TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/2 L531 2266886-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2023
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Entscheidungsdatum

02.10.2023

Norm

AVG §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L531 2266886-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Mahmut Sahinol LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Mahmut Sahinol LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz: bP), Staatsangehöriger der Türkei, reiste im April 2015 unter Verwendung eines Visums der Type D nach Österreich ein, wo sie am XXXX 2015 beim XXXX , einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ infolge Eheschließung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX stellte.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz: bP), Staatsangehöriger der Türkei, reiste im April 2015 unter Verwendung eines Visums der Type D nach Österreich ein, wo sie am römisch 40 2015 beim römisch 40 , einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ infolge Eheschließung mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 stellte.

2. Der Antrag der bP wurde mit Bescheid der XXXX vom XXXX 2016 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass es sich bei der am XXXX 2015 in der Türkei geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handeln würde. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des XXXX vom XXXX 2017, XXXX , wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen. 2. Der Antrag der bP wurde mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 2016 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass es sich bei der am römisch 40 2015 in der Türkei geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handeln würde. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des römisch 40 vom römisch 40 2017, römisch 40 , wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen.

3. Mit Schreiben vom 18.01.2018 wurde die bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz: BFA) zur Befragung geladen. Die Ladung wurde trotz aufrechter Meldeadresse mit dem Vermerk „verzogen“ nicht behoben.

4. Mit Schreiben vom 24.01.2019 wurden die bP sowie XXXX zur Befragung zur bestehenden Ehe vom BFA geladen. Die bP ist unentschuldigt nicht erschienen.4. Mit Schreiben vom 24.01.2019 wurden die bP sowie römisch 40 zur Befragung zur bestehenden Ehe vom BFA geladen. Die bP ist unentschuldigt nicht erschienen.

5. Mit Schreiben vom 03.05.2022 wurde die bP seitens des BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot verständigt und zu einer Stellungnahme bzw. zur Beantwortung der an sie gerichteten Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen binnen 10 Tagen aufgefordert.5. Mit Schreiben vom 03.05.2022 wurde die bP seitens des BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verständigt und zu einer Stellungnahme bzw. zur Beantwortung der an sie gerichteten Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen binnen 10 Tagen aufgefordert.

6. Mit Schriftsatz vom 18.05.2022 brachte die bP im Wege ihrer rechtlichen Vertretung eine Stellungnahme ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf „bescheidmäßige Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Art 20 AEUV“. Weiter wurde mit Verweis auf das in Österreich bestehende Familien- und Privatleben der bP argumentiert, der bP sei „gemäß Art 8 EMRK bzw. Art 7 GRC ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen“. 6. Mit Schriftsatz vom 18.05.2022 brachte die bP im Wege ihrer rechtlichen Vertretung eine Stellungnahme ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf „bescheidmäßige Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Artikel 20, AEUV“. Weiter wurde mit Verweis auf das in Österreich bestehende Familien- und Privatleben der bP argumentiert, der bP sei „gemäß Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen“.

7. Mit Strafverfügung vom XXXX 2022 wurde wider die bP seitens der Landespolizeidirektion XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt.7. Mit Strafverfügung vom römisch 40 2022 wurde wider die bP seitens der Landespolizeidirektion römisch 40 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt.

8. Mit Schreiben vom 19.12.2022 übermittelte die bP im Wege ihrer rechtlichen Vertretung ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2, eine Blutgruppenausweiskarte und eine Heiratsurkunde.

9. Mit Schreiben vom 19.12.2022 teilte des BFA der bP und ihrer rechtlichen Vertretung mit, dass ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV nicht ex lege entstehen würde und daher einer Feststellung im Wege eines Feststellungsbescheides nicht zugänglich wäre; vorrangig sei das BFA für derartige Feststellungsanträge auch gar nicht zuständig. Mit näherer Begründung führt das BFA aus, dass die bP gegebenenfalls einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels haben könnte – dies sei im Rahmen eines Antrages nach § 47 NAG zu prüfen. Für derartige Angelegenheiten sei jedoch die zuständige Behörde im Sinne des NAG und nicht das BFA zuständig. Die bP werde daher zwecks Antragstellung nach § 47 NAG an die zuständige Niederlassungsbehörde verwiesen. Abschließend wurde ersucht, das BFA binnen 1 Woche über die weitere Vorgehensweise in Kenntnis zu setzen. 9. Mit Schreiben vom 19.12.2022 teilte des BFA der bP und ihrer rechtlichen Vertretung mit, dass ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 20, AEUV nicht ex lege entstehen würde und daher einer Feststellung im Wege eines Feststellungsbescheides nicht zugänglich wäre; vorrangig sei das BFA für derartige Feststellungsanträge auch gar nicht zuständig. Mit näherer Begründung führt das BFA aus, dass die bP gegebenenfalls einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels haben könnte – dies sei im Rahmen eines Antrages nach Paragraph 47, NAG zu prüfen. Für derartige Angelegenheiten sei jedoch die zuständige Behörde im Sinne des NAG und nicht das BFA zuständig. Die bP werde daher zwecks Antragstellung nach Paragraph 47, NAG an die zuständige Niederlassungsbehörde verwiesen. Abschließend wurde ersucht, das BFA binnen 1 Woche über die weitere Vorgehensweise in Kenntnis zu setzen.

10. In Beantwortung des Schreibens stellte die bP mit elektronischem Schreiben vom 27.12.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Ferner wird ausgeführt „Namens meines Mandanten bedanke ich mich für den Hinweis iZm dem § 47 NAG und wird mein Mandant diesen Antrag bei XXXX ebenfalls stellen. Gerne kann bis zur Entscheidung über den Antrag XXXX der hb Antrag bzw. Verfahren zu diesem unterbrochen werden.“ Schließlich werde der Feststellungsantrag im Zusammenhang mit Artikel 20 AEUV zurückgezogen.10. In Beantwortung des Schreibens stellte die bP mit elektronischem Schreiben vom 27.12.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Ferner wird ausgeführt „Namens meines Mandanten bedanke ich mich für den Hinweis iZm dem Paragraph 47, NAG und wird mein Mandant diesen Antrag bei römisch 40 ebenfalls stellen. Gerne kann bis zur Entscheidung über den Antrag römisch 40 der hb Antrag bzw. Verfahren zu diesem unterbrochen werden.“ Schließlich werde der Feststellungsantrag im Zusammenhang mit Artikel 20 AEUV zurückgezogen.

11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch belangte Behörde bzw. bB) vom 13.01.2023, XXXX , wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP am 27.12.2022 einen Erstantrag mit dem Zweck „Familienangehöriger“ bei XXXX gestellt habe. Da sich die bP in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befinden würde, sei ihr Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels daher zurückzuweisen. 11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch belangte Behörde bzw. bB) vom 13.01.2023, römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP am 27.12.2022 einen Erstantrag mit dem Zweck „Familienangehöriger“ bei römisch 40 gestellt habe. Da sich die bP in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befinden würde, sei ihr Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels daher zurückzuweisen.

12. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der bB vom 13.01.2023, XXXX , wurde gegen die bP gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verhängt, da sie offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen wollte bzw. wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtigen Angaben.12. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der bB vom 13.01.2023, römisch 40 , wurde gegen die bP gemäß Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verhängt, da sie offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen wollte bzw. wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtigen Angaben.

Begründend führte die bB nach Wiedergabe des Sachverhalts aus, dass die bP mit ihrem Antrag die Behörde erneut wissentlich, vorsätzlich und mutwillig in Kenntnis der Aussichtslosigkeit ihres Antrages in Anspruch genommen habe. Die bP hätte zeitgleich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG als auch einen Erstantrag bei der XXXX eingebracht, obwohl sie durch das BFA zuvor darauf hingewiesen worden sei, dass sie sich zwecks Antragstellung an die zuständige Niederlassungsbehörde zu wenden habe. Hinzu komme, dass die bP gegenständlich rechtlich vertreten werde und die Vertretung über die rechtlichen Bestimmungen Kenntnis habe. Begründend führte die bB nach Wiedergabe des Sachverhalts aus, dass die bP mit ihrem Antrag die Behörde erneut wissentlich, vorsätzlich und mutwillig in Kenntnis der Aussichtslosigkeit ihres Antrages in Anspruch genommen habe. Die bP hätte zeitgleich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG als auch einen Erstantrag bei der römisch 40 eingebracht, obwohl sie durch das BFA zuvor darauf hingewiesen worden sei, dass sie sich zwecks Antragstellung an die zuständige Niederlassungsbehörde zu wenden habe. Hinzu komme, dass die bP gegenständlich rechtlich vertreten werde und die Vertretung über die rechtlichen Bestimmungen Kenntnis habe.

13. Gegen den og. Bescheid (Pkt. 12) wurde am 03.02.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Im Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP am 03.05.2022 über die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung informiert worden wäre. Sodann habe sie mit Verweis auf das in Österreich bestehende Familienleben vorgebracht, dass „aufgrund von Art 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist.“ Gleichzeitig sei ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung eines auf Art. 20 AEUV gestütztes unionsrechtliches Aufenthaltsrechts gestellt worden. „Dann passierte zunächst mehrere Monate nichts.“ um sodann am 19.12.2022 der bP in Hinblick auf Art. 20 AEUV zu erklären, dass das BFA für derartige Feststellungsanträge nicht zuständig sei; ferner sei die bP auf § 47 NAG verwiesen worden. In der Folge habe die bP am 27.12.2022 einen Antrag gemäß § 47 NAG gestellt und gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Mit der seinerzeitigen Formulierung „Gerne kann bis zu Entscheidung über den Antrag der XXXX der hb Antrag bzw. Verfahren bis zu diesem unterbrochen werden.“ habe man gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die bP parallel die Tätigkeit der MA 35 und jene des BFA in Anspruch nehmen möchte. Ein derartiger „Eventualantrag“ sei sehr wohl zulässig. Die Auslegung des BFA laufe darauf hinaus, dass jeder Fremde, der einen Parallelantrag beim BFA stellen würde, automatisch mit einer Mutwillensstrafe „zu bedachen“ sei. Die bB hätte der bP zudem einen Verbesserungsauftrag zur Klarstellung ihres Anbringens vom 27.12.2022 erteilen müssen. Abschließend wurde nebst Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zu Erlassung eines neuen Bescheides beantragt.Im Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP am 03.05.2022 über die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung informiert worden wäre. Sodann habe sie mit Verweis auf das in Österreich bestehende Familienleben vorgebracht, dass „aufgrund von Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist.“ Gleichzeitig sei ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung eines auf Artikel 20, AEUV gestütztes unionsrechtliches Aufenthaltsrechts gestellt worden. „Dann passierte zunächst mehrere Monate nichts.“ um sodann am 19.12.2022 der bP in Hinblick auf Artikel 20, AEUV zu erklären, dass das BFA für derartige Feststellungsanträge nicht zuständig sei; ferner sei die bP auf Paragraph 47, NAG verwiesen worden. In der Folge habe die bP am 27.12.2022 einen Antrag gemäß Paragraph 47, NAG gestellt und gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Mit der seinerzeitigen Formulierung „Gerne kann bis zu Entscheidung über den Antrag der römisch 40 der hb Antrag bzw. Verfahren bis zu diesem unterbrochen werden.“ habe man gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die bP parallel die Tätigkeit der MA 35 und jene des BFA in Anspruch nehmen möchte. Ein derartiger „Eventualantrag“ sei sehr wohl zulässig. Die Auslegung des BFA laufe darauf hinaus, dass jeder Fremde, der einen Parallelantrag beim BFA stellen würde, automatisch mit einer Mutwillensstrafe „zu bedachen“ sei. Die bB hätte der bP zudem einen Verbesserungsauftrag zur Klarstellung ihres Anbringens vom 27.12.2022 erteilen müssen. Abschließend wurde nebst Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zu Erlassung eines neuen Bescheides beantragt.

14. Am 10.03.2023 wurde die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden kurz: BVwG) vorgelegt.

15. Mit Schreiben vom 27.07.2023 teilte die belangte Behörde mit, dass der bP von der MA 35 ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die bP ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich zumindest seit XXXX 2015 in Österreich auf. Sie reiste unter Verwendung eines von XXXX .2015 bis XXXX 2015 gültigen Visums der Kategorie D in das Bundesgebiet ein.1.1. Die bP ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich zumindest seit römisch 40 2015 in Österreich auf. Sie reiste unter Verwendung eines von römisch 40 .2015 bis römisch 40 2015 gültigen Visums der Kategorie D in das Bundesgebiet ein.

1.2. Die bP stellte am XXXX 2015 beim XXXX , einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Der Antrag der bP wurde mit Bescheid der XXXX vom XXXX 2016 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass es sich bei der am XXXX 2015 in der Türkei geschlossenen Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX um eine Aufenthaltsehe handeln würde. 1.2. Die bP stellte am römisch 40 2015 beim römisch 40 , einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Der Antrag der bP wurde mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 2016 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass es sich bei der am römisch 40 2015 in der Türkei geschlossenen Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 um eine Aufenthaltsehe handeln würde.

Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des XXXX vom XXXX 2017, XXXX , wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des römisch 40 vom römisch 40 2017, römisch 40 , wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen.

Die bP hält sich seit Ablauf ihres Visums unrechtmäßig in Österreich auf.

Die belangte Behörde hat in der Folge kein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet.

1.3. Mit Schreiben vom 03.05.2022 wurde die bP seitens des BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot verständigt.1.3. Mit Schreiben vom 03.05.2022 wurde die bP seitens des BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verständigt.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2022 brachte die bP im Wege ihrer rechtlichen Vertretung eine Stellungnahme ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf „bescheidmäßige Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Art 20 AEUV“. Weiter wurde mit Verweis auf das in Österreich bestehende Familien- und Privatleben der bP argumentiert, der bP sei „gemäß Art 8 EMRK bzw. Art 7 GRC ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen“. Mit Schriftsatz vom 18.05.2022 brachte die bP im Wege ihrer rechtlichen Vertretung eine Stellungnahme ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf „bescheidmäßige Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Artikel 20, AEUV“. Weiter wurde mit Verweis auf das in Österreich bestehende Familien- und Privatleben der bP argumentiert, der bP sei „gemäß Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen“.

Mit Schreiben vom 19.12.2022 teilte des BFA der bP und ihrer rechtlichen Vertretung mit, dass ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV nicht ex lege entstehen würde und daher einer Feststellung im Wege eines Feststellungsbescheides nicht zugänglich wäre; vorrangig sei das BFA für derartige Feststellungsanträge auch gar nicht zuständig. Mit näherer Begründung führt das BFA aus, dass die bP gegebenenfalls einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels haben könnte – dies sei im Rahmen eines Antrages nach § 47 NAG zu prüfen. Für derartige Angelegenheiten sei jedoch die zuständige Behörde im Sinne des NAG und nicht das BFA zuständig. Die bP werde daher zwecks Antragstellung nach § 47 NAG an die zuständige Niederlassungsbehörde verwiesen. Abschließend wurde ersucht das BFA binnen 1 Woche über die weitere Vorgehensweise in Kenntnis zu setzen. Mit Schreiben vom 19.12.2022 teilte des BFA der bP und ihrer rechtlichen Vertretung mit, dass ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 20, AEUV nicht ex lege entstehen würde und daher einer Feststellung im Wege eines Feststellungsbescheides nicht zugänglich wäre; vorrangig sei das BFA für derartige Feststellungsanträge auch gar nicht zuständig. Mit näherer Begründung führt das BFA aus, dass die bP gegebenenfalls einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels haben könnte – dies sei im Rahmen eines Antrages nach Paragraph 47, NAG zu prüfen. Für derartige Angelegenheiten sei jedoch die zuständige Behörde im Sinne des NAG und nicht das BFA zuständig. Die bP werde daher zwecks Antragstellung nach Paragraph 47, NAG an die zuständige Niederlassungsbehörde verwiesen. Abschließend wurde ersucht das BFA binnen 1 Woche über die weitere Vorgehensweise in Kenntnis zu setzen.

Mit Schreiben vom 27.12.2022 zog die bP den Feststellungsantrag im Zusammenhang mit Artikel 20 AEUV zurück und stellte sie neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023, XXXX wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP am 27.12.2022 einen Erstantrag mit dem Zweck „Familienangehöriger“ bei XXXX gestellt habe. 1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023, römisch 40 wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP am 27.12.2022 einen Erstantrag mit dem Zweck „Familienangehöriger“ bei römisch 40 gestellt habe.

1.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023, XXXX , wurde gegen die bP gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verhängt, da sie offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nahm bzw. wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtigen Angaben.1.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023, römisch 40 , wurde gegen die bP gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verhängt, da sie offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nahm bzw. wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtigen Angaben.

1.6. Mit Schreiben vom 27.07.2023 teilte die belangte Behörde mit, dass der bP von der MA 35 ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck Familienangehöriger, gültig vom XXXX 2023 bis XXXX 2024 ausgestellt worden ist.1.6. Mit Schreiben vom 27.07.2023 teilte die belangte Behörde mit, dass der bP von der MA 35 ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck Familienangehöriger, gültig vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 ausgestellt worden ist.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Entscheidung des erkennenden Gerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Inhalt der eingebrachten Beschwerde; ferner durch Einholung von Registerauszügen die bP betreffend (ZMR, AJ-WEB Auskunftsverfahren, GVS, IZR).


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3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter und anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.


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Zu Spruchteil A)

3.2. Der mit „Mutwillensstrafen“ betitelte § 35 AVG lautet:3.2. Der mit „Mutwillensstrafen“ betitelte Paragraph 35, AVG lautet:

„Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“

Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 22.01.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.03.1997, 95/19/1705, oder 23.03.1999, 97/19/0022). Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen vergleiche VwGH 22.01.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.03.1997, 95/19/1705, oder 23.03.1999, 97/19/0022).

Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297, mwN).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts vergleiche VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (zuletzt VwGH vom 19.07.2023, Ra 2022/01/0016; VwGH vom 21.05.2019, Ra 2018/19/0466; vgl. VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (zuletzt VwGH vom 19.07.2023, Ra 2022/01/0016; VwGH vom 21.05.2019, Ra 2018/19/0466; vergleiche VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2).

Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) (vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) vergleiche VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.

Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1998, 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466; 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; 7.3.2023, Ra 2023/03/0019; jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1998, 98/10/0183, zu Paragraph 35, AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466; 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; 7.3.2023, Ra 2023/03/0019; jeweils mwN).

2.2. Ein solcher, die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall gerade noch nicht erkennbar. Dies aus nachstehenden Erwägungen:

2.2.1. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid stützt sich die belangte Behörde offenkundig auf den ersten Tatbestand des § 35 AVG wenn sie begründend ausführt, „Mit Ihrem Antrag haben Sie die Behörde erneut wissentlich, vorsätzlich und mutwillig in Kenntnis der Aussichtslosigkeit Ihres Antrages in Anspruch genommen.“ Die bP habe am 27.12.2022 und somit zeitgleich 1) bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag nach § 47 NAG und 2) bei der bB einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt. Dies obwohl die bP durch das Schreiben der bB vom 19.12.2022 darüber aufgeklärt worden sei, dass sie sich zwecks Antragsstellung an die zuständige Niederlassungsbehörde zu wenden habe. Trotzdem hätte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK eingebracht. Die bP verkenne dabei die Bestimmung des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG. 2.2.1. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid stützt sich die belangte Behörde offenkundig auf den ersten Tatbestand des Paragraph 35, AVG wenn sie begründend ausführt, „Mit Ihrem Antrag haben Sie die Behörde erneut wissentlich, vorsätzlich und mutwillig in Kenntnis der Aussichtslosigkeit Ihres Antrages in Anspruch genommen.“ Die bP habe am 27.12.2022 und somit zeitgleich 1) bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag nach Paragraph 47, NAG und 2) bei der bB einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt. Dies obwohl die bP durch das Schreiben der bB vom 19.12.2022 darüber aufgeklärt worden sei, dass sie sich zwecks Antragsstellung an die zuständige Niederlassungsbehörde zu wenden habe. Trotzdem hätte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK eingebracht. Die bP verkenne dabei die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG.

Dazu verweist auch das erkennende Gericht auf den Inhalt des § 58 Abs. 9 AsylG, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 jedenfalls bereits dann als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. Die Materialien, 1803 BlgNR 24. GP, führen zu § 58 Abs. 9 AsylG 2005 im Wesentlichen Folgendes aus: Dazu verweist auch das erkennende Gericht auf den Inhalt des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 jedenfalls bereits dann als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. Die Materialien, 1803 BlgNR 24. GP, führen zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 im Wesentlichen Folgendes aus:

„Gemäß Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG – somit sowohl in 1. als auch in 2. Instanz – unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 49).“ „Gemäß Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG – somit sowohl in 1. als auch in 2. Instanz – unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann vergleiche ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49).“

Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art 8 EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den – vom Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 nicht erfassten – Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den – vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erfassten – Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).

Durch den Schlusssatz des Abs. 9 leg. cit. wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrerer Anträge – sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Abs. 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 49 f; siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199). Durch den Schlusssatz des Absatz 9, leg. cit. wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrerer Anträge – sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Absatz 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist vergleiche ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49 f; siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199).

Der Gesetzgeber sah sich veranlasst, explizit mit § 58 Abs. 9 AsylG eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes als unzulässig zurückgewiesen werden können, wenn sich der Antragsteller in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Alleine die Regelung an sich bzw. die Schaffung einer Rechtsgrundlage zeigt, dass derartige Konstellationen vorkommen können und weist den Weg, wie sie zu lösen sind. Dass bei derartigen doch für den Durchschnittsmenschen komplexeren Fragestellungen der Gesetzgeber eine Lösung anbietet, zeigt an sich schon, dass nicht leicht erkennbar ist, dass das gleichzeitige Stellen dieser Anträge aussichtslos ist. Der Gesetzgeber sah sich veranlasst, explizit mit Paragraph 58, Absatz 9, AsylG eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes als unzulässig zurückgewiesen werden können, wenn sich der Antragsteller in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Alleine die Regelung an sich bzw. die Schaffung einer Rechtsgrundlage zeigt, dass derartige Konstellationen vorkommen können und weist den Weg, wie sie zu lösen sind. Dass bei derartigen doch für den Durchschnittsmenschen komplexeren Fragestellungen der Gesetzgeber eine Lösung anbietet, zeigt an sich schon, dass nicht leicht erkennbar ist, dass das gleichzeitige Stellen dieser Anträge aussichtslos ist.

In Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeausführungen aber nicht nachvollziehen und ist der bB zuzustimmen, dass von einem zur Parteienvertretung befugten Rechtsanwalt Kenntnis der Rechtsnormen vorausgesetzt werden kann. Wenn in der Beschwerde vermeint wird, man habe eigentlich einen Eventualantrag stellen wollen, so entspricht dies nicht den rechtlichen Gegebenheiten. Wenn vermeint wird, man habe die Unterbrechung des Verfahrens bei der bB angeregt („Gerne kann ... unterbrochen werden.“), so verkennt der Parteienvertreter auch dahingehend die rechtlichen Normen bzw. die Grundsätze eines österreichischen Verwaltungsverfahrens.

Für den Rechtsvertreter erkennbar zeigt die Judikatur bzw. die Gesetzeslage jedenfalls die Aussichtslosigkeit eines Antrages auf Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gleichzeitig mit einem Antrag nach dem NAG, wenngleich die Ausführungen an sich zu Art. 8 EMRK bzw. zum Familienleben in Österreich gerade eine entsprechende Begründung für einen derartigen Antrag wären. Am Rande sei erwähnt, dass sich die belangte Behörde selbst auch nicht damit auseinandergesetzt hat, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG gemäß § 58 Abs. 5 AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen sind und sich eine persönliche Antragstellung nicht aus dem Akt ergibt.Für den Rechtsvertreter erkennbar zeigt die Judikatur bzw. die Gesetzeslage jedenfalls die Aussichtslosigkeit eines Antrages auf Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG gleichzeitig mit einem Antrag nach dem NAG, wenngleich die Ausführungen an sich zu Artikel 8, EMRK bzw. zum Familienleben in Österreich gerade eine entsprechende Begründung für einen derartigen Antrag wären. Am Rande sei erwähnt, dass sich die belangte Behörde selbst auch nicht damit auseinandergesetzt hat, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen sind und sich eine persönliche Antragstellung nicht aus dem Akt ergibt.

Allerdings verlangt das Gesetz jedenfalls für die Verhängung einer Mutwillensstrafe zudem, dass der Mutwille offenbar ist. Ferner hält die Rechtsprechung fest, dass allein die mangelnde Berechtigung einer Antragsstellung gerade noch nicht ausreicht, um eine Mutwillensstrafe zu verhängen.

2.2.2. Daher ist gegenständlich auch auf die Vorgeschichte Bedacht zu nehmen und auf den konkreten Zeitpunkt der Antragstellung. Die bP hält sich über sechseinhalb Jahre unrechtmäßig in Österreich auf, ohne dass die bB eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen hätte. Damit kann das Bundesverwaltungsgericht etwa nicht nachvollziehen, warum die bP die Behörde „erneut“ in Anspruch genommen haben soll, da sie von sich aus nie einen Antrag gestellt hatte. Erst im Mai 2022 leitet sie ein formelles Ermittlungsverfahren ein. Im Zuge des Parteiengehörs stellt die bP am 18.05.2022 explizit einen Antrag auf Feststellung eines ableitbaren Rechts nach Artikel 20 AEUV. Ferner wollte sie schon damals nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen stellen, mag auch kein expliziter Antrag im Schriftsatz vom 18.05.2022 dahingehend enthalten sein, so lassen Wortlaut und Inhalt des Schriftsatzes an diese Interpretation denken. Dies kann jedenfalls dem Vorbringen auf Seite 5 ff der aufgetragenen Stellungnahme vom 18.05.2022 entnommen werden, etwa, wenn auf das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben der bP in Österreich verwiesen wird. So sei sie in Österreich verheiratet, würde mit der Ehefrau im gemeinsamen Haushalt leben und würden sich auch ihre beiden 2020 und 2021 geborenen Kinder im Bundesgebiet aufhalten. Auch ein Bruder würde hier leben. Im Schriftsatz werden auch umfangreiche Beweisanträge gestellt und Schreiben zum Beweis der Integration der bP im Bundesgebiet in Vorlage gebracht.

Für Drittstaatsangehörige, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen (bzw. wenn entsprechende Anträge nach dem NAG – wenn auch gerechtfertigt – abgewiesen wurden), verbleiben zur Legalisierung ihres Aufenthalts letztlich nur mehr die Aufenthaltstitel im Sinne des § 54 ff AsylG. Für Drittstaatsangehörige, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen (bzw. wenn entsprechende Anträge nach dem NAG – wenn auch gerechtfertigt – abgewiesen wurden), verbleiben zur Legalisierung ihres Aufenthalts letztlich nur mehr die Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 54, ff AsylG.

Im Schreiben der belangten Behörde an die bP vom 19.12.2022 – dh. nach etwa einem halben Jahr – wird der bP Rechtsbelehrung in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach Artikel 20 AEUV erteilt. Aus den diesbezüglichen Formulierungen lässt sich nicht eindeutig schließen, dass der bP nach § 47 NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilten „ist“ (was die belangte Behörde richtiger Weise auch nie zusichern könnte), sondern wurde sie lediglich auf ein Verfahren vor der zuständigen Niederlassungsbehörde verwiesen. Im Schreiben der belangten Behörde an die bP vom 19.12.2022 – dh. nach etwa einem halben Jahr – wird der bP Rechtsbelehrung in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach Artikel 20 AEUV erteilt. Aus den diesbezüglichen Formulierungen lässt sich nicht eindeutig schließen, dass der bP nach Paragraph 47, NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilten „ist“ (was die belangte Behörde richtiger Weise auch nie zusichern könnte), sondern wurde sie lediglich auf ein Verfahren vor der zuständigen Niederlassungsbehörde verwiesen.

Es ist mit Verweis auf die oben zitierte Rechtsprechung richtig, dass die Zurückweisung eines Antrages nach § 55 AsylG auch für den – vom Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 nicht erfassten – Fall gilt, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde. In der diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, wird mit Verweis auf eine Alternativbegründung des BVwG im zugrundeliegenden Fall festgehalten, „Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen knüpfe - so das BVwG - letztlich an eine „humanitäre Notlage“ des Antragstellers an, weil ein Aufenthaltstitel auf Basis des die Zuwanderung und die Migration regelnden NAG nicht möglich sei. Gegenständlich liege eine solche Situation aber „vorweg nicht vor“, weil die Revisionswerberin ohne Zweifel in den Anwendungsbereich des § 41a Abs. 10 NAG falle.“Es ist mit Verweis auf die oben zitierte Rechtsprechung richtig, dass die Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG auch für den – vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erfassten – Fall gilt, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde. In der diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, wird mit Verweis auf eine Alternativbegründung des BVwG im zugrundeliegenden Fall festgehalten, „Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen knüpfe - so das BVwG - letztlich an eine „humanitäre Notlage“ des Antragstellers an, weil ein Aufenthaltstitel auf Basis des die Zuwanderung und die Migration regelnden NAG nicht möglich sei. Gegenständlich liege eine solche Situation aber „vorweg nicht vor“, weil die Revisionswerberin ohne Zweifel in den Anwendungsbereich des Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG falle.“

Gegenständlich konnte jedoch nicht von vornherein davon gesprochen werden, dass der bP „ohne Zweifel“ ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zuerkannt werden wird. Die erste Ehe der bP wurde seitens des XXXX als Aufenthaltsehe rechtskräftig festgestellt und wie sich dem vorliegenden Verfahrensakt entnehmen lässt, bestanden bei XXXX auch in Hinblick auf die zweite – aktuelle – Ehe entsprechende Verdachtsmomente. Wenn es sich auch lediglich um schlichte, vage Verdachtsmomente handelte, so konnte gegenständlich aber nicht von einem Automatismus der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gesprochen werden, wenngleich sich nunmehr (nachträglich) aus dem IZR eindeutig ergibt, dass der bP mit XXXX 2023 ein Aufenthaltstitel seitens der Niederlassungsbehörde erteilt wurde.Gegenständlich konnte jedoch nicht von vornherein davon gesprochen werden, dass der bP „ohne Zweifel“ ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zuerkannt werden wird. Die erste Ehe der bP wurde seitens des römisch 40 als Aufenthaltsehe rechtskräftig festgestellt und wie sich dem vorliegenden Verfahrensakt entnehmen lässt, bestanden bei römisch 40 auch in Hinblick auf die zweite – aktuelle – Ehe entsprechende Verdachtsmomente. Wenn es sich auch lediglich um schlichte, vage Verdachtsmomente handelte, so konnte gegenständlich aber nicht von einem Automatismus der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gesprochen werden, wenngleich sich nunmehr (nachträglich) aus dem IZR eindeutig ergibt, dass der bP mit römisch 40 2023 ein Aufenthaltstitel seitens der Niederlassungsbehörde erteilt wurde.

Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,-- verhängen.Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,-- verhängen.

Dass die bP nach Jahren ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet (immerhin seit 15.05.2015) nach Bekanntwerden der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer gegen sie gerichteten Rückkehrentscheidung (im Mai 2022) samt Einreiseverbot einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK stellte, kann ihr nicht von vornherein vorgeworfen werden, unabhängig davon, ob die belangte Behörde ihr oder ihrer rechtsfreundlichen Vertretung noch vor Antragstellung ihre Rechtsansicht zur Antragstellung nach dem NAG mitteilte. Diesbezüglich fehlt es der bP somit am Bewusstsein der Grundlosigkeit des Antrages – vor allem mit Blick auf die Aufenthaltsdauer im Inland, den langjährigen unrechtmäßigen – eben nicht durch einen Titel nach dem NAG abgesicherten - Aufenthalt und das Vorbringen einer aufrechten Ehe und der Anwesenheit zweier minderjähriger Kinder im Bundesgebiet. Das Vorbringen in Bezug auf ein bestehendes Familienleben in Österreich ist Teil des zu prüfenden Tatbestandes nach § 55 AsylG bzw. eines gegebenenfalls zu führenden Ermittlungsverfahrens. Dass die bP nach Jahren ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet (immerhin seit 15.05.2015) nach Bekanntwerden der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer gegen sie gerichteten Rückkehrentscheidung (im Mai 2022) samt Einreiseverbot einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK stellte, kann ihr nicht von vornherein vorgeworfen werden, unabhängig davon, ob die belangte Behörde ihr oder ihrer rechtsfreundlichen Vertretung noch vor Antragstellung ihre Rechtsansicht zur Antragstellung nach dem NAG mitteilte. Diesbezüglich fehlt es der bP somit am Bewusstsein der Grundlosigkeit des Antrages – vor allem mit Blick auf die Aufenthaltsdauer im Inland, den langjährigen unrechtmäßigen – eben nicht durch einen Titel nach dem NAG abgesicherten - Aufenthalt und das Vorbringen einer aufrechten Ehe und der Anwesenheit zweier minderjähriger Kinder im Bundesgebiet. Das Vorbringen in Bezug auf ein bestehendes Familienleben in Österreich ist Teil des zu prüfenden Tatbestandes nach Paragraph 55, AsylG bzw. eines gegebenenfalls zu führenden Ermittlungsverfahrens.

Es kann damit gerade nicht angenommen werden, dass es der bP zweifellos bewusst gewesen ist, dass der vorliegende Sachverhalt bzw. Tatbestand keinen Grund für einen Antrag darstellt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). Es kann damit gerade nicht angenommen werden, dass es der bP zweifellos bewusst gewesen ist, dass der vorliegende Sachverhalt bzw. Tatbestand keinen Grund für einen Antrag darstellt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).

Auch wenn sich aus den gesamten Verfahrensabläufen ergibt, dass sich die bP seit Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhält und ihren Aufenthalt durch Eingehen einer Aufenthaltsehe zu legalisieren versuchte, muss zumindest im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden, dass ihr nicht Mutwilligkeit oder Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden kann. Von unrichtigen Angaben ging die bB offenkundig im gegenständlichen Verfahren selbst nicht aus und kann gerade nicht von einer „erneuten“ Inanspruchnahme der Behörde bzw. einer Verschleppungsabsicht gesprochen werden.

Sicherlich sind auch die Formulierungen des Parteienvertreters Großteils – gerade auch im Mail vom 27.12.2022 - unglücklich gewählt, allerdings ist zu bedenken, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen ist. Für einen derartigeren Vorwurf ist nur dann Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt.

Dass ein von der Rechtsprechung geforderter „Ausnahmefall“ vorliegen würde, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu erkennen, und ist insbesondere auf die Umstände Bedacht zu nehmen.

Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Angeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto noch nicht erkennbar und kann von keinem strafbaren Mutwillen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden.

Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung bzw. auf die Frage der Höhe der Mutwillensstrafe einzugehen.

3.5. Absehen von der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG). Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B)

3.5. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Mutwillensstrafe Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L531.2266886.1.00

Im RIS seit

09.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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