Entscheidungsdatum
02.10.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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L531 2275229-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, GZ: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, GZ: römisch 40 :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B), B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (idF bP) reiste spätestens am 03.08.2008 in Österreich ein und brachte einen Asylantrag ein. Die beschwerdeführende Partei in der Fassung bP) reiste spätestens am 03.08.2008 in Österreich ein und brachte einen Asylantrag ein.
Mit Bescheid, Zahl: 08 06.822-BAT vom 23.04.2009 wurde dem Antrag stattgegeben und der bP der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Nach strafgerichtlicher Verurteilung der bP wurde von der belangten Behörde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
Mit im Spruch genannten Bescheid wurde von der belangten Behörde der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass der bP die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde von der belangten Behörde der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass der bP die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Zudem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 04.07.2023.
Mit 19.07.2023 teilte die BBU das Vertretungsverhältnis mit.
Mit handschriftlichem Schreiben vom 15.09.2023 teilte die bP mit, dass sie die Beschwerde gegen das „unbefristete Einreiseverbot“ zurückziehe.
Mit Schreiben des BVwG vom 25.09.2023 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der bP ersucht, dem BVwG bekannt zu geben, ob die beschwerdeführende Partei mit ihrem Schreiben eine generelle Beschwerdezurückziehung im Hinblick auf den Bescheid vom 15.05.2023 meint, bzw., ob auch gegen die weiteren Bescheidpunkte (Aberkennung von Asyl gem. § 7, die Nichtgewährung von Subsidiären Schutz, die Nichterteilung eines AT gem. § 57 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung) die Beschwerde als zurückgezogen gilt. Mit Schreiben des BVwG vom 25.09.2023 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der bP ersucht, dem BVwG bekannt zu geben, ob die beschwerdeführende Partei mit ihrem Schreiben eine generelle Beschwerdezurückziehung im Hinblick auf den Bescheid vom 15.05.2023 meint, bzw., ob auch gegen die weiteren Bescheidpunkte (Aberkennung von Asyl gem. Paragraph 7,, die Nichtgewährung von Subsidiären Schutz, die Nichterteilung eines AT gem. Paragraph 57 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung) die Beschwerde als zurückgezogen gilt.
Am 29.09.2023 übermittelte die Rechtsvertretung die Niederlegung der Vollmacht und teilte mit, dass im Zuge der Rechtsberatung am Vortag die bP erklärt hat, dass sie mit dem Schreiben eine generelle Beschwerdezurückziehung beabsichtigte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Fest steht, dass der im Spruch genannte Bescheid zunächst mit Beschwerde angefochten und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde.
Die Beschwerdezurückziehung wurde zunächst handschriftlich in Zusammenhang mit dem Einreiseverbot erklärt, und schließlich über die rechtsfreundliche Vertretung nach Rücksprache mit der bP bestätigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Daten des Bescheids, der Beschwerde, sowie deren Zurückziehung und der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt.
Die durch die damalige Rechtsvertretung eingebrachte Erklärung vom 29.09.2023 lässt mit ihrer Formulierung keinen Zweifel mehr am Parteiwillen, das Verfahren nicht weiter fortführen zu wollen, offen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).
Die gegenständliche Zurückziehung der Beschwerde ist unmissverständlich.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist infolge einer rechtswirksamen Beschwerdezurückziehung zur Entscheidung über die Beschwerde – in Bezug auf alle Gegenstände des mit Beschwerde bekämpften Bescheides – funktionell unzuständig (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).Das Bundesverwaltungsgericht ist infolge einer rechtswirksamen Beschwerdezurückziehung zur Entscheidung über die Beschwerde – in Bezug auf alle Gegenstände des mit Beschwerde bekämpften Bescheides – funktionell unzuständig vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung bei Zurückziehung der Beschwerde, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung bei Zurückziehung der Beschwerde, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L531.2275229.1.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023