TE Bvwg Beschluss 2023/9/29 W269 2271664-1

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Veröffentlicht am 29.09.2023
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Entscheidungsdatum

29.09.2023

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W269 2271664-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 28.03.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2023, Zl. XXXX , betreffend den Widerruf und die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 65.285,96 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 28.03.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2023, Zl. römisch 40 , betreffend den Widerruf und die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 65.285,96 beschlossen:

A)       Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt in dem zur GZ: 43 Hv 25/22k geführten Strafverfahren ausgesetzt.A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt in dem zur GZ: 43 Hv 25/22k geführten Strafverfahren ausgesetzt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 28.03.2023 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 16.01.2021 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 65.285,96 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, laut Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.05.2022 habe der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er seinen landwirtschaftlichen Besitz in Rumänien verschwiegen habe. Laut vorliegendem Wertermittlungsgutachten übersteige der gemeine Wert die zulässigen Grenzen, weshalb Arbeitslosigkeit im angeführten Zeitraum nicht vorliege.1. Mit Bescheid vom 28.03.2023 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 16.01.2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 65.285,96 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, laut Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.05.2022 habe der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er seinen landwirtschaftlichen Besitz in Rumänien verschwiegen habe. Laut vorliegendem Wertermittlungsgutachten übersteige der gemeine Wert die zulässigen Grenzen, weshalb Arbeitslosigkeit im angeführten Zeitraum nicht vorliege.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, im Strafurteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.05.2022 habe das Gericht nicht den Einheitswert, sondern den gemeinen Wert der Liegenschaft bei seinen Berechnungen herangezogen. Einer fristgerecht eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sei mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 05.12.2022 Folge gegeben worden und der Fall sei derzeit erneut beim Landesgericht Wiener Neustadt anhängig. Dieses Strafverfahren sei für den gegenständlichen Rückforderungsanspruch von präjudizieller Bedeutung, weshalb die Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt beantragt werde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass verfahrensgegenständlich der gemeine Wert der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften in Rumänien die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für die Jahre 2013 bis 2021 übersteige und somit Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG von 01.01.2013 bis 16.01.2021 nicht vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in den gestellten Anträgen auf Notstandshilfe die Fragen nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit, einem land(forst)wirtschaftlichen Besitz oder eigenem Einkommen stets verneint. Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.05.2022, Zl. 43 Hv 25/22k, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seinen landwirtschaftlichen Besitz in Rumänien und die damit konkret im Zusammenhang stehende finanzielle Gebarung bewusst verschwiegen habe.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass verfahrensgegenständlich der gemeine Wert der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften in Rumänien die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für die Jahre 2013 bis 2021 übersteige und somit Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, AlVG von 01.01.2013 bis 16.01.2021 nicht vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in den gestellten Anträgen auf Notstandshilfe die Fragen nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit, einem land(forst)wirtschaftlichen Besitz oder eigenem Einkommen stets verneint. Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.05.2022, Zl. 43 Hv 25/22k, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seinen landwirtschaftlichen Besitz in Rumänien und die damit konkret im Zusammenhang stehende finanzielle Gebarung bewusst verschwiegen habe.

4. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Am 11.05.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).Hinsichtlich der Beschlüsse (Paragraph 31, VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 9, BVwGG, Anmerkung 3).

Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht und eine Entscheidung iSd Paragraph 56, Absatz 2, AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.

2. Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.2. Gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).

3. Gemäß § 12 Abs. 6 lit. b AlVG gilt derjenige als arbeitslos, der einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt, wenn 3 % des Einheitswertes die jeweils geltende (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen.3. Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG gilt derjenige als arbeitslos, der einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt, wenn 3 % des Einheitswertes die jeweils geltende (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht übersteigen.

Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.12.2022, GZ: 15 Os 77/22, ausgeführt hat, erweist sich die vom Erstgericht vorgenommene Zugrundelegung des auf dem Bodenwert basierenden gemeinen Werts jener Liegenschaften als nicht geeignet. Vielmehr seien zwecks Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts, als ob er im Inland eingetreten wäre, die bezughabenden Bestimmungen des AlVG dahingehend auszulegen, dass unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich auf einen Ertragswert, der dem Einheitswert in der Ermittlung vergleichbar ist (vgl. §§ 29 ff BewG), abzustellen sei.Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.12.2022, GZ: 15 Os 77/22, ausgeführt hat, erweist sich die vom Erstgericht vorgenommene Zugrundelegung des auf dem Bodenwert basierenden gemeinen Werts jener Liegenschaften als nicht geeignet. Vielmehr seien zwecks Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts, als ob er im Inland eingetreten wäre, die bezughabenden Bestimmungen des AlVG dahingehend auszulegen, dass unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich auf einen Ertragswert, der dem Einheitswert in der Ermittlung vergleichbar ist vergleiche Paragraphen 29, ff BewG), abzustellen sei.

Im Hinblick auf die Frage, ob § 12 Abs. 6 lit. b AlVG als Ausnahme der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. b AlVG erfüllt wird und Arbeitslosigkeit dadurch gegeben ist, kommt der im Strafverfahren vorzunehmenden Berechnungsmethode maßgebliche Bedeutung zu. Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis festgehalten hat, sind diesbezüglich im weiteren Strafverfahren tragfähige Feststellungen zu treffen.Im Hinblick auf die Frage, ob Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG als Ausnahme der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG erfüllt wird und Arbeitslosigkeit dadurch gegeben ist, kommt der im Strafverfahren vorzunehmenden Berechnungsmethode maßgebliche Bedeutung zu. Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis festgehalten hat, sind diesbezüglich im weiteren Strafverfahren tragfähige Feststellungen zu treffen.

Die im seitens des Landesgerichtes Wiener Neustadt zur GZ: 43 Hv 25/22k geführten Strafverfahren zu klärende Frage hinsichtlich der Berechnung des Ertragswertes der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften stellt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung, ob der Beschwerdeführer durch seinen land(forst)wirtschaftlichen Besitz die Grenze des § 12 Abs. 6 lit. b AlVG überschritten hat und demnach nicht als arbeitslos anzusehen wäre, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.Die im seitens des Landesgerichtes Wiener Neustadt zur GZ: 43 Hv 25/22k geführten Strafverfahren zu klärende Frage hinsichtlich der Berechnung des Ertragswertes der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften stellt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung, ob der Beschwerdeführer durch seinen land(forst)wirtschaftlichen Besitz die Grenze des Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG überschritten hat und demnach nicht als arbeitslos anzusehen wäre, eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar.

Daher kommt der Beantwortung der Frage hinsichtlich der Berechnung des Ertragswertes der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften durch das Landesgericht Wiener Neustadt in dem zu GZ: 43 Hv 25/22k geführten Strafverfahren im gegenständlichen Verfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt in dem zur GZ: 43 Hv 25/22k geführten Strafverfahren vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.

Schlagworte

Aussetzung Strafverfahren Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W269.2271664.1.00

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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