TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/2 L525 2270726-1

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Veröffentlicht am 02.10.2023
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Entscheidungsdatum

02.10.2023

Norm

AlVG §12
AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs2
AlVG §50
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AlVG Art. 2 § 12 heute
  2. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 2 § 12 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2025
  4. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 216/2021
  6. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  7. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  8. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  9. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  10. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.10.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2020
  11. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 16.03.2020 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  12. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  13. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  14. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  15. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.09.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  16. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  17. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  18. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  19. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  20. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  21. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  22. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  23. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  25. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  26. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  28. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  29. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  30. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  31. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 07.04.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  32. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 06.04.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  33. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  34. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  35. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  36. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  37. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  38. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  39. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  40. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 3 § 50 heute
  2. AlVG Art. 3 § 50 gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  3. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  4. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L525 2270726-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter ZAUNER, MLS und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KEMPF, Bürgerstraße 41, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 30.11.2022, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 30.3.2023, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter ZAUNER, MLS und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR: römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KEMPF, Bürgerstraße 41, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 30.11.2022, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 30.3.2023, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Linz vom 30.3.2023, GZ: XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 14 Abs. 1 VwGVG und § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.A) römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Linz vom 30.3.2023, GZ: römisch 40 , wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (in der Folge kurz: "AMS") vom 30.11.2022 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 1.11.2022 bis 16.11.2022 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2022 von den Organen der Finanzpolizei bei einer nicht zeitgerecht dem AMS gemeldeten Beschäftigung auf der Baustelle XXXX , XXXX , für die Firma XXXX betreten worden sei. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei zum Zeitpunkt der Betretung noch nicht vorgelegen. Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG sei das Arbeitslosgengeld für zumindest vier Wochen zu widerrufen, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld durch öffentliche Organe bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG betreten werde und er diese Tätigkeit gemäß § 50 AlVG nicht unverzüglich dem zuständigen AMS gemeldet habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (in der Folge kurz: "AMS") vom 30.11.2022 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 1.11.2022 bis 16.11.2022 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2022 von den Organen der Finanzpolizei bei einer nicht zeitgerecht dem AMS gemeldeten Beschäftigung auf der Baustelle römisch 40 , römisch 40 , für die Firma römisch 40 betreten worden sei. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei zum Zeitpunkt der Betretung noch nicht vorgelegen. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG sei das Arbeitslosgengeld für zumindest vier Wochen zu widerrufen, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld durch öffentliche Organe bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG betreten werde und er diese Tätigkeit gemäß Paragraph 50, AlVG nicht unverzüglich dem zuständigen AMS gemeldet habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.12.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 30.11.2022. Darin brachte der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass er bis zum 31.10.2022 bei der XXXX beschäftigt gewesen sei. Von 1.11.2022 bis einschließlich 15.11.2022 sei er ohne Beschäftigung gewesen. Er sei am 16.11.2022 am Vormittag von XXXX angerufen worden, dass er auf einer Baustelle in XXXX aushelfen solle und am selben Tag vormittags, sohin vor Arbeitsaufnahme um 13:00, Uhr geringfügig beschäftigt angemeldet worden, sodass er auch vor der Arbeitsaufnahme gemeldet worden sei. Es liege sohin kein Meldeverstoß vor. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.11.2022 rückwirkend das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 1.11.2022 bis 15.11.2022 mit der Begründung entzogen, dass er beschäftigt gewesen sei. Er habe am 15.11.2022 beim AMS um 9:00 Uhr einen Termin gehabt und diesbezüglich ein Erinnerungs-SMS erhalten. Diesen Termin habe er auch wahrgenommen, sodass die Annahme der belangten Behörde, dass er beschäftigt gewesen sei, nicht richtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei sohin am 15.11.2022 beim AMS und nicht – wie von der belangten Behörde behauptet – beschäftigt gewesen. Nachdem er von 1.11.2022 bis zum 15.11.2022 nicht beschäftigt gewesen sei, sei daher für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld zu bezahlen. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX und legte ein Lichtbild des Erinnerungs-SMS und eine Bestätigung über die Anmeldung zur Sozialversicherung vor.2. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.12.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 30.11.2022. Darin brachte der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass er bis zum 31.10.2022 bei der römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Von 1.11.2022 bis einschließlich 15.11.2022 sei er ohne Beschäftigung gewesen. Er sei am 16.11.2022 am Vormittag von römisch 40 angerufen worden, dass er auf einer Baustelle in römisch 40 aushelfen solle und am selben Tag vormittags, sohin vor Arbeitsaufnahme um 13:00, Uhr geringfügig beschäftigt angemeldet worden, sodass er auch vor der Arbeitsaufnahme gemeldet worden sei. Es liege sohin kein Meldeverstoß vor. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.11.2022 rückwirkend das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 1.11.2022 bis 15.11.2022 mit der Begründung entzogen, dass er beschäftigt gewesen sei. Er habe am 15.11.2022 beim AMS um 9:00 Uhr einen Termin gehabt und diesbezüglich ein Erinnerungs-SMS erhalten. Diesen Termin habe er auch wahrgenommen, sodass die Annahme der belangten Behörde, dass er beschäftigt gewesen sei, nicht richtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei sohin am 15.11.2022 beim AMS und nicht – wie von der belangten Behörde behauptet – beschäftigt gewesen. Nachdem er von 1.11.2022 bis zum 15.11.2022 nicht beschäftigt gewesen sei, sei daher für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld zu bezahlen. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme der Zeugen römisch 40 und römisch 40 und legte ein Lichtbild des Erinnerungs-SMS und eine Bestätigung über die Anmeldung zur Sozialversicherung vor.

3. Am 8.2.2023 wurde XXXX vom AMS niederschriftlich als Zeuge einvernommen.3. Am 8.2.2023 wurde römisch 40 vom AMS niederschriftlich als Zeuge einvernommen.

4. Am 22.3.2023 wurden der Beschwerdeführer als Partei und XXXX als Zeuge vom AMS niederschriftlich einvernommen.4. Am 22.3.2023 wurden der Beschwerdeführer als Partei und römisch 40 als Zeuge vom AMS niederschriftlich einvernommen.

5. Mit E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 23.3.2023 wurde ergänzend vorgebracht, dass das bisherige Beweisverfahren ergeben habe, dass tätlich (sic!) der Beschwerdeführer am Tag der Beschäftigung kontaktiert worden sei. Es sei sohin der Beschwerde Folge zu geben und das Arbeitslosengeld für die ersten 15 Tage im November zuzusprechen. Er verweise in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer am Vortag beim AMS einen Termin gehabt habe und daher objektiviert sei, dass er beim AMS vorgesprochen habe. Aufgrund dessen sei daher der Beschwerde Folge zu geben und in Form einer Beschwerdevorentscheidung der Bescheid ersatzlos zu beheben.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.3.2023 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.6. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.3.2023 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen.

Zur Begründung führte das AMS – nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges – zum Sachverhalt (Feststellungen) aus, dass das AMS dem Beschwerdeführer ab 1.11.2022 Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von EUR 42,07 zuerkannt habe. Der Beschwerdeführer sei am 16.11.2022 um 13:00 Uhr auf der Baustelle in XXXX , XXXX , im Baucontainer mit einem weiteren Kollegen betreten worden. In der Beschwerde habe der Beschwerdeführer eingewendet, dass er von XXXX am Vormittag des 16.11.2022 angerufen und gefragt worden sei, ob er ab 13:00 Uhr auf einer Baustelle in XXXX aushelfen würde. In der Befragung am 22.3.2023 habe der Beschwerdeführer geschildert, wie die Vereinbarung einer Beschäftigung zustande gekommen sei und bekanntgegeben, dass er von XXXX gegen 11:00 Uhr angerufen worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zur Baustelle gefahren (Anfahrt ca. 10 Minuten), habe die Arbeitskleidung angezogen und sei in den Baucontainer gegangen. Unmittelbar darauf sei die Kontrolle durch die Finanzpolizei erfolgt. Die Beschäftigungsaufnahme am 16.11.2022 habe der Beschwerdeführer dem AMS nicht unverzüglich gemeldet. Den Termin am 15.11.2022 beim AMS habe er eingehalten.Zur Begründung führte das AMS – nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges – zum Sachverhalt (Feststellungen) aus, dass das AMS dem Beschwerdeführer ab 1.11.2022 Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von EUR 42,07 zuerkannt habe. Der Beschwerdeführer sei am 16.11.2022 um 13:00 Uhr auf der Baustelle in römisch 40 , römisch 40 , im Baucontainer mit einem weiteren Kollegen betreten worden. In der Beschwerde habe der Beschwerdeführer eingewendet, dass er von römisch 40 am Vormittag des 16.11.2022 angerufen und gefragt worden sei, ob er ab 13:00 Uhr auf einer Baustelle in römisch 40 aushelfen würde. In der Befragung am 22.3.2023 habe der Beschwerdeführer geschildert, wie die Vereinbarung einer Beschäftigung zustande gekommen sei und bekanntgegeben, dass er von römisch 40 gegen 11:00 Uhr angerufen worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zur Baustelle gefahren (Anfahrt ca. 10 Minuten), habe die Arbeitskleidung angezogen und sei in den Baucontainer gegangen. Unmittelbar darauf sei die Kontrolle durch die Finanzpolizei erfolgt. Die Beschäftigungsaufnahme am 16.11.2022 habe der Beschwerdeführer dem AMS nicht unverzüglich gemeldet. Den Termin am 15.11.2022 beim AMS habe er eingehalten.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das AMS, dass der Beschwerdeführer mit XXXX am 16.11.2022 (Mittwoch) gegen 11:00 Uhr eine Beschäftigung ab 13:00 Uhr auf der Baustelle in XXXX , XXXX , vereinbart habe. AMS sei über die Service Line von Montag bis Donnerstag ab 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr durchgehend erreichbar. In der Zeitspanne von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr wäre es möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsantritt ab 16.11.2022 dem AMS telefonisch bekanntgebe. Der Beschwerdeführer habe das Gebot der Meldung ohne schuldhaften Verzug verletzt. Das AMS habe von der Beschäftigungsaufnahme erst durch die Kontrolle und Anzeige der Finanzpolizei Kenntnis erlangt. Wenngleich § 25 Abs. 2 zweiter Satz AlVG nur von der "Rückforderung" der Leistung für zumindest vier Wochen spreche, sei davon auszugehen, dass auf Grundlage dieser Bestimmung auch ein Widerruf der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgesprochen werden könne, wenn – wie im gegenständlichen Fall – eine Rückforderung mangels Empfang der Leistung nicht möglich sei. Das Arbeitslosengeld sei daher von 1.11.2022 bis 16.11.2022 zu widerrufen gewesen.In rechtlicher Hinsicht folgerte das AMS, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 am 16.11.2022 (Mittwoch) gegen 11:00 Uhr eine Beschäftigung ab 13:00 Uhr auf der Baustelle in römisch 40 , römisch 40 , vereinbart habe. AMS sei über die Service Line von Montag bis Donnerstag ab 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr durchgehend erreichbar. In der Zeitspanne von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr wäre es möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsantritt ab 16.11.2022 dem AMS telefonisch bekanntgebe. Der Beschwerdeführer habe das Gebot der Meldung ohne schuldhaften Verzug verletzt. Das AMS habe von der Beschäftigungsaufnahme erst durch die Kontrolle und Anzeige der Finanzpolizei Kenntnis erlangt. Wenngleich Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz AlVG nur von der "Rückforderung" der Leistung für zumindest vier Wochen spreche, sei davon auszugehen, dass auf Grundlage dieser Bestimmung auch ein Widerruf der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgesprochen werden könne, wenn – wie im gegenständlichen Fall – eine Rückforderung mangels Empfang der Leistung nicht möglich sei. Das Arbeitslosengeld sei daher von 1.11.2022 bis 16.11.2022 zu widerrufen gewesen.

7. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 11.4.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.

8. Am 25.4.2023 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stand bis zum 31.10.2022 als Dienstnehmer (Arbeiter) in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur XXXX . 1.1. Der Beschwerdeführer stand bis zum 31.10.2022 als Dienstnehmer (Arbeiter) in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur römisch 40 .

1.2. Mit Mitteilung des AMS vom 8.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 1.11.2022 bis 29.5.2023 das Arbeitslosengeld in einer täglichen Höhe von EUR 42,07 zuerkannt.

1.3. Am Vormittag des 16.11.2022 vereinbarte der Beschwerdeführer mit XXXX eine Tätigkeit als Bauarbeiter auf einer in XXXX , XXXX , gelegenen Baustelle der XXXX . Am selben Tag um 13:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei auf der Baustelle bei der Pause im Baucontainer bzw. beim Verlegen von Baustahl für die XXXX betreten.1.3. Am Vormittag des 16.11.2022 vereinbarte der Beschwerdeführer mit römisch 40 eine Tätigkeit als Bauarbeiter auf einer in römisch 40 , römisch 40 , gelegenen Baustelle der römisch 40 . Am selben Tag um 13:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei auf der Baustelle bei der Pause im Baucontainer bzw. beim Verlegen von Baustahl für die römisch 40 betreten.

1.4. Der BF zeigte die Aufnahme der Tätigkeit für die XXXX nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS an. Das AMS erlangte erst nach der Betretung durch die Finanzpolizei Kenntnis von der Aufnahme der Tätigkeit durch den Beschwerdeführer.1.4. Der BF zeigte die Aufnahme der Tätigkeit für die römisch 40 nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS an. Das AMS erlangte erst nach der Betretung durch die Finanzpolizei Kenntnis von der Aufnahme der Tätigkeit durch den Beschwerdeführer.

1.5. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 30.11.2022 wurde am 29.12.2022 mittels E-Mails beim AMS eingebracht.

1.6. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.3.2023 wurde mit Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 3.4.2023 erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des AMS Linz und den Gerichtsakt. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.

Die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX bis zum 31.10.2022 konnte durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt werden (vgl. OZ 2).Die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 bis zum 31.10.2022 konnte durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt werden vergleiche OZ 2).

Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 1.11.2022 bis 29.5.2023 geht unmittelbar aus der im Verwaltungsakt erliegenden Mitteilung des AMS vom 8.11.2022 hervor.

Die vom Beschwerdeführers am 16.11.2022 mit XXXX getroffene Vereinbarung einer Tätigkeit als Bauarbeiter auf der in XXXX , XXXX , ergibt sich einerseits bereits aus dem Beschwerdevorbringen und wurde andererseits durch die vom AMS am 22.3.2023 durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers als Partei sowie von XXXX als Zeuge bestätigt.Die vom Beschwerdeführers am 16.11.2022 mit römisch 40 getroffene Vereinbarung einer Tätigkeit als Bauarbeiter auf der in römisch 40 , römisch 40 , ergibt sich einerseits bereits aus dem Beschwerdevorbringen und wurde andererseits durch die vom AMS am 22.3.2023 durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers als Partei sowie von römisch 40 als Zeuge bestätigt.

Die am 16.11.2022 auf der Baustelle der XXXX durchgeführte Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei und die Betretung des Beschwerdeführers ist in der im Verwaltungsakt erliegenden Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 28.11.2022 dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Die am 16.11.2022 auf der Baustelle der römisch 40 durchgeführte Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei und die Betretung des Beschwerdeführers ist in der im Verwaltungsakt erliegenden Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 28.11.2022 dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer die Aufnahme der Tätigkeit für die XXXX unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS angezeigt hätte, wurde vom Beschwerdeführer weder konkret behauptet noch geht dies aus dem Akteninhalt sonst hervor. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf einen Termin beim AMS am 15.11.2022, welchen er eingehalten habe – wodurch sich zeige, dass er am 15.11.2022 beim AMS gewesen sei und nicht gearbeitet habe, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei – verweist, ist dem zu entgegen, dass dem gegenständlichen Verfahren die Aufnahme einer Tätigkeit am 16.11.2022 zugrunde liegt und sich lediglich der Rückforderungszeitraum aufgrund dieser Beschäftigungsaufnahme nach § 25 Abs. 2 AlVG in den Zeitraum vor dem 16.11.2022 erstreckt, sodass dieses Vorbringen ins Leere geht. Zu betonen ist, dass insbesondere zu verneinen war, dass der Beschwerdeführer bei seinem Termin beim AMS am 15.11.2022 die bevorstehende Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hätte. Dies wurde im Verfahren weder konkret behauptet, noch ist dies denkmöglich, wurde die Beschäftigung doch – wie der Beschwerdeführer selbst angab – erst am 16.11.2022 vereinbart. Wenn der Beschwerdeführer zudem ins Treffen führt, dass eine Anmeldung zur Sozialversicherung bereits vor dem Arbeitsantritt erstattet worden sei, so ist dem einerseits zu entgegen, dass es auf die Anmeldung zur Sozialversicherung im gegenständlichen Verfahren gar nicht ankommt (siehe dazu auch die rechtliche Beurteilung); andererseits geht aus dem im Verwaltungsakt erliegenden ELDA-Protokoll als Zeitpunkt der Meldung eindeutig "16.11.2022 um 13:10:30" – nach der Betretung des Beschwerdeführers – hervor. Dies steht ferner im Einklang mit den Ausführungen in der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 28.11.2022, wonach die Anmeldung zur Sozialversicherung erst nachträglich – um 13:10 Uhr – erstattet worden ist. Die ÖGK verhängte nach der Aktenlage aufgrund dieses Meldepflichtverstoßes auch einen Beitragszuschlag gegen die Dienstgeberin in Höhe von EUR 1.400,00.Dass der Beschwerdeführer die Aufnahme der Tätigkeit für die römisch 40 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS angezeigt hätte, wurde vom Beschwerdeführer weder konkret behauptet noch geht dies aus dem Akteninhalt sonst hervor. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf einen Termin beim AMS am 15.11.2022, welchen er eingehalten habe – wodurch sich zeige, dass er am 15.11.2022 beim AMS gewesen sei und nicht gearbeitet habe, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei – verweist, ist dem zu entgegen, dass dem gegenständlichen Verfahren die Aufnahme einer Tätigkeit am 16.11.2022 zugrunde liegt und sich lediglich der Rückforderungszeitraum aufgrund dieser Beschäftigungsaufnahme nach Paragraph 25, Absatz 2, AlVG in den Zeitraum vor dem 16.11.2022 erstreckt, sodass dieses Vorbringen ins Leere geht. Zu betonen ist, dass insbesondere zu verneinen war, dass der Beschwerdeführer bei seinem Termin beim AMS am 15.11.2022 die bevorstehende Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hätte. Dies wurde im Verfahren weder konkret behauptet, noch ist dies denkmöglich, wurde die Beschäftigung doch – wie der Beschwerdeführer selbst angab – erst am 16.11.2022 vereinbart. Wenn der Beschwerdeführer zudem ins Treffen führt, dass eine Anmeldung zur Sozialversicherung bereits vor dem Arbeitsantritt erstattet worden sei, so ist dem einerseits zu entgegen, dass es auf die Anmeldung zur Sozialversicherung im gegenständlichen Verfahren gar nicht ankommt (siehe dazu auch die rechtliche Beurteilung); andererseits geht aus dem im Verwaltungsakt erliegenden ELDA-Protokoll als Zeitpunkt der Meldung eindeutig "16.11.2022 um 13:10:30" – nach der Betretung des Beschwerdeführers – hervor. Dies steht ferner im Einklang mit den Ausführungen in der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 28.11.2022, wonach die Anmeldung zur Sozialversicherung erst nachträglich – um 13:10 Uhr – erstattet worden ist. Die ÖGK verhängte nach der Aktenlage aufgrund dieses Meldepflichtverstoßes auch einen Beitragszuschlag gegen die Dienstgeberin in Höhe von EUR 1.400,00.

Dass das AMS erst nach der Betretung durch die Finanzpolizei Kenntnis von der Aufnahme der Tätigkeit durch den Beschwerdeführer erlangte, ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk des AMS vom 16.11.2022 geht eine entsprechende Meldung durch den Beschwerdeführer am 16.11.2022 um 13:27 Uhr hervor.

Es war daher von oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:3.1.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind."

3.1.2. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:3.1.2. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Arbeitslosigkeit

[…]

§ 12. […]Paragraph 12, […]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:(3) Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

[…]

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

[…]

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

[…]

§ 25. […]Paragraph 25, […]

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

[…]

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50, (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

[…]

Entscheidung

§ 56. […]Paragraph 56, […]

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

[…]"

3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Zu A.I.) Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 30.11.2022 wurde am 29.12.2022 mittels E-Mails beim AMS eingebracht. Da die – gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehnwöchige – Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde beginnt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 14 VwGVG), war die Entscheidungsfrist bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.3.2023 mit deren Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 3.4.2023 bereits abgelaufen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 30.11.2022 wurde am 29.12.2022 mittels E-Mails beim AMS eingebracht. Da die – gemäß Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehnwöchige – Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde beginnt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 14, VwGVG), war die Entscheidungsfrist bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.3.2023 mit deren Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 3.4.2023 bereits abgelaufen.

Versäumt die Behörde die Frist für die Beschwerdevorentscheidung, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht über.

Eine nach Verstreichen der Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist mangels Zuständigkeit der Behörde rechtswidrig, sodass sie im Falle der Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen zu beheben ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 14 VwGVG, K7; siehe auch VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).Eine nach Verstreichen der Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist mangels Zuständigkeit der Behörde rechtswidrig, sodass sie im Falle der Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen zu beheben ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 14, VwGVG, K7; siehe auch VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).

Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.3.2023 war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 14 Abs. 1 VwGVG und § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.3.2023 war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

Zu A.II.) Abweisung der Beschwerde:

§ 25 Abs. 2 erster Satz AlVG stellt die unwiderlegliche Rechtsvermutung auf, dass ein Leistungsempfänger, der bei einer Tätigkeit betreten wird, die er der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nicht unverzüglich im Sinne des § 50 Abs. 1 AlVG gemeldet hat, in dieser Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist (Tätigkeiten gemäß § 12 Abs. 3 lit a, b, oder d AlVG, also unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit oder Mitwirkung im Familienbetrieb). Das Arbeitslosengeld ist gemäß Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. für zumindest vier Wochen zurückzufordern (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 25, Rz 540).Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG stellt die unwiderlegliche Rechtsvermutung auf, dass ein Leistungsempfänger, der bei einer Tätigkeit betreten wird, die er der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nicht unverzüglich im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG gemeldet hat, in dieser Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist (Tätigkeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b,, oder d AlVG, also unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit oder Mitwirkung im Familienbetrieb). Das Arbeitslosengeld ist gemäß Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. für zumindest vier Wochen zurückzufordern vergleiche Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 25,, Rz 540).

Die gesetzliche Vermutung setzt voraus, dass der Leistungsbezieher bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb eines Angehörigen Tätiger) angetroffen wird. Gesetzlich fingiert wird nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25 AlVG handelt (vgl. Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 25 AlVG, Rz 34).Die gesetzliche Vermutung setzt voraus, dass der Leistungsbezieher bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb eines Angehörigen Tätiger) angetroffen wird. Gesetzlich fingiert wird nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 25, AlVG handelt vergleiche Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 25, AlVG, Rz 34).

Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer am 16.11.2022 von Organen der Finanzpolizei – sohin durch öffentliche Organe im Sinne des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG – auf der Baustelle bei der Pause im Baucontainer bzw. beim Verlegen von Baustahl für die XXXX betreten. Gegenständlich bestehen besonders dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach der Kontrolle als (geringfügig beschäftigter) Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet wurde, keine Zweifel am Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers wurde auch nicht bestritten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die – wie die im vorliegenden Fall ausgeübten Bauarbeiten – in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 21.8.2017, Ra 2016/08/0119). Wie erwähnt, liegen fallbezogen keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers sprechen würden. Dergleichen wurde im Verfahren auch nicht behauptet oder dargelegt.Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer am 16.11.2022 von Organen der Finanzpolizei – sohin durch öffentliche Organe im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG – auf der Baustelle bei der Pause im Baucontainer bzw. beim Verlegen von Baustahl für die römisch 40 betreten. Gegenständlich bestehen besonders dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach der Kontrolle als (geringfügig beschäftigter) Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet wurde, keine Zweifel am Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers wurde auch nicht bestritten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die – wie die im vorliegenden Fall ausgeübten Bauarbeiten – in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH vom 21.8.2017, Ra 2016/08/0119). Wie erwähnt, liegen fallbezogen keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers sprechen würden. Dergleichen wurde im Verfahren auch nicht behauptet oder dargelegt.

Der Beschwerdeführer meldete die – zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte – Aufnahme der Tätigkeit für die XXXX erst, nachdem er im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei auf der Baustelle betreten wurde. Von einer unverzüglichen – das heißt "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" vorgenommenen (vgl. Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 50 AlVG, Rz 1, mit Hinweis auf VwGH vom 27.4.2011, 2008/08/0141, sowie vom 6.7.2011, 2008/08/0160) – Anzeige im Sinne des § 50 AlVG kann hier keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer weder konkret behauptete noch sonst erkennbar ist, dass ihm eine frühere Meldung nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei. Damit ist Tatbestand des § 25 Abs. 2 AlVG erfüllt (vgl. VwGH vom 8.7.2013, 2011/08/0168). Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, ist zunächst auf die obigen Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Im Übrigen ist aber festzuhalten, dass selbst die ordnungsgemäße Meldung der Beschäftigung seitens des Arbeitgebers gegenüber dem (zuständigen) Sozialversicherungsträger für die Prüfung eines Meldepflichtverstoßes des Arbeitslosen gegenüber dem AMS ohne Bedeutung (sondern nur für die im anschließenden Teil des § 25 Abs. 2 normierten Meldepflichten des Arbeitgebers bzw. diesen – bei Zuwiderhandeln – treffenden Sanktionen von Belang) ist (vgl. Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 25 AlVG, Rz 38).Der Beschwerdeführer meldete die – zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte – Aufnahme der Tätigkeit für die römisch 40 erst, nachdem er im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei auf der Baustelle betreten wurde. Von einer unverzüglichen – das heißt "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" vorgenommenen vergleiche Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 50, AlVG, Rz 1, mit Hinweis auf VwGH vom 27.4.2011, 2008/08/0141, sowie vom 6.7.2011, 2008/08/0160) – Anzeige im Sinne des Paragraph 50, AlVG kann hier keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer weder konkret behauptete noch sonst erkennbar ist, dass ihm eine frühere Meldung nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei. Damit ist Tatbestand des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG erfüllt vergleiche VwGH vom 8.7.2013, 2011/08/0168). Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, ist zunächst auf die obigen Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Im Übrigen ist aber festzuhalten, dass selbst die ordnungsgemäße Meldung der Beschäftigung seitens des Arbeitgebers gegenüber dem (zuständigen) Sozialversicherungsträger für die Prüfung eines Meldepflichtverstoßes des Arbeitslosen gegenüber dem AMS ohne Bedeutung (sondern nur für die im anschließenden Teil des Paragraph 25, Absatz 2, normierten Meldepflichten des Arbeitgebers bzw. diesen – bei Zuwiderhandeln – treffenden Sanktionen von Belang) ist vergleiche Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 25, AlVG, Rz 38).

Die Voraussetzungen für die unwiderlegliche Rechtsvermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die XXXX über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt war, liegen damit vor. Es wird damit implizit auch fingiert, dass die Tätigkeit bereits während mindestens vier Wochen ausgeübt wurde (vgl. Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 25 AlVG, Rz 34 f). Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Rückforderungszeitraum von 1.11.2022 bis 15.11.2022 nicht beschäftigt gewesen, vermag sohin am Eintreten der in § 25 Abs. 2 AlVG genannten Rechtsfolgen nichts zu ändern.Die Voraussetzungen für die unwiderlegliche Rechtsvermutung des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die römisch 40 über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt war, liegen damit vor. Es wird damit implizit auch fingiert, dass die Tätigkeit bereits während mindestens vier Wochen ausgeübt wurde vergleiche Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 25, AlVG, Rz 34 f). Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Rückforderungszeitraum von 1.11.2022 bis 15.11.2022 nicht beschäftigt gewesen, vermag sohin am Eintreten der in Paragraph 25, Absatz 2, AlVG genannten Rechtsfolgen nichts zu ändern.

Das Arbeitslosengeld war daher gemäß § 25 Abs. 2 zweiter Satz AlVG für zumindest vier Wochen zurückzufordern.Das Arbeitslosengeld war daher gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz AlVG für zumindest vier Wochen zurückzufordern.

Wenngleich § 25 Abs. 2 zweiter Satz AlVG nur von der "Rückforderung" der Leistung für zumindest vier Wochen spricht, ist davon auszugehen, dass auf Grundlage dieser Bestimmung auch ein Widerruf der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgesprochen werden kann, wenn – wie im gegenständlichen Fall – eine Rückforderung mangels Empfang einer Leistung nicht möglich ist (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 25, Rz 541, mit Hinweis auf VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0033).Wenngleich Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz AlVG nur von der "Rückforderung" der Leistung für zumindest vier Wochen spricht, ist davon auszugehen, dass auf Grundlage dieser Bestimmung auch ein Widerruf der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgesprochen werden kann, wenn – wie im gegenständlichen Fall – eine Rückforderung mangels Empfang einer Leistung nicht möglich ist vergleiche Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 25,, Rz 541, mit Hinweis auf VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0033).

Das AMS hat den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosgengeldes für den Zeitraum von 1.11.2022 bis 16.11.2022 somit – im Ergebnis – zu Recht ausgesprochen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.2.2014, B1446/2012; 27.6.2013, B823/2012; 14.3.2012, U466/11; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0224; 23.1.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.2.2014, B1446/2012; 27.6.2013, B823/2012; 14.3.2012, U466/11; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0224; 23.1.2013, 2010/15/0196).

Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Die für die Entscheidung relevanten Feststellungen der belangten Behörde waren unstrittig und steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Die für die Entscheidung relevanten Feststellungen der belangten Behörde waren unstrittig und steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Beschwerdevorentscheidung Finanzpolizei Fristablauf Kontrolle Meldepflicht Rückforderung Unzuständigkeit Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L525.2270726.1.00

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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