TE Bvwg Beschluss 2023/10/3 W212 2271729-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.10.2023

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §35 Abs5
AsylG 2005 §60 Abs2 Z1
AsylG 2005 §60 Abs2 Z2
AsylG 2005 §60 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
VwGVG §28 Abs3
VwGVG §9
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Spruch


,

W212 2271727-1/2E

W212 2271728-1/2E

W212 2271729-1/2E
W212 2271729-1/2E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , und 3.) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Somalia und vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba jeweils vom 13.02.2023, Zln.: ET-ADD-OB-SP01-SP01/000118-000119 und 121/2020:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA. Somalia und vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba jeweils vom 13.02.2023, Zln.: ET-ADD-OB-SP01-SP01/000118-000119 und 121/2020:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige von Somalia und Schwestern, stellten jeweils am 08.10.2020 (schriftlich) respektive am 11.03.2021 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: „ÖB Addis Abeba“) gemeinsam mit ihren jüngeren Geschwistern einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führten sie aus, ihre Mutter, XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia (im Folgenden: „Bezugsperson“), habe im Bundesgebiet mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2020 den Status der Asylberechtigten erhalten. Dem Antrag beigefügt wurden die somalischen Reisepässe und Geburtsurkunden bzw. Identitätsnachweise der Beschwerdeführerinnen sowie der Bescheid, mit der der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.1. Die Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige von Somalia und Schwestern, stellten jeweils am 08.10.2020 (schriftlich) respektive am 11.03.2021 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: „ÖB Addis Abeba“) gemeinsam mit ihren jüngeren Geschwistern einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führten sie aus, ihre Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia (im Folgenden: „Bezugsperson“), habe im Bundesgebiet mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2020 den Status der Asylberechtigten erhalten. Dem Antrag beigefügt wurden die somalischen Reisepässe und Geburtsurkunden bzw. Identitätsnachweise der Beschwerdeführerinnen sowie der Bescheid, mit der der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Mit Verbesserungsauftrag vom 11.03.2021 wurden die Beschwerdeführerinnen (und ihre jüngeren Geschwister) durch die ÖB Addis Abeba zur Vorlage der Zustimmungserklärung des zweiten Elternteils für die minderjährigen Kinder sowie eines Nachweises über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 aufgefordert. Mit Verbesserungsauftrag vom 11.03.2021 wurden die Beschwerdeführerinnen (und ihre jüngeren Geschwister) durch die ÖB Addis Abeba zur Vorlage der Zustimmungserklärung des zweiten Elternteils für die minderjährigen Kinder sowie eines Nachweises über die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 aufgefordert.

In der Folge wurden somalische Unterlagen betreffend die Obsorge bzw. Vertretungsbefugnisse für die (minderjährigen) Kinder der Bezugsperson, eine Meldebestätigung sowie eine Reisepasskopie der Bezugsperson übermittelt.

Die ÖB Addis Abeba übermittelte die Anträge daraufhin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und verwies in einem beiliegenden Schreiben vom 25.03.2021 auf die beschränkte Beweiskraft somalischer Urkunden und deren fehlende Überprüfbarkeit durch die Vertretungsbehörde. Aus Sicht der Botschaft seien die Unterlagen der somalischen Behörde XXXX augenscheinlich verfälscht bzw. gefälscht. Um die angegebenen Familienverhältnisse sicher feststellen zu können, werde die Durchführung eines DNA-Tests angeregt. Die ÖB Addis Abeba übermittelte die Anträge daraufhin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und verwies in einem beiliegenden Schreiben vom 25.03.2021 auf die beschränkte Beweiskraft somalischer Urkunden und deren fehlende Überprüfbarkeit durch die Vertretungsbehörde. Aus Sicht der Botschaft seien die Unterlagen der somalischen Behörde römisch 40 augenscheinlich verfälscht bzw. gefälscht. Um die angegebenen Familienverhältnisse sicher feststellen zu können, werde die Durchführung eines DNA-Tests angeregt.

2. In seinen Mitteilungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 20.12.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigen nicht wahrscheinlich sei, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen seien. Dies wurde in den beiliegenden Stellungnahmen damit begründet, dass die Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils widersprüchliche Angaben zum Alter ihrer Töchter erstattet habe. So habe sie in ihrer Erstbefragung am 24.02.2020 angegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin 18 Jahre alt sei, im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch festgehalten, dass sie erst 17 Jahre alt sei. Weiters habe sie in der Erstbefragung angegeben, dass die Drittbeschwerdeführerin 17 Jahre und die Zweitbeschwerdeführerin 16 Jahre alt sei. Später habe sie angegeben, dass beide 16 Jahre alt und Zwillinge seien. Wenngleich die Behörde nicht verkenne, dass sich eine Person nach einem langen Fluchtweg nicht an alle Details erinnern könne, sei davon auszugehen, dass eine Mutter das Geburtsdatum bzw. zumindest das Alter ihres Kindes kenne und auch angeben könnte, ob es sich bei ihren Töchtern um Zwillinge handle. Dem Länderinformationsblatt zu Somalia sei zu entnehmen, dass es in Somalia generell einfach sei, echte Dokumente unwahren Inhaltes zu besorgen bzw. solche käuflich zu erwerben. Den Dokumenten mangle es insgesamt an nachweisebaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Im Fall der Drittbeschwerdeführerin bestünden zudem Zweifel daran, dass sie ledig sei, weil sie bereits Mutter eines zweijährigen Sohnes sei. Die Angabe der Bezugsperson, dass die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung entstanden sei, werde als unglaubwürdig erachtet. Zudem würde die Bezugsperson den Status der Asylberechtigten ihrerseits nur aus einem Familienverfahren ableiten, sodass eine „Kettenableitung“ an die Beschwerdeführerinnen nicht in Betracht komme (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005). 2. In seinen Mitteilungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 20.12.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigen nicht wahrscheinlich sei, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen seien. Dies wurde in den beiliegenden Stellungnahmen damit begründet, dass die Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils widersprüchliche Angaben zum Alter ihrer Töchter erstattet habe. So habe sie in ihrer Erstbefragung am 24.02.2020 angegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin 18 Jahre alt sei, im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch festgehalten, dass sie erst 17 Jahre alt sei. Weiters habe sie in der Erstbefragung angegeben, dass die Drittbeschwerdeführerin 17 Jahre und die Zweitbeschwerdeführerin 16 Jahre alt sei. Später habe sie angegeben, dass beide 16 Jahre alt und Zwillinge seien. Wenngleich die Behörde nicht verkenne, dass sich eine Person nach einem langen Fluchtweg nicht an alle Details erinnern könne, sei davon auszugehen, dass eine Mutter das Geburtsdatum bzw. zumindest das Alter ihres Kindes kenne und auch angeben könnte, ob es sich bei ihren Töchtern um Zwillinge handle. Dem Länderinformationsblatt zu Somalia sei zu entnehmen, dass es in Somalia generell einfach sei, echte Dokumente unwahren Inhaltes zu besorgen bzw. solche käuflich zu erwerben. Den Dokumenten mangle es insgesamt an nachweisebaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Im Fall der Drittbeschwerdeführerin bestünden zudem Zweifel daran, dass sie ledig sei, weil sie bereits Mutter eines zweijährigen Sohnes sei. Die Angabe der Bezugsperson, dass die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung entstanden sei, werde als unglaubwürdig erachtet. Zudem würde die Bezugsperson den Status der Asylberechtigten ihrerseits nur aus einem Familienverfahren ableiten, sodass eine „Kettenableitung“ an die Beschwerdeführerinnen nicht in Betracht komme (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005).

3. Mit Schreiben vom 23.12.2022 wurden der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerinnen die oben beschriebenen Stellungnahmen des BFA übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.

4. In ihrer am 05.01.2023 an die ÖB Addis Abeba übermittelten Stellungnahme führten die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst aus, dass der Behörde zuzustimmen sei, dass somalische Dokumente nicht als unbedenklich erachtet werden könnten, dies alleine könne jedoch nicht Grund der Ablehnung der Anträge sein. Dem würden sowohl Art. 8 EMRK als auch Art. 11 und 17 der Richtlinie 2003/86/EG widersprechen. Demnach müsse die Behörde – sollte ein Antragsteller nicht in der Lage sein, seine familiären Bindungen durch Unterlagen zu belegen – andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen prüfen. Bei Zweifeln über die Richtigkeit der in den vorgelegten Dokumenten ersichtlichen Geburtsdaten wäre die Behörde angehalten gewesen, entsprechende Ermittlungen durchzuführen, beispielsweise eine Befragung der Beschwerdeführerinnen oder der Bezugsperson zum Familienleben und den Geburtsdaten der Töchter. Das BFA verlasse sich in seiner ablehnenden Antwort einzig auf die niederschriftlichen Angaben der Bezugsperson in der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, die sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich im Anschluss an eine zweijährige Flucht gemacht habe. Im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG wäre das Mittel einer medizinischen Altersfeststellung möglich und sinnvoll gewesen, um eine mögliche Volljährigkeit zum Antragszeitpunkt zu ermitteln. Bei weiterhin auftretenden Zweifeln wäre zugunsten der Beschwerdeführerinnen von ihrer Minderjährigkeit auszugehen gewesen. Im Übrigen sei eine Ermittlung unterblieben, ob die sofortige Einreise unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten sein könnte. Die Behörde spreche zudem dem Vorbringen, dass das Kind der Drittbeschwerdeführerin einer Vergewaltigung entstamme, ohne nähere Begründung lapidar die Glaubwürdigkeit ab. Eine effektive Möglichkeit, sexuelle Gewalt zur Anzeige zu bringen und Kompensation für den erlittenen Schaden zu erlangen, existiere für Frauen in Somalia nicht. Auch diesbezüglich sei der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen und es werde angeregt, die Drittbeschwerdeführerin zu ihrem Familienstand und der behaupteten Vergewaltigung zu befragen. Sofern die Behörde darauf verweise, dass eine Kettenableitung des Status der Asylberechtigten deshalb nicht möglich sei, weil die Bezugsperson den Status ihrerseits in einem Familienverfahren zuerkannt bekommen habe, verkenne sie die Rechtslage; die Ableitung des Status des Asylberechtigten komme nach § 34 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in Betracht, wenn dem Familienangehörigen des Fremden der Schutzstatus bereits im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt worden sei, es sei denn, es handle sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Da im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerinnen im Antragszeitpunkt minderjährig gewesen seien, treffe das Verbot der Kettenableitung nicht zu.4. In ihrer am 05.01.2023 an die ÖB Addis Abeba übermittelten Stellungnahme führten die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst aus, dass der Behörde zuzustimmen sei, dass somalische Dokumente nicht als unbedenklich erachtet werden könnten, dies alleine könne jedoch nicht Grund der Ablehnung der Anträge sein. Dem würden sowohl Artikel 8, EMRK als auch Artikel 11 und 17 der Richtlinie 2003/86/EG widersprechen. Demnach müsse die Behörde – sollte ein Antragsteller nicht in der Lage sein, seine familiären Bindungen durch Unterlagen zu belegen – andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen prüfen. Bei Zweifeln über die Richtigkeit der in den vorgelegten Dokumenten ersichtlichen Geburtsdaten wäre die Behörde angehalten gewesen, entsprechende Ermittlungen durchzuführen, beispielsweise eine Befragung der Beschwerdeführerinnen oder der Bezugsperson zum Familienleben und den Geburtsdaten der Töchter. Das BFA verlasse sich in seiner ablehnenden Antwort einzig auf die niederschriftlichen Angaben der Bezugsperson in der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, die sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich im Anschluss an eine zweijährige Flucht gemacht habe. Im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG wäre das Mittel einer medizinischen Altersfeststellung möglich und sinnvoll gewesen, um eine mögliche Volljährigkeit zum Antragszeitpunkt zu ermitteln. Bei weiterhin auftretenden Zweifeln wäre zugunsten der Beschwerdeführerinnen von ihrer Minderjährigkeit auszugehen gewesen. Im Übrigen sei eine Ermittlung unterblieben, ob die sofortige Einreise unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten sein könnte. Die Behörde spreche zudem dem Vorbringen, dass das Kind der Drittbeschwerdeführerin einer Vergewaltigung entstamme, ohne nähere Begründung lapidar die Glaubwürdigkeit ab. Eine effektive Möglichkeit, sexuelle Gewalt zur Anzeige zu bringen und Kompensation für den erlittenen Schaden zu erlangen, existiere für Frauen in Somalia nicht. Auch diesbezüglich sei der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen und es werde angeregt, die Drittbeschwerdeführerin zu ihrem Familienstand und der behaupteten Vergewaltigung zu befragen. Sofern die Behörde darauf verweise, dass eine Kettenableitung des Status der Asylberechtigten deshalb nicht möglich sei, weil die Bezugsperson den Status ihrerseits in einem Familienverfahren zuerkannt bekommen habe, verkenne sie die Rechtslage; die Ableitung des Status des Asylberechtigten komme nach Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in Betracht, wenn dem Familienangehörigen des Fremden der Schutzstatus bereits im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt worden sei, es sei denn, es handle sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Da im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerinnen im Antragszeitpunkt minderjährig gewesen seien, treffe das Verbot der Kettenableitung nicht zu.

5. Nach neuerlicher Befassung durch die ÖB Addis Abeba teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.02.2023 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 05.01.2023 aufrechterhalten werde.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2023, zugestellt am gleichen Datum, verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005. Begründet wurde dies damit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten laut Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht wahrscheinlich sei. Es könne nicht zweifellos ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig und nicht mehr ledig gewesen seien. Zudem leite die Bezugsperson den Status als Asylberechtigte ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005) ab. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2023, zugestellt am gleichen Datum, verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005. Begründet wurde dies damit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten laut Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht wahrscheinlich sei. Es könne nicht zweifellos ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig und nicht mehr ledig gewesen seien. Zudem leite die Bezugsperson den Status als Asylberechtigte ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005) ab.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 13.03.2021, in der im Wesentlichen das Vorbringen aus der schriftlichen Stellungnahme vom 05.01.2021 wiederholt wird.

8. Mit am 12.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 10.05.2023 wurde mitgeteilt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde, zugleich wurde der Verfahrensakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige Somalias, stellten gemeinsam mit ihren vier jüngeren Geschwistern bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba am 08.10.2020 (schriftlich) bzw. am 03.11.2021 (persönlich) einen Einreiseantrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.1.1. Die Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige Somalias, stellten gemeinsam mit ihren vier jüngeren Geschwistern bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba am 08.10.2020 (schriftlich) bzw. am 03.11.2021 (persönlich) einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde Mutter, XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2020 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2020 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. Es steht nicht fest, ob die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt ihrer (schriftlichen) Antragstellung noch minderjährig gewesen sind. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich zudem keine Abwägung dahingehend entnehmen, ob eine Einreise der Beschwerdeführerinnen zur Aufrechterhaltung des Familienlebens mit ihrer Mutter (und ihren jüngeren Geschwistern) geboten sein könnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinsichtlich der Bezugsperson sowie der Zeitpunkt der schriftlichen und persönlichen Antragstellung der Beschwerdeführerinnen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Addis Abeba und wurden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten.

2.2. Die Feststellungen zum familiären Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, welches seitens der belangten Behörde nicht in Frage gestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Stattgabe der – zulässigen – Beschwerden:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§ 34) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 34,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1.       einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.       einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3.       einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.       dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.       dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
1. dieser nicht straffällig geworden ist;, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.       gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4.       dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1.       auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.       auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3.       im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2.       das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.       im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).

Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in § 28 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor:

3.1. Zur Eigenschaft als Familienangehörige:

Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 erteilt werden kann, ist allein auf die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene Definition des "Familienangehörigen" abzustellen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 erteilt werden kann, ist allein auf die in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltene Definition des "Familienangehörigen" abzustellen vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).

Im vorliegenden Fall geben die Beschwerdeführerinnen an, die leiblichen – zum Zeitpunkt der Antragstellung – minderjährigen ledigen Kinder der als Bezugsperson angeführten somalischen Staatsangehörigen zu sein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2020, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dem Verwaltungsakt lassen sich keine erkennbaren Zweifel daran entnehmen, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um die leiblichen Töchter der Bezugsperson handelt, wenngleich eine DNA-Analyse bislang nicht durchgeführt wurde.

Strittig blieb im Verfahren insbesondere das Alter der Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Behörde wies den Einreiseantrag der Beschwerdeführerinnen mit der Begründung ab, dass nicht auszuschließen sei, dass diese im Antragszeitpunkt bereits volljährig gewesen seien und somit keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 seien. Die Behörde wies den Einreiseantrag der Beschwerdeführerinnen mit der Begründung ab, dass nicht auszuschließen sei, dass diese im Antragszeitpunkt bereits volljährig gewesen seien und somit keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 seien.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz andere Angaben zum Alter der Beschwerdeführerinnen erstattet habe als im weiteren Verfahrensverlauf. Ferner wurde ausgeführt, dass die Echtheit und Richtigkeit bzw. der Wahrheitsgehalt von somalischen Dokumenten generell bedenklich sei, sodass die vorgelegten somalischen Unterlagen (Reisepässe, Geburtsurkunden) nicht als ausreichender Nachweis des Alters der Beschwerdeführerinnen anzusehen seien. Ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten wurde nicht eingeholt.

Im Hinblick auf die Bedenken der Behörde hinsichtlich Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden (Reisepass, Geburtsurkunde, Identitätsnachweis) ist zunächst festzuhalten, dass dies allein eine Abweisung des Einreiseantrags nicht zu begründen vermag. In einem solchen Fall hat die Behörde andere Nachweise für das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Familienangehörigeneigenschaft einzuholen; darunter fallen etwa Niederschriften von Einvernahmen der Bezugsperson, deren zeugenschaftliche Einvernahme sowie die Durchführung von DNA-Tests und/oder Altersfeststellungsgutachten.

Hinsichtlich der ins Treffen geführten widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson zum Alter ihrer Töchter in der niederschriftlichen Erstbefragung zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass allein dieser Umstand die Abweisung der Anträge nicht zu tragen vermag, zumal der VwGH wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, wenngleich die Einbeziehung von Widersprüchen nicht generell unzulässig ist (vgl. zB VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es ist dem Verwaltungsakt auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Bezugsperson mit dem Widerspruch konfrontiert worden ist. Wenngleich die Angaben der Bezugsperson in der Erstbefragung Indizien für die Annahme der Behörde, dass die Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig waren, darstellen könnten, kann mit diesem Hinweis nicht das Auslangen gefunden werden, um eine hinreichend gesicherte Aussage zum Alter der Beschwerdeführerinnen bei Antragstellung treffen zu können.Hinsichtlich der ins Treffen geführten widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson zum Alter ihrer Töchter in der niederschriftlichen Erstbefragung zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass allein dieser Umstand die Abweisung der Anträge nicht zu tragen vermag, zumal der VwGH wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, wenngleich die Einbeziehung von Widersprüchen nicht generell unzulässig ist vergleiche zB VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es ist dem Verwaltungsakt auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Bezugsperson mit dem Widerspruch konfrontiert worden ist. Wenngleich die Angaben der Bezugsperson in der Erstbefragung Indizien für die Annahme der Behörde, dass die Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig waren, darstellen könnten, kann mit diesem Hinweis nicht das Auslangen gefunden werden, um eine hinreichend gesicherte Aussage zum Alter der Beschwerdeführerinnen bei Antragstellung treffen zu können.

Zudem ist festzuhalten, dass die Niederschriften der Einvernahmen der Bezugsperson, auf die die Behörde ihre Argumentation stützt, im Verwaltungsakt nicht einliegen, sodass es auch insofern an einer Nachvollziehbarkeit fehlt.

Zum Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden soll, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit eines Antragstellers gezogen werden können noch ein Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit eines Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung (vgl. VwGH vom 19.06.2018, Ra 2018/20/0251; mit Hinweis auf VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 und vom 28.03.2017, Ra 2016/01/0267).Zum Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden soll, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit eines Antragstellers gezogen werden können noch ein Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit eines Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung vergleiche VwGH vom 19.06.2018, Ra 2018/20/0251; mit Hinweis auf VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 und vom 28.03.2017, Ra 2016/01/0267).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 ist eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft. Den erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs. 3 BFA-VG ist darüber hinaus zu entnehmen, dass eine Altersdiagnose auf der Grundlage eines Untersuchungsmodells zu erfolgen hat, das sich auf drei individuelle medizinische Untersuchungen stützt und eine radiologische Untersuchung alleine keineswegs ausreichend ist (siehe RV 1803 XXIV. GP). Als Verfahren zur Altersfeststellung werden von der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft folgende Untersuchungen empfohlen: Röntgenuntersuchung der linken Hand, Panoramaschichtröntgen des Gebisses und eine körperliche Untersuchung.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005 ist eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft. Den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG ist darüber hinaus zu entnehmen, dass eine Altersdiagnose auf der Grundlage eines Untersuchungsmodells zu erfolgen hat, das sich auf drei individuelle medizinische Untersuchungen stützt und eine radiologische Untersuchung alleine keineswegs ausreichend ist (siehe Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Als Verfahren zur Altersfeststellung werden von der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft folgende Untersuchungen empfohlen: Röntgenuntersuchung der linken Hand, Panoramaschichtröntgen des Gebisses und eine körperliche Untersuchung.

Obwohl aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen keine hinreichend gesicherte Aussage zum Alter der Beschwerdeführerinnen, die die Annahme der Volljährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung rechtfertigen würde, getroffen werden konnte, unterließ es die Behörde, ein multifaktorielles Altersgutachten einzuholen. Die aufgetretenen Widersprüche innerhalb der Angaben der Bezugsperson stellen zwar ein Indiz dar, sind jedoch alleine nicht ausreichend, um die Volljährigkeit der Beschwerdeführerinnen zweifelsfrei feststellen zu können.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde die notwendigen weiteren Ermittlungen zur Klärung des tatsächlichen Alters der Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Antragstellung durch ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten zu veranlassen und in der Folge entsprechende Feststellungen zu treffen haben; dies unter Anführung der konkret durchgeführten Untersuchungen und der dabei herangezogenen Methoden.

Soweit in Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin zudem Zweifel dahingehend geäußert werden, dass diese zum Antragszeitpunkt ledig gewesen sei, zumal sie bereits Mutter eines zweijährigen Sohnes gewesen sei, ist festzuhalten, dass auch diese Argumentation unzureichend ist, um eine entsprechende Feststellung treffen zu können. Die Behörde führt aus, dass die Bezugsperson angegeben habe, dass die Schwangerschaft der Drittbeschwerdeführerin auf eine Vergewaltigung zurückzuführen sei. Weshalb sie von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgeht, begründet sie nicht nachvollziehbar. Insofern wären im Fall von Zweifeln daran, dass die Drittbeschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt ledig gewesen ist, weitere Ermittlungen erforderlich gewesen, etwa in Form einer Befragung der Genannten oder der Anforderung von Unterlagen, die Rückschluss auf ihren Familienstand zulassen könnten (etwa auch die Geburtsurkunde ihres Sohnes).

Zum Argument der Behörde, dass eine Ableitung des Asylstatus von der Bezugsperson auch deshalb nicht in Betracht komme, weil diese ihrerseits den Status der Asylberechtigten im Rahmen eines „Familienverfahrens“ (abgleitet von ihrer minderjährigen Tochter) zuerkannt bekommen hat, weist die Beschwerde zurecht darauf hin, dass diese Bestimmung – im Fall der festgestellten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerinnen im Antragszeitpunkt – aufgrund der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommen würde. Zum Argument der Behörde, dass eine Ableitung des Asylstatus von der Bezugsperson auch deshalb nicht in Betracht komme, weil diese ihrerseits den Status der Asylberechtigten im Rahmen eines „Familienverfahrens“ (abgleitet von ihrer minderjährigen Tochter) zuerkannt bekommen hat, weist die Beschwerde zurecht darauf hin, dass diese Bestimmung – im Fall der festgestellten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerinnen im Antragszeitpunkt – aufgrund der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommen würde.

3.2. Zudem ist der Beschwerde auch dahingehend beizupflichten, dass die belangte Behörde (unter der Prämisse der Volljährigkeit der Beschwerdeführerinnen zum Antragszeitpunkt) eine Prüfung, ob eine Einreise der Beschwerdeführerinnen im Lichte des Art. 8 EMRK allenfalls geboten sein könnte, zur Gänze unterlassen hat. 3.2. Zudem ist der Beschwerde auch dahingehend beizupflichten, dass die belangte Behörde (unter der Prämisse der Volljährigkeit der Beschwerdeführerinnen zum Antragszeitpunkt) eine Prüfung, ob eine Einreise der Beschwerdeführerinnen im Lichte des Artikel 8, EMRK allenfalls geboten sein könnte, zur Gänze unterlassen hat.

3.2.1. Selbst wenn die Ermittlungen zum Ergebnis führen, dass die Beschwerdeführerinnen zum Antragszeitpunkt bereits volljährig gewesen sind bzw. nicht unter den Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 fallen, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dennoch die Einhaltung des Art. 8 EMRK im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 sicherzustellen (zur verpflichtenden Berücksichtigung und Sicherstellung der Einhaltung des Art. 8 EMRK in Verfahren nach § 35 AsylG 2005 vgl. VfGH 6.6.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510/2015 ua.; 27.11.2017, E 1001/2017 ua.; 11.6.2018, E 3362/2017 ua.; siehe auch VwGH 27.6.2022, Ra 2021/22/0209). 3.2.1. Selbst wenn die Ermittlungen zum Ergebnis führen, dass die Beschwerdeführerinnen zum Antragszeitpunkt bereits volljährig gewesen sind bzw. nicht unter den Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 fallen, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dennoch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 sicherzustellen (zur verpflichtenden Berücksichtigung und Sicherstellung der Einhaltung des Artikel 8, EMRK in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 vergleiche VfGH 6.6.2014, B 369 aus 2013,; 23.11.2015, E 1510 aus 2015, ua.; 27.11.2017, E 1001 aus 2017, ua.; 11.6.2018, E 3362 aus 2017, ua.; siehe auch VwGH 27.6.2022, Ra 2021/22/0209).

Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).

Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Zusammenhang auf die familiäre Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen ist (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536), sodass die diesbezügliche Beurteilung (jedenfalls) nicht unter der Annahme zu erfolgen hat, dass es sich bei den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerinnen um ein minderjähriges Kind handelt, dessen Kindeswohl vorrangige Berücksichtigung zu finden hat (vgl. idS EuGH 1.8.2022, Rs. C?279/20, XC, Rz 55 ff.). Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Zusammenhang auf die familiäre Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen ist vergleiche VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536), sodass die diesbezügliche Beurteilung (jedenfalls) nicht unter der Annahme zu erfolgen hat, dass es sich bei den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerinnen um ein minderjähriges Kind handelt, dessen Kindeswohl vorrangige Berücksichtigung zu finden hat vergleiche idS EuGH 1.8.2022, Rs. C?279/20, XC, Rz 55 ff.).

Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, sondern es ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden ist (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). In Fällen von jungen Erwachsenen, die noch bei ihren Eltern wohnten und noch keine eigene Familie gegründet hatten, hat der EGMR die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK aber auch bei Nichtvorhandensein solcher Elementen einer zusätzlichen Abhängigkeit nicht beanstandet (vgl. EGMR 22.10.2022, Fall M.T. ua gg Schweden, Appl. 22105/2018, Rn 76 mit Hinweis auf EGMR 7.12.2021 [GK], Fall Savran gg. Dänemark, Appl. 57467/15.).Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor, sondern es ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden ist vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). In Fällen von jungen Erwachsenen, die noch bei ihren Eltern wohnten und noch keine eigene Familie gegründet hatten, hat der EGMR die Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK aber auch bei Nichtvorhandensein solcher Elementen einer zusätzlichen Abhängigkeit nicht beanstandet vergleiche EGMR 22.10.2022, Fall M.T. ua gg Schweden, Appl. 22105 aus 2018,, Rn 76 mit Hinweis auf EGMR 7.12.2021 [GK], Fall Savran gg. Dänemark, Appl. 57467/15.).

Der EuGH ging in seinem Urteil vom 01.08.2022, Rs. C?279/20, XC, Rz 55 ff., in einer unter die Familienzusammenführungsrichtlinie fallenden Konstellation davon aus, dass Art. 16 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass für die Annahme, dass bei der Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes und eines als Flüchtling anerkannten Elternteils tatsächliche familiäre Bindungen im Sinne dieser Bestimmung bestehen, wenn das Kind vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, das bloße rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis nicht genügt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der zusammenführende Elternteil und das betreffende Kind im selben Haushalt zusammenleben oder unter einem Dach wohnen, damit dieses Kind Anspruch auf Familienzusammenführung haben kann. Gelegentliche Besuche, sofern sie möglich sind, und regelmäßige Kontakte jedweder Art können für die Annahme, dass diese Personen persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen. Darüber hinaus kann auch nicht verlangt werden, dass sich der zusammenführende Elternteil und sein Kind gegenseitig finanziell unterstützen.Der EuGH ging in seinem Urteil vom 01.08.2022, Rs. C?279/20, XC, Rz 55 ff., in einer unter die Familienzusammenführungsrichtlinie fallenden Konstellation davon aus, dass Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass für die Annahme, dass bei der Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes und eines als Flüchtling anerkannten Elternteils tatsächliche familiäre Bindungen im Sinne dieser Bestimmung bestehen, wenn das Kind vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, das bloße rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis nicht genügt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der zusammenführende Elternteil und das betreffende Kind im selben Haushalt zusammenleben oder unter einem Dach wohnen, damit dieses Kind Anspruch auf Familienzusammenführung haben kann. Gelegentliche Besuche, sofern sie möglich sind, und regelmäßige Kontakte jedweder Art können für die Annahme, dass diese Personen persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen. Darüber hinaus kann auch nicht verlangt werden, dass sich der zusammenführende Elternteil und sein Kind gegenseitig finanziell unterstützen.

3.2.2. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die (ledigen) Beschwerdeführerinnen den vorliegenden Einreiseantrag gemeinsam mit ihren Geschwistern gestellt haben und (mangels anderslautender Anhaltspunkte) davon auszugehen ist, dass sie mit ihrer Mutter bis zu deren Ausreise im Familienverband zusammengelebt haben, wäre zu prüfen gewesen, ob eine gemeinsame Einreise der Beschwerdeführerinnen zur Aufrechterhaltung des Familienlebens mit ihrer Mutter hätte geboten sein können. Der angefochtene Bescheid, der (ebenso wie der Verwaltungsakt) keine Informationen über die privaten und familiären Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen, insbesondere über die Beziehung zu ihrer Mutter und Geschwistern und ihre Lebenssituation in Somalia bzw. Äthiopien nach deren Wegzug, enthält, lässt die Grundlage für die Vornahme einer solchen Beurteilung gänzlich vermissen.

Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerinnen eine Familienzusammenführung mit ihrer asylberechtigten Mutter über das NAG (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG) nicht offen stehen dürfte, weil sie nicht von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG – demnach ist Familienangehöriger iSd NAG, wer Ehegatte (bzw. eingetragener Partner) oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie) – umfasst sind.Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerinnen eine Familienzusammenführung mit ihrer asylberechtigten Mutter über das NAG (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG) nicht offen stehen dürfte, weil sie nicht von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG – demnach ist Familienangehöriger iSd NAG, wer Ehegatte (bzw. eingetragener Partner) oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie) – umfasst sind.

Unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid (auch) eine den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung des beantragten Einreisetitels sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt.Unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid (auch) eine den Anforderungen des Artikel 8, EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung des beantragten Einreisetitels sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

3.2.3. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.2.3. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Einkommensnachweis Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienangehöriger finanzielle Mittel Kassation Lebensunterhalt mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft Parteiengehör Voraussetzungen Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W212.2271729.1.00

Im RIS seit

12.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten