Entscheidungsdatum
28.09.2023Norm
AVG §38Spruch
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W245 2251375-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.11.2021, Zl. 2021-0.667.972 (DSB-D130.992), betreffend Aussetzung des Verfahrens zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.11.2021, Zl. 2021-0.667.972 (DSB-D130.992), betreffend Aussetzung des Verfahrens zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die belangte Behörde (in der Folge auch „bB“) das Verfahren über die datenschutzrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine juristische Person mit Sitz in der Tschechischen Republik bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und ihrer bzw. einer Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses (Verfahren nach Art. 56 und 60 und 63 ff DSGVO) zu Recht gemäß § 38 AVG ausgesetzt hat.Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die belangte Behörde (in der Folge auch „bB“) das Verfahren über die datenschutzrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine juristische Person mit Sitz in der Tschechischen Republik bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und ihrer bzw. einer Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses (Verfahren nach Artikel 56 und 60 und 63 ff DSGVO) zu Recht gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt hat.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge auch „BF“), gesetzlich vertreten durch XXXX , erhob mit Schreiben vom 23.09.2021 eine Datenschutzbeschwerde gegen eine Kapitalgesellschaft nach tschechischem Recht mit Sitz in XXXX in der Tschechischen Republik, die medizinische Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin erbringt (in der Folge auch „MB“), wegen einer Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO (VWA ./1, siehe Punkt II.2). römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge auch „BF“), gesetzlich vertreten durch römisch 40 , erhob mit Schreiben vom 23.09.2021 eine Datenschutzbeschwerde gegen eine Kapitalgesellschaft nach tschechischem Recht mit Sitz in römisch 40 in der Tschechischen Republik, die medizinische Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin erbringt (in der Folge auch „MB“), wegen einer Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.2).
Die BF brachte zusammengefasst vor, dass sie in der von der MB betriebenen Kinderwunschklinik in XXXX im November 2019 (gemeint: 2011) gezeugt worden sei. Die MB habe dazu einerseits Samen ihres Vaters und andererseits die Eizelle einer Spenderin verwendet. Ärzte der MB hätten die befruchtete Eizelle ihrer Mutter eingesetzt, die die BF ausgetragen und am XXXX zur Welt gebracht habe. Die Eltern hätten die BF in der Folge über den Hergang ihrer Zeugung aufgeklärt und in ihrem Namen am 21.12.2019 (gemeint: 21.12.2018) und am 28.08.2020 Auskunft über die Identität der Spenderin begehrt. Die MB habe ihr die begehrte Auskunft über ihre genetische Abstammung verwehrt.Die BF brachte zusammengefasst vor, dass sie in der von der MB betriebenen Kinderwunschklinik in römisch 40 im November 2019 (gemeint: 2011) gezeugt worden sei. Die MB habe dazu einerseits Samen ihres Vaters und andererseits die Eizelle einer Spenderin verwendet. Ärzte der MB hätten die befruchtete Eizelle ihrer Mutter eingesetzt, die die BF ausgetragen und am römisch 40 zur Welt gebracht habe. Die Eltern hätten die BF in der Folge über den Hergang ihrer Zeugung aufgeklärt und in ihrem Namen am 21.12.2019 (gemeint: 21.12.2018) und am 28.08.2020 Auskunft über die Identität der Spenderin begehrt. Die MB habe ihr die begehrte Auskunft über ihre genetische Abstammung verwehrt.
Dieser Datenschutzbeschwerde wurden das Auskunftsbegehren der BF vom 21.12.2018 (VWA ./2, siehe Punkt II.2), das Schreiben der MB betreffend die Ablehnung der Auskunft vom 04.04.2019 (VWA ./3, siehe Punkt II.2), das Auskunftsbegehren der BF vom 28.08.2020 (VWA ./4, siehe Punkt II.2) und das Schreiben der MB betreffend die Ablehnung der Auskunft vom 25.09.2020 (VWA ./5, siehe Punkt II.2) beigelegt. Dieser Datenschutzbeschwerde wurden das Auskunftsbegehren der BF vom 21.12.2018 (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2), das Schreiben der MB betreffend die Ablehnung der Auskunft vom 04.04.2019 (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2), das Auskunftsbegehren der BF vom 28.08.2020 (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2) und das Schreiben der MB betreffend die Ablehnung der Auskunft vom 25.09.2020 (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2) beigelegt.
I.2. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) vom 04.11.2021, zugestellt am 08.11.2021, wurde das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses ausgesetzt (VWA ./6, siehe Punkt II.2).römisch eins.2. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) vom 04.11.2021, zugestellt am 08.11.2021, wurde das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses ausgesetzt (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2).
Begründend wurde darin ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der österreichischen Datenschutzbehörde unterliege (vgl. Art. 56 und Art. 60 DSGVO), betreffe. Die federführende Zuständigkeit obliege jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die MB ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe (vgl. Art. 56 Abs. 1 DSGVO). Dies sei im gegenständlichen Verfahren vermutlich die tschechische Datenschutzbehörde. Die österreichische Datenschutzbehörde habe gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit § 24 Abs. 10 Z 2 DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 oder Art. 60 von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 DSG auszusetzen. Die Zeiten in Verfahren zur Ermittlung einer federführenden bzw. vor einer federführenden Aufsichtsbehörde würden nicht in die Frist gemäß § 73 AVG eingerechnet werden. Das Beschwerdeverfahren sei spruchgemäß bis zur Ermittlung bzw. Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses auszusetzen gewesen. Sobald das Verfahren der federführenden Aufsichtsbehörde beendet sei, werde dieser Bescheid von Amts wegen behoben. Dieser Bescheid diene gleichzeitig als Mitteilung gemäß § 24 Abs. 7 DSG über den Stand des Verfahrens. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der österreichischen Datenschutzbehörde unterliege vergleiche Artikel 56 und Artikel 60, DSGVO), betreffe. Die federführende Zuständigkeit obliege jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die MB ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe vergleiche Artikel 56, Absatz eins, DSGVO). Dies sei im gegenständlichen Verfahren vermutlich die tschechische Datenschutzbehörde. Die österreichische Datenschutzbehörde habe gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56, oder Artikel 60, von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, DSG auszusetzen. Die Zeiten in Verfahren zur Ermittlung einer federführenden bzw. vor einer federführenden Aufsichtsbehörde würden nicht in die Frist gemäß Paragraph 73, AVG eingerechnet werden. Das Beschwerdeverfahren sei spruchgemäß bis zur Ermittlung bzw. Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses auszusetzen gewesen. Sobald das Verfahren der federführenden Aufsichtsbehörde beendet sei, werde dieser Bescheid von Amts wegen behoben. Dieser Bescheid diene gleichzeitig als Mitteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 7, DSG über den Stand des Verfahrens.
I.3. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 05.12.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./7, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde jedenfalls, wenn man schon von einer grenzüberschreitenden Verarbeitung ausgehe, nach Art. 56 Abs. 2 DSGVO ihre eigene Zuständigkeit bejahen hätte müssen. Unbeachtlich der Möglichkeit der federführenden (wohl: Tschechischen) Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen (Art. 56 Abs. 3 DSGVO), hätte diesfalls nach Art. 56 Abs. 4 DSGVO nicht die federführende, sondern die angerufene Aufsichtsbehörde, die Österreichische Datenschutzbehörde, einen Beschlussentwurf auszuarbeiten gehabt, und daran hätte die BF nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des AVG auch teilhaben können. Und auch dadurch, dass ihr der angefochtene Beschluss diese Möglichkeit nehme, sei die BF beschwert. Schließlich sei dem § 24 DSG, auf den sich die Behörde stütze, nicht die Möglichkeit der Aussetzung und sohin des Stillstands des Verfahrens zu entnehmen. Daher sei der Bescheid rechtsgrundlos ergangen.römisch eins.3. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 05.12.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./7, siehe Punkt römisch zwei.2). In der Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde jedenfalls, wenn man schon von einer grenzüberschreitenden Verarbeitung ausgehe, nach Artikel 56, Absatz 2, DSGVO ihre eigene Zuständigkeit bejahen hätte müssen. Unbeachtlich der Möglichkeit der federführenden (wohl: Tschechischen) Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen (Artikel 56, Absatz 3, DSGVO), hätte diesfalls nach Artikel 56, Absatz 4, DSGVO nicht die federführende, sondern die angerufene Aufsichtsbehörde, die Österreichische Datenschutzbehörde, einen Beschlussentwurf auszuarbeiten gehabt, und daran hätte die BF nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des AVG auch teilhaben können. Und auch dadurch, dass ihr der angefochtene Beschluss diese Möglichkeit nehme, sei die BF beschwert. Schließlich sei dem Paragraph 24, DSG, auf den sich die Behörde stütze, nicht die Möglichkeit der Aussetzung und sohin des Stillstands des Verfahrens zu entnehmen. Daher sei der Bescheid rechtsgrundlos ergangen.
Außerdem liege keine grenzüberschreitende Verarbeitung vor. Dieser Begriff werde in Art. 4 Z. 23 DSGVO definiert. Die MB als hier Verantwortlicher habe ihren Sitz ausschließlich in der Tschechischen Republik, allein dort erfolge die Verarbeitung. Die Auswirkung der Nichterteilung der Auskunft als Element der rechtswidrigen Datenverarbeitung freilich finde in Österreich statt. Die Definition der Bestimmung des Art. 4 Z. 23 lit. a DSGVO sei nicht erfüllt. Die Verarbeitung der Daten betreffend die Eizellspenderin habe weiters nur Bezug zur BF, nicht aber zu anderen Personen. Nur sie sei von der konkreten Verweigerung auf Auskunftserteilung betroffen, sonst niemand. Die Weigerung der MB, der BF Kenntnis von ihrer genetischen Abstammung zu verschaffen, habe nur erhebliche Auswirkungen auf die BF, aber sonst niemanden. Die Definition der Bestimmung des Art. 4 Z. 23 lit. b DSGVO sei somit auch nicht erfüllt.Außerdem liege keine grenzüberschreitende Verarbeitung vor. Dieser Begriff werde in Artikel 4, Ziffer 23, DSGVO definiert. Die MB als hier Verantwortlicher habe ihren Sitz ausschließlich in der Tschechischen Republik, allein dort erfolge die Verarbeitung. Die Auswirkung der Nichterteilung der Auskunft als Element der rechtswidrigen Datenverarbeitung freilich finde in Österreich statt. Die Definition der Bestimmung des Artikel 4, Ziffer 23, Litera a, DSGVO sei nicht erfüllt. Die Verarbeitung der Daten betreffend die Eizellspenderin habe weiters nur Bezug zur BF, nicht aber zu anderen Personen. Nur sie sei von der konkreten Verweigerung auf Auskunftserteilung betroffen, sonst niemand. Die Weigerung der MB, der BF Kenntnis von ihrer genetischen Abstammung zu verschaffen, habe nur erhebliche Auswirkungen auf die BF, aber sonst niemanden. Die Definition der Bestimmung des Artikel 4, Ziffer 23, Litera b, DSGVO sei somit auch nicht erfüllt.
Der maßgebliche Sachverhalt stehe fest und es ergebe sich der unbestrittene Sachverhalt auch aus dem Verfahrensakt. Daher sei die BF der Ansicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden müsse (§ 28 VwGVG).Der maßgebliche Sachverhalt stehe fest und es ergebe sich der unbestrittene Sachverhalt auch aus dem Verfahrensakt. Daher sei die BF der Ansicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden müsse (Paragraph 28, VwGVG).
Weiters beantragte die BF, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Datenschutzbehörde habe ausgesprochen, dass einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Diesen nur ausnahmsweise zu treffenden Ausspruch habe sie nicht begründet. Es liege aber kein Fall des § 22 Abs. 4 DSG vor, und lasse der bekämpfte Bescheid auch eine Begründung nach § 13 Abs. 2 VwGVG vermissen. Die BF aber möchte nicht, dass der bekämpfte Bescheid insofern in Kraft gesetzt werde, als ihre Beschwerde nunmehr einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde vorgelegt werde, und diese nun ihr Verfahren einleite (und sohin beispielsweise der MB eine Verfahrensstellung dort einräume), das sie nicht beantragt habe. Ein derartiger Vorgang würde sie auch in ihrem Recht auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter, sowie in ihrem Recht auf ein ordentliches Verfahren verletzen. Weiters sei mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für die Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung der Bescheid insofern rechtsgrundlos ergangen, und der Ausschluss der aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sohin nichtig.Weiters beantragte die BF, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Datenschutzbehörde habe ausgesprochen, dass einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Diesen nur ausnahmsweise zu treffenden Ausspruch habe sie nicht begründet. Es liege aber kein Fall des Paragraph 22, Absatz 4, DSG vor, und lasse der bekämpfte Bescheid auch eine Begründung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vermissen. Die BF aber möchte nicht, dass der bekämpfte Bescheid insofern in Kraft gesetzt werde, als ihre Beschwerde nunmehr einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde vorgelegt werde, und diese nun ihr Verfahren einleite (und sohin beispielsweise der MB eine Verfahrensstellung dort einräume), das sie nicht beantragt habe. Ein derartiger Vorgang würde sie auch in ihrem Recht auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter, sowie in ihrem Recht auf ein ordentliches Verfahren verletzen. Weiters sei mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für die Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung der Bescheid insofern rechtsgrundlos ergangen, und der Ausschluss der aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sohin nichtig.
I.4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./7, siehe Punkt II.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 03.02.2022 von der bB vorgelegt. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der BF bestritt die bB das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./8, siehe Punkt II.2). Mit einem weiteren Schreiben der bB vom 03.02.2022 wurde der BF mitgeteilt, dass die gegenständliche Bescheidbeschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden sei (VWA ./9, siehe Punkt II.2).römisch eins.4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./7, siehe Punkt römisch zwei.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 03.02.2022 von der bB vorgelegt. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der BF bestritt die bB das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./8, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit einem weiteren Schreiben der bB vom 03.02.2022 wurde der BF mitgeteilt, dass die gegenständliche Bescheidbeschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden sei (VWA ./9, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.5. Infolge eines Ersuchens des BVwG teilte die bB mit Schreiben vom 21.06.2022 mit, dass das Verfahren nach wie vor ausgesetzt sei. Der Aussetzungsbescheid sei noch nicht behoben worden. Das Verfahren befinde sich sohin nach wie vor im Stadium des Ermittlungsverfahrens (Kohärenzverfahren). Das Verfahren nach Art. 56 DSGVO zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde sei am 04.11.2021 mittels Upload der Beschwerde in das Internal Market Information System (IMI) eingeleitet worden. Festzuhalten sei, dass die Datenschutzbehörde bereits im Rahmen der Eingangsprüfung einer Beschwerde festzustellen habe, ob es sich um eine grenzüberschreitende Verarbeitung iSd Art. 4 Z 23 DSGVO handle und allenfalls andere Aufsichtsbehörden mit dem Fall zu betrauen seien. Zu diesem Zweck sei es mitunter erforderlich, dass seitens der Behörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden sei, Vorerhebungen zur Verantwortlichen durchgeführt werden würden. Der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren nach Art. 56 DSGVO eingeleitet werde, sei sohin nicht immer exakt determiniert. Allgemein gelte, dass die Verfahren nach Art. 56, 60 und 63 ff DSGVO eng miteinander verbunden seien und ineinander übergehen könnten. Seitens der tschechischen Datenschutzbehörde wurde - auf Nachfrage der bB - am 04.02.2022 über IMI der Status als federführende Aufsichtsbehörde bestätigt. Es sei kein Streitbeilegungsverfahren iSd Art. 65 DSGVO eingeleitet worden.römisch eins.5. Infolge eines Ersuchens des BVwG teilte die bB mit Schreiben vom 21.06.2022 mit, dass das Verfahren nach wie vor ausgesetzt sei. Der Aussetzungsbescheid sei noch nicht behoben worden. Das Verfahren befinde sich sohin nach wie vor im Stadium des Ermittlungsverfahrens (Kohärenzverfahren). Das Verfahren nach Artikel 56, DSGVO zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde sei am 04.11.2021 mittels Upload der Beschwerde in das Internal Market Information System (IMI) eingeleitet worden. Festzuhalten sei, dass die Datenschutzbehörde bereits im Rahmen der Eingangsprüfung einer Beschwerde festzustellen habe, ob es sich um eine grenzüberschreitende Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 23, DSGVO handle und allenfalls andere Aufsichtsbehörden mit dem Fall zu betrauen seien. Zu diesem Zweck sei es mitunter erforderlich, dass seitens der Behörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden sei, Vorerhebungen zur Verantwortlichen durchgeführt werden würden. Der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren nach Artikel 56, DSGVO eingeleitet werde, sei sohin nicht immer exakt determiniert. Allgemein gelte, dass die Verfahren nach Artikel 56, 60 und 63 ff DSGVO eng miteinander verbunden seien und ineinander übergehen könnten. Seitens der tschechischen Datenschutzbehörde wurde - auf Nachfrage der bB - am 04.02.2022 über IMI der Status als federführende Aufsichtsbehörde bestätigt. Es sei kein Streitbeilegungsverfahren iSd Artikel 65, DSGVO eingeleitet worden.
Zu dieser Stellungnahme der bB wurde der BF Parteiengehör gewährt.
I.6. In ihrer Stellungnahme vom 07.07.2022 verwies die BF im Wesentlichen auf ihren Ausführungen in der Bescheidbeschwerde (VWA ./7, siehe Punkt II.2).römisch eins.6. In ihrer Stellungnahme vom 07.07.2022 verwies die BF im Wesentlichen auf ihren Ausführungen in der Bescheidbeschwerde (VWA ./7, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.7. Mit Schreiben vom 29.07.2022 übermittelte die bB dem BVwG nach § 6 Abs. 1 AVG einen Antrag der BF auf Akteneinsicht. römisch eins.7. Mit Schreiben vom 29.07.2022 übermittelte die bB dem BVwG nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG einen Antrag der BF auf Akteneinsicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zur Aussetzung des Verfahrens durch die bB:römisch zwei.1.2. Zur Aussetzung des Verfahrens durch die bB:
Mit Beschwerde vom 23.09.2021 behauptet die BF eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, da die MB mit Sitz in der Tschechischen Republik ihrem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen ist.Mit Beschwerde vom 23.09.2021 behauptet die BF eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO, da die MB mit Sitz in der Tschechischen Republik ihrem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen ist.
Am 04.11.2021 leitete die bB mittels Upload der Beschwerde in das „Internal Market Information System (IMI)“ der Europäischen Kommission ein Verfahren nach Art. 56 DSGVO zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde ein. Am 04.11.2021 leitete die bB mittels Upload der Beschwerde in das „Internal Market Information System (IMI)“ der Europäischen Kommission ein Verfahren nach Artikel 56, DSGVO zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde ein.
Mit Bescheid der bB vom 04.11.2021, zugestellt am 08.11.2021, wurde das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses ausgesetzt. Dies begründete die bB mit Art. 56 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG, wonach sie für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 oder Art. 60 von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 DSG auszusetzen hat.Mit Bescheid der bB vom 04.11.2021, zugestellt am 08.11.2021, wurde das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses ausgesetzt. Dies begründete die bB mit Artikel 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG, wonach sie für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56, oder Artikel 60, von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, DSG auszusetzen hat.
Am 04.02.2022 bestätigte die tschechische Datenschutzbehörde über das „Internal Market Information System (IMI)“ den Status als federführende Aufsichtsbehörde.
Ein Streitbeilegungsverfahren iSd Art. 65 DSGVO wurde nicht eingeleitet.Ein Streitbeilegungsverfahren iSd Artikel 65, DSGVO wurde nicht eingeleitet.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde der BF an die bB vom 23.09.2021 (siehe Punkt I.1), ./2 – Auskunftsbegehren der BF vom 21.12.2018 (siehe Punkt I.1), ./3 – Schreiben der MB betreffend die Ablehnung der Auskunft vom 04.04.2019 (siehe Punkt I.1), ./4 – Auskunftsbegehren der BF vom 28.08.2020 (siehe Punkt I.1), ./5 – Schreiben der MB betreffend die Ablehnung der Auskunft vom 25.09.2020 (siehe Punkt I.1), ./6 – Bescheid der bB vom 04.11.2021 (siehe Punkt I.2), ./7 – Bescheidbeschwerde der BF vom 03.12.2021 (siehe Punkt I.3), ./8 – Aktenvorlage durch die bB vom 03.02.2022 (siehe Punkt I.4) und ./9 – Mitteilung der bB vom 03.02.2022 (siehe Punkt I.4) ] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde der BF an die bB vom 23.09.2021 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Auskunftsbegehren der BF vom 21.12.2018 (siehe Punkt römisch eins.1), ./3 – Schreiben der MB betreffend die Ablehnung der Auskunft vom 04.04.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./4 – Auskunftsbegehren der BF vom 28.08.2020 (siehe Punkt römisch eins.1), ./5 – Schreiben der MB betreffend die Ablehnung der Auskunft vom 25.09.2020 (siehe Punkt römisch eins.1), ./6 – Bescheid der bB vom 04.11.2021 (siehe Punkt römisch eins.2), ./7 – Bescheidbeschwerde der BF vom 03.12.2021 (siehe Punkt römisch eins.3), ./8 – Aktenvorlage durch die bB vom 03.02.2022 (siehe Punkt römisch eins.4) und ./9 – Mitteilung der bB vom 03.02.2022 (siehe Punkt römisch eins.4) ] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).
II.2.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zur Aussetzung des Verfahrens durch die bB:römisch zwei.2.2. Zur Aussetzung des Verfahrens durch die bB:
Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf der Datenschutzbeschwerde der BF vom 23.09.2021 (VWA ./1), den Ausführungen im Bescheid der bB vom 04.11.2021 (VWA ./6) und in der Stellungnahme der bB vom 21.06.2022 (OZ 2).
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.2. Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe der Beschwerde: römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe der Beschwerde:
II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Art. 4 DSGVO - Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise:Artikel 4, DSGVO - Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
21. ‚Aufsichtsbehörde‘ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
22. ‚betroffene Aufsichtsbehörde‘ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
a) der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
b) diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder
c) eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;
23. „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder
a) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder
b) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;“
Art. 51 Abs. 2 DSGVO – Aufsichtsbehörde lautet:Artikel 51, Absatz 2, DSGVO – Aufsichtsbehörde lautet:
„(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.“„(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel römisch sieben zusammen.“
Art. 56 DSGVO – Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde – lautet:Artikel 56, DSGVO – Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde – lautet:
„(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.“
Art. 60 DSGVO – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden – lautet auszugsweise:Artikel 60, DSGVO – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden – lautet auszugsweise:
„(1) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
(2) Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(3) Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
(4) Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 für die Angelegenheit ein.
(5) Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
(6) Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
(7) Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
(8) Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
(9) Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
[…].“
Art. 65 DSGVO – Streitbeilegung durch den Ausschuss – lautet auszugsweise:Artikel 65, DSGVO – Streitbeilegung durch den Ausschuss – lautet auszugsweise:
„(1) Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:
a) wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel 60 Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;
b) wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist,
c) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 64 nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.
[…].“c) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 64 nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen., […].“
§ 24 Abs. 10 DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet:Paragraph 24, Absatz 10, DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet:
„[…] (10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:„[…] (10) In die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.“2. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO.“
II.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Das Verwaltungsgericht hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (zum Ganzen VwGH 25.06.2019, Ra 2018/10/0120 mwN).
Die Beurteilung der Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung, hier der Erlassung eines Aussetzungsbescheids, ist als solche nach der im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung geltenden (Verfahrens-)Rechtslage zu beurteilen (VwGH 21.10.2004, 99/06/0016).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der anwendbaren Rechtslage gilt dabei grundsätzlich auch für die zu beurteilende Sachlage (VwGH 26.04.1993, 91/10/0252).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017, mwN).
II.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Die bB setzte mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2021 das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus.
Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Art. 56 DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Art. 51 Abs. 2 S. 2 verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um eine Konsens zu bemühen (vgl. Polenz in Simits/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht (2019) Art 65 Rz 16). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Art. 60 DSGVO und fasst über die Beschwerde einen – mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 60 Abs. 4 DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen – Beschluss (Art. 60 Abs. 6 DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte erlassen (Art. 60 Abs. 8 DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird der Beschwerdeführer von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Art. 60 Abs. 7 DSGVO).Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Artikel 56, DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Artikel 51, Absatz 2, S. 2 verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um eine Konsens zu bemühen vergleiche Polenz in Simits/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht (2019) Artikel 65, Rz 16). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Artikel 60, DSGVO und fasst über die Beschwerde einen – mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 60, Absatz 4, DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen – Beschluss (Artikel 60, Absatz 6, DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte erlassen (Artikel 60, Absatz 8, DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird der Beschwerdeführer von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Artikel 60, Absatz 7, DSGVO).
Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden ua über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Art. 65 DSGVO eingeleitet werden. In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht (2019) Art 56 Rz 9 und Art 65 Rz 13 ff; weiters Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung² (2018) Art 65 Rz 9).Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden ua über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 65, DSGVO eingeleitet werden. In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht (2019) Artikel 56, Rz 9 und Artikel 65, Rz 13 ff; weiters Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung² (2018) Artikel 65, Rz 9).
Wenn sich die BF daher dadurch beschwert erachtet, weil eine andere Behörde als die Österreichische Datenschutzbehörde tätig werde und sie das nicht beantragt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach den genannten Regelungen in der DSGVO erfolgt und ihr ein entsprechendes Antragsrecht nicht zusteht. Auch ist ihr Vorbringen, wonach sie bei der Ausarbeitung eines Beschlussentwurfes der bB nach dem AVG teilhaben bzw. mitwirken hätte können, unzutreffend.
Die bB führt im angefochtenen Bescheid aus, dass gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 oder Art. 60 von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 DSG auszusetzen sei. Die bB führt im angefochtenen Bescheid aus, dass gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56, oder Artikel 60, von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, DSG auszusetzen sei.
Wie die BF in ihrer Bescheidbeschwerde jedoch zutreffend ausführt, enthält § 24 Abs. 10 Z 2 DSG keine rechtliche Grundlage für eine Verfahrensaussetzung, sondern normiert lediglich eine Hemmung des Fristenlaufes dergestalt, dass „die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO" in die Entscheidungsfrist nach § 73 AVG "nicht eingerechnet" wird. § 24 Abs. 10 Z 2 DSG bildet aber selbst keine eigenständige Rechtsgrundlage für die von der bB verfügte Verfahrensaussetzung. Wie die BF in ihrer Bescheidbeschwerde jedoch zutreffend ausführt, enthält Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG keine rechtliche Grundlage für eine Verfahrensaussetzung, sondern normiert lediglich eine Hemmung des Fristenlaufes dergestalt, dass „die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO" in die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, AVG "nicht eingerechnet" wird. Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG bildet aber selbst keine eigenständige Rechtsgrundlage für die von der bB verfügte Verfahrensaussetzung.
Auch kommt eine Aussetzung nach § 38 AVG nicht in Betracht. Die Anwendbarkeit des Art. 38 AVG in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Art. 56 DSGVO scheitert bereits an der für die bB verbindlichen Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde.Auch kommt eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG nicht in Betracht. Die Anwendbarkeit des Artikel 38, AVG in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, DSGVO scheitert bereits an der für die bB verbindlichen Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde.
Angesichts der zitierten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids, dh der Zeitpunkt seiner Zustellung am 08.11.2021, zu Grunde zu legen (siehe II.3.2.2). Angesichts der zitierten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids, dh der Zeitpunkt seiner Zustellung am 08.11.2021, zu Grunde zu legen (siehe römisch zwei.3.2.2).
Die bB hatte zum Zeitpunkt der Aussetzung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens – in Abstimmung mit den anderen beteiligten Aufsichtsbehörden – darüber zu entscheiden, ob sie bzw. welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Beschwerde federführend zuständig ist; ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Art. 65 DSGVO, in dem der Europäische Datenschutzausschuss für die bB verbindlich über diese Frage absprechen hätte können, war nicht eingeleitet. Zum Zeitpunkt der Aussetzung war somit keine andere Behörde oder anderes Gericht befugt, für die bB verbindlich darüber zu entscheiden, ob sie bzw. welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Beschwerde federführend ist. Es war der bB – in diesem Verfahrensstadium – daher verwehrt, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.Die bB hatte zum Zeitpunkt der Aussetzung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens – in Abstimmung mit den anderen beteiligten Aufsichtsbehörden – darüber zu entscheiden, ob sie bzw. welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Beschwerde federführend zuständig ist; ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 65, DSGVO, in dem der Europäische Datenschutzausschuss für die bB verbindlich über diese Frage absprechen hätte können, war nicht eingeleitet. Zum Zeitpunkt der Aussetzung war somit keine andere Behörde oder anderes Gericht befugt, für die bB verbindlich darüber zu entscheiden, ob sie bzw. welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Beschwerde federführend ist. Es war der bB – in diesem Verfahrensstadium – daher verwehrt, das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen.
Auf die Frage, inwieweit ein Kohärenzverfahren nach Art. 60 DSGVO oder ein Streitbeilegungsverfahren nach Art. 65 DSGVO eine Aussetzung nach § 38 AVG rechtfertigen könnte, musste vom erkennenden Gericht nicht weiter eingegangen werden, weil für eine Aussetzung in Frage kommende Verfahren zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet worden hätten sein müssen oder zeitgleich mit der Aussetzung eingeleitet werden hätten müssen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbeschlusses kein Verfahren mit einer für die bB verbindlichen Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde eingeleitet war bzw. eingeleitet worden ist. Auf die Frage, inwieweit ein Kohärenzverfahren nach Artikel 60, DSGVO oder ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65, DSGVO eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG rechtfertigen könnte, musste vom erkennenden Gericht nicht weiter eingegangen werden, weil für eine Aussetzung in Frage kommende Verfahren zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet worden hätten sein müssen oder zeitgleich mit der Aussetzung eingeleitet werden hätten müssen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbeschlusses kein Verfahren mit einer für die bB verbindlichen Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde eingeleitet war bzw. eingeleitet worden ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 60 DSGVO keine Alleinzuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung bzw. der einzigen Niederlassung für die Verfahrensabwicklung und (inhaltliche) Entscheidungsfindung normiert, sondern eine Zusammenarbeit, bei welcher untereinander alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht werden sollen, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens auch insofern nicht in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 60, DSGVO keine Alleinzuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung bzw. der einzigen Niederlassung für die Verfahrensabwicklung und (inhaltliche) Entscheidungsfindung normiert, sondern eine Zusammenarbeit, bei welcher untereinander alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht werden sollen, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens auch insofern nicht in Betracht kommt.
Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids somit weder § 38 AVG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen konnte, insbesondere enthält auch der von der bB im bekämpften Bescheid herangezogene § 24 Abs. 1 Z 2 DSG lediglich Bestimmungen zur Fristenhemmung, nicht jedoch zu einer etwaigen Aussetzung, war der Bescheid ersatzlos zu beheben.Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids somit weder Paragraph 38, AVG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen konnte, insbesondere enthält auch der von der bB im bekämpften Bescheid herangezogene Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, DSG lediglich Bestimmungen zur Fristenhemmung, nicht jedoch zu einer etwaigen Aussetzung, war der Bescheid ersatzlos zu beheben.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass entgegen der Ansicht der BF die Entscheidungspflicht in der Sache nicht auf das BVwG übergegangen ist, zumal sich die vorliegende Bescheidbeschwerde gegen den Aussetzungsbescheid der bB richtet und die BF keine Säumnisbeschwerde erhoben hat.
II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Zulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. So fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit einer bescheidförmigen Aussetzung eines Verfahrens bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde/bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. So fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit einer bescheidförmigen Aussetzung eines Verfahrens bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde/bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird., (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
II.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Schlagworte
Aufsichtsbehörde Aussetzung Bescheidbehebung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzverfahren ersatzlose Behebung Präjudizialität Revision zulässig Unionsrecht Vorfrage ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W245.2251375.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023