TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/29 W208 2275355-1

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Veröffentlicht am 29.09.2023
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Entscheidungsdatum

29.09.2023

Spruch


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W208 2275355-1/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von OWm XXXX , BA, gegen das Disziplinarerkenntnis des Militärkommandanten der STEIERMARK vom 27.06.2023, GZ P702703/15-MilKdoST/Kdo/StbAbt1/2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von OWm römisch 40 , BA, gegen das Disziplinarerkenntnis des Militärkommandanten der STEIERMARK vom 27.06.2023, GZ P702703/15-MilKdoST/Kdo/StbAbt1/2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 2 Abs 1 und Abs 4 HDG 2014 iVm § 7 Abs 1 ADV mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 4, HDG 2014 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, ADV mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„OWm XXXX BA hat am 04.06.2023 in seiner Zeit ohne geplante dienstliche Inanspruchnahme in einem sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz, sich nicht in die Abwesenheitsliste am Gefechtsstand eingetragen und ist trotz des Verlassen der Kaserne um ca 15:00 Uhr erst um 19:45 in die Kaserne eingerückt, nachdem er dazu telefonisch um 18:25 Uhr aufgefordert wurde, er hat damit gegen seine Pflicht zum Gehorsam nach § 7 Abs 1 ADV iVm mit dem Befehl des KpKdt der XXXX AssKp/MilKdoSt vom 30.03.2023, GZ S90260/2-MilKdoST/ XXXX .AssKp/2023, der die Abmeldung beim Verlassen der Kaserne und eine maximale „OWm römisch 40 BA hat am 04.06.2023 in seiner Zeit ohne geplante dienstliche Inanspruchnahme in einem sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz, sich nicht in die Abwesenheitsliste am Gefechtsstand eingetragen und ist trotz des Verlassen der Kaserne um ca 15:00 Uhr erst um 19:45 in die Kaserne eingerückt, nachdem er dazu telefonisch um 18:25 Uhr aufgefordert wurde, er hat damit gegen seine Pflicht zum Gehorsam nach Paragraph 7, Absatz eins, ADV in Verbindung mit mit dem Befehl des KpKdt der römisch 40 AssKp/MilKdoSt vom 30.03.2023, GZ S90260/2-MilKdoST/ römisch 40 .AssKp/2023, der die Abmeldung beim Verlassen der Kaserne und eine maximale


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Abwesenheitszeit von 2 Stunden angeordnet hat, verstoßen und vorsätzlich eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs 1 des Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) begangen über ihn wird gemäß § 51 Z 2 HDG eine Geldbuße in Höhe von 400,-- Euro verhängt.“Abwesenheitszeit von 2 Stunden angeordnet hat, verstoßen und vorsätzlich eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) begangen über ihn wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 2, HDG eine Geldbuße in Höhe von 400,-- Euro verhängt.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.

Schlagworte

Disziplinarstrafe Gehorsamspflicht gekürzte Ausfertigung Geldbuße Pflichtverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2275355.1.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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