TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/5 W124 2199941-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2023
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Entscheidungsdatum

05.10.2023

Norm

AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W124 2199941-1/53E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , M.Sc. M.A., geboren am XXXX , StA. Äthopien, gegen die Spruchpunkte II. – VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , M.Sc. M.A., geboren am römisch 40 , StA. Äthopien, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 34 Abs 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt. römisch eins. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

III. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Äthiopien, reiste unter Verwendung eines Schengen-Visums der Kategorie C mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und setzte seine Reise in der Folge nach Belgien fort, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens wurde der BF am XXXX von Belgien nach Österreich rücküberstellt. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Äthiopien, reiste unter Verwendung eines Schengen-Visums der Kategorie C mit Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und setzte seine Reise in der Folge nach Belgien fort, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens wurde der BF am römisch 40 von Belgien nach Österreich rücküberstellt.

Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am römisch 40 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Zu seinen Fluchtgründen führte er an, vor circa zehn Jahren hätten seine politischen Probleme begonnen. Er sei Mitglied der „Kinijit Party“ und sie hätten gegen die Regierung gearbeitet. Deshalb sei er auch zweimal im Gefängnis gewesen. In der Folge sei er der „Ginbot 7 Party“ beigetreten und habe für diese Partei gearbeitet, weshalb er ebenfalls einmal eingesperrt worden sei. Aus diesen Gründen habe er Äthiopien verlassen. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er inhaftiert werden.

2.1. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: Bundesamt) am XXXX gab der BF an, am XXXX in XXXX , Äthiopien, geboren zu sein. Im Herkunftsstaat habe er zuletzt vier bis fünf Jahre in der Stadt XXXX gelebt. In Österreich sei er erstmals am XXXX eingereist. 2.1. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: Bundesamt) am römisch 40 gab der BF an, am römisch 40 in römisch 40 , Äthiopien, geboren zu sein. Im Herkunftsstaat habe er zuletzt vier bis fünf Jahre in der Stadt römisch 40 gelebt. In Österreich sei er erstmals am römisch 40 eingereist.

Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, dass es ihm derzeit gut gehe. Er sei gelegentlich im Krankenhaus gewesen. Derzeit nehme er keine Medikamente. Der BF habe Depressionen und Angstgefühle gehabt.

Betreffend seine Angehörigen führte er an, seine Eltern würden in XXXX wohnen, während seine Geschwister verstreut in XXXX sowie in verschiedenen Teilen Äthiopiens, wie beispielsweise in XXXX und XXXX , leben würden. Die Eltern des BF seien Bauern. Sein großer Bruder sei Ingenieur. Die anderen Geschwister seien Schüler sowie Studenten und würden von seinem Bruder unterstützt werden. Der Kontakt zu seinen Angehörigen sei aufrecht und das Verhältnis zu ihnen sei gut. Seine Familie habe ein eigenes Haus und als Bauern hätten sie auch Grund und Boden. Er selbst habe im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt bestritten, indem er als Umweltingenieur bei einem Projekt der Universität gearbeitet habe. Der BF sei arbeitsfähig und würde auch gerne in Österreich arbeiten. Betreffend seine Angehörigen führte er an, seine Eltern würden in römisch 40 wohnen, während seine Geschwister verstreut in römisch 40 sowie in verschiedenen Teilen Äthiopiens, wie beispielsweise in römisch 40 und römisch 40 , leben würden. Die Eltern des BF seien Bauern. Sein großer Bruder sei Ingenieur. Die anderen Geschwister seien Schüler sowie Studenten und würden von seinem Bruder unterstützt werden. Der Kontakt zu seinen Angehörigen sei aufrecht und das Verhältnis zu ihnen sei gut. Seine Familie habe ein eigenes Haus und als Bauern hätten sie auch Grund und Boden. Er selbst habe im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt bestritten, indem er als Umweltingenieur bei einem Projekt der Universität gearbeitet habe. Der BF sei arbeitsfähig und würde auch gerne in Österreich arbeiten.

Im Herkunftsstaat habe der BF keine Strafrechtsdelikte begangen. Auch in Österreich sei er nicht von einer gerichtlichen Untersuchung, einem Gerichtsverfahren oder einer einstweiligen Verfügung betroffen gewesen.

Zu seinen Reisebewegungen führte er an, er habe ein Visum gehabt, um an der XXXX teilzunehmen. Von Österreich sei er nach Belgien gereist, von wo aus er seine Reise nach England fortsetzen hätte wollen. Während der Konferenz in XXXX habe er eine Person namens XXXX kennengelernt, die ihm versprochen habe, einen Weg nach England zu finden. Diese Person habe ihm in Belgien den Reisepass weggenommen und sei verschwunden. Zur Finanzierung seiner Reise führte er an, er habe gearbeitet und habe auch Unterstützung von einer Einrichtung namens XXXX erhalten. Zu seinen Reisebewegungen führte er an, er habe ein Visum gehabt, um an der römisch 40 teilzunehmen. Von Österreich sei er nach Belgien gereist, von wo aus er seine Reise nach England fortsetzen hätte wollen. Während der Konferenz in römisch 40 habe er eine Person namens römisch 40 kennengelernt, die ihm versprochen habe, einen Weg nach England zu finden. Diese Person habe ihm in Belgien den Reisepass weggenommen und sei verschwunden. Zur Finanzierung seiner Reise führte er an, er habe gearbeitet und habe auch Unterstützung von einer Einrichtung namens römisch 40 erhalten.

Die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wolle der BF in drei Etappen gliedern. Betreffend den ersten Teil führte er an, er sei im Jahr XXXX eingesperrt und gefoltert worden. Sein Vater habe sich nach dem Sturz der DRG-Regierung der Kinijit-Partei angeschlossen und sei aus diesem Grund inhaftiert worden. Der BF habe ihn regelmäßig im Gefängnis besucht, weshalb er als Helfer gegolten habe. Sein Vater habe ihm von den von ihm erlittenen Torturen, den Schlägen und den Misshandlungen erzählt. Ein Wachbeamter habe dies mitbekommen, habe sie gewaltsam getrennt und habe seinen Vater ins Gefängnis zurückgeschoben. Den BF habe der Wachbeamte aus dem Gefängnis geworfen und ihm Ohrfeigen sowie Fußtritte versetzt. Ferner habe er ihn gewarnt, dass er sehr viel leiden werde, wenn er die Geschichte weitererzähle. Der BF habe die Geschichte daraufhin den Organisatoren der Partei Kinijit erzählt. Folglich hätten sie eine große Demonstration organisiert, an welcher der BF als Organisator ebenso teilgenommen habe. Es sei zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen, die Demonstration sei gewaltsam aufgelöst worden und der BF sei mit vielen anderen jungen Männern eingesperrt worden. Im Gefängnis seien sie gefoltert, geschlagen und beschimpft worden, wobei ein Junge auch verstorben sei. Sie hätten versucht auszubrechen, dies sei ihnen jedoch nicht gelungen. Wegen der Verletzungen seien sie in eine Krankenanstalt gekommen. Während dieser Zeit habe es einen großen Aufstand gegeben. Nach zweiwöchigen Torturen hätten sie sie schließlich wieder freigelassen, hätten ihnen aber gedroht, es werde ihnen Schlimmeres widerfahren, wenn sie neuerlich an Demonstrationen teilnehmen würden. Die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wolle der BF in drei Etappen gliedern. Betreffend den ersten Teil führte er an, er sei im Jahr römisch 40 eingesperrt und gefoltert worden. Sein Vater habe sich nach dem Sturz der DRG-Regierung der Kinijit-Partei angeschlossen und sei aus diesem Grund inhaftiert worden. Der BF habe ihn regelmäßig im Gefängnis besucht, weshalb er als Helfer gegolten habe. Sein Vater habe ihm von den von ihm erlittenen Torturen, den Schlägen und den Misshandlungen erzählt. Ein Wachbeamter habe dies mitbekommen, habe sie gewaltsam getrennt und habe seinen Vater ins Gefängnis zurückgeschoben. Den BF habe der Wachbeamte aus dem Gefängnis geworfen und ihm Ohrfeigen sowie Fußtritte versetzt. Ferner habe er ihn gewarnt, dass er sehr viel leiden werde, wenn er die Geschichte weitererzähle. Der BF habe die Geschichte daraufhin den Organisatoren der Partei Kinijit erzählt. Folglich hätten sie eine große Demonstration organisiert, an welcher der BF als Organisator ebenso teilgenommen habe. Es sei zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen, die Demonstration sei gewaltsam aufgelöst worden und der BF sei mit vielen anderen jungen Männern eingesperrt worden. Im Gefängnis seien sie gefoltert, geschlagen und beschimpft worden, wobei ein Junge auch verstorben sei. Sie hätten versucht auszubrechen, dies sei ihnen jedoch nicht gelungen. Wegen der Verletzungen seien sie in eine Krankenanstalt gekommen. Während dieser Zeit habe es einen großen Aufstand gegeben. Nach zweiwöchigen Torturen hätten sie sie schließlich wieder freigelassen, hätten ihnen aber gedroht, es werde ihnen Schlimmeres widerfahren, wenn sie neuerlich an Demonstrationen teilnehmen würden.

Hinsichtlich des zweiten Teils seiner Fluchtgründe führte der BF aus, seine Eltern hätten ihm verboten in die Schule zu gehen, da sie Angst gehabt hätten, er würde wieder Studentenführer werden. Er habe ihnen versprochen, dies nicht mehr zu machen. Das Versprechen habe er bis zur Matura auch eingehalten. Im Jahr XXXX , als er an der Universität gewesen sei, habe es Wahlen in Äthiopien gegeben. Die jetzige Regierung sei an die Universität gekommen und habe die Studierenden für ihre Interessen „rekrutieren“ wollen. Der BF habe dies jedoch abgelehnt, da die Universität frei von Politik sein sollte. Eines Tages habe es eine Konferenz gegeben, bei der alle Studierenden zusammengekommen seien. Man habe versucht sie davon zu überzeugen, der Partei beizutreten. Der BF habe sich dagegen geäußert und erklärt, in einem Land, wo keine Demokratie herrsche und kein Vielparteiensystem existiere, wolle er nicht mitmachen. In der Folge seien an der Universität allen Anhängern der Regierung besondere Ausweise ausgestellt worden. Der BF sei als Verdächtiger bzw. Regierungsgegner angesehen worden und sei daher angepöbelt worden. Eines Tages seien die verdächtigen Studierenden abgeholt und in einer Schule eingesperrt worden. Zum Essen hätten sie nur Brot und schmutziges Wasser bekommen. Sie seien geschlagen, beschimpft und gefoltert worden. Als sie versucht hätten zu fliehen, sei der BF gefallen, woraufhin sie alle erwischt worden seien. Der BF sei mit einem großen Stock auf den Rücken geschlagen sowie getreten worden. Er sei umgefallen und habe bei dem Vorfall die vorderen Zähne verloren. Später hätten sie ihnen schmutzige Socken in den Mund gestopft. Als die Partei mit 99% die Wahl gewonnen habe, habe sie keine Gefahr mehr gesehen, weshalb der BF sowie die weiteren Inhaftierten freigelassen worden seien. Im Jahr XXXX habe der BF sein Studium abgeschlossen. Er habe jedoch keine Arbeit gefunden, da er keinen dieser „regierungstreuen“ Studentenausweise gehabt habe. Es habe sechs Monate gedauert, bis er in einem entlegenen Gebiet, in welches niemand mit seiner Ausbildung gehen würde, Arbeit gefunden habe. Auch dort sei er nach dem Ausweis gefragt worden. Als er ihn nicht vorweisen habe können, sei ihm zur Strafe etwas von seinem Lohn abgezogen worden. Schließlich sei er von dem Unternehmen XXXX eingestellt worden. Er habe dort circa ein Jahr und neun Monate gearbeitet. Zwar sei in diesem Unternehmen der Ausweis ebenso gefordert worden, allerdings sei toleriert worden, dass er ihn nicht vorweisen habe können. In weiterer Folge habe der BF gemeinsam mit einem Freund ein Stipendium beantragt, um weiterstudieren zu können. Die Anträge seien jedoch abgelehnt worden, da sie die oben erwähnten Ausweise nicht vorlegen hätten können. Sie hätten gegen die Abweisung der Anträge zwar Beschwerden erhoben, diese seien jedoch nicht erfolgreich gewesen. Kurz darauf sei der BF entlassen worden. Sein Freund habe die Bedingungen akzeptiert und sei dort geblieben, während sich der BF sein Studium im Jahr XXXX selbst finanziert habe. Hinsichtlich des zweiten Teils seiner Fluchtgründe führte der BF aus, seine Eltern hätten ihm verboten in die Schule zu gehen, da sie Angst gehabt hätten, er würde wieder Studentenführer werden. Er habe ihnen versprochen, dies nicht mehr zu machen. Das Versprechen habe er bis zur Matura auch eingehalten. Im Jahr römisch 40 , als er an der Universität gewesen sei, habe es Wahlen in Äthiopien gegeben. Die jetzige Regierung sei an die Universität gekommen und habe die Studierenden für ihre Interessen „rekrutieren“ wollen. Der BF habe dies jedoch abgelehnt, da die Universität frei von Politik sein sollte. Eines Tages habe es eine Konferenz gegeben, bei der alle Studierenden zusammengekommen seien. Man habe versucht sie davon zu überzeugen, der Partei beizutreten. Der BF habe sich dagegen geäußert und erklärt, in einem Land, wo keine Demokratie herrsche und kein Vielparteiensystem existiere, wolle er nicht mitmachen. In der Folge seien an der Universität allen Anhängern der Regierung besondere Ausweise ausgestellt worden. Der BF sei als Verdächtiger bzw. Regierungsgegner angesehen worden und sei daher angepöbelt worden. Eines Tages seien die verdächtigen Studierenden abgeholt und in einer Schule eingesperrt worden. Zum Essen hätten sie nur Brot und schmutziges Wasser bekommen. Sie seien geschlagen, beschimpft und gefoltert worden. Als sie versucht hätten zu fliehen, sei der BF gefallen, woraufhin sie alle erwischt worden seien. Der BF sei mit einem großen Stock auf den Rücken geschlagen sowie getreten worden. Er sei umgefallen und habe bei dem Vorfall die vorderen Zähne verloren. Später hätten sie ihnen schmutzige Socken in den Mund gestopft. Als die Partei mit 99% die Wahl gewonnen habe, habe sie keine Gefahr mehr gesehen, weshalb der BF sowie die weiteren Inhaftierten freigelassen worden seien. Im Jahr römisch 40 habe der BF sein Studium abgeschlossen. Er habe jedoch keine Arbeit gefunden, da er keinen dieser „regierungstreuen“ Studentenausweise gehabt habe. Es habe sechs Monate gedauert, bis er in einem entlegenen Gebiet, in welches niemand mit seiner Ausbildung gehen würde, Arbeit gefunden habe. Auch dort sei er nach dem Ausweis gefragt worden. Als er ihn nicht vorweisen habe können, sei ihm zur Strafe etwas von seinem Lohn abgezogen worden. Schließlich sei er von dem Unternehmen römisch 40 eingestellt worden. Er habe dort circa ein Jahr und neun Monate gearbeitet. Zwar sei in diesem Unternehmen der Ausweis ebenso gefordert worden, allerdings sei toleriert worden, dass er ihn nicht vorweisen habe können. In weiterer Folge habe der BF gemeinsam mit einem Freund ein Stipendium beantragt, um weiterstudieren zu können. Die Anträge seien jedoch abgelehnt worden, da sie die oben erwähnten Ausweise nicht vorlegen hätten können. Sie hätten gegen die Abweisung der Anträge zwar Beschwerden erhoben, diese seien jedoch nicht erfolgreich gewesen. Kurz darauf sei der BF entlassen worden. Sein Freund habe die Bedingungen akzeptiert und sei dort geblieben, während sich der BF sein Studium im Jahr römisch 40 selbst finanziert habe.

Im Hinblick auf den dritten Teil des Fluchtvorbringens gab der BF an, er komme aus der Amhara-Region und die benachbarte Region heiße Tigray. Die Tigray sei die politisch herrschende Gruppe und würde Land beanspruchen, welches Teil der Amhara-Region sei. Es sei zu einer großen Auseinandersetzung, fast wie ein „Amhara-Volksaufstand“, gekommen. Der BF habe wieder an einer Demonstration teilgenommen. Es sei zu einer Auseinandersetzung und in der Folge zu massiven Widerstand gekommen, sodass das Militär eingeschritten sei. 50 Menschen seien gestorben und der BF selbst habe viele Leichen zur Seite gelegt. Ferner habe er versucht, Verletzte in das Krankenhaus zu bringen. Am Abend sei er mit vielen anderen Jugendlichen abgeholt und in ein Getreidelager gebracht worden, wo der BF einen Monat Folterhandlungen ausgesetzt gewesen sei. Im Lager seien alle nackt ausgezogen worden und sie hätten in der Intimsphäre Wasserflaschen angehängt, welche sie ziehen hätten müssen. Weiters hätten sie bei heißem Wetter auf scharfen Steinen sitzen müssen. Darüber hinaus hätten sie die Schuhe ausziehen und auf dornigen und scharfen Steinen barfuß laufen müssen. Diese Foltermethoden würden ihm auch in den Träumen wiederkommen und er sei froh, dass er nunmehr hier leben dürfe. Weiter brachte er vor, als es eine große Explosion in einem Grandhotel gegeben habe, sei der BF bezichtigt worden, beteiligt gewesen zu sein. Er sei wieder abgeholt worden und man sei neuerlich auf Jugendliche losgegangen. Der BF sei drei Tage angehalten und bedroht worden. Derzeit befinde sich das Land im Notstand. Als er die Gelegenheit bekommen habe, an der Konferenz teilzunehmen, habe er die Chance wahrgenommen und im Ausland um Asyl angesucht. Dies sei im Großen und Ganzen sein Schicksal.

Befragt, wie er nach seiner einmonatigen Haft freigekommen sei, führte er an, entlassen worden zu sein. Von den Mitgefangenen kenne er viele und er könne auch Namen nennen. Eine Anzeige habe er nicht erstatten können, da die Polizei Teil des Systems sei. Nach seiner Freilassung sei er auch beim Arzt gewesen. Allerdings habe er keine Bestätigung. Auf Nachfrage, ob er selbst bei einer politischen Partei gewesen sei, führte er an, er sei bei keiner Partei gewesen. Es sei darum gegangen, dass er nicht zur anderen Partei gegangen sei, da er mit dieser nicht einverstanden gewesen sei. Die jetzige Partei unterstelle ihm, Mitglied der „Ginbot 7 Partei“ zu sein, da er keinen Ausweis von der staatlichen Partei haben hätte wollen. Er könne nicht belegen, dass er im Jahr XXXX entführt und gefoltert worden sei. Er könne aber an seinen Füßen, seinem Rücken und seinen Zähnen zeigen, wie er gefoltert worden sei. Befragt, wie er nach seiner einmonatigen Haft freigekommen sei, führte er an, entlassen worden zu sein. Von den Mitgefangenen kenne er viele und er könne auch Namen nennen. Eine Anzeige habe er nicht erstatten können, da die Polizei Teil des Systems sei. Nach seiner Freilassung sei er auch beim Arzt gewesen. Allerdings habe er keine Bestätigung. Auf Nachfrage, ob er selbst bei einer politischen Partei gewesen sei, führte er an, er sei bei keiner Partei gewesen. Es sei darum gegangen, dass er nicht zur anderen Partei gegangen sei, da er mit dieser nicht einverstanden gewesen sei. Die jetzige Partei unterstelle ihm, Mitglied der „Ginbot 7 Partei“ zu sein, da er keinen Ausweis von der staatlichen Partei haben hätte wollen. Er könne nicht belegen, dass er im Jahr römisch 40 entführt und gefoltert worden sei. Er könne aber an seinen Füßen, seinem Rücken und seinen Zähnen zeigen, wie er gefoltert worden sei.

In der Folge zeigte der Beschwerdeführer am Rücken eine Narbe mit circa 5 cm mal 2cm sowie eine 10 cm lange Narbe am Fuß, entlang des Knöchels. Ferner zeigte er eine Zahnlücke an den vorderen Schneidezähnen.

Beim letzten Mal sei er am XXXX für drei Tage entführt worden. Zuvor sei er für einen Monat im August XXXX inhaftiert worden. Es habe keine sanitären Anlagen gegeben, sondern lediglich ein Loch zur Verrichtung der Notdurft. Würde er der Partei beitreten, hätte er Arbeit und alles würde passen, er sei jedoch kritisch. Als Angehöriger der Volksgruppe der Amhara könne er sich auch nicht in einem anderen Landesteil niederlassen. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er gefoltert werden und es sei auch möglich, dass er getötet werde, da er der Regierung ein Dorn im Auge sei. Beim letzten Mal sei er am römisch 40 für drei Tage entführt worden. Zuvor sei er für einen Monat im August römisch 40 inhaftiert worden. Es habe keine sanitären Anlagen gegeben, sondern lediglich ein Loch zur Verrichtung der Notdurft. Würde er der Partei beitreten, hätte er Arbeit und alles würde passen, er sei jedoch kritisch. Als Angehöriger der Volksgruppe der Amhara könne er sich auch nicht in einem anderen Landesteil niederlassen. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er gefoltert werden und es sei auch möglich, dass er getötet werde, da er der Regierung ein Dorn im Auge sei.

Abgesehen von dem bereits dargelegten Fluchtgründen sei der BF im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. In einem anderen Landesteil könne er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht leben. Der äthiopische Staat sei nach Ethnizität eingeteilt.

Im Zuge der Einvernahme wurde unter anderem ein Ausweis des BF, ausgestellt am XXXX (nach äthiopischen Kalender) vom Unternehmen XXXX , vorgelegt, auf welchem hinsichtlich des Titels des BF XXXX sowie hinsichtlich seiner Adresse XXXX angeführt wurde. Im Zuge der Einvernahme wurde unter anderem ein Ausweis des BF, ausgestellt am römisch 40 (nach äthiopischen Kalender) vom Unternehmen römisch 40 , vorgelegt, auf welchem hinsichtlich des Titels des BF römisch 40 sowie hinsichtlich seiner Adresse römisch 40 angeführt wurde.

2.2. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung zusammengefasst zu den ihm ausgehändigten Länderberichten vor, dass nach diesen Berichten die Regierung in Äthiopien – wie vom BF beschrieben - gegen jegliche Opposition mit aller Härte vorgehe und bei Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei bei verschiedenen Anlässen unzählige Personen ohne rechtsstaatliches Verfahren inhaftiert, misshandelt, gefoltert und getötet würden. Dem BF sei Asyl, in eventu, jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.2.2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung zusammengefasst zu den ihm ausgehändigten Länderberichten vor, dass nach diesen Berichten die Regierung in Äthiopien – wie vom BF beschrieben - gegen jegliche Opposition mit aller Härte vorgehe und bei Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei bei verschiedenen Anlässen unzählige Personen ohne rechtsstaatliches Verfahren inhaftiert, misshandelt, gefoltert und getötet würden. Dem BF sei Asyl, in eventu, jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.

Der Stellungnahme wurden ein offener Brief von Amnesty International an das äthiopische Parlament vom XXXX sowie ein Konvolut an Medienberichten beigelegt und ergänzend vorgebracht, dass diese Berichte das Fluchtvorbringen des BF bestätigen würden. Der Stellungnahme wurden ein offener Brief von Amnesty International an das äthiopische Parlament vom römisch 40 sowie ein Konvolut an Medienberichten beigelegt und ergänzend vorgebracht, dass diese Berichte das Fluchtvorbringen des BF bestätigen würden.

2.3. Mit Schreiben vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung ferner folgende Unterlagen in Vorlage: 2.3. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung ferner folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Bestätigung des XXXX vom XXXX , wonach der BF bisher an drei Terminen teilgenommen hat; ? Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 , wonach der BF bisher an drei Terminen teilgenommen hat;

?        Schreiben eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX , wonach beim BF „stp. Reflux“ sowie „stp. Glossodynie“ diagnostiziert worden sind. Hinsichtlich der Therapie bzw. des weiteren Prozederes wurde „Kontrolle bei Bed.“ angeführt. ? Schreiben eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom römisch 40 , wonach beim BF „stp. Reflux“ sowie „stp. Glossodynie“ diagnostiziert worden sind. Hinsichtlich der Therapie bzw. des weiteren Prozederes wurde „Kontrolle bei Bed.“ angeführt.

3. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt III. bis V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung am XXXX fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund einer gehäuften Verkennung der Sach- und Rechtslage, welche ein Maß erreiche, das den bekämpften Bescheid in seiner Gesamtheit mit Willkür belaste. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung am römisch 40 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund einer gehäuften Verkennung der Sach- und Rechtslage, welche ein Maß erreiche, das den bekämpften Bescheid in seiner Gesamtheit mit Willkür belaste.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom XXXX sowie vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage: 6. Mit Schreiben vom römisch 40 sowie vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:

?        Schreiben einer Fachhochschule, wonach der BF seit XXXX an dieser Fachhochschule als ordentlicher Studierender im Masterstudiengang XXXX inskribiert ist und zuvor von XXXX bis XXXX als außerordentlicher Studierender inskribiert gewesen ist; ? Schreiben einer Fachhochschule, wonach der BF seit römisch 40 an dieser Fachhochschule als ordentlicher Studierender im Masterstudiengang römisch 40 inskribiert ist und zuvor von römisch 40 bis römisch 40 als außerordentlicher Studierender inskribiert gewesen ist;

?        Schreiben der Studiengangsleiterin vom XXXX , womit bestätigt wird, dass der BF ein engagierter Student ist, der alle Kurse und Aufgaben pflichtbewusst erfüllt, alle bisherigen Prüfungen erfolgreich absolviert hat und unter den Studierenden bestens integriert ist; ? Schreiben der Studiengangsleiterin vom römisch 40 , womit bestätigt wird, dass der BF ein engagierter Student ist, der alle Kurse und Aufgaben pflichtbewusst erfüllt, alle bisherigen Prüfungen erfolgreich absolviert hat und unter den Studierenden bestens integriert ist;

?        Bestätigung des Studienerfolgs einer Fachhochschule, wonach der BF im Wintersemester XXXX an der Fachhochschule im Rahmen eines berufsbegleitenden Masterstudienprogramms Kurse im Ausmaß von 270 Stunden absolviert und insgesamt 30 ECTS erzielt hat; ? Bestätigung des Studienerfolgs einer Fachhochschule, wonach der BF im Wintersemester römisch 40 an der Fachhochschule im Rahmen eines berufsbegleitenden Masterstudienprogramms Kurse im Ausmaß von 270 Stunden absolviert und insgesamt 30 ECTS erzielt hat;

?        Bestätigung des Studienerfolgs einer Fachhochschule, wonach der BF im Wintersemester XXXX die Lehrveranstaltungen „Kommunikation auf Deutsch im Alltag und Beruf A2“ sowie „Interkulturelle Kommunikation im Team/ Outdoortrianing“ besucht und hierdurch 6 ECTS erzielt hat; ? Bestätigung des Studienerfolgs einer Fachhochschule, wonach der BF im Wintersemester römisch 40 die Lehrveranstaltungen „Kommunikation auf Deutsch im Alltag und Beruf A2“ sowie „Interkulturelle Kommunikation im Team/ Outdoortrianing“ besucht und hierdurch 6 ECTS erzielt hat;

?        ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX . ? ÖSD Zertifikat A2 vom römisch 40 .

7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W124 neu zugewiesen. 7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W124 neu zugewiesen.

8. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung zwei Studienerfolgsbestätigungen einer Fachhochschule in Vorlage, wonach er im Wintersemester XXXX Kurse im Ausmaß von 180 Stunden (22 ECTS) und im Sommersemester XXXX Kurse im Ausmaß von 165 Stunden (24 ECTS) absolviert hat. 8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung zwei Studienerfolgsbestätigungen einer Fachhochschule in Vorlage, wonach er im Wintersemester römisch 40 Kurse im Ausmaß von 180 Stunden (22 ECTS) und im Sommersemester römisch 40 Kurse im Ausmaß von 165 Stunden (24 ECTS) absolviert hat.

9. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden (unter anderem) folgende Unterlagen (in Kopie) vorgelegt:9. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden (unter anderem) folgende Unterlagen (in Kopie) vorgelegt:

?        ÖSD-Zertifikat B1 vom XXXX ; ? ÖSD-Zertifikat B1 vom römisch 40 ;

?        Diplom vom XXXX , wonach der BF das Studium XXXX durch Ablegung der Masterprüfung am XXXX ordnungsgemäß abgeschlossen hat und ihm der akademische Grad „Master of Arts in Business (MA oder M.A.) verliehen worden ist? Diplom vom römisch 40 , wonach der BF das Studium römisch 40 durch Ablegung der Masterprüfung am römisch 40 ordnungsgemäß abgeschlossen hat und ihm der akademische Grad „Master of Arts in Business (MA oder M.A.) verliehen worden ist

10. Mit Ladung wurde dem BF das Länderinformationsblatt Äthiopien vom XXXX mit letzter Kurzinformation vom XXXX sowie die Kurzinformation der Staatendokumentation vom XXXX zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt. 10. Mit Ladung wurde dem BF das Länderinformationsblatt Äthiopien vom römisch 40 mit letzter Kurzinformation vom römisch 40 sowie die Kurzinformation der Staatendokumentation vom römisch 40 zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.

11. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der BF folgende Berichte zur allgemeinen Situation in Äthiopien: 11. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der BF folgende Berichte zur allgemeinen Situation in Äthiopien:

?        Bericht vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) „Ethiopia: Metekel Zone, Benishangul Gumuz Region“ vom XXXX ; ? Bericht vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) „Ethiopia: Metekel Zone, Benishangul Gumuz Region“ vom römisch 40 ;

?        „Human Rights Watch Report on Ethiopia” vom XXXX ; ? „Human Rights Watch Report on Ethiopia” vom römisch 40 ;

?        EU-Statement “Ethiopia: Delcaration by the High Representative on behalf of the European Union” vom XXXX ; ? EU-Statement “Ethiopia: Delcaration by the High Representative on behalf of the European Union” vom römisch 40 ;

?        Bericht von Amnesty International „Beyond Law Enforcement – Human Rights violations by Ethiopian security forces in Amhara and Oromia” von Mai XXXX . ? Bericht von Amnesty International „Beyond Law Enforcement – Human Rights violations by Ethiopian security forces in Amhara and Oromia” von Mai römisch 40 .

12. Mit Schriftsatz vom XXXX bezog der BF im Wege seiner Vertretung zur allgemeinen Situation in Äthiopien Stellung. 12. Mit Schriftsatz vom römisch 40 bezog der BF im Wege seiner Vertretung zur allgemeinen Situation in Äthiopien Stellung.

Am selben Tag wurden folgende Dokumente in (Kopie) in Vorlage gebracht:

?        Bestätigung der XXXX , wonach der BF ehrenamtlich im XXXX mitarbeitet; ? Bestätigung der römisch 40 , wonach der BF ehrenamtlich im römisch 40 mitarbeitet;

?        ÖSD-Zertifikat B1 vom XXXX ; ? ÖSD-Zertifikat B1 vom römisch 40 ;

?        Teilnahmebestätigung „Werte- und Orientierungskurs“ des ÖIF vom XXXX ; ? Teilnahmebestätigung „Werte- und Orientierungskurs“ des ÖIF vom römisch 40 ;

?        „Temporary Certificate of Graduation“ der XXXX , wonach der BF am XXXX an der XXXX das Studium XXXX mit dem akademischen Titel „Master of Science” abgeschlossen hat; ? „Temporary Certificate of Graduation“ der römisch 40 , wonach der BF am römisch 40 an der römisch 40 das Studium römisch 40 mit dem akademischen Titel „Master of Science” abgeschlossen hat;

?        “Training Certificate”, ausgestellt am XXXX in XXXX , Äthiopien, wonach der BF verschiedene „Advanced GIS Based Land Use Planning Courses“ im Zeitraum von XXXX bis XXXX abgeschlossen hat; ? “Training Certificate”, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 , Äthiopien, wonach der BF verschiedene „Advanced GIS Based Land Use Planning Courses“ im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 abgeschlossen hat;

?        “Training Certificate”, wonach der BF erfolgreich ein von der XXXX , Head Office, organisiertes Training betreffend „GIS Based Land Use Planning“ im Zeitraum von XXXX bis XXXX abgeschlossen hat; ? “Training Certificate”, wonach der BF erfolgreich ein von der römisch 40 , Head Office, organisiertes Training betreffend „GIS Based Land Use Planning“ im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 abgeschlossen hat;

?        Diplom der XXXX vom XXXX , wonach der BF am XXXX das Studium „Natural Resource Management“ mit dem akademischen Titel „B.Sc“ abgeschlossen hat; ? Diplom der römisch 40 vom römisch 40 , wonach der BF am römisch 40 das Studium „Natural Resource Management“ mit dem akademischen Titel „B.Sc“ abgeschlossen hat;

?        Letter of Recommendation der XXXX (samt englischer Übersetzung), wonach der BF XXXX vom genannten Unternehmen beschäftigt wurde und für die Dauer von einem Jahr und neun Monaten als XXXX für das Studienprojekt XXXX gearbeitet hat; ? Letter of Recommendation der römisch 40 (samt englischer Übersetzung), wonach der BF römisch 40 vom genannten Unternehmen beschäftigt wurde und für die Dauer von einem Jahr und neun Monaten als römisch 40 für das Studienprojekt römisch 40 gearbeitet hat;

?        Geburtsurkunde des BF (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX , wonach der BF am XXXX in der Amhara Region, West Gojjam Zone, XXXX , geboren wurde; ? Geburtsurkunde des BF (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 , wonach der BF am römisch 40 in der Amhara Region, West Gojjam Zone, römisch 40 , geboren wurde;

?        Bestätigung einer äthiopisch-orthodoxen Kirche vom XXXX , wonach der BF regelmäßig an Gottesdiensten teilnehme, aktive Mitglied der Kirchengemeinschaft sei und bei allen kirchlichen Festen Unterstützung leiste; ? Bestätigung einer äthiopisch-orthodoxen Kirche vom römisch 40 , wonach der BF regelmäßig an Gottesdiensten teilnehme, aktive Mitglied der Kirchengemeinschaft sei und bei allen kirchlichen Festen Unterstützung leiste;

?        zwei Unterstützungsschreiben aus dem Freundes- und Bekanntenkreis;

?        Empfehlungsschreiben einer Professorin einer Fachhochschule vom XXXX . ? Empfehlungsschreiben einer Professorin einer Fachhochschule vom römisch 40 .

13. Am XXXX erfolgte unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch sowie in Anwesenheit der Vertretung der BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der BF ausführlich zu seinem Leben im Herkunftsstaat, den Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt.13. Am römisch 40 erfolgte unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch sowie in Anwesenheit der Vertretung der BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der BF ausführlich zu seinem Leben im Herkunftsstaat, den Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt.

Im Rahmen der Verhandlung wurden folgende medizinische Unterlagen (in Kopie) vorgelegt:

?        Einzelbefund einer Krankenanstalt vom XXXX , wonach beim BF „Devi. Septi. Nasi nach links“, “Hyperplasie der u NM bds“, diagnostiziert worden sei, der Verdacht auf eine Kieferhöhlenzyste links bestehe und eine Operation indiziert sei; ? Einzelbefund einer Krankenanstalt vom römisch 40 , wonach beim BF „Devi. Septi. Nasi nach links“, “Hyperplasie der u NM bds“, diagnostiziert worden sei, der Verdacht auf eine Kieferhöhlenzyste links bestehe und eine Operation indiziert sei;

?        Aufklärungsblätter betreffend eine Operation der Siebbeinzellen, einen Eingriff an den Nasenmuscheln sowie eine Operation wegen einer Verbiegung der Nasenscheidewand.

Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

[…]

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Amharisch.

[…]

BF: Ich bin gesund.

[…]

R: Sind die Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA gemacht haben, richtig und halten Sie diese aufrecht?

BF: Das erste Interview gab ich am XXXX . BF: Das erste Interview gab ich am römisch 40 .

Fragewiederholung.

BF: Es ist richtig, was ich dort angegeben habe, aber ich wollte einige Sachen korrigieren, nachdem ich es mir durchgelesen habe. Es gibt zwei politische Parteien in Äthiopien. Ich bin Mitglied von der Kinijint Partei, aber nicht von der Ginbot Partei. Diese Kinijint Partei wurde XXXX aufgelöst, aber die äthiopische Regierung hat mich beschuldigt, ich sei ein Mitglied der Ginbot Partei.BF: Es ist richtig, was ich dort angegeben habe, aber ich wollte einige Sachen korrigieren, nachdem ich es mir durchgelesen habe. Es gibt zwei politische Parteien in Äthiopien. Ich bin Mitglied von der Kinijint Partei, aber nicht von der Ginbot Partei. Diese Kinijint Partei wurde römisch 40 aufgelöst, aber die äthiopische Regierung hat mich beschuldigt, ich sei ein Mitglied der Ginbot Partei.

R: Das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt und es hat keine Einwände gegeben, dass falsch übersetzt worden wäre. Sie haben in Folge eine Beschwerde mithilfe der XXXX eingebracht. Hinsichtlich dessen, habe ich nicht gesehen, dass es dahingehend Missverständnisse gegeben hätte.R: Das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt und es hat keine Einwände gegeben, dass falsch übersetzt worden wäre. Sie haben in Folge eine Beschwerde mithilfe der römisch 40 eingebracht. Hinsichtlich dessen, habe ich nicht gesehen, dass es dahingehend Missverständnisse gegeben hätte.

BF: Damals, als es mir vorgelesen wurde, habe ich die deutsche Sprache nicht verstanden. Die, die das übersetzt haben, haben das total anders übersetzt und jetzt verstehe ich die Sprache.

R: Haben Sie Ihre Muttersprache verstanden?

BF: Ja, habe ich.

R: Im Protokoll haben Sie keine Einwände abgegeben, es wurden keine Einwände protokolliert.

BF: Damals habe ich die Übersetzung nicht verstanden, aber jetzt, nachdem ich der Sprache kundig bin, verstehe ich es.

R: Es wurde Ihnen das gesamte Protokoll vom XXXX rückübersetzt und es wurden keine Einwände dazu abgegeben.R: Es wurde Ihnen das gesamte Protokoll vom römisch 40 rückübersetzt und es wurden keine Einwände dazu abgegeben.

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt, aber wahrscheinlich sind beim Schreiben Fehler passiert.

R: Wie ist Ihr vollständiger Name?

BF: Mein voller Name ist XXXX .BF: Mein voller Name ist römisch 40 .

R: Sind Sie auch unter einem anderen Namen aufgetreten?

BF: Nein, bin ich nicht.

R: Wann sind Sie geboren?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Wo sind Sie geboren?

BF: In der Stadt XXXX .BF: In der Stadt römisch 40 .

R: Wo haben Sie von der Geburt an bis zur Ausreise aus Äthiopien gelebt? Geben Sie mir bitte die Städte, Orte chronologisch an!

BF: Von Geburt an bis zum zwölften Lebensjahr habe ich in XXXX gelebt. Vom zwölften bis 16. Lebensjahr habe ich in XXXX gelebt. Von 16. bis 25. Lebensjahr habe ich in XXXX gelebt. Der BF korrigiert seine Angabe dahingehend, dass er nur bis zum 22. Lebensjahr in XXXX gelebt hat. Vom 22. Lebensjahr bis zum 23. Lebensjahr war ich in XXXX . Vom 23. Lebensjahr bis zum (BF überlegt) 27. Lebensjahr habe ich in XXXX gelebt.BF: Von Geburt an bis zum zwölften Lebensjahr habe ich in römisch 40 gelebt. Vom zwölften bis 16. Lebensjahr habe ich in römisch 40 gelebt. Von 16. bis 25. Lebensjahr habe ich in römisch 40 gelebt. Der BF korrigiert seine Angabe dahingehend, dass er nur bis zum 22. Lebensjahr in römisch 40 gelebt hat. Vom 22. Lebensjahr bis zum 23. Lebensjahr war ich in römisch 40 . Vom 23. Lebensjahr bis zum (BF überlegt) 27. Lebensjahr habe ich in römisch 40 gelebt.

R: Wo ist Ihr Elternhaus?

BF: In XXXX .BF: In römisch 40 .

R: Mit wem haben Sie in XXXX zusammengelebt?R: Mit wem haben Sie in römisch 40 zusammengelebt?

BF: Mit meiner Familie.

R: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?

BF: Mit meinem Vater und meiner Mutter und meinen sieben Geschwistern.

R: Warum haben Sie dann mit dem zwölften Lebensjahr das Haus verlassen?

BF: Wegen meiner Ausbildung, wegen meiner Schule.

R: Waren Sie dort in einem Internat untergebracht?

BF: Ich war alleine auf mich gestellt. Mit Unterstützung meiner Eltern habe ich in einem gemieteten Haus gelebt.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe einen Abschluss in Naturwissenschaften (Bachelor) absolviert.

R: Welche Schullaufbahn bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe auch meinen Magister gemacht. Ich bin zwölf Jahre in die Schule gegangen. In XXXX habe ich die Grundschule besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass dies acht Jahre gewesen sind. Nein, ich glaube, es war die Mittelschule, nicht die Grundschule. Dann habe ich eine sogenannte Vorbereitungsschule bzw. High-School für die Universität gemacht, um dort zugelassen zu werden.BF: Ich habe auch meinen Magister gemacht. Ich bin zwölf Jahre in die Schule gegangen. In römisch 40 habe ich die Grundschule besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass dies acht Jahre gewesen sind. Nein, ich glaube, es war die Mittelschule, nicht die Grundschule. Dann habe ich eine sogenannte Vorbereitungsschule bzw. High-School für die Universität gemacht, um dort zugelassen zu werden.

R: Wie lange haben Sie die Vorbereitungsschule bzw. High-School besucht?

BF: 4 Jahre hat es gedauert.

R: Wo haben Sie in dieser Zeit gewohnt?

BF: In XXXX .BF: In römisch 40 .

R: Bei wem haben Sie dort gewohnt?

BF: Dort habe ich auch in einem gemieteten Haus gewohnt. Nachgefragt, ob der BF dort alleine gewohnt hat, gibt dieser an, mit Kollegen dort gewohnt zu haben.

R: Wer hat die Wohnung finanziert?

BF: Meine Eltern.

R: Haben Sie neben dem Studium gearbeitet?

BF: Nein.

R: Haben Sie sich das leisten können, dass Sie auf Kosten der Eltern studieren konnten und selbst nicht gearbeitet haben?

BF: Ich bin von meinen Eltern unterstützt worden, sowie andere Kollegen.

R: Haben Sie Studiengebühren zahlen müssen?

BF: Nein, Uni ist frei.

R: Wer hat die Bücher, Unterlagen, Kost und Logis bezahlt?

BF: Die Universitäten sind frei, Bücher sind frei. Sie sind an den Universitäten frei zugänglich. Andere Ausgaben wurden von meinen Eltern unterstützt.

[…]

R: Besuchen Ihre Geschwister auch eine Schule bzw. studieren diese oder haben sie schon ein Studium abgeschlossen?

BF: Zwei sind mit dem Studium fertig und die anderen studieren noch.

R: Was haben die beiden studiert, die nun mit dem Studium fertig sind?

BF: Einer hat Bauingenieurwesen studiert und der andere Maschinenbau.

R: Arbeiten Ihre Brüder in diesem Bereich?

BF: Ja.

R: Arbeiten sie in Äthiopien?

BF: Ja.

R: Wo sind sie da angestellt? In einer privaten oder staatlichen Firma?

BF: In einer staatlichen Firma und der andere ist selbständiger Unternehmer.

R: Wie geht es den beiden Brüdern finanziell?

BF: Gemäß den Standards des Landes.

R: Wie geht es Ihren Brüdern im Vergleich zu einem Hilfsarbeiter in Äthiopien?

BF: Es geht ihnen im Verhältnis zu diesen relativ gut.

R: Wohnen die beiden erwerbstätigen Brüder noch bei ihren Eltern?

BF: Sie sind selbständig und wohnen nicht mit den Eltern zusammen.

R: Haben sie eine eigene Familie?

BF: Einer hat eine eigene Familie, der andere nicht.

R: Wo wohnen Ihre übrigen fünf Geschwister?

BF: In verschiedenen Orten in XXXX und XXXX .BF: In verschiedenen Orten in römisch 40 und römisch 40 .

R: Wer finanziert die Studien Ihrer fünf Geschwister?

BF: Die Eltern. Sie werden auch von meinen zwei erwerbstätigen Brüdern unterstützt.

R: Was arbeiten Ihre Eltern?

BF: Sie sind Bauern. Sie sind Grundbesitzer.

R: Wie viele Felder besitzen sie, wenn Sie sagen, sie sind Grundbesitzer?

BF: Ca. drei Hektar.

R: Haben Ihre Eltern darüber hinaus noch Grundstücke gepachtet?

BF: Sie arbeiten selbst.

Fragewiederholung.

BF: Nein.

R: Was wird auf diesen Feldern angebaut?

BF: Gemüse, verschiedene Arten von Getreide.

R: Dient das dem Eigenverbrauch oder wird das verkauft?

BF: Eigenbedarf, aber, wenn was übrigbleibt, wird es verkauft.

R: Haben Sie Ihren Eltern bei der Landwirtschaft geholfen?

BF: Ja, als kleines Kind.

R: Wer hilft Ihren Eltern bei der Landwirtschaft?

BF: Mein Bruder und meine Schwester, wenn sie Zeit haben. Sie helfen natürlich, wenn Erntezeit ist.

R: Haben Sie ein Studium in Äthiopien abgeschlossen?

BF: Ja.

R: Welches?

BF: Zwei Studien habe ich abgeschlossen, den Bachelor habe ich in Naturwissenschaften und Master habe ich in Wasseringenieurwesen gemacht.

R: Wenn Sie sagen, Sie haben einen Bachelor in Naturwissenschaften, was haben Sie genau studiert?

BF: Landwirtschaft.

R: Haben Sie diesen Beruf ausgeübt?

BF: Ja.

R: In Äthiopien?

BF: Ja.

R: Wie lange haben Sie das ausgeübt?

BF: Fünf Jahre, drei Monate, habe ich es ausgeübt.

R: Wo waren Sie da angestellt?

BF: In einer staatlichen Einrichtung und dann in einer privaten Einrichtung.

R: Wie lange haben Sie in der staatlichen Einrichtung gearbeitet und wie hat die geheißen?

BF: Genau weiß ich es nicht, aber in der staatlichen Einrichtung habe ich ein Jahr gearbeitet. Die Einrichtung hat Bodenmanagement geheißen.

R: Welchem Institut und welchem Ministerium war das zugeordnet?

BF: Dem Landwirtschaftsministerium.

R: Wo haben Sie die restlichen vier Jahre gearbeitet?

BF: Privatengineering, der Name der Privatfirma ist XXXX .BF: Privatengineering, der Name der Privatfirma ist römisch 40 .

R: Waren Sie mit Ihrer Arbeit zufrieden?

BF: Es wurde etwas Druck ausgeübt, aber es ging.

R: Waren Sie mit dem Lohn zufrieden?

BF: Ja, der Lohn war gut.

R: Warum sind Sie nicht länger bei dieser Firma geblieben?

BF: Ich wollte ein Stipendium kriegen, aber das haben sie mir nicht gegeben. Nachdem sie mir das Stipendium verweigert haben, habe ich begonnen aus eigener Kraft zu studieren. Das haben sie entdeckt und mich rausgeschmissen.

R: Haben Sie Ihr Studium beendet oder nicht?

BF: Ja, ich habe aus eigener Kraft mein Studium absolviert.

R: Was heißt aus eigener Kraft?

BF: D.h. ich habe ohne Stipendium studiert.

R: Wie viel hätten Sie als Stipendium bekommen?

BF: Ich hätte ein Stipendium in der Höhe des Gehaltes erhalten, dass ich bei der Arbeit verdient habe.

R: Wie haben Sie sich dann Ihr Studium finanziert?

BF: Die Studiengebühren waren frei, dann habe ich aber hin und wieder immer wieder gearbeitet. Dadurch habe ich Geld verdient und habe mein Studium bzw. mein Leben finanziert.

R: Wann haben Sie Ihr Studium beendet?

BF: XXXX , ich glaube im Juli. BF: römisch 40 , ich glaube im Juli.

R: Warum haben Sie bei der Firma nicht weitergearbeitet?

BF: Nachdem sie mir mein Stipendium verweigert haben, haben sie mich entlassen. Sie haben gesagt: Wenn du weiterstudieren willst, dann werden wir dich nicht bezahlen.

R: Was hätten Sie denn weiterstudieren wollen, nachdem Sie bereits ein Studium abgeschlossen haben?

BF: Das wäre das Masterstudium gewesen, in dem ich bereits den Bachelor absolviert habe.

R: Was haben Sie gemacht, nachdem man Sie dort nicht weiterbeschäftigt hat?

BF: Ich habe dann bei Projekten gearbeitet und gelegentlich andere Jobs gemacht.

R: Sie haben beim BFA gesagt, dass Sie als Umweltingenieur bei einem Projekt an der Universität gearbeitet hätten.

BF: Ja, das ist das, was ich meine.

R: Wieso hat man Ihnen dann erlaubt, an der Universität an einem Projekt mitzuarbeiten, wenn Ihnen umgekehrt das Stipendium verweigert worden ist?

BF: Das sind unterschiedliche Einrichtungen, das war eine NGO.

R: Ist die Universität für die Sie das Projekt bearbeitet haben, eine staatliche Universität?

BF: Die Universität ist eine staatliche Einrichtung, aber das Projekt ist von einer NGO.

R: Hat die Universität dieses Projekt vergeben? War der Projektverantwortliche die Universität?

BF: Es war ein gemeinsames Projekt zwischen der Universität und der NGO.

R: Welcher Universität?

BF: XXXX Universität am Technologischen Institut.BF: römisch 40 Universität am Technologischen Institut.

R: Wie hat die NGO geheißen?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Wie viel Geld ist in dieses Projekt geflossen?

BF: Es war ein großes Projekt, aber ich weiß nicht, wie viel Geld da hineingeflossen ist.

R: Wie geht es Ihren Eltern?

BF: Ihnen geht es gut, Gott sei Dank.

R: Ihren Geschwistern?

BF: Ihnen geht es auch gut.

R: Wie oft sind Sie mit Ihren Eltern bzw. Ihren Geschwistern in Kontakt?

BF: Ja.

R: Was heißt ja, wenn ich sage, wie oft?

BF: Manchmal einmal in einer Woche, dann wieder alle zwei Wochen. Die Verbindung ist schlecht, deshalb nicht jeden Tag.

R: Wann haben Sie das letzte Mal mit ihren Eltern bzw. Geschwistern kommuniziert?

BF: Vor einer Woche.

R: Was war der Inhalt des Gespräches?

BF: Gesundheit, Frieden und die Situation im Lande.

R: Schicken Sie Ihren Eltern Geld?

BF: Ich selbst habe keines, woher soll ich es nehmen?

R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie aus Ihrer Heimat ausgereist?

BF: Mit dem Flugzeug.

R: Hat es bei der Ausreise mit der Flughafenpolizei oder den Behörden Probleme gegeben?

BF: Nein, ich habe keine Probleme gehabt.

R: Sind Sie legal ausgereist?

BF: Ja.

R: Haben Sie ein Visum für Österreich gehabt?

BF: Ja.

R: Woher haben Sie dieses Visum gehabt?

BF: Von der Österreichischen Botschaft.

R: Zu welchem Zweck wurde Ihnen dieses Visum ausgestellt?

BF: Wegen einer Konferenzteilnahme.

R: Zu welcher Konferenzteilnahme sind Sie nach Österreich geflogen?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Wo hat die Konferenz stattgefunden und wer war der Veranstalter dieser Konferenz?

BF: Internationales Zentrum.

R: Wem gehört dieses Internationale Zentrum?

BF: Dort, wo die XXXX steht.BF: Dort, wo die römisch 40 steht.

R: Hat die XXXX diese Veranstaltung ausgerichtet? Ist sie von dieser veranstaltet worden?R: Hat die römisch 40 diese Veranstaltung ausgerichtet? Ist sie von dieser veranstaltet worden?

BF: Die XXXX hat das veranstaltet.BF: Die römisch 40 hat das veranstaltet.

R: Ist das unter dem Deckmantel der XXXX gelaufen?R: Ist das unter dem Deckmantel der römisch 40 gelaufen?

BF: Diese XXXX umfasst die Europäische Union.BF: Diese römisch 40 umfasst die Europäische Union.

R: Wo hat das genau stattgefunden?

BF: Dieses große Gebäude der XXXX .BF: Dieses große Gebäude der römisch 40 .

R: Hat das in der XXXX stattgefunden?R: Hat das in der römisch 40 stattgefunden?

BF: Ja.

R: Wann war das?

BF: April XXXX .BF: April römisch 40 .

R: Welche Länder haben an dieser Konferenz teilgenommen?

BF: Alle Wissenschaftler aus der ganzen Welt.

R: Wie viel Wissenschaftler haben von Äthiopien daran teilgenommen?

BF: Einige, aber ich erinnere mich nicht mehr.

R: Waren das einige, waren das zehn oder zwanzig?

BF: Ich erinnere mich an zwei, drei Personen, die ich gesehen habe.

[…]

R: Als was sind Sie zu dieser Konferenz gesandt worden?

BF: Ich bin eingeladen worden, um meine Masterthese zu präsentieren.

R: Wer hat Sie für diese Konferenz ausgewählt?

BF: Ich bin von NGOs delegiert worden, um meine These dort zu präsentieren.

R: Von wem konkret sind Sie delegiert worden?

BF: Diese XXXX .BF: Diese römisch 40 .

R: Wie ist die XXXX auf Ihre Person gekommen?R: Wie ist die römisch 40 auf Ihre Person gekommen?

BF: Weil sie gemeinsam mit den Unis zusammenarbeiten. Sie waren mit meiner Forschungsarbeit zufrieden und haben mich ausgewählt.

R: Hat es dafür ein Auswahlverfahren gegeben?

BF: Da waren Kandidaten, die ihre Arbeiten präsentiert haben. Bei der Präsentation hat man meine Arbeit für gut empfunden und ich wurde ausgewählt.

R: Wo wurden die Arbeiten präsentiert?

BF: Es gab zwei Termine, einen Termin auf der Universität und der andere Termin war bei den NGOs. Dann haben sie mich von beiden Seiten ausgewählt.

R: Nach welchen Kriterien wurden Sie ausgewählt?

BF: Das ist das Resultat meiner Forschung.

Fragewiederholung.

BF: Sie haben geschaut, wie wir die Fakten gesammelt haben und wie wir sie analysiert haben. Sie haben eingesehen, wie vernünftig bzw. wissenschaftlich das Ganze gewesen ist. Ich habe die wissenschaftlichen Kriterien erfüllt.

R: Welche Kriterien mussten da erfüllt werden?

BF: Diese Maßnahmen beinhalten Experimente und Sammlung von Daten bzw. Analysen dieser Daten und die Anwendungsmöglichkeiten dieser Methode.

R: Wer war der Rektor der Universität, als Sie studiert haben?

BF: Er heißt XXXX . Sein Vorname ist XXXX .BF: Er heißt römisch 40 . Sein Vorname ist römisch 40 .

R: Wo haben Sie gewohnt, bevor Sie ausgereist sind?

BF: Ich habe in XXXX gewohnt.BF: Ich habe in römisch 40 gewohnt.

R: Haben Sie dort alleine gewohnt oder mit mehreren Kollegen?

BF: Mit meiner Schwester.

R: Wer hat die Unterkunft zu diesem Zeitpunkt bezahlt?

BF: Ich habe das bezahlt, weil ich gearbeitet habe.

R: Wie lange hat die Konferenz in XXXX gedauert?R: Wie lange hat die Konferenz in römisch 40 gedauert?

BF: Es hat fünf Tage gedauert.

R: Warum sind Sie dann nicht mehr nach Hause geflogen?

BF: Weil ich Angst habe, dass sie mich einsperren oder umbringen.

R: Vor wem haben Sie Angst, wer sollte Sie einsperren oder umbringen?

BF: Die herrschende Partei bzw. die regierende Partei.

R: Wer ist die derzeit herrschende bzw. regierende Partei?

BF: EPADF (TPLF). Die herrschende Gruppierung in dieser Partei ist die TPLF.

R: Seit wann ist diese TPLF bzw. EPADF an der Macht?

BF: Ungefähr seit 30 Jahren ist diese an der Macht.

R: Für was steht diese Partei, was ist der Inhalt dieser Partei?

BF: Sie sind natürlich die regierende Partei, aber sie haben ihren Ursprung in der ethnischen Politik. TPLF (Tegrai Peoples Liberation Front). Ihr Ziel ist, dass diese Ethnie die absolute Herrschaft in Äthiopien übernimmt.

R: Warum sollten Sie mit dieser Partei Probleme bekommen?

BF: Ich bin gegen diese ethnische Herrschaft und ich war von Anfang an dagegen und war deshalb ihnen ein Dorn im Auge.

R: Was heißt, Sie waren von Anfang an dagegen?

BF: Ich habe im Jahr XXXX begonnen gegen diese Gruppe zu sein. Weil sie herausgefunden haben, dass ich gegen sie bin, haben sie begonnen gegen mich zu agieren bzw. Druck auszuüben. BF: Ich habe im Jahr römisch 40 begonnen gegen diese Gruppe zu sein. Weil sie herausgefunden haben, dass ich gegen sie bin, haben sie begonnen gegen mich zu agieren bzw. Druck auszuüben.

R: Inwiefern?

BF: Mein Vater war politisch aktiv und Mitglied einer Partei namens Kinijint. Dann wurde er eingesperrt, ich habe meinen Vater im Gefängnis besucht. Da haben sie meinen Namen aufgeschrieben und ich wurde dann Verfolgungen ausgesetzt.

R: In welchem Gefängnis war Ihr Vater eingesperrt?

BF: Das war in XXXX , in der Nähe von uns, wo wir gelebt haben.BF: Das war in römisch 40 , in der Nähe von uns, wo wir gelebt haben.

R: Wie hat das Gefängnis geheißen, wo Ihr Vater eingesperrt war?

BF: Es heißt XXXX Gefängnis.BF: Es heißt römisch 40 Gefängnis.

R: Aus welchem Grund war Ihr Vater eingesperrt?

BF: Mein Vater war ein Koordinator bzw. Organisator für die Partei Kinijint.

Fragewiederholung.

BF: Weil die herrschende Partei gegen die Kinijint ist und Kinijint hat Kritik gegen die herrschende Partei ausgeübt.

R: Ist Ihr Vater noch eingesperrt?

BF: Nein, er ist nicht mehr eingesperrt.

R: In welchem Zeitraum war Ihr Vater eingesperrt?

BF: Er wurde dreimal eingesperrt.

Fragewiederholung.

BF: Genau weiß ich es nicht, aber ich weiß, dass er dreimal eingesperrt wurde.

Fragewiederholung.

BF: Ich kann nur sagen im Jahr XXXX einmal und im Jahr XXXX . An diese erinnere ich mich.BF: Ich kann nur sagen im Jahr römisch 40 einmal und im Jahr römisch 40 . An diese erinnere ich mich.

R: Wie lange war er im Jahr XXXX eingesperrt? Sie haben gesagt, Sie haben ihn besucht.R: Wie lange war er im Jahr römisch 40 eingesperrt? Sie haben gesagt, Sie haben ihn besucht.

BF: Ca. drei, vier Monate.

R: Warum wurde Ihr Vater nach den drei, vier Monaten im Jahr XXXX wieder entlassen?R: Warum wurde Ihr Vater nach den drei, vier Monaten im Jahr römisch 40 wieder entlassen?

BF: Es ist üblich, dass die Regierung manchmal Leute einsperrt und dann wieder entlässt und dann wieder einsperrt.

R: Wann wurde Ihr Vater das letzte Mal eingesperrt?

BF: An das letzte Mal erinnere ich mich an das Jahr XXXX .BF: An das letzte Mal erinnere ich mich an das Jahr römisch 40 .

R: Wieso glauben Sie, dass Sie in das Visier der Regierung gekommen sind?

BF: Tatsächlich dadurch, dass sie meinen Vater eingesperrt haben und ich Mitglied dieser Partei wurde. Ich habe begonnen, aktiv zu werden und habe begonnen zu demonstrieren bzw. zu protestieren. Ich habe die politische Entlassung aller politischen Häftlinge, inklusive die meines Vaters, verlangt.

R: Wer außer Ihnen hat noch die Freilassung politischer Häftlinge verlangt?

BF: Da war eine große Menge an inhaftierten Personen. Es gab eine Menge von Jugendlichen, die mit mir zusammen waren.

R: Hatten diese auch Verwandte oder Bekannte, die eingesperrt gewesen sind?

BF: Ja, eine Menge Jugendliche, deren Eltern bzw. Verwandte in Haft gewesen sind.

R: Hat diese Demonstration dann dazu geführt, dass Ihr Vater freigelassen worden ist?

BF: Wahrscheinlich hat dies sicherlich auch einen Einfluss gehabt.

R: Inwiefern hat sich die Regierung von diesen Demonstrationen beeinflussen lassen bzw. warum hat sich diese Regierung beeinflussen lassen?

BF: Die Regierung ist vehement gegen die Demonstranten vorgegangen, aber indirekt hat es einen Einfluss gehabt.

R: Können Sie sich vorstellen, warum diese Demonstrationen zur Freilassung u.a. Ihres Vaters geführt hat?

BF: Die Demonstration hat sicherlich eine Wirkung bzw. einen Beitrag dazu geleistet. Eine Regierung, die willkürlich Menschen einsperrt und freilässt.

R: Wer hat diese Demonstrationen angeführt?

BF: Er heißt XXXX .BF: Er heißt römisch 40 .

R: Ist dieser XXXX immer noch tätig?R: Ist dieser römisch 40 immer noch tätig?

BF: Ich weiß nicht, ich habe schon längere Zeit nichts mehr von ihm gehört.

R: War XXXX noch aktiv, als Sie Äthiopien verlassen haben?R: War römisch 40 noch aktiv, als Sie Äthiopien verlassen haben?

BF: Nein, ich weiß es nicht, es ist schon länger her, dass wir uns gesehen haben.

R: Sind Ihre Geschwister älter oder jünger als Sie?

BF: Ich habe einen älteren Bruder und eine ältere Schwester, die restlichen sind jünger als ich.

R: Hat sich Ihr älterer Bruder auch an dieser Demonstration beteiligt, als Ihr Vater im Gefängnis gewesen ist?

BF: Er hat nicht teilgenommen, weil er nicht dort war.

R: Wo hat sich Ihr Bruder zu diesem Zeitpunkt aufgehalten?

BF: Sie waren alle außerhalb von der Region, in der mein Vater inhaftiert gewesen ist.

Fragewiederholung.

BF: Mein älterer Bruder war in XXXX .BF: Mein älterer Bruder war in römisch 40 .

R: Hat Ihr Bruder gewusst, dass Ihr Vater inhaftiert ist?

BF: Ja, ja, er hat davon gewusst.

R: Was hat er Ihnen geraten zu tun, haben Sie darüber gesprochen, was Sie unternehmen sollen?

BF: Mein Bruder hat nicht dieselbe politische Einstellung wie ich. Er ist religiös und er sagte, dass jede Regierung meinen Vater einsperren und entlassen kann.

R: Inwiefern sind Sie dann ins Visier der damals amtierenden Regierung gekommen, nachdem Sie sich an der Demonstration beteiligt haben?

BF: Während der Zeit, als wir protestiert haben, wurden wir von den Sicherheitskräften angegriffen und geschlagen. Ich wurde auch eingesperrt.

R: Wer außer Ihnen wurde noch eingesperrt?

BF: Fast alle Jugendlichen, welche an dieser Demonstration teilgenommen haben, wurden eingesperrt, z.B. auch ein Freund von mir, XXXX . BF: Fast alle Jugendlichen, welche an dieser Demonstration teilgenommen haben, wurden eingesperrt, z.B. auch ein Freund von mir, römisch 40 .

R: Waren von diesem XXXX auch Verwandte eingesperrt?R: Waren von diesem römisch 40 auch Verwandte eingesperrt?

BF: Das weiß ich nicht, aber er ist ein Miglied dieser Organisation.

R: Wo befindet sich der XXXX jetzt?R: Wo befindet sich der römisch 40 jetzt?

BF: Ich weiß nicht, aber ich habe vor einem Jahr gehört, dass er im Ausland sei.

R: Wie lange wurden Sie eingesperrt?

BF: Zwei Wochen.

R: Wann war das?

BF: Das war XXXX , im Mai.BF: Das war römisch 40 , im Mai.

R: Wo wurden Sie da eingesperrt?

BF: Es war außerhalb der Stadt, in einem ungewöhnlichen Ort, in einem Lager.

R: Mit wie viel anderen Personen waren Sie da eingesperrt?

BF: Es war eine große Gruppe, beziffern kann ich es nicht.

R: Wer hat Sie nach den zwei Wochen freigelassen?

BF: Das waren die Polizisten, die uns geschlagen und gefoltert haben.

R: Warum haben Sie die Polizisten nach zwei Wochen freigelassen?

BF: Sie haben uns dann bestraft. Es war kein ordentliches Gefängnis. Wenn es ein ordentliches Gefängnis gewesen wäre, hätten wir etwas zum Essen und zum Trinken bekommen.

Fragewiederholung.

BF: Es war eine polizeiliche Willkür, es wurde nicht vom Gericht entschieden. Sie haben getan, was sie für richtig gehalten haben. Eine der angehaltenen Personen ist wegen der Folterungen ums Leben gekommen und keiner hat die Verantwortung übernommen.

[…]

R: Sind Sie außer den von Ihnen geschilderten Umständen nochmal ins Visier der Polizei oder Gerichten gekommen?

BF: Nach dieser Beschreibung nach wurde ich immer wieder eingesperrt und gedemütigt.

R: Wurden Sie auch immer wieder freigelassen?

BF: Ja.

R: Wie oft waren Sie insgesamt eingesperrt?

BF: Im Großen und Ganzen wurde ich viermal eingesperrt.

R: Was heißt im Großen und Ganzen in diesem Zusammenhang?

BF: Ich wurde genau viermal eingesperrt.

R: Wann wurden Sie das zweite Mal eingesperrt und wie lange?

BF: XXXX , drei Wochen.BF: römisch 40 , drei Wochen.

R: Das dritte Mal?

BF: XXXX , im August für einen Monat.BF: römisch 40 , im August für einen Monat.

R: Und das letzte Mal?

BF: Januar XXXX , drei Tage.BF: Januar römisch 40 , drei Tage.

R: Von wem wurden Sie XXXX drei Tage eingesperrt?R: Von wem wurden Sie römisch 40 drei Tage eingesperrt?

BF: Das war von der Polizei.

R: Was war der Anlass, dass Sie XXXX eingesperrt worden sind?R: Was war der Anlass, dass Sie römisch 40 eingesperrt worden sind?

BF: Es hat eine Explosion vor einem Hotel gegeben, bei der ein Treffen höherer Beamter stattgefunden hat. Man hat mich verdächtigt, dass ich an diesem Anschlag beteiligt gewesen wäre.

R: Warum hat man Sie nach drei Tagen schon wieder freigelassen?

BF: Ich habe ihnen nachgewiesen, dass ich nicht beteiligt gewesen bin. Während dieser Zeit habe ich für ein Projekt an der Uni gearbeitet. Nachdem sie das gesehen haben, haben sie mich freigelassen.

R: Haben Ihnen die Polizisten geglaubt, dass Sie nicht beteiligt waren?

BF: Ich habe ihnen Videos gezeigt, wo ich zu diesem Zeitpunkt war.

R: Haben Sie immer Videos aufgenommen, wenn Sie auf der Uni gearbeitet haben?

BF: Diese Präsentation war von meinem Workshop.

R: Wie konnten Sie damit beweisen, dass Sie zu diesem Zeitpunkt nicht am Tatort waren?

BF: Das ist aufgezeichnet mit der Zeit und dem Datum.

R: Das hätte man technisch ändern können.

BF: Ich kann es nicht, andere können es schon.

R: Hat es nach diesem Vorfall noch irgendwelche Auseinandersetzungen gegeben?

BF: Nein.

R: Sie haben gesagt, im XXXX sind Sie auch noch einmal angehalten worden. Wo sind Sie da angehalten worden und von wem?R: Sie haben gesagt, im römisch 40 sind Sie auch noch einmal angehalten worden. Wo sind Sie da angehalten worden und von wem?

BF: Am XXXX war eine große Demonstration. Bei dieser Demonstration sind 50 Menschen ums Leben gekommen. Das kann man im Internet anschauen.BF: Am römisch 40 war eine große Demonstration. Bei dieser Demonstration sind 50 Menschen ums Leben gekommen. Das kann man im Internet anschauen.

R: Wie viele Personen waren bei dieser Demonstration beteiligt?

BF: Es war eine große Demonstration.

Fragewiederholung.

BF: Mehr als ca. 10.000 Personen. Dabei sind viele Menschen ums Leben gekommen. Es ist sehr viel Schaden entstanden und die Verwundeten wurden von einem Krankenhaus in das andere Krankenhaus geschickt. Wir haben sehr viele Verwundete zum Krankenhaus transportiert. An diesem Abend haben sie mich aufgegriffen.

R: Wurden an diesem Abend nur Sie oder auch andere Personen aufgegriffen?

BF: Es war nicht nur ich allein, sondern eine große Menschengruppe.

R: War Ihr Vater auch bei diesen Demonstrationen beteiligt?

BF: Nein, er war nicht da.

R: Was war der Inhalt dieser Demonstration?

BF: Es war eine Demonstration für Freiheit, für politische Gefangene, für religiöse Führer und wegen der Bodenreform.

R: Warum hat sich Ihr Vater dieser Demonstration nicht angeschlossen?

BF: Mein Vater hatte aufgehört, politisch tätig zu werden, nachdem diese Kinijint Partei aufgelöst wurde.

R: War bzw. ist er mit der derzeitigen Regierung einverstanden?

BF: Nein.

R: Haben Sie Ihren Vater motiviert, an dieser Demonstration teilzunehmen?

BF: Mein Vater hat sich nach der Auflösung der Partei zurückgezogen.

Fragewiederholung.

BF: Nein, ich habe meinen Vater nicht motiviert.

R: Ihre Geschwister, Ihren älteren Bruder?

BF: Nein.

R: Warum nicht? Sind diese zufrieden?

BF: Sie haben ihre eigene politische Einstellung, sie unterstützen die Regierung nicht. Ich würde niemanden zwingen oder überzeugen. Ich habe mich auch von der Politik zurückgezogen.

R: Inwiefern hat sich Ihre politische Einstellung von jenen Ihrer Familienmitglieder unterschieden?

BF: Das hängt von meinen Geschwistern ab, ich habe mich von der Politik zurückgezogen und habe die Unterstützung der politischen Partei aufgegeben. Ich habe mich für Freiheit und Menschenrechte eingesetzt.

Fragewiederholung.

BF: Unabhängig wie man denkt, aber wenn es Demonstrationen gibt bezüglich Menschenrechtsverletzungen, würde ich hingehen, aber meine Verwandten nicht. Das hängt von der individuellen Entscheidung ab.

Fragewiederholung.

BF: Ich stelle immer Fragen an politische Parteien, wenn ich Ungerechtigkeiten sehe. Aber meine Verwandten sind diesbezüglich etwas zurückhaltend.

R: Haben Sie in Ihrer Familie über politische Themen, politische Ausrichtungen, Parteien diskutiert?

BF: Wir diskutieren über die politische Lage in unserer Heimat. Ich und mein Vater haben ungefähr dieselbe politische Meinung. Die anderen haben auch eine politische Meinung, aber in der Öffentlichkeit bringen sie diese nicht zum Ausdruck. Ich gehöre zu jenen, die es in die Öffentlichkeit bringt.

R: Sie haben gesagt, Sie sind XXXX einmal angehalten worden. Wo sind Sie angehalten worden?R: Sie haben gesagt, Sie sind römisch 40 einmal angehalten worden. Wo sind Sie angehalten worden?

BF: XXXX ?BF: römisch 40 ?

Fragewiederholung.

BF: Es war in XXXX in einer Getreidelagerhalle. Da haben sie uns untergebracht.BF: Es war in römisch 40 in einer Getreidelagerhalle. Da haben sie uns untergebracht.

R: Wer?

BF: Das war eine Zusammensetzung zwischen Militär, Polizei und anderen Sicherheitskräften.

R: Was wollte man mit der Anhaltung Ihrer Person erreichen?

BF: Wie ich schon gesagt habe, es war eine große Demo und es wurde viel zerstört. Sie bezichtigen mich, dass ich zu einen der Urheber der Demonstrationen gehören würde.

R: Wieso sollten ausgerechnet Sie als Urheber dieser Demonstration bezichtigt werden?

BF: Nicht nur ich, sondern auch meine Freund. Ich habe auch Freunde verloren, die gestorben sind.

R: Sie haben sich Ihrer Behauptung nach des Öfteren bei Demonstrationen der amtierenden Partei beteiligt. Wurde Ihnen das Studium untersagt?

BF: Nein, das Studium wurde mir nicht verhindert.

R: Haben Ihre Geschwister bzw. Eltern Probleme wegen Ihrer Demonstrationen gehabt?

BF: Nein, sie haben keine Schwierigkeiten.

R: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Wann ist Ihre Frau nach Österreich gekommen?

BF: Sie ist XXXX nach Österreich gekommen.BF: Sie ist römisch 40 nach Österreich gekommen.

R: Haben Sie Ihre Frau, bevor Sie sie kennengelernt haben, in Äthiopien wahrgenommen?

BF: Nein.

R: Woher stammt Ihre Frau?

BF: Sie ist aus Äthiopien, aus XXXX .BF: Sie ist aus Äthiopien, aus römisch 40 .

R: Wie haben Sie sie in Österreich kennengelernt?

BF: Ich gehe in die Kirche und ich habe sie in der Kirche kennengelernt.

R: Warum ist Ihre Frau nach Österreich gekommen?

BF: Genau weiß ich es nicht, aber wegen der Arbeit ist sie nach Österreich gekommen.

R: Hat sie in Österreich schon eine Arbeit gefunden?

BF: Am Anfang ist sie wegen der Arbeit nach Österreich gekommen. Sie ist ein Au-Pair Mädchen. Zurzeit hat sie keine Arbeit.

R: Wieso hat sie jetzt keine Arbeit?

BF: Sie hat es mir nicht genau erzählt. Sie hat politisches Asyl beantragt.

R: Führen Sie eine offene Beziehung? Kann und darf man über alles reden?

BF: In Österreich haben wir eine offene Gesellschaft. Wir haben eine traditionelle Offenheit.

R: Was verstehen Sie unter einer traditionellen Offenheit?

BF: Gemäß unserer Kultur und Tradition gibt es einige Sachen, die wir nicht miteinander austauschen.

R: Was sind das für Sachen, die Ihrer Kultur und Tradition nach nicht miteinander ausgetauscht werden?

BF: Bei uns gibt es ein Sprichwort: Beim Haare schneiden gibt es etwas Offenes und etwas Geheimes. Das Geheime wäre das Intime.

Fragewiederholung.

BF: Diese kulturellen Beschränkungen, z.B. jemanden nackt zu sehen ist für uns verpönt. Für moderne Menschen ist es okay, aber bei uns ist es gemäß unserer Tradition nicht sittlich.

R: Wissen Sie, ob Ihre Frau in Äthiopien Probleme gehabt hat, dass sie das Land verlassen hat?

BF: Was für ein Problem meinen Sie?

R: Deswegen frage ich Sie.

BF: Sie hat mir erzählt, dass sie Schwierigkeiten hat, weil sie ihren Vater verloren hat. Sie hat mir auch erzählt, dass sie von Rebellen eingesperrt worden ist.

R: Wann war das?

BF: Das Datum weiß ich nicht.

R: Es reicht mir das Jahr.

BF: Ich weiß, bevor sie nach Österreich gekommen ist, dass sie Schwierigkeiten gehabt hat.

R: Welche Schwierigkeiten hat sie gehabt, außer, dass sie ihren Vater verloren hat?

BF: Sie hat mir erzählt, dass sie von Rebellen eingesperrt und gefoltert wurde. Man hat sie gefragt, wo sich ihr Vater befinden würde.

R: Warum hat man Ihre jetzige Frau freigelassen, wenn man sie zuerst eingesperrt hat?

BF: Sie hat mir es erzählt, aber ich habe es nicht in Erinnerung.

R: Wurde für Ihre Frau Lösegeld bezahlt, damit sie wieder freigelassen wird?

BF: Das weiß ich nicht. In Details haben wir keine Informationen ausgetauscht, weil es für uns beide belastend war.

R: Seit wann kennen Sie Ihre Frau?

BF: Wir kennen uns seit zwei Jahren.

R: Wie viele Geschwister hat Ihre Frau?

BF: Wir haben darüber nicht kommuniziert, wenn ich ehrlich bin.

R: Ist das auch etwas, was man nach der Tradition nicht fragt?

BF: Es ist auch nicht etwas Sittliches. Wegen der Situation bin ich vergesslich.

R: Hat Ihre Frau Geschwister?

BF: Ich weiß, dass sie sie hat, aber ich weiß nicht, wie viele.

R: Ist Ihre Frau mit ihren Geschwistern in Kontakt?

BF: Ja.

R: Ist sie regelmäßig mit ihnen in Kontakt?

BF: Das hängt davon ab, ob das Internet funktioniert.

R: Und wenn das Internet funktioniert?

BF: Dann ist sie in Kontakt.

R: Welcher Religion gehört Ihre Frau an?

BF: Sie ist christlich-orthodox.

R: Sie selbst?

BF: Ich auch.

R: Welcher Ethnie gehört Ihre Frau an?

BF: Sie ist Amhara wie ich.

R: War das eine Voraussetzung, dass Ihre Frau Amhara ist, damit Sie sie heiraten?

BF: Nein, weil ich sie gernhabe.

[…]

R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF?

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

R an BehV: Haben Sie Fragen an den BF?

BehV: Ich habe vernommen, dass Ihre Frau schwanger ist, stimmt das?

BF: Ja, richtig.

BehV: Hat Ihre Frau in ihrer sexuellen Beziehung Probleme?

BF: Sie hat keine Schwierigkeiten.

BehV: Hat es einen bestimmten Grund gegeben, weshalb Sie geheiratet haben?

BF: Ich will eine Familie gründen und Kinder haben. Ich liebe sie.

BehV: Sind Sie standesamtlich verheiratet oder sind Sie nur traditionell verheiratet?

BF: Wir haben nur kirchlich geheiratet.

BehV: Sie haben beim BFA angegeben, dass Sie am Rücken und an den Zähnen verletzt worden sind bzw. die Zähne ausgeschlagen wurden. Wann haben Sie diese Verletzungen erlitten?

BF: Ich bin XXXX am Rücken verletzt worden. Durch das Schlagen auf den Rücken, bin ich umgefallen und durch den Aufprall sind Zähne abgebrochen. Ich wollte fliehen, bin gelaufen und gestolpert. BF: Ich bin römisch 40 am Rücken verletzt worden. Durch das Schlagen auf den Rücken, bin ich umgefallen und durch den Aufprall sind Zähne abgebrochen. Ich wollte fliehen, bin gelaufen und gestolpert.

BehV: Sie haben gesagt, dass Sie XXXX an einer Demonstration teilgenommen haben. An welchen Tag hat diese Demonstration stattgefunden?BehV: Sie haben gesagt, dass Sie römisch 40 an einer Demonstration teilgenommen haben. An welchen Tag hat diese Demonstration stattgefunden?

BF: Es war im XXXX , den Tag weiß ich nicht. Ich nehme an, dass es an einem Sonntag gewesen ist.BF: Es war im römisch 40 , den Tag weiß ich nicht. Ich nehme an, dass es an einem Sonntag gewesen ist.

BehV: Sind Sie im XXXX am selben Tag der Demonstration festgenommen worden?BehV: Sind Sie im römisch 40 am selben Tag der Demonstration festgenommen worden?

BF: Ja.

BehV: Wann war Ihr letzter Arbeitstag, als Sie noch in Äthiopien gelebt haben?

BF: Bis ich nach Europa kam habe ich gearbeitet und zwar bis zum XXXX .BF: Bis ich nach Europa kam habe ich gearbeitet und zwar bis zum römisch 40 .

BehV: An welchem Datum wurden Sie im Jahr XXXX genau festgenommen?BehV: An welchem Datum wurden Sie im Jahr römisch 40 genau festgenommen?

BF: Das war am XXXX .BF: Das war am römisch 40 .

BehV: Wissen Sie noch, welcher Wochentag das war?

BF: Nein.

R: Wissen Sie, ob Sie an diesem Tag gearbeitet haben?

BF: Ja, ich habe einen Tag vor der Inhaftierung gearbeitet.

R: Wissen Sie noch, ob Sie am Tag der Inhaftierung gearbeitet haben?

BF: Nein, während der Inhaftierung habe ich nicht gearbeitet.

Fragewiederholung.

BF: Während der Inhaftierung habe ich nicht gearbeitet.

R: An dem Tag, an dem Sie festgenommen worden sind, haben Sie an dem Tag gearbeitet?

BF: Meine Inhaftierung fand statt, als ich unterwegs war.

R: Beschreiben Sie mir den Tag, an dem Sie inhaftiert worden sind?

BF: Ich wurde inhaftiert während der Zeit, als ich auf dem Weg zur Universität war, um meine Arbeit zu leisten.

Fragewiederholung.

BF: Ich bin aus meiner Wohnung gegangen.

Fragewiederholung.

BF: Nachdem ich gefrühstückt habe. Nachgefragt wann ich aufgestanden bin, gebe ich an, dass ich um ca. 9 Uhr unterwegs gewesen bin.

Fragewiederholung.

BF: Um ca. 7 Uhr bin ich aufgestanden, dann habe ich die Wohnung saubergemacht, gefrühstückt und dann war ich um 9 Uhr auf dem Weg zu meinem Arbeitsplatz. Bevor ich bei der Uni ankam, wurde ich aufgegriffen bzw. angehalten. Nachgefragt von wie vielen Leuten bzw. von wem, gebe ich an, dass es sich um drei Polizisten gehandelt hat. Dann wurde ich zu einer Polizeistation namens XXXX mitgenommen. Dann wurde ich vernommen, dann habe ich ihnen alles erklärt, dass ich mit dieser Explosion nichts zu tun gehabt habe und dann haben sie mich entlassen.BF: Um ca. 7 Uhr bin ich aufgestanden, dann habe ich die Wohnung saubergemacht, gefrühstückt und dann war ich um 9 Uhr auf dem Weg zu meinem Arbeitsplatz. Bevor ich bei der Uni ankam, wurde ich aufgegriffen bzw. angehalten. Nachgefragt von wie vielen Leuten bzw. von wem, gebe ich an, dass es sich um drei Polizisten gehandelt hat. Dann wurde ich zu einer Polizeistation namens römisch 40 mitgenommen. Dann wurde ich vernommen, dann habe ich ihnen alles erklärt, dass ich mit dieser Explosion nichts zu tun gehabt habe und dann haben sie mich entlassen.

R: Wo sind Sie dann hingegangen?

BF: Ich bin dann nach Hause gegangen und von dort in die Arbeit.

R: Warum sind Sie noch einmal nach Hause gegangen?

BF: Es war am Abend. Am nächsten Tag bin ich dann in die Arbeit gegangen.

R: Haben Sie eigentlich Vorkehrungsmaßnahmen getroffen für den Fall, dass Sie wieder festgenommen werden?

BF: Ja. Ich habe Maßnahmen getroffen.

R: Inwiefern?

BF: Wenn ich Ungerechtigkeiten sehe, dann äußere ich mich.

Fragewiederholung.

BF: Ich versuchte bei den Demonstrationen vorsichtig zu sein, um nicht aufzufallen. Wenn bei den Demos eine größere Anzahl von Menschen gewesen ist, habe ich versucht, etwas von der Menge Abstand zu halten.

BehV: Haben Sie über einen Reisepass verfügt?

BF: Zurzeit habe ich keinen.

Fragewiederholung.

BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich einen Reisepass gehabt.

BehV: Kann man zusammenfassend sagen, dass Sie immer von der äthiopischen Regierung verfolgt worden sind oder gab es auch andere Akteure?

BF: Nur die äthiopische Regierung.

BehV: Wann wurde Ihnen zuletzt der Reisepass ausgestellt?

BF: Fünf Tage vor meiner Abreise aus Äthiopien wurde mein Reisepass ausgestellt.

BehV: Können Sie mir logisch erklären, warum Ihnen die äthiopische Regierung einerseits einen Reisepass ausstellen hätte sollen und andererseits diese Sie verfolgen hätte sollen?

BF: Ich bin kein bekannter Politiker, ich bin kein großer Oppositioneller. Die Dateien haben sie von den großen gefährlichen Persönlichkeiten dokumentiert. Diese werden ersichtlich, wenn sie einen Passantrag in diesem System erstellen. Über jemanden wie ich, aus den Regionen, haben sie keine Daten systematisiert. Das ist der Grund, warum sie nicht eingesehen haben, als sie mir den Pass ausgestellt haben.

BehV: Angenommen, Sie würden von der Regierung nicht verfolgt werden, könnten Sie in Ihren Herkunftsstaat leben?

BF: Selbstverständlich, ich mag mein Land.

BehV: Wo würden Sie dann Aufenthalt nehmen und von was würden Sie dann leben?

BF: Ich könnte dort wohnen, wo ich gewohnt habe, bevor ich nach Österreich gekommen bin.

R: Wo ist das gewesen?

BF: Das ist in XXXX .BF: Das ist in römisch 40 .

BehV: Wie würden Sie in einem solchen Fall Ihre Existenz bestreiten?

BF: Ich kann arbeiten, ich bin qualifiziert.

BehV: Sind Sie je, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat, in einer relevanten Krankenbehandlung bzw. Spitalsbehandlung gewesen?

BF: Ja, ich war zuhause und war dort TBC-krank. In Österreich bakterielle und virale Infektion.

BehV: Ist das geheilt?

BF: Es ist besser, aber ich bin in Behandlung.

BehV: Weswegen sind Sie in Behandlung und wo?

BF: Ich werde wegen dieser Krankheit in XXXX behandelt.BF: Ich werde wegen dieser Krankheit in römisch 40 behandelt.

R: Wer ist der behandelnde Arzt?

BF: Das sind mehrere Ärzte.

BehV: Meinen Sie, Sie werden wegen der Hautkrankheit oder der Tuberkulose behandelt?

BF: Ich bin von der Tuberkulose geheilt und werde jetzt wegen der Hautkrankheit behandelt. Ich habe Kopfschmerzen.

BehV: Haben Sie Befunde dabei?

BF: Ja, ich habe einen Termin für die Operation. Die Papiere habe ich bei mir.

[…]

R: Würden Sie die zuständigen Ärzte von der Schweigepflicht entbinden?

BF: Ja.

R: Wann haben Sie den OP-Termin?

BF: Wegen COVID habe ich keinen Termin.

R: Haben die Ärzte mit Ihnen gesprochen, ob es sich dabei um eine lebensbedrohende Krankheit handelt?

BF: Über die Gefährlichkeit haben sie mir nichts erzählt, es handelt sich um eine bakterielle Infektion.

RV: Ist die Tuberkulose in Österreich behandelt worden oder noch in Äthiopien?Regierungsvorlage, Ist die Tuberkulose in Österreich behandelt worden oder noch in Äthiopien?

BF: Behandelt wurde ich in Äthiopien. Sie haben mich aber auch hier untersucht und der Befund war negativ.

BehV: Nehmen Sie Medikamente?

BF: Jetzt nicht.

BehV: Gelegentlich?

BF: Ja.

BehV. Weswegen?

BF: Verschiedene Medikamente Antibiotika.

R: Wann nehmen Sie Antibiotika?

BF: Vor zwei Monaten habe ich Antibiotika genommen.

Fragewiederholung.

BF: Vor zwei Monaten habe ich wegen meinem Ausschlag und einer bakteriellen Infektion im Magen Antibiotika genommen.

R: Haben diese Antibiotika seinerzeit gewirkt?

BF: Ja.

BehV: Benötigen Sie noch weitere Krankenbehandlungen außer jenen, die Sie heute erwähnt haben?

BF: Nein, brauche ich nicht.

R: Sie sind nach der ersten Teilnahme an der Demonstration festgenommen und eingesperrt worden. Haben Sie bei der neuerlichen Teilnahme an einer Demonstration Angst gehabt, neuerlich eingesperrt zu werden?

BF: Nicht nur wegen der Demonstration, sondern auch, wenn irgendwo eine Unruhe auftritt, fürchte ich mich, dass sie auf mich losgehen.

Fragewiederholung.

BF: Ja.

RV: Wie würden Sie die allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien beschreiben?Regierungsvorlage, Wie würden Sie die allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien beschreiben?

BF: Die Situation in Äthiopien ist schrecklich. Im Norden herrscht Bürgerkrieg, im Süden und in Zentraläthiopien gibt es ethnische Spannungen, Ethnien die aufeinander losgehen, sich umbringen. Die Regierung ist nicht in der Lage dem Land Sicherheit zu gewährleisten.

Sowohl der BehV als auch die RV verzichten auf die Einvernahme der den BF begleitenden Ehefrau als Zeugin. Es sind sowohl von Seiten des BehV als auch von Seiten der RV keine Fragen offen, die mit dieser erörtert werden müssten.Sowohl der BehV als auch die Regierungsvorlage verzichten auf die Einvernahme der den BF begleitenden Ehefrau als Zeugin. Es sind sowohl von Seiten des BehV als auch von Seiten der Regierungsvorlage keine Fragen offen, die mit dieser erörtert werden müssten.

[…]

R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich kriege Hilfe vom Staat.

R: Haben Sie schon einen Arbeitgeber, der für Sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht hat?

BF: Ja.

R: Wie hat das XXXX entschieden?R: Wie hat das römisch 40 entschieden?

BF: Mir haben sie erzählt, dass wegen der Coronageschichte die Österreicher bzw. die Drittstaatsangehörigen, die eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung haben, bevorzugt werden.

Fragewiederholung.

BF: Nein. Das XXXX hat meinen Antrag abgelehnt.BF: Nein. Das römisch 40 hat meinen Antrag abgelehnt.

R (auf Deutsch): Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BF (auf Deutsch): Ja, habe ich.

R (auf Deutsch): In welchen Zeitraum?

BF (auf Deutsch): Von XXXX bis jetzt.BF (auf Deutsch): Von römisch 40 bis jetzt.

R (auf Deutsch): Wie oft in der Woche gehen Sie in den Deutschkurs?

BF (auf Deutsch): Zwei Stunden in der Woche.

R (auf Deutsch): Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Organisation oder einem Club?

BF (auf Deutsch): Ich bin Mitglied der XXXX .BF (auf Deutsch): Ich bin Mitglied der römisch 40 .

R (auf Deutsch): Haben Sie inskribiert?

BF (auf Deutsch): Ja.

R (auf Deutsch): Was haben Sie inskribiert und an welcher Universität?

BF (auf Deutsch): Ich bin an der FH XXXX inskribiert.BF (auf Deutsch): Ich bin an der FH römisch 40 inskribiert.

R (auf Deutsch): Für welches Fach?

BF (auf Deutsch): XXXX .BF (auf Deutsch): römisch 40 .

R (auf Deutsch): Wie lange dauert das Studium noch?

BF (auf Deutsch): Es dauert noch zwei Jahre.

R (auf Deutsch): Wie viele Semester haben Sie schon hinter sich?

BF (auf Deutsch): Vier Semester für das Masterstudium.

R (auf Deutsch): Wann werden Sie das Studium abschließen?

BF (auf Deutsch): Ich habe das Masterstudium bereits abgeschlossen.

R (auf Deutsch): Wann?

BF (auf Deutsch): XXXX .BF (auf Deutsch): römisch 40 .

R (auf Deutsch): Was machen Sie jetzt?

BF (auf Deutsch): Ich möchte jetzt einen B2 Kurs machen.

R (auf Deutsch): Auf der Fachhochschule?

BF (auf Deutsch): Ja, genau.

R (auf Deutsch): Was war die bisherige Unterrichtssprache bei der FH XXXX ?R (auf Deutsch): Was war die bisherige Unterrichtssprache bei der FH römisch 40 ?

BF (auf Deutsch): Englisch.

R (auf Deutsch): Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?

BF (auf Deutsch): Ja, habe ich schon.

R (auf Deutsch): Gehören diesem Freundeskreis auch ÖsterreicherInnen an?

BF (auf Deutsch): Ich verstehe nicht.

Fragewiederholung in Muttersprache.

BF: Ja, ich habe auch österreichische Freunde.

R (auf Deutsch): Wie heißt Ihr bester österreichischer Freund und wie heißt die beste österreichische Freundin?

BF (auf Deutsch): Er heißt XXXX , den Familiennamen kenne ich nicht. Die Freundin ist nicht von Schule. BF gibt etwas Unverständliches von sich.BF (auf Deutsch): Er heißt römisch 40 , den Familiennamen kenne ich nicht. Die Freundin ist nicht von Schule. BF gibt etwas Unverständliches von sich.

BF (auf Amharisch): Die Dame ist eine ältere Frau. Sie ist Pensionistin. Sie heißt XXXX .BF (auf Amharisch): Die Dame ist eine ältere Frau. Sie ist Pensionistin. Sie heißt römisch 40 .

R (auf Deutsch): Wo wohnt Ihr Freund? Waren Sie bei ihm schon zuhause?

BF (auf Deutsch): Nein, wir treffen uns in der Schule.

R (auf Deutsch): Wo wohnt Frau XXXX ?R (auf Deutsch): Wo wohnt Frau römisch 40 ?

BF (auf Deutsch): Sie wohnt in XXXX .BF (auf Deutsch): Sie wohnt in römisch 40 .

R (auf Deutsch): Wo haben Sie die Frau XXXX kennengelernt?R (auf Deutsch): Wo haben Sie die Frau römisch 40 kennengelernt?

BF (auf Deutsch): Ich habe sie im Zuge einer Präsentation kennengelernt.

R (auf Deutsch): Unternehmen Sie mit Frau XXXX etwas?R (auf Deutsch): Unternehmen Sie mit Frau römisch 40 etwas?

BF (auf Deutsch): Ich habe mit ihr etwas zu einer Präsentation zu meinem Heimatland vorbereitet.

R (auf Deutsch): Ist Frau XXXX Vorstand von einem Verein?R (auf Deutsch): Ist Frau römisch 40 Vorstand von einem Verein?

BF (auf Deutsch): Verstehe ich nicht.

Fragewiederholung auf Amharisch.

BF: Sie haben eine Gruppe, den sie XXXX nennen. Dort haben sie mich eingeladen.BF: Sie haben eine Gruppe, den sie römisch 40 nennen. Dort haben sie mich eingeladen.

Fragewiederholung.

BF: Sie ist keine Vorsitzende, sie ist Mitglied dieser Gruppe.

R (auf Deutsch): Sind Sie mit ihr darüber hinaus befreundet oder beschränkt es sich auf diese Präsentation?

BF (auf Deutsch): Es ist schon fertig.

Fragewiederholung auf Amharisch.

BF (auf Amharisch): Ich gehe zu ihr, wenn ich Schwierigkeiten habe, lass ich mich von ihr beraten. Ich wurde bei ihr eingeladen in ihre Wohnung.

R (auf Deutsch): Nehmen Sie Tätigkeiten freiwillig auf?

BF (auf Deutsch): Sie?

Fragewiederholung auf Amharisch.

BF (auf Deutsch): Die letzten Jahre war ich beschäftigt, jetzt habe ich an der XXXX teilgenommen.BF (auf Deutsch): Die letzten Jahre war ich beschäftigt, jetzt habe ich an der römisch 40 teilgenommen.

R (auf Deutsch): Was machen Sie dort genau?

BF (auf Deutsch): Ich bin Kunde bei der XXXX . Ich helfe Leuten, Dinge vom Geschäft zum Auto zu tragen.BF (auf Deutsch): Ich bin Kunde bei der römisch 40 . Ich helfe Leuten, Dinge vom Geschäft zum Auto zu tragen.

R (auf Deutsch): Sind Sie gerichtlich oder verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft? Läuft gegen Sie ein Strafverfahren bzw. ein Verwaltungsstrafverfahren?

BF (auf Deutsch): Nein.

R (auf Deutsch): Haben Sie außer Ihrer Frau, noch Verwandte in Österreich?

BF (auf Deutsch): Nein, habe ich nicht.

R (auf Deutsch): Haben Sie Verwandte in der EU?

BF (auf Deutsch): Nein, habe ich nicht.

RV: Sind Sie in der Kirche aktiv?Regierungsvorlage, Sind Sie in der Kirche aktiv?

BF (auf Deutsch): Ich bin in der Kirche aktiv und im XXXX im XXXX .BF (auf Deutsch): Ich bin in der Kirche aktiv und im römisch 40 im römisch 40 .

R: Was ist der XXXX ?R: Was ist der römisch 40 ?

BF (auf Amharisch): Dort werden Pflanzen gezüchtet, der Garten gepflegt, Äpfel und Bäume gepflanzt, Gemüse angebaut.

R (auf Deutsch): Wo wohnen Sie?

BF (auf Deutsch): Ich wohne zurzeit XXXX .BF (auf Deutsch): Ich wohne zurzeit römisch 40 .

R (auf Deutsch): Wo wohnt Ihre Frau?

BF (auf Deutsch): In XXXX .BF (auf Deutsch): In römisch 40 .

R (auf Deutsch): Wie oft sehen Sie Ihre Frau?

BF (auf Deutsch): Ich besuche sie, sobald ich Geld habe.

R (auf Deutsch): Wie oft besuchen Sie Ihre Frau durchschnittlich?

BF (auf Deutsch): Einmal im Monat.

R (auf Deutsch): Werden Sie umgekehrt von Ihrer Frau auch besucht?

BF: Nicht verstanden.

Fragewiederholung auf Amharisch.

BF: Nein.

R (auf Deutsch): Wieso nicht?

BF (auf Deutsch): Ich wohne dort mit einem Kollegen, sie kann dort nicht schlafen, ich habe dort keinen Platz.

BehV bzw. RV: Keine weiteren Fragen.BehV bzw. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.

R an BehV und RV: Wollen sie eine Stellungnahme abgeben?R an BehV und Regierungsvorlage, Wollen sie eine Stellungnahme abgeben?

RV: Der BF hat glaubwürdig und frei von Widersprüchen dargelegt, dass er in seinem Herkunftsstaat politisch verfolgt wurde. Ihm droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Es gibt keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Sicherheitslage in Äthiopien ist volatil. Ich verweise im Übrigen auf die eingebrachte Stellungnahme.Regierungsvorlage, Der BF hat glaubwürdig und frei von Widersprüchen dargelegt, dass er in seinem Herkunftsstaat politisch verfolgt wurde. Ihm droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Es gibt keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Sicherheitslage in Äthiopien ist volatil. Ich verweise im Übrigen auf die eingebrachte Stellungnahme.

Abschließend gab der Behördenvertreter eine Stellungnahme ab, im Zuge welcher er näher erörterte, weshalb dem Fluchtvorbringen des BF keine Glaubhaftigkeit zukomme. Was sohin die beim BFA dargetanen früheren Verfolgungsbehauptungen betrifft, wurde ausgeführt, dass diese abgesehen von der mangelnden Glaubwürdigkeit jeglicher Aktualität entbehren würden. Umstände, die sich nämlich schon länger vor der Flucht ereignet hätten, seien asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr müsse bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssten in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die Verfolgungsgefahr müsse nicht nur aktuell sein, sie müsse auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 10.03.1993, 92/01/879).
Abschließend gab der Behördenvertreter eine Stellungnahme ab, im Zuge welcher er näher erörterte, weshalb dem Fluchtvorbringen des BF keine Glaubhaftigkeit zukomme. Was sohin die beim BFA dargetanen früheren Verfolgungsbehauptungen betrifft, wurde ausgeführt, dass diese abgesehen von der mangelnden Glaubwürdigkeit jeglicher Aktualität entbehren würden. Umstände, die sich nämlich schon länger vor der Flucht ereignet hätten, seien asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr müsse bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssten in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die Verfolgungsgefahr müsse nicht nur aktuell sein, sie müsse auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 10.03.1993, 92/01/879).,

Aufgrund der Aussagen des BF beim BVwG sei weiters hervorgekommen, dass die Motivation der Ausreise und Asylantragstellung ausschließlich darin gelegen sei, ein Auslandsstudium zu absolvieren.
Aufgrund der Aussagen des BF beim BVwG sei weiters hervorgekommen, dass die Motivation der Ausreise und Asylantragstellung ausschließlich darin gelegen sei, ein Auslandsstudium zu absolvieren. ,

Die Ehegattin, mit der der BF nicht zusammen lebe, verfüge in Österreich über kein dauerndes Aufenthaltsrecht, und sei darauf hinzuweisen, dass ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliege, wenn der gesamten Familie das Aufenthaltsrecht verweigert werde und alle in das Heimatland zurückkehren sollten. Vor allem aber sei maßgeblich, ob das Familienleben in einem Zeitraum entstanden sei, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien und nicht mit der Fortsetzung ihres Familienlebens im Gastland rechnen hätten dürfen. Diesfalls müssten außergewöhnlichen Umstände einer Abschiebung entgegenstehen, um eine Verletzung von Art. 8 MRK nach sich zu ziehen (EGMR 11.4.2006 61292/00, Useinov gg Niederlande (Zulässigkeitsentscheidung)). Solche Umstände würden nicht vorliegen. Die Rechtstellung eines Nasciturus sei grundsätzlich unbeachtlich.
Die Ehegattin, mit der der BF nicht zusammen lebe, verfüge in Österreich über kein dauerndes Aufenthaltsrecht, und sei darauf hinzuweisen, dass ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliege, wenn der gesamten Familie das Aufenthaltsrecht verweigert werde und alle in das Heimatland zurückkehren sollten. Vor allem aber sei maßgeblich, ob das Familienleben in einem Zeitraum entstanden sei, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien und nicht mit der Fortsetzung ihres Familienlebens im Gastland rechnen hätten dürfen. Diesfalls müssten außergewöhnlichen Umstände einer Abschiebung entgegenstehen, um eine Verletzung von Artikel 8, MRK nach sich zu ziehen (EGMR 11.4.2006 61292/00, Useinov gg Niederlande (Zulässigkeitsentscheidung)). Solche Umstände würden nicht vorliegen. Die Rechtstellung eines Nasciturus sei grundsätzlich unbeachtlich.,

Generell sei zu betonen, dass eine „außergewöhnliche Konstellation“ alleine aufgrund der Tatsache, dass ein Asylwerber eine Ausbildung macht, gute Sprachkenntnisse -die hier definitiv aber nicht vorliegen- hat, oder sich ehrenamtlich betätigt, soziale Kontakte geknüpft hat, gut integriert und unbescholten ist, nicht zu einer derartigen Verdichtung seiner persönlichen Interessen führen kann, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Dem steht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. (VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049). Eine verbindliche Einstellungszusage oder Arbeitsbewilligung liegt nicht vor. Der VwGH gab dazu auch weiteren Amtsrevisionen gegen die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG an unter fünf Jahre in Österreich aufhältige, aber gut integrierte Fremde bzw. Lehrlinge statt (vgl. etwa VwGH 30.7.2020, Ra 2020/20/0130 VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, VwGH 7.9.2020, Ra 2020/18/0111).
Generell sei zu betonen, dass eine „außergewöhnliche Konstellation“ alleine aufgrund der Tatsache, dass ein Asylwerber eine Ausbildung macht, gute Sprachkenntnisse -die hier definitiv aber nicht vorliegen- hat, oder sich ehrenamtlich betätigt, soziale Kontakte geknüpft hat, gut integriert und unbescholten ist, nicht zu einer derartigen Verdichtung seiner persönlichen Interessen führen kann, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Dem steht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. (VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049). Eine verbindliche Einstellungszusage oder Arbeitsbewilligung liegt nicht vor. Der VwGH gab dazu auch weiteren Amtsrevisionen gegen die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG an unter fünf Jahre in Österreich aufhältige, aber gut integrierte Fremde bzw. Lehrlinge statt vergleiche etwa VwGH 30.7.2020, Ra 2020/20/0130 VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, VwGH 7.9.2020, Ra 2020/18/0111).,

Der BF habe bis zuletzt sein unwahres Vorbringen aufrechtgehalten. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]). Dem BF wäre es offengestanden, sich im Rahmen der Bestimmungen nach dem NAG um ein Aufenthaltsrecht als Student zu bewerben. Dies habe er nicht gemacht, sondern unter Umgehung dieser Bestimmungen einen Asylantrag missbräuchlich gestellt, um sich durch Täuschung mittels der Grundversorgung und frei zugänglichen Sozialleistungen (Studium) einen Studienplatz zu verschaffen. Sohin komme dem nunmehr betriebenen Studium kein Gewicht in der Interessensabwägung zu.
Der BF habe bis zuletzt sein unwahres Vorbringen aufrechtgehalten. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]). Dem BF wäre es offengestanden, sich im Rahmen der Bestimmungen nach dem NAG um ein Aufenthaltsrecht als Student zu bewerben. Dies habe er nicht gemacht, sondern unter Umgehung dieser Bestimmungen einen Asylantrag missbräuchlich gestellt, um sich durch Täuschung mittels der Grundversorgung und frei zugänglichen Sozialleistungen (Studium) einen Studienplatz zu verschaffen. Sohin komme dem nunmehr betriebenen Studium kein Gewicht in der Interessensabwägung zu.,

Der BF leide nicht an einer lebensbedrohenden Krankheit und die in Aussicht genommenen und verschobenen Eingriffe an der Nase würden zur Korrektur dienen, letztlich zur Öffnung der Nebenhöhlen, um hinkünftige chronische Sinus-Infektionen hintanzuhalten. Hinsichtlich der TBC bestehe kein Behandlungsbedarf. Sohin handle es sich nicht um einen intensiven Eingriff, welcher, ebenso wie die ausgeheilte TBC Behandlung, im Herkunftsstaat auch vorgenommen werden könne; darüber hinaus sei eine Antibiotikatherapie im Herkunftsstaat zugänglich.
Der BF leide nicht an einer lebensbedrohenden Krankheit und die in Aussicht genommenen und verschobenen Eingriffe an der Nase würden zur Korrektur dienen, letztlich zur Öffnung der Nebenhöhlen, um hinkünftige chronische Sinus-Infektionen hintanzuhalten. Hinsichtlich der TBC bestehe kein Behandlungsbedarf. Sohin handle es sich nicht um einen intensiven Eingriff, welcher, ebenso wie die ausgeheilte TBC Behandlung, im Herkunftsstaat auch vorgenommen werden könne; darüber hinaus sei eine Antibiotikatherapie im Herkunftsstaat zugänglich. ,

Der BF sei hoch qualifiziert, arbeitsfähig und verfüge auch über außergewöhnlichen familiären Rückhalt. Aufgrund dessen sei nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle der Rückkehr irgendwelche Schwierigkeiten erwachsen würden. Auch wenn die Sicherheitslage in einigen Regionen als instabil zu bewerten ist, so ergebe sich jedenfalls, dass in der Herkunftsprovinz des BF, Amhara, oder in der Hauptstadt keine solche Verhältnisse herrschen, dass quasi jedermann einer Gefahr ausgesetzt sein könnte. Der innerstaatliche Konflikt beschränke sich weitgehend auf die Tigray-Region. Letztlich würden diesen Ausgangspunkt der Behörde auch die Aussagen des BF in Hinblick auf seine Angehörigen und deren Lebensführung bestätigen. Was die Einschätzung des Bf. zur Sicherheitslage betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser kein Gutachter sei und naturgemäß ein Interesse habe, die Situation dramatisch darzustellen und vor diesem Hintergrund sind seine Angaben zu relativieren. Auch ergebe sich aus den Ländererkenntnissen (kap. Grundversorgung), dass die Grundversorgung grundsätzlich, vor allem in ländlichen Regionen, woher der BF stamme, gewährleistet sei. In Verbindung mit den persönlichen Umständen des BF bestünden sohin keine Anhaltspunkte für eine nicht ausreichende Versorgung eines Fremden in seiner Heimat mit insbesondere Lebensmitteln, Trinkwasser und adäquater medizinischer Betreuung (Hinweis E 29. Jänner 2002, 2001/01/0030). Aber auch die prekäre wirtschaftliche Situation führe zu keiner Verletzung von Art 3 EMRK, wenn die Familie des Betroffenen Häuser, eine Landwirtschaft (hier mit 2ha Land und eine Kuh) verfüge (VwGH Erk 2007/01/0515). Eine Unterkunftsmöglichkeit fehle hier ebenso wenig (vgl. VwGH 2003/01/0059 vom 16.07.2003 zur Unterschreitung einer Schwelle des Art. 3 EMRK bei Vorhandensein von Unterkünften bei Familienangehörigen und bisheriger notdürftige Versorgung)-vgl. auch W254 2203441-1, W189 2222716-1, W105 2221036-2 (05.08.2019 mit nahezu identischem Sachverhalt).
Der BF sei hoch qualifiziert, arbeitsfähig und verfüge auch über außergewöhnlichen familiären Rückhalt. Aufgrund dessen sei nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle der Rückkehr irgendwelche Schwierigkeiten erwachsen würden. Auch wenn die Sicherheitslage in einigen Regionen als instabil zu bewerten ist, so ergebe sich jedenfalls, dass in der Herkunftsprovinz des BF, Amhara, oder in der Hauptstadt keine solche Verhältnisse herrschen, dass quasi jedermann einer Gefahr ausgesetzt sein könnte. Der innerstaatliche Konflikt beschränke sich weitgehend auf die Tigray-Region. Letztlich würden diesen Ausgangspunkt der Behörde auch die Aussagen des BF in Hinblick auf seine Angehörigen und deren Lebensführung bestätigen. Was die Einschätzung des Bf. zur Sicherheitslage betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser kein Gutachter sei und naturgemäß ein Interesse habe, die Situation dramatisch darzustellen und vor diesem Hintergrund sind seine Angaben zu relativieren. Auch ergebe sich aus den Ländererkenntnissen (kap. Grundversorgung), dass die Grundversorgung grundsätzlich, vor allem in ländlichen Regionen, woher der BF stamme, gewährleistet sei. In Verbindung mit den persönlichen Umständen des BF bestünden sohin keine Anhaltspunkte für eine nicht ausreichende Versorgung eines Fremden in seiner Heimat mit insbesondere Lebensmitteln, Trinkwasser und adäquater medizinischer Betreuung (Hinweis E 29. Jänner 2002, 2001/01/0030). Aber auch die prekäre wirtschaftliche Situation führe zu keiner Verletzung von Artikel 3, EMRK, wenn die Familie des Betroffenen Häuser, eine Landwirtschaft (hier mit 2ha Land und eine Kuh) verfüge (VwGH Erk 2007/01/0515). Eine Unterkunftsmöglichkeit fehle hier ebenso wenig vergleiche VwGH 2003/01/0059 vom 16.07.2003 zur Unterschreitung einer Schwelle des Artikel 3, EMRK bei Vorhandensein von Unterkünften bei Familienangehörigen und bisheriger notdürftige Versorgung)-vgl. auch W254 2203441-1, W189 2222716-1, W105 2221036-2 (05.08.2019 mit nahezu identischem Sachverhalt). ,

Da das Vorbringen für sich völlig unglaubhaft sei, wäre ein Abgleich mit den Ländererkenntnissen bloße Spekulation. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die regierenden EPRDF eine sozialdemokratische Partei sei, mit dem Ziel, -im Sinne des BF- den Föderalismus zu stärken und nationalistischen Bestrebungen entgegenzuwirken. Der Parteiführer und Ministerpräsident Aby Ahmed sei selbst Oromo und sei daher das Vorbringen, dass dieser die Tigray-Nationalisten/Abspaltung fördere, völlig haltlos; selbstredend dafür sei die derzeitige Lage in Hinblick auf die Unterdrückung der Abspaltung der Tigray-Region durch die Regierung. Auch hätten sich im Jahr 2019 sämtliche nationalistisch ausgerichtete Koalitionspartner von der EPRDF abgespalten und seien in der oppositionellen Wohlstandspartei aufgegangen. Im Übrigen lege auch die Qinjit-Partei genauso wie die regierenden ERPDF Wert auf Föderalismus und sei als antinationalistisch einzustufen. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass der BF in die von Corona betroffene Risikogruppe falle. In Äthiopien seien mit dem Tag der Verhandlung 176.618 Erkrankungsfälle mit 2.555 Todesfällen aufgetreten (vgl. https://coronavirus.jhu.edu/map.html) und sei die Situation trotz höherer Einwohnerzahl wesentlich harmloser und würden seitens der dortigen Gesundheitsversorgung Maßnahmen getroffen.Da das Vorbringen für sich völlig unglaubhaft sei, wäre ein Abgleich mit den Ländererkenntnissen bloße Spekulation. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die regierenden EPRDF eine sozialdemokratische Partei sei, mit dem Ziel, -im Sinne des BF- den Föderalismus zu stärken und nationalistischen Bestrebungen entgegenzuwirken. Der Parteiführer und Ministerpräsident Aby Ahmed sei selbst Oromo und sei daher das Vorbringen, dass dieser die Tigray-Nationalisten/Abspaltung fördere, völlig haltlos; selbstredend dafür sei die derzeitige Lage in Hinblick auf die Unterdrückung der Abspaltung der Tigray-Region durch die Regierung. Auch hätten sich im Jahr 2019 sämtliche nationalistisch ausgerichtete Koalitionspartner von der EPRDF abgespalten und seien in der oppositionellen Wohlstandspartei aufgegangen. Im Übrigen lege auch die Qinjit-Partei genauso wie die regierenden ERPDF Wert auf Föderalismus und sei als antinationalistisch einzustufen. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass der BF in die von Corona betroffene Risikogruppe falle. In Äthiopien seien mit dem Tag der Verhandlung 176.618 Erkrankungsfälle mit 2.555 Todesfällen aufgetreten vergleiche https://coronavirus.jhu.edu/map.html) und sei die Situation trotz höherer Einwohnerzahl wesentlich harmloser und würden seitens der dortigen Gesundheitsversorgung Maßnahmen getroffen.

[…]

14. Mit den Schriftsätzen vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX wurden (unter anderem) folgende Unterlagen in Kopie in Vorlage gebracht:14. Mit den Schriftsätzen vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 wurden (unter anderem) folgende Unterlagen in Kopie in Vorlage gebracht:

?        Geburtsurkunde von XXXX , geboren am XXXX , in welcher XXXX als Mutter und der BF als Vater angeführt werden. ? Geburtsurkunde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , in welcher römisch 40 als Mutter und der BF als Vater angeführt werden.

?        ÖSD-Zertifikat vom XXXX über das Bestehen der mündlichen Prüfung auf B2-Niveau; ? ÖSD-Zertifikat vom römisch 40 über das Bestehen der mündlichen Prüfung auf B2-Niveau;

?        Zertifikat XXXX vom XXXX über den Abschluss von insgesamt fünf von XXXX entwickelten Online-Kursen.? Zertifikat römisch 40 vom römisch 40 über den Abschluss von insgesamt fünf von römisch 40 entwickelten Online-Kursen.

?        Auszug aus dem Geburtenregister betreffend XXXX ? Auszug aus dem Geburtenregister betreffend römisch 40

15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2022, W124 2199941-1/32E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte das BVwG zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des BF aus, dass diese aufgrund seines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und der Einvernahme, sowie aus im Erkenntnis näher erläuterten Gründen nicht glaubhaft seien. Dass ihm aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder seines Glaubensbekenntnisses Verfolgung drohe habe er nicht substantiiert dargetan. Auch eine gezielte Verfolgung aufgrund seines christlich-orthodoxen Glaubens in Äthiopien habe aus den Länderberichten nicht abgeleitet werden können. Hinsichtlich der Rückkehrsituation des BF verwies das BVwG darauf, dass seine Ansiedlung in XXXX und in XXXX möglich und zumutbar sei, wo bei aus den Länderberichten abgeleitet werden könne, dass die Sicherheitslage an diesen Orten als ausreichend gut zu qualifizieren sei und darüber hinaus die grundlegende Versorgung sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährleistet sei. Zu seinem Gesundheitszustand wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er an keiner psychischen Erkrankung leide und er auch selbst behauptete, dass seine Tuberkuloseerkrankung geheilt worden sei. Bezüglich der ihm diagnostizierten Hyperplasie (Vergrößerung) der unteren Nasenmuscheln und dem Verdacht auf eine Kieferhöhlenzyste sei bisher keine Operation durchgeführt worden, obwohl diese indiziert sei. Zudem habe er nicht belegen können, dass sich der Verdacht bestätigt hätte. Er leide daher an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung und sein Gesundheitszustand werde sich im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht wesentlich verschlechtern. Hinweise auf einer Vorerkrankung, welche ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit Sars-CoV-2 darstellen würde, sei im Verfahren überdies nicht hervorgekommen. Er sei arbeitsfähig und verfügte in XXXX sowie in XXXX über eine gesicherte Existenzgrundlage. Er könne zudem auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen und jedenfalls anfänglich finanzielle Unterstützung von diesen erwarten. Da er qualifiziert sei könne er seinen Lebensunterhalt auch durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestreiten.Begründend führte das BVwG zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des BF aus, dass diese aufgrund seines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und der Einvernahme, sowie aus im Erkenntnis näher erläuterten Gründen nicht glaubhaft seien. Dass ihm aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder seines Glaubensbekenntnisses Verfolgung drohe habe er nicht substantiiert dargetan. Auch eine gezielte Verfolgung aufgrund seines christlich-orthodoxen Glaubens in Äthiopien habe aus den Länderberichten nicht abgeleitet werden können. Hinsichtlich der Rückkehrsituation des BF verwies das BVwG darauf, dass seine Ansiedlung in römisch 40 und in römisch 40 möglich und zumutbar sei, wo bei aus den Länderberichten abgeleitet werden könne, dass die Sicherheitslage an diesen Orten als ausreichend gut zu qualifizieren sei und darüber hinaus die grundlegende Versorgung sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährleistet sei. Zu seinem Gesundheitszustand wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er an keiner psychischen Erkrankung leide und er auch selbst behauptete, dass seine Tuberkuloseerkrankung geheilt worden sei. Bezüglich der ihm diagnostizierten Hyperplasie (Vergrößerung) der unteren Nasenmuscheln und dem Verdacht auf eine Kieferhöhlenzyste sei bisher keine Operation durchgeführt worden, obwohl diese indiziert sei. Zudem habe er nicht belegen können, dass sich der Verdacht bestätigt hätte. Er leide daher an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung und sein Gesundheitszustand werde sich im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht wesentlich verschlechtern. Hinweise auf einer Vorerkrankung, welche ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit Sars-CoV-2 darstellen würde, sei im Verfahren überdies nicht hervorgekommen. Er sei arbeitsfähig und verfügte in römisch 40 sowie in römisch 40 über eine gesicherte Existenzgrundlage. Er könne zudem auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen und jedenfalls anfänglich finanzielle Unterstützung von diesen erwarten. Da er qualifiziert sei könne er seinen Lebensunterhalt auch durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestreiten.

16. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 04.10.2022, Zl. E 2315/2022-8, die Behandlung der von dem BF gegen dieses Erkenntnis bei ihm eingebrachte Beschwerde ab.

17. Mit Beschluss vom XXXX wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.17. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.

18. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 09.05.2023, Zl. Ra 2022/20/0273 die gegen das bundesverwaltungsgerichtliche Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zurück und hob im Übrigen das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Er begründete dies im Wesentlichen damit, Bundesverwaltungsgericht zwar über die Beschwerden des Beschwerdeführers und seines Sohnes (wie auch seiner Lebensgefährtin) gleichförmig entschieden habe, indem ihm in der Sache kein solcher Schutzstatus zugesprochen worden sei. Das den Sohn betreffende Erkenntnis sei jedoch mittlerweile in Bezug auf die Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgehoben worden. Wenn ein Erkenntnis eines Familienangehörigen durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werde, schlage dies im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auf die übrigen Familienmitglieder durch und führe zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen.18. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 09.05.2023, Zl. Ra 2022/20/0273 die gegen das bundesverwaltungsgerichtliche Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zurück und hob im Übrigen das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Er begründete dies im Wesentlichen damit, Bundesverwaltungsgericht zwar über die Beschwerden des Beschwerdeführers und seines Sohnes (wie auch seiner Lebensgefährtin) gleichförmig entschieden habe, indem ihm in der Sache kein solcher Schutzstatus zugesprochen worden sei. Das den Sohn betreffende Erkenntnis sei jedoch mittlerweile in Bezug auf die Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgehoben worden. Wenn ein Erkenntnis eines Familienangehörigen durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werde, schlage dies im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auf die übrigen Familienmitglieder durch und führe zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen.

19. Mit der Mitteilung vom XXXX bat der BF, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom XXXX zu den Zahlen XXXX und XXXX , mit welchen XXXX und XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt worden sei, um die Erlassung von diesen gleichförmigen Entscheidungen, da es sich um ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG handle, wie auch auch der VwGH in Ra 2022/20/0273-15 am 09.05.2023 ausgeführt habe.19. Mit der Mitteilung vom römisch 40 bat der BF, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom römisch 40 zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 , mit welchen römisch 40 und römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt worden sei, um die Erlassung von diesen gleichförmigen Entscheidungen, da es sich um ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG handle, wie auch auch der VwGH in Ra 2022/20/0273-15 am 09.05.2023 ausgeführt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger von Äthiopien, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Äthiopien geboren. Er gehört der Volksgruppe der Amharen an und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Neben seiner Erstsprache Amharisch spricht der BF Englisch. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.Der BF, ein Staatsangehöriger von Äthiopien, führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Äthiopien geboren. Er gehört der Volksgruppe der Amharen an und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Neben seiner Erstsprache Amharisch spricht der BF Englisch. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin, die er im Jahr XXXX in einer Kirche in Österreich kennengelernt hat und mit welcher er traditionell, jedoch nicht kirchlich verheiratet ist. Diese führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der gemeinsame Sohn der Beiden kam am XXXX zur Welt und führt den Namen XXXX . Auch die Lebensgefährtin und der Sohn sind äthiopische Staatsangehörige. Die Familie wohnt in einem gemeinsamen Haushalt. Ihnen kommt in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 4 AsylG zu. Es ist kein Aberkennungsverfahren gegen ihn anhängig.Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin, die er im Jahr römisch 40 in einer Kirche in Österreich kennengelernt hat und mit welcher er traditionell, jedoch nicht kirchlich verheiratet ist. Diese führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der gemeinsame Sohn der Beiden kam am römisch 40 zur Welt und führt den Namen römisch 40 . Auch die Lebensgefährtin und der Sohn sind äthiopische Staatsangehörige. Die Familie wohnt in einem gemeinsamen Haushalt. Ihnen kommt in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu. Es ist kein Aberkennungsverfahren gegen ihn anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des BF (Staatsangehörigkeit, Name und Geburtsdatum) kann aufgrund seiner Angaben in Verbindung mit dem Abgleichsbericht zur VIS Abfrage 29092622 vom XXXX festgestellt werden. Die Identität des BF (Staatsangehörigkeit, Name und Geburtsdatum) kann aufgrund seiner Angaben in Verbindung mit dem Abgleichsbericht zur VIS Abfrage 29092622 vom römisch 40 festgestellt werden.

Ferner stützen sich die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, der Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen auf die dahingehend nachvollziehbaren Angaben des BF im gesamten Verfahren, insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , in Verbindung mit den in Kopie vorgelegten Unterlagen, konkret der Geburtsurkunde des BF (samt englischer Übersetzung). Dass er strafgerichtlich unbescholten ist ergibt sich aus der amstwegig vorgenommenen Einsicht in das Strafregister.Ferner stützen sich die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, der Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen auf die dahingehend nachvollziehbaren Angaben des BF im gesamten Verfahren, insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , in Verbindung mit den in Kopie vorgelegten Unterlagen, konkret der Geburtsurkunde des BF (samt englischer Übersetzung). Dass er strafgerichtlich unbescholten ist ergibt sich aus der amstwegig vorgenommenen Einsicht in das Strafregister.

Jene Feststellungen zur Lebensgefährtin des BF, deren Familienstand und deren gemeinsamen Sohn konnten aufgrund von seiner Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , sowie vor allem aufgrund der mit Schriftsatz vom XXXX vorgelegten Geburtsurkunde und dem Auszug aus dem Geburtenregister getroffen werden. Darüber hinaus stützt sich die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt auf die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .Jene Feststellungen zur Lebensgefährtin des BF, deren Familienstand und deren gemeinsamen Sohn konnten aufgrund von seiner Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , sowie vor allem aufgrund der mit Schriftsatz vom römisch 40 vorgelegten Geburtsurkunde und dem Auszug aus dem Geburtenregister getroffen werden. Darüber hinaus stützt sich die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt auf die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .

Dass dem Sohn des BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt und kein Aberkennungsverfahren anhängig ist, folgt aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX XXXX . Die diesbezüglichen Feststellungen zur Lebensgefährtin konnten aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag, Zl. XXXX , abgeleitet werden.Dass dem Sohn des BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt und kein Aberkennungsverfahren anhängig ist, folgt aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 römisch 40 . Die diesbezüglichen Feststellungen zur Lebensgefährtin konnten aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag, Zl. römisch 40 , abgeleitet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 34 AsylGParagraph 34, AsylG

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).7. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.20.2017 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).7. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der ab 01.20.2017 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 2 (1) Z 22 AsylG Paragraph 2, (1) Ziffer 22, AsylG

Familienangehöriger:

a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und

d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Zum Ziel der Bestimmungen und Führung eines Familienverfahrens vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418:Zum Ziel der Bestimmungen und Führung eines Familienverfahrens vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418:

„Nach den Materialien (RV 952, 22. GP, 54) dient § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen.“„Nach den Materialien Regierungsvorlage 952, 22. GP, 54) dient Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, ausdrücklich ausgesprochen, dass der Gesetzgeber - mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Beschleunigung von Asylverfahren - (auch) für den Fall der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Weg des Familienverfahrens die Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 des Familienangehörigen als nicht erforderlich erachtet. Es kann daher im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, ob dem BF auch einer eigens vorliegenden Bedrohungslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, ausdrücklich ausgesprochen, dass der Gesetzgeber - mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Beschleunigung von Asylverfahren - (auch) für den Fall der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Weg des Familienverfahrens die Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 des Familienangehörigen als nicht erforderlich erachtet. Es kann daher im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, ob dem BF auch einer eigens vorliegenden Bedrohungslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.

Konkret handelt es sich beim unbescholtenen Beschwerdeführer um den Elternteil eines minderjährigen Kindes dem, wie festgestellt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Da der BF seine Lebensgefährtin erst im Bundesgebiet kennengelernt hat und er mit dieser traditionell, nicht jedoch zivilrechtlich verheiratet ist, war die Ableitung seines Schutzstatus lediglich von seinem Sohn möglich.

Der BF ist somit in Stattgabe der Beschwerde im Familienverfahren gemäß § 34 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen.Der BF ist somit in Stattgabe der Beschwerde im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen.

III. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Infolge der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den BF sind die Spruchpunkte IV bis VI. des angefochtenen Bescheides der Boden entzogen und dieser somit ersatzlos zu beheben.Infolge der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den BF sind die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides der Boden entzogen und dieser somit ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Ersatzentscheidung Familienverfahren subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W124.2199941.1.00

Im RIS seit

02.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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