TE Bvwg Beschluss 2023/9/27 W108 2252521-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2023
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Entscheidungsdatum

27.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §8a Abs1
ZPO §63 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch


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W108 2252521-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. BRAUCHART über den Antrag XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.01.2022, Zl. D124.4346 2022-0.003.045, betreffend eine Datenschutzbeschwerde den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. BRAUCHART über den Antrag römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.01.2022, Zl. D124.4346 2022-0.003.045, betreffend eine Datenschutzbeschwerde den Beschluss:

A)

Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird nicht Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. In seiner (mit Eingabe vom 23.07.2021 verbesserten) Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gemäß § 24 Datenschutzgesetz, DSG, vom 23.06.2021 an die Datenschutzbehörde gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, die XXXX (in der Folge: A.-GmbH) machte der Antragsteller eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG geltend und führte dazu im Kern aus: 1. In seiner (mit Eingabe vom 23.07.2021 verbesserten) Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gemäß Paragraph 24, Datenschutzgesetz, DSG, vom 23.06.2021 an die Datenschutzbehörde gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, die römisch 40 (in der Folge: A.-GmbH) machte der Antragsteller eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG geltend und führte dazu im Kern aus:

Die A.-GmbH habe ohne triftigen Grund und ohne Rechtfertigung seine personenbezogenen Daten an das Arbeitsinspektorat übermittelt und verarbeitet. Er sei bei der A.-GmbH am Standort XXXX beschäftigt gewesen, das Dienstverhältnis sei seitens der A.-GmbH vorzeitig gekündigt worden. Er habe die Kündigung gerichtlich angefochten und überdies beim zuständigen Bundesministerium und beim Arbeitsinspektorat eine Beschwerde betreffend potentiell gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen bei der A.-GmbH erhoben. Die A.-GmbH habe in unzulässiger Weise seine personenbezogenen Daten (seinen Namen und die Tatsache, dass sein Vertrag gekündigt worden sei) an das Arbeitsinspektorat übermittelt. Ein Mitarbeiter des Arbeitsinspektorates habe sodann eine Kontrolle bei der A.-GmbH am Standort XXXX durchgeführt und dabei keine Mängel festgestellt. Er gehe davon aus, dass die Datenverarbeitung und Datenübermittlung durch die A.-GmbH an das Arbeitsinspektorat deshalb erfolgt seien, um eine ordnungsgemäße Überprüfung zu verhindern. Die A.-GmbH hätte seine persönlichen Daten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraulich behandeln und verarbeiten müssen. Die A.-GmbH habe ohne triftigen Grund und ohne Rechtfertigung seine personenbezogenen Daten an das Arbeitsinspektorat übermittelt und verarbeitet. Er sei bei der A.-GmbH am Standort römisch 40 beschäftigt gewesen, das Dienstverhältnis sei seitens der A.-GmbH vorzeitig gekündigt worden. Er habe die Kündigung gerichtlich angefochten und überdies beim zuständigen Bundesministerium und beim Arbeitsinspektorat eine Beschwerde betreffend potentiell gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen bei der A.-GmbH erhoben. Die A.-GmbH habe in unzulässiger Weise seine personenbezogenen Daten (seinen Namen und die Tatsache, dass sein Vertrag gekündigt worden sei) an das Arbeitsinspektorat übermittelt. Ein Mitarbeiter des Arbeitsinspektorates habe sodann eine Kontrolle bei der A.-GmbH am Standort römisch 40 durchgeführt und dabei keine Mängel festgestellt. Er gehe davon aus, dass die Datenverarbeitung und Datenübermittlung durch die A.-GmbH an das Arbeitsinspektorat deshalb erfolgt seien, um eine ordnungsgemäße Überprüfung zu verhindern. Die A.-GmbH hätte seine persönlichen Daten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraulich behandeln und verarbeiten müssen.

Der Antragsteller beantragte zudem die Verhängung einer Geldstrafe gegen die A.-GmbH.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ die Datenschutzbehörde den Bescheid vom 12.01.2022, Zl. D124.4346 2022-0.003.045, mit dem sie die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gegen die A.-GmbH als unbegründet abwies (Spruchpunkt 1.) und dessen Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe gegen die A.-GmbH zurückwies (Spruchpunkt 2.).

Nach Darstellung des Verfahrensganges traf die belangte Behörde folgende Sachverhaltsfeststellungen.

Bei der A.-GmbH handle es sich um eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung mit Sitz in der XXXX . Der Antragsteller sei ab 22.10.2018 als Doktorats-Kandidat im Betrieb der A.-GmbH am Standort XXXX beschäftigt gewesen. Die A.-GmbH habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2019 zum 31.07.2019 vorzeitig gekündigt. Der Beschwerdeführer habe die vorzeitig ausgesprochene Kündigung der A.-GmbH vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX angefochten. Das Arbeits-und Sozialgericht XXXX habe die mit 31.07.2019 ausgesprochene Kündigung mit Entscheidung vom 31.08.2020 zur Zahl 1 Cga 61/19z für rechtsunwirksam erklärt. Die A.-GmbH habe am 19.11.2020 eine neue Vertragskündigung ausgesprochen, welche vom Antragsteller erneut angefochten worden sei und zur Zahl 9 Cga 205/20m beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX anhängig sei. Der Antragsteller habe sich am 01.07.2019 beim Arbeitsinspektorat über den Umstand beschwert, dass ihm von der A.-GmbH keine geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden würde und dass die A.-GmbH ungenügende Sicherheitsstandards etabliert hätte. Aus der Beschwerde sei nicht hervorgegangen, wo sich der besagte Arbeitsplatz befinde. Am 09.07.2019 sei daraufhin vom Arbeitsinspektorat in der Zentrale der A.-GmbH in der XXXX eine Untersuchung zur Erhebung der Beschwerde erfolgt. Der amtshandelnde Arbeitsinspektor habe sich bei den anwesenden Mitarbeitern über Arbeitsweise und Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit XXXX technologie informiert. Auf Grund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe sei nur ein Arbeitsplatz in XXXX in Frage gekommen. In diesem Zusammenhang sei dem untersuchenden Arbeitsinspektor von einem der Mitarbeiter der A.-GmbH auch der Name des an diesem Arbeitsplatz tätigen Beschwerdeführers mitgeteilt worden. Die beim Arbeitsinspektorat eingebrachte Beschwerde des Antragstellers sei daraufhin intern weitergeleitet worden. Das Arbeitsinspektorat habe daraufhin am 29.07.2019 am Standort in XXXX eine Kontrolle durchgeführt.Bei der A.-GmbH handle es sich um eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung mit Sitz in der römisch 40 . Der Antragsteller sei ab 22.10.2018 als Doktorats-Kandidat im Betrieb der A.-GmbH am Standort römisch 40 beschäftigt gewesen. Die A.-GmbH habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2019 zum 31.07.2019 vorzeitig gekündigt. Der Beschwerdeführer habe die vorzeitig ausgesprochene Kündigung der A.-GmbH vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 angefochten. Das Arbeits-und Sozialgericht römisch 40 habe die mit 31.07.2019 ausgesprochene Kündigung mit Entscheidung vom 31.08.2020 zur Zahl 1 Cga 61/19z für rechtsunwirksam erklärt. Die A.-GmbH habe am 19.11.2020 eine neue Vertragskündigung ausgesprochen, welche vom Antragsteller erneut angefochten worden sei und zur Zahl 9 Cga 205/20m beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 anhängig sei. Der Antragsteller habe sich am 01.07.2019 beim Arbeitsinspektorat über den Umstand beschwert, dass ihm von der A.-GmbH keine geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden würde und dass die A.-GmbH ungenügende Sicherheitsstandards etabliert hätte. Aus der Beschwerde sei nicht hervorgegangen, wo sich der besagte Arbeitsplatz befinde. Am 09.07.2019 sei daraufhin vom Arbeitsinspektorat in der Zentrale der A.-GmbH in der römisch 40 eine Untersuchung zur Erhebung der Beschwerde erfolgt. Der amtshandelnde Arbeitsinspektor habe sich bei den anwesenden Mitarbeitern über Arbeitsweise und Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit römisch 40 technologie informiert. Auf Grund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe sei nur ein Arbeitsplatz in römisch 40 in Frage gekommen. In diesem Zusammenhang sei dem untersuchenden Arbeitsinspektor von einem der Mitarbeiter der A.-GmbH auch der Name des an diesem Arbeitsplatz tätigen Beschwerdeführers mitgeteilt worden. Die beim Arbeitsinspektorat eingebrachte Beschwerde des Antragstellers sei daraufhin intern weitergeleitet worden. Das Arbeitsinspektorat habe daraufhin am 29.07.2019 am Standort in römisch 40 eine Kontrolle durchgeführt.

Beweiswürdigend führte die Behörde im Kern aus, die getroffenen Feststellungen beruhten auf dem insoweit übereinstimmenden Parteienvorbringen sowie den vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen des Arbeitsinspektorates und seien unstrittig. Die Feststellung, dass dem untersuchenden Arbeitsinspektor von einem der Mitarbeiter der A.-GmbH auch der Name des an diesem Arbeitsplatz tätigen Antragstellers mitgeteilt worden sei, beruhe auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben, das sich insofern mit den Ausführungen des Arbeitsinspektorates decke.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides aus: Gegenständlich würden die mündliche Weitergabe des Namens des Antragstellers sowie von Angaben zu seinem spezifischen Arbeitsplatz moniert. Auch eine mündliche Mitteilung könne eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG bewirken, der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO sei jedoch nicht eröffnet. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung seien gemäß § 1 Abs. 2 DSG unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig, die DSGVO und die darin verankerten Grundsätze seien zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides aus: Gegenständlich würden die mündliche Weitergabe des Namens des Antragstellers sowie von Angaben zu seinem spezifischen Arbeitsplatz moniert. Auch eine mündliche Mitteilung könne eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG bewirken, der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO sei jedoch nicht eröffnet. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung seien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig, die DSGVO und die darin verankerten Grundsätze seien zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen.

Das Arbeitsinspektorat habe auf Grund der vom Antragsteller mit seiner Beschwerde angezeigten Mängel an der Hauptniederlassung der A.-GmbH eine Untersuchung und Besichtigung der Arbeitsstätte gemäß §§ 4 und 5 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) durchgeführt. Im Rahmen einer solchen Untersuchung seien gemäß § 7 Abs. 5 leg. cit. Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegenständlich hätten die während der Untersuchung anwesenden und bei der A.-GmbH tätigen Mitarbeiter dem Arbeitsinspektor daher auf dessen Nachfrage die von ihm geforderten Informationen zur Arbeitsweise und zu Arbeitsvorgängen im Zusammenhang mit XXXX technologie sowie den Arbeitsplätzen, an denen solche Arbeiten erbracht würden, erteilt. In diesem Zusammenhang sei dem Arbeitsinspektor auch der Name des Antragstellers als ein an so einem Arbeitsplatz tätiger Arbeitnehmer mitgeteilt worden. Die Weitergabe der gegenständlichen Daten durch die A.-GmbH an das Arbeitsinspektorat sei analog zu Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO auf Grund einer sie treffenden rechtliche Verpflichtung gerechtfertigt gewesen. Abgesehen vom Namen des Antragstellers sowie der Information, dass er an einem spezifischen, potentiell gefährdeten Arbeitsplatz tätig sei, seien keine den Beschwerdeführer betreffenden, schutzwürdigen Daten weitergegeben worden, weshalb auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vorliege. Die Datenschutzbeschwerde habe sich daher gemäß § 24 Abs. 5 DSG als nicht berechtigt erwiesen und sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen. Das Arbeitsinspektorat habe auf Grund der vom Antragsteller mit seiner Beschwerde angezeigten Mängel an der Hauptniederlassung der A.-GmbH eine Untersuchung und Besichtigung der Arbeitsstätte gemäß Paragraphen 4 und 5 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) durchgeführt. Im Rahmen einer solchen Untersuchung seien gemäß Paragraph 7, Absatz 5, leg. cit. Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegenständlich hätten die während der Untersuchung anwesenden und bei der A.-GmbH tätigen Mitarbeiter dem Arbeitsinspektor daher auf dessen Nachfrage die von ihm geforderten Informationen zur Arbeitsweise und zu Arbeitsvorgängen im Zusammenhang mit römisch 40 technologie sowie den Arbeitsplätzen, an denen solche Arbeiten erbracht würden, erteilt. In diesem Zusammenhang sei dem Arbeitsinspektor auch der Name des Antragstellers als ein an so einem Arbeitsplatz tätiger Arbeitnehmer mitgeteilt worden. Die Weitergabe der gegenständlichen Daten durch die A.-GmbH an das Arbeitsinspektorat sei analog zu Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO auf Grund einer sie treffenden rechtliche Verpflichtung gerechtfertigt gewesen. Abgesehen vom Namen des Antragstellers sowie der Information, dass er an einem spezifischen, potentiell gefährdeten Arbeitsplatz tätig sei, seien keine den Beschwerdeführer betreffenden, schutzwürdigen Daten weitergegeben worden, weshalb auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vorliege. Die Datenschutzbeschwerde habe sich daher gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG als nicht berechtigt erwiesen und sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides führte die Behörde aus: Ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen sei nicht aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG abzuleiten. Darüber hinaus gelte nach § 25 Abs. 1 VStG das Prinzip der Amtswegigkeit. Ein Verwaltungsstrafverfahren könne daher von einer betroffenen Person nur angeregt werden, ein Anspruch auf Einleitung eines solchen bestehe nicht. Der Antrag sei daher spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides führte die Behörde aus: Ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen sei nicht aus Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG abzuleiten. Darüber hinaus gelte nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Prinzip der Amtswegigkeit. Ein Verwaltungsstrafverfahren könne daher von einer betroffenen Person nur angeregt werden, ein Anspruch auf Einleitung eines solchen bestehe nicht. Der Antrag sei daher spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.

3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht und auch sonst zulässig Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, welche zur hg. Zahl W108 2252521-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. In der Parteibeschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und betonte, der A.-GmbH sei eine Datenschutzverletzung dadurch anzulasten, dass sie die Vertraulichkeit seiner Daten ignoriert und seinen Namen und Informationen zu seinem Arbeitsplatz in XXXX dem Arbeitsinspektorat zur Verfügung gestellt habe. 3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht und auch sonst zulässig Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, welche zur hg. Zahl W108 2252521-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. In der Parteibeschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und betonte, der A.-GmbH sei eine Datenschutzverletzung dadurch anzulasten, dass sie die Vertraulichkeit seiner Daten ignoriert und seinen Namen und Informationen zu seinem Arbeitsplatz in römisch 40 dem Arbeitsinspektorat zur Verfügung gestellt habe.

3.2. In der Parteibeschwerde beantragte er die Gewährung von Verfahrenshilfe, im Umfang einer Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,00.

Er führte dazu aus, er habe Österreich verlassen und keine EUR 30,00 mehr auf seinem Konto in Österreich. Er habe kein Konto bei „FinanzOnline“, da er keine Bürgerkarte habe. Er sei kein österreichischer Staatsbürger und besitze keine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich, um einzureisen und die Gebühr bei einer Bank in Österreich zu bezahlen.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt dem Verfahrenshilfeantrag mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass sein Antrag auf Verfahrenshilfe unvollständig und nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, da er insbesondere keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthalte. 5. Mit Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass sein Antrag auf Verfahrenshilfe unvollständig und nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, da er insbesondere keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthalte.

6. Der Antragsteller verbesserte seinen Antrag auf Verfahrenshilfe unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses und den dazugehörigen Belegen und beantragte die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, insbesondere auch für die Kosten einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Zu den Vermögens- und Familienverhältnissen des Antragstellers wird festgestellt:

Der Antragsteller ist arbeitslos und bezieht kein monatliches Einkommen. Er lebt mit seiner Mutter in deren Wohnhaus, wofür er keine monatlichen Kosten zu bezahlen hat. Er verfügt über Bargeld in Höhe von EUR 650,00 sowie TRY 840,00 (entspricht ca. EUR 41,13) und GBP 46,00 (entspricht ca. EUR 52,46). Der Antragsteller ist Inhaber von Konten bei der XXXX mit Stand EUR 20,74, bei der XXXX mit Stand TRY 5,00 (entspricht ca. EUR 0,24) und der XXXX mit Stand GBP 3.610,90 (entspricht ca. EUR 4.117,76). Der Antragsteller hat keine sonstigen Vermögenswerte, keine Schulden, keine Unterhaltsansprüche und keine Unterhaltspflichten. Der Antragsteller ist arbeitslos und bezieht kein monatliches Einkommen. Er lebt mit seiner Mutter in deren Wohnhaus, wofür er keine monatlichen Kosten zu bezahlen hat. Er verfügt über Bargeld in Höhe von EUR 650,00 sowie TRY 840,00 (entspricht ca. EUR 41,13) und GBP 46,00 (entspricht ca. EUR 52,46). Der Antragsteller ist Inhaber von Konten bei der römisch 40 mit Stand EUR 20,74, bei der römisch 40 mit Stand TRY 5,00 (entspricht ca. EUR 0,24) und der römisch 40 mit Stand GBP 3.610,90 (entspricht ca. EUR 4.117,76). Der Antragsteller hat keine sonstigen Vermögenswerte, keine Schulden, keine Unterhaltsansprüche und keine Unterhaltspflichten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem gegenständlichen Gerichtakt, insbesondere auch aus den glaubwürdigen Angaben des Antragstellers im vorgelegten Vermögensbekenntnis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. 3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.1. Zur Rechtslage:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweitGemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit

dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist,dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist,

die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und

die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu § 8a VwGVG).Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG).

Durch den Verweis des § 8a Abs. 1 VwGVG auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).Durch den Verweis des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte vergleiche VfSlg. 19.989 aus 2015,), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).

Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Der notwendige Unterhalt liegt dabei über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen. Der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag muss dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 2 (Stand 1.9.2014, rdb.at)).Der notwendige Unterhalt liegt dabei über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen. Der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag muss dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 2 (Stand 1.9.2014, rdb.at)).

Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, was sich schon aus § 66 Abs 1 ZPO ergibt, der den notwendigen Inhalt des mit dem Antrag vorzulegenden Vermögensbekenntnisses regelt. Es ist eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren oder Anwaltskosten) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist. (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 3 (Stand 1.9.2014, rdb.at))Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, was sich schon aus Paragraph 66, Absatz eins, ZPO ergibt, der den notwendigen Inhalt des mit dem Antrag vorzulegenden Vermögensbekenntnisses regelt. Es ist eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren oder Anwaltskosten) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist. (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 3 (Stand 1.9.2014, rdb.at))

3.2.2. Daraus ergibt sich für den verfahrensgegenständlichen Verfahrenshilfeantrag, dass die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorliegen:

3.2.2.1. Das Beschwerdeverfahren zur Zahl W108 2252521-1 weist keine besondere Komplexität der Sach- und Rechtslage auf, der Verfahrensgegenstand reduziert sich auf reine Rechtsfragen, deren Klärung grundsätzlich Sache des Gerichts ist. In Bezug auf etwaige Verfahrensschritte wäre der Antragsteller allenfalls vom Gericht auf Grund seiner Manuduktionspflicht anzuleiten. Der Antragsteller hat bereits eine inhaltlich ausgeführte und zulässige selbstverfasste Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, in der dieser seinen Standpunkt vertritt und mit umfangreichem Vorbringen darlegt, aus welchen Gründen der verfahrensgegenständliche Bescheid der Datenschutzbehörde rechtswidrig sei. Der Antragsteller hat das gesamte Verfahren vor der Datenschutzbehörde selbständig und ohne rechtliche Vertretung selbst geführt, durch seine Anträge, Einwendungen und Stellungnahmen sowie seine Beschwerden hat er seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und Gerichten unter Beweis gestellt. Er wird im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weder umfangreiches und/oder schwieriges Vorbringen zu erstatten noch an Sachverhaltsermittlungen mitzuwirken haben. Die bescheiderlassende Behörde ist auf der Tatsachenebene seinem Vorbringen gefolgt. Eine wirksame Geltendmachung/Verteidigung der Anliegen des Antragstellers in diesem Verfahren kann nicht zweifelhaft sein. Der effektive Zugang zu Gericht und eine effektive Vertretung des Antragstellers sind somit im konkreten Fall gewährleistet. Es ist auch davon auszugehen, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden kann, da lediglich Rechtsfragen zu klären sein werden. Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Das vorliegende Verfahren weist jedoch – wie ausgeführt - keine besondere Komplexität auf, welche die Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich machen würde. Weiters ist davon auszugehen, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern und Beisitzern sowie Barauslagen von Rechtsvertretern, für welche der Antragsteller ersatzpflichtig wäre, nicht anfallen werden. 3.2.2.1. Das Beschwerdeverfahren zur Zahl W108 2252521-1 weist keine besondere Komplexität der Sach- und Rechtslage auf, der Verfahrensgegenstand reduziert sich auf reine Rechtsfragen, deren Klärung grundsätzlich Sache des Gerichts ist. In Bezug auf etwaige Verfahrensschritte wäre der Antragsteller allenfalls vom Gericht auf Grund seiner Manuduktionspflicht anzuleiten. Der Antragsteller hat bereits eine inhaltlich ausgeführte und zulässige selbstverfasste Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, in der dieser seinen Standpunkt vertritt und mit umfangreichem Vorbringen darlegt, aus welchen Gründen der verfahrensgegenständliche Bescheid der Datenschutzbehörde rechtswidrig sei. Der Antragsteller hat das gesamte Verfahren vor der Datenschutzbehörde selbständig und ohne rechtliche Vertretung selbst geführt, durch seine Anträge, Einwendungen und Stellungnahmen sowie seine Beschwerden hat er seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und Gerichten unter Beweis gestellt. Er wird im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weder umfangreiches und/oder schwieriges Vorbringen zu erstatten noch an Sachverhaltsermittlungen mitzuwirken haben. Die bescheiderlassende Behörde ist auf der Tatsachenebene seinem Vorbringen gefolgt. Eine wirksame Geltendmachung/Verteidigung der Anliegen des Antragstellers in diesem Verfahren kann nicht zweifelhaft sein. Der effektive Zugang zu Gericht und eine effektive Vertretung des Antragstellers sind somit im konkreten Fall gewährleistet. Es ist auch davon auszugehen, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden kann, da lediglich Rechtsfragen zu klären sein werden. Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein vergleiche zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Das vorliegende Verfahren weist jedoch – wie ausgeführt - keine besondere Komplexität auf, welche die Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich machen würde. Weiters ist davon auszugehen, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern und Beisitzern sowie Barauslagen von Rechtsvertretern, für welche der Antragsteller ersatzpflichtig wäre, nicht anfallen werden.

3.2.2.2. Hinzu tritt, dass auch die Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, vorliegend nicht gegeben ist:

Die Höhe der für das geführte Verfahren zu zahlenden Pauschalgebühr für die Parteibeschwerde beträgt gemäß § 2 Abs. 1 1. Fall BuLVwG-EGebV EUR 30,00. Darüberhinausgehende Aufwendungen bestehen nicht. Mit Bargeldreserven in Höhe von gesamt ca. EUR 743,59 und Kontoguthaben in Höhe von gesamt ca. EUR 4.138,74 sind im Fall des Beschwerdeführers, der keine monatlichen Wohnkosten zu tragen und auch keine Schulden oder Unterhaltspflichten hat, aber ökonomische Verhältnisse gegeben, die eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Entrichtung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 30,00 ausschließen. Die Höhe der für das geführte Verfahren zu zahlenden Pauschalgebühr für die Parteibeschwerde beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, 1. Fall BuLVwG-EGebV EUR 30,00. Darüberhinausgehende Aufwendungen bestehen nicht. Mit Bargeldreserven in Höhe von gesamt ca. EUR 743,59 und Kontoguthaben in Höhe von gesamt ca. EUR 4.138,74 sind im Fall des Beschwerdeführers, der keine monatlichen Wohnkosten zu tragen und auch keine Schulden oder Unterhaltspflichten hat, aber ökonomische Verhältnisse gegeben, die eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Entrichtung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 30,00 ausschließen.

Ob der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, eine österreichische Aufenthaltsberechtigung besitzt oder über ein Konto in Österreich verfügt, ist nicht relevant, weil die Bestimmungen über die Gewährung der Verfahrenshilfe darauf nicht abstellen.

3.2.2.3. Somit liegen aus diesen Gründen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe hier nicht vor. Die Gewährung der Verfahrenshilfe kann im vorliegenden Fall bei der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/11/0071) im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht als geboten angesehen werden.3.2.2.3. Somit liegen aus diesen Gründen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe hier nicht vor. Die Gewährung der Verfahrenshilfe kann im vorliegenden Fall bei der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/11/0071) im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht als geboten angesehen werden.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht Folge zu geben ist. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht Folge zu geben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

notwendiger Unterhalt Pauschalgebühren Verfahrenshilfeantrag Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2252521.2.00

Im RIS seit

06.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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