Entscheidungsdatum
29.09.2023Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
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W239 2265938-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Moskau vom 29.11.2022, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 08.11.2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Moskau vom 29.11.2022, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 08.11.2022:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
II. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO „in Höhe des strittigen Betrages von EUR 1.500,--“ wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO „in Höhe des strittigen Betrages von EUR 1.500,--“ wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation, stellte am 25.10.2022 bei der Österreichischen Botschaft Moskau (ÖB Moskau) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 11.12.2022 bis 12.01.2023. Ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei getrennt lebend und Versicherungsvertreterin. Als Reisegrund gab die Beschwerdeführerin den geplanten „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Als einladende Person wurden Frau XXXX (einladende Personen) angeführt. Die Beschwerdeführerin selbst sowie die einladenden Personen würden für die Reise- und Lebenshaltungskosen der Beschwerdeführerin während des Aufenthaltes aufkommen. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation, stellte am 25.10.2022 bei der Österreichischen Botschaft Moskau (ÖB Moskau) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 11.12.2022 bis 12.01.2023. Ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei getrennt lebend und Versicherungsvertreterin. Als Reisegrund gab die Beschwerdeführerin den geplanten „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Als einladende Person wurden Frau römisch 40 (einladende Personen) angeführt. Die Beschwerdeführerin selbst sowie die einladenden Personen würden für die Reise- und Lebenshaltungskosen der Beschwerdeführerin während des Aufenthaltes aufkommen.
Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:
- Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) für den Zeitraum 09.12.2022 bis 16.01.2023, in welcher als Reisegrund „Besuch von Familie und Freunden“ angeführt wurde. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um die Mutter der XXXX (Ersteinladerin). Für diese wurde ein monatliches Einkommen (Wochengeldbezug) von EUR 2.139,20 festgehalten. XXXX (Zweiteinlader), ein griechischer Staatsangehöriger und Ehemann der Ersteinladerin, verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 4.080,10 sowie über ein Sparguthaben von EUR 22.478,50. Betreffend den Zweiteinlader wurden als Belastungen monatliche Mietkosten in Höhe von EUR 400,-- sowie weitere regelmäßige Zahlungen in Höhe von EUR 1.105,-- ausgewiesen. Als Unterkunft stehe ein Eigentumshaus zur Verfügung. - Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) für den Zeitraum 09.12.2022 bis 16.01.2023, in welcher als Reisegrund „Besuch von Familie und Freunden“ angeführt wurde. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um die Mutter der römisch 40 (Ersteinladerin). Für diese wurde ein monatliches Einkommen (Wochengeldbezug) von EUR 2.139,20 festgehalten. römisch 40 (Zweiteinlader), ein griechischer Staatsangehöriger und Ehemann der Ersteinladerin, verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 4.080,10 sowie über ein Sparguthaben von EUR 22.478,50. Betreffend den Zweiteinlader wurden als Belastungen monatliche Mietkosten in Höhe von EUR 400,-- sowie weitere regelmäßige Zahlungen in Höhe von EUR 1.105,-- ausgewiesen. Als Unterkunft stehe ein Eigentumshaus zur Verfügung.
- Flugreservierungen für die Beschwerdeführerin betreffend die Destinationen Moskau-Istanbul sowie Istanbul-Salzburg für den 11.12.2022 sowie Salzburg-Istanbul für den 12.01.2023 mit Anschlussflug Istanbul-Moskau am 13.01.2023.
- Reiseversicherungen für den Schengenraum für die Beschwerdeführerin, gültig von 11.12.2022 bis 28.01.2023.
- Bestätigung der XXXX vom 17.10.2022 über ein seit 2011 bestehendes Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin sowie über ein von ihr erzieltes Einkommen von EUR 1516,35 für den Monat Juli 2022, von EUR 1532,48 für den Monat August 2022 sowie von EUR 1892,76 für den Monat September 2022 (in russischer Sprache).- Bestätigung der römisch 40 vom 17.10.2022 über ein seit 2011 bestehendes Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin sowie über ein von ihr erzieltes Einkommen von EUR 1516,35 für den Monat Juli 2022, von EUR 1532,48 für den Monat August 2022 sowie von EUR 1892,76 für den Monat September 2022 (in russischer Sprache).
- Reisepasskopie der Beschwerdeführerin.
- Kopie der bis 21.09.2026 gültigen österreichischen Aufenthaltskarte der Ersteinladerin, aus welchem ihr Aufenthaltstitel „EU – Familienangehöriger“ sowie ihr freier Zugang zum Arbeitsmarkt hervorgeht.
- Heiratsurkunde der einladenden Personen, aus welcher eine Eheschließung im Jahr 2021 hervorgeht.
- Geburtsurkunde der Ersteinladerin inklusive beglaubigter deutscher Übersetzung.
- Kontoauszug der Beschwerdeführerin in russischer Sprache, aus welcher mit 27.10.2022 ein Guthaben von EUR 9.861,61 hervorgeht.
- Kopie der Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin vom XXXX 1992 in russischer Sprache.- Kopie der Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin vom römisch 40 1992 in russischer Sprache.
2. Mit Mandatsbescheid der ÖB Moskau vom 31.10.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien. Es bestünden auch begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
3. Gegen den Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.11.2022 Vorstellung und brachte vor, im Antragsformular sei keine genauere Schilderung des Reisezwecks möglich gewesen. Die Reise solle erfolgen, da die Ersteinladerin und Tochter der Beschwerdeführerin schwanger sei; der errechnete Geburtstermin sei der XXXX .11.2022. Die Beschwerdeführerin wolle ihre Tochter und ihre Enkelin einen Monat lang besuchen und in dieser Zeit helfen bzw. unterstützen.3. Gegen den Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.11.2022 Vorstellung und brachte vor, im Antragsformular sei keine genauere Schilderung des Reisezwecks möglich gewesen. Die Reise solle erfolgen, da die Ersteinladerin und Tochter der Beschwerdeführerin schwanger sei; der errechnete Geburtstermin sei der römisch 40 .11.2022. Die Beschwerdeführerin wolle ihre Tochter und ihre Enkelin einen Monat lang besuchen und in dieser Zeit helfen bzw. unterstützen.
Außerdem gebe es familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland. Sie sei eine verheiratete Frau, auch wenn sie gegenwärtig nicht mit ihrem Mann zusammenlebe, da sie sich um ihre Mutter kümmern müsse. Zudem habe die Beschwerdeführerin einen im Jahr 2003 geborenen Sohn, der bei ihr lebe und zurzeit in Moskau studiere. Die Ersteinladerin habe ihr eigenes Leben in Österreich, die Beschwerdeführerin habe ihres in Russland. Auch sei die Beschwerdeführerin berufstätig und verdiene gut; etwa EUR 3.000,-- monatlich und Ersparnisse seien vorhanden. Die Beschwerdeführerin spreche lediglich Russisch, sei noch nie in einem EU-Land gewesen und sehe in ihrem Alter keinen Grund, jetzt alles hinter sich zu lassen und ins Ausland zu gehen. Sie habe keine Absicht, sich in Österreich niederzulassen.
Mit der Vorstellung wurde ergänzend eine Schwangerschaftsbestätigung der Ersteinladerin vorgelegt, aus der sich als errechneter Geburtstermin der XXXX .11.2022 ergibt, sowie ein Anspruch auf Wochengeldbezug von EUR 76,40 täglich ab XXXX .09.2022 und eine Ausweiskopie des Sohnes der Beschwerdeführerin in russischer Sprache in Vorlage gebracht. Mit der Vorstellung wurde ergänzend eine Schwangerschaftsbestätigung der Ersteinladerin vorgelegt, aus der sich als errechneter Geburtstermin der römisch 40 .11.2022 ergibt, sowie ein Anspruch auf Wochengeldbezug von EUR 76,40 täglich ab römisch 40 .09.2022 und eine Ausweiskopie des Sohnes der Beschwerdeführerin in russischer Sprache in Vorlage gebracht.
4. Mit Bescheid der ÖB Moskau vom 08.11.2022 wurde der Antrag vom 25.10.2022 gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex abgewiesen und dabei erneut darauf verwiesen, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien. Es bestünden auch begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die Vorstellung habe die Zweifel in Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Informationen über den Zweck und die Bedingungen der geplanten Reise und über die gesicherte Wiederausreise nicht zerstreuen können. Es seien keine belastbaren weiteren Beweise der Rückkehrabsicht in Vorlage gebracht worden.4. Mit Bescheid der ÖB Moskau vom 08.11.2022 wurde der Antrag vom 25.10.2022 gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex abgewiesen und dabei erneut darauf verwiesen, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien. Es bestünden auch begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die Vorstellung habe die Zweifel in Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Informationen über den Zweck und die Bedingungen der geplanten Reise und über die gesicherte Wiederausreise nicht zerstreuen können. Es seien keine belastbaren weiteren Beweise der Rückkehrabsicht in Vorlage gebracht worden.
5. Mit Schriftsatz vom 16.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, die nachgewiesene familiäre Beziehung zu ihrer Tochter, die kurz vor der Geburt der Enkelin stehe, sei ohne Zweifel geeignet, Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts zu beweisen. Mit der nun erfolgten Geburt der Enkelin am XXXX 11.2022 bestehe jetzt zudem ein Verwandtschaftsverhältnis zu einer EU-Bürgerin. Auch könne kein Zweifel an der Absicht einer zeitgerechten Absicht zur Wiederausreise bestehen, zumal eine Buchung der Rückreise sowie Nachweise über finanzielle Mittel im Wohnsitzstaat und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in Vorlage gebracht worden seien. Eine wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung sei gegeben, da die Beschwerdeführerin eine verheiratete Frau mit einem studierenden Sohn sei, die in Russland als selbstständige Versicherungsvertreterin jahrelang tätig sei und dabei manche Kunden täglich betreue.5. Mit Schriftsatz vom 16.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, die nachgewiesene familiäre Beziehung zu ihrer Tochter, die kurz vor der Geburt der Enkelin stehe, sei ohne Zweifel geeignet, Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts zu beweisen. Mit der nun erfolgten Geburt der Enkelin am römisch 40 11.2022 bestehe jetzt zudem ein Verwandtschaftsverhältnis zu einer EU-Bürgerin. Auch könne kein Zweifel an der Absicht einer zeitgerechten Absicht zur Wiederausreise bestehen, zumal eine Buchung der Rückreise sowie Nachweise über finanzielle Mittel im Wohnsitzstaat und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in Vorlage gebracht worden seien. Eine wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung sei gegeben, da die Beschwerdeführerin eine verheiratete Frau mit einem studierenden Sohn sei, die in Russland als selbstständige Versicherungsvertreterin jahrelang tätig sei und dabei manche Kunden täglich betreue.
Mit der Beschwerde übermittelt wurden (jeweils in deutscher Sprache oder Übersetzung):
- Geburtsurkunde und Melderegisterauszug der Enkelin
- bereits aktenkundige Geburts- sowie Heiratsurkunde der Ersteinladerin
- bereits aktenkundige Flugtickets
- bereits aktenkundige Arbeitsbestätigung
- Kontoauszüge der Beschwerdeführerin zum 13.11.2022, ausweisend einen Kontostand von RUR 1.032.638,34 (EUR 9.812,41)
- Geburtsurkunde sowie bereits aktenkundiger Studentennachweis des in Russland lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin
- Überweisungsauftrag Immatrikulationsgebühr für den Sohn der Beschwerdeführerin
- bereits aktenkundige Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin
- Bestätigung über die Zahlung der Konsulargebühr
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Moskau vom 29.11.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ausgeführt wurde, es liege zwar eine als tragfähig eingestufte EVE vor, die Angaben und Unterlagen zur familiären Verwurzelung seien jedoch dahingehend nicht schlüssig, dass die Beschwerdeführerin etwa angegeben habe, in Trennung zu leben, jedoch eine Heiratsurkunde vorgelegt habe. Zudem habe sie, trotz nachgewiesener guter wirtschaftlicher Situation, keine Auslandsvoraufenthalte - insbesondere vorherige Besuche bei der in Österreich lebenden Tochter - nachweisen können. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine wirtschaftliche Verwurzelung geltend machen können, dem stünde jedoch entgegen, dass sie bislang keine Auslandsreisen nachgewiesen habe. Gerade in der aktuellen Weltlage mit insbesondere besonderen Erschwernissen bei Reisen von/nach Russland sei es schwer nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin bislang nicht im Ausland gewesen sei oder ihre Tochter besucht habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin sowohl im Visumsantrag als auch in der Vorstellung angegeben, von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Darüber hinaus lebe der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin in Russland, ihre Tochter mit ihrer Familie jedoch in Österreich, sodass die familiären Bindungen im Herkunftsstaat bei näherer Betrachtung als nicht entsprechend gefestigt einzustufen seien. Auch der tatsächliche Reisegrund - die Geburt des Enkelkindes - sei erst im Zuge der Vorstellung bekanntgegeben worden. Insgesamt seien die Bedenken hinsichtlich des Reisemotivs und der Wiederausreise im Zuge der Vorstellung nicht restlos ausgeräumt worden. Zumal zuvor keine Besuchsreisen zu ihrer Tochter stattgefunden hätten, sei schwer nachvollziehbar, dass die nunmehr geplante Reise tatsächlich nur einem einmonatigen Besuch dienen solle. Unter anderem würden die Angaben zur Zahl der beabsichtigten Einreisen - laut Antragsformular: mehrfache Einreise, lt. Nachweisen/Flugtickets und Angaben in der Vorstellung: einmalige Einreise - abweichen. Zudem müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Geburt des Enkelkindes zu einer dauerhaften Kinderbetreuung einreisen wolle.
7. Mit Schriftsatz vom 09.12.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages von EUR 1.500,-- gemäß § 212a BAO.7. Mit Schriftsatz vom 09.12.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages von EUR 1.500,-- gemäß Paragraph 212 a, BAO.
8. Mit Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 19.01.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation, stellte am 25.10.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 11.12.2022 bis 12.01.2023 (35 Tage). Als Reisegrund gab die Beschwerdeführerin „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Die Beschwerdeführerin führte weiter an, sie sei getrennt lebend und Versicherungsvertreterin. Die Kosten ihrer Reise sowie für die Dauer des Aufenthaltes würden von ihr selbst sowie den einladenden Personen übernommen. Als einladende Person wurden Frau XXXX - die Tochter der Beschwerdeführerin - sowie Herr XXXX - der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin - angeführt. Die Beschwerdeführerin selbst sowie die einladenden Personen würden für die Reise- und Lebenshaltungskosen der Beschwerdeführerin während des Aufenthaltes aufkommen.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation, stellte am 25.10.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 11.12.2022 bis 12.01.2023 (35 Tage). Als Reisegrund gab die Beschwerdeführerin „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Die Beschwerdeführerin führte weiter an, sie sei getrennt lebend und Versicherungsvertreterin. Die Kosten ihrer Reise sowie für die Dauer des Aufenthaltes würden von ihr selbst sowie den einladenden Personen übernommen. Als einladende Person wurden Frau römisch 40 - die Tochter der Beschwerdeführerin - sowie Herr römisch 40 - der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin - angeführt. Die Beschwerdeführerin selbst sowie die einladenden Personen würden für die Reise- und Lebenshaltungskosen der Beschwerdeführerin während des Aufenthaltes aufkommen.
Die einladenden Personen gaben eine von der Behörde als tragfähig qualifizierte EVE für die Beschwerdeführerin ab. Die Ersteinladerin verfügt über den Aufenthaltstitel „EU -Familienangehöriger“ in Österreich und hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Zweiteinlader ist Unionsbürger und in Österreich erwerbstätig.
Die Beschwerdeführerin brachte in Vorlage: ein aktuelles Lichtbild, ein gültiges Reisedokument, Flugreservierungen für die Destinationen Moskau–Istanbul sowie Istanbul–Salzburg für den 11.12.2022 sowie Salzburg–Istanbul für den 12.01.2023 mit Anschlussflug Istanbul–Moskau am 13.01.2023, den Nachweis über eigene Mittel sowie ein aufrechtes Dienstverhältnis, den Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz, eine Heiratsurkunde der einladenden Personen, eine Geburtsurkunde der Ersteinladerin sowie eine Kopie der Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin.
Der angefochtene Bescheid ist mit 08.11.2022 datiert und wurde am 10.11.2022 zugestellt. Die Beschwerdeführerin wurde erstmals in den verweigernden Mandatsbescheiden darauf hingewiesen, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
In der Vorstellung erstattete die Beschwerdeführerin dazu nachvollziehbar und daher glaubhaft ein ergänzendes Vorbringen und legte weitere Unterlagen vor, sodass nunmehr feststeht:
Die Ersteinladerin ist die Tochter der Beschwerdeführerin. Sie war zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin schwanger, der errechnete Geburtstermin war der 02.11.2022. Die Beschwerdeführerin hat die Ersteinladerin bislang noch nicht in Österreich besucht. Die Enkelin der Beschwerdeführerin wurde nunmehr am 06.11.2022 geboren und lebt gemeinsam mit ihren Eltern in Österreich. Zweck der angestrebten Reise der Beschwerdeführerin ist der Besuch ihrer Tochter, ihres Schwiegersohnes und ihrer neugeborenen - bzw. mittlerweile knapp einjährigen - Enkelin, um die Familie für die Dauer des Besuches zu unterstützen. Der Zweck der Reise wurde somit nachgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, sie lebt derzeit getrennt von ihrem Ehemann. Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin studiert in Moskau. Die Beschwerdeführerin hat ihr bisheriges Leben in Russland verbracht, hat dort ihren Lebensmittelpunkt und ist seit 2011 durchgehend bei demselben Arbeitgeber erwerbstätig. Sie erzielte für den Monat Juli 2022 ein Einkommen von EUR 1516,35, für den Monat August 2022 ein Einkommen von EUR 1.532,48 sowie für den Monat September 2022 ein Einkommen von EUR 1.892,76 und verfügte am 13.11.2022 über Ersparnisse in Höhe von EUR 9.923,74. Die Beschwerdeführerin ist somit in Russland sozial und wirtschaftlich verwurzelt; die Wiederausreiseabsicht wurde nachgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Moskau, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen. Zudem wurden Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister eingeholt.
Der Antrag vom 25.10.2022, Ausdrucke der EVE, sowie die genannten und in Vorlage gebrachten Dokumente liegen in Kopie im Akt ein. Dass die EVE für tragfähig befunden wurde, ergibt sich insbesondere aus der Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2022 (vgl. ebendort S. 3). Die Personalien der einladenden Personen sind dem Antrag sowie der im Akt einliegenden Kopie des Aufenthaltstitels der Ersteinladerin, ihrer Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde der einladenden Personen entnommen. Die Staatsbürgerschaft des Zweiteinladers und der Aufenthaltstitel der Ersteinladerin ergeben sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde der Ersteinladerin und des Zweiteinladers sowie der Kopie der Aufenthaltskarte der Ersteinladerin. Dass die Beschwerdeführerin selbst und die einladenden Personen für die Kosten der Reise und des Aufenthalts aufkommen würden, ist unstrittig und ergibt sich aus der Verpflichtungserklärung und den entsprechenden Angaben im Antrag.Der Antrag vom 25.10.2022, Ausdrucke der EVE, sowie die genannten und in Vorlage gebrachten Dokumente liegen in Kopie im Akt ein. Dass die EVE für tragfähig befunden wurde, ergibt sich insbesondere aus der Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2022 vergleiche ebendort S. 3). Die Personalien der einladenden Personen sind dem Antrag sowie der im Akt einliegenden Kopie des Aufenthaltstitels der Ersteinladerin, ihrer Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde der einladenden Personen entnommen. Die Staatsbürgerschaft des Zweiteinladers und der Aufenthaltstitel der Ersteinladerin ergeben sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde der Ersteinladerin und des Zweiteinladers sowie der Kopie der Aufenthaltskarte der Ersteinladerin. Dass die Beschwerdeführerin selbst und die einladenden Personen für die Kosten der Reise und des Aufenthalts aufkommen würden, ist unstrittig und ergibt sich aus der Verpflichtungserklärung und den entsprechenden Angaben im Antrag.
Das Lichtbild der Beschwerdeführerin ist dem Antrag angefügt, eine Kopie ihres Reisepasses sowie die Flugreservierungen, die Arbeitsbestätigung, ein Einkommensnachweis über drei Monate, Kontoauszüge der Beschwerdeführerin, ein Nachweis über den Abschluss einer Versicherung für den Schengenraum, die genannten Heiratsurkunden sowie die Geburtsurkunde sind Teil des Akteninhaltes.
Das Datum des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus diesem, die Zustellung ist der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung entnommen. Der Mandatsbescheid vom 31.10.2022 liegt ebenfalls im Akt ein. Dass zuvor bereits ein Verbesserungsauftrag oder eine Aufforderung zur Stellungnahme seitens der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin ergangen wäre, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen und wurde auch nicht behauptet. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit dem ablehnenden Mandatsbescheid auf die Gründe für die Ablehnung hingewiesen wurde und daraufhin in der Vorstellung die Gelegenheit nützte, der Ablehnung entgegenzutreten und den Zweck ihrer Reise und die näheren Umstände dazu konkret und nachvollziehbar darzulegen. Die damit zudem in Vorlage gebrachten Unterlagen sind Teil des Akteninhaltes.
Das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zur Ersteinladerin ist der Geburtsurkunde der Ersteinladerin entnommen. Die Schwangerschaft der Ersteinladerin im Zeitpunkt der Antragstellung (25.10.2022) ergibt sich aus der vorliegenden Schwangerschaftsbestätigung, aus welcher als errechneter Geburtstermin der 02.11.2022 hervorgeht. Die Geburt der Enkelin am 06.11.2022 und der Lebensmittelpunkt der Enkelin ergeben sich aus deren Geburtsurkunde und ihrem Meldezettel in Zusammenschau mit der im Antrag und in der EVE angegebenen Adresse der einladenden Personen.
Der Zweck der angestrebten Reise ergibt sich bereits aus dem Antrag, in welchem ein Besuch von Familie oder Freunden angeführt wurde. Bereits in der EVE wurde die Schwangerschaft der Ersteinladerin angemerkt. In der Vorstellung wurde dazu näher ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter und deren Ehemann sowie insbesondere ihre Enkelin besuchen und die Familie unterstützen möchte. Dies stimmt zeitlich mit dem ursprünglich errechneten Geburtstermin der Enkelin der Beschwerdeführerin überein. Es ist lebensnah, dass die Beschwerdeführerin zum Anlass der Geburt ihrer Enkeltochter nach Österreich reisen und Zeit mit der Familie verbringen wollte. Weder die Tatsache, dass zuvor keine Besuche stattgefunden hatten, noch die geplante Dauer des Aufenthaltes vermögen diese Reiseabsicht in Zweifel zu ziehen. Im Hinblick auf die langjährige Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat ist auch naheliegend, dass keine wesentlich längere Zeitspanne als ein einmonatiger Aufenthalt in Aussicht genommen werden konnte. Die geplante Dauer des Aufenthaltes spricht damit ebenfalls nicht gegen die Nachvollziehbarkeit des Besuchszwecks. Die Beschwerdeführerin erstattete diesbezüglich einheitliches und gleichbleibendes Vorbringen. Woran die belangte Behörde eine geplante dauerhafte Kinderbetreuungsabsicht (vgl. Beschwerdevorentscheidung S. 7) durch die Beschwerdeführerin festzumachen vermag, ist nicht ersichtlich.Der Zweck der angestrebten Reise ergibt sich bereits aus dem Antrag, in welchem ein Besuch von Familie oder Freunden angeführt wurde. Bereits in der EVE wurde die Schwangerschaft der Ersteinladerin angemerkt. In der Vorstellung wurde dazu näher ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter und deren Ehemann sowie insbesondere ihre Enkelin besuchen und die Familie unterstützen möchte. Dies stimmt zeitlich mit dem ursprünglich errechneten Geburtstermin der Enkelin der Beschwerdeführerin überein. Es ist lebensnah, dass die Beschwerdeführerin zum Anlass der Geburt ihrer Enkeltochter nach Österreich reisen und Zeit mit der Familie verbringen wollte. Weder die Tatsache, dass zuvor keine Besuche stattgefunden hatten, noch die geplante Dauer des Aufenthaltes vermögen diese Reiseabsicht in Zweifel zu ziehen. Im Hinblick auf die langjährige Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat ist auch naheliegend, dass keine wesentlich längere Zeitspanne als ein einmonatiger Aufenthalt in Aussicht genommen werden konnte. Die geplante Dauer des Aufenthaltes spricht damit ebenfalls nicht gegen die Nachvollziehbarkeit des Besuchszwecks. Die Beschwerdeführerin erstattete diesbezüglich einheitliches und gleichbleibendes Vorbringen. Woran die belangte Behörde eine geplante dauerhafte Kinderbetreuungsabsicht vergleiche Beschwerdevorentscheidung S. 7) durch die Beschwerdeführerin festzumachen vermag, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren an, bisher noch nie in ein Land der Europäischen Union gereist zu sein, und wollte damit wohl ihre Verwurzelung in Russland bekräftigen. Dies wurde von der belangten Behörde jedoch vielmehr als Gegenargument herangezogen und wurden die Gründe der Reiseabsicht angezweifelt. Nachvollziehbar ist die Argumentation der belangten Behörde dabei aber nicht. Dass gerade die bevorstehende Geburt der Enkelin ausschlaggebend dafür war, nunmehr einen Antrag auf ein Visum zum Besuchszwecke zu stellen, ist lebensnah, zumal es sich dabei um ein einschneidendes familiäres Ereignis handelt. Müsste - umgekehrt betrachtet - jeder Antragsteller zwingend zunächst nachweisen, bereits im Ausland gewesen zu sein, um ein weiteres Visum erhalten zu können, so stellt sich die Frage, wie diese Hürde bei der allerersten Antragstellung genommen werden sollte.
Die soziale und wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Russland, die für eine gesicherte Wiederausreiseabsicht spricht, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Dass die Beschwerdeführerin ihr bisheriges gesamtes Leben in Russland verbrachte, wurde ihrerseits vorgebracht und von der belangten Behörde auch nicht in Zweifel gezogen. Die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1992 liegt im Akt ein. Wenn die Beschwerdeführerin dazu angibt, dass sie verheiratet ist, aber derzeit von ihrem Mann getrennt lebt, so ist darin kein Wiederspruch zu erkennen, zumal sie auch erklärte, der getrennte Wohnsitz rühre daher, dass sie sich um ihre kranke Mutter kümmern muss. Die Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2011 bei ein und demselben Arbeitgeber ergibt sich aus der vorliegenden Arbeitsbestätigung und spricht für eine kontinuierliche Beschäftigung, sodass es nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdeführerin dazu angibt, ihren Beruf nicht plötzlich leichtfertig aufgeben zu wollen, sondern ihn im Gegenteil in Russland weiter fortführen zu wollen. Die Höhe ihres Einkommens geht ebenfalls aus der Bestätigung des Arbeitgebers hervor, die Ersparnisse der Beschwerdeführerin sind dem Kontoauszug vom 13.11.2022 entnommen und wurden mit Hilfe eines Online-Umrechners von der Währung Russische Rubel (RUR) in Euro (EUR) umgerechnet. Ein Studentenausweis des Sohnes der Beschwerdeführerin, der in Moskau studiert, sowie eine Bestätigung der Überweisung des Studienbeitrages liegen vor. Auch wenn der Sohn bereits volljährig ist und die Beschwerdeführerin derzeit von ihrem Ehemann getrennt lebt, weil sie ihre Mutter pflegt, liegen dennoch soziale Anknüpfungen in Russland vor, die dafürsprechen, dass die Beschwerdeführerin auch wieder dorthin zurückkehren wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
I. Stattgabe der Beschwerde:römisch eins. Stattgabe der Beschwerde:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragte und daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich sind, der in seinem Art 32 Abs. 3 erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen (vgl. etwa VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086).Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragte und daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich sind, der in seinem Artikel 32, Absatz 3, erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen vergleiche etwa VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086).
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:
„Ziel und Geltungsbereich“
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins, (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ … ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […]Artikel 4, (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21, (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32, (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (...)"(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (...)"
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung erkennbar sowohl auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex als auch auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex und wies den Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C gegenständlich mit der Begründung ab, dass einerseits die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien, und andererseits, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung erkennbar sowohl auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex als auch auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex und wies den Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C gegenständlich mit der Begründung ab, dass einerseits die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien, und andererseits, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
Hinsichtlich des ersten herangezogenen Ablehnungsgrundes (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex) führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung näher aus, es sei insbesondere vor dem Hintergrund, dass zuvor keine Besuchsreisen zur Ersteinladerin nach Österreich stattgefunden hätten, schwer nachvollziehbar, dass die nun geplante Reise tatsächlich nur einem einmonatigen Besuch diene. Zudem würden die Angaben zur Zahl der beabsichtigten Einreisen voneinander abweichen. Es müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Geburt des Enkelkindes zur dauerhaften Kinderbetreuung einreisen solle. Worauf sich diese Annahme stützte, bleibt völlig unklar.Hinsichtlich des ersten herangezogenen Ablehnungsgrundes (Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex) führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung näher aus, es sei insbesondere vor dem Hintergrund, dass zuvor keine Besuchsreisen zur Ersteinladerin nach Österreich stattgefunden hätten, schwer nachvollziehbar, dass die nun geplante Reise tatsächlich nur einem einmonatigen Besuch diene. Zudem würden die Angaben zur Zahl der beabsichtigten Einreisen voneinander abweichen. Es müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Geburt des Enkelkindes zur dauerhaften Kinderbetreuung einreisen solle. Worauf sich diese Annahme stützte, bleibt völlig unklar.
Wie bereits unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, sind an der Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks im Verfahren keine Zweifel aufgekommen. In der Vorstellung wird dargelegt, dass der Anlass des Besuches die - damals noch bevorstehende - Geburt der Enkelin ist und die Beschwerdeführerin in der Folge eine Zeit lang ihre Tochter und deren Familie unterstützen möchte. Derartige Überlegungen der Beschwerdeführerin sind lebensnah und der im ursprünglichen Antragszeitraum liegende errechnete Geburtstermin stützt dieses Vorbringen. Ihr nun vorzuhalten, dass sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihre Tochter in Österreich besucht hätte, geht zudem ins Leere, da der Zweck der Reise offenbar die Unterstützung der Tochter rund um die bevorstehende Geburt der Enkelin war und dieser Zweck zu einem früheren Zeitpunkt wohl nicht erreicht hätte werden können.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2. beweiswürdigend ausgeführt, sind an der Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks im Verfahren keine Zweifel aufgekommen. In der Vorstellung wird dargelegt, dass der Anlass des Besuches die - damals noch bevorstehende - Geburt der Enkelin ist und die Beschwerdeführerin in der Folge eine Zeit lang ihre Tochter und deren Familie unterstützen möchte. Derartige Überlegungen der Beschwerdeführerin sind lebensnah und der im ursprünglichen Antragszeitraum liegende errechnete Geburtstermin stützt dieses Vorbringen. Ihr nun vorzuhalten, dass sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihre Tochter in Österreich besucht hätte, geht zudem ins Leere, da der Zweck der Reise offenbar die Unterstützung der Tochter rund um die bevorstehende Geburt der Enkelin war und dieser Zweck zu einem früheren Zeitpunkt wohl nicht erreicht hätte werden können.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten angeblichen Widersprüche hinsichtlich der Einreisefrequenz beschränken sich überdies darauf, dass in Punkt 27. des Antrages „Mehrfache Einreise“ angekreuzt war. Jedoch ist auf dem Deckblatt „Anzahl der Einreisen“ „1“ angekreuzt und auch darüber hinaus wurde stets vorgebracht, dass es sich um ein zur einmaligen Einreise berechtigendes Visum handeln soll. In einer Gesamtschau erweisen sich die von der belangten Behörde herangezogenen Widersprüche als konstruiert und vernachlässigbar.
Nach dem Gesagten erweist sich die Ansicht der belangten Behörde zum Bestehen begründeter Zweifeln hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex) als unzutreffend. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung vermag die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Visums der Kategorie C im gegenständlichen Fall nicht zu tragen.Nach dem Gesagten erweist sich die Ansicht der belangten Behörde zum Bestehen begründeter Zweifeln hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts (Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex) als unzutreffend. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung vermag die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Visums der Kategorie C im gegenständlichen Fall nicht zu tragen.
Hinsichtlich des zweiten herangezogenen Ablehnungsgrundes (Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex) ist festzuhalten, dass schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ deutlich macht, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, Fremde würden unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und kann die Behörde die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, 2010/21/0344, mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104; zuletzt verwiesen in VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0143), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560).Hinsichtlich des zweiten herangezogenen Ablehnungsgrundes (Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex) ist festzuhalten, dass schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ deutlich macht, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, Fremde würden unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und kann die Behörde die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.09.2011, 2010/21/0344, mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104; zuletzt verwiesen in VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0143), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen vergleiche VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560).
Den hier herangezogenen Ablehnungsgrund begründete die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine entsprechend gefestigte Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat aufweise. Dies deshalb, weil sie zwar verheiratet sei, jedoch sowohl im Antrag als auch in der Vorstellung angegeben habe, von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Die Beschwerdeführerin sei berufstätig und habe einen volljährigen Sohn. Ihre Tochter lebe jedoch mit der Familie in Österreich. Zwar könne die Beschwerdeführerin das Argument der wirtschaftlichen Verwurzelung geltend machen, jedoch habe die Beschwerdeführerin ihre Tochter - trotz ihrer wirtschaftlich guten Situation und obwohl die Tochter schon lange im Ausland lebe - noch nie besucht, was für die belangte Behörde schwer nachvollziehbar sei.
Wie bereits unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin, die Bedenken der belangten Behörde durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringens zu zerstreuen, indem sie nachvollziehbar darlegte, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder zu verlassen wollen, da sie über familiäre und berufliche Bindungen in ihrem Herkunftsland verfügt. Diese familiären und wirtschaftlichen Bindungen konnte sie belegen.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2. beweiswürdigend ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin, die Bedenken der belangten Behörde durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringens zu zerstreuen, indem sie nachvollziehbar darlegte, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder zu verlassen wollen, da sie über familiäre und berufliche Bindungen in ihrem Herkunftsland verfügt. Diese familiären und wirtschaftlichen Bindungen konnte sie belegen.
Zwar ist es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin derzeit von ihrem Ehemann, mit dem sie seit 1992 verheiratet ist, getrennt lebt, doch konnte sie diesen Umstand erklären, indem sie angab, ihre Mutter pflegen zu müssen. Unbeschadet der nachvollziehbaren Erklärung hierfür, kann es aber auch nicht alleine darauf angekommen, ob ein Antragsteller etwa in aufrechter Ehe oder in einer aufrechten Wohngemeinschaft lebt, sondern sind die persönlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Jedenfalls gab die Beschwerdeführerin den Umstand des derzeit getrennten Wohnsitzes von sich aus bekannt, sie versuchte also keineswegs, sich hier einen Vorteil zu verschaffen, sondern füllte das Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen aus. Daraus nun eine geringe Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat konstruieren zu wollen, ist nicht gerechtfertigt.
Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Leben in Russland verbrachte, vermag - entgegen der Argumentation der belangten Behörde - kein Argument gegen eine Verwurzelung in Russland darzustellen, sondern spricht vielmehr dafür, dass die Beschwerdeführerin dort ihren Lebensmittelpunkt hat. Ihr pauschal vorzuwerfen, sie könne keine früheren Auslandsaufenthalte nachweisen, ist nicht gerechtfertigt, zumal es dafür unzählige Gründe geben kann, die hier nicht zu bewerten sind. Ihr in Russland verfestigter Lebensmittelpunkt ergibt sich aber ganz wesentlich auch aus der - selbst von der belangten Behörde angenommenen - wirtschaftlichen Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, zumal sie dort seit vielen Jahren beim selben Arbeitsgeber beschäftigt ist und mit ihrer Tätigkeit ein gutes Einkommen erzielt.
Der belangten Behörde ist es somit nicht gelungen, im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Indizien, wie etwa ein bisheriges fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten oder konkrete Anhaltspunkte für ein solches (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0423), sind im Verfahren nicht hervorgekommen; die Beschwerdeführerin hat sich bisher diesbezüglich nichts zu Schulden kommen lassen.
Nach dem Gesagten erweist sich auch die Ansicht der belangten Behörde, dass begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin bestünden (Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex), als unzutreffend. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung vermag die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Visums der Kategorie C im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht zu tragen.Nach dem Gesagten erweist sich auch die Ansicht der belangten Behörde, dass begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin bestünden (Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex), als unzutreffend. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung vermag die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Visums der Kategorie C im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht zu tragen.
Wie das Beweisverfahren ergab, erlangte die Beschwerdeführerin erstmals mit dem ablehnenden Mandatsbescheid Kenntnis von den Gründen für die Ablehnung des Antrages. Aus der Argumentation, dass mit der Vorstellung ergänzendes Vorbringen erstattet wurde, ist - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - somit ebenfalls nichts zu gewinnen, zumal der Beschwerdeführerin im Verfahren ausreichend Parteiengehör einzuräumen ist. Es muss ihr im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, etwaige Bedenken gegen die Erteilung des Visums auszuräumen. Dies war der Beschwerdeführerin gegenständlich erstmals im Rahmen der Vorstellung möglich und ist es ihr auch gelungen, die von der belangten Behörde geäußerten Bedenken zu zerstreuen, zumal sowohl die Angaben über Zweck und Bedingungen der Reise als auch die Wiederausreiseabsicht begründet und durch geeignete Unterlagen belegt wurden.
Nach den Bestimmungen des Visakodex müssen für die Erteilung eines Visums nebst einem Antragsformular weitere Belege in Vorlage gebracht werden. Nunmehr weisen diverse durch die Beschwerdeführerin vorgelegte Unterlagen (Hotelbuchung, Reisekrankenversicherung, Flugbuchungen, Nachweise der notwendigen finanziellen Mittel) nicht mehr die gebotene Aktualität auf. Im fortgesetzten Verfahren ist zu prüfen, ob gegenwärtig sämtliche Erteilungsvoraussetzungen und die erforderlichen Dokumente - in der gebotenen Aktualität - vorliegen.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich die Ablehnung der Erteilung des Visums aufgrund der Annahme, der Zweck der Reise und die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin seien in Frage zu stellen, als rechtswidrig erweist. Daher war der angefochtene Bescheid zu beheben. Die Beschwerdeführerin hat den Zweck der Reise dargetan; er liegt im Besuch ihrer Tochter, ihres Schwiegersohnes und ihrer Enkelin sowie in der Unterstützung der Familie für eine begrenzte Zeit. Die Beschwerdeführerin hat auch ihre Wiederausreiseabsicht dargetan, zumal sie in Russland sozial und wirtschaftlich verwurzelt ist. In weiterer Folge ist - bei Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen - das beantragte Visum zu erteilen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
II. Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO:römisch zwei. Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO:
Der Antrag im Sinne des § 212a BAO war als unzulässig zurückzuweisen, da ein solcher in Visaverfahren nicht vorgesehen ist.Der Antrag im Sinne des Paragraph 212 a, BAO war als unzulässig zurückzuweisen, da ein solcher in Visaverfahren nicht vorgesehen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf rechtliche Quellen stützen bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf rechtliche Quellen stützen bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Ausreise Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung Einreise Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft Rechtswidrigkeit VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W239.2265938.1.00Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023