TE Bvwg Beschluss 2023/10/3 W255 2263789-3

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Veröffentlicht am 03.10.2023
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Entscheidungsdatum

03.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
K-SVFG §2
K-SVFG §20
K-SVFG §22a
VwGVG §33
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. K-SVFG § 20 heute
  2. K-SVFG § 20 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. K-SVFG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. K-SVFG § 20 gültig von 10.04.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2008
  5. K-SVFG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 09.04.2008
  1. K-SVFG § 22a heute
  2. K-SVFG § 22a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. K-SVFG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. K-SVFG § 22a gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W255 2263789-3/3E
W255 2263789-3/3E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 24.08.2022, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 16.01.2023, GZ: XXXX , gemäß § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 24.08.2022, GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 16.01.2023, GZ: römisch 40 , gemäß Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung
, Begründung

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 14.12.2021 einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Kalenderjahre 2020 und 2021 und meldete am 31.01.2022 das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit.

1.2.    Mit Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds (in der Folge: KSVF) vom 24.08.2022, GZ: XXXX , wurden die unter Punkt 1.1. genannten Anträge der BF abgewiesen. 1.2. Mit Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds (in der Folge: KSVF) vom 24.08.2022, GZ: römisch 40 , wurden die unter Punkt 1.1. genannten Anträge der BF abgewiesen.

1.3.    Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid brachte die BF am 07.12.2022 Beschwerde ein.

1.4.    Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des KSVF vom 16.01.2023, GZ: XXXX wurde die unter Punkt 1.3. genannte Beschwerde der BF als verspätet zurückgewiesen. 1.4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des KSVF vom 16.01.2023, GZ: römisch 40 wurde die unter Punkt 1.3. genannte Beschwerde der BF als verspätet zurückgewiesen.

1.5.    Am 06.02.2023 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worauf der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde.

1.6.    Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2023, GZ: W201 2263789-2/2Z, wurde die BF darauf hingewiesen, dass der unter Punkt 1.5. genannte Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde und die BF aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme hierzu abzugeben.

1.7.    Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2023, GZ: W201 2263789-2/3E, wurde der Vorlageantrag der unter Punkt 1.5. genannte der BF als verspätet zurückgewiesen.

1.8.    Mit Schreiben der BF an den KSVF vom 17.06.2023 stellte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte vor, dass sie aufgrund eines beschädigten Postkastens die Rechtsmittelfrist nicht wahrnehmen habe können.

1.9.    Am 21.07.2023 wurde der unter Punkt 1.8. genannte Antrag auf Wiedereinsetzung vom KSVF an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und der Gerichtsabteilung W201 des Bundesverwaltungsgerichts zugeteilt.

1.10.   Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilug W201 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Die BF ist am XXXX geboren und seit 01.03.2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.1. Die BF ist am römisch 40 geboren und seit 01.03.2018 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet.

2.1.2.  Mit Bescheid des KSVF vom 24.08.2023, GZ: XXXX , wurden die Anträge der BF auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Antrag zur Feststellung des Ruhens ihrer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit abgewiesen. 2.1.2. Mit Bescheid des KSVF vom 24.08.2023, GZ: römisch 40 , wurden die Anträge der BF auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Antrag zur Feststellung des Ruhens ihrer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit abgewiesen.

2.1.3.  Die BF brachte am 07.12.2022 gegen den unter Punkt 2.1.2. genannten Bescheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche am 07.12.2022 an den KSVF weitergeleitet wurde.

2.1.4.  Die unter Punkt 2.1.3. genannte Beschwerde der BF wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des KSVF vom 16.01.2023, GZ: XXXX , als verspätet zurückgewiesen und dieser der BF am 18.01.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt. 2.1.4. Die unter Punkt 2.1.3. genannte Beschwerde der BF wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des KSVF vom 16.01.2023, GZ: römisch 40 , als verspätet zurückgewiesen und dieser der BF am 18.01.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt.

2.1.5.  Gegen die unter Punkt 2.1.4. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 06.02.2023 einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.

2.1.6.  Mit Schreiben (Verspätungsvorhalt) des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2023, GZ: W201 2263789-2/2Z, wurde die BF aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zur Verspätung des Vorlageantrages abzugeben. Dieses Schreiben wurde der BF per RSa-Brief übermittelt und am 14.06.2023 eine Verständigung von der Hinterlegung bei der für die BF zuständigen Post-Geschäftsstelle in die Abgabeeinrichtung der BF eingelegt. Die BF übernahm dieses Schreiben am 14.06.2023 persönlich. Die BF kam der Aufforderung zur Stellungnahme nicht nach.

2.1.7.  Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2023, GZ: W201 2263789-2/3E, wurde der Vorlageantrag der BF als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der BF am 29.06.2023 durch Zustellung an den Empfänger zugestellt.

2.1.8.  Die BF brachte am 17.07.2023 beim KSVF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Der Wiedereinsetzungsantrag enthält keine Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags.

2.1.9.  Die BF erlangte bereits am 14.06.2023 und neuerlich am 29.06.2023 Kenntnis von der Tatsache, dass ihr Vorlageantrag verspätet war.

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2.  Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3.  Die Feststellung hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.2. und Punkt 2.1.4) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2.4.  Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.4.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein).

2.2.5.  Die Feststellung zum Vorlageantrag der BF vom 06.02.2023 (Punkt 2.1.5.) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2.6.  Die Feststellungen betreffend den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts, dessen Zustellung an die BF am 14.06.2023 und die Feststellung, dass die BF keinen Gebrauch von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte (Punkt 2.1.6.), basieren auf einer Einsichtnahme in den beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W201 2263789-2 geführten Verfahrensakt, in dem der RSa-Rückschein von der Zustellung des Verspätungsvorhaltes einliegt. Es gibt keinen Anlass, an den im RSa-Rückschein enthaltenen Angaben zu zweifeln.

2.2.7.  Die Feststellung hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2023, GZ: W201 2263789-2/3E (Punkt 2.1.7.), gründet sich auf die Einsichtnahme in den zur gleichen GZ beim Bundesverwaltungsgericht geführten Akt. Die rechtswirksame Zustellung dieses Beschlusses ergibt sich aus dem im Akt einliegenden RSa-Rückschein, aus dem unzweifelhaft hervorgeht, dass der RSa-Brief der BF am 29.06.2023 zugestellt wurde und der Rückschein die eigenhändige Unterschrift der BF aufweist.

2.2.8.  Die Feststellung zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Punkt 2.1.8.) gründet sich auf den Verwaltungsakt und den darin enthaltenen Antrag der BF. Der Antrag enthält lediglich das Vorbringen, dass die BF die nicht näher konkretisierte Rechtsmittelfrist nicht wahrnehmen habe können, da sie die Frist unverschuldet verpasst habe und einen Hinweis auf einen zerstörten Postkasten. Weder ergibt sich daraus, wann die BF von der Zustellung des Beschlusses des zurückweisenden Beschlusses erfahren haben soll, noch enthält dieser näher definierte Gründe für die Versäumnis der Rechtsmittelfrist.

2.2.9.  Die Feststellung, dass die BF am 14.06.2023 und neuerlich am 29.06.2023 Kenntnis von dem Umstand erlangte, dass ihr Vorlageantrag verspätet war (Punkt 2.1.9.), stützt sich auf die Einsichtnahme in den seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W201 2263789-2 geführten Akt und die darin enthaltenen RSa-Rückscheine zum Verspätungsvorhalt vom 12.06.2023 und dem Beschluss vom 26.06.2023. Das im Antrag lediglich unsubstantiiert erstattete Vorbringen, ihr Postkasten sei zerstört, weswegen sie die Rechtsmittelfrist unverschuldet verpasst habe, ist insofern nicht glaubhaft, als der BF am 14.06.2023 und am 29.06.2023 nachweislich Schriftstücke zugestellt wurden, die die Verspätung des Vorlageantrags thematisierten.

2.3.    Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

[…]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

2.3.2.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13, (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

[…]

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

2.3.3.  Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

2.3.3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG kann eine Partei, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – wie etwa dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangte – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. 2.3.3.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG kann eine Partei, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – wie etwa dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangte – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

2.3.3.2. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen. Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. 2.3.3.2. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

2.3.3.3. Nach der Rechtsprechung des VwGH obliegt es der antragstellenden Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu behaupten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 30. 7. 1992, 91/17/0147; VwGH 17. 5. 1999, 99/05/0018). Nach der stRsp des VwGH hat der Antrag selbst bereits alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten (vgl. VwGH 17.05.1999, 99/05/0018; 18.07.2002, 2001/16/0482; VwSlg 15.935 A/2002). 2.3.3.3. Nach der Rechtsprechung des VwGH obliegt es der antragstellenden Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu behaupten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 30. 7. 1992, 91/17/0147; VwGH 17. 5. 1999, 99/05/0018). Nach der stRsp des VwGH hat der Antrag selbst bereits alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten vergleiche VwGH 17.05.1999, 99/05/0018; 18.07.2002, 2001/16/0482; VwSlg 15.935 A/2002).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erlangte die BF mit Erhalt des Verspätungsvorhaltes am 14.06.2023 von dem Umstand Kenntnis, dass sie ihren Vorlageantrag verspätet eingebrachte. Zudem wurde der zurückweisende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts der BF am 29.06.2023 rechtswirksam zugestellt.

Als fristauslösendes Ereignis, mit dem das in § 33 Abs. 1 VwGVG normierte Hindernis wegfällt, kommt insbesondere der Zeitpunkt in Betracht, in dem der Partei die Hinterlegungsanzeige eines Bescheides ausgehändigt wird (vgl. VwGH 1. 9. 2005, 2005/20/0410; 30. 3. 2004, 2003/06/0070).Als fristauslösendes Ereignis, mit dem das in Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG normierte Hindernis wegfällt, kommt insbesondere der Zeitpunkt in Betracht, in dem der Partei die Hinterlegungsanzeige eines Bescheides ausgehändigt wird vergleiche VwGH 1. 9. 2005, 2005/20/0410; 30. 3. 2004, 2003/06/0070).

In einer Gesamtbetrachtung hat die BF somit am 14.06.2023 und neuerlich am 29.06.2023 von der Versäumung der Frist Kenntnis erlangt, sodass zu diesem Zeitpunkt das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis wegfiel. Die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages endete in Anwendung des § 32 Abs. 2 AVG sohin am 28.06.2023 – und selbst unter theoretischer Annahme, dass sie erst am 29.06.2023 davon erfahren hätte – spätestens am 13.07.2023. Der am 17.07.2023 beim KSVF eingebrachte und von diesem am 21.07.2023 an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG weitergeleitete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sohin zu spät eingebracht. In einer Gesamtbetrachtung hat die BF somit am 14.06.2023 und neuerlich am 29.06.2023 von der Versäumung der Frist Kenntnis erlangt, sodass zu diesem Zeitpunkt das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis wegfiel. Die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages endete in Anwendung des Paragraph 32, Absatz 2, AVG sohin am 28.06.2023 – und selbst unter theoretischer Annahme, dass sie erst am 29.06.2023 davon erfahren hätte – spätestens am 13.07.2023. Der am 17.07.2023 beim KSVF eingebrachte und von diesem am 21.07.2023 an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleitete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sohin zu spät eingebracht.

2.3.3.4. Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 17 VwGVG iVm. 13 Abs. 3 AVG kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht: Zwar sind Mängel betreffend fehlender Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages einer Verbesserung nach § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich zugänglich, allerdings liegt ein Verbesserungsfall dann nicht vor, wenn die Frage der Rechtzeitigkeit schon aufgrund eigener Akten oder sonstigen Amtswissens der Behörde (bzw. des VwG) in Verbindung mit dem Inhalt des Schriftsatzes beurteilt werden kann, sodass ein Verbesserungsauftrag nur eine unnötige Verzögerung des Verfahrens bedeuten würde (vgl. VwSlg 15.935 A/2002). 2.3.3.4. Ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit 13 Absatz 3, AVG kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht: Zwar sind Mängel betreffend fehlender Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages einer Verbesserung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich zugänglich, allerdings liegt ein Verbesserungsfall dann nicht vor, wenn die Frage der Rechtzeitigkeit schon aufgrund eigener Akten oder sonstigen Amtswissens der Behörde (bzw. des VwG) in Verbindung mit dem Inhalt des Schriftsatzes beurteilt werden kann, sodass ein Verbesserungsauftrag nur eine unnötige Verzögerung des Verfahrens bedeuten würde vergleiche VwSlg 15.935 A/2002).

Wie oben ausgeführt, konnte die Rechtzeitigkeit aufgrund des beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ: W201 2263789-2 geführten Verfahrens die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages umfassend beurteilt werden, sodass ein Verbesserungsauftrag in Anwendung der soeben zitierten Rechtsprechung des VwGH lediglich eine Verzögerung des Verfahrens bedeuten würde.

2.3.3.5. Die BF gab in ihrem Antrag nicht ausdrücklich an, auf welche Rechtsmittelfrist sie sich bezog. Sie trat der Annahme des KSVF, es handle sich um die Frist des Vorlageantrages, nicht entgegen. Es ist festzuhalten, dass im Antragszeitpunkt die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2023 noch offen war.

Im gegenständlichen Fall war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher als verspätet zurückzuweisen.

2.3.4.  Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC). Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kenntnis Rechtsmittelfrist Rechtzeitigkeit Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W255.2263789.3.00

Im RIS seit

12.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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