TE Bvwg Beschluss 2023/10/2 W136 2277380-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2023
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Entscheidungsdatum

02.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §80
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W136 2277380-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis des Militärkommandanten des Burgenlandes vom 04.07.2023 betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 gegen das Disziplinarerkenntnis des Militärkommandanten des Burgenlandes vom 04.07.2023 betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



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Text


Begründung
, Begründung

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit am 04.07.2023 mündlich verkündetem Disziplinarerkenntnis des Militärkommandanten des Burgenlandes als Disziplinarvorgesetzten wurde über XXXX , im Folgenden Beschwerdeführer, die Disziplinarstrafe der Geldbuße verhängt.1. Mit am 04.07.2023 mündlich verkündetem Disziplinarerkenntnis des Militärkommandanten des Burgenlandes als Disziplinarvorgesetzten wurde über römisch 40 , im Folgenden Beschwerdeführer, die Disziplinarstrafe der Geldbuße verhängt.

2. Die dagegen verspätet am 19.07.2023 eingebrachte Beschwerde vom 18.07.2023 wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Disziplinarkommandanten als Disziplinarvorgesetzen vom 21.07.2023, GZ P849029/94-JgB17/Kdo/S1Grp/2023, abgewiesen (Anm.: anstatt zurückgewiesen) und dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgefolgt.2. Die dagegen verspätet am 19.07.2023 eingebrachte Beschwerde vom 18.07.2023 wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Disziplinarkommandanten als Disziplinarvorgesetzen vom 21.07.2023, GZ P849029/94-JgB17/Kdo/S1Grp/2023, abgewiesen Anmerkung, anstatt zurückgewiesen) und dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgefolgt.

3. Am 07.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und verwies hinsichtlich der „formellen Verspätung der schriftlichen Beschwerde“ auf seine dienstliche Überlastung und beantragte eine mündliche Verhandlung.

4. Ohne über den Vorlageantrag entschieden zu haben, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. In Folge hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung des Vorlageantrages vor, wozu er sich nicht äußerte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber – ausgehend vom Wortlaut des § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG – ausdrücklich die Behörde und gerade nicht das Verwaltungsgericht in die Pflicht nimmt, verspätete und unzulässige Vorlageanträge bescheidmäßig zurückzuweisen. Allerdings vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht übergeht, sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den Vorlageantrag jedenfalls zu bejahen ist (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber – ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz VwGVG – ausdrücklich die Behörde und gerade nicht das Verwaltungsgericht in die Pflicht nimmt, verspätete und unzulässige Vorlageanträge bescheidmäßig zurückzuweisen. Allerdings vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht übergeht, sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den Vorlageantrag jedenfalls zu bejahen ist vergleiche VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196).

Weiters ist bei Versäumung der Frist für den Vorlageantrag nicht die Beschwerde, sondern nur der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). Damit wird bestätigt, dass die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, während ein Beschluss betreffend die Zurückweisung der Beschwerde (sei es wegen Verspätung, sei es, weil sie aus einem anderen Grund unzulässig ist) an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Weiters ist bei Versäumung der Frist für den Vorlageantrag nicht die Beschwerde, sondern nur der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). Damit wird bestätigt, dass die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, während ein Beschluss betreffend die Zurückweisung der Beschwerde (sei es wegen Verspätung, sei es, weil sie aus einem anderen Grund unzulässig ist) an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Wie festgestellt, wurde die Beschwerdevorentscheidung am 21.07.2023 durch Ausfolgung an den Beschwerdeführer diesem gegenüber erlassen. Erst am 07.08 2023 und somit außerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.Wie festgestellt, wurde die Beschwerdevorentscheidung am 21.07.2023 durch Ausfolgung an den Beschwerdeführer diesem gegenüber erlassen. Erst am 07.08 2023 und somit außerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.

Folglich ist der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen. Damit erwuchs die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Frist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2277380.1.00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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