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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FPG 2005 §21 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der WT, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Bangkok vom 17. Jänner 2006, betreffend Visum, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine thailändische Staatsangehörige, stellte am 9. Jänner 2006 bei der Österreichischen Botschaft Bangkok einen Antrag auf Erteilung eines "Schengen Visums" für die Dauer von 90 Tagen. Als Reisezweck wurde "Tourismus" angekreuzt. Sie gab weiters einen österreichischen Staatsbürger als einladende Person bekannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen, den Gesetzestext wiedergebenden Feldes zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde die Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG für nicht erfüllt erachte, ihr somit die Wiederausreise der Beschwerdeführerin als nicht gesichert erscheine. Weiters wurden die Ziffern 2 und 6 des § 21 Abs. 5 FPG angekreuzt. Demnach stehen der Erteilung eines Visums öffentliche Interessen entgegen, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und für die Wiederausreise verfügt bzw. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer im Rahmen von Geschäftsreisen oder in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen, den Gesetzestext wiedergebenden Feldes zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde die Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG für nicht erfüllt erachte, ihr somit die Wiederausreise der Beschwerdeführerin als nicht gesichert erscheine. Weiters wurden die Ziffern 2 und 6 des Paragraph 21, Absatz 5, FPG angekreuzt. Demnach stehen der Erteilung eines Visums öffentliche Interessen entgegen, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und für die Wiederausreise verfügt bzw. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer im Rahmen von Geschäftsreisen oder in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Versagung des Visums nur mit dem Hinweis auf die für maßgeblich angesehenen Gesetzesstellen keinen Begründungsmangel darstellt, weil es im Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 Abs. 2 iVm Abs. 6 letzter Satz FPG) genügt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, 2008/21/0511).Eingangs ist festzuhalten, dass die Versagung des Visums nur mit dem Hinweis auf die für maßgeblich angesehenen Gesetzesstellen keinen Begründungsmangel darstellt, weil es im Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden vergleiche , Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, letzter Satz FPG) genügt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, 2008/21/0511).
Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu. Im Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, 2007/21/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich dargetan, dass nicht ohne weiteres unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Es bedürfe vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, andernfalls werde davon auszugehen sein, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein - unter Beweis zu stellendes - geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Die Beschwerdeführerin hat vor der belangten Behörde - neben der Zusage, nach Ablauf des Visums "natürlich" nach Thailand zurückzukommen - angegeben, dass sie im Heimatland beschäftigt sei und einen sieben Jahre alten Sohn habe. Bereits auf dem Antrag ist vermerkt, dass sie von Schweden zurückgekehrt sei, weil das Visum nicht verlängert worden sei. Es sind daher aus dem Akt keine Hinweise für die Ansicht der Behörde ersichtlich, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 2 FPG nicht gesichert erscheine.Die Beschwerdeführerin hat vor der belangten Behörde - neben der Zusage, nach Ablauf des Visums "natürlich" nach Thailand zurückzukommen - angegeben, dass sie im Heimatland beschäftigt sei und einen sieben Jahre alten Sohn habe. Bereits auf dem Antrag ist vermerkt, dass sie von Schweden zurückgekehrt sei, weil das Visum nicht verlängert worden sei. Es sind daher aus dem Akt keine Hinweise für die Ansicht der Behörde ersichtlich, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht gesichert erscheine.
Weiters hat die Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung der einladenden Person vorgelegt sowie deren Lohnzettel für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2004. Daraus ist ein Nettoeinkommen von etwas über € 1.000,-- pro Monat und eine Berufsstellung der einladenden Person als Gemeindearbeiter abzuleiten. Es ist somit nicht ersichtlich, dass diese Person nicht in der Lage wäre, einen dreimonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu finanzieren, zumal der Abschluss einer Krankenversicherung nachgewiesen wurde. Letztlich gibt es in den Verwaltungsakten keinen Anhaltspunkt für die weitere Annahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtige.
Da somit weder die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gesichert erscheint noch öffentliche Interessen im Sinn des § 21 Abs. 5 Z 2 und 6 FPG der Erteilung des Visums entgegenstehen, erweist sich die Abweisung des Visumsantrags als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da somit weder die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gesichert erscheint noch öffentliche Interessen im Sinn des Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 2, und 6 FPG der Erteilung des Visums entgegenstehen, erweist sich die Abweisung des Visumsantrags als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 10. Dezember 2008
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220560.X00Im RIS seit
26.02.2009Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026