TE Bvwg Beschluss 2023/10/4 W203 2253380-1

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Veröffentlicht am 04.10.2023
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Entscheidungsdatum

04.10.2023

Norm

BDG 1979 §43
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W203 2253380-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX ehemals vertreten durch Dr. Sabine C. M. DEUTSCH, Rechtsanwältin in 8312 Riegersburg, Krennach 41, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 01.02.2022, Zl. P621208/56-KonkrPersAd/2022 (1), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 ehemals vertreten durch Dr. Sabine C. M. DEUTSCH, Rechtsanwältin in 8312 Riegersburg, Krennach 41, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 01.02.2022, Zl. P621208/56-KonkrPersAd/2022 (1), zu Recht:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit 4 B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Befehl des Kasernenkommandanten vom 23.09.2021, Zl. S93131/8-TherMilAk/2021 (1), wurden für den Campus der Theresianischen Militärakademie (im Folgenden TherMilAk) Regelungen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und des Dienstbetriebs unter Heranziehung der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung als Grundlage und mit Bezug auf S93105/2-GStbAbt/2021 (1) und S93419/5-LogG/2021 (1), standortangepasst umgesetzt.

2. Mit Schreiben vom 04.10.2021 lehnte der Beschwerdeführer die Befolgung des Befehls ab, da die Anordnung von Covid-19-Maßnahmen seiner Ansicht nach nicht in die Zuständigkeit der TherMilAk falle und er darüber hinaus auch erhebliche Zweifel an dessen Verfassungsmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit hege, und beantragte eine rechtliche Überprüfung.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.11.2021, in dem sich diese ausführlich mit den rechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers auseinandersetzte, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Befolgung des Kasernenkommandantenbefehls jedenfalls als seine Dienstpflicht zu werten und er als Beamter zu einem rechtskonformen Verhalten am Arbeitsplatz verpflichtet sei.

4. Mit Schreiben vom 29.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer – „um seine Dienstpflicht erfüllen zu können“ - eine bescheidmäßige Erledigung.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2022, zugestellt am 04.02.2022, wurde festgestellt, dass die Einhaltung der mit GZ S93131/8—TherMilAk/2021 (1) „COVID-19; Maßnahmen am CAMPUS TherMilAk; Umsetzung – Befehl“ festgelegten COVID-19-Maßnahmen für den Zeitraum der Gültigkeit des Kasernenkommandantenbefehls im Sinne des § 44 Abs. 1 iVm § 43 BDG zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2022, zugestellt am 04.02.2022, wurde festgestellt, dass die Einhaltung der mit GZ S93131/8—TherMilAk/2021 (1) „COVID-19; Maßnahmen am CAMPUS TherMilAk; Umsetzung – Befehl“ festgelegten COVID-19-Maßnahmen für den Zeitraum der Gültigkeit des Kasernenkommandantenbefehls im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, BDG zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Weisung weder von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei noch ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoße. Die Befolgung des Befehls zähle folglich zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers. Eine Nichtbefolgung würde den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nahelegen. Von der Gewährung eines Parteiengehörs sei aufgrund des unstrittigen Sachverhalts abgesehen worden.

6. Mit Schriftsatz vom 03.03.2022 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass ihm zu Unrecht kein Parteiengehör eingeräumt worden sei – insbesondere, weil eine mündliche Verhandlung dringend nötig und die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung nicht abrufbar sei. Weiters brachte er Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des erteilten Befehls sowie der Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 im Allgemeinen zum Ausdruck, so zum Beispiel, dass es der Regierung nicht gelungen sei, die Existenz des Virus nachzuweisen.

7. Mit Schriftsatz vom 29.03.2022, hg eingelangt am 30.03.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

8. Mit Ablauf des 02.10.2023 verzichtete die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers auf Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Aufgrund einer von der Gerichtsabteilung durchgeführten ZMR-Abfrage erfuhr das Bundesverwaltungsgericht vom Tod des Beschwerdeführers am 30.01.2023.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Bediensteter der Theresianischen Militärakademie.

Mit Befehl des Kasernenkommandanten vom 23.09.2021, Zl. S93131/8—TherMilAk/2021 (1), wurden für die Dienststelle „Campus TherMilAk“ unter Heranziehung der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung als Grundlage Regelungen mit Bezug auf S93105/2-GStbAbt/2021 (1) und S93419/5-LogG/2021 (1) zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und des Dienstbetriebs standortangepasst umgesetzt.

Mit Schreiben vom 04.10.2021 lehnte der Beschwerdeführer die Befolgung des Befehls ab, da dieser seiner Ansicht nach nicht in die Zuständigkeit der TherMilAk falle und machte darüber hinaus von seinem Remonstrationsrecht Gebrauch, indem er erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des Befehls äußerte.

Mit Schreiben vom 12.11.2021 wurde der Befehl sodann durch den Vorgesetzten des Beschwerdeführers schriftlich wiederholt.

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile verstorben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Bescheid und der erstatteten Beschwerde ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.

Der Tod des Beschwerdeführeres geht aus dem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters vom 04.10.2023 hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich.

Folgt man der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG. Das Verfahren ist nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 27.04.2016, Zl. 2013/05/0167 unter Verweis auf Beschlüsse vom 16.09.1997, Zl. 95/08/0123 und 20.11.2002, Zl. 99/08/0167).Folgt man der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG. Das Verfahren ist nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche VwGH 27.04.2016, Zl. 2013/05/0167 unter Verweis auf Beschlüsse vom 16.09.1997, Zl. 95/08/0123 und 20.11.2002, Zl. 99/08/0167).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die „Feststellung, dass die Einhaltung der mit GZ S93131/8-TherMilAk/2021 (1) ‚COVID-19; Maßnahmen am CAMPUS TherMilAk; Umsetzung – Befehl‘ festgelegten COVID-19 Maßnahmen […] für den Zeitraum der Gültigkeit des Kasernenkommandantenbefehls im Sinne des § 44 Abs 1 iVm § 43 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. […] Nr. 33/1979, zu [den] Dienstpflichten“ des Beschwerdeführers gehört.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die „Feststellung, dass die Einhaltung der mit GZ S93131/8-TherMilAk/2021 (1) ‚COVID-19; Maßnahmen am CAMPUS TherMilAk; Umsetzung – Befehl‘ festgelegten COVID-19 Maßnahmen […] für den Zeitraum der Gültigkeit des Kasernenkommandantenbefehls im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt […] Nr. 33 aus 1979,, zu [den] Dienstpflichten“ des Beschwerdeführers gehört.

Durch den Tod des Beschwerdeführers besteht kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr.

Der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung ging sohin verloren. Eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Beschwerdeführers kommt nicht in Betracht.

Das Verfahren war wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde spruchgemäß einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2253380.1.00

Im RIS seit

19.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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