TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/3 L518 1304604-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L518 1304604-2/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 08.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2023 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 88 FPG, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 88, FPG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden „BF“) stellte am 14.06.2005 beim Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden „BF“) stellte am 14.06.2005 beim Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zl. 05 08.606-BAG, gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gem. § 8 Abs. 2 leg cit wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zl. 05 08.606-BAG, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 8, Absatz 2, leg cit wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF aufgrund der allgemeinen und vagen Angaben als weder glaubhaft noch verifizierbar.

Gegen diese abschlägige erstinstanzliche Entscheidung brachte die BF am 17.08.2006 das Rechtsmittel der Berufung ein.

In der Folge wurde durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofs die Beschwerde gem. der §§ 7, 8 Abs. 1 und 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen wird.In der Folge wurde durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofs die Beschwerde gem. der Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen wird.

Begründend wurde festgehalten, dass sich das fluchtkausale Vorbringen infolge Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten als unglaubwürdig erweist. Zudem wurde festgestellt, dass die Identität der BF als Staatsangehörige von Armenien feststeht. Dies war auch schon im angefochtenen Bescheid festgestellt worden.

I.1.2. Die BF stellte am 14.03.2023 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 FPG für rechtmäßig aufhältige Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen. Sie gab im Antrag an, armenische Staatsangehörige zu sein und bereits einen von Österreich ausgestellten Fremdenpass zu besitzen, aber keinen ausländischen Reisepass.römisch eins.1.2. Die BF stellte am 14.03.2023 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2, FPG für rechtmäßig aufhältige Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen. Sie gab im Antrag an, armenische Staatsangehörige zu sein und bereits einen von Österreich ausgestellten Fremdenpass zu besitzen, aber keinen ausländischen Reisepass.

Als Bescheinigungsmittel wurden der bisherige, vom BFA am 18.01.2018 ausgestellte, mit 17.01.2023 abgelaufene Fremdenpass, in welchem als Staatsangehörigkeit „Ungeklärt“ vermerkt ist, und der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, ausgestellt am 03.01.2022 vom Magistrat von Linz, gültig bis 03.01.2023, in dem als Staatsbürgerschaft „Armenien“ vermerkt ist, jeweils in Kopie beigelegt.

I.2. Der Antrag der BF wurde mit im Spruch genanntem Bescheid abgewiesen. Dies wurde seitens der belangten Behörde damit begründet, dass der BF von der belangten Behörde bisher irrtümlich Fremdenpässe gemäß § 88 Abs 2 FPG ausgestellt worden seien, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gefehlt hätten. Die BF sei nämlich nicht staatenlos, sondern armenische Staatsbürgerin, wie der Asylgerichtshof in seinem (oben zitierten) abweisenden Erkenntnis festgestellt habe.römisch eins.2. Der Antrag der BF wurde mit im Spruch genanntem Bescheid abgewiesen. Dies wurde seitens der belangten Behörde damit begründet, dass der BF von der belangten Behörde bisher irrtümlich Fremdenpässe gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG ausgestellt worden seien, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gefehlt hätten. Die BF sei nämlich nicht staatenlos, sondern armenische Staatsbürgerin, wie der Asylgerichtshof in seinem (oben zitierten) abweisenden Erkenntnis festgestellt habe.

I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen der Feststellung des BFA bzw. des Asylgerichtshofs die BF keine armenische Staatsbürgerschaft habe. Die Botschaft Armeniens habe bestätigt, dass über die BF keine Angaben zu ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden seien und sie über keinen armenischen Pass verfüge. Die BF legte ein Schreiben der Botschaft Armeniens in Österreich vom 30.01.2015 vor, wonach bei der „Polizei der Republik Armenien keine Angaben über XXXX /Vatersname XXXX / geb. XXXX , bezüglich ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden sind“. Die „genannte Person verfügt über keinen armenischen Pass“.Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen der Feststellung des BFA bzw. des Asylgerichtshofs die BF keine armenische Staatsbürgerschaft habe. Die Botschaft Armeniens habe bestätigt, dass über die BF keine Angaben zu ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden seien und sie über keinen armenischen Pass verfüge. Die BF legte ein Schreiben der Botschaft Armeniens in Österreich vom 30.01.2015 vor, wonach bei der „Polizei der Republik Armenien keine Angaben über römisch 40 /Vatersname römisch 40 / geb. römisch 40 , bezüglich ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden sind“. Die „genannte Person verfügt über keinen armenischen Pass“.

I.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 19.07.2023 eine Anfrage beim Magistrat von Linz, ob die BF derzeit über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt, und weshalb bei den bisher ausgestellten Aufenthaltstiteln zum Teil „Armenien“ und zum Teil „Unklare Staatsangehörigkeit“ als Staatsangehörigkeit auf den Karten angeführt wurden. Vom Magistrat von Linz ging eine Stellungnahme ein, wonach die BF fristgerecht einen Verlängerungsantrag ihrer am 03.01.2023 abgelaufenen „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht habe und daher gemäß § 24 NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Zum Widerspruch führte der Magistrat aus, dass die BF im Zuge der Antragstellung vom 14.01.2016 angegeben habe, armenische Staatsbürgerin zu sein. Einen Pass habe sie damals nicht vorgelegt und sich auf die Bestimmung des § 19 Abs 8 NAG berufen. Bei den darauffolgenden Anträgen habe die BF die vom BFA ausgestellten Fremdenpässe vorgelegt, in welchen die Staatsangehörigkeit als „ungeklärt“ vermerkt gewesen sei.römisch eins.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 19.07.2023 eine Anfrage beim Magistrat von Linz, ob die BF derzeit über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt, und weshalb bei den bisher ausgestellten Aufenthaltstiteln zum Teil „Armenien“ und zum Teil „Unklare Staatsangehörigkeit“ als Staatsangehörigkeit auf den Karten angeführt wurden. Vom Magistrat von Linz ging eine Stellungnahme ein, wonach die BF fristgerecht einen Verlängerungsantrag ihrer am 03.01.2023 abgelaufenen „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht habe und daher gemäß Paragraph 24, NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Zum Widerspruch führte der Magistrat aus, dass die BF im Zuge der Antragstellung vom 14.01.2016 angegeben habe, armenische Staatsbürgerin zu sein. Einen Pass habe sie damals nicht vorgelegt und sich auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, NAG berufen. Bei den darauffolgenden Anträgen habe die BF die vom BFA ausgestellten Fremdenpässe vorgelegt, in welchen die Staatsangehörigkeit als „ungeklärt“ vermerkt gewesen sei.

Die BF nahm dazu am 29.07.2023 wie folgt Stellung: sie sei staatenlos; bisher sei ihr immer problemlos ein Fremdenpass ausgestellt worden, weil ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Zuletzt habe auch der Sohn der BF einen Fremdenpass erhalten, dessen Staatsangehörigkeit ebenfalls ungeklärt sei. Das Asylgericht habe seinerzeit mit der Staatsangehörigkeit „Armenien“ nur ausdrücken wollen, dass die BF der armenischen Ethnie zugehöre.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.08.2023 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihres Rechtsvertreters, einer Vertrauensperson, einer Dolmetscherin für die armenische Sprache sowie eines Vertreters der belangten Behörde durch. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Für die Entscheidungsgründe wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen. Fristgerecht wurde die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses beantragt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.08.2023 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihres Rechtsvertreters, einer Vertrauensperson, einer Dolmetscherin für die armenische Sprache sowie eines Vertreters der belangten Behörde durch. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Für die Entscheidungsgründe wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen. Fristgerecht wurde die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Die BF ist Staatsbürgerin von Armenien.

2.       Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und hinreichend tragfähig darstellt. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese beweiswürdigend darlegt, dass es der BF nicht gelungen ist einen Nachweis dafür zu bringen, dass ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt oder sie staatenlos wäre.

Zur Feststellung der armenischen Staatsangehörigkeit der BF ist näher auszuführen:

Die BF gab bereits bei ihrem ersten Aufgriff in Österreich durch die Grenzkontrollstelle Gmünd am 14.06.2005 in der daraufhin mit ihr erstellten Niederschrift an, armenische Staatsangehörige zu sein und einen Reisepass besessen zu haben, der ihr von den Schleppern abgenommen worden sei. Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt in Traiskirchen am 20.06.2005 gab sie wiederum als Staatsangehörigkeit „Armenien“ an und weiters die Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe; diese beiden Tatsachen wurden also - entgegen dem Vorhalt der BF - im Asylverfahren sehr wohl unterschieden. Die BF erklärte damals auch, „mit dem Flugzeug legal nach Kiew/Ukraine“ aus Armenien ausgereist zu sein; die legale Ausreise indiziert wiederum den Besitz eines Reisedokuments. Bei einer weiteren Einvernahme am 03.07.2006 vor dem Bundesasylamt bekräftigte die BF, dass sie einen (1996 in XXXX , Armenien, ausgestellten) Reisepass besessen habe, der ihr vom Schlepper abgenommen worden sei. Diese Angaben wurden den oben zitierten Entscheidungen des Bundesasylamts bzw. des Asylgerichtshofs zugrunde gelegt, zumal im damaligen Asylverfahren nichts hervorkam oder von der BF vorgebracht wurde, was an der armenischen Staatsangehörigkeit der BF zweifeln hätte lassen.Die BF gab bereits bei ihrem ersten Aufgriff in Österreich durch die Grenzkontrollstelle Gmünd am 14.06.2005 in der daraufhin mit ihr erstellten Niederschrift an, armenische Staatsangehörige zu sein und einen Reisepass besessen zu haben, der ihr von den Schleppern abgenommen worden sei. Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt in Traiskirchen am 20.06.2005 gab sie wiederum als Staatsangehörigkeit „Armenien“ an und weiters die Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe; diese beiden Tatsachen wurden also - entgegen dem Vorhalt der BF - im Asylverfahren sehr wohl unterschieden. Die BF erklärte damals auch, „mit dem Flugzeug legal nach Kiew/Ukraine“ aus Armenien ausgereist zu sein; die legale Ausreise indiziert wiederum den Besitz eines Reisedokuments. Bei einer weiteren Einvernahme am 03.07.2006 vor dem Bundesasylamt bekräftigte die BF, dass sie einen (1996 in römisch 40 , Armenien, ausgestellten) Reisepass besessen habe, der ihr vom Schlepper abgenommen worden sei. Diese Angaben wurden den oben zitierten Entscheidungen des Bundesasylamts bzw. des Asylgerichtshofs zugrunde gelegt, zumal im damaligen Asylverfahren nichts hervorkam oder von der BF vorgebracht wurde, was an der armenischen Staatsangehörigkeit der BF zweifeln hätte lassen.

Die von der BF beim Magistrat von Linz beantragten und ausgestellten Aufenthaltstitel („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) wiesen bis 2016 den Vermerk der armenischen Staatsangehörigkeit auf. Wie vom Magistrat glaubhaft und unwidersprochen dargelegt wurde, hatte die BF im Jänner 2016 und wohl auch bis dahin bei der Antragstellung jeweils angegeben, Armenierin zu sein. Erst ab Ende 2016 wurden vom Magistrat Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Unklare Staatsangehörigkeit“ ausgestellt, dies wurde glaubhaft damit begründet, dass die BF jeweils die vom BFA ausgestellten Fremdenpässe mit einem entsprechenden Vermerk vorlegte und diese Feststellung von der Aufenthaltsbehörde offenbar ohne zu hinterfragen übernommen wurde. Ungeklärt blieb, warum der letzte Aufenthaltstitel vom 03.01.2022, der von der BF zur Bescheinigung des gegenständlichen Antrags vor dem BFA vorgelegt wurde, wieder den Vermerk einer armenischen Staatsangehörigkeit aufwies. Jedenfalls spricht die Vorlage gerade dieses Titels im gegenständlichen Verfahren dafür, dass die BF selbst von ihrer armenischen Staatsangehörigkeit ausging, zumal sie im (von ihr persönlich eingebrachten und unterschriebenen) gegenständlichen Antrag ebenfalls „Armenien“ als Staatsangehörigkeit angab.

Warum das BFA der BF mehrmals einen Fremdenpass wegen ungeklärter Staatsangehörigkeit ausstellte, konnte nicht restlos geklärt werden. Unklar blieb etwa auch, warum dem einen Sohn XXXX im Jahr 2023 erneut ein Fremdenpass wegen Staatenlosigkeit/ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt wurde, beim anderen Sohn XXXX in den Aufenthaltstiteln aber durchwegs Armenien als Staatsbürgerschaft angenommen wurde. Letztlich haben aber Feststellungen in den früheren Verfahren der BF für das jetzige keine Bindungswirkung (VwGH Ra 2022/05/0140: Rechtskraft kommt nur dem Spruch zu), sodass die Hintergründe für diese Widersprüche dahingestellt bleiben konnten.Warum das BFA der BF mehrmals einen Fremdenpass wegen ungeklärter Staatsangehörigkeit ausstellte, konnte nicht restlos geklärt werden. Unklar blieb etwa auch, warum dem einen Sohn römisch 40 im Jahr 2023 erneut ein Fremdenpass wegen Staatenlosigkeit/ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt wurde, beim anderen Sohn römisch 40 in den Aufenthaltstiteln aber durchwegs Armenien als Staatsbürgerschaft angenommen wurde. Letztlich haben aber Feststellungen in den früheren Verfahren der BF für das jetzige keine Bindungswirkung (VwGH Ra 2022/05/0140: Rechtskraft kommt nur dem Spruch zu), sodass die Hintergründe für diese Widersprüche dahingestellt bleiben konnten.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die BF in der vor dem ho. Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht erklären konnte, warum sie über viele Jahre vor verschiedenen Behörden mehrfach eine armenische Staatsangehörigkeit angegeben hatte. Schon ihre Aussage, sie habe nie einen Reisepass gehabt, widerspricht klar den Niederschriften im Asylverfahren und schmälert damit ihre generelle Glaubwürdigkeit. Auch in der Stellungnahme vom 29.07.2023 sprach sie bereits widersprüchlich davon, „staatenlos“ zu sein und andererseits eine „ungeklärte Staatsangehörigkeit“ zu haben. Das sind aber zwei verschiedene Tatbestände, wie der § 88 Abs 2 FPG beweist. In der Verhandlung zog sie sich überwiegend darauf zurück, sich an frühere Aussagen nicht erinnern zu können. Wenn sie angibt, in Armenien zur Schule gegangen und von der Schule als Armenierin geführt worden zu sein, unterstreicht das gerade die Tatsache der armenischen Staatsangehörigkeit. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die BF in der vor dem ho. Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht erklären konnte, warum sie über viele Jahre vor verschiedenen Behörden mehrfach eine armenische Staatsangehörigkeit angegeben hatte. Schon ihre Aussage, sie habe nie einen Reisepass gehabt, widerspricht klar den Niederschriften im Asylverfahren und schmälert damit ihre generelle Glaubwürdigkeit. Auch in der Stellungnahme vom 29.07.2023 sprach sie bereits widersprüchlich davon, „staatenlos“ zu sein und andererseits eine „ungeklärte Staatsangehörigkeit“ zu haben. Das sind aber zwei verschiedene Tatbestände, wie der Paragraph 88, Absatz 2, FPG beweist. In der Verhandlung zog sie sich überwiegend darauf zurück, sich an frühere Aussagen nicht erinnern zu können. Wenn sie angibt, in Armenien zur Schule gegangen und von der Schule als Armenierin geführt worden zu sein, unterstreicht das gerade die Tatsache der armenischen Staatsangehörigkeit.

Was die vorgelegte Bestätigung der armenischen Botschaft betrifft, wonach über die BF keine Angaben bezüglich ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden seien und die BF über keinen armenischen Pass verfüge, so hat die BF dazu in der Verhandlung angegeben, der Botschaft keine Dokumente vorgelegt, sondern nur ihre personenbezogenen Daten mündlich genannt zu haben. Bereits kleine Abweichungen von der tatsächlichen Schreibweise des Namens bzw. ein Ziffernsturz beim Geburtsdatum würden daher zu einem negativen Ergebnis führen. Der in der Bestätigung angeführte Name und das Geburtsdatum sind auch kein Argument für die fehlende Staatsbürgerschaft, weil die BF im Asylverfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorzulegen vermochte (der Reisepass war ihr ja nach ihren Angaben abgenommen worden) und sie die Schreibweise ihres Namens im Verfahren nochmals korrigierte (siehe Einvernahme vom 03.07.2006), sodass auch auf dem Verfahrensakt letztlich zwei Verfahrensidentitäten aufscheinen ( XXXX und XXXX ), von denen nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, welche der beiden bzw. ob überhaupt eine der beiden tatsächlich der BF zugehört. Sollte also die BF zB in Wahrheit doch XXXX heißen und bei der armenischen Botschaft aber den Namen XXXX (mündlich) angegeben haben, dann wäre es nicht verwunderlich, wenn die Botschaft unter diesem Namen keine Daten findet.Was die vorgelegte Bestätigung der armenischen Botschaft betrifft, wonach über die BF keine Angaben bezüglich ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden seien und die BF über keinen armenischen Pass verfüge, so hat die BF dazu in der Verhandlung angegeben, der Botschaft keine Dokumente vorgelegt, sondern nur ihre personenbezogenen Daten mündlich genannt zu haben. Bereits kleine Abweichungen von der tatsächlichen Schreibweise des Namens bzw. ein Ziffernsturz beim Geburtsdatum würden daher zu einem negativen Ergebnis führen. Der in der Bestätigung angeführte Name und das Geburtsdatum sind auch kein Argument für die fehlende Staatsbürgerschaft, weil die BF im Asylverfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorzulegen vermochte (der Reisepass war ihr ja nach ihren Angaben abgenommen worden) und sie die Schreibweise ihres Namens im Verfahren nochmals korrigierte (siehe Einvernahme vom 03.07.2006), sodass auch auf dem Verfahrensakt letztlich zwei Verfahrensidentitäten aufscheinen ( römisch 40 und römisch 40 ), von denen nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, welche der beiden bzw. ob überhaupt eine der beiden tatsächlich der BF zugehört. Sollte also die BF zB in Wahrheit doch römisch 40 heißen und bei der armenischen Botschaft aber den Namen römisch 40 (mündlich) angegeben haben, dann wäre es nicht verwunderlich, wenn die Botschaft unter diesem Namen keine Daten findet.

Angesichts der oben dargelegten Überlegungen war von der armenischen Staatsangehörigkeit der BF auszugehen.

3.       Rechtliche Beurteilung

1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (…)Paragraph 88, (…)

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(…)“

5. Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt

Der Tatbestand des § 88 Abs 2 FPG setzt für die Ausstellung eines Fremdenpasses die Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit des Antragstellers voraus. Da beides im konkreten Fall nicht vorliegt, weil die BF wie festgestellt armenische Staatsangehörige ist, wurde der Antrag der BF zu Recht abgewiesen, weshalb der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Der Tatbestand des Paragraph 88, Absatz 2, FPG setzt für die Ausstellung eines Fremdenpasses die Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit des Antragstellers voraus. Da beides im konkreten Fall nicht vorliegt, weil die BF wie festgestellt armenische Staatsangehörige ist, wurde der Antrag der BF zu Recht abgewiesen, weshalb der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fremdenpass schriftliche Ausfertigung Staatsangehörigkeit Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L518.1304604.2.00

Im RIS seit

25.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten