TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/29 I423 2277811-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2023
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Entscheidungsdatum

29.09.2023

Norm

AVG §57 Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs1a
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art5 Abs1
EMRK Art8
FPG §76 Abs1
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3
FPG §77
FPG §80 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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I423 2277811-1/14E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 14.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 31.08.2023, Zl. XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 31.08.2023, Zl. römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2023 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, Zl. XXXX , XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft ab 07.09.2023 bis dato für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, Zl. römisch 40 , römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft ab 07.09.2023 bis dato für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung Aufwendungen in Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung Aufwendungen in Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangten Behörde bezeichnet) vom 31.08.2023 wurde über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt, wobei festgelegt wurde, dass die Rechtsfolgen des Bescheids nach der Entlassung aus der Haft eintreten.1. Mit angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangten Behörde bezeichnet) vom 31.08.2023 wurde über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt, wobei festgelegt wurde, dass die Rechtsfolgen des Bescheids nach der Entlassung aus der Haft eintreten.

2. Am 07.09.2023 wurde er aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft angehalten. Mit Beschwerde vom 08.09.2023 wurde Rechtsmittel gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhoben. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, wobei er von der Schwester unterstützt werde und bei ihr oder seinem zukünftigen Arbeitgeber Unterkunft beziehen könne. Fluchtgefahr liege keine vor, das strafrechtliche Fehlverhalten für sich genommen könne die Anhaltung in Schubhaft nicht rechtfertigen und sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme zwar erlassen, noch nicht aber durchsetzbar.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 14.09.2023 aus der Justizanstalt zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , vorgeführt und einvernommen. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde als Zeugin befragt. Anwesend waren außerdem die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, zwei Vertreterinnen der belangten Behörde und eine Dolmetscherin für die türkische Sprache. Die Entscheidung wurde nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündet. Am 20.09.2023 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung.3. Der Beschwerdeführer wurde am 14.09.2023 aus der Justizanstalt zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle römisch 40 , vorgeführt und einvernommen. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde als Zeugin befragt. Anwesend waren außerdem die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, zwei Vertreterinnen der belangten Behörde und eine Dolmetscherin für die türkische Sprache. Die Entscheidung wurde nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündet. Am 20.09.2023 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Türke, mehrfach geschieden, derzeit nicht verheiratet und Vater einer in der Türkei lebenden Tochter. Seine Identität steht fest.

Er ist in Österreich familiär, beruflich und rechtmäßig durch Aufenthaltstitel gültig bis 2025 verankert. Der Beschwerdeführer hält sich eben seit 2006 im Bundesgebiet auf, seit 2010 rechtmäßig mit verschiedenen Aufenthaltstiteln nach dem NAG. Seine Mutter, seine Schwester und drei Brüder leben in Österreich. Der Beschwerdeführer ging bislang immer wieder Erwerbstätigkeiten nach, finanzierte sich seinen Lebensunterhalt aus Eigenem, wenn auch über weite Teile durch den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er hat keinerlei Versuche unternommen, sich den Behörden oder dem Verfahren zu entziehen und hat seit 25.09.2006 aufrechte Wohnsitzmeldungen unterschiedlicher Qualität im Bundesgebiet. Im Zeitraum vom 17.03.2021 bis 22.03.2022 verfügte er über keine Wohnsitzmeldung. In dieser Zeit reiste er in die Türkei zu seiner Tochter.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Die erste Verurteilung durch das BG XXXX erfolgte am 27.10.1993 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Die erste Verurteilung durch das BG römisch 40 erfolgte am 27.10.1993 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

Am 13.02.2012, rechtskräftig am 17.02.2012, wurde er vom LG XXXX wegen schweren Einbruchsdiebstahls und versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.Am 13.02.2012, rechtskräftig am 17.02.2012, wurde er vom LG römisch 40 wegen schweren Einbruchsdiebstahls und versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

Es folgten mit Urteilen jeweils des BG XXXX am 04.05.2016, rechtskräftig am 10.06.2016, und 21.06.2022, rechtskräftig am 27.10.2022, Verurteilungen zu Geldstrafen von 140 bzw. 200 Tagessätzen wegen Diebstahls bzw. versuchtem Diebstahls.Es folgten mit Urteilen jeweils des BG römisch 40 am 04.05.2016, rechtskräftig am 10.06.2016, und 21.06.2022, rechtskräftig am 27.10.2022, Verurteilungen zu Geldstrafen von 140 bzw. 200 Tagessätzen wegen Diebstahls bzw. versuchtem Diebstahls.

Zuletzt wurde er vom LG XXXX rechtskräftig am 25.07.2023 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten (davon 14 bedingt) erneut wegen gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls verurteilt.Zuletzt wurde er vom LG römisch 40 rechtskräftig am 25.07.2023 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten (davon 14 bedingt) erneut wegen gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls verurteilt.

Nach der Haftentlassung am 07.09.2023 standen ihm Unterkünfte bei seiner Schwester in XXXX oder bei einem Arbeitgeber zur Verfügung, bei dem er auch als Kellner beschäftigt werden würde. Seine Schwester besuchte ihn in der Haft insgesamt viermal.Nach der Haftentlassung am 07.09.2023 standen ihm Unterkünfte bei seiner Schwester in römisch 40 oder bei einem Arbeitgeber zur Verfügung, bei dem er auch als Kellner beschäftigt werden würde. Seine Schwester besuchte ihn in der Haft insgesamt viermal.

Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund der Straffälligkeiten eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem mehrjährigen Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid vom 29.08.2023 wurde ihm zugestellt, ein Rechtsmittel dagegen behält er sich vor, die Frist ist laufend.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und zu seiner in der Türkei lebenden Tochter ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2023 und in der Beschwerdeverhandlung. Die Identität stand bereits aufgrund der ausgestellten Aufenthaltstitel fest, insbesondere durch Auffinden des Reisepasses ist diese geklärt (OZ 10; Bericht über Sicherstellung des Reisepasses).

Aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister ergeben sich der Aufenthalt und die Aufenthaltsberechtigungen, des Beschwerdeführers in Bundesgebiet sowie und die Wohnsitzmeldungen. Nach seinen eigenen glaubhaften Angaben (Protokoll vom 14.09.2023, S 7), die auch die Schwester in ihrer Zeugenaussage so bestätigte (Protokoll vom 14.09.2023, S 15), ergibt sich der etwa einjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei bei seiner Tochter.

Durch Einsicht in den Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger konnte das Erwerbsleben und der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung festgestellt werden.

Bereits vor dem BFA, in der Beschwerde und erneut vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer Unterkunftmöglichkeiten bei seiner Schwester oder dem Arbeitgeber ins Treffen. In Übereinstimmung bestätigte die Schwester dies in einem der Beschwerde beigelegten Schreiben und mit ihrer Zeugenaussage (Protokoll vom 14.09.2023, S 13) und legte er eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 24.07.2023 mit der Beschwerde vor. Da der Beschwerdeführer angab, auch früher schon bei seinen Tätigkeiten in der Gastronomie auch in den Betrieben Unterkunft genommen zu haben und dies sich auch aus dem AJ-Auszug verglichen mit dem ZMR-Auszug bestätigt, war glaubhaft, dass eine Unterkunftnahme auch beim künftigen Arbeitgeber wahrscheinlich sein wird. Ein aktueller ZMR-Auszug bestätigt, dass der Beschwerdeführer an der vom angegebenen Arbeitgeber geführten Adresse mit Hauptwohnsitz seit 18.09.2023 gemeldet ist.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und sind unstrittig. Aus der Haftauskunft sind die Besuche der Schwester ersichtlich und wurden diese auch im Mandatsbescheid angeführt. Ebenso unstrittig sind der Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft und die Anhaltung in Schubhaft sowie die Feststellungen zum Mandatsbescheid und der Beschwerde.

Die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Einreiseverbot ergibt sich aus dem IZR und ist der Bescheid vom 29.08.2023 im Behördenakt im Original vorgelegt worden.

Zu den Rechtsfragen der Durchsetzbarkeit und dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr ist auf die nachstehenden Ausführungen unter Pkt. 3 zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Darauf stützt sich das BFA, weil gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot getroffen wurde, nachdem der Beschwerdeführer ab 1993 in Österreich fünfmal strafgerichtlich verurteilt wurde. Zuletzt verbüßte er eine teilbedingte Haftstrafe wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch. Er wurde am 07.09.2023 aus der Strafhaft entlassen und im Anschluss in Schubhaft genommen. Die Rückkehrentscheidung ist nicht rechtskräftig und ist entgegen den Ausführungen im Schubhaftbescheid zum Zeitpunkt der Erlassung (dem Beschwerdeführer zugestellt am 30.08.2023) auch nicht durchsetzbar. Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0445) – so wie es gegenständlich der Fall war. Gemäß § 52 Abs. 8 FPG wird eine Rückkehrentscheidung überhaupt erst mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. Die Rechtsmittelfrist ist noch offen, eine mögliche Beschwerde wurde bis dato nicht erhoben und ist beabsichtigt.Darauf stützt sich das BFA, weil gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot getroffen wurde, nachdem der Beschwerdeführer ab 1993 in Österreich fünfmal strafgerichtlich verurteilt wurde. Zuletzt verbüßte er eine teilbedingte Haftstrafe wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch. Er wurde am 07.09.2023 aus der Strafhaft entlassen und im Anschluss in Schubhaft genommen. Die Rückkehrentscheidung ist nicht rechtskräftig und ist entgegen den Ausführungen im Schubhaftbescheid zum Zeitpunkt der Erlassung (dem Beschwerdeführer zugestellt am 30.08.2023) auch nicht durchsetzbar. Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0445) – so wie es gegenständlich der Fall war. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, FPG wird eine Rückkehrentscheidung überhaupt erst mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. Die Rechtsmittelfrist ist noch offen, eine mögliche Beschwerde wurde bis dato nicht erhoben und ist beabsichtigt.

Leg. cit. verlangt auch das Vorliegen einer Fluchtgefahr und ist die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der VwGH hält dazu fest, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig ist, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Leg. cit. verlangt auch das Vorliegen einer Fluchtgefahr und ist die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der VwGH hält dazu fest, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig ist, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Zunächst ist anzumerken, dass die belangte Behörde im Schubhaftbescheid keinerlei Feststellungen zur Fluchtgefahr trifft. Die Feststellungen beschränken sich auf die Identität des Beschwerdeführers, seinen Aufenthalt und das (strafrechtlich relevante) Verhalten in Österreich und sein Privat- und Familienleben. Auch in der Beweiswürdigung wird darauf nicht Bezug genommen. Beweiswürdigend wird gar nur der Satz „Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA Aktes, Zl. XXXX , sowie aus Ihrer Einvernahme am 28.08.2023.“ angeführt. Unter Punkt „E) Rechtliche Beurteilung“ wird erstmals eine mögliche Fluchtgefahr thematisiert, ohne davor konkrete Feststellungen dazu getroffen zu haben.Zunächst ist anzumerken, dass die belangte Behörde im Schubhaftbescheid keinerlei Feststellungen zur Fluchtgefahr trifft. Die Feststellungen beschränken sich auf die Identität des Beschwerdeführers, seinen Aufenthalt und das (strafrechtlich relevante) Verhalten in Österreich und sein Privat- und Familienleben. Auch in der Beweiswürdigung wird darauf nicht Bezug genommen. Beweiswürdigend wird gar nur der Satz „Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA Aktes, Zl. römisch 40 , sowie aus Ihrer Einvernahme am 28.08.2023.“ angeführt. Unter Punkt „E) Rechtliche Beurteilung“ wird erstmals eine mögliche Fluchtgefahr thematisiert, ohne davor konkrete Feststellungen dazu getroffen zu haben.

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG) (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG) (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).

Der mehrfach geschiedene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit 2006 im Bundesgebiet aufhältig, seit 2010 rechtmäßig mit verschiedenen Aufenthaltstiteln nach dem NAG. Seine Mutter, seine Schwester und drei Brüder leben in Österreich, in der Türkei hat er eine Tochter. Der Beschwerdeführer ging bislang immer wieder Erwerbstätigkeiten nach, finanzierte sich seinen Lebensunterhalt aus Eigenem, wenn auch über weite Teile durch den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er hat keinerlei Versuche unternommen, sich den Behörden oder dem Verfahren zu entziehen und hat seit 25.09.2006 aufrechte Wohnsitzmeldungen unterschiedlicher Qualität im Bundesgebiet. Im Zeitraum vom 17.03.2021 bis 22.03.2022 verfügte er über keine Wohnsitzmeldung. In dieser Zeit reiste er in die Türkei zu seiner Tochter.

Wenn das BFA dem Beschwerdeführer vorwirft, sich zuletzt über mehrere Jahre an Einrichtungen gemeldet zu haben, die Obdachlosen Unterkunft gewähren, so ist zu entgegnen, dass er an diesen Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet war und es nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, die Wohnsitzmeldung auf ihre tatsächliche Qualität hin zu prüfen. Die letzte Obdachlosenadresse scheint von 03.06.2022 bis 27.09.2022 auf.

Dem Beschwerdeführer steht eine Unterkunft bei seiner Schwester und dem Arbeitgeber zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer ist seine Ausreiseverpflichtung bewusst und machte er auch in der Verhandlung glaubwürdig den Eindruck, sich der bevorstehenden Abschiebung bewusst zu sein, zumal er am Sonntag, 10.09.2023, seine Schwester informierte, möglicherweise morgen, also am Montag, 11.09.2023, abgeschoben zu werden. Daraufhin veranlasste die Schwerster erneut, seinen Reisepass zu suchen. Schon vor dem BFA gab er an, im Falle einer Ausreiseverpflichtung in die Türkei zurückzugehen, weil er da nichts machen könne. Die Möglichkeit, sich zur beabsichtigten Verhängung einer Schubhaft zu äußern, nahm er folgendermaßen wahr: „Wenn ich aus der Haft gehe kann ich sofort in XXXX angemeldet werden. Dann bräuchte es auch keine Schubhaft. Wenn ein Einreiseverbot besteht, brauche ich dann nur 3 Tage um meine Sachen zu packen und auszureisen.“ (Protokoll vom 28.08.2023, S. 6). Wenn das BFA dem Beschwerdeführer vorwirft, seinen Reisepass unterdrückt zu haben, um einer Abschiebung zu entgehen, kann dem aufgrund der glaubwürdigen Angaben insbesondere der Schwester zum zeitlichen Ablauf nicht gefolgt werden. Da die Schwester den Reisepass erst am Sonntag gefunden hat, nachdem sie seine Kleider zusammengepackt und abgegeben hat, ist nur logisch, dass er nicht früher das Auffinden des Passes mitteilen hat können. Die Annahme, dass er sich der Abschiebung bewusst ist, wird auch gestützt von der Vorführung vor türkische Vertretungsbehörden in XXXX , an der der Beschwerdeführer mitwirkte. Zudem wurde glaubhaft das bereits vor dem BFA erstattete Vorbringen zum Verbleib des Reisepasses nach seiner Verhaftung im XXXX wiederholt. Die Zeugin schilderte lebensnah, dass die persönlichen Sachen des Beschwerdeführers dort verpackt und ihr übergeben worden sind, der Reisepass aber nicht wie vermutet in der grünen Tasche war, sondern zusammen mit Werkzeug verwahrt wurde (Protokoll vom 14.09.2023, S 14). Zudem hat der Beschwerdeführer stets angegeben, den Reisepass bei seinen persönlichen Sachen zu vermuten oder eben, dass ihn die Polizei sichergestellt haben könnte, sollte er nicht bei der Schwester sein. Es wurde trotz Hinweise nie bei der Schwester nachgefragt und auch keine Handlung gesetzt, die von der Schwester abgeholten Sachen anzusehen bzw. zu durchsuchen.Dem Beschwerdeführer steht eine Unterkunft bei seiner Schwester und dem Arbeitgeber zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer ist seine Ausreiseverpflichtung bewusst und machte er auch in der Verhandlung glaubwürdig den Eindruck, sich der bevorstehenden Abschiebung bewusst zu sein, zumal er am Sonntag, 10.09.2023, seine Schwester informierte, möglicherweise morgen, also am Montag, 11.09.2023, abgeschoben zu werden. Daraufhin veranlasste die Schwerster erneut, seinen Reisepass zu suchen. Schon vor dem BFA gab er an, im Falle einer Ausreiseverpflichtung in die Türkei zurückzugehen, weil er da nichts machen könne. Die Möglichkeit, sich zur beabsichtigten Verhängung einer Schubhaft zu äußern, nahm er folgendermaßen wahr: „Wenn ich aus der Haft gehe kann ich sofort in römisch 40 angemeldet werden. Dann bräuchte es auch keine Schubhaft. Wenn ein Einreiseverbot besteht, brauche ich dann nur 3 Tage um meine Sachen zu packen und auszureisen.“ (Protokoll vom 28.08.2023, S. 6). Wenn das BFA dem Beschwerdeführer vorwirft, seinen Reisepass unterdrückt zu haben, um einer Abschiebung zu entgehen, kann dem aufgrund der glaubwürdigen Angaben insbesondere der Schwester zum zeitlichen Ablauf nicht gefolgt werden. Da die Schwester den Reisepass erst am Sonntag gefunden hat, nachdem sie seine Kleider zusammengepackt und abgegeben hat, ist nur logisch, dass er nicht früher das Auffinden des Passes mitteilen hat können. Die Annahme, dass er sich der Abschiebung bewusst ist, wird auch gestützt von der Vorführung vor türkische Vertretungsbehörden in römisch 40 , an der der Beschwerdeführer mitwirkte. Zudem wurde glaubhaft das bereits vor dem BFA erstattete Vorbringen zum Verbleib des Reisepasses nach seiner Verhaftung im römisch 40 wiederholt. Die Zeugin schilderte lebensnah, dass die persönlichen Sachen des Beschwerdeführers dort verpackt und ihr übergeben worden sind, der Reisepass aber nicht wie vermutet in der grünen Tasche war, sondern zusammen mit Werkzeug verwahrt wurde (Protokoll vom 14.09.2023, S 14). Zudem hat der Beschwerdeführer stets angegeben, den Reisepass bei seinen persönlichen Sachen zu vermuten oder eben, dass ihn die Polizei sichergestellt haben könnte, sollte er nicht bei der Schwester sein. Es wurde trotz Hinweise nie bei der Schwester nachgefragt und auch keine Handlung gesetzt, die von der Schwester abgeholten Sachen anzusehen bzw. zu durchsuchen.

Es haben sich nicht ansatzweise Anzeichen für ein mögliches Untertauchen oder Entziehen ergeben. Eine Fluchtgefahr ist nicht ersichtlich. Eine solche wird auch im Schubhaftbescheid – wie oben angeführt - nicht konkret festgehalten, auch nicht disloziert in der rechtlichen Beurteilung. Das BFA stellt zwar fest, dass ein Privatleben, sowie auch „dass […] ein Familienbezug zu Angehörigen in Österreich vorliegt“ (Bescheid S. 11), geht aber in der rechtlichen Beurteilung davon aus, dass dieser „aufgrund [der] Meldung an einer Obdachlosenadresse vor [der] Inhaftierung [und] vermutlich durch [sein] getrübtes Vorleben lediglich lose ist.“ (Bescheid S. 17). Wie bereits ausgeführt verkennt das BFA, dass ein Hauptwohnsitz vorlag, nicht aber eine „Obdachlosenadresse“.

Nicht in Einklang zu bringen sind die weiteren Ausführungen zum „losen“ Familienbezug, wenn ausgeführt wird, dass ihn die Schwester „nur viermal“ in der Haft besucht hat, was angesichts der Haftdauer von nur sieben Monaten, dem Erwachsenenalter der Personen und dem nicht bestehenden Abhängigkeitsverhältnis wohl als „normale, unauffällige“ Besuchsfrequenz anzusehen ist. In der Beschwerdeverhandlung hat die Zeugin glaubhaft den engen Kontakt zu ihrem Bruder vermittelt, zumal sie auch immer wusste, wo sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgehalten und gearbeitet hat, auch, dass er in die Türkei gefahren ist und mehrmals obdachlos war.

Das BFA schließt aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Gerade in Hinblick auf die finanzielle Lage ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vorgelegt hat und bislang Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten lukriert hat oder aber Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. In Hinblick darauf, dem Verhältnis zu seiner Schwester, dem bisher rechtmäßigen Aufenthalt (zuletzt gültige Rot-Weiß-Rot – Karte plus) und die glaubhaft gemachte Unterkunftnahmemöglichkeit bei der Zeugin oder dem Arbeitgeber kann den Argumenten des BFA nicht gefolgt werden. Dass gelindere Mittel von vornherein damit ausgeschlossen gewesen wären, ergibt sich sohin ebenfalls nicht und ist die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben. Auch unter Einbeziehung der Straftaten kann eine Fluchtgefahr nicht erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer seine Haftstrafe verbüßt hat. Der RV ist auch beizupflichten, dass die Haltung des Beschwerdeführers zur Rückkehrentscheidung die Fluchtgefahr nicht begründen kann. Er hat die gesetzlich verankerte Möglichkeit, dagegen eine Beschwerde zu erheben und darf ihm dieses Recht nicht negativ ausgelegt werden. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen.Das BFA schließt aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Gerade in Hinblick auf die finanzielle Lage ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vorgelegt hat und bislang Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten lukriert hat oder aber Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. In Hinblick darauf, dem Verhältnis zu seiner Schwester, dem bisher rechtmäßigen Aufenthalt (zuletzt gültige Rot-Weiß-Rot – Karte plus) und die glaubhaft gemachte Unterkunftnahmemöglichkeit bei der Zeugin oder dem Arbeitgeber kann den Argumenten des BFA nicht gefolgt werden. Dass gelindere Mittel von vornherein damit ausgeschlossen gewesen wären, ergibt sich sohin ebenfalls nicht und ist die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben. Auch unter Einbeziehung der Straftaten kann eine Fluchtgefahr nicht erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer seine Haftstrafe verbüßt hat. Der Regierungsvorlage ist auch beizupflichten, dass die Haltung des Beschwerdeführers zur Rückkehrentscheidung die Fluchtgefahr nicht begründen kann. Er hat die gesetzlich verankerte Möglichkeit, dagegen eine Beschwerde zu erheben und darf ihm dieses Recht nicht negativ ausgelegt werden. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen.

Das BFA hat auch nach Bescheiderlassung, in der Feststellungen zur Fluchtgefahr gänzlich unterblieben sind, keine Gründe aufgezeigt, die ein Untertauchen des Beschwerdeführers wahrscheinlich erscheinen lassen. Weder in der Stellungnahme vom 12.09.2023, noch in der Verhandlung am 14.09.2023 sind Argumente hervorgekommen, die eine Fluchtgefahr annehmen ließen. Zudem konnten Argumente wie eine in der Stellungnahme vom 12.09.2023 angeführte „Fahndung durch die Justiz“ nicht auf den gegenständlichen Fall umgelegt werden, zumal es sich um Ausschreibungen wegen gerichtlicher Straftaten handelte und mit den vorgeworfenen Verwaltungsstrafen nichts zu tun hatten.

Der Beschwerdeführer weist in den vergangenen eineinhalb Jahren eine lückenlose Wohnsitzmeldung auf und hat auch veranlasst, dass er in der Zeit von 03.06.2022 bis 27.09.2022 eine ladungsfähige Adresse als Obdachloser hat. Dazu hat das BFA nicht aufgezeigt, dass das gelindere Mittel zB der periodischen Meldeverpflichtung vom Beschwerdeführer nicht eingehalten werden würde. Zudem hat es nach der Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.08.2023, in der er eine mögliche Unterkunftnahme bei einem Arbeitgeber in XXXX angab, diese Wohnmöglichkeit nicht berücksichtigt und es auch unterlassen, die angegebene Beschäftigungsmöglichkeit in die Entscheidung miteinzubeziehen.Der Beschwerdeführer weist in den vergangenen eineinhalb Jahren eine lückenlose Wohnsitzmeldung auf und hat auch veranlasst, dass er in der Zeit von 03.06.2022 bis 27.09.2022 eine ladungsfähige Adresse als Obdachloser hat. Dazu hat das BFA nicht aufgezeigt, dass das gelindere Mittel zB der periodischen Meldeverpflichtung vom Beschwerdeführer nicht eingehalten werden würde. Zudem hat es nach der Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.08.2023, in der er eine mögliche Unterkunftnahme bei einem Arbeitgeber in römisch 40 angab, diese Wohnmöglichkeit nicht berücksichtigt und es auch unterlassen, die angegebene Beschäftigungsmöglichkeit in die Entscheidung miteinzubeziehen.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 17.02.2023 bis 12:10 Uhr am 20.02.2023 war daher rechtswidrig.

Der Beschwerde war gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die daran anknüpfende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde war gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die daran anknüpfende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

Zur Kostenentscheidung:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360).

Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).

In der Beschwerde wurde der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,-- beantragt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die daran anknüpfende Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Ein darüberhinausgehender Kostenzuspruch wurde nicht begehrt und war folglich nicht zuzusprechen. Das BFA hat einen Kostenantrag gestellt, der aufgrund des Unterliegens gänzlich abzuweisen war.In der Beschwerde wurde der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,-- beantragt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die daran anknüpfende Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Ein darüberhinausgehender Kostenzuspruch wurde nicht begehrt und war folglich nicht zuzusprechen. Das BFA hat einen Kostenantrag gestellt, der aufgrund des Unterliegens gänzlich abzuweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Anhaltung aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreiseverpflichtung Ermessen Familienleben Fluchtgefahr gelinderes Mittel Kostenersatz Kostenersatz - Antrag Mandatsbescheid Maßnahmenbeschwerde mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Privat- und Familienleben Rechtswidrigkeit schriftliche Ausfertigung Schubhaft Schubhaftbeschwerde Schubhaftverfahren Sicherungsbedarf Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I423.2277811.1.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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