Entscheidungsdatum
29.09.2023Norm
B-KUVG §90Spruch
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W246 2272813-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.05.2023, Zl. PAD/23/140828, betreffend Ansprüche bei Dienstverhinderung gemäß § 13c GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 15.05.2023, Zl. PAD/23/140828, betreffend Ansprüche bei Dienstverhinderung gemäß Paragraph 13 c, GehG zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 19.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, die Rückzahlung des ab Jänner 2023 seitens der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) aus seiner Sicht zu Unrecht einbehaltenen Teils seines Monatsbezugs und das Abstand nehmen von weiteren Kürzungen seiner Monatsbezüge bis zu seiner vollständigen Genesung. Sollte die Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen, begehre er die bescheidmäßige Klärung seines Anspruchs. Dazu hielt er v.a. fest, dass bei ihm eine reaktive und keine endogene Depression diagnostiziert worden sei, die ohne Zweifel auf seinen Arbeitsstress durch Überlastung und auf das Verhalten von Vorgesetzten sowie von sonstigen Entscheidungsträgern der Behörde zurückzuführen sei. Seine Erkrankung und sein daraus resultierender Krankenstand stünden somit in Zusammenhang mit seiner Dienstverrichtung, weshalb die vorgenommene Kürzung seines Monatsbezuges zu Unrecht erfolgt sei.1. Mit Schreiben vom 19.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, die Rückzahlung des ab Jänner 2023 seitens der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) aus seiner Sicht zu Unrecht einbehaltenen Teils seines Monatsbezugs und das Abstand nehmen von weiteren Kürzungen seiner Monatsbezüge bis zu seiner vollständigen Genesung. Sollte die Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen, begehre er die bescheidmäßige Klärung seines Anspruchs. Dazu hielt er v.a. fest, dass bei ihm eine reaktive und keine endogene Depression diagnostiziert worden sei, die ohne Zweifel auf seinen Arbeitsstress durch Überlastung und auf das Verhalten von Vorgesetzten sowie von sonstigen Entscheidungsträgern der Behörde zurückzuführen sei. Seine Erkrankung und sein daraus resultierender Krankenstand stünden somit in Zusammenhang mit seiner Dienstverrichtung, weshalb die vorgenommene Kürzung seines Monatsbezuges zu Unrecht erfolgt sei.
2. Die Behörde wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid als unbegründet ab.
Dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 10.07.2022 durchgehend im Krankenstand befinde, womit ex lege die in § 13c Abs. 1 GehG normierte Rechtsfolge eingetreten sei. Nach dieser Bestimmung gebühre einem Beamten ab einer Dauer seiner Dienstverhinderung (aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, ausgenommen eines Dienstunfalls) von 182 Kalendertagen lediglich ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das ihm ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahmefall eines Dienstunfalls würde nicht vorliegen. Selbst wenn die beim Beschwerdeführer bestehende Erkrankung, wie von ihm behauptet, in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Dienstverrichtung stehen würde (was die Behörde nicht beurteilen könne), würde dieser Umstand die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht zu einem Dienstunfall machen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.Dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 10.07.2022 durchgehend im Krankenstand befinde, womit ex lege die in Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG normierte Rechtsfolge eingetreten sei. Nach dieser Bestimmung gebühre einem Beamten ab einer Dauer seiner Dienstverhinderung (aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, ausgenommen eines Dienstunfalls) von 182 Kalendertagen lediglich ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das ihm ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahmefall eines Dienstunfalls würde nicht vorliegen. Selbst wenn die beim Beschwerdeführer bestehende Erkrankung, wie von ihm behauptet, in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Dienstverrichtung stehen würde (was die Behörde nicht beurteilen könne), würde dieser Umstand die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht zu einem Dienstunfall machen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Darin führte er aus, dass in seinem Fall zwar kein Unfall „per definitionem“ vorliege, seine psychische Erkrankung und damit auch seine Dienstverhinderung jedoch auf das Verhalten von Vorgesetzten und sonstigen Entscheidungsträgern der Behörde zurückzuführen sei. Er werde seit nunmehr drei Jahren gezielt gemobbt, was offenbar in der Absicht erfolge, ihn aus dem Bundesdienst zu entfernen. Versuche, sich auf Planstellen in einem anderen Ressort zu bewerben, seien durch unwahre und verleumderische Eintragungen in seinen Personalakt verhindert worden. Daraus habe sich beim Beschwerdeführer eine Depression entwickelt, weshalb er mit 11.07.2022 dienstunfähig geschrieben worden sei. Er befinde sich in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung und habe in Bezug auf polizeiärztliche Kontrolluntersuchungen durch die Behörde stets kooperiert. Die Behörde sei für seine psychische Erkrankung zumindest mitverantwortlich, weshalb die ab Jänner 2023 nach § 13c Abs. 1 GehG erfolgte Kürzung seiner Monatsbezüge nicht gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber habe bei der Formulierung dieser Bestimmung offenbar nicht damit gerechnet, dass ein Dienstgeber entgegen seiner Fürsorgepflicht einen Bediensteten derart unter Druck setze, sodass dieser erkranke.Darin führte er aus, dass in seinem Fall zwar kein Unfall „per definitionem“ vorliege, seine psychische Erkrankung und damit auch seine Dienstverhinderung jedoch auf das Verhalten von Vorgesetzten und sonstigen Entscheidungsträgern der Behörde zurückzuführen sei. Er werde seit nunmehr drei Jahren gezielt gemobbt, was offenbar in der Absicht erfolge, ihn aus dem Bundesdienst zu entfernen. Versuche, sich auf Planstellen in einem anderen Ressort zu bewerben, seien durch unwahre und verleumderische Eintragungen in seinen Personalakt verhindert worden. Daraus habe sich beim Beschwerdeführer eine Depression entwickelt, weshalb er mit 11.07.2022 dienstunfähig geschrieben worden sei. Er befinde sich in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung und habe in Bezug auf polizeiärztliche Kontrolluntersuchungen durch die Behörde stets kooperiert. Die Behörde sei für seine psychische Erkrankung zumindest mitverantwortlich, weshalb die ab Jänner 2023 nach Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG erfolgte Kürzung seiner Monatsbezüge nicht gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber habe bei der Formulierung dieser Bestimmung offenbar nicht damit gerechnet, dass ein Dienstgeber entgegen seiner Fürsorgepflicht einen Bediensteten derart unter Druck setze, sodass dieser erkranke.
4. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 01.06.2023 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, welcher der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen ist (Arbeitsplatz „Verwaltungsstrafreferent“ im Polizeikommissariat XXXX ; Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 3). Er befindet sich seit 11.07.2022 aufgrund einer psychischen Erkrankung (Depression) durchgehend im Krankenstand. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, welcher der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen ist (Arbeitsplatz „Verwaltungsstrafreferent“ im Polizeikommissariat römisch 40 ; Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 3). Er befindet sich seit 11.07.2022 aufgrund einer psychischen Erkrankung (Depression) durchgehend im Krankenstand.
Zwischen dem Beschwerdeführer auf der einen Seite und Vorgesetzten des Beschwerdeführers sowie sonstigen Bediensteten der Behörde mit Entscheidungsgewalt auf der anderen Seite besteht schon seit längerer Zeit eine konfliktbehaftete Situation. Nach dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers erfolgt seitens der angeführten Bediensteten ihm gegenüber schon seit längerer Zeit kein achtungsvoller Umgang.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zu dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, seiner psychischen Erkrankung und seinem Krankenstand ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.01.2023, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
Die Feststellungen zum Vorliegen einer konfliktbehafteten Situation und zum vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen, nicht achtungsvollen Umgang mit seiner Person folgen aus dem von ihm hierzu getätigten Vorbringen (s. den Antrag vom 19.01.2023 und die Beschwerde), zu dem sich die Behörde im Verfahren nicht geäußert hat. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus dem diesbezüglich allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abzuleiten, dass Vorgesetzte und sonstige Bedienstete der Behörde ihm gegenüber tatsächlich einen achtungsvollen Umgang hätten vermissen lassen und auf diese Weise einem Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit entgegengewirkt hätten. Der Beschwerdeführer hielt hierzu in unsubstantiierter Weise und ohne nähere Ausführungen lediglich fest, dass – nicht näher bezeichnete – „Vorgesetzte“ und „Entscheidungsträger der Dienstbehörde“ durch ihr Verhalten seine psychische Erkrankung (neben dem allgemeinen „Arbeitsstress durch Überlastung“) mitverursacht hätten (s. S. 1 des Antrags und S. 1 der Beschwerde), indem er seit fast drei Jahren gezielt gemobbt worden sei und Bewerbungen von ihm behindert worden seien (S. 1 der Beschwerde).
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 69/2023, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Paragraph 13 c, (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(2a) […]
(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.(3) Die Kürzung gemäß Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Absatz eins,
(4) Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat. (4) Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(6) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen. (6) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Absatz eins bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(7) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen. (7) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Absatz eins bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom Paragraph 13 a, in jedem Fall zu ersetzen.
(8) Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle in den Abs. 1 bis 6 angeführten Fristenläufe. (8) Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle in den Absatz eins bis 6 angeführten Fristenläufe.
(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren.“(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Absatz eins, gekürzt waren.“
Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967 idF BGBl. I Nr. 69/2023, (in der Folge: B-KUVG) lauten auszugsweise folgendermaßen:Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, (in der Folge: B-KUVG) lauten auszugsweise folgendermaßen:
„Dienstunfall
§ 90. (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.Paragraph 90, (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.
(1a) - (1b) […]
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
1. auf einem mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;
2. auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 63), Zahnbehandlung (§ 69) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (§ 61a) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung; 3. bei einer mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird;2. auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 63,), Zahnbehandlung (Paragraph 69,) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (Paragraph 61 a,) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung; 3. bei einer mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird;
4. bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird;
5. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals;
6. auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;
7. auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
8. auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Z 1 genannten Weg befinden;8. auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Ziffer eins, genannten Weg befinden;
9. auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Z 1) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.9. auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Ziffer eins,) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.
Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
§ 91. (1) Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:Paragraph 91, (1) Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
1. bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung;
2. bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen Vertretung des Personals;
3. beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen;
4. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern.
(2) Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist. (3) Die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.“(2) Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist. (3) Die Bestimmungen des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sind entsprechend anzuwenden.“
3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebraucht die Bestimmung des § 13c GehG den Begriff des „Dienstunfalls“ im Verständnis des § 90 B-KUVG. Als „Unfall“ wird nach dem Verwaltungsgerichtshof ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat, wobei dieses Ereignis nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein muss, sondern auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein kann. Für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein Dienstunfall vorliegt, ist ein allfälliger dienstlicher „Dauerstress“ bedeutungslos, weil Wesensmerkmal des Unfalls nämlich ein zeitlich begrenztes Ereignis ist, das zu einer Körperschädigung führt. Von einem Unfall wird somit zwar nur dann gesprochen, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, d.h. zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, jedoch muss plötzlich nicht Einmaligkeit bedeuten. Auch kurz aufeinander folgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben. Der entscheidende Unterschied zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Nicht als Unfall gelten daher gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen (s. VwGH 17.04.2023, Ra 2021/12/0047, mit Hinweisen auf die Judikatur des OGH; vgl. weiters VwGH 04.02.2009, 2008/12/0062; 13.06.2006, 2004/12/0216; 01.07.2004, 99/12/0321).3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebraucht die Bestimmung des Paragraph 13 c, GehG den Begriff des „Dienstunfalls“ im Verständnis des Paragraph 90, B-KUVG. Als „Unfall“ wird nach dem Verwaltungsgerichtshof ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat, wobei dieses Ereignis nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein muss, sondern auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein kann. Für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein Dienstunfall vorliegt, ist ein allfälliger dienstlicher „Dauerstress“ bedeutungslos, weil Wesensmerkmal des Unfalls nämlich ein zeitlich begrenztes Ereignis ist, das zu einer Körperschädigung führt. Von einem Unfall wird somit zwar nur dann gesprochen, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, d.h. zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, jedoch muss plötzlich nicht Einmaligkeit bedeuten. Auch kurz aufeinander folgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben. Der entscheidende Unterschied zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Nicht als Unfall gelten daher gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen (s. VwGH 17.04.2023, Ra 2021/12/0047, mit Hinweisen auf die Judikatur des OGH; vergleiche weiters VwGH 04.02.2009, 2008/12/0062; 13.06.2006, 2004/12/0216; 01.07.2004, 99/12/0321).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Behörde bzw. durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebenen Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039; 13.09.2002, 98/12/0096). Die Frage, ob der Beamte „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ ist, ist anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, er habe mit § 13c Abs. 1 GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen (s. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Behörde bzw. durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebenen Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039; 13.09.2002, 98/12/0096). Die Frage, ob der Beamte „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ ist, ist anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, er habe mit Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen (s. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.3.1. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Erkrankung (Depression), weshalb er sich seit 11.07.2022 durchgehend im Krankenstand befindet (s. Pkt. II.1.). Infolgedessen nahm die Behörde ab Jänner 2023 eine Kürzung des Monatsbezuges des Beschwerdeführers iSd § 13c Abs. 1 GehG vor. Nach dieser Bestimmung gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung (aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, ausgenommen eines Dienstunfalls) von 182 Kalendertagen lediglich der Monatsbezug in Höhe von 80 % des Ausmaßes, das ihm ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.3.3.1. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Erkrankung (Depression), weshalb er sich seit 11.07.2022 durchgehend im Krankenstand befindet (s. Pkt. römisch zwei.1.). Infolgedessen nahm die Behörde ab Jänner 2023 eine Kürzung des Monatsbezuges des Beschwerdeführers iSd Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG vor. Nach dieser Bestimmung gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung (aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, ausgenommen eines Dienstunfalls) von 182 Kalendertagen lediglich der Monatsbezug in Höhe von 80 % des Ausmaßes, das ihm ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
3.3.2. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen kein konkretes Ereignis zu benennen, welches als kausal für seine psychische Erkrankung angesehen und somit als „Dienstunfall“ iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes qualifiziert werden könnte. Für die Anerkennung einer schon länger andauernden konfliktbehafteten Situation am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (u.a. mit Vorgesetzten) bzw. von „Arbeitsstress durch Überlastung“ als Dienstunfall fehlt es nach der o.a. Rechtsprechung insbesondere an der notwendigen Voraussetzung eines zeitlich begrenzten Ereignisses, welches als konkreter Auslöser für die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers beurteilt werden könnte. Unabhängig von der Frage, ob die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers tatsächlich durch die für ihn konfliktbehaftete Situation an seinem Arbeitsplatz bzw. durch „Arbeitsstress durch Überlastung“ ausgelöst wurde (s. hierzu sein Vorbringen im Antrag vom 19.01.2023 und in der Beschwerde), liegt daher mangels dieses konkreten zeitlich begrenzten Ereignisses jedenfalls kein „Dienstunfall“ iSd o.a. Bestimmung vor. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde selbst vor, dass in seinem Fall „per definitionem kein Unfall“ vorliege, wobei sich aus den Aktenteilen des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes für das Bundesverwaltungsgericht auch keine diesbezüglichen Hinweise (wie etwa aufgrund einer Anerkennung eines bestimmten Vorfalls als Dienstunfall durch die BVAEB) ergeben haben.
3.3.3. Dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz von Vorgesetzten sowie sonstigen Bediensteten der Behörde gemobbt wird, ist im Verfahren nicht hervorgekommen (s. dazu oben unter Pkt. II.2.). Es liegt somit im Hinblick auf die unter Pkt. II.3.2. angeführte Judikatur aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein „mobbingbehafteter“ Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vor, auf welchem er nach Wiederherstellung eines „mobbingfreien“ Zustandes unter Umständen nicht mehr „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ wäre. Die dahingehenden Beschwerdeausführungen gehen somit ins Leere.3.3.3. Dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz von Vorgesetzten sowie sonstigen Bediensteten der Behörde gemobbt wird, ist im Verfahren nicht hervorgekommen (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.2.). Es liegt somit im Hinblick auf die unter Pkt. römisch zwei.3.2. angeführte Judikatur aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein „mobbingbehafteter“ Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vor, auf welchem er nach Wiederherstellung eines „mobbingfreien“ Zustandes unter Umständen nicht mehr „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ wäre. Die dahingehenden Beschwerdeausführungen gehen somit ins Leere.
3.3.4. Die von der Behörde infolge des seit 11.07.2022 durchgehend bestehenden Krankenstandes des Beschwerdeführers ab Jänner 2023 erfolgte Kürzung seines Monatsbezuges ist somit aufgrund der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 GehG zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.3.4. Die von der Behörde infolge des seit 11.07.2022 durchgehend bestehenden Krankenstandes des Beschwerdeführers ab Jänner 2023 erfolgte Kürzung seines Monatsbezuges ist somit aufgrund der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Von der in der Beschwerde – in eventu – beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht samt Befragung von angeführten Zeugen (seines Facharztes für Neurologie XXXX , der Psychologin der Behörde XXXX und des Chefarztes des polizeiärztlichen Dienstes der Behörde) kann abgesehen werden, weil sich im vorliegenden Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Hierzu ist anzuführen, dass auch bei Verursachung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers durch die konfliktbehaftete Situation an seinem Arbeitsplatz (u.a. mit seinen Vorgesetzten) / das subjektiv von ihm empfundene Mobbing und durch den „Arbeitsstress durch Überlastung“ nach den in der rechtlichen Beurteilung getroffenen Ausführungen in seinem Fall kein „Dienstunfall“ iSd hier anzuwendenden Bestimmung des § 13c Abs. 1 GehG vorliegen kann (s. Pkt. II.3.3.2.). Von der in der Beschwerde – in eventu – beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht samt Befragung von angeführten Zeugen (seines Facharztes für Neurologie römisch 40 , der Psychologin der Behörde römisch 40 und des Chefarztes des polizeiärztlichen Dienstes der Behörde) kann abgesehen werden, weil sich im vorliegenden Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Hierzu ist anzuführen, dass auch bei Verursachung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers durch die konfliktbehaftete Situation an seinem Arbeitsplatz (u.a. mit seinen Vorgesetzten) / das subjektiv von ihm empfundene Mobbing und durch den „Arbeitsstress durch Überlastung“ nach den in der rechtlichen Beurteilung getroffenen Ausführungen in seinem Fall kein „Dienstunfall“ iSd hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG vorliegen kann (s. Pkt. römisch zwei.3.3.2.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bezugskürzung Dienstunfall Dienstverhinderung Krankenstand krankheitsbedingte Abwesenheit Monatsbezug öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis psychische Erkrankung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W246.2272813.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023