TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/4 2008/12/0062

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/03 Vertragsbedienstetengesetz;
64/03 Landeslehrer;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §175;
BKUVG §90 Abs1 idF 1979/534;
BKUVG §90 idF 1979/534;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086 impl;
GehG 1956 §13c Abs2 idF 2001/I/086 impl;
GehG 1956 §13c Abs3 idF 2000/I/095 impl;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2 idF 2001/I/047;
StGG Art2;
VBG 1948 §24 Abs4;
VBG 1948 §24 Abs5;
VBG 1948 §24;
VwRallg;
  1. ASVG § 175 heute
  2. ASVG § 175 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  6. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  7. ASVG § 175 gültig von 01.01.2013 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 175 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 175 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  10. ASVG § 175 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. ASVG § 175 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 175 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  13. ASVG § 175 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  14. ASVG § 175 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 175 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 106 heute
  2. LDG 1984 § 106 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  13. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. LDG 1984 § 106 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  15. LDG 1984 § 106 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  16. LDG 1984 § 106 gültig von 01.03.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  17. LDG 1984 § 106 gültig von 01.02.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  18. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  20. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  21. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  22. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  23. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  24. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  25. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  26. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  27. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  28. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  29. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  30. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  31. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  32. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  33. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  34. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  35. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  36. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  37. LDG 1984 § 106 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  38. LDG 1984 § 106 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  39. LDG 1984 § 106 gültig von 09.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  40. LDG 1984 § 106 gültig von 09.05.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  41. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  42. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  43. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  44. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  45. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  46. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  47. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  48. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  49. LDG 1984 § 106 gültig von 14.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  50. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2000 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  51. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  52. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  53. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  54. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  55. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  56. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Pfiel, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des PU in P, vertreten durch DDr. Michael Wagner, Rechtsanwalt in 5082 Grödig, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. Februar 2008, Zl. 20202-L/3449451/0134- 2008, betreffend Kürzung der Bezüge nach § 13c des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Pfiel, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des PU in P, vertreten durch DDr. Michael Wagner, Rechtsanwalt in 5082 Grödig, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. Februar 2008, Zl. 20202-L/3449451/0134- 2008, betreffend Kürzung der Bezüge nach Paragraph 13 c, des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Volksschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Seine Dienststelle ist die Volksschule P.

Der Beschwerdeführer befand sich am 18. und 19. Juni 2007 und sodann ab 4. September 2007 im "Krankenstand".

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2008 wurde ausgesprochen, dass der Monatsbezug des Beschwerdeführers unter Einrechnung der erstgenannten Zeit einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Dienstleistung ab dem 2. März 2008 auf 80 % gekürzt werde. Die Kinderzulage sei von der Kürzung ausgenommen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde auszugsweise den Wortlaut des § 13c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), welcher aus dem Grunde des § 106 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), Anwendung finde, wieder und gründete ihre Entscheidung auf die genannten Gesetzesbestimmungen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde auszugsweise den Wortlaut des Paragraph 13 c, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (im Folgenden: GehG), welcher aus dem Grunde des Paragraph 106, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), Anwendung finde, wieder und gründete ihre Entscheidung auf die genannten Gesetzesbestimmungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtkürzung seiner Bezüge entgegen den Bestimmungen des § 106 LDG 1984 iVm § 13c GehG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtkürzung seiner Bezüge entgegen den Bestimmungen des Paragraph 106, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 13 c, GehG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. In der Gegenschrift wird in Beantwortung eines diesbezüglichen Beschwerdevorbringens (siehe hiezu unten) vorgebracht, die Dienstverhinderung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2007 sei ab 10 Uhr vormittags eingetreten. Eine gemeinsame Mahlzeit sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingenommen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984, im Wesentlichen in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001, gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer - soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird - das GehG. Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984, im Wesentlichen in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,, gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer - soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird - das GehG.

§ 13c Abs. 1, 2 und 5 GehG in der Fassung dieser Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 lauten: Paragraph 13 c, Absatz eins, 2, und 5 GehG in der Fassung dieser Absätze nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, lauten:

"§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.

  1. (2)Absatz 2,Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

...

  1. (5)Absatz 5,Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. ..."Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. ..."

§ 13c Abs. 2 GehG in der eben zitierten Fassung entspricht weitgehend dem § 13c Abs. 3 leg. cit. in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, durch welches Gesetz erstmals eine Kürzung der Ansprüche des Beamten bei Dienstverhinderung geschaffen wurde. Paragraph 13 c, Absatz 2, GehG in der eben zitierten Fassung entspricht weitgehend dem Paragraph 13 c, Absatz 3, leg. cit. in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 95, durch welches Gesetz erstmals eine Kürzung der Ansprüche des Beamten bei Dienstverhinderung geschaffen wurde.

In den Materialien zu § 13c in der Fassung des zuletzt zitierten Bundesgesetzes (RV 175 BlgNR 21. GP, 32) heißt es (auszugsweise): In den Materialien zu Paragraph 13 c, in der Fassung des zuletzt zitierten Bundesgesetzes Regierungsvorlage 175, BlgNR 21. GP, 32) heißt es (auszugsweise):

"Abs. 3 enthält eine dem § 24 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsprechende Zusammenrechnungsregelung. Demnach löst eine Dienstverhinderung unabhängig von ihrer Dauer den Lauf der im Abs. 3 angeführten Sechsmonatsfrist aus, die mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes nach dieser (ersten) Dienstverhinderung beginnt. Alle Dienstverhinderungen, die innerhalb dieser Sechsmonatsfrist beginnen, gelten als Fortsetzung dieser (ersten) Dienstverhinderung. Sie lösen aber ihrerseits keine Sechsmonatsfrist im Sinne des Abs. 3 aus. ..." "Abs. 3 enthält eine dem Paragraph 24, Absatz 5, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsprechende Zusammenrechnungsregelung. Demnach löst eine Dienstverhinderung unabhängig von ihrer Dauer den Lauf der im Absatz 3, angeführten Sechsmonatsfrist aus, die mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes nach dieser (ersten) Dienstverhinderung beginnt. Alle Dienstverhinderungen, die innerhalb dieser Sechsmonatsfrist beginnen, gelten als Fortsetzung dieser (ersten) Dienstverhinderung. Sie lösen aber ihrerseits keine Sechsmonatsfrist im Sinne des Absatz 3, aus. ..."

In den Materialien zu § 13c GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 (AB 699 BlgNR, 21. GP, 14) wird überdies betont, dass die dort geschaffene Regelung im Interesse einer "fairen" Gleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen (Vertragsbedienstete und Beamte) im Falle der Dienstverhinderung geschaffen wurde. In den Materialien zu Paragraph 13 c, GehG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, Ausschussbericht 699, BlgNR, 21. GP, 14) wird überdies betont, dass die dort geschaffene Regelung im Interesse einer "fairen" Gleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen (Vertragsbedienstete und Beamte) im Falle der Dienstverhinderung geschaffen wurde.

§ 90 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967 (im Folgenden: B-KUVG), der erste Absatz in der Stammfassung, die Z. 6 des zweiten Absatzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1979, lautet: Paragraph 90, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, (im Folgenden: B-KUVG), der erste Absatz in der Stammfassung, die Ziffer 6, des zweiten Absatzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1979,, lautet:

"§ 90. (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.

  1. (2)Absatz 2,Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:

...

6. auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;"

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2007 im Zuge der so genannten "Salzburg-Tage" drei Klassen der Volksschule P in die Landeshauptstadt begleitet habe. Um die Mittagszeit habe er starke Symptome einer offensichtlichen Diarrhoe-Erkrankung verspürt, worauf er seine Dienstleistung beendet und sich nach P habe zurückbringen lassen.

Ausgehend von diesem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegen die Einbeziehung des Krankheitszeitraumes vom 18. bis 19. Juni 2007 in die Berechnung der Frist des § 13c Abs. 1 GehG. Ausgehend von diesem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegen die Einbeziehung des Krankheitszeitraumes vom 18. bis 19. Juni 2007 in die Berechnung der Frist des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG.

In diesem Zusammenhang verweist er zunächst darauf, dass die am 4. September 2007 begonnene Abwesenheit vom Dienst ihre Ursache in einer Erkrankung gehabt habe, welche mit der Ursache der Dienstverhinderung am 18. und 19. Juni 2007 nicht ident gewesen sei. In Ansehung von Unfallsfolgen gelte die gesetzliche Vermutung des § 13c Abs. 2 GehG jedoch ausdrücklich nur dann, wenn es sich um Dienstabwesenheiten handle, die Folge desselben Unfalls seien. Nichts anderes könne schon aus Gründen verfassungskonformer Interpretation vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes für krankheitsbedingte Dienstabwesenheiten gelten, sodass eine Fortsetzung nur angenommen werden könne, wenn die krankheitsbedingten Dienstabwesenheiten auf ein und derselben (Krankheits-)Ursache beruhten. In diesem Zusammenhang verweist er zunächst darauf, dass die am 4. September 2007 begonnene Abwesenheit vom Dienst ihre Ursache in einer Erkrankung gehabt habe, welche mit der Ursache der Dienstverhinderung am 18. und 19. Juni 2007 nicht ident gewesen sei. In Ansehung von Unfallsfolgen gelte die gesetzliche Vermutung des Paragraph 13 c, Absatz 2, GehG jedoch ausdrücklich nur dann, wenn es sich um Dienstabwesenheiten handle, die Folge desselben Unfalls seien. Nichts anderes könne schon aus Gründen verfassungskonformer Interpretation vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes für krankheitsbedingte Dienstabwesenheiten gelten, sodass eine Fortsetzung nur angenommen werden könne, wenn die krankheitsbedingten Dienstabwesenheiten auf ein und derselben (Krankheits-)Ursache beruhten.

Dem ist zunächst der klare Wortlaut des § 13c Abs. 2 GehG entgegen zu halten, welcher die dort umschriebene gesetzliche Vermutung immer dann eintreten lässt, wenn "abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls" eintritt. Es muss sich also nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung zwar um Folgen" desselben Unfalls", nicht aber um eine Dienstverhinderung durch "dieselbe Krankheit" handeln. Dem ist zunächst der klare Wortlaut des Paragraph 13 c, Absatz 2, GehG entgegen zu halten, welcher die dort umschriebene gesetzliche Vermutung immer dann eintreten lässt, wenn "abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls" eintritt. Es muss sich also nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung zwar um Folgen" desselben Unfalls", nicht aber um eine Dienstverhinderung durch "dieselbe Krankheit" handeln.

Dieses Auslegungsergebnis wird im Übrigen auch durch folgende historisch-subjektive Auslegung gestützt:

Wie aus den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum (damaligen) § 13c Abs. 3 GehG idF des Pensionsreformgesetzes 2000 hervorgeht, sollte die Zusammenrechnungsregel jener in § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 (im Folgenden: VBG), entsprechen. Wie aus den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum (damaligen) Paragraph 13 c, Absatz 3, GehG in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000 hervorgeht, sollte die Zusammenrechnungsregel jener in Paragraph 24, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 (im Folgenden: VBG), entsprechen.

Diese Zusammenrechnungsregel, welche zunächst in Abs. 4, später in Abs. 5 des § 24 VBG getroffen wurde, hat - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Auslegung im hier aufgezeigten Verständnis erfahren. Diese Zusammenrechnungsregel, welche zunächst in Absatz 4,, später in Absatz 5, des Paragraph 24, VBG getroffen wurde, hat - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Auslegung im hier aufgezeigten Verständnis erfahren.

So hat der Oberste Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 16. Dezember 1958, 4 Ob 123/58 = JBl. 1959, 351, die Zusammenrechnungsregel auf Krankheiten angewendet, ohne auf die Identität ihrer Ursachen einzugehen (in diesem Sinne auch EvBl 1959/146).

Schließlich hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. September 1987, 14 ObA 48/87, zur Auslegung u.a. des § 24 Abs. 5 VBG (auszugsweise) Folgendes ausgeführt: Schließlich hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. September 1987, 14 ObA 48/87, zur Auslegung u.a. des Paragraph 24, Absatz 5, VBG (auszugsweise) Folgendes ausgeführt:

"Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Dauer der Dienstverhinderung jeweils getrennt nach Unfall und Krankheit zu ermitteln sei und eine Fortsetzung der Dienstverhinderung jeweils wiederum gesondert nur an den Unfall bzw. an die Krankheit anknüpfen könne. § 24 Abs. 4 Stmk. GVBG entspricht im Wortlaut dem § 24 Abs. 5 des VBG 1948, der ebenfalls als Regel der Zusammenrechnung mehrerer Dienstverhinderungen innerhalb von sechs Monaten dient und entsprechend dem § 8 Abs. 2 AngG auszulegen ist (vgl. Arb. 5.289, 6.635, 6.657, 6.970, 7.000). ... Daraus folgt, dass sich aus § 24 Abs. 4 Stmk. GBVG nur dann eine den Arbeitnehmer begünstigende Differenzierung ableiten lässt, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes einen neuerlichen (anderen) Unfall erleidet, nicht aber dann, wenn die Dienstverhinderung auf Krankheit oder auf den Folgen desselben, schon eine Dienstverhinderung bewirkthabenden Unfalls beruht. ..." "Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Dauer der Dienstverhinderung jeweils getrennt nach Unfall und Krankheit zu ermitteln sei und eine Fortsetzung der Dienstverhinderung jeweils wiederum gesondert nur an den Unfall bzw. an die Krankheit anknüpfen könne. Paragraph 24, Absatz 4, Stmk. GVBG entspricht im Wortlaut dem Paragraph 24, Absatz 5, des VBG 1948, der ebenfalls als Regel der Zusammenrechnung mehrerer Dienstverhinderungen innerhalb von sechs Monaten dient und entsprechend dem Paragraph 8, Absatz 2, AngG auszulegen ist vergleiche Arb. 5.289, 6.635, 6.657, 6.970, 7.000). ... Daraus folgt, dass sich aus Paragraph 24, Absatz 4, Stmk. GBVG nur dann eine den Arbeitnehmer begünstigende Differenzierung ableiten lässt, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes einen neuerlichen (anderen) Unfall erleidet, nicht aber dann, wenn die Dienstverhinderung auf Krankheit oder auf den Folgen desselben, schon eine Dienstverhinderung bewirkthabenden Unfalls beruht. ..."

Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Schaffung des § 13c Abs. 2 GehG in der hier anzuwendenden Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 (ebenso wie auch schon bei der Schaffung des § 13c Abs. 3 GehG in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000) bekannt war und dass der Gesetzgeber die Zusammenrechnungsregel auch für das Gehaltsrecht der Beamten in jenem Verständnis einführen wollte, wie es durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 24 Abs. 4 bzw. Abs. 5 VBG 1948 für Vertragsbedienstete geprägt wurde. Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Schaffung des Paragraph 13 c, Absatz 2, GehG in der hier anzuwendenden Fassung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, (ebenso wie auch schon bei der Schaffung des Paragraph 13 c, Absatz 3, GehG in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000) bekannt war und dass der Gesetzgeber die Zusammenrechnungsregel auch für das Gehaltsrecht der Beamten in jenem Verständnis einführen wollte, wie es durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 4, bzw. Absatz 5, VBG 1948 für Vertragsbedienstete geprägt wurde.

Demnach ist - dem Ergebnis des zuletzt zitierten Urteils folgend - zunächst der Begriff "abermals" in § 13c Abs. 2 GehG dahingehend auszulegen, dass er sich auf die Wortfolge "eine Dienstverhinderung" (aus welcher der in der Folge genannten Ursachen auch immer) bezieht, nicht aber etwa ausschließlich auf die in der Folge erstgenannte Ursache "durch Krankheit". Daraus folgt, dass - unabhängig davon, ob es sich bei der Ursache der Dienstverhinderung vom 18. und 19. Juni 2007 um eine Krankheit oder einen Unfall gehandelt hatte - die unstrittig durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung ab 4. September 2007 eine Fortsetzung der erstgenannten Dienstverhinderung im Sinne des § 13c Abs. 2 GehG bildete. Demnach ist - dem Ergebnis des zuletzt zitierten Urteils folgend - zunächst der Begriff "abermals" in Paragraph 13 c, Absatz 2, GehG dahingehend auszulegen, dass er sich auf die Wortfolge "eine Dienstverhinderung" (aus welcher der in der Folge genannten Ursachen auch immer) bezieht, nicht aber etwa ausschließlich auf die in der Folge erstgenannte Ursache "durch Krankheit". Daraus folgt, dass - unabhängig davon, ob es sich bei der Ursache der Dienstverhinderung vom 18. und 19. Juni 2007 um eine Krankheit oder einen Unfall gehandelt hatte - die unstrittig durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung ab 4. September 2007 eine Fortsetzung der erstgenannten Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 13 c, Absatz 2, GehG bildete.

Anders als der Beschwerdeführer hegt der Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehende Bestimmung in der hier vertretenen Auslegung vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes. Dieser gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertritt, lediglich, das System u.a. des Besoldungsrechts derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Dem einfachen Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, VfSlg. 16.513/2002). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die - im Dienst- und Besoldungsrecht im Übrigen des Öfteren vorkommende - Ungleichbehandlung von Unfällen und Krankheiten keine verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso wenig bestehen vom Beschwerdeführer gehegte Bedenken gegen die Ungleichbehandlung zwischen Dienstunfällen einerseits und anderen Unfällen bzw. Krankheiten, andererseits. Die sachliche Rechtfertigung liegt hier im Dienstbezug des klar abgrenzbaren Unfallsereignisses, welcher den Dienstunfall auszeichnet. Anders als der Beschwerdeführer hegt der Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehende Bestimmung in der hier vertretenen Auslegung vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes. Dieser gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertritt, lediglich, das System u.a. des Besoldungsrechts derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Dem einfachen Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zu vergleiche hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, VfSlg. 16.513 aus 2002,). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die - im Dienst- und Besoldungsrecht im Übrigen des Öfteren vorkommende - Ungleichbehandlung von Unfällen und Krankheiten keine verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso wenig bestehen vom Beschwerdeführer gehegte Bedenken gegen die Ungleichbehandlung zwischen Dienstunfällen einerseits und anderen Unfällen bzw. Krankheiten, andererseits. Die sachliche Rechtfertigung liegt hier im Dienstbezug des klar abgrenzbaren Unfallsereignisses, welcher den Dienstunfall auszeichnet.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Ermittlungen zur Frage zu führen, ob seine Dienstabwesenheit am 18. und 19. Juni 2007 nicht Folge eines Dienstunfalles gewesen sei, "da seine Durchfallerkrankung sehr wohl auch durch das auswärtige Essen während der Salzburg-Tage herbeigeführt worden sein könnte".

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass § 13c Abs. 1 GehG den Begriff "Dienstunfall" im Verständnis des § 90 B-KUVG gebraucht. Demnach wird als "Unfall" ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Das Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein (vgl. hiezu das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. September 2004, 10 Ob S 71/04w = SSV-NF 18/81, sowie das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2004, Zl. 99/12/0321). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof in dem eben zitierten Urteil die Auffassung vertreten, dass eine Hepatitisinfektion als Folge einer freiwilligen Blutplasmaspende einen "Unfall" darstellen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es zunächst jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine allein durch eine zeitlich isolierbare Aufnahme verdorbener Nahrung herbeigeführte Darminfektion gleichfalls als "Unfall" qualifiziert werden könnte. Das für einen Dienstunfall erforderliche Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges im Verständnis des § 90 Abs. 1 B-KUVG setzt jedoch stets einen inneren Zusammenhang der unfallverursachenden Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis voraus (vgl. hiezu etwa die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2001, 10 Ob S 120/01x). Für die Frage, wann ein solcher innerer Zusammenhang vorliegt, kann auch auf die Rechtsprechung zu der dem § 90 B-KUVG insofern vergleichbaren Bestimmung des § 175 ASVG zurückgegriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG den Begriff "Dienstunfall" im Verständnis des Paragraph 90, B-KUVG gebraucht. Demnach wird als "Unfall" ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Das Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein vergleiche hiezu das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. September 2004, 10 Ob S 71/04w = SSV-NF 18/81, sowie das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2004, Zl. 99/12/0321). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof in dem eben zitierten Urteil die Auffassung vertreten, dass eine Hepatitisinfektion als Folge einer freiwilligen Blutplasmaspende einen "Unfall" darstellen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es zunächst jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine allein durch eine zeitlich isolierbare Aufnahme verdorbener Nahrung herbeigeführte Darminfektion gleichfalls als "Unfall" qualifiziert werden könnte. Das für einen Dienstunfall erforderliche Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges im Verständnis des Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG setzt jedoch stets einen inneren Zusammenhang der unfallverursachenden Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis voraus vergleiche hiezu etwa die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2001, 10 Ob S 120/01x). Für die Frage, wann ein solcher innerer Zusammenhang vorliegt, kann auch auf die Rechtsprechung zu der dem Paragraph 90, B-KUVG insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 175, ASVG zurückgegriffen werden.

Demnach steht auf Dienstreisen die Nahrungsaufnahme nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn betriebliche (hier: dienstliche) Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie etwa besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers oder dursterregende Beschäftigung (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1993, 10 Ob S 73/93 = SSV-NF 7/45). Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist im Allgemeinen eine zumindestens überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit. Die Nahrungsaufnahme kann nur unter besonderen Voraussetzungen den inneren Zusammenhang mit der nachfolgenden versicherten Tätigkeit begründen. So wurde etwa die Einnahme eines Abendessens während eines Truppenübungskurses als eine dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit selbst dann eingestuft, wenn die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten am Truppenübungsplatz vorgeschrieben wurde (vgl. hiezu SVSlg. 49.444, 4. April 2002). In diesem Zusammenhang sei auch auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1986, Zl. 85/09/0208 = VwSlg. Nr. 12.305/A, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Einnahme einer Mahlzeit im Speisesaal des Militärkommandos und eine in diesem Zusammenhang erlittene Gesundheitsschädigung eines Wehrpflichtigen durch Beißen auf einen in der Nahrung befindlichen Fremdkörper nicht als Gesundheitsschädigung "infolge des Präsenzdienstes" qualifiziert hat. Demnach steht auf Dienstreisen die Nahrungsaufnahme nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn betriebliche (hier: dienstliche) Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie etwa besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers oder dursterregende Beschäftigung vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1993, 10 Ob S 73/93 = SSV-NF 7/45). Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist im Allgemeinen eine zumindestens überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit. Die Nahrungsaufnahme kann nur unter besonderen Voraussetzungen den inneren Zusammenhang mit der nachfolgenden versicherten Tätigkeit begründen. So wurde etwa die Einnahme eines Abendessens während eines Truppenübungskurses als eine dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit selbst dann eingestuft, wenn die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten am Truppenübungsplatz vorgeschrieben wurde vergleiche hiezu SVSlg. 49.444, 4. April 2002). In diesem Zusammenhang sei auch auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1986, Zl. 85/09/0208 = VwSlg. Nr. 12.305/A, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Einnahme einer Mahlzeit im Speisesaal des Militärkommandos und eine in diesem Zusammenhang erlittene Gesundheitsschädigung eines Wehrpflichtigen durch Beißen auf einen in der Nahrung befindlichen Fremdkörper nicht als Gesundheitsschädigung "infolge des Präsenzdienstes" qualifiziert hat.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung reicht die vom Beschwerdeführer allein erhobene Behauptung, es sei nicht auszuschließen, dass die Gesundheitsstörung Folge der während seiner Dienstreise erfolgten Aufnahme von Nahrung gewesen sei, nicht aus, um die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Zum einen ergibt sich daraus nämlich nicht, dass eine zeitlich isolierbare Aufnahme verdorbener Nahrung Ursache der Erkrankung gewesen wäre. Überdies fehlt aber auch ein Sachverhaltsvorbringen, welches den geforderten besonderen inneren Zusammenhang (vgl. nochmals die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1993) zwischen den dienstlichen Erfordernissen und der vom Beschwerdeführer als kausal erachteten Nahrungsaufnahme erkennen ließe. Ebenso wenig lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen ableiten, dass der letzte Fall des § 90 Abs. 2 Z. 6 B-KUVG vorgelegen wäre. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung reicht die vom Beschwerdeführer allein erhobene Behauptung, es sei nicht auszuschließen, dass die Gesundheitsstörung Folge der während seiner Dienstreise erfolgten Aufnahme von Nahrung gewesen sei, nicht aus, um die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Zum einen ergibt sich daraus nämlich nicht, dass eine zeitlich isolierbare Aufnahme verdorbener Nahrung Ursache der Erkrankung gewesen wäre. Überdies fehlt aber auch ein Sachverhaltsvorbringen, welches den geforderten besonderen inneren Zusammenhang vergleiche nochmals die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1993) zwischen den dienstlichen Erfordernissen und der vom Beschwerdeführer als kausal erachteten Nahrungsaufnahme erkennen ließe. Ebenso wenig lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen ableiten, dass der letzte Fall des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 6, B-KUVG vorgelegen wäre.

Aus diesen Erwägungen wurde der Beschwerdeführer in dem als Beschwerdepunkt formulierten Recht auf Unterbleiben einer Kürzung der Bezüge unter Missachtung des § 13c GehG nicht verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Erwägungen wurde der Beschwerdeführer in dem als Beschwerdepunkt formulierten Recht auf Unterbleiben einer Kürzung der Bezüge unter Missachtung des Paragraph 13 c, GehG nicht verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 4. Februar 2009

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120062.X00

Im RIS seit

17.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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