Entscheidungsdatum
29.09.2023Norm
AVG §57Spruch
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W252 2253873-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht XXXX ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 24.01.2022, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 24.01.2022, GZ römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 11.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer (in Folge „BF“) unter anderem, die belangte Behörde möge einen Mandatsbescheid iSd § 22 Abs 4 DSG iVm § 57 AVG erlassen und der mitbeteiligten Partei (in Folge „MP“) und allen nachgeordneten Organen und sonstigen ihr unterstehenden Einrichtungen die Übermittlung des von der WKStA zu AZ XXXX geführten Ermittlungsakts an den XXXX zum Zweck der Befolgung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses mit sofortiger Wirkung untersagen.1. Mit Eingabe vom 11.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer (in Folge „BF“) unter anderem, die belangte Behörde möge einen Mandatsbescheid iSd Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG erlassen und der mitbeteiligten Partei (in Folge „MP“) und allen nachgeordneten Organen und sonstigen ihr unterstehenden Einrichtungen die Übermittlung des von der WKStA zu AZ römisch 40 geführten Ermittlungsakts an den römisch 40 zum Zweck der Befolgung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses mit sofortiger Wirkung untersagen.
2. Mit Bescheid vom 24.01.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie aus, dass die vom BF behauptete unmittelbare Gefährdung nicht in der Übermittlung der Akten und Unterlagen an den XXXX durch die MP liege, sondern erst in der hypothetischen nachfolgenden Weitergabe und Veröffentlichung durch Dritte.2. Mit Bescheid vom 24.01.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie aus, dass die vom BF behauptete unmittelbare Gefährdung nicht in der Übermittlung der Akten und Unterlagen an den römisch 40 durch die MP liege, sondern erst in der hypothetischen nachfolgenden Weitergabe und Veröffentlichung durch Dritte.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 21.02.2022. Die geltenden Vorschriften zur Geheimhaltung von Daten in XXXX nach dem InfOG seien unzureichend, was sich durch zahlreiche bereits erfolgte Veröffentlichungen in vergangenen XXXX belegen lasse. Es seien immer wieder gezielt höchstpersönliche Informationen an die Öffentlichkeit gespielt worden um den Ruf politischer Gegner zu beschädigen. Bei einer Übermittlung des Ermittlungsaktes der WKStA befürchte er daher zu Recht, dass seine Rechte verletzt werden würden, weshalb Gefahr im Verzug vorliege. Die Gefahr sei nicht bloß spekulativ, sondern konkret und unmittelbar.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 21.02.2022. Die geltenden Vorschriften zur Geheimhaltung von Daten in römisch 40 nach dem InfOG seien unzureichend, was sich durch zahlreiche bereits erfolgte Veröffentlichungen in vergangenen römisch 40 belegen lasse. Es seien immer wieder gezielt höchstpersönliche Informationen an die Öffentlichkeit gespielt worden um den Ruf politischer Gegner zu beschädigen. Bei einer Übermittlung des Ermittlungsaktes der WKStA befürchte er daher zu Recht, dass seine Rechte verletzt werden würden, weshalb Gefahr im Verzug vorliege. Die Gefahr sei nicht bloß spekulativ, sondern konkret und unmittelbar.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 08.04.2022, hg eingelangt am 12.04.2022, vor und beantragte – mit näherer Begründung – die Beschwerde abzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF beantragte am 11.01.2022, die belangte Behörde möge „gemäß § 22 Abs 4 DSG iVm § 57 AVG mit Mandatsbescheid der XXXX und allen nachgeordneten Organen und sonstigen ihr unterstehenden Einrichtungen die Übermittlung des von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu AZ XXXX geführten Ermittlungsakts an den XXXX zum Zweck der Befolgung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses mit sofortiger Wirkung untersagen“.1.1. Der BF beantragte am 11.01.2022, die belangte Behörde möge „gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG mit Mandatsbescheid der römisch 40 und allen nachgeordneten Organen und sonstigen ihr unterstehenden Einrichtungen die Übermittlung des von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu AZ römisch 40 geführten Ermittlungsakts an den römisch 40 zum Zweck der Befolgung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses mit sofortiger Wirkung untersagen“.
1.2. Der XXXX ( XXXX . GP) wurde am 27.04.2023 beendet. 1.2. Der römisch 40 ( römisch 40 . Gesetzgebungsperiode wurde am 27.04.2023 beendet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Antrag des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dem der Antrag des BF vom 11.01.2022 beiliegt (siehe OZ 1, S 22).
2.2. Die Feststellung, dass der XXXX mittlerweile beendet wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Veröffentlichung gemäß § 53 Abs 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische XXXX gemäß Anlage 1 zum GOG, wonach der 27.04.2023, 10:34 Uhr als Zeitpunkt für die Beendigung des XXXX betreffend Klärung von XXXX festgestellt wurde (vgl 1996 der Beilagen XXVII. GP, 4/FVUS; siehe auch https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/FVUS/4, zuletzt abgerufen am 30.08.2023).2.2. Die Feststellung, dass der römisch 40 mittlerweile beendet wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Veröffentlichung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, der Verfahrensordnung für parlamentarische römisch 40 gemäß Anlage 1 zum GOG, wonach der 27.04.2023, 10:34 Uhr als Zeitpunkt für die Beendigung des römisch 40 betreffend Klärung von römisch 40 festgestellt wurde vergleiche 1996 der Beilagen römisch 27 . GP, 4/FVUS; siehe auch https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/FVUS/4, zuletzt abgerufen am 30.08.2023).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Verfahrensgegenstand:
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl zuletzt VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011, mwN). Verfahrensgegenständlich ist daher ausschließlich der Antrag des BF vom 11.01.2022 auf Erlassung eines Mandatsbescheides, mit dem die Aktenübermittlung an den XXXX verhindert werden soll. Nicht verfahrensgegenständlich ist die zeitgleich erhobene Datenschutzbeschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, da die belangte Behörde über diese im vorliegenden Bescheid nicht abgesprochen hat (siehe den Bescheid vom 24.01.2022, S 1, 16; OZ 1, S 127; demnach wird über die materielle Rechtswidrigkeit gesondert abgesprochen).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche zuletzt VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011, mwN). Verfahrensgegenständlich ist daher ausschließlich der Antrag des BF vom 11.01.2022 auf Erlassung eines Mandatsbescheides, mit dem die Aktenübermittlung an den römisch 40 verhindert werden soll. Nicht verfahrensgegenständlich ist die zeitgleich erhobene Datenschutzbeschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, da die belangte Behörde über diese im vorliegenden Bescheid nicht abgesprochen hat (siehe den Bescheid vom 24.01.2022, S 1, 16; OZ 1, S 127; demnach wird über die materielle Rechtswidrigkeit gesondert abgesprochen).
3.2. Zum Rechtsschutzinteresse des BF:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung eines Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der VwGH ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem VwG keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das VwG ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung eines Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der VwGH ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem VwG keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das VwG ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139).
Verfahrensgegenständlich ist der Antrag auf Untersagung der Übermittlung von Akten bzw Dokumenten an den XXXX mittels Mandatsbescheid. Da der XXXX mittlerweile beendet wurde, kann aber keine Übermittlung von Dokumenten an diesen mehr untersagt werden. Die Untersagung der Übermittlung hätte keine praktische Relevanz mehr. Der BF hat daher keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides.Verfahrensgegenständlich ist der Antrag auf Untersagung der Übermittlung von Akten bzw Dokumenten an den römisch 40 mittels Mandatsbescheid. Da der römisch 40 mittlerweile beendet wurde, kann aber keine Übermittlung von Dokumenten an diesen mehr untersagt werden. Die Untersagung der Übermittlung hätte keine praktische Relevanz mehr. Der BF hat daher keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die Argumentation des BF, wonach er weiterhin einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz habe, konnte nicht überzeugen, da eine Übermittlung an einen nicht mehr bestehenden XXXX – unabhängig davon, ob diese zu dessen Bestehen bereits erfolgt ist – nicht untersagt werden kann bzw dieser Frage keine praktische Relevanz zukommt. An dieser Ansicht ändert auch das Vorbringen des BF nichts, dass es denkbar sei, dass sich weitere Verfahren auf Grundlage der Ergebnisse des XXXX ergeben (vgl die Stellungnahme des BF vom 16.08.2023, S 5; OZ 4, S 5). Mit einem Mandatsbescheid iSd § 22 Abs 4 DSG kann die „Weiterführung“ einer Datenverarbeitung untersagt werden, nicht aber eine allenfalls bereits erfolgte Datenverarbeitung für unzulässig erklärt werden.Die Argumentation des BF, wonach er weiterhin einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz habe, konnte nicht überzeugen, da eine Übermittlung an einen nicht mehr bestehenden römisch 40 – unabhängig davon, ob diese zu dessen Bestehen bereits erfolgt ist – nicht untersagt werden kann bzw dieser Frage keine praktische Relevanz zukommt. An dieser Ansicht ändert auch das Vorbringen des BF nichts, dass es denkbar sei, dass sich weitere Verfahren auf Grundlage der Ergebnisse des römisch 40 ergeben vergleiche die Stellungnahme des BF vom 16.08.2023, S 5; OZ 4, S 5). Mit einem Mandatsbescheid iSd Paragraph 22, Absatz 4, DSG kann die „Weiterführung“ einer Datenverarbeitung untersagt werden, nicht aber eine allenfalls bereits erfolgte Datenverarbeitung für unzulässig erklärt werden.
Da das Rechtsschutzinteresse des BF nach Beschwerdeerhebung weggefallen ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens mehr. Das Verfahren war mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 30.08.2022, Ra 2022/08/0109).Da das Rechtsschutzinteresse des BF nach Beschwerdeerhebung weggefallen ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens mehr. Das Verfahren war mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra 2022/08/0109).
3.3. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil durch eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung zu erwarten war.3.4. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil durch eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Gericht konnte sich hinsichtlich der Frage des Rechtsschutzinteresses auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen.
Schlagworte
Datenschutz Rechtsverletzungsmöglichkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W252.2253873.1.00Im RIS seit
19.10.2023Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023