TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/28 G315 2269558-1

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Veröffentlicht am 28.09.2023
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Entscheidungsdatum

28.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G315 2269558-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2023, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK direkt beim Bundesamt und legte dazu die nachfolgenden Unterlagen vor:1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK direkt beim Bundesamt und legte dazu die nachfolgenden Unterlagen vor:

?        serbische Urkunde über die Verehelichung mit seiner Ehefrau (AS 15 f);

?        österreichische Meldebestätigung der Ehefrau und der Tochter (AS 17 ff);

?        österreichische Geburtsurkunden der Ehefrau und der Tochter (AS 23 ff);

?        österreichische Meldebestätigung des Beschwerdeführers (AS 27);

?        serbische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (AS 29 f);

?        Kopie eines Mietvertrages vom 03.02.2021 (AS 33 ff);

2. Per E-Mail vom 19.07.2022 übermittelte die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Foto einer handschriftlich auf Deutsch verfassten Begründung für den Antrag des Beschwerdeführers. Die Ehefrau und die in Österreich geborene Tochter des Beschwerdeführers hätten im Bundesgebiet Fuß gefasst und wolle er als Kindesvater/Ehemann mit seiner Familie zusammenleben, da die Lebensqualität in Österreich besser sei. Er verfüge über einen Arbeitsvorvertrag und könnte sofort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, falls er ein „Visum“ bekomme. Neben den bereits aktenkundigen Unterlagen wurde eine Fotografie eines undatierten, arbeitsrechtlichen Vorvertrages (vgl. AS 42 f) vorgelegt.2. Per E-Mail vom 19.07.2022 übermittelte die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Foto einer handschriftlich auf Deutsch verfassten Begründung für den Antrag des Beschwerdeführers. Die Ehefrau und die in Österreich geborene Tochter des Beschwerdeführers hätten im Bundesgebiet Fuß gefasst und wolle er als Kindesvater/Ehemann mit seiner Familie zusammenleben, da die Lebensqualität in Österreich besser sei. Er verfüge über einen Arbeitsvorvertrag und könnte sofort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, falls er ein „Visum“ bekomme. Neben den bereits aktenkundigen Unterlagen wurde eine Fotografie eines undatierten, arbeitsrechtlichen Vorvertrages vergleiche AS 42 f) vorgelegt.

3. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 28.09.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und er über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK informiert. Es wurde ihm unter Stellung konkreter Fragen die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt. 3. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 28.09.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und er über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK informiert. Es wurde ihm unter Stellung konkreter Fragen die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt.

4. Mit am 24.10.2022 einlangendem Schreiben nahm der Beschwerdeführer zur Beweisaufnahme Stellung und beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.

Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen (sofern nicht bereits aktenkundig) vorgelegt:

?        Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers (AS 57 ff);

?        Kopie des serbischen Reisepasses der Ehefrau des Beschwerdeführers (AS 62 ff);

?        Kopie des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU der Ehefrau des Beschwerdeführers (AS 65);

?        Kopie des serbischen Reisepasses der Tochter des Beschwerdeführers (AS 67);

?        Einreichbestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 05.08.2022 über die Stellung eines Antrages für die Tochter des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Familienangehörige) (vgl. AS 69);? Einreichbestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 05.08.2022 über die Stellung eines Antrages für die Tochter des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Familienangehörige) vergleiche AS 69);

?        Schwangerschaftsbestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 07.10.2022 (vgl. AS 85);? Schwangerschaftsbestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 07.10.2022 vergleiche AS 85);

?        Bescheid über die Mindestsicherung der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft mit der Tochter vom 13.09.2022 (AS 91 ff);

?        Schreiben der Stadt XXXX vom 13.09.2022 über die Aufrechnung der Mindestsicherung ab September 2022 mit bestehenden Rückforderungsansprüchen aufgrund der Bescheide vom 10.05.2022 in Höhe von EUR 9.305,84 (AS 87 f);? Schreiben der Stadt römisch 40 vom 13.09.2022 über die Aufrechnung der Mindestsicherung ab September 2022 mit bestehenden Rückforderungsansprüchen aufgrund der Bescheide vom 10.05.2022 in Höhe von EUR 9.305,84 (AS 87 f);

5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.02.2022 [sic!, offensichtlich: 2023] wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 24.06.2022 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.02.2022 [sic!, offensichtlich: 2023] wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 24.06.2022 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, seit dem 02.05.2022 durchgehend in Österreich sei und am 24.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gestellt habe. Er halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, sei weder kranken- noch sozialversichert, gehe keiner Beschäftigung nach und habe keinen Deutschkurs absolviert. Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Tochter. Ein weiteres Kind werde erwartet. Der Beschwerdeführer versuche, durch den gegenständlichen Antrag die Entscheidung der österreichischen Behörden nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu umgehen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Aufenthaltstitel bei der NAG-Behörde beantragt hätte. Er könne in seiner Heimat leben und vom Ausland aus einen regulären Einwanderungsantrag nach dem NAG stellen. Während die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers in Österreich leben würden, würden seine Eltern in Serbien leben. Der Beschwerdeführer müsse sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein und sei keine Integration erkennbar, welche eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erscheinen lasse. Es werde auch kein Einreiseverbot verhängt, sodass eine Wiedereinreise unter Beachtung der Aufenthaltsbestimmungen möglich sei. Die geordnete Zuwanderung von Fremden sei für die öffentliche Ordnung von maßgeblicher Bedeutung. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, seit dem 02.05.2022 durchgehend in Österreich sei und am 24.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gestellt habe. Er halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, sei weder kranken- noch sozialversichert, gehe keiner Beschäftigung nach und habe keinen Deutschkurs absolviert. Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Tochter. Ein weiteres Kind werde erwartet. Der Beschwerdeführer versuche, durch den gegenständlichen Antrag die Entscheidung der österreichischen Behörden nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu umgehen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Aufenthaltstitel bei der NAG-Behörde beantragt hätte. Er könne in seiner Heimat leben und vom Ausland aus einen regulären Einwanderungsantrag nach dem NAG stellen. Während die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers in Österreich leben würden, würden seine Eltern in Serbien leben. Der Beschwerdeführer müsse sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein und sei keine Integration erkennbar, welche eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erscheinen lasse. Es werde auch kein Einreiseverbot verhängt, sodass eine Wiedereinreise unter Beachtung der Aufenthaltsbestimmungen möglich sei. Die geordnete Zuwanderung von Fremden sei für die öffentliche Ordnung von maßgeblicher Bedeutung. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer nachweislich am 28.02.2023 zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 22.03.2023 fristgerecht beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz vom selben Tag das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau als Zeugin einvernehmen, den gegenständlichen Bescheid aufheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG stattgeben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 22.03.2023 fristgerecht beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz vom selben Tag das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau als Zeugin einvernehmen, den gegenständlichen Bescheid aufheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG stattgeben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2020 mit seiner Ehefrau verheiratet, die in Österreich geboren sei und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge. Das Paar habe eine gemeinsame, ebenfalls in Österreich geborene, Tochter, für die der Beschwerdeführer sorgepflichtig sei. Das zweite gemeinsame Kind werde am 15.05.2023 erwartet. Die Ehefrau sei daher auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen und bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien könne das gemeinsame Familienleben nicht aufrechterhalten werden und wäre das Kindeswohl schwer beeinträchtigt, zumal ein Kleinkind nicht auf Kontakte zum Vater über Telekommunikationsmöglichkeiten verwiesen werden könne. Die Ehefrau und die Tochter würden in eine existenzielle Notlage geraten, wenn das Familienleben nicht fortgesetzt werden könnte und der Beschwerdeführer nach Serbien zurückkehren müsste. Der Beschwerdeführer habe die in der Vergangenheit eingehaltenen visumfreien Aufenthaltszeiten immer genützt um sich zu integrieren. Seit 02.05.2022 halte er sich aber durchgehend im Bundesgebiet auf. Er verfüge über eine Einstellungszusage und sei bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer nicht einvernommen und lediglich schriftliches Parteiengehör gewährt. Es sei daher schon deshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden. Das Bundesamt habe es weiters völlig unterlassen, im Hinblick auf das Kleinkind des Beschwerdeführers Feststellungen unter dem Aspekt des Art. 24 der Grundrechtecharta der EU sowie des BVG Kinderrechte zu treffen. Der Beschwerdeführer verfüge daher in Österreich über sein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK, das im Falle seiner Rückkehr nach Serbien nicht fortgesetzt werden könnte. Völlig ignoriert worden sei weiters der Umstand, dass sowohl die Ehefrau als auch die Tochter in Österreich aufenthaltsberechtigt wären. Aufgrund der vorliegenden Einstellungszusage wäre auch festzustellen gewesen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2020 mit seiner Ehefrau verheiratet, die in Österreich geboren sei und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge. Das Paar habe eine gemeinsame, ebenfalls in Österreich geborene, Tochter, für die der Beschwerdeführer sorgepflichtig sei. Das zweite gemeinsame Kind werde am 15.05.2023 erwartet. Die Ehefrau sei daher auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen und bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien könne das gemeinsame Familienleben nicht aufrechterhalten werden und wäre das Kindeswohl schwer beeinträchtigt, zumal ein Kleinkind nicht auf Kontakte zum Vater über Telekommunikationsmöglichkeiten verwiesen werden könne. Die Ehefrau und die Tochter würden in eine existenzielle Notlage geraten, wenn das Familienleben nicht fortgesetzt werden könnte und der Beschwerdeführer nach Serbien zurückkehren müsste. Der Beschwerdeführer habe die in der Vergangenheit eingehaltenen visumfreien Aufenthaltszeiten immer genützt um sich zu integrieren. Seit 02.05.2022 halte er sich aber durchgehend im Bundesgebiet auf. Er verfüge über eine Einstellungszusage und sei bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer nicht einvernommen und lediglich schriftliches Parteiengehör gewährt. Es sei daher schon deshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden. Das Bundesamt habe es weiters völlig unterlassen, im Hinblick auf das Kleinkind des Beschwerdeführers Feststellungen unter dem Aspekt des Artikel 24, der Grundrechtecharta der EU sowie des BVG Kinderrechte zu treffen. Der Beschwerdeführer verfüge daher in Österreich über sein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK, das im Falle seiner Rückkehr nach Serbien nicht fortgesetzt werden könnte. Völlig ignoriert worden sei weiters der Umstand, dass sowohl die Ehefrau als auch die Tochter in Österreich aufenthaltsberechtigt wären. Aufgrund der vorliegenden Einstellungszusage wäre auch festzustellen gewesen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.

Unter einem wurde ein Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Ehefrau des Beschwerdeführers (AS 155 & 177), sowie eine Fotografie eines Arbeitsvorvertrages vom 10.03.2023 (AS 168 f), eine Kopie der österreichischen Geburtsurkunden von Tochter und Ehefrau (AS 173 f) sowie des Daueraufenthalt-EU (AS 175) vorgelegt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 03.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.07.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde als Zeugin vernommen.

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung aufgetragen, die Verlustanzeige seines serbischen Reisepasses und den tatsächlich unterzeichneten Arbeitsvorvertrag binnen 14 Tagen vorzulegen.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG.

9. Am 28.07.2023 langte die schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Zuge dessen wurde der Arbeitsvorvertrag neuerlich vorgelegt. Weiters wurde die Verlustmeldung des Beschwerdeführers hinsichtlich seines abgelaufenen Reisepasses übermittelt.

Ergänzend wurde zudem vorgebracht, der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei zur Aufrechterhaltung des Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gestellt worden. Nunmehr hätten sich die berücksichtigungswürdigen Interessen des Beschwerdeführers durch die Geburt des zweiten Kindes noch weiter intensiviert. Eine Rückkehrentscheidung mache eine aktuelle Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erforderlich und sie dabei insbesondere das Kindeswohl zu berücksichtigen. Es werde nicht verkannt, dass die Judikatur des VwGH einen durchgehenden Aufenthalt von weniger als fünf Jahren noch als kurz bezeichne, jedoch sei aufgrund der Umstände des Einzelfalles – angesichts der besonderen Bedürfnisse von Kindern in der ersten Lebensphase – dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt zu ermöglichen. Kontakte der Kleinkinder zum Beschwerdeführer über Medien seien schlichtweg lebensfremd.Ergänzend wurde zudem vorgebracht, der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG sei zur Aufrechterhaltung des Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gestellt worden. Nunmehr hätten sich die berücksichtigungswürdigen Interessen des Beschwerdeführers durch die Geburt des zweiten Kindes noch weiter intensiviert. Eine Rückkehrentscheidung mache eine aktuelle Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erforderlich und sie dabei insbesondere das Kindeswohl zu berücksichtigen. Es werde nicht verkannt, dass die Judikatur des VwGH einen durchgehenden Aufenthalt von weniger als fünf Jahren noch als kurz bezeichne, jedoch sei aufgrund der Umstände des Einzelfalles – angesichts der besonderen Bedürfnisse von Kindern in der ersten Lebensphase – dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt zu ermöglichen. Kontakte der Kleinkinder zum Beschwerdeführer über Medien seien schlichtweg lebensfremd.

10. Am 16.08.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung zusätzlich eine Kopie des Passersatzdokuments des Beschwerdeführers, welches am 18.03.2022 von der Botschaft der Republik Serbien in Wien ausgestellt wurde, zum Beweis dafür vorgelegt, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Frühjahr 2022 wegen des Verlustes seines Reisepasses ein Ersatzreisedokument habe ausstellen lassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien (vgl. etwa Kopie des gültigen serbischen Reisepasses, AS 57 ff; Kopie der serbischen Geburtsurkunde, AS 81; Fremdenregisterauszug bzw. Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 11.07.2023).Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien vergleiche etwa Kopie des gültigen serbischen Reisepasses, AS 57 ff; Kopie der serbischen Geburtsurkunde, AS 81; Fremdenregisterauszug bzw. Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 11.07.2023).

Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Seine Muttersprachen sind Romanes und Serbisch. Er hat in Serbien acht Jahre die Grundschule und anschließend eine berufsbildende Schule besucht, wo er eine Ausbildung zum „Kfz-Fahrer“ [offensichtlich gemeint: Kfz-Mechaniker, Anm.] absolvierte und in einem Unternehmen für Automobile für drei Jahre arbeitete. Zuletzt arbeitete er bei einem Unternehmen, welches Kabel produziert und verdiente dort umgerechnet monatlich ca. EUR 350,00 (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 3 & 5). Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Seine Muttersprachen sind Romanes und Serbisch. Er hat in Serbien acht Jahre die Grundschule und anschließend eine berufsbildende Schule besucht, wo er eine Ausbildung zum „Kfz-Fahrer“ [offensichtlich gemeint: Kfz-Mechaniker, Anm.] absolvierte und in einem Unternehmen für Automobile für drei Jahre arbeitete. Zuletzt arbeitete er bei einem Unternehmen, welches Kabel produziert und verdiente dort umgerechnet monatlich ca. EUR 350,00 vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 3 & 5).

In Serbien leben noch die Eltern, die ihren Lebensunterhalt als Gemüse- und Obstbauern verdienen und ein eigenes Haus haben, die Schwester, der Bruder, die Großmutter des Beschwerdeführers sowie deren Bruder. Zu den Eltern besteht täglicher Kontakt über Videochats (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 24.10.2022, AS 55; Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 5 & 11; Zeugin, Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 18).In Serbien leben noch die Eltern, die ihren Lebensunterhalt als Gemüse- und Obstbauern verdienen und ein eigenes Haus haben, die Schwester, der Bruder, die Großmutter des Beschwerdeführers sowie deren Bruder. Zu den Eltern besteht täglicher Kontakt über Videochats vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 24.10.2022, AS 55; Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 5 & 11; Zeugin, Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 18).

1.2. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie zum Privat- und Familienleben:

Der Beschwerdeführer führte mit seiner nunmehrigen Ehefrau, XXXX , geboren am XXXX in Österreich, serbische Staatsangehörige, bereits ab zumindest 2017/2018 eine Beziehung. Sie verfügte damals schon bzw. verfügt auch aktuell in Österreich über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (vgl. etwa Fremdenregisterauszug der Ehefrau vom 11.07.2023; Kopie der österreichischen Geburtsurkunde, AS 174; Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 8). Der Beschwerdeführer führte mit seiner nunmehrigen Ehefrau, römisch 40 , geboren am römisch 40 in Österreich, serbische Staatsangehörige, bereits ab zumindest 2017 aus 2018, eine Beziehung. Sie verfügte damals schon bzw. verfügt auch aktuell in Österreich über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ vergleiche etwa Fremdenregisterauszug der Ehefrau vom 11.07.2023; Kopie der österreichischen Geburtsurkunde, AS 174; Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 8).

Der Beschwerdeführer lebte zu dieser Zeit in Serbien und reiste seine nunmehrige Ehefrau regelmäßig von Österreich für längere Zeit nach Serbien, wo das Paar auch bei den Eltern des Beschwerdeführers lebte und ein Familienleben führte. Aus dem Reisepass der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich (sofern lesbar) nachfolgende Ein- und Ausreisen aus dem Schengen-Raum (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 8; Z, Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 17; im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstellte Kopien des serbischen Reisepasses der Ehefrau, OZ 4):Der Beschwerdeführer lebte zu dieser Zeit in Serbien und reiste seine nunmehrige Ehefrau regelmäßig von Österreich für längere Zeit nach Serbien, wo das Paar auch bei den Eltern des Beschwerdeführers lebte und ein Familienleben führte. Aus dem Reisepass der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich (sofern lesbar) nachfolgende Ein- und Ausreisen aus dem Schengen-Raum vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 8; Z, Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 17; im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstellte Kopien des serbischen Reisepasses der Ehefrau, OZ 4):

Datum

Ein-/Ausreise in den Schengen-Raum bzw. nach Serbien

Grenzübergang

22.04.2016

unleserlich

Serbien

29.01.2017

unleserlich

Serbien

29.01.2017

Einreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

28.05.2017

Ausreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

31.05.2017

unleserlich

Serbien

31.05.2017

Einreise Schengen-Raum

Tompa/Ungarn

29.06.2017

Ausreise Schengen-Raum

unleserlich/Ungarn

03.08.2017

Ausreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

03.08.2017

unleserlich

Serbien

07.08.2017

Einreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

16.11.2017

Ausreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

23.11.2017

unleserlich

Serbien

23.11.2017

Einreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

25.12.2017

Ausreise Schengen-Raum

Tompa/Ungarn

05.01.2018

unleserlich

Serbien

05.01.2018

Einreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

28.03.2018

Ausreise Schengen-Raum

unleserlich/Ungarn

02.04.2018

Einreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

02.04.2018

unleserlich

Serbien

05.04.2018

Ausreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

22.04.2018

Einreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

13.05.2018

Ausreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

28.06.2018

unleserlich

Serbien

28.06.2018

Einreise Schengen-Raum

unleserlich/Ungarn

21.07.2018

Ausreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

12.08.2018

unleserlich

Serbien

12.08.2018

Einreise Schengen-Raum

Tompa/Ungarn

14.10.2018

unleserlich

Serbien

14.10.2018

unleserlich

Serbien

14.10.2018

Einreise Schengen-Raum

unleserlich/Ungarn

20.10.2018

Ausreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

02.11.2018

unleserlich

Serbien

02.11.2018

Einreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

09.11.2018

Ausreise Schengen-Raum

Tompa/Ungarn

16.12.2018

Einreise Schengen-Raum

Jimbolia/Rumänien

16.12.2018

Ausreise Schengen-Raum

Cenad/Rumänien

16.12.2018

Einreise Schengen-Raum

Kiszombor/Ungarn

22.12.2018

Ausreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

07.07.2019

unleserlich

Serbien

07.07.2019

Einreise Schengen-Raum

Jimbolia/Rumänien

07.07.2019

Ausreise Schengen-Raum

Cenad/Rumänien

07.07.2019

Einreise Schengen-Raum

Kiszombor/Ungarn

24.08.2019

Ausreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

01.03.2020

unleserlich

Serbien

01.03.2020

Einreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

11.05.2020

Ausreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

22.09.2020

unleserlich

Serbien

22.09.2020

Einreise Schengen-Raum

Jimbolia/Rumänien

23.09.2020

unleserlich

Serbien

23.09.2020

Einreise Schengen-Raum

Tompa/Ungarn

24.09.2020

unleserlich

Serbien

24.09.2020

Einreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

22.03.2022

Ausreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

19.04.2022

unleserlich

Serbien

20.04.2022

Einreise Schengen-Raum

Röszke/Ungarn

Aus diesen Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich daher (soweit diese lesbar sind), dass sie sich zumindest von Ende Dezember 2018 bis Juli 2019, daher sieben Monate, weiters von August 2019 bis März 2020, daher sechs Monate, und von Mitte Mai 2020 bis Ende September 2020 vier Monate durchgehend in Serbien aufgehalten hat.

Im Jahr 2020 beschlossen der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau dann, ihr Familienleben künftig in Österreich fortzusetzen. Dazu beschlossen sie, zu heiraten und fand die Eheschließung am XXXX .2020 in Serbien statt. Die Ehefrau lebte mit dem Beschwerdeführer – wie bereits festgestellt – auch nach der Eheschließung zumindest von Mai 2020 bis September 2020 weitere vier Monate in Serbien, bevor sie sich wieder dauerhaft in Österreich niederließ, wobei sie in dieser Zeit in Österreich dennoch durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war (vgl. Kopie der österreichischen Geburtsurkunde, AS 174; Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 8; Z, Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 17; Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Ehefrau vom 11.07.2023).Im Jahr 2020 beschlossen der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau dann, ihr Familienleben künftig in Österreich fortzusetzen. Dazu beschlossen sie, zu heiraten und fand die Eheschließung am römisch 40 .2020 in Serbien statt. Die Ehefrau lebte mit dem Beschwerdeführer – wie bereits festgestellt – auch nach der Eheschließung zumindest von Mai 2020 bis September 2020 weitere vier Monate in Serbien, bevor sie sich wieder dauerhaft in Österreich niederließ, wobei sie in dieser Zeit in Österreich dennoch durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war vergleiche Kopie der österreichischen Geburtsurkunde, AS 174; Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 8; Z, Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 17; Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Ehefrau vom 11.07.2023).

Ob die Angaben des Beschwerdeführers, er sei in weiterer Folge mehrfach von Serbien in das Bundesgebiet eingereist und habe sich hier im Rahmen der visumfreien Aufenthaltsdauer in Österreich aufgehalten, bevor er vorübergehend wieder nach Serbien zurückkehrte (vgl. etwa schriftliche Stellungnahme vom 24.10.2022, AS 55; Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 6 ff), zutreffen, kann nicht festgestellt werden. Ob die Angaben des Beschwerdeführers, er sei in weiterer Folge mehrfach von Serbien in das Bundesgebiet eingereist und habe sich hier im Rahmen der visumfreien Aufenthaltsdauer in Österreich aufgehalten, bevor er vorübergehend wieder nach Serbien zurückkehrte vergleiche etwa schriftliche Stellungnahme vom 24.10.2022, AS 55; Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 6 ff), zutreffen, kann nicht festgestellt werden.

Festgestellt werden kann jedoch, dass er einmal im Jahr 2020 in den Schengenraum einreiste und dann wieder ausreiste und am 20.04.2022 dann über Ungarn in den Schengen-Raum und weiter nach Österreich einreiste und sich hier seither seit rund eineinhalb Jahren ununterbrochen aufhält, ohne über einen Aufenthaltstitel oder sein sonstiges Aufenthaltsrecht zu verfügen oder einen Aufenthaltstitel vom Ausland aus beantragt zu haben. Er ist seit 02.05.2022 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl. etwa schriftliche Stellungnahme vom 24.10.2022, AS 55; Kopie des serbischen Reisepasses samt Einreisestempel, AS 57ff; Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 6 ff; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 11.07.2023 und vom 07.09.2023). Festgestellt werden kann jedoch, dass er einmal im Jahr 2020 in den Schengenraum einreiste und dann wieder ausreiste und am 20.04.2022 dann über Ungarn in den Schengen-Raum und weiter nach Österreich einreiste und sich hier seither seit rund eineinhalb Jahren ununterbrochen aufhält, ohne über einen Aufenthaltstitel oder sein sonstiges Aufenthaltsrecht zu verfügen oder einen Aufenthaltstitel vom Ausland aus beantragt zu haben. Er ist seit 02.05.2022 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet vergleiche etwa schriftliche Stellungnahme vom 24.10.2022, AS 55; Kopie des serbischen Reisepasses samt Einreisestempel, AS 57ff; Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 6 ff; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 11.07.2023 und vom 07.09.2023).

Am 24.06.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK (vgl. AS 1 ff). Am 24.06.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK vergleiche AS 1 ff).

Mit seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer zwei in Österreich geborene, minderjährige Töchter, und zwar:

a.        XXXX , geboren am XXXX .2021, serbische Staatsangehörige (vgl. etwa österreichische Geburtsurkunde, AS 173), sowiea. römisch 40 , geboren am römisch 40 .2021, serbische Staatsangehörige vergleiche etwa österreichische Geburtsurkunde, AS 173), sowie

b.        XXXX , geboren am XXXX .2023, serbische Staatsangehörige (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.09.2023 iVm. Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 3).b. römisch 40 , geboren am römisch 40 .2023, serbische Staatsangehörige vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.09.2023 in Verbindung mit Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 3).

Die ältere Tochter verfügt in Österreich bereits über einen bis 07.02.2024 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, für die erst vor kurzem geborene, jüngere Tochter wurde am 16.06.2023 die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beantragt (vgl. Fremdenregisterauszüge der Töchter jeweils vom 07.09.2023). Die ältere Tochter verfügt in Österreich bereits über einen bis 07.02.2024 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, für die erst vor kurzem geborene, jüngere Tochter wurde am 16.06.2023 die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beantragt vergleiche Fremdenregisterauszüge der Töchter jeweils vom 07.09.2023).

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kleinkindern im gemeinsamen Haushalt. Die Obsorge für die Kinder kommt beiden gemeinsam zu. Die Familie lebt aktuell vom Mindestsicherungsbezug und der Familienbeihilfe der Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Krankenversicherung. Er konnte über eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung – aufschiebend bedingt durch die Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Beschäftigungsbewilligung – als Reinigungskraft zu einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 1.832,46 vorlegen (vgl. AS 87 ff; Sozialversicherungsdatenauszüge jeweils vom 11.07.2023; Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 8 ff; Z, Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 17 f; Arbeitsvorvertrag vom 10.03.2023, OZ 5).Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kleinkindern im gemeinsamen Haushalt. Die Obsorge für die Kinder kommt beiden gemeinsam zu. Die Familie lebt aktuell vom Mindestsicherungsbezug und der Familienbeihilfe der Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Krankenversicherung. Er konnte über eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung – aufschiebend bedingt durch die Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Beschäftigungsbewilligung – als Reinigungskraft zu einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 1.832,46 vorlegen vergleiche AS 87 ff; Sozialversicherungsdatenauszüge jeweils vom 11.07.2023; Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 8 ff; Z, Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 17 f; Arbeitsvorvertrag vom 10.03.2023, OZ 5).

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 4).Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 4).

Abgesehen von der Ehefrau und den beiden Kindern des Beschwerdeführers hat er in Österreich keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen. Er engagiert sich nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig, ist auch kein Mitglied in einem Verein und hat bisher auch weder einen Deutsch-Kurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung abgeschlossen (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 10 ff). Der Beschwerdeführer war auch lediglich in der Lage, ein paar grundlegende Angaben zu seinem Namen, seinem Alter und seiner Adresse auf Deutsch zu tätigen (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 11).Abgesehen von der Ehefrau und den beiden Kindern des Beschwerdeführers hat er in Österreich keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen. Er engagiert sich nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig, ist auch kein Mitglied in einem Verein und hat bisher auch weder einen Deutsch-Kurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung abgeschlossen vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 10 ff). Der Beschwerdeführer war auch lediglich in der Lage, ein paar grundlegende Angaben zu seinem Namen, seinem Alter und seiner Adresse auf Deutsch zu tätigen vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 11).

Der Beschwerdeführer hält sich seit rund eineinhalb Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet auf und es liegt keinerlei berücksichtigungswürdige Integration vor.

Es sind weiters keinerlei Gründe hervorgekommen, weshalb die zwar in Österreich daueraufenthaltsberechtigte, jedoch auch schon in der Vergangenheit mit dem Beschwerdeführer in Serbien lebende, Ehefrau mit ihm und den beiden Kindern im Alter von zwei Jahren bzw. vier Monaten nicht zumindest vorübergehend in Serbien leben könnte (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 11).Es sind weiters keinerlei Gründe hervorgekommen, weshalb die zwar in Österreich daueraufenthaltsberechtigte, jedoch auch schon in der Vergangenheit mit dem Beschwerdeführer in Serbien lebende, Ehefrau mit ihm und den beiden Kindern im Alter von zwei Jahren bzw. vier Monaten nicht zumindest vorübergehend in Serbien leben könnte vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 11).

So lebten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schon vor der Eheschließung, jedoch auch mehrere Monate danach, in Serbien, wo der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit bei einem Unternehmen für Kabelproduktion nachgegangen ist. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebt in Serbien und hat er bis zur Ausreise bei seinen Eltern in deren Haus in XXXX gewohnt. Lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen bzw. eines höheren Einkommens beschlossen sie, ihr Eheleben nach Österreich zu verlegen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen oder diesen tatsächlich zu beantragen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 5 ff; Z, Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 16 ff).So lebten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schon vor der Eheschließung, jedoch auch mehrere Monate danach, in Serbien, wo der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit bei einem Unternehmen für Kabelproduktion nachgegangen ist. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebt in Serbien und hat er bis zur Ausreise bei seinen Eltern in deren Haus in römisch 40 gewohnt. Lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen bzw. eines höheren Einkommens beschlossen sie, ihr Eheleben nach Österreich zu verlegen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen oder diesen tatsächlich zu beantragen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 5 ff; Z, Verhandlungsniederschrift vom 17.07.2023, S 16 ff).

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer bzw. auch seiner Ehefrau mit den minderjährigen Kindern unzumutbar wäre, sich gegenseitig zu besuchen. Die einfache Strecke zwischen XXXX und XXXX beträgt 508 km mit dem Auto (vgl. Google Maps, XXXX , Zugriff am 08.09.2023) und wurde in der Vergangenheit vor allem seiner Ehefrau – wie oben zu den Grenzübertritten der Ehefrau festgestellt – regelmäßig zurückgelegt.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer bzw. auch seiner Ehefrau mit den minderjährigen Kindern unzumutbar wäre, sich gegenseitig zu besuchen. Die einfache Strecke zwischen römisch 40 und römisch 40 beträgt 508 km mit dem Auto vergleiche Google Maps, römisch 40 , Zugriff am 08.09.2023) und wurde in der Vergangenheit vor allem seiner Ehefrau – wie oben zu den Grenzübertritten der Ehefrau festgestellt – regelmäßig zurückgelegt.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, ferner durch die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 24.10.2022, sowie die Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.07.2023 sowie der vorgelegten Beweismittel, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige – für die gegenständliche Entscheidung – relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Serbien ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Dass der Beschwerdeführer, allenfalls zusammen mit seiner Familie in Serbien nicht leben könnte, erwies sich auch aufgrund der Befragung als nicht glaubhaft. Die entsprechenden Passagen des Protokolles gestalten sich wie folgt (Verhandlungsprotokoll S. 11f; Tippfehler korrigiert):

„[...] RI: Gibt es Gründe, warum Sie mit Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern nicht auch in Serbien leben können?

BF: Weil dort die Bedienungen sehr schlecht sind, ich weiß nicht was ich noch sagen soll, mit

350 Euro im Monat kann man nicht überleben.

RI: Andere Familien wohnen doch auch dort.

BF: Denken Sie dabei an meine Eltern?

RI: Warum ist es anderen Familien möglich in Serbien zu leben, Ihnen gerade aber nicht?

BF: Ich sage nicht, dass es unmöglich ist, aber es herrschen sehr schlechte Bedienungen in

Serbien, deshalb sind wir hierhergekommen damit ich für die Kinder bessere Bedienungen

schaffen kann.

RI: Sie haben bislang keine Bedingungen für Ihre Kinder geschaffen, Ihre Familie lebt von der

Öffentlichen Hand, soweit ich sehen kann. Was sagen Sie dazu?

BF: Derzeit lebt Sie vom Staat Österreich, aber das ist deshalb, weil die Umstände das

erforderlich macht. Wir hatten geplant, dass ich arbeite und meine Frau arbeitet, dann ist das

erste Kind gekommen und wir hatten weitere Pläne meine Frau hat Arbeit gesucht und ich

habe die Zusage des Unternehmens bekommen, dass ich arbeiten kann, aber erst, wenn ich

eine Aufenthaltsberechtigung habe, deshalb konnte ich noch nicht arbeiten anfange, dann

hat meine Frau wieder Arbeit gesucht und schließlich ist es, ich sage zum Glück, und ich sage nicht leider zum zweiten Kind gekommen. [...]“

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer damit den vom Gericht ins Verfahren eingeführten Länderberichten, die ihm zu einer Stellungnahme übermittelt wurden, nicht entgegenzutreten und glaubhaft darzulegen, dass Familien grundsätzlich oder gerade seine Familie nicht in Serbien leben könnte.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Weiters liegt eine Kopie seines gültigen serbischen Reisepasses im Verwaltungsakt ein.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters sowohl zur Person des Beschwerdeführers als auch zu seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder Einsicht in das Fremdenregister und das Zentrale Melderegister, hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau weiters auch in das Strafregister sowie in deren Sozialversicherungsdaten, und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bzw. der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme vom 24.10.2022 sowie in der mündlichen Verhandlung zu seinen privaten und familiären Bindungen sowie Lebensumständen werden der gegenständlichen Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugrunde gelegt.

Die Feststellung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit diesem schon vor der Eheschließung wie auch danach mehrere Monate, insgesamt zumindest rund 17 Monate (mit vorübergehenden Unterbrechungen), in Serbien gelebt hat, ergibt sich neben den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch eindeutig aus den im Reisepass der Ehefrau des Beschwerdeführers befindlichen Ein- und Ausreisestempeln für die Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Schengen-Raum (vorwiegend über Ungarn), sodass die eingangs im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Beschwerdeführers gemachten Angaben, sie wäre immer nur für ein paar Tage in Serbien gewesen und öfters hin und her gefahren, zumindest nicht für den Zeitraum von Dezember 2018 bis September 2020 nicht als den Tatsachen entsprechend bewertet werden kann. Diesbezüglich ist der Zeugin aber zu Gute zu halten, dass sie keine Einwendungen gegen die Vorlage ihres Reisepasses sowie gegen die Anfertigung von Kopien hatte und sich daraus jedenfalls die entsprechenden Feststellungen ergeben, zumal sie im weiteren Verlauf ihrer Einvernahme implizit einräumte, mit dem Beschwerdeführer längere Zeit ein Familienleben in Serbien geführt zu haben, was auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Dass der Beschwerdeführer ebenso immer wieder hin- und hergereist ist, konnte nicht festgestellt werden, zumal er dies nicht belegen konnte. Die Einreise in den Schengenraum zu dem im Reisepass ersichtlichen Datum konnte jedoch festgestellt werden und war auch glaubhaft, dass er sich seit der in den Feststellungen genannten Zeit im Bundesgebiet aufhielt.

Dass die beiden lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen bzw. besserer Verdienstmöglichkeiten beschlossen haben, ihr Eheleben nach Österreich zu verlegen, ohne dass der Beschwerdeführer jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügte oder diesen tatsächlich beantragt hätte, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wie auch den im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer gemachten Angaben. Es wurde nie bestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit rund eineinhalb Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und dass ihm mangels entsprechender finanzieller Voraussetzungen (die Ehefrau bezieht Mindestsicherung und Familienbeihilfe) seitens der NAG Behörde kein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre. Ob der Beschwerdeführer in Ansehung dieses Umstandes mit seiner Ehefrau bewusst Kinder gezeugt hat, um ein schützenswertes Familienleben in Österreich in Bezug auf den gegenständlichen Antrag zu schaffen oder zu stärken, kann selbstverständlich nicht festgestellt werden. Jedenfalls ist aus den Angaben des Beschwerdeführers aber ableitbar, dass er die Fremdengesetze zusammen mit seiner Ehefrau bewusst umging und mit der Verlegung des Familienlebens aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich offenbar rechtlich relevante Fakten schaffen wollte, um seinen Aufenthalt außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des NAG legalisieren zu können. Die entsprechenden Passagen im Verhandlungprotokoll (S. 8, 9) gestalten sich wie folgt (Tippfehler ausgebessert):

„[...] RI: Warum hat sich Ihre Frau entschieden das Eheleben in Serbien aufzugeben und nach

Österreich zu ziehen?

BF: Weil wir hier ein besseres Leben erwarten als in Serbien, ich habe in Serbien in einem

Monat für 350 Euro gearbeitet und wir haben empfunden, dass es das wert ist.

RI: Für mich stellt sich das als reine Umgehung der Fremdengesetze dar.

RI: Über welches Einkommen verfügen Sie in Österreich?

BF: Ich habe kein Einkommen. Meine Frau bekommen Sozialhilfe und Familienbeihilfe. [...]“

„[...] RI: Haben Sie bisher in Österreich bzw. im Ausland vor Ihrer Einreise jemals einen anderen

Aufenthaltstitel als den verfahrensgegenständlichen nach § 55 AsylG beantragt?Aufenthaltstitel als den verfahrensgegenständlichen nach Paragraph 55, AsylG beantragt?

BF: Nein.

RI: Warum haben Sie keinen beantragt, oder haben Sie vielleicht sogar einen beantragt?

BF: Ja, wir waren beim Magistrat und wurden von dort an das BFA verwiesen, weil wir nicht die Vorrausetzungen erfüllt haben. [...]“

Es wurden von beiden weiters trotz konkreter Fragen des Gerichtes keinerlei tragfähige Umstände geltend gemacht, weshalb es ihnen unzumutbar sein sollte, in Serbien ihr Familienleben (wieder) aufzunehmen bzw. fortzusetzen, wie bereits unter 2.1. dargelegt. Auch schon zuvor pendelten die Beschwerdeführer zwischen Österreich und Serbien hin und her – im Hinblick auf den Beschwerdeführer hat er das selbst vorgebracht, ohne dass er einen Nachweis dafür erbringen konnte, im Hinblick auf die Ehefrau ist dies durch die Stempel in ihrem Reisepass auch tatsächlich nachgewiesen. Auch wenn zuzugestehen ist, dass ein Besuch der Ehefrau mit zwei Kleinkindern in Serbien mit höherem Aufwand als zuvor verbunden wäre, wie sie sinngemäß vorbrachte, so wurden doch keinerlei konkrete Umstände geltend gemacht, weshalb eine Reise nach Serbien tatsächlich unzumutbar wäre, zumal die ältere Tochter im Jahr 2021 geboren wurde und die Beschwerdefüherin danach nachweislich noch über Ungarn aus dem Schengenraum oder in diesen aus- bzw. einreiste. Es ist auch nicht nachvollziebar, dass die Beschwerdeführerin sich nicht für längere Zeit in Serbien aufhalten könnte, oder ihr Familienleben dort nicht weiterführen könnte, zumal sie sich auch in der Vergangenheit nachweislich längere Zeit in Serbien aufhielt. Sie hat in Österreich auch keine beruflichen Verpflichtungen und wurden auch sonst keine Gründe genannt, die eine Anwesenheit in Österreich erforderlich machen würden. Dass die Kinder bei einem Aufenthalt in Serbien in ihren in der EMRK verbrieften Rechten verletzt würden oder das Kindeswohl gefährdet würde, kam im Verfahren nicht hervor und wurden vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch lediglich wirtschaftliche Gründe vorgebracht.

Zumal gegenständlich kein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde, steht auch ihm frei, die Ehefrau und die beiden Kinder für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich besuchen und sich pro Jahr daher insgesamt sechs Monate hier aufzuhalten.

Auch hat der Beschwerdeführer seinen bisher rund eineinhalbjährigen, durchgehenden – rechtswidrigen – Aufenthalt im Bundesgebiet nicht genützt, um, abgesehen von der Erwirkung eines Arbeitsvorvertrages, Integrationsschritte zu setzen, die ihm im gegenständlichen Verfahren zugutegehalten werden könnten.

Zum vorgelegten Vorvertrag ist auch festzuhalten, dass damit im vorliegenden Fall eine nachhaltige berufliche Verankerung im Bundesgebiet nicht dargetan werden kann, zumal daraus lediglich das Recht ableitbar ist, im Falle der Erfüllung der beschriebenen Voraussetzungen die Arbeitsstelle anzutreten und zunächst eine einmonatige Probezeit zu absolvieren. Vor allem aufgrund des mangelnden Engagements des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Spracherwerb ist damit nicht hinreichend sichergestellt, dass der Beschwerdeführer sich auf diesem Arbeitsplatz auch bewähren und längerfristig tatsächlich beschäftigt werden würde.

Insgesamt war festzustellen, dass beim Beschwerdeführer insbesondere in sozialer, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht keine berücksichtigungswürdige Integration vorliegt.

Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.

2.3. Der Beschwerdeführer selbst brachte keine relevanten Rückkehrbefürchtungen vor und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer hat sich sein ganzes Leben lang bis vor rund eineinhalb Jahren durchgehend in Serbien aufgehalten, wo er die Schule und eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und auch erwerbstätig war. Seine beiden Eltern, seine Geschwister und seine Großmutter leben nach wie vor in Serbien, wobei seine Eltern Gemüse- und Obstbauern sind und über ein eigenes Haus verfügen, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise – teilweise auch mit seiner Ehefrau bis zu deren dauerhaften Rückkehr nach Österreich – lebte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme und Unterstützung durch seine Familie in Serbien erhalten wird, zumal er vorbrachte mit seinen Eltern täglich mittels Video-Chats in Kontakt zu sein (vgl. AS 55). Es wurde auch nicht vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar wäre, wie schon zuvor wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal er über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.Der Beschwerdeführer hat sich sein ganzes Leben lang bis vor rund eineinhalb Jahren durchgehend in Serbien aufgehalten, wo er die Schule und eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und auch erwerbstätig war. Seine beiden Eltern, seine Geschwister und seine Großmutter leben nach wie vor in Serbien, wobei seine Eltern Gemüse- und Obstbauern sind und über ein eigenes Haus verfügen, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise – teilweise auch mit seiner Ehefrau bis zu deren dauerhaften Rückkehr nach Österreich – lebte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme und Unterstützung durch seine Familie in Serbien erhalten wird, zumal er vorbrachte mit seinen Eltern täglich mittels Video-Chats in Kontakt zu sein vergleiche AS 55). Es wurde auch nicht vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar wäre, wie schon zuvor wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal er über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Darüber hinaus stehen dem Beschwerdeführer die in Serbien vorhanden Sozialbeihilfen zur Verfügung, wie allgemein zugänglichen Quellen entnehmbar ist.

Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Serbien kamen im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches Grund zur Annahme gäbe, dass er im Fall einer Rückkehr nach Serbien einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Serbien abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.

Serbien gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung.

Wie unter 2.1. bereits ausgeführt, konnte dem Beschwerdefüher und der Zeugin auch nicht gefolgt werden, als sie sinngemäß vorbrachten, dass es für Familien keine Lebensgrundlage in Serbien geben würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer hatte die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt.Der Beschwerdeführer hatte die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK beantragt.

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, lautet auszugsweise:

„§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1.         wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2.         wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3.         wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4.         solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5.         bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
„§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,, 1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;, 2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;, 3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;, 4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;, 5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

[…]
9.         soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
[…], 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1.         auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2.         auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
3.         geduldet sind (§ 46a) oder
4.         eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
(1a) Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie, 1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,, 2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind,, 3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder, 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

[…]“

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.         dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.         der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.2.2. Privat- und Familienleben:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

-        Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

Der Beschwerdeführer reiste – soweit feststellbar – im Jahr 2020 unter Einhaltung der Bedingungen und Befristungen seines visumfreien Aufenthalts in der Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet ein und wieder nach Serbien aus. Schließlich reiste er am 20.04.2022 mit der Absicht in das Bundesgebiet ein, hier künftig bei seiner Ehefrau und der damals bereits geborenen älteren Tochter durchgehend im Bundesgebiet zu leben, sodass sich sein seit 20.04.2022 durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig erweist, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (§ 58 Abs. 13 AsylG).Der Beschwerdeführer reiste – soweit feststellbar – im Jahr 2020 unter Einhaltung der Bedingungen und Befristungen seines visumfreien Aufenthalts in der Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet ein und wieder nach Serbien aus. Schließlich reiste er am 20.04.2022 mit der Absicht in das Bundesgebiet ein, hier künftig bei seiner Ehefrau und der damals bereits geborenen älteren Tochter durchgehend im Bundesgebiet zu leben, sodass sich sein seit 20.04.2022 durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig erweist, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG).

-        tatsächliches Bestehen eines Familienlebens

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX .2020 mit einer in Österreich geborenen und hier daueraufenthaltsberechtigten, serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Er hat mit ihr bereits vor der Eheschließung für zumindest zwei Jahre ein gemeinsames Familienleben überwiegend in Serbien geführt und hat sich seine spätere Ehefrau auch mehrfach über mehrere Monate durchgehend beim Beschwerdeführer in Serbien aufgehalten. Auch nach der Eheschließung führten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mehrere Monate ein gemeinsames Familienleben in Serbien, bevor sie gemeinsam beschlossen, dass sie nunmehr in Österreich leben werden.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 .2020 mit einer in Österreich geborenen und hier daueraufenthaltsberechtigten, serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Er hat mit ihr bereits vor der Eheschließung für zumindest zwei Jahre ein gemeinsames Familienleben überwiegend in Serbien geführt und hat sich seine spätere Ehefrau auch mehrfach über mehrere Monate durchgehend beim Beschwerdeführer in Serbien aufgehalten. Auch nach der Eheschließung führten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mehrere Monate ein gemeinsames Familienleben in Serbien, bevor sie gemeinsam beschlossen, dass sie nunmehr in Österreich leben werden.

Mit der Ehefrau hat der Beschwerdeführer inzwischen zwei gemeinsame, jeweils in Österreich geborene Töchter und zwar im Alter von rund zweieinhalb Jahren bzw. im Alter von vier Monaten. Der älteren Tochter kommt in Österreich bereits der von der Mutter abgeleitete Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu, für die erst unlängst geborene Tochter wurde ein Aufenthaltstitel beantragt.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Ihm kommt gemeinsam mit seiner Frau die Obsorge für die beiden Kinder zu und beteiligt er sich auch an deren Pflege unter Erziehung.

Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich vor.Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK in Österreich vor.

-        Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration

Der Beschwerdeführer ist im Wissen in das Bundesgebiet eingereist, dass er hier über kein (längerfristiges) Aufenthaltsrecht und auch über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt. Ihm war auch bewußt, dass er die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG nicht erfüllt, zumal die Ehefrau hier von der öffentlichen Hand lebt. Er hält sich hier durchgehend erst seit etwa eineinhalb Jahren auf und hat hier – abgesehen von seiner Ehefrau und den beiden Kindern – weder familiäre noch verwandtschaftliche Bezüge.

Er hat keine maßgeblichen Bezüge zu Freunden in Österreich und sich bisher auch nicht ehrenamtlich, gemeinnützig oder in Vereinen engagiert.

Ein Bemühen des Spracherwerbes ist ebenfalls nicht erkennbar. So hat der Beschwerdeführer die Zeit in Österreich bisher nicht genützt, um einen Deutsch-Kurs zu besuchen oder eine Sprachprüfung zu absolvieren. Er hat in der mündlichen Verhandlung, als er gebeten wurde, sich vorzustellen, auch nur die grundlegendsten Angaben zu seiner Person, wie Name, Alter und Adresse angeben können. Von einem deutsch, das ihm im Falle eines Aufenthaltstitels Chancen am Arbeitsmarkt einräument würden, kann daher nicht ausgegangen werden.

Es liegt gegenständlich ein Vorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung vor, die jedoch aufschiebend bedingt ist durch die Erlangung eines Aufenthaltstitels sowie einer Beschäftigungsbewilligung.

Wie beweiswürdigend bereits dargelegt kann vor den Hintergründen des vorliegenden Falles nicht von guten Chancen für eine nachhaltige berufliche Verankerung im Bundesgebiet ausgegangen werden, zumal aus dem vorgelegten Vorvertrag lediglich das Recht ableitbar ist, im Falle der Erfüllung der beschriebenen Voraussetzungen die Arbeitsstelle anzutreten und zunächst eine einmonatige Probezeit zu absolvieren. Vor allem aufgrund des mangelnden Engagements des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Spracherwerb ist nicht hinreichend sichergestellt, dass der Beschwerdeführer sich auf diesem Arbeitsplatz auch bewähren würde – auch für eine Reinigungskraft ist eine grundlegend funktionierende Verständigung mit KundInnen, KollegInnen und Vorgesetzten, allenfalls auch Ämtern und Behörden, nicht unwesentlich – und dass sich ihm im Falle des Nichtbestehens weitere Chancen auf geeignete Stellen bieten würden.

Zudem hat der Beschwerdeführer auch seine Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis stellen können, zumal er offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen hat, im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätikeit aufzunehmen oder sonst zum Gemeinwohl beizutragen. Insgesamt ist in vorliegendem Fall somit nicht hinreichend sichergestellt, dass der Beschwerdeführer sich und seine Familie im Falle des Verbleibes im Bundesgebiet selbst erhalten kann, sodass die Familie nicht mehr auf die Mittel der öffentlichen Hand angewiesen ist.

Es besteht in Österreich daher weder aufgrund der Aufenthaltsdauer noch aus sonstigen Gründen eine maßgebliche und besonders berücksichtigungswürdige Integration in die österreichische Gesellschaft vor.

-        strafrechtliche Unbescholtenheit

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

-        Bindungen zum Herkunftsstaat

Der inzwischen XXXX -jährige Beschwerdeführer hat bis vor eineinhalb Jahren durchgehend in Serbien gelebt und dort auch gearbeitet. Er spricht fließend Romanes und Serbisch. Seine Eltern haben ein eigenes Haus, wo auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise lebte, und betreiben eine Landwirtschaft. Zu den Eltern besteht täglicher Kontakt. Es leben auch sein Bruder, seine Schwester und seine Großmutter nach wie vor in Serbien.Der inzwischen römisch 40 -jährige Beschwerdeführer hat bis vor eineinhalb Jahren durchgehend in Serbien gelebt und dort auch gearbeitet. Er spricht fließend Romanes und Serbisch. Seine Eltern haben ein eigenes Haus, wo auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise lebte, und betreiben eine Landwirtschaft. Zu den Eltern besteht täglicher Kontakt. Es leben auch sein Bruder, seine Schwester und seine Großmutter nach wie vor in Serbien.

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag bisher eindeutig in Serbien. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass zusätzlich noch ein gewisser Freundes- und/oder Bekanntenkreis des Beschwerdeführers existiert, da nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte.

Der Beschwerdeführer verfügt somit in Serbien jedenfalls noch über ein familiäres und soziales Netz.

-        - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Der Beschwerdeführer hält sich seit rund eineinhalb Jahren – wissentlich rechtswidrig – im Bundesgebiet auf und hat – abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Antrag – auch nicht versucht, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren.

-        die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Das aktuell in Österreich vorliegende, schützenswerte Familienleben zu seiner Ehefrau und den beiden Kindern des Beschwerdeführers ist zu einem Zeitpunkt entstanden bzw. vielmehr bewusst gegründet worden, als sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Ehefrau bewusst gewesen ist, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Es ist daher zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die erwachsenen Beteiligten nicht nur des unsicheren, sondern des sogar rechtswidrigen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers gewusst gewesen sind.

Insbesondere nach der Auskunft der NAG-Behörde, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels entsprechender finanzieller Mittel (die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht lediglich Leistungen aus der Mindestsicherung und der Familienbeihilfe) nicht vorliegen, wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, wieder nach Serbien auszureisen und zu versuchen, von dort einen Aufenthalt aus den im NAG vorgesehenen Gründen zu beantragen, was er jedoch nicht gemacht hat.

Sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau war schon von Beginn an klar, dass sich der Beschwerdeführer nicht – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinaus – in Österreich aufhalten darf. Zwar wurden in diesem Zeitraum beide Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gezeugt und geboren (im Jahr 2020 beschlossen der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau, ihr Familienleben von Serbien nach Österreich zu verlagern; die Kinder wurden jeweils im Frühjahr der Jahre 2021 und 2023 geboren), jedoch relativiert sich dieser Umstand dadurch, dass beiden Eltern die fehlende Berechtigung zum längeren Aufenthalts des Beschwerdeführers bekannt war.

Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangeln den Respekt für die österreichische Rechtsordnung.

-        mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Es liegt kein Organisationsverschulden durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer vor.

-        Auswirkungen der allgemeinen Lage Serbien

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auf die oben getätigten Ausführungen zur Situation im Land wird verwiesen. Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung.

-        Schlussfolgerungen

Gegenständlich liegt keinerlei besonders berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers vor und hält er sich auch erst rund eineinhalb Jahre durchgehend – rechtswidrig – im Bundesgebiet auf. Hervorzuheben ist dabei das mangelnde Engagement des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Spracherwerb oder die Aufnahme einer gemeinnützigen Tätigkeit, was eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt als nicht gesichert erscheinen läßt.

Sein Familienleben zu seiner in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Ehefrau ist zwar bereits in Serbien entstanden und wurde dann hier fortgesetzt, jedoch waren sich beide bewusst, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügt und er wegen der fehlenden finanziellen Mittel auch keine Möglichkeit hat, den begehrten Aufenthaltstitel zu bekommen und den Aufenthalt zu legalisieren. Dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich dennoch fortgesetzt wurde, zeugt auch von einem mangeln den Respekt für die österreichische Rechtsordnung. Dazu tritt der Umstand, dass im gesamten Verfahren keine Gründe substantiiert vorgebracht wurden, warum das Familieleben nicht auch in Serbien fortgesetzt werden konnte.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15). Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15).

Bei Vorliegen einer ähnlichen Konstellation wie der gegenständlichen, bei welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offenkundig versuchten, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, hielt der VwGH zudem weiters fest, dass es fallbezogen vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht gerechtfertigt erscheine, eine Trennung der Familienangehörigen für verhältnismäßig anzusehen. Jedoch ist es grundsätzlich möglich, die Beteiligten auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen (vgl. (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 15, mwN).Bei Vorliegen einer ähnlichen Konstellation wie der gegenständlichen, bei welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offenkundig versuchten, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, hielt der VwGH zudem weiters fest, dass es fallbezogen vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht gerechtfertigt erscheine, eine Trennung der Familienangehörigen für verhältnismäßig anzusehen. Jedoch ist es grundsätzlich möglich, die Beteiligten auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen vergleiche vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 15, mwN).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnten keine konkreten Umstände geltend gemacht werden, warum konkret dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien unzumutbar sein sollte. Wenngleich die Ehefrau und zumindest eines der Kinder in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, sind alle serbische Staatsangehörige. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die in Österreich geboren ist und seit vielen Jahren über ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich verfügt, hat mit dem Beschwerdeführer schon vor der Eheschließung aber auch nach der Eheschließung insgesamt rund eineinhalb Jahre in Serbien gelebt, wo der Beschwerdeführer erwerbstätig gewesen ist und beide im Haus der Eltern des Beschwerdeführers gewohnt haben. Weder der Beschwerdeführer noch die Ehefrau konnten konkrete Gründe vorbringen, weshalb ihnen dies nunmehr nicht mehr möglich wäre, außer, dass die allgemeinen Bedingungen für die Kinder und das Alltagsleben in Österreich besser wären, woraus sich für das Gericht in Anbetracht des fortgesetzten Bezuges von Mindestsicherung auch implizit der Eindruck ergibt, dass damit vor allem der Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand gemeint ist, die – in diesem Umfang – in Serbien nicht zu erwarten wären. Sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers leben in Serbien. Zu den Eltern des Beschwerdeführers besteht täglicher Kontakt. Es kann daher eine entsprechende Unterstützung erwartet werden.

Dass die Schaffung einer Lebensgrundlage bei einer Rückkehr nach Serbien überhaupt nicht möglich wäre, wird auch nicht – etwa durch Bezugnahme auf entsprechende Länderberichte – konkret dargetan. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.

Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Serbien und ein im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen damit einhergehender Verlust an „Wohlstand“, aber auch schwierigere Bedingungen für die Kinder sind im Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass das Eingehen der familiären Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation des Beschwerdeführers, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit seines Aufenthalts iSd. § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bewusst versucht haben, durch ein verstärktes Familienleben sowie der notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohl vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH vom 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Serbien und ein im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen damit einhergehender Verlust an „Wohlstand“, aber auch schwierigere Bedingungen für die Kinder sind im Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass das Eingehen der familiären Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation des Beschwerdeführers, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit seines Aufenthalts iSd. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bewusst versucht haben, durch ein verstärktes Familienleben sowie der notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohl vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH vom 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).

Dies führt im Gesamtergebnis im konkret vorliegenden Einzelfall dazu, dass den Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der gemeinsamen Kinder an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beigemessen werden kann.

Selbst wenn die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern nicht mit nach Serbien umziehen würde, so bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, wie schon zuvor jeweils für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet zu reisen und bei seiner Familie zu sein. Weiters ist auch die Ehefrau bereits zuvor regelmäßig zwischen Österreich und Serbien hin und her gereist, sodass ihr dies – naturgemäß mit erhöhtem Aufwand durch die beiden kleinen Kinder aber jedenfalls – ebenfalls zumutbar erscheint.

Im Ergebnis findet durch die gegenständliche Entscheidung daher keine maßgebliche Trennung zwischen den Eheleuten und den gemeinsamen Kindern statt, sodass die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist. Im Ergebnis findet durch die gegenständliche Entscheidung daher keine maßgebliche Trennung zwischen den Eheleuten und den gemeinsamen Kindern statt, sodass die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist.

3.3. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.3. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Wie zu Punkt 3.2. bereits ausführlich dargelegt, hält sich der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, sodass gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 52 Abs. 3 FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Wie zu Punkt 3.2. bereits ausführlich dargelegt, hält sich der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.

3.4. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.4. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.

Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).

Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist.

3.5. Freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.):3.5. Freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.):

Dem Beschwerdeführer wurde bereits gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Dem Beschwerdeführer wurde bereits gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

Diesbezüglich wurde kein Beschwerdevorbringen erstattet und entspricht der Ausspruch des Bundesamtes der Rechtslage.

Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde zur Gänze abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufforderung zur Ausreise Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2269558.1.00

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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