Entscheidungsdatum
04.10.2023Norm
AEUV Art267Spruch
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L523 2274021-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 17.05.2023, Zl. XXXX , betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 17.05.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Eventualanträge und weiters gestellten Anträge werden zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 20.02.2023 erging in der Zivilrechtssache zwischen XXXX und XXXX (Beschwerdeführerin) wegen jeweils Unterlassung und Löschung von Tonband- und Bildaufnahmen (Interesse jeweils 14.000 Euro) seitens des Bezirksgerichtes XXXX , GZ: XXXX , ein Urteil. 1. Am 20.02.2023 erging in der Zivilrechtssache zwischen römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführerin) wegen jeweils Unterlassung und Löschung von Tonband- und Bildaufnahmen (Interesse jeweils 14.000 Euro) seitens des Bezirksgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 , ein Urteil.
2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 22. März 2023 Berufung an das Landesgericht Salzburg. Das Berufungsinteresse wurde mit 14.000 Euro beziffert. In der Berufungsschrift führte die Beschwerdeführerin „KEINE Ermächtigung zum Gebühreneinzug!“ an.
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Berufungswerberin eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: 14.000 Euro) in Höhe von 1.219 Euro, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von 8 Euro und einem Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von 23 Euro, somit insgesamt ein Betrag von 1.250 Euro zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Berufungswerberin eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: 14.000 Euro) in Höhe von 1.219 Euro, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8 Euro und einem Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von 23 Euro, somit insgesamt ein Betrag von 1.250 Euro zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg (belangte Behörde) vom 17.05.2023, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I., entsprechend dem Zahlungsauftrag, die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: 14.000 Euro) in Höhe von 1.219 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr und dem Mehrbetrag, somit insgesamt der Betrag von 1.250 Euro, verpflichtend zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg (belangte Behörde) vom 17.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins., entsprechend dem Zahlungsauftrag, die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: 14.000 Euro) in Höhe von 1.219 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr und dem Mehrbetrag, somit insgesamt der Betrag von 1.250 Euro, verpflichtend zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.
Begründend wurde diesbezüglich seitens der belangten Behörde insbesondere ausgeführt, dass der Anspruch des Bundes auf die vorgeschriebene Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift – der Berufung gegen das Urteil vom 20.02.2023 – entstanden sei. Gegenständlich liege eine Bemessungsgrundlage von 14.000 Euro vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde seitens der belangten Behörde über die Beschwerdeführerin gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von 726 Euro verhängt. In Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde seitens der belangten Behörde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von 726 Euro verhängt.
Die Mutwillensstrafe sei zu verhängen gewesen, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall erneut Rechtsmittel mit bausteinartigen Formulierungen ohne Bezug auf den konkreten Einzelfall eingebracht habe und zuvor bereits mehrere derartige Mutwillensstrafen verhängt und vom Bundesverwaltungsgericht auch bestätigt worden seien und die Beschwerdeführerin dennoch ihr Verhalten weiter fortsetze.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Wie schon in ähnlich gelagerten Fällen der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren betreffend, bringt die Beschwerdeführerin weitwendig auch gegenständlich vor, dass „sämtliches rechtliches Handeln Österreich muss den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 Rechts-Überleitungsgesetzes entsprechen“ und daher müssten alle „Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind“, diesen entsprechen. Die Gerichtsgebühren wären zu hoch bemessen und es werde damit „faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Artikel 18 B-VG umgangen“. Ein Rechtsanwalt sei außerdem durch die Bestimmungen zum Elektronischen Rechtsverkehr dazu gezwungen, ein Abbuchungskonto anzugeben und die Gerichte zum Gebühreneinzug zu ermächtigen. Ein Einhebungsverfahren wie das hier gegenständliche könne nur durch die Angabe eines „leeren Kontos“ herbeigeführt werden, was wiederum ein nach standesrechtlichen Vorschriften mit einem Disziplinarverfahren bedrohtes Verhalten darstellen würde. Das Erfordernis der zwingenden Angabe eines Abbuchungskontos widerspreche der „Entscheidung der Europäischen Gerichte“, wonach ein Rechtsanwalt nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren herangezogen werde dürfe. Das System der Gerichtsgebühren gehöre so geändert, dass die Gerichtskosten am Ende des Verfahrens zu zahlen seien, damit das Kostenrisiko nicht die Partei bzw. schon gar nicht der Rechtsvertreter zu tragen habe. Das Gerichtsgebührensystem in Österreich verletzte Art 6 Abs. 1 EMRK und die in Österreich allgemein zu hoch angesetzten Gerichtsgebühren hätten zur Folge, dass eine Vielzahl von Klagen diverser Rechtsstreitigkeiten faktisch nicht erhoben werden könnten. Österreich liege bei den steuerlichen Abgaben international auf Platz 4 und es gebe „keinen denkmöglichen Grund, einem Bürger, der nahezu 50 % an Steuern zahlt, den Rechtszugang faktisch zu verwehren.“ Auch würden weder Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand einer Causa mit dem Streitwert steigen und sei der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwertes. Das österreichische System der Gerichtsgebühren sei zusammenfassend nicht verfassungskonform.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Wie schon in ähnlich gelagerten Fällen der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren betreffend, bringt die Beschwerdeführerin weitwendig auch gegenständlich vor, dass „sämtliches rechtliches Handeln Österreich muss den Grundsätzen des Paragraph eins, Absatz eins, Rechts-Überleitungsgesetzes entsprechen“ und daher müssten alle „Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind“, diesen entsprechen. Die Gerichtsgebühren wären zu hoch bemessen und es werde damit „faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Artikel 18 B-VG umgangen“. Ein Rechtsanwalt sei außerdem durch die Bestimmungen zum Elektronischen Rechtsverkehr dazu gezwungen, ein Abbuchungskonto anzugeben und die Gerichte zum Gebühreneinzug zu ermächtigen. Ein Einhebungsverfahren wie das hier gegenständliche könne nur durch die Angabe eines „leeren Kontos“ herbeigeführt werden, was wiederum ein nach standesrechtlichen Vorschriften mit einem Disziplinarverfahren bedrohtes Verhalten darstellen würde. Das Erfordernis der zwingenden Angabe eines Abbuchungskontos widerspreche der „Entscheidung der Europäischen Gerichte“, wonach ein Rechtsanwalt nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren herangezogen werde dürfe. Das System der Gerichtsgebühren gehöre so geändert, dass die Gerichtskosten am Ende des Verfahrens zu zahlen seien, damit das Kostenrisiko nicht die Partei bzw. schon gar nicht der Rechtsvertreter zu tragen habe. Das Gerichtsgebührensystem in Österreich verletzte Artikel 6, Absatz eins, EMRK und die in Österreich allgemein zu hoch angesetzten Gerichtsgebühren hätten zur Folge, dass eine Vielzahl von Klagen diverser Rechtsstreitigkeiten faktisch nicht erhoben werden könnten. Österreich liege bei den steuerlichen Abgaben international auf Platz 4 und es gebe „keinen denkmöglichen Grund, einem Bürger, der nahezu 50 % an Steuern zahlt, den Rechtszugang faktisch zu verwehren.“ Auch würden weder Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand einer Causa mit dem Streitwert steigen und sei der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwertes. Das österreichische System der Gerichtsgebühren sei zusammenfassend nicht verfassungskonform.
Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben, da „damit der Zugang zum Recht vereitelt wird und es keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung dafür gibt, ein Verwaltungsverfahren wie das gegenständliche sowie einen Antrag gem. § 9 GEG durch automatischen Abzug vom Konto des Rechtsanwaltes faktisch zu vereiteln“, und das Verfahren einzustellen und in eventu „die Gebühren herabsetzen, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen“, ferner hilfsweise die Stundung „bis zum Abschluss des Grundverfahrens“, sowie die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorlegen bzw. einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art. 140 B-VG zu stellen und darüber hinaus sei die Begleichung der Gebühren und die Mutwillensstrafe aufgrund deren Höhe als besondere Härte zu werten und wird die Aussetzung der Einhebung der Gebühren begehrt und zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben, da „damit der Zugang zum Recht vereitelt wird und es keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung dafür gibt, ein Verwaltungsverfahren wie das gegenständliche sowie einen Antrag gem. Paragraph 9, GEG durch automatischen Abzug vom Konto des Rechtsanwaltes faktisch zu vereiteln“, und das Verfahren einzustellen und in eventu „die Gebühren herabsetzen, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen“, ferner hilfsweise die Stundung „bis zum Abschluss des Grundverfahrens“, sowie die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV zur Vorabentscheidung vorlegen bzw. einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Artikel 140, B-VG zu stellen und darüber hinaus sei die Begleichung der Gebühren und die Mutwillensstrafe aufgrund deren Höhe als besondere Härte zu werten und wird die Aussetzung der Einhebung der Gebühren begehrt und zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am 23. Juni 2023 der erkennenden Richterin zugewiesen.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 22. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin, eine selbständige Rechtsanwältin, Berufung an das Landesgericht Salzburg gegen das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , GZ: XXXX , im Verfahren XXXX gegen die Beschwerdeführerin wegen 14.000 Euro. Mit Schriftsatz vom 22. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin, eine selbständige Rechtsanwältin, Berufung an das Landesgericht Salzburg gegen das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 , im Verfahren römisch 40 gegen die Beschwerdeführerin wegen 14.000 Euro.
In der Berufungsschrift wurde „KEINE Ermächtigung zum Gebühreneinzug!“ angeführt.
Die Pauschalgebühr wurde nicht entrichtet.
Im Weiteren wurde zunächst mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.03.2023 und im Folgenden mittels gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.05.2023 der Beschwerdeführerin als Berufungswerberin eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: 14.000 Euro) in Höhe von 1.219 Euro, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von 8 Euro und einem Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von 23 Euro, somit insgesamt ein Betrag von 1.250 Euro zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Im Weiteren wurde zunächst mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.03.2023 und im Folgenden mittels gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.05.2023 der Beschwerdeführerin als Berufungswerberin eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: 14.000 Euro) in Höhe von 1.219 Euro, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8 Euro und einem Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von 23 Euro, somit insgesamt ein Betrag von 1.250 Euro zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht waren zahlreiche (und sind nach wie vor) Verfahren der Beschwerdeführerin anhängig, in welchen diese Entscheidungen der Justizverwaltungsbehörden im Bundesland Salzburg in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren jeweils mit der unter Punkt 5 des Verfahrensganges geschilderten, textbausteinähnlichen Argumentation (Behauptung der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des österreichischen Systems der Gerichtsgebühren) und ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall angefochten hat. Das Bundesverwaltungsgericht sah in diesen Fällen keine diesbezüglichen verfassungs- bzw. europarechtlichen Bedenken und schloss sich der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht an (vgl. BVwG Erkenntnis vom 12.05.2023, L521 2270940-1, mit einer Auflistung mehrerer derartiger Verfahren); die Beschwerdeführerin erhob in diesen Fällen weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bundesverwaltungsgericht waren zahlreiche (und sind nach wie vor) Verfahren der Beschwerdeführerin anhängig, in welchen diese Entscheidungen der Justizverwaltungsbehörden im Bundesland Salzburg in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren jeweils mit der unter Punkt 5 des Verfahrensganges geschilderten, textbausteinähnlichen Argumentation (Behauptung der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des österreichischen Systems der Gerichtsgebühren) und ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall angefochten hat. Das Bundesverwaltungsgericht sah in diesen Fällen keine diesbezüglichen verfassungs- bzw. europarechtlichen Bedenken und schloss sich der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht an vergleiche BVwG Erkenntnis vom 12.05.2023, L521 2270940-1, mit einer Auflistung mehrerer derartiger Verfahren); die Beschwerdeführerin erhob in diesen Fällen weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Gegen die Beschwerdeführerin wurden anlässlich ihrer bausteinartigen Eingaben und der stets pauschal behaupteten Verfassungs- und Gemeinschaftswidrigkeit der Gerichtsgebühren schon mehrfach Mutwillensstrafen – wie in Spruchpunkt II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides – verhängt und die dagegen erhobenen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen (vgl. BVWG Erkenntnis vom 20.02.2023 W 195 2264029-1/2 E, Erkenntnis vom 12.05.2023, L 521 2270940-1/4E u.a.). Gegen die Beschwerdeführerin wurden anlässlich ihrer bausteinartigen Eingaben und der stets pauschal behaupteten Verfassungs- und Gemeinschaftswidrigkeit der Gerichtsgebühren schon mehrfach Mutwillensstrafen – wie in Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides – verhängt und die dagegen erhobenen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen vergleiche BVWG Erkenntnis vom 20.02.2023 W 195 2264029-1/2 E, Erkenntnis vom 12.05.2023, L 521 2270940-1/4E u.a.).
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vorgelegtes Aktes sowie aus den die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, insbesondere dass die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung eingebracht hat, ist im Beschwerdeverfahren nicht strittig und wendet sich die beschwerdeführende Rechtsanwältin gegenständlich vor allem gegen die – aus ihrer Sicht – „zu hoch bemessenen Gerichtsgebühren“, das System der Gerichtsgebühren in Österreich und die Bestimmungen des Elektronischen Rechtsverkehrs im Allgemeinen.
Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.1. Gemäß Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.
Gemäß § 2 Z 1 lit. c) GGG (Gerichtsgebührengesetz) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 2. Fall GGG ist der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,) GGG (Gerichtsgebührengesetz) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall GGG ist der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig.
Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin mittels Schriftsatz vom 22. März 2023 das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , GZ: XXXX , in der Zivilrechtssache wegen Unterlassung und Löschung von Tonband- und Bildaufnahmen bei einem Interesse von jeweils 14.000 Euro, ein. Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin mittels Schriftsatz vom 22. März 2023 das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 , in der Zivilrechtssache wegen Unterlassung und Löschung von Tonband- und Bildaufnahmen bei einem Interesse von jeweils 14.000 Euro, ein.
Gemäß § 32 TP 2 GGG beträgt in zivilgerichtlichen Verfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über 7.000 Euro bis 35.000 Euro die Pauschalgebühr 1.219 Euro. Gemäß Paragraph 32, TP 2 GGG beträgt in zivilgerichtlichen Verfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über 7.000 Euro bis 35.000 Euro die Pauschalgebühr 1.219 Euro.
Mit der Überreichung des Rechtsmittels ist somit ein Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG im Betrag von EUR 1.219 Euro entstanden, zumal gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG für die Entstehung des Gebührenanspruchs allein die Überreichung des Schriftsatzes maßgeblich ist (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183 mwN). Ein Fall persönlicher Gebührenfreiheit liegt nicht vor, da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Mit der Überreichung des Rechtsmittels ist somit ein Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG im Betrag von EUR 1.219 Euro entstanden, zumal gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG für die Entstehung des Gebührenanspruchs allein die Überreichung des Schriftsatzes maßgeblich ist (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183 mwN). Ein Fall persönlicher Gebührenfreiheit liegt nicht vor, da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde.
Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist gemäß § 31 Abs. 1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro zu erheben. Da gegenständlich die Pauschalgebühr nicht beigebracht wurde, ist auch der Mehrbetrag in Höhe von 23 Euro zu erheben. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro zu erheben. Da gegenständlich die Pauschalgebühr nicht beigebracht wurde, ist auch der Mehrbetrag in Höhe von 23 Euro zu erheben.
Entsprechend § 6a Abs. 1 GEG ist im vorliegenden Fall auch die Einhebungsgebühr von 8 Euro vorzuschreiben, womit sich insgesamt eine Gesamtsumme von 1.250 Euro ergibt. Die Beschwerde zeigt diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen war.Entsprechend Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist im vorliegenden Fall auch die Einhebungsgebühr von 8 Euro vorzuschreiben, womit sich insgesamt eine Gesamtsumme von 1.250 Euro ergibt. Die Beschwerde zeigt diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen war.
2. Die Beschwerde wendet sich zudem zusammengefasst, wie schon bei vergangenen Verfahren der Beschwerdeführerin und unter erneuter Verwendung textbauartiger Ausführungen, primär gegen das grundsätzliche Gerichtsgebührensystem, das nach Auffassung der Beschwerdeführerin verfassungswidrig sei, da die Gerichtskosten viel zu hoch seien, dadurch eine Vielzahl von Klagen gar nicht erhoben werden könnten und weder der Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand mit dem Streitwert steige. Die Einhebung derartiger Gebühren stelle eine „faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung“ dar, da nicht mehr inhaltliche Fragen, sondern finanzielle Fragen im Vordergrund stehen würden.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird damit allerdings nicht aufgezeigt:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt vergleiche VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,).
In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.9.2011, G 34,35/11, Rz 34).In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.9.2011, G 34,35/11, Rz 34).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Der Verfassungsgerichtshof hat auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06). So ist er auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd. Art 6 Abs. 1 EMRK vereiteln würde (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06). Der Verfassungsgerichtshof hat auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06). So ist er auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd. Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06).
Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§ 63 ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) und dass gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06).Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der Paragraphen 63, ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) und dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und § 9 Abs. 1 und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken somit aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Nichts Anderes hat im Übrigen für den gegenständlichen Fall zu gelten, in welchem der Beschwerdeführerin ebenfalls noch ein Vorgehen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG offensteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken somit aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Nichts Anderes hat im Übrigen für den gegenständlichen Fall zu gelten, in welchem der Beschwerdeführerin ebenfalls noch ein Vorgehen nach Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG offensteht.
Zu einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst, ebenso wenig zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Da weder hinsichtlich einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG, noch hinsichtlich einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ein Antragsrecht der Partei besteht, sind die diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen. Zu einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst, ebenso wenig zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Da weder hinsichtlich einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG, noch hinsichtlich einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV ein Antragsrecht der Partei besteht, sind die diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen.
Sofern in der Beschwerde eine Stundung beantragt wird, ist auf § 9 Abs. 4 GEG zu verweisen, wonach über Anträge gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid entscheidet und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Für die beantragte Herabsetzung der Gebühren, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anträge der Beschwerdeführerin sind daher ebenfalls zurückzuweisen.Sofern in der Beschwerde eine Stundung beantragt wird, ist auf Paragraph 9, Absatz 4, GEG zu verweisen, wonach über Anträge gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid entscheidet und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Für die beantragte Herabsetzung der Gebühren, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anträge der Beschwerdeführerin sind daher ebenfalls zurückzuweisen.
Hinsichtlich der mittels Beschwerde beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt. Da der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG enthält, kommt der gegenständlichen Beschwerde kraft Gesetzes ohnehin aufschiebende Wirkung zu. Eine gesetzliche Grundlage für einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht nicht, sodass der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.Hinsichtlich der mittels Beschwerde beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt. Da der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG enthält, kommt der gegenständlichen Beschwerde kraft Gesetzes ohnehin aufschiebende Wirkung zu. Eine gesetzliche Grundlage für einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht nicht, sodass der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
3. Hinsichtlich Spruchpunkt II. – der Verhängung einer Mutwillensstrafe in Höhe von 726 Euro – weist der angefochtene Bescheid ebenfalls keine Rechtswidrigkeit auf:3. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. – der Verhängung einer Mutwillensstrafe in Höhe von 726 Euro – weist der angefochtene Bescheid ebenfalls keine Rechtswidrigkeit auf:
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (§ 34 AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466 mwN). Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (Paragraph 34, AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466 mwN).
Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin bereits wiederholt in verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme einer Behörde als mutwillig zu betrachten ist, wenn wiederkehrend gleichlautende oder vergleichbare Anträge und Rechtsmittel eingebracht werden, diese aber im Instanzenzug nicht zu Ende betrieben werden und das zentrale Argument hierfür dennoch die Herbeiführung einer geänderten höchstgerichtlichen Rechtsprechung wegen behaupteter Verfassungs- und Unionswidrigkeit ist. Dass sich die gegenständliche Beschwerde inhaltlich gar nicht auf die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Pauschalgebühr bezieht, sondern erneut Textbausteine aus vorangehenden Rechtsmitteln betreffend Pauschalgebühren im Betrag von EUR 571,00 oder EUR 601,00 verwendet werden und ansonsten lediglich die bekannte Argumentation wort- und inhaltsgleich wiederholt wird, und keine neuen zu berücksichtigenden Gründe vorgebracht werden, untermauert den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit ihre Begehrens handelt und vielmehr eine Verzögerung des Einbringungsverfahrens im Vordergrund steht.
Gegen die Beschwerdeführerin wurden anlässlich ihrer zahlreichen bausteinartigen Eingaben und der stets behaupteten Verfassungs- und Gemeinschaftswidrigkeit der Gerichtsgebühren schon mehrfach Mutwillensstrafen – auch in der Höchststrafe von 726 Euro – verhängt und die dagegen erhobenen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen (vgl. BVWG Erkenntnis vom 20.02.2023 W 195 2264029-1/2 E, Erkenntnis vom 12.05.2023, L 521 2270940-1/4E u.a.).Gegen die Beschwerdeführerin wurden anlässlich ihrer zahlreichen bausteinartigen Eingaben und der stets behaupteten Verfassungs- und Gemeinschaftswidrigkeit der Gerichtsgebühren schon mehrfach Mutwillensstrafen – auch in der Höchststrafe von 726 Euro – verhängt und die dagegen erhobenen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen vergleiche BVWG Erkenntnis vom 20.02.2023 W 195 2264029-1/2 E, Erkenntnis vom 12.05.2023, L 521 2270940-1/4E u.a.).
Angesichts der hier regelmäßig wiederkehrenden mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde und um künftig ein diesbezüglichen Fehlverhalten hintanzuhalten, ist es sowohl aus generalpräventiver, als auch aus spezialpräventiver Sicht zu vertreten, dass auch im gegenständlichen Fall neuerlich der Höchstbetrag verhängt wird.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel betreffend ihrer Vermögens- und Einkommenssituation von einem „Härtefall“ spricht, ist diesbezüglich auszuführen, dass die Beschwerdeführerin ihre Vermögenssituation weder dargelegt hat, noch § 35 AVG normiert, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung zu berücksichtigen seien (VwSlg. 14.064 A/1994 zur vergleichbaren Regelung des § 34 AVG).Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel betreffend ihrer Vermögens- und Einkommenssituation von einem „Härtefall“ spricht, ist diesbezüglich auszuführen, dass die Beschwerdeführerin ihre Vermögenssituation weder dargelegt hat, noch Paragraph 35, AVG normiert, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung zu berücksichtigen seien (VwSlg. 14.064 A/1994 zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 34, AVG).
Alledem zufolge erweist sich auch die gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde als unbegründet und war diese daher abzuweisen. Alledem zufolge erweist sich auch die gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde als unbegründet und war diese daher abzuweisen.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer gegenständlich relevanten Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer gegenständlich relevanten Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage Berufung Einhebungsgebühr Eventualantrag Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Herabsetzung Mehrbetrag Mutwillensstrafe Pauschalgebühren Stundungsantrag Unionsrecht verfassungsrechtliche Bedenken Zahlungspflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2274021.1.00Im RIS seit
05.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024