehe fest, dass der BF in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen dürfe und es gelte als erwiesen, dass er in Österreich keine sozialen Kontakte pflege. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Zypern seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.
In einer Sachverhaltsdarstellung der LPD NÖ vom 29.06.2022 wurde festgehalten, dass der BF im Zimmer der BBU liegend vorgefunden worden sei und über Atemnot geklagt habe. Die verständigte Flughafensanität habe ein EKG durchgeführt und festgestellt, dass die Werte völlig in Ordnung seien. Hingewiesen wurde darauf, dass der BF am 27.06.2022 einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Zur Beruhigung seien Psychopaxtropfen und Mexalen gegen die Schmerzen verabreicht worden. Weitere Schritte seien nicht erforderlich.
Mit Aktenvermerk vom 30.06.2022 wurde festgehalten, dass der BF aufgrund anhaltender Schmerzen einer weiteren Untersuchung durch die Flughafenambulanz unterzogen worden war. Dem BF sei ein stabiler Zustand sowie eine langsame Besserung durch die Schmerzmittel-Therapie bescheinigt worden. Es seien keine weiteren Veranlassungen zu treffen. Um weitere Schäden an der Wirbelsäule auszuschließen, nachdem der BF vor circa einem Jahr an der Lendenwirbelsäule operiert worden war, empfahl die Ärztin eine Kontrolle im Krankenhaus.
Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Das Ermittlungsverfahren der Behörde sowie die Auseinandersetzung mit den unvollständigen Länderfeststellung seien mangelhaft gewesen. Der BF leide an mehrern Krankheiten. Er habe angegeben, in Zypern nicht ausreichend medizinisch versorgt worden zu sein. Aufgrund seines Gesundheitszustandes könne der BF keiner Arbeit nachgehen und sich seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren; eine staatliche Unterstützung erhalte der BF in Zypern nicht. Aufgrund der dortigen Rechtslage sei des dem BF nicht möglich, seine in Syrien befindliche Familie nachzuholen. Die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt zur Gänze zu erheben; die gebotenen Interessensabwägung sei unterblieben. Ein Selbsteintritt Österreichs wäre zu prüfen gewesen. Das erstattete Vorbringen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Zypern finde auch in den Länderberichten Deckung. Die Situation am Wohnungs- und Arbeitsmarkt sei für Schutzberechtigte sehr angespannt. Anerkannte Schutzbereichtigte würden nach den glaubhaften Angaben des BF in Zypern vor massiven Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Zugang zu Wohnraum, Sozialsystem und Gesundheitsversorgung stehen. Der Beschwerdeführer habe vor Obdachlosigkeit und Verarmung „fliehen“ müssen. Bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln komme es regelmäßig zu Verzögerungen. Weitere in der Beschwerde zitierte Berichte würden bestätigen, dass die aktuelle Lage für Schutzberechtigte in Zypern sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge auszeichne, die so ausgepägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der BF im Falle einer Zurückweisung in den Zustand existentieller Not geraten würde. Der BF würde in Zypern – unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative – aufgrund der ihn erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Der BF würde durch eine Überstellung nach Zypern der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden; diese verstoße daher gegen Art. 3 EMRK sowie Art. 4 GRC. Eine derartige Maßnahme wäre grundrechts- und EU-rechtswidrig und verpflichte somit Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gem. Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebender Wirkung wurden beantragt. Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Das Ermittlungsverfahren der Behörde sowie die Auseinandersetzung mit den unvollständigen Länderfeststellung seien mangelhaft gewesen. Der BF leide an mehrern Krankheiten. Er habe angegeben, in Zypern nicht ausreichend medizinisch versorgt worden zu sein. Aufgrund seines Gesundheitszustandes könne der BF keiner Arbeit nachgehen und sich seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren; eine staatliche Unterstützung erhalte der BF in Zypern nicht. Aufgrund der dortigen Rechtslage sei des dem BF nicht möglich, seine in Syrien befindliche Familie nachzuholen. Die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt zur Gänze zu erheben; die gebotenen Interessensabwägung sei unterblieben. Ein Selbsteintritt Österreichs wäre zu prüfen gewesen. Das erstattete Vorbringen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Zypern finde auch in den Länderberichten Deckung. Die Situation am Wohnungs- und Arbeitsmarkt sei für Schutzberechtigte sehr angespannt. Anerkannte Schutzbereichtigte würden nach den glaubhaften Angaben des BF in Zypern vor massiven Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Zugang zu Wohnraum, Sozialsystem und Gesundheitsversorgung stehen. Der Beschwerdeführer habe vor Obdachlosigkeit und Verarmung „fliehen“ müssen. Bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln komme es regelmäßig zu Verzögerungen. Weitere in der Beschwerde zitierte Berichte würden bestätigen, dass die aktuelle Lage für Schutzberechtigte in Zypern sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge auszeichne, die so ausgepägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der BF im Falle einer Zurückweisung in den Zustand existentieller Not geraten würde. Der BF würde in Zypern – unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative – aufgrund der ihn erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Der BF würde durch eine Überstellung nach Zypern der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden; diese verstoße daher gegen Artikel 3, EMRK sowie Artikel 4, GRC. Eine derartige Maßnahme wäre grundrechts- und EU-rechtswidrig und verpflichte somit Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebender Wirkung wurden beantragt.
Mit Abschlussbericht der LPD NÖ vom 02.07.2022 wurde einer Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass der BF sowie ein weiterer Asylwerber durch Entfernen der Fensterleisten und anschließender Herausnahme der Fensterscheibe aus dem Sondertransit des Flughafens Schwechat geflüchtet und somit illegal in das Bundesgebiet eingereist seien. Es bestehe auch der Verdacht der Sachbeschädigung.
Mit 05.07.2022 wurde ein Festnahmeauftrag durch die BFA Regionaldirektion Niederösterreich erlassen.
Spätestens am 11.07.2022 reiste der BF freiwillig nach Deutschland aus und suchte dort am selben Tag um internationalen Schutz an.
Mit Schreiben vom 30.08.2022 stellte die deutsche Dublin-Behörde ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin III-VO) an Österreich. Mit Schreiben vom 30.08.2022 stellte die deutsche Dublin-Behörde ein Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin III-VO) an Österreich.
Mit Schreiben vom 31.08.2022 lehnte die österreichische Dublin-Behörde das Übernahmeersuchen mit dem Hinweis auf die erfolgte Zurückweisung des am 21.06.2022 in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutzes aufgrund des Aufenthaltstitels des BF in Zypern und der Einschätzung, wonach Österreich Zypern als zuständiges Mitglied nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO erachte, ab. Mit Schreiben vom 31.08.2022 lehnte die österreichische Dublin-Behörde das Übernahmeersuchen mit dem Hinweis auf die erfolgte Zurückweisung des am 21.06.2022 in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutzes aufgrund des Aufenthaltstitels des BF in Zypern und der Einschätzung, wonach Österreich Zypern als zuständiges Mitglied nach Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO erachte, ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am Flughafen Wien-Schwechat am 20.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er stimmte einer freiwilligen Unterbringung im Sondertransitbereich des Flughafens zu.
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung mit Zypern (CY1….); der BF hat dort am 05.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF erhielt in Zypern am 18.01.2022 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und in diesem Zusammenhang einen (verlängerbaren Aufenthaltstitel) für ein Jahr.
Zunächst fand der BF in Zypern Arbeit und unterstützte seine Familie in Syrien finanziell. In weiterer Folge wurde er in Zypern an der Wirbelsäule operiert. Insgesamt hielt sich der BF mehr als zweieinhalb Jahre in Zypern auf. Im Juni 2022 verließ der BF Zypern und reiste über Bosnien und Herzegovina auf dem Luftweg nach Wien Schwechat. Ursprünglich wollte der BF auf dem Luftweg nach Zypern weiterreisen, stellte jedoch am 20.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationale Schutz. Die Einreise in das Bundesgebiet wurde dem BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom Bundesamt ausdrücklich nicht gestattet.
Am 02.07.2022 „flüchtete“ der BF aus dem Sondertransit des Flughafens und reiste am 11.07.2022 in Deutschland ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutzangesucht hat. Österreich lehnte im Konsultationsverfahren mit Deutschland die Übernahme des BF ab, da Österreich von der Zuständigkeit Zyperns ausgehe. Der BF ist akutell unbekannten Aufenthaltes.
Die Eltern, die Geschwister sowie die Gattin und die beiden Kinder des BF leben in Syrien. In Österreich hat der BF weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Es bestehen keine privaten, familiären oder beruflichen Bindungen des BF im Bundesgebiet. Der BF verfügt in Österreich nicht über ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben. Die Eltern, die Geschwister sowie die Gattin und die beiden Kinder des BF leben in Syrien. In Österreich hat der BF weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Es bestehen keine privaten, familiären oder beruflichen Bindungen des BF im Bundesgebiet. Der BF verfügt in Österreich nicht über ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben.
Es wird festgestellt, dass der BF weder an körperlichen noch an psychischen Krankheiten leidet, die einer Überstellung nach Zypern entgegenstehen würden. Der BF ist zweifellos nicht lebensbedrohlich erkrankt. Sein Gesundheitszustand steht einer behördlich organisierten Überstellung auf dem Luftweg nicht entgegen. Eine solche Überstellung ist dem BF jedenfalls auch zumutbar. In Zypern sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte in Zypern ist auch in der Praxis gewährleistet; sie haben denselben Zugang zum Gesundheitssystem (GESY) wie zypriotische Staatsangehörige (siehe hierzu auch weiter unten).
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Zur Lage in Zypern:
Zur Lage von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Zypern schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid an (siehe oben). Diese Feststellungen sind insofern nach wie vor als geeignete Entscheidungsgrundlage anzusehen, als zwischenzeitig in den wesentlichen Zusammenhängen keine relevante Verschlechterung der Situation von Schutzberechtigten dokumentiert ist. Den Länderfeststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass anerkannte Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erhalten, die jeweils für weitere drei Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für weitere zwei Jahre verlängerbar ist. Bei der Verlängerung der Aufenthaltstitel kann es mitunter zu Verzögerungen kommen. Schutzberechtigte haben Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des Garantierten Mindesteinkommens in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie zypriotische Staatsangehörige. Schutzberechtigte dürfen ab Statuszuerkennung zu denselben Bedingungen arbeiten wie zypriotische Staatsbürger. Nach der Zuerkennung des Schutztitels ist theoretisch unbegrenzt der weitere Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylwerber möglich. Privater Wohnraum muss eigenverantwortlich gesucht werden und es gibt keine einschlägigen staatlichen Unterstützungsmechanismen für Schutzberechtigte. Nahezu alle Schutzberechtigten sind darauf angewiesen nach Zuerkennung des Schutzstatus finanzielle Hilfe durch das nationale Guaranteed Minimum Income (GMI) zu beantragen. Daher bleiben Schutzberechtigte in der Praxis oft noch für Monate im Zentrum. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Schutzberechtigte aus dem Zentrum geworfen worden wären, bevor sie eine Wohnmöglichkeit gefunden hatten. Es gibt praktisch keine Übergangsunterstützung für Asylwerber, die einen Schutztitel erhalten. Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Gesundheitssystem wie zypriotische Staatsbürger.
Es ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass der BF in Zypern obdachlos gewesen wäre.
Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Zypern umfassend dargestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten zukommen, wie beispielsweise erneuerbare Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung. Es wurden auch Probleme für Schutzberechtigte angesprochen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus den Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der BF bei einer Überstellung nach Zypern als subsidiär Schutzberechtigter dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht des erkennenden Gerichts betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Zypern den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Zypern sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Überstellung nach Zypern Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung des BF nach Zypern mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten.Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Zypern sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Überstellung nach Zypern Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung des BF nach Zypern mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Aufgriff des BF am Flughafen Wien-Schwechat, zur Asylantragstellung in Österreich sowie zum freiwilligen Aufenthalts im Sondertransitbereich des Flughafens ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
Die vorangehende Asylantragstellung in Zypern ist einer Abfrage der Eurodac-Datenbank zu entnehmen und wurde eine solche vom BF auch nicht bestritten.
Die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Zypern im Jänner 2022 hat der BF selbst glaubhaft angegeben und findet Deckung in der bei ihm vorgefundenen Karte für subsidiär Schutzberechtigte aus Zypern (Aktenseiten 25/26). Die zunächst einjährige Befristung des Aufenthaltstitels ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen des LIB zu Zypern; dies ebenso wie die Möglichkeit einer Verlängerung.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Zypern, insbesondere der Dauer seines dortigen Aufenthalts von Oktober 2019 bis 11. Juni 2022, zu seiner Erwerbstätigkeit in Zypern, der in Zypern erfolgten Lendenwirbelsäulen-Operation sowie zu seinen Familienangehörigen und deren Aufenthalt in Syrien, beruhen auf den eigenen, nicht unplausiblen und nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben des BF.
Dass dem BF seitens des Bundesamtes die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet wurde ist dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 27.06.2022 zu entnehmen (AS 91).
Das (unrechtmäßige) Verlassen des Sondertransitbereichs am 02.07.2022 ist in einem entsprechenden Bericht der LPD NÖ vom selben Tag dokumentiert.
Die Feststellung, dass der BF am 11.07.2022 in Deutschland eingereist und sein aktueller Aufenthalt unbekannt ist, ergibt sich aus einem diesbezüglichen Schreiben des Bundesamtes vom 01.02.2023. Das Konsultationsverfahren mit Deutschland ist im Akt einliegend.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den vom BF im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und seinen diesbezüglichen Angaben. Im Rahmen der medizinischen Erstuntersuchung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat wurde der Allgemeinzustand des BF als „gut“ bewertet (vgl. AS 41). Vermerkt wurde im Rahmen seiner Erstbefragung zudem, dass die Befragung problemlos erfolgen habe können, obwohl der BF nach eigenen Angaben schwerhörig ist (vgl. AS 34). Am 30.06.2022 wurde dem BF ein stabiler Zustand sowie eine Besserung durch die Schmerzmittel-Therapie bescheinigt (vgl. AS 179). Es liegen zweifellos keine derart schweren bzw. lebensbedrohenden Erkrankungen vor, die einer Überstellung nach Zypern entgegenstehen würden. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Dass der Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte in Zypern auch in der Praxis gewährleistet ist, ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen in den Länderberichten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den vom BF im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und seinen diesbezüglichen Angaben. Im Rahmen der medizinischen Erstuntersuchung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat wurde der Allgemeinzustand des BF als „gut“ bewertet vergleiche AS 41). Vermerkt wurde im Rahmen seiner Erstbefragung zudem, dass die Befragung problemlos erfolgen habe können, obwohl der BF nach eigenen Angaben schwerhörig ist vergleiche AS 34). Am 30.06.2022 wurde dem BF ein stabiler Zustand sowie eine Besserung durch die Schmerzmittel-Therapie bescheinigt vergleiche AS 179). Es liegen zweifellos keine derart schweren bzw. lebensbedrohenden Erkrankungen vor, die einer Überstellung nach Zypern entgegenstehen würden. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Dass der Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte in Zypern auch in der Praxis gewährleistet ist, ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen in den Länderberichten.
Den eigenen Angaben des BF zufolge befinden sich seine Gattin, seine Kinder, seine Eltern und seine Geschwister allesamt in Syrien. Es bestanden keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten oder gar ein gemeinsamer Haushalt mit dem angeblich in Österreich aufhältigen Cousin des BF. Es bestand weder ein schützenswertes Familienleben noch ein Privatleben des BF in Österreich.
Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich beruht auf einer Abfrage des Strafregisters.
Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. von subsidiär Schutzberechtigten in Zypern basieren auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Diese zeigen in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation von Schutzberechtigten in Zypern. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Zypern zukommen – erneuerbare Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung – umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Zypern unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten zeigen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden seitens des BF nicht dargelegt. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Zypern wurde nicht ausreichend substantiiert bzw. glaubhaft vorgebracht (siehe hiezu weiter unten).
Konkrete in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Zypern sprechen, liegen nicht vor. Weder die Unterbringungssituation für Schutzberechtigte noch deren Zugang zum Arbeitsmarkt in Zypern wurden seitens des BF konkret kritisiert. So hat der BF etwa angegeben, in Zypern zunächst erwerbstätig gewesen zu sein. Dass der BF in Zypern obdachlos gewesen wäre, wurde nicht moniert. Dass ihm der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt werden würde, war nicht ersichtlich, zumal der BF nach seinen eigenen Angaben in Zypern an der Wirbelsäule operiert worden ist und auch eine Magnetresonanzuntersuchung erfolgt ist. Die Kritik des BF an der – seiner Ansicht nach – „mangelhaften“ medizinischen Behandlung in Zypern wurde nicht plausibel dargelegt. Die entsprechenden Angaben des BF entstammen seiner subjektiven (laienhaften) Sicht und finden sich keinerlei objektivierbare Hinweise darauf.
Den Länderinformationen ist zwar zu entnehmen, dass Verzögerungen bei der Ausstellung bzw. Erneuerung von Aufenthaltstiteln für Schutzberechtigte ein Problem beim Zugang zu medizinischer Versorgung unter dem GESY sein können. Aus den zit Länderberichten ergibt sich jedoch ebenso, dass auch Asylwerber die über keine ausreichenden Mittel verfügen und besondere Aufnahmebedürfnisse haben – demnach Personen, denen noch kein Status auf subsidiären Schutz zuerkannt worden ist – (bereits) Anspruch auf kostenlose notwendige medizinische oder sonstige Versorgung, einschließlich angemessener psychiatrischer Dienste, haben. Es ist nach dem Gesagten somit davon auszugehen (und findet dies auch in den Länderberichten Deckung), dass Schutzberechtigten in Zypern derselbe Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und medizinischer Versorgung zukommt wie zypriotischen Staatsangehörigen.
Aus den Länderinformationen ergeben sich somit keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Zypern in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es ist nicht erkennbar, dass eine Überstellung des BF nach Zypern eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Aus den Länderinformationen ergeben sich somit keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Zypern in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es ist nicht erkennbar, dass eine Überstellung des BF nach Zypern eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Er verfügt in Zypern über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, welcher auch eine (verlängerbare) Aufenthaltserlaubnis umfasst. Bei Einreise nach Österreich war die Aufenthaltsbewilligung des BF in Zypern noch gültig, was darauf schließen lässt, dass der BF nicht gezwungen war, Zypern zu verlassen. Dafür, dass es allfällig Probleme bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegeben haben könnte oder solche eintreten könnten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Angaben des BF, wonach der Aufenthaltstitel nicht verlängert wird, weil man „Asyl für Syrer gestoppt habe“, wurden lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt. Wie der BF im Übrigen selbst angab, habe er lediglich Angst gehabt, dass es in diesem Zusammenhang zu Probleme kommen könnte und er eine Abschiebung nach Syrien befürchte.
Von konkreten Vorfällen gegen seine Person berichtet der BF nicht. Der BF erstattete keinerlei Ausführungen hinsichtlich einer etwaigen unmenschlichen Behandlung seiner Person in Zypern. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Schutzberechtigte denselben Zugang zum Gesundheitssystem haben wie Staatsbürger. Dem BF war in Zypern weder der Zugang zum Gesundheitssystem - er wurde nach eigenen Angaben auch in Zypern operiert - noch zum Arbeitsmarkt, zumal er nach eigener Aussage in Zypern gearbeitet hat, verwehrt. Das deutet daraufhin, dass der BF nicht aus den von ihm angeführten Gründen Zypern verlassen musste. Dass die Lage für Schutzberechtigte in Österreich uU besser ist als in Zypern, ist für sich genommen kein Grund für einen Selbsteintritt Österreichs.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der BF weder „menschenunwürdige Zustände“ für Schutzberechtigte in Zypern jemals konkret geltend gemacht hat, noch sich solche aus den vorliegenden Berichten ergeben. Auch hat es in Zypern keine konkret gegen den BF gerichteten Vorfälle gegeben. In diesem Zusammenhang ist allgemein darauf hinzuweisen, dass an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der zypriotischen Sicherheitsorgane keine Zweifel bestehen und dort Asylwerber und auch Schutzberechtigte allfälligen Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert wären. Aus welchen Gründen der BF konkret Zypern verlassen hat, kann letztlich nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Dafür, dass dem zuletzt in Deutschland aufhältigen BF sein Schutzstatus in Zypern etwa aberkannt worden wäre, liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs 5 gilt sinngemäß.„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
…
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).
Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem BF in Zypern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und dieser dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat.Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem BF in Zypern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und dieser dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat.
Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt – insbesondere dem vorgelegten zypriotischen Aufenthaltstitel (Karte für subsidiär Schutzberechtigte) – ergibt sich eindeutig, dass der BF in Zypern als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt – insbesondere dem vorgelegten zypriotischen Aufenthaltstitel (Karte für subsidiär Schutzberechtigte) – ergibt sich eindeutig, dass der BF in Zypern als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung.
Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen.
Fallgegenständlich verfügt der BF in Zypern seit 18.01.2022 über subsidiären Schutz und einen verlängerbaren Aufenthaltstitel; das Asylverfahren des BF in Zypern ist zur Gänze abgeschlossen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).
Der BF brachte keine konkret gegen seine Person gerichteten Vorfälle in Zypern vor.
In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass der BF in Zypern eine unzureichende medizinische Behandlung erhalten hätte. Er könne sich seinen Lebensunterhalt in Zypern auch selbst nicht erwirtschaften, da er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht arbeiten könne und keine staatlichen Unterstützungen bekäme. Die entsprechenden Ausführungen blieben vage und werden zudem nicht von den aktuellen Länderberichten bzw. in Österreich durchgeführten medizinischen Untersuchungen gestützt.
Auch könne er aufgrund der in Zypern herrschenden Rechtslage seine in Syrien lebende Familie nicht nachholen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass es auch nach der österreichischen Rechtslage subsidiär Schutzberechtigten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist, Familienangehörige nach Österreich nachzuholen. Dies erst nach Ablauf von drei Jahren nach rechtskräftiger Statuszuerkennung an die Bezugsperson in Österreich und (positiver) Prüfung der formalen Voraussetzungen (vgl §§ 35 Abs 2 und 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG). Auch könne er aufgrund der in Zypern herrschenden Rechtslage seine in Syrien lebende Familie nicht nachholen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass es auch nach der österreichischen Rechtslage subsidiär Schutzberechtigten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist, Familienangehörige nach Österreich nachzuholen. Dies erst nach Ablauf von drei Jahren nach rechtskräftiger Statuszuerkennung an die Bezugsperson in Österreich und (positiver) Prüfung der formalen Voraussetzungen vergleiche Paragraphen 35, Absatz 2 und 60 Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG).
Mit seinem Vorbringen zeigt der BF keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung in Zypern auf.Mit seinem Vorbringen zeigt der BF keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung in Zypern auf.
Der Genannte hielt sich fast drei Jahre durchgehend in Zypern auf und verfügt dort seit Beginn des Jahres 2022 über den Status des subsidiär Schutzberechtigten (inkl. einer verlängerbaren Aufenthaltsbewilligung). Er hatte in Zypern offenkundig Zugang zum Arbeitsmarkt und auch zum Gesundheitssystem. Aus den Länderberichten ergibt sich, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass Schutzberechtigte denselben Zugang zum Arbeitsmarkt und Gesundheitssystem haben wie zypriotische Staatsbürger. Der BF berichtete im gesamten Verfahren weder davon, dass er obdachlos gewesen sei noch von anderen konkret gegen seine Person gerichteten Vorfälle. Zwar werden Schutzberechtigten keine Wohnmöglichkeiten zur Verfügung gestellt; nach Zuerkennung des Schutztitels ist es jedoch den Länderberichten zufolge möglich, unbegrenzt weiter im Unterbringungszentrum für Asylwerber zu verbleiben. Nach den Berichten sind keine Fälle bekannt, in denen Schutzberechtigte aus einem solchen Zentrum geworfen worden wären, bevor sie eine Wohnmöglichkeit gefunden haben. Wie bereits dargelegt, hat der BF im Verfahren auch nicht behauptet, in Zypern obdachlos gewesen zu sein.
Der BF ist aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Zypern mit den dortigen rechtlichen und faktischen Gegebenheiten und Gepflogenheiten vertraut. Im Falle einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass er nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird.
Mag in Zypern die Lage für Schutzberechtigte auch uU weniger gut sein als etwa in Österreich, so stellt dies jedoch für sich allein gesehen keinen Umstand dar, der die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots zugrunde liegt, erreichen würde. Aus dem Gesagten kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Zypern seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen in rechtswidriger Weise nicht nachgekommen wäre bzw. nicht nachkommen würde. Der BF hat im Verfahren nicht substantiiert und glaubhaft dargetan, während seines Aufenthaltes in Zypern einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein oder nach einer Rückkehhr dort augesetzt zu werden. Den Länderberichten ist vielmehr zu entnehmen, dass Schutzberechtigte denselben Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Bildungssystem und zum Gesundheitssytem haben wie zypriotische Staatsbürger. Insbesondere bestehen – wie beweiswürdigend ausführlich ausgeführt – keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Zypern keinerlei Existenzgrundlage vorfände und er in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten würde. Schutzberechtigte haben Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des „Garantierten Mindesteinkommens (GMI)“ in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige; die Genannten sind auch vom Erfordernis eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern ausgenommen! Dass in Zypern möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den BF nicht in seinen Grundrechten. Selbst wenn es in Zypern keinen Sprachkurs gäbe, bleibt anzumerken, dass darin zweifelsfrei keine die Schwelle des Art 3 EMRK erreichende „unmenschliche“ Behandlung erblickt werden kann. Nach den Länderberichten zu Zypern kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem seitens der zypriotischen Be hörden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Mag in Zypern die Lage für Schutzberechtigte auch uU weniger gut sein als etwa in Österreich, so stellt dies jedoch für sich allein gesehen keinen Umstand dar, der die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots zugrunde liegt, erreichen würde. Aus dem Gesagten kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Zypern seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen in rechtswidriger Weise nicht nachgekommen wäre bzw. nicht nachkommen würde. Der BF hat im Verfahren nicht substantiiert und glaubhaft dargetan, während seines Aufenthaltes in Zypern einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein oder nach einer Rückkehhr dort augesetzt zu werden. Den Länderberichten ist vielmehr zu entnehmen, dass Schutzberechtigte denselben Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Bildungssystem und zum Gesundheitssytem haben wie zypriotische Staatsbürger. Insbesondere bestehen – wie beweiswürdigend ausführlich ausgeführt – keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Zypern keinerlei Existenzgrundlage vorfände und er in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten würde. Schutzberechtigte haben Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des „Garantierten Mindesteinkommens (GMI)“ in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige; die Genannten sind auch vom Erfordernis eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern ausgenommen! Dass in Zypern möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den BF nicht in seinen Grundrechten. Selbst wenn es in Zypern keinen Sprachkurs gäbe, bleibt anzumerken, dass darin zweifelsfrei keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichende „unmenschliche“ Behandlung erblickt werden kann. Nach den Länderberichten zu Zypern kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem seitens der zypriotischen Be hörden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Jedenfalls hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen.Jedenfalls hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen.
Zur medizinischen Versorgung in Zypern:
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Dies ist fallgegenständlich jedoch nicht hervorgekommen. Fallbezogen liegen beim BF keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Dem BF wurde zuletzt ein stabiler Zustand sowie eine langsame Besserung durch die Schmerzmittel-Therapie bescheinigt. Ein Überstellungshindernis aufgrund des Gesundheitszustandes des BF besteht sohin nicht.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Dies ist fallgegenständlich jedoch nicht hervorgekommen. Fallbezogen liegen beim BF keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Dem BF wurde zuletzt ein stabiler Zustand sowie eine langsame Besserung durch die Schmerzmittel-Therapie bescheinigt. Ein Überstellungshindernis aufgrund des Gesundheitszustandes des BF besteht sohin nicht.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen „ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind“ („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Ebenso liegt nach dem Maßstab der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung des EGMR im Fall Paposhvili vs Belgium (13.12.2016, 41738/10) beim BF keine Situation vor, die die Abschiebung eines schwer kranken Menschen betrifft, bei dem gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen könnten, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren.
Der BF ist, wie bereits dargelgt, nicht lebensbedrohlich erkrankt. Es ist ihm gelungen, ohne ärztliche Unterstützung selbständig nach Österreich und in der Folge nach Deutschland zu reisen. Über gesundheitliche Problem während der Reise des BF von Zypern nach Österreich hat dieser nicht berichtet. Es war ihm auch möglich, im Sondertransit aus einem Fenster zu klettern und unterzutauchen. Letztlich bleibt noch festzuhalten, dass eine ärztliche Untersuchung am Flughafen in Schwechat keine ernste Erkrankung des BF ergeben hat. In Zypern sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängiegen Medikamente erhältlich. Dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des BF etwa nur in Österreich behandelbar wäre, wurde nicht einmal virgebracht.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung bestehen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Zypern unzumutbar erscheinen lassen würde. An der Transportfähigkeit bestehen keine Zweifel. Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung bestehen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Zypern unzumutbar erscheinen lassen würde. An der Transportfähigkeit bestehen keine Zweifel.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46).
In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen und nahe Verwandte des BF. Die Mitglieder seiner Kernfamilie halten sich in Syrien auf und es befinden sich, wie ausgeführt, keine Angehörigen in Österreich. Es liegt insofern kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben des BF in Österreich vor, welches durch eine Überstellung nach Zypern beeinträchtigt werden könnte.In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen und nahe Verwandte des BF. Die Mitglieder seiner Kernfamilie halten sich in Syrien auf und es befinden sich, wie ausgeführt, keine Angehörigen in Österreich. Es liegt insofern kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben des BF in Österreich vor, welches durch eine Überstellung nach Zypern beeinträchtigt werden könnte.
Zum Privatleben des BF ist anzuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt des BF (im Sondertransit) seit Antragstellung lediglich auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründete. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass dem BF seitens des Bundesamtes eine Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet wurde.
Da der BF bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Auch die Tatsache des zwischenzeitigen Untertauchens des BF und seine weitere Asylantragstellung in Deutschland ist jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu seinen Ungunsten zu werten.
Der Eingriff in das Privatleben des BF ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Es wird gegenständlich keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und sind auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Abgesehen davon, war dieser auch nicht mehr „greifbar“. Es wird gegenständlich keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und sind auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG ersichtlich., Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Abgesehen davon, war dieser auch nicht mehr „greifbar“.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Asylantragstellung Interessenabwägung medizinische Versorgung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W185.2256610.1.00Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023