Entscheidungsdatum
05.10.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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L531 2190782-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2023, ZI. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2023, ZI. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), stellte nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 16.08.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) mit Bescheid vom 27.02.2018 abwies. Die Behörde erteilte der bP unter einem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), stellte nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 16.08.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) mit Bescheid vom 27.02.2018 abwies. Die Behörde erteilte der bP unter einem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden kurz: BVwG) vom 16.07.2021, GZ. G308 2190782-1/23E, als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG traf ua. nachstehende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Sorani. Er ist ledig, alleinstehend und hat keine Kinder (vgl. etwa Erstbefragung vom 17.08.2015, AS 9 ff; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2018, AS 146 ff; Kopie des originalen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises des Beschwerdeführers samt Übersetzung ins Deutsche, AS 119 f und AS 127 ff; Kopie des originalen irakischen Führerscheines des Beschwerdeführers samt Übersetzung ins Deutsche, AS 117 f und AS 121 ff; Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2021, S 4 ff).Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Sorani. Er ist ledig, alleinstehend und hat keine Kinder vergleiche etwa Erstbefragung vom 17.08.2015, AS 9 ff; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2018, AS 146 ff; Kopie des originalen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises des Beschwerdeführers samt Übersetzung ins Deutsche, AS 119 f und AS 127 ff; Kopie des originalen irakischen Führerscheines des Beschwerdeführers samt Übersetzung ins Deutsche, AS 117 f und AS 121 ff; Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2021, S 4 ff).
Geboren ist der Beschwerdeführer in XXXX (im Folgenden: R.), Provinz Suleimaniyah, in der Autonomen Region Kurdistan (im Folgenden: ARK), aufgewachsen hingegen ist er in KHALAKAN, Provinz Suleimaniyah, wo er auch sechs Jahre die Grundschule besuchte. Danach war er von 2000 bis etwa 2004 als Tagelöhner im Baubereich (Hilfsarbeiter als Maurer, Fliesenleger und Bodenverleger) tätig und trat 2004 den Peshmerga als hauptberuflicher Soldat bei. Dabei hat er als Peshmerga-Soldat von Mai 2008 bis Jänner 2009 auch mit den US-Amerikanern in Tikrit zusammengearbeitet. Im Jänner 2009 zog der Beschwerdeführer mit seiner gesamten Familie (Eltern, sechs Brüder und eine Schwester) nach R. in Suleimaniyah, wo er mit ihnen bis zur Ausreise im Juli 2015 im gemeinsamen Haushalt lebte und als Peshmerga berufstätig war. Er verdiente dabei monatlich etwa 600.000 irakische Dinar und nahm auch an Kampfhandlungen rund um Kirkuk gegen den IS teil. Zuletzt hatte der den militärischen Rang eines „Arif“, das entspricht einem Wachtmeister bzw. Gruppenführer, inne, war für eine Gruppe von fünfzehn Personen verantwortlich und diente in der Peshmerga-Einheit „Hezi 70“, der auch sein Bruder nach wie vor angehört (vgl. etwa Erstbefragung vom 17.08.2015, AS 9 ff; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2018, AS 146 ff; Kopie des originalen Dienstausweises der Peshmerga, AS 115 f; Bestätigung über die Teilnahme an der Operation IRAQI FREEDOM VI, AS 135; Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2021, S 5 ff & 9 ff).Geboren ist der Beschwerdeführer in römisch 40 (im Folgenden: R.), Provinz Suleimaniyah, in der Autonomen Region Kurdistan (im Folgenden: ARK), aufgewachsen hingegen ist er in KHALAKAN, Provinz Suleimaniyah, wo er auch sechs Jahre die Grundschule besuchte. Danach war er von 2000 bis etwa 2004 als Tagelöhner im Baubereich (Hilfsarbeiter als Maurer, Fliesenleger und Bodenverleger) tätig und trat 2004 den Peshmerga als hauptberuflicher Soldat bei. Dabei hat er als Peshmerga-Soldat von Mai 2008 bis Jänner 2009 auch mit den US-Amerikanern in Tikrit zusammengearbeitet. Im Jänner 2009 zog der Beschwerdeführer mit seiner gesamten Familie (Eltern, sechs Brüder und eine Schwester) nach R. in Suleimaniyah, wo er mit ihnen bis zur Ausreise im Juli 2015 im gemeinsamen Haushalt lebte und als Peshmerga berufstätig war. Er verdiente dabei monatlich etwa 600.000 irakische Dinar und nahm auch an Kampfhandlungen rund um Kirkuk gegen den IS teil. Zuletzt hatte der den militärischen Rang eines „Arif“, das entspricht einem Wachtmeister bzw. Gruppenführer, inne, war für eine Gruppe von fünfzehn Personen verantwortlich und diente in der Peshmerga-Einheit „Hezi 70“, der auch sein Bruder nach wie vor angehört vergleiche etwa Erstbefragung vom 17.08.2015, AS 9 ff; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2018, AS 146 ff; Kopie des originalen Dienstausweises der Peshmerga, AS 115 f; Bestätigung über die Teilnahme an der Operation IRAQI FREEDOM römisch sechs, AS 135; Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2021, S 5 ff & 9 ff).
Der Vater des Beschwerdeführers war ebenfalls Peshmerga, ist aber bereits seit etwa 2013 in Pension. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers ist nach wie vor Peshmerga, drei weitere Brüder sind Hilfsarbeiter in der Baubranche. Die übrigen Brüder besuchen noch die Schule. Die Eltern, die sechs Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in R./Provinz Suleimaniyah in der ARK. Zu den Eltern und Brüdern hat der Beschwerdeführer wöchentlich über soziale Netzwerke Kontakt. In Österreich oder der Europäischen Union hat er keine näheren Verwandten. In Großbritannien leben zwei Cousins väterlicherseits mit deren Familien (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2018, AS 146 ff; Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2021, S 6 ff und 13).Der Vater des Beschwerdeführers war ebenfalls Peshmerga, ist aber bereits seit etwa 2013 in Pension. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers ist nach wie vor Peshmerga, drei weitere Brüder sind Hilfsarbeiter in der Baubranche. Die übrigen Brüder besuchen noch die Schule. Die Eltern, die sechs Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in R./Provinz Suleimaniyah in der ARK. Zu den Eltern und Brüdern hat der Beschwerdeführer wöchentlich über soziale Netzwerke Kontakt. In Österreich oder der Europäischen Union hat er keine näheren Verwandten. In Großbritannien leben zwei Cousins väterlicherseits mit deren Familien vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2018, AS 146 ff; Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2021, S 6 ff und 13).
Der Beschwerdeführer verließ den Irak zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich im Juli 2015, und reiste illegal und schlepperunterstützt in den Iran und von dort in die Türkei bis nach Istanbul, von wo aus er weiter schlepperunterstützt in einem LKW über dem Beschwerdeführer unbekannte Länder bis nach Österreich reiste, wo er am 16.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. etwa Erstbefragung vom 17.08.2015, AS 15 ff; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2018, AS 149; Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2021, S 6 und 11).Der Beschwerdeführer verließ den Irak zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich im Juli 2015, und reiste illegal und schlepperunterstützt in den Iran und von dort in die Türkei bis nach Istanbul, von wo aus er weiter schlepperunterstützt in einem LKW über dem Beschwerdeführer unbekannte Länder bis nach Österreich reiste, wo er am 16.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche etwa Erstbefragung vom 17.08.2015, AS 15 ff; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2018, AS 149; Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2021, S 6 und 11).
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügt im Bundesgebiet seit 24.08.2015 bis zum Entscheidungszeitpunkt über ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldungen. Er ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Strafregister jeweils vom 07.07.2021).Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügt im Bundesgebiet seit 24.08.2015 bis zum Entscheidungszeitpunkt über ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldungen. Er ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Strafregister jeweils vom 07.07.2021).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium, die im Irak bzw. der ARK nicht behandelbar wären (vgl. etwa Erstbefragung vom 17.08.2015, AS 13; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2018, AS 145; Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2021, S 3).Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium, die im Irak bzw. der ARK nicht behandelbar wären vergleiche etwa Erstbefragung vom 17.08.2015, AS 13; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2018, AS 145; Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2021, S 3).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Seit zumindest Februar 2018 engagiert er sich bei gemeinnützigen Tätigkeiten (vgl. Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten bei Gebietskörperschaften Tiroler Soziale Dienste vom 13.02.2018 (AS 137), vom 18.03.2019 und vom 12.05.2021), bietet einer Privatperson mit 80 % Behinderung Alltagshilfe (AS 139) und war zumindest in den Monaten März 2019 (56 Stunden), April 2019 (52,5 Stunden), Mai 2019 (70 Stunden), Juni 2019 (56 Stunden), September 2019 (68 Stunden), Oktober 2019 (66,50 Stunden), Dezember 2019 (45 Stunden), März 2020 (66 Stunden) gemeinnützig im Haus für Senioren seiner Wohnortgemeinde seit 08.03.2019 im Cafebereich tätig (vgl. Bestätigungen Wohnortgemeinde – Haus für Senioren vom 20.03.2019, vom 16.05.2019 und 18.09.2019 gemeinnützige Arbeit seit 08.03.2019 sowie aktenkundige Stundennachweise). Er konnte einmal eine Einstellungszusage vom 27.05.2019 über eine Vollzeitbeschäftigung in der Gebäudereinigung zu einem monatlichen Brutto-Gehalt von EUR 1.437,00, aufschiebend bedingt mit der Erlangung eines Aufenthaltstitels, vorlegen. Eine aktuelle Einstellungszusage liegt jedoch nicht vor.Der Beschwerdeführer ist in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Seit zumindest Februar 2018 engagiert er sich bei gemeinnützigen Tätigkeiten vergleiche Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten bei Gebietskörperschaften Tiroler Soziale Dienste vom 13.02.2018 (AS 137), vom 18.03.2019 und vom 12.05.2021), bietet einer Privatperson mit 80 % Behinderung Alltagshilfe (AS 139) und war zumindest in den Monaten März 2019 (56 Stunden), April 2019 (52,5 Stunden), Mai 2019 (70 Stunden), Juni 2019 (56 Stunden), September 2019 (68 Stunden), Oktober 2019 (66,50 Stunden), Dezember 2019 (45 Stunden), März 2020 (66 Stunden) gemeinnützig im Haus für Senioren seiner Wohnortgemeinde seit 08.03.2019 im Cafebereich tätig vergleiche Bestätigungen Wohnortgemeinde – Haus für Senioren vom 20.03.2019, vom 16.05.2019 und 18.09.2019 gemeinnützige Arbeit seit 08.03.2019 sowie aktenkundige Stundennachweise). Er konnte einmal eine Einstellungszusage vom 27.05.2019 über eine Vollzeitbeschäftigung in der Gebäudereinigung zu einem monatlichen Brutto-Gehalt von EUR 1.437,00, aufschiebend bedingt mit der Erlangung eines Aufenthaltstitels, vorlegen. Eine aktuelle Einstellungszusage liegt jedoch nicht vor.
Dass der Beschwerdeführer bisher einen Deutschkurs besucht hätte, konnte mangels Nachweisen nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls in Österreich weder eine Deutschsprachprüfung noch eine Integrationsprüfung absolviert. Die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung an den Beschwerdeführer auf Deutsch gerichteten und nicht übersetzten Fragen konnte er verstehen und auf Deutsch beantworten. Der Beschwerdeführer verfügt somit über Deutschkenntnisse, welche jedoch keinem konkreten Niveau des Europäischen Referenzrahmens zugeordnet werden können (vgl. ua. Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2021, S 7 f).Dass der Beschwerdeführer bisher einen Deutschkurs besucht hätte, konnte mangels Nachweisen nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls in Österreich weder eine Deutschsprachprüfung noch eine Integrationsprüfung absolviert. Die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung an den Beschwerdeführer auf Deutsch gerichteten und nicht übersetzten Fragen konnte er verstehen und auf Deutsch beantworten. Der Beschwerdeführer verfügt somit über Deutschkenntnisse, welche jedoch keinem konkreten Niveau des Europäischen Referenzrahmens zugeordnet werden können vergleiche ua. Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2021, S 7 f).
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer kein Mitglied in einem Verein und besucht in Österreich auch sonst keine Schule, Kurs oder Ausbildung.
Der Beschwerdeführer konnte zudem einige Unterstützungsschreiben zur Vorlage bringen (vgl. aktenkundiges Konvolut).Der Beschwerdeführer konnte zudem einige Unterstützungsschreiben zur Vorlage bringen vergleiche aktenkundiges Konvolut).
Insgesamt liegen jedoch keine besonders berücksichtigungswürdigen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.
Der Beschwerdeführer ist weder im Irak noch einem anderen Land vorbestraft. Er ist im Irak Mitglied der PUK-Partei gewesen und von staatlicher Seite auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, Nationalität, Volksgruppe, Religion oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2018, AS 150; Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2021, S 6).Der Beschwerdeführer ist weder im Irak noch einem anderen Land vorbestraft. Er ist im Irak Mitglied der PUK-Partei gewesen und von staatlicher Seite auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, Nationalität, Volksgruppe, Religion oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2018, AS 150; Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2021, S 6).
Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen Desertion aus der Gruppe der Peshmerga im Falle seiner Rückkehr in den Irak bzw. in die ARK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder Bestrafung drohen würde.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert ist.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt:
Der Beschwerdeführer hat abgesehen von zwei Cousins in Großbritannien, zu denen kein besonders Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, keine familiären Bindungen in Österreich. Insofern liegt kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor.Der Beschwerdeführer hat abgesehen von zwei Cousins in Großbritannien, zu denen kein besonders Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, keine familiären Bindungen in Österreich. Insofern liegt kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor.
Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG § 11 Rz 38).Der Begriff des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Artikel 8, EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vergleiche Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG Paragraph 11, Rz 38).
…
Der Beschwerdeführer reiste Mitte August 2015 in das Bundesgebiet ein und hat dieses seither nicht mehr verlassen. Er hält sich zum Entscheidungszeitpunkt daher knapp sechs Jahre im Bundesgebiet auf. Er ging in Österreich bisher keiner sozialversicherten Tätigkeit nach und konnte bisher nur im Jahr 2019 eine – aufschiebend mit der Erlangung eines Aufenthaltstitels bedingte – Einstellungszusage bei einer Gebäudereinigung vorlegen, der in Anbetracht der inzwischen verstrichenen Zeit keine ausreichende Aktualität mehr zukommt. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ging von 2018 bis März 2020 in nicht unerheblichen Zeiträumen immer wieder gemeinnützigen Tätigkeiten in der Unterkunft bzw. dem Seniorenheim der Wohnortgemeinde nach. Zudem hilft er einer körperlich eingeschränkten Dame bei der Bewältigung des Alltagslebens. Er ist sonst kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.
Der Beschwerdeführer hat weiters weder erfolgreich eine Deutschsprachprüfung absolviert noch verfügt er über besonders berücksichtigungswürdige Deutschkenntnisse auf einem feststellbaren Sprachniveau, wenngleich er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die an ihn auf Deutsch gerichteten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat. Dazu ist auszuführen, dass selbst Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen würden, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Er ist strafgerichtlich unbescholten. Die sich schon aus der Aufenthaltsdauer in Österreich ergebenden privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind bei der Beurteilung seines Privatlebens zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Das Gewicht seines Aufenthalts ist allerdings vor dem Umstand, dass ihm die Ungewissheit seines weiteren Verbleibes in Österreich bewusst sein musste, maßgeblich dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von einem sicheren Aufenthalt in Österreich ausgehen konnte.
Insgesamt liegen daher keine Anhaltspunkte einer berücksichtigungswürdigen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht vor.
Aufgrund dieser Gesamtumstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen so wesentlichen Grad an Integration erreicht hat, der eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen ließe. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist aufgrund dessen auch nur in geringem Maße gegeben.
In einer solchen Konstellation wiegt zudem das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib der beschwerdeführenden Parteien in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen. Angesichts dessen sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der gemeinsamen Ausreise der Familie oder infolge alleiniger Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien auftreten, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).In einer solchen Konstellation wiegt zudem das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib der beschwerdeführenden Parteien in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen. Angesichts dessen sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der gemeinsamen Ausreise der Familie oder infolge alleiniger Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien auftreten, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Der nunmehr 33-jährige Beschwerdeführer hat die überwiegende Zeit seines Lebens im Irak bzw. der ARK verbracht, wurde dort sozialisiert und war dort auch erwerbstätig. Er spricht Kurdisch-Sorani und leben seine Eltern und sieben Geschwister nach wie vor in Suleimaniyah. Zur Familie hat er regelmäßig Kontakt. Er verfügt im Irak daher nach wie vor über familiäre und wohl auch private Anknüpfungspunkte.
Vor dem Hintergrund der durchgeführten Abwägung und den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und im Lichte des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig anzusehen ist.Vor dem Hintergrund der durchgeführten Abwägung und den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und im Lichte des Artikel 8, EMRK als verhältnismäßig anzusehen ist.
…
Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die bP kam in der Folge ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.
I.2. Am 27.04.2022 brachte die bP persönlich den gegenständlichen Antrag gem. § 56 Abs. 2 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ ein.römisch eins.2. Am 27.04.2022 brachte die bP persönlich den gegenständlichen Antrag gem. Paragraph 56, Absatz 2, AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ ein.
Mit Note vom 08.07.2022 wurde der bP durch das BFA Parteiengehör gewährt. Die Stellungnahme langte am 18.07.2022 beim BFA ein.
Am 07.12.2022 wurde vom BFA ein Verbesserungsauftrag erteilt.
Die weitere Stellungnahme langte am 22.12.2022 bei der belangten Behörde, dem BFA (idF auch bB) ein und stellte die bP im Zuge dessen einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005. Die weitere Stellungnahme langte am 22.12.2022 bei der belangten Behörde, dem BFA in der Fassung auch bB) ein und stellte die bP im Zuge dessen einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005.
I.3. Die bB zog die folgenden Beweismittel heran: römisch eins.3. Die bB zog die folgenden Beweismittel heran:
? Gegenständlicher Antrag gem. § 56 Abs. 1 AsylG auf Erteilung eines ? Gegenständlicher Antrag gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom
27.04.2022
? Stellungnahme vom 18.07.2022, vom 09.08.2022 sowie vom 22.12.2022
? Anmeldebestätigung BFI Deutschkurs vom 30.03.2022
? Mietvertrag vom 03.01.2022 samt Übergabeprotokoll
? 3 Unterstützungsschreiben
? Bestätigung der XXXX über gemeinnützige Tätigkeiten vom 12.05.2021 sowie vom ? Bestätigung der römisch 40 über gemeinnützige Tätigkeiten vom 12.05.2021 sowie vom
25.08.2021
? Bestätigung der Gemeinde XXXX über gemeinnützige Tätigkeiten vom ? Bestätigung der Gemeinde römisch 40 über gemeinnützige Tätigkeiten vom
18.09.2019 sowie vom 26.08.2021 samt Zeitplan
? Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 14.02.2022
? Gehaltsabrechnungen vom Dezember 2021 bis März 2022
? Vollmacht von RA Mag. Fuchs vom 11.05.2022
? Beschäftigungsbewilligungsbescheid Nr XXXX für den Zeitraum von ? Beschäftigungsbewilligungsbescheid Nr römisch 40 für den Zeitraum von
14.10.2021 bis 31.03.2022
? Dienstvertrag mit Herrn XXXX vom 18.10.2021? Dienstvertrag mit Herrn römisch 40 vom 18.10.2021
? Österreichischer Führerschein Nr. XXXX ? Österreichischer Führerschein Nr. römisch 40
? Einstellungszusage der Malerei XXXX vom 15.07.2022? Einstellungszusage der Malerei römisch 40 vom 15.07.2022
? Versicherungsdatenauszug vom 30.03.2022
? Einzahlungsbestätigung für die ÖIF A2-Prüfung am 25.07.2022
? Polizze zur Unfallversicherung vom 04.08.2022
? Polizze zur Krankenversicherung – Sonderklasse Unfallschutz vom 08.08.2022
- Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem, dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR)
I.4. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Absatz 11 Ziffer 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 22.12.2022 wurde gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 und Ziffer 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt IV.). und, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.). römisch eins.4. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 22.12.2022 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 2 und Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). und, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Die belangte Behörde (im Folgenden auch kurz: bB) legte dem Bescheid die vorgelegten Unterlagen, sowie die erstellten Auszüge aus dem Strafregister, dem ZMR, dem AJ-Web, den Inhalt des gegenständlichen Aktes sowie die vorgelegten Unterlagen zugrunde.
I.4.1. Nachstehende Feststellungen wurden – neben den Länderinformationen - getroffen:römisch eins.4.1. Nachstehende Feststellungen wurden – neben den Länderinformationen - getroffen:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX Provinz Suleimaniyah, in der Autonomen Region Kurdistan geboren und sind irakischer Staatsangehöriger. Sie sind ledig, kinderlos, bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und sind der Volksgruppe der Kurden zugehörig. Ihre Muttersprache ist Kurdisch-Sorani und Sie können sich in der deutschen Sprache verständigen. Sie sind gesund und arbeitsfähig. In der Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für Ihre Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Sie sind strafgerichtlich unbescholten.Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 Provinz Suleimaniyah, in der Autonomen Region Kurdistan geboren und sind irakischer Staatsangehöriger. Sie sind ledig, kinderlos, bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und sind der Volksgruppe der Kurden zugehörig. Ihre Muttersprache ist Kurdisch-Sorani und Sie können sich in der deutschen Sprache verständigen. Sie sind gesund und arbeitsfähig. In der Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für Ihre Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Sie sind strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Mängeln des Antrags sowie zu Ihrem Antrag auf Mängelheilung:
Sie legten im gegenständlichen Verfahren keinen gültigen Reisepass bzw. Passersatz vor.
Sie stellten dazu einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 iVm § 8 AsylG-DV. Sie legten keinen Nachweis vor, dass es Ihnen unmöglich bzw. unzumutbar war, sich einen Reisepass oder einen Passersatz zu beschaffen. Auch legten Sie keinen Nachweis vor, dass Sie sich ernsthaft darum bemüht hätten, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Sie haben zudem auch keine Geburtsurkunde vorgelegt. Dem Verbesserungsauftrag kamen Sie bis dato nicht nach. Sie sind Ihren Mitwirkungspflichten im gegenständlichen Verfahren nicht nachgekommen. Sie stellten dazu einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV. Sie legten keinen Nachweis vor, dass es Ihnen unmöglich bzw. unzumutbar war, sich einen Reisepass oder einen Passersatz zu beschaffen. Auch legten Sie keinen Nachweis vor, dass Sie sich ernsthaft darum bemüht hätten, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Sie haben zudem auch keine Geburtsurkunde vorgelegt. Dem Verbesserungsauftrag kamen Sie bis dato nicht nach. Sie sind Ihren Mitwirkungspflichten im gegenständlichen Verfahren nicht nachgekommen.
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich und Ihrem bisherigen Verfahren:
Während Ihres laufenden Asylverfahrens vom 16.08.2015 bis zum 16.07.2021 verfügten Sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Seit der am 16.07.2021 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung halten Sie sich nunmehr unrechtmäßig in Österreich auf und sind bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie haben Deutschgrundkurse besucht, jedoch bis dato keine Deutschprüfung absolviert. Sie gehen in Österreich derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie waren im Zeitraum von 14.10.2021 bis 31.03.2022 auf Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung als Aushilfskraft erwerbstätig. Sie engagieren sich seit zumindest Februar 2018 bei gemeinnützigen Tätigkeiten und bieten einer Privatperson mit 80 % Behinderung Alltagshilfe. Sie beziehen nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung und sind derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügen über eine Einstellungszusage vom 15.07.2022 von der Malerei XXXX und über einen Dienstvertrag vom 18.10.2021 mit Herrn XXXX . Sie leben seit 04.01.2022 in einer Privatunterkunft. Sie haben im gegenständlichen Verfahren eine Polizze zur Unfallversicherung sowie eine Polizze zur Krankenversicherung - Sonderklasse Unfallschutz vorgelegt. In Österreich haben Sie keine Familienangehörigen. Ihren Angaben nach befinden Sie sich seit 2020 in einer Partnerschaft. Es besteht keine sonstige Abhängigkeit aus einer Beziehung. Sie pflegen in Österreich über mannigfache soziale Kontakte. Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privat- und Familienlebens in Österreich. Während Ihres laufenden Asylverfahrens vom 16.08.2015 bis zum 16.07.2021 verfügten Sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Seit der am 16.07.2021 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung halten Sie sich nunmehr unrechtmäßig in Österreich auf und sind bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie haben Deutschgrundkurse besucht, jedoch bis dato keine Deutschprüfung absolviert. Sie gehen in Österreich derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie waren im Zeitraum von 14.10.2021 bis 31.03.2022 auf Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung als Aushilfskraft erwerbstätig. Sie engagieren sich seit zumindest Februar 2018 bei gemeinnützigen Tätigkeiten und bieten einer Privatperson mit 80 % Behinderung Alltagshilfe. Sie beziehen nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung und sind derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügen über eine Einstellungszusage vom 15.07.2022 von der Malerei römisch 40 und über einen Dienstvertrag vom 18.10.2021 mit Herrn römisch 40 . Sie leben seit 04.01.2022 in einer Privatunterkunft. Sie haben im gegenständlichen Verfahren eine Polizze zur Unfallversicherung sowie eine Polizze zur Krankenversicherung - Sonderklasse Unfallschutz vorgelegt. In Österreich haben Sie keine Familienangehörigen. Ihren Angaben nach befinden Sie sich seit 2020 in einer Partnerschaft. Es besteht keine sonstige Abhängigkeit aus einer Beziehung. Sie pflegen in Österreich über mannigfache soziale Kontakte. Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privat- und Familienlebens in Österreich.
Zu Ihrer Rückkehrsituation:
Sie sind bei einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt. Ihnen wird weder Ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen sein, noch besteht für Sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Im Erkenntnis vom 16.07.2021 zu GZ G308 2190782-1/23E wurde das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung verneint und festgestellt, dass Sie keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sind. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und es haben sich seither hinsichtlich Ihrer Rückkehrsituation keine Änderungen ergeben.
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I.4.2. Beweiswürdigend wurde von der bB festgehalten:römisch eins.4.2. Beweiswürdigend wurde von der bB festgehalten:
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Aufgrund Ihres vorgelegten irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis konnte Ihre Identität festgestellt werden sowie auch Ihre Staatsangehörigkeit. Die übrigen Feststellungen betreffend Ihre Person resultieren aus dem Akteninhalt zu Zl. XXXX .Aufgrund Ihres vorgelegten irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis konnte Ihre Identität festgestellt werden sowie auch Ihre Staatsangehörigkeit. Die übrigen Feststellungen betreffend Ihre Person resultieren aus dem Akteninhalt zu Zl. römisch 40 .
Betreffend die Feststellungen zu den Mängeln des Antrags sowie Ihrem Antrag auf Mängelheilung:
Dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen gültigen Reisepass bzw. Passersatz vorgelegt haben, ergibt sich aus dem Akteninhalt zu Zl. XXXX . Die Stellung des Antrages auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV ist zweifelsfrei der im Akt einliegenden Stellungnahme, datiert mit 07.12.2022, zu entnehmen. Sie begründeten die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments im Wesentlichen mit dem Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft, worin diese ausführt, dass sie nicht über ein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und daher Ihren Dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen gültigen Reisepass bzw. Passersatz vorgelegt haben, ergibt sich aus dem Akteninhalt zu Zl. römisch 40 . Die Stellung des Antrages auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV ist zweifelsfrei der im Akt einliegenden Stellungnahme, datiert mit 07.12.2022, zu entnehmen. Sie begründeten die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments im Wesentlichen mit dem Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft, worin diese ausführt, dass sie nicht über ein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und daher Ihren
Antrag nicht annehmen kann. An dieser Stelle ist dabei anzumerken, dass es
Grundaufgabe jeglicher Vertretungsbehörde im Ausland ist, ihren Staatsbürgern Reisepässe, insbesondere Ersatzpapiere zum Zweck der Rückkehr in den Herkunftsstaat auszustellen. Dass es Ihnen nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, sich zumindest einen Passersatz zu verschaffen, wurde nicht einmal behauptet.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich und Ihren bisherigen Verfahren:
Sämtliche Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu Ihrem bisherigen Verfahren resultieren aus dem Akteninhalt zu Zl. XXXX , insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2021 zu GZ G308 21907821/23E.Sämtliche Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu Ihrem bisherigen Verfahren resultieren aus dem Akteninhalt zu Zl. römisch 40 , insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2021 zu GZ G308 21907821/23E.
Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat stützen sich auf die Angaben in dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die darin enthaltenen Ausführungen beruhen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen. Es besteht kein Grund, angesichts der Seriosität der angeführten Quellennachweise, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Bereits im vorangegangenen Asylverfahren und im daran anschließenden
Beschwerdeverfahren konnte für Ihre Person keine asylrelevante oder sonstige Gefährdung festgestellt werden. Aus der Entscheidung im Asylverfahren, bestätigt durch das richterliche Erkenntnis, geht hervor, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine drohende Verfolgung oder unmenschliche Behandlung in ihrem Herkunftsland besteht. Es kann auch nicht erkannt werden, dass Sie sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland emotional und praktisch betrachtet nicht mehr zurechtfinden würden. Sie sind im Irak aufgewachsen und kennen die dortigen kulturellen Gegebenheiten, Sie sprechen die Landessprache auf Muttersprachenniveau, Sie könnten sich daher wieder gut in die dortige Gesellschaftsstruktur eingliedern.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen.
Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der
Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche
Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen. Sie sind den entsprechenden Aussagen inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr nach Irak beruhen auf den getroffenen Feststellungen zur Situation in Ihrem Herkunftsstaat. Die erkennende Behörde verkennt hierbei nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu
Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Irak kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung Ihrer Person im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Generell stellt die allgemein herrschende Situation im Irak keine Bedrohung im Sinne des Art 2 MRK, 3 MRK oder des Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Irak kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung Ihrer Person im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Generell stellt die allgemein herrschende Situation im Irak keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des
Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und wird auch entsprechend den
Länderfeststellungen eine alleinstehende Person, die nach Irak zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes seit der gegen Sie am 16.07.2021 zu GZ G308 2190782-1/23E erlassenen und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung war nicht zu entnehmen.
I.5. In der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP, dass sie integriert sei und die letzte Einvernahme am 17.05.2021 stattgefunden hätte. Die bP hätte die neu aufgebauten und intensivierten zwischenmenschlichen Beziehungen bei einer Einvernahme vorbringen können. Gemäß dem bereits vorgelegten Schreiben der irakischen Botschaft vom XXXX .2022 habe die bP ihre Mitwirkungspflichten jedenfalls nicht verletzt. Wie dem Schreiben der Botschaft entnommen werden könne, würde die irakische Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügen und wäre der Antrag der bP deshalb nicht angenommen worden. Mit Verweis auf die umfangreichen Integrationsschritte und bereits vor der bB vorgelegten Beweismittel (sowie 3 Unterstützungsschreiben, welche mit der Beschwerde vorgelegt wurden - von Deutschlehrerin vom 10.02.2023; von Dame mit 80 % Behinderung, die die bP unterstützt und von 85jähriger Dame die die bP unterstützt hat jeweils ohne Datum) wird neben Durchführung einer mündlichen Verhandlung abschließend beantragt, der Beschwerde stattzugeben und der bP einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen.römisch eins.5. In der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP, dass sie integriert sei und die letzte Einvernahme am 17.05.2021 stattgefunden hätte. Die bP hätte die neu aufgebauten und intensivierten zwischenmenschlichen Beziehungen bei einer Einvernahme vorbringen können. Gemäß dem bereits vorgelegten Schreiben der irakischen Botschaft vom römisch 40 .2022 habe die bP ihre Mitwirkungspflichten jedenfalls nicht verletzt. Wie dem Schreiben der Botschaft entnommen werden könne, würde die irakische Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügen und wäre der Antrag der bP deshalb nicht angenommen worden. Mit Verweis auf die umfangreichen Integrationsschritte und bereits vor der bB vorgelegten Beweismittel (sowie 3 Unterstützungsschreiben, welche mit der Beschwerde vorgelegt wurden - von Deutschlehrerin vom 10.02.2023; von Dame mit 80 % Behinderung, die die bP unterstützt und von 85jähriger Dame die die bP unterstützt hat jeweils ohne Datum) wird neben Durchführung einer mündlichen Verhandlung abschließend beantragt, der Beschwerde stattzugeben und der bP einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen.
I.6. Mit 12.06.2023 erfolgte die Ladung der bP auf Seiten des erkennenden Gerichtes zur geplanten Verhandlung, welche am 03.07.2023 stattfinden hätte sollen. Diese Ladung wurde sowohl an die rechtsfreundliche Vertretung als auch die bP zu eigenen Handen versendet. römisch eins.6. Mit 12.06.2023 erfolgte die Ladung der bP auf Seiten des erkennenden Gerichtes zur geplanten Verhandlung, welche am 03.07.2023 stattfinden hätte sollen. Diese Ladung wurde sowohl an die rechtsfreundliche Vertretung als auch die bP zu eigenen Handen versendet.
Die Zustellung der Ladung an die rechtsfreundliche Vertretung erfolgte mit 12.06.2023 mittels ERV-Versand. Mit 16.06.2023 erlangte das erkennende Gericht davon Kenntnis, dass die Ladung an die bP nicht zugestellt werden konnte, diese sei laut Poststempel verzogen. Mittels ZMR-Abfrage konnte festgestellt werden, dass die bP nach wie vor an der bisherigen Zustelladresse aufrecht gemeldet war.
Mittels Rechtshilfeersuchen vom 26.06.2023 an die BH XXXX erging der Auftrag, diese mögen die jeweils zuständige Polizeiinspektion verständigen, um die Ladung zur anberaumten mündlichen Verhandlung am 03.07.2023 via Polizeizustellung zustellen zu lassen. Mittels Rechtshilfeersuchen vom 26.06.2023 an die BH römisch 40 erging der Auftrag, diese mögen die jeweils zuständige Polizeiinspektion verständigen, um die Ladung zur anberaumten mündlichen Verhandlung am 03.07.2023 via Polizeizustellung zustellen zu lassen.
Mit 26.06.2023 erfolgte mittels ERV-Eingabe von der rechtsfreundlichen Vertretung die Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit der bP.
Am 30.06.2023 erfolgte die telefonische Rücksprache mit der zuständigen Polizeiinspektion XXXX , ob die Zustellung der Ladung an die bP bereits erfolgt wäre. Eine Zustellung konnte nicht bewirkt werden, da laut Auskunft der Polizeiinspektion XXXX die bP nicht mehr an der bisherigen Zustelladresse wohnhaft sei. Die amtliche Abmeldung wäre von der zuständigen Polizeiinspektion veranlasst worden. Darüber wurde ein Aktenvermerk erstellt. Die Übermittlung des Berichtes von der zuständigen Polizeiinspektion würde via BH XXXX in den nächsten Tagen erfolgen. Am 30.06.2023 erfolgte die telefonische Rücksprache mit der zuständigen Polizeiinspektion römisch 40 , ob die Zustellung der Ladung an die bP bereits erfolgt wäre. Eine Zustellung konnte nicht bewirkt werden, da laut Auskunft der Polizeiinspektion römisch 40 die bP nicht mehr an der bisherigen Zustelladresse wohnhaft sei. Die amtliche Abmeldung wäre von der zuständigen Polizeiinspektion veranlasst worden. Darüber wurde ein Aktenvermerk erstellt. Die Übermittlung des Berichtes von der zuständigen Polizeiinspektion würde via BH römisch 40 in den nächsten Tagen erfolgen.
Mit 17.07.2023 wurde von der BH XXXX der Bericht über die versuchte Zustellung der Ladung von der Polizeiinspektion XXXX an das erkennende Gericht übermittelt. Laut diesem konnte der Unterkunftgeber der bP angetroffen werden. Dieser gab an, dass der Beschwerdeführer bereits am 01.03.2023 verzogen sei. Die bP habe dem Unterkunftgeber gegenüber erwähnt, dass sie den Wohnsitz voraussichtlich nach Wien verlegen werde. Seitens der Polizeiinspektion konnte die bP weder ausfindig gemacht, noch kontaktiert werden. Es konnte auch keine aktuelle Telefonnummer der bP erhoben werden. Mit 17.07.2023 wurde von der BH römisch 40 der Bericht über die versuchte Zustellung der Ladung von der Polizeiinspektion römisch 40 an das erkennende Gericht übermittelt. Laut diesem konnte der Unterkunftgeber der bP angetroffen werden. Dieser gab an, dass der Beschwerdeführer bereits am 01.03.2023 verzogen sei. Die bP habe dem Unterkunftgeber gegenüber erwähnt, dass sie den Wohnsitz voraussichtlich nach Wien verlegen werde. Seitens der Polizeiinspektion konnte die bP weder ausfindig gemacht, noch kontaktiert werden. Es konnte auch keine aktuelle Telefonnummer der bP erhoben werden.
Eine Abfrage im Zentralen Melderegister vom 17.07.2023 ergab, dass die bP bis zum 11.07.2023 in Österreich aufrecht gemeldet war und wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister vom 17.07.2023 ergab, dass die bP bis zum 11.07.2023 in Österreich aufrecht gemeldet war und wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.
Mit Schreiben vom 02.10.2023 teilte die Grundversorgung über Anfrage des BVwG mit, dass kein Aufenthaltsort der bP bekannt ist und aktuell keine Leistungen bezogen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Die bP, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und kam nach dessen Abweisung sowie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der Folge ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Die bP wurde im Zusammenhang mit dem gegenständlich gestellten Antrag gemäß § 56 AsylG darüber belehrt, dass im Falle der Nichtvorlage der entsprechenden Unterlagen ihr Antrag zurückgewiesen werde. Die bP stellte einen Mängelheilungsantrag bzgl. der Vorlage der Dokumente. Die bP hat keine Gründe glaubhaft gemacht, warum ihr die Beschaffung eines Reisedokuments unmöglich oder nicht zumutbar wäre. Sie konnte nicht darlegen, dass ihr die Beschaffung eines neuen Reisepasses oder eines Notreisepasses bzw. Passersatzes unmöglich oder unzumutbar wäre. Zudem wurde keine Geburtsurkunde vorgelegt und ist die bP ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.Die bP wurde im Zusammenhang mit dem gegenständlich gestellten Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG darüber belehrt, dass im Falle der Nichtvorlage der entsprechenden Unterlagen ihr Antrag zurückgewiesen werde. Die bP stellte einen Mängelheilungsantrag bzgl. der Vorlage der Dokumente. Die bP hat keine Gründe glaubhaft gemacht, warum ihr die Beschaffung eines Reisedokuments unmöglich oder nicht zumutbar wäre. Sie konnte nicht darlegen, dass ihr die Beschaffung eines neuen Reisepasses oder eines Notreisepasses bzw. Passersatzes unmöglich oder unzumutbar wäre. Zudem wurde keine Geburtsurkunde vorgelegt und ist die bP ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Ihre Identität steht fest. Sie ist in XXXX , Provinz Suleimaniyah, in der Autonomen Region Kurdistan geboren, ledig, kinderlos, und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Sie ist der Volksgruppe der Kurden zugehörig. Die Muttersprache ist Kurdisch-Sorani und kann sich die bP in der deutschen Sprache verständigen. Sie ist gesund und arbeitsfähig. In der Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für Ihre Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.Ihre Identität steht fest. Sie ist in römisch 40 , Provinz Suleimaniyah, in der Autonomen Region Kurdistan geboren, ledig, kinderlos, und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Sie ist der Volksgruppe der Kurden zugehörig. Die Muttersprache ist Kurdisch-Sorani und kann sich die bP in der deutschen Sprache verständigen. Sie ist gesund und arbeitsfähig. In der Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für Ihre Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
Während des laufenden Asylverfahrens vom 16.08.2015 bis zum 16.07.2021 verfügte die bP über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Nach der am 16.07.2021 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung hielt sie sich unrechtmäßig in Österreich auf und ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Sie hat Deutschgrundkurse besucht, jedoch bis dato keine Deutschprüfung absolviert.
Sie geht in Österreich derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie war im Zeitraum von 14.10.2021 bis 31.03.2022 auf Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung als Aushilfskraft erwerbstätig. Sie engagierte sich seit zumindest Februar 2018 bei gemeinnützigen Tätigkeiten und half einer Privatperson mit 80 % Behinderung sowie einer 85-jährigen bei der Bewältigung ihres Alltags.
Sie bezog über längere Zeiträume Leistungen aus der Grundversorgung, zuletzt Ende 2021+ und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügt über eine Einstellungszusage vom 15.07.2022 von der Malerei XXXX und über einen Dienstvertrag vom 18.10.2021 mit Herrn XXXX . Sie hat im gegenständlichen Verfahren eine Polizze zur Unfallversicherung sowie eine Polizze zur Krankenversicherung - Sonderklasse Unfallschutz vorgelegt. Sie verfügt über geringfügige Deutschkenntnisse. In Österreich hat sie keine Familienangehörigen, in der Herkunftsregion, den kurdischen Autonomiegebieten bestehen nach wie vor Anknüpfungspunkte und leben Familienangehörige dort. Der Vater bezieht eine Pension, die Mutter ist Hausfrau. Sie bezog über längere Zeiträume Leistungen aus der Grundversorgung, zuletzt Ende 2021+ und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügt über eine Einstellungszusage vom 15.07.2022 von der Malerei römisch 40 und über einen Dienstvertrag vom 18.10.2021 mit Herrn römisch 40 . Sie hat im gegenständlichen Verfahren eine Polizze zur Unfallversicherung sowie eine Polizze zur Krankenversicherung - Sonderklasse Unfallschutz vorgelegt. Sie verfügt über geringfügige Deutschkenntnisse. In Österreich hat sie keine Familienangehörigen, in der Herkunftsregion, den kurdischen Autonomiegebieten bestehen nach wie vor Anknüpfungspunkte und leben Familienangehörige dort. Der Vater bezieht eine Pension, die Mutter ist Hausfrau.
Der älteste Bruder des Beschwerdeführers ist nach wie vor Peshmerga, drei weitere Brüder sind Hilfsarbeiter in der Baubranche. Die übrigen Brüder besuchten jedenfalls 2021 noch die Schule. Die Eltern, die sechs Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in R./Provinz Suleimaniyah in der ARK. Zu den Eltern und Brüdern hat die bP regelmäßigen Kontakt. Vor ihrer Ausreise lebte sie bei den Eltern in deren Haus.
Die bP wurde im Irak sozialisiert und verbrachte ihr überwiegendes Leben dort, weshalb ihr auch die Existenzsicherung dort als arbeitsfähigen, jungen Mann möglich sein wird.
Es besteht keine besonderen, berücksichtigungswürdigen Abhängigkeiten zu Personen in Österreich, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen ließen. Sie pflegen in Österreich diverse soziale Kontakte. Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privat- und Familienlebens in Österreich.
Eine aktuelle Meldeadresse der bP scheint im Zentralen Melderegister nicht auf.
Eine Abfrage im Bundesbetreuungssystem sowie eine Rücksprache bei der Grundversorgung haben ergeben, dass kein Aufenthalt der bP bekannt ist und diese keine Leistungen aus der GVS erhält.
Die bP ist im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht von der Todesstrafe bedroht. Eine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak liegt nicht vor.
Es sind keinerlei maßgebliche Änderungen im Hinlick auf die Länderinformationen seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Juli 2021 eingetreten. Die Länderfeststellungen werden auszugsweise aus dem Bescheid der bB übernommen:
Irak
letzte Aktualisierung am 22.08.2022
COVID-19
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029 9423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Sicherheitslage Bagdad
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden
Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiyah, Taji, al-Mushahada, at-
Tarmiyah, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und
Südwesten umgeben und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belts) bilden (Al
Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und
Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen
Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, al-Tarmiyah, Ba'qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
Im Ort al-Tarmiyah im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad hat der Islamische Staat
(IS) eine Zelle reaktiviert (Wing 2.8.2021). Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte (Anadolu 23.8.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei al-Tarmiyah ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im
Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib
Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem
Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische
Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle:Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle:
Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit
34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren
Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf
Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens
Bagdad (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei
Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in alTarmiyah im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der proiranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021). Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die ISAngriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Al-Tarmiyah, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei proiranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen al-Tarmiyah Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in alTarmiyah im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der proiranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021). Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die ISAngriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Al-Tarmiyah, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei proiranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen al-Tarmiyah
Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens
Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing
7.6.2021). Im Mai wurde bei vier Protesten scharfe Munition verwendet, um die
Demonstrationen aufzulösen. Bei zwei dieser Vorfälle starben ein, bzw. zwei
Demonstranten. Dutzende weitere wurden verletzt. Neun Demonstrationen in dem
Monat verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante
Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevanten Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser
Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng
2.8.2021). Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in al-Tarmiyah am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter
Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei proiranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IEDAngriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vgl. Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei proiranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IEDAngriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vergleiche Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige
Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite proiranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021). Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister al-Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vgl. Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vgl. ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022).Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite proiranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021). Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister al-Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vergleiche Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vergleiche ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022).
Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in al-Tarmiyah und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-
Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden
(Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden proiranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vgl. Wing (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden proiranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vergleiche Wing
7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass dieser Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass dieser Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte
Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem MolotowCocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), sowie zu Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem MolotowCocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), sowie zu
Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad
(AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022). Im April 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten registriert. Vier werden dem IS zugeschrieben, drei pro-iranischen Milizen, darunter ein IED Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 11.5.2022). Im Mai 2022 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Verletzten verzeichnet, von denen vier dem IS und einer pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, wobei je einer dem IS und proiranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.7.2022).(AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022). Im April 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten registriert. Vier werden dem IS zugeschrieben, drei pro-iranischen Milizen, darunter ein IED Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 11.5.2022). Im Mai 2022 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Verletzten verzeichnet, von denen vier dem IS und einer pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, wobei je einer dem IS und proiranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.7.2022).
Der Datenbank von ACLED zufolge gab es im Gouvernement Bagdad im Jahr 2021 596 Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es 227.
Im Distrikt Rusafah wurden im Jahr 2021 52 Vorfälle verzeichnet, 22 davon waren Demonstrationen, von denen 18 friedlich verliefen und vier durch Interventionen verhindert oder beendet wurden. Hervorzuheben ist der Selbmordanschlag vom 21.1.2021 mit Dutzenden Toten und ca. hundert Verletzten. Zivilisten wurden darüber hinaus bei 15 weiteren Vorfällen zu Opfern von Gewalt durch Angriffe, IEDs und Anschläge mit Handgranaten. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 15 Vorfälle verzeichnet, darunter ein Angriff gegen Zivilisten (ACLED 2022).
Adhamiyah wurden im Jahr 2021 39 Vorfälle verzeichnet, darunter acht Fälle
von Gewalt gegen Zivilisten. In sieben weiteren Fällen waren Zivilisten von Gewalt betroffen, insbesondere durch IED-Angriffe. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 18 Vorfälle verzeichnet. Darunter sechs Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten sowie zwei Fälle bei denen Zivilpersonen ebenfalls von Gewalt betroffen waren (ACLED 2022).
Im Distrikt Sadr City (früher Thawra) wurden im Jahr 2021 35 Vorfälle verzeichnet. Den größten Anteil hatten bewaffnete Auseinandersetzungen, von denen 15 verzeichnet wurden, gefolgt von gezielter Gewalt gegen Zivilisten mit acht, sowie weiteren sechs bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren, z.B. durch IEDs oder Angriffen mit
Handgranaten. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 29 Vorfälle verzeichnet. Bei zehn handelte es sich um Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten, darunter eine Entführung. Bei zwei weiteren waren Zivilisten ebenfalls betroffen. Es wurde wiederum eine größere Anzahl von bewaffnete Auseinandersetzungen (11) registriert (ACLED 2022).
Im Distrikt 9 Nissan (Neu Bagdad) wurden im Jahr 2021 2021 43 Vorfälle verzeichnet. Hervorzuheben sind hierbei 14 Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten, sowie neun weitere Vorfälle, bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Des weiteren wurden neun friedliche Demonstrationen verzeichnet, ein Protest mit Intervention, sowie jeweils eine gewalttätige Demonstration und eine mit exzessiver Gewaltanwendung durch
Sicherheitskräfte gegen Demonstranten. Darüber hinaus sind vier bewaffnete
Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen zu erwähnen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni elf Vorfälle verzeichnet, vier davon Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (ACLED 2022).
Im Distrikt Karadah wurden im Jahr 2021 33 Vorfälle verzeichnet, darunter sieben Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten und neun weitere Vorkommnisse, bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Darunter mehrere IED-Angriffe auf Geschäfte, die Alkohol verkaufen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 21 Vorfälle verzeichnet. Zivilisten waren bei vier dieser Fälle betroffen, darunter ein Mord und drei Angriffe mit Granaten, bzw.
IEDs (ACLED 2022).
Im Distrikt Karkh wurden im Jahr 2021 61 Vorfälle verzeichnet. Beim überwiegenden Teil der Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Fünf Demonstrationen wurden jedoch als gewalttätig kategorisiert. Es handelte sich dabei um Proteste gegen das Wahlergebnis von Oktober 2021 von PMF-Anhängern vor der Green Zone. Darüber hinaus wurde die Green Zone auch mehrfach mit Raketen beschossen. Zivilisten waren nur bei vier Vorfällen gezielt oder indirekt von Gewalt betroffen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 21 Vorfälle, darunter je vier friedliche und gewalttätige Demonstrationen. Bei drei Vorfällen waren Zivilisten ebenfalls von Gewalt betroffen (ACLED 2022).
Kadhimiya wurden im Jahr 2021 19 Vorfälle verzeichnet. Vier davon waren
Angriffe auf Zivilisten, bei vier weiteren waren Zivilisten von Sprengsätzen betroffen. Im
Jahr 2022 waren es bisher neun Vorfälle, darunter ein Fall von gezielter Gewalt gegen Zivilisten und zwei weitere Vorfälle, bei denen Zivilpersonen ebenfalls betroffen waren (ACLED 2022).
Im Distrikt Mansour wurden im Jahr 2021 21 Vorfälle verzeichnet. Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um gezielte Gewalt gegen Zivilisten, bei drei weiteren waren Zivilisten ebenfalls betroffen. Des weiteren wurden sechs friedliche Demonstrationen verzeichnet und sechs Vorfälle von bewaffneten Auseinandersetzungen und IED- und
Raketenangriffen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni sechs Vorfälle verzeichnet, wovon bei zwei Zivilisten angegriffen wurden (ACLED 2022).
Im Distrikt ar-Rashid wurden im Jahr 2021 29 Vorfälle verzeichnet. In neun Fällen waren Zivilisten betroffen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni elf Vorfälle, wobei es sich bei fünf um Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten handelte (ACLED 2022).
Im Distrikt Abu Ghraib wurden im Jahr 2021 22 Vorfälle verzeichnet. Elf dieser Vorfälle, zumeist Drohnenangriffe und Raketenbeschuss, betrafen den Internationalen Flughafen Bagdad. Weitere Vorfälle umfassten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen ISF- und PMF-Kräften mit dem IS, sowie IED-Angriffe, die insbesondere gegen Versorgungskonvois der USA gerichtet waren. Des weiteren wurden zwei Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet. 2022 wurden bis Juni 14 Vorfälle verzeichnet. Erneut richtete sich die Mehrzahl der Übergriffe, insbesondere Raketenbeschuss, gegen den Internationalen Flughafen Bagdad. Mehrere Angriffe konnten durch Abschüsse von Drohnen vereitelt werden. Zivilisten waren bei zwei Vorfällen ebenfalls betroffen (ACLED 2022).
Im Distrikt al-Mada'in wurden im Jahr 2021 19 Vorfälle verzeichnet. Bei fünf dieser Vorfälle handelte es sich um gezielte Gewalt gegen Zivilisten, darunter eine Entführung, sowie weitere fünf Fälle bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Im Jahr 2022 wurden bis Juni fünf Vorfälle verzeichnet. Bei einem IED-Angriff waren Zivilisten ebenfalls betroffen (ACLED 2022).
Im Distrikt Mahmudiyah wurden im Jahr 2021 21 Vorfälle verzeichnet. Bei 13 dieser Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe gegen Versorgungskonvois der USA. In zwei weiteren Fällen wurden Zivilisten Ziele von Angriffen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni zwei
Vorfälle verzeichnet, wobei bei einem Zivilisten ebenfalls betroffen waren (ACLED 2022).
Taji wurden im Jahr 2021 acht Vorfälle verzeichnet, drei davon Angriffe mit IEDs. Im Jahr 2022 waren es bis Juni acht Vorfälle. Bei einem waren Zivilisten ebenfalls betroffen (ACLED 2022).
Im Distrikt al-Tarmiyah wurden im Jahr 2021 82 Vorfälle verzeichnet, von denen 47 auf den Aufstand des IS und den Kampf gegen diese Gruppe zurückzuführen sind, darunter
u.a. bewaffnete Auseinandersetzungen und Luft-/Drohnenangriffe zwischen IS-Kämpfern sowie ISF und PMF-Kräften. Es wurden auch fünf Angriffe des IS auf Zivilisten verzeichnet, bei denen jeweils mindestens eine Person ums Leben kam. Acht weitere Angriffe auf Zivilisten werden unbekannten bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 14 Vorfälle verzeichnet. Zehn dieser Vorfälle gehen auf den Aufstand des IS, bzw. den Kampf gegen ihn zurück. Bei drei Vorfällen wurden Zivilisten entweder direkt angegriffen oder waren von Sprengstoffanschlägen ebenfalls betroffen (ACLED 2022).
2021 waren 113 Fälle nicht verortbar. Es handelt sich dabei zum größten Teil um
"strategische Entwicklungen", aber auch bewaffnete Auseinandersetzungen,
Sprengstoffanschläge, Landminen, IEDs, Granaten etc.. Zehn der Fälle betreffen gezielte
"Gewalt gegen Zivilisten", zwei davon Entführungen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 41
Vorfälle, von denen acht als gezielte Gewalt gegen Zivilisten klassifiziert sind, darunter drei Entführungen (ACLED 2022
(Anm.: Die Kategorie "strategische Entwicklungen" umfasst z.B. Truppenbewegungen, die Anmerkung, Die Kategorie "strategische Entwicklungen" umfasst z.B. Truppenbewegungen, die
Etablierung von Checkpoints, Korridoren und Brücken, die Zerstörung von Unterschlupfen von Aufständischen (IS) und Waffenlagern, Entminung und Entschärfungen von Sprengsätzen und Vorfälle von Beschädigung von Eigentum ohne Opfer).
Im Gouvernement Bagdad, unterteilt in die Stadtdistrikte Rusafah, Adhamiyah, Sha'ab,
Sadr City (früher Thawra), 9 Nissan (Neu Bagdad), Karrada, az-Za' franiyah, Karkh,
Kadhimiyah, Mansour und ar-Rashid, sowie die Vorstadtdistrikte Abu Ghraib, al-Istiqlal, alMada'in, Mahmudiyah, Taji und at-Tarmiyah wurden 2021 87 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians"), sowie 88 Vorfälle, bei denen Zivilisten ebenfalls zu den Betroffenen gehörten, z.B. durch IEDs, Luft/Drohnenangriffe, etc., verzeichnet. 2022 waren es bis Juni 40 Vorfälle, sowie 27 bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren (Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des Weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind).
,
Zivilisten als Ziele oder Opfer von Gewalt (davon Entführungen):
Quellen:
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25.8.2021
25.8.2021,
Rechtsschutz / Justizwesen
Rechtsschutz / Justizwesen im Föderal Irak
Die irakische Gerichtsbarkeit ist in drei Bereiche unterteilt:
1. Die ordentliche Justiz, bestehend aus dem Obersten Justizrat, dem
Kassationsgerichtshof, dem stellvertretenden Vorsitzenden des
Kassationsgerichtshofs, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtsbehörde und dem Berufungsgericht (BS 23.2.2022, S.13; vgl. Fanack 8.7.2020).Kassationsgerichtshofs, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtsbehörde und dem Berufungsgericht (BS 23.2.2022, S.13; vergleiche Fanack 8.7.2020).
2. die Verfassungsgerichtsbarkeit, welche durch das oberste Bundesgericht erfüllt wird (BS 23.2.2022, S.13; vgl. AA 25.10.2021, S. 8).2. die Verfassungsgerichtsbarkeit, welche durch das oberste Bundesgericht erfüllt wird (BS 23.2.2022, S.13; vergleiche AA 25.10.2021, S. 8).
3. eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche die Militärgerichtsbarkeit, Gerichte der inneren Sicherheitskräfte und die Gerichte des Obersten Justizrats umfasst (BS
23.2.2022, S.13).
Das Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht (Fanack
8.7.2020).
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA
25.10.2021, S.8, USDOS 12.4.2022, GIZ 1.2021a, BS 23.2.2022, S.13), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 12.4.2022). Die Justiz wird von mächtigen politischen Eliten und Parteien politisiert (BS 23.2.2022, S.13; vgl. FH 28.2.2022). Sie ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang zu diesen wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 28.2.2022).25.10.2021, S.8, USDOS 12.4.2022, GIZ 1.2021a, BS 23.2.2022, S.13), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 12.4.2022). Die Justiz wird von mächtigen politischen Eliten und Parteien politisiert (BS 23.2.2022, S.13; vergleiche FH 28.2.2022). Sie ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang zu diesen wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 28.2.2022).
Premierminister al-Kadhimi hat die Justiz erfolgreich entpolitisiert, indem er sich nicht in ihre Angelegenheiten eingemischt hat und auch anderen politischen Parteien nicht erlaubt, dies zu tun (BS 23.2.2022, S.13).
Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle
Bürger (USDOS 12.4.2022) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen
(CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 12.4.2022). (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 12.4.2022).
Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in
Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht.
Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 12.4.2022).
Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 25.10.2021, S.12). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 28.2.2022). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 25.10.2021, S.22). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 25.10.2021, S.22; vgl. HRW 13.1.2022). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden (AA 25.10.2021, S.22). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 25.10.2021, S.12). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 25.10.2021, S.22).Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 25.10.2021, S.12). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 28.2.2022). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 25.10.2021, S.22). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 25.10.2021, S.22; vergleiche HRW 13.1.2022). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden (AA 25.10.2021, S.22). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 25.10.2021, S.12). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 25.10.2021, S.22).
Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Menschenrechtsgruppen kritisierten, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2022; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 28.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Menschenrechtsgruppen kritisierten, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2022; vergleiche CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der
Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 12.4.2022). 2018 dauerten einige Prozesse, die ein Todesurteil zur Folge hatten, nur etwa 20 Minuten und Hunderte von Familienangehörigen mutmaßlicher IS-Kämpfer wurden willkürlich inhaftiert (FH 28.2.2022). Anwälte, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, berichten bedroht zu werden (USDOS 30.3.2021).
In den von Bagdad kontrollierten Gebieten können Kinder ab dem Alter von neun Jahren strafrechtlich verfolgt werden, was gegen internationale Standards verstößt (HRW
13.1.2022). Ein Komitee in Mossul verbesserte den Umgang mit der strafrechtlichen
Verfolgung von Kindern, die verdächtigt werden, dem IS anzugehören (HRW 13.1.2021).
Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen haben demnach gegen Strafgesetze verstoßen. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht. Eine Beurteilung ist kaum möglich, aufgrund mangelnder Transparenz seitens der Regierung, Korruption während der Verfahren und wegen des eingeschränkten Zugangs zu Gefangenen, insbesondere solchen, die in Einrichtungen der Terrorismusbekämpfung, der Geheimdienste und des Militärs inhaftiert sind (USDOS
12.4.2022).
Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47
Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von
Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch
Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen
(Al Monitor 12.4.2018; vgl. UK Home Office 2.2020). Das informelle irakische (Al Monitor 12.4.2018; vergleiche UK Home Office 2.2020). Das informelle irakische
Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019).
In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vgl. FH 28.2.2022, UK Home Office 3.2021). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UK Home Office 3.2021).In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vergleiche FH 28.2.2022, UK Home Office 3.2021). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UK Home Office 3.2021).
Im südirakischen Basra berichten Einwohner über sogenannte "degga ashairiya" (Stammeswarnungen). Bei diesem alten Brauch zur Beilegung von Streitigkeiten versammeln sich bewaffnete Angehörige eines Stammes vor dem Haus eines Angehörigen eines gegnerischen Stammes und beschießen dieses, bis sich dieser bereit erklärt, herauszukommen und einen Streit durch Verhandlungen beizulegen. Wenn er sich weigert zu verhandeln oder keine Einigung erzielt wird, kann dies zu mehr Gewalt und manchmal auch zu Todesopfern führen (AW 29.6.2019).
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Sicherheitskräfte und Milizen
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die
Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des Bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS).
Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der
Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog IS teil, unterstützt durch Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).
Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie
Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der
Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 12.4.2022).
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022), insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 12.4.2022). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere des Iran, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022), insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 12.4.2022). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere des Iran, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).
Quellen:
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report
Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 17.6.2022
? Fanack (8.7.2020): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politicsof-iraq/, Zugriff 28.1.2021
? NI - Newlines Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but
Agile, https://newlinesinstitute.org/iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl, Zugriff 20.5.2021
? Rudaw (23.5.2021): Peshmerga-Iraq cooperation will ‘close that gap,’ cut off
ISIS: Coalition, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/230520212, Zugriff 3.6.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 7.6.2022
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den
Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in
Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur
Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine
Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 12.4.2022).
Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000 bis 185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein
Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitreichend (AA
25.10.2021, S.9).
Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem. Es gibt Berichte über
Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und
Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 12.4.2022). Den
Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen (AA 25.10.2021, S.9).
Nach der Rückkehr der Zentralregierung nach Kirkuk Ende 2017 klagten mehrere
Gemeinschaften ethnischer und religiöser Minderheiten über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt auch durch Sicherheitskräfte der Regierung (DFAT
17.8.2020, S.20).
Die irakischen Sicherheitskräfte, Armee, Bundes- und lokale Polizei werden bei ihrer Professionalisierung durch internationale Militär-und Polizeiausbildung unterstützt (AA
25.10.2021, S.9).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober
2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B cber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.1 0.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/countryinformation-report-iraq.pdf, Zugriff 23.8.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 7.6.2022
Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi
Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 12.4.2022; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali asSistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.2-4; vgl. TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali asSistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.2-4; vergleiche TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem
Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem
Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem
Premierminister unterstellt. In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch dem Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 12.4.2022).
Die PMF sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von
Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen
Akteuren im Staat unterscheiden (CH 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche
Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.3f). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF
5.3.2018, S.3). Die PMF haben nach dem erfolgreichen Kampf gegen den IS, der israelischiranischen Eskalation und dem Rückzug der USA aus dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA, "Atomabkommen") mit dem Iran im Jahr 2018 enorm an Einfluss gewonnen (BS 23.2.2022, S. 7).
Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu Letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen "Sinjar Widerstandseinheiten". Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3f). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind im Allgemeinen in oder in der Nähe ihrer Heimatregionen tätig (USDOS 12.4.2022).
Die PMF wurden im Dezember 2016 (erstmals) formell in die irakischen Streitkräfte integriert (AA 22.1.2021, S.16; vgl. FPRI 19.8.2019). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 25.10.2021, S.15; vgl. FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten Die PMF wurden im Dezember 2016 (erstmals) formell in die irakischen Streitkräfte integriert (AA 22.1.2021, S.16; vergleiche FPRI 19.8.2019). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 25.10.2021, S.15; vergleiche FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten
(EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der
Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1000 IT
11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (WI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 25.10.2021, S.16).
Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten
Unternehmen, hohe Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen haben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen Staates geführt (CH 2.2021, S.2).
Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (Süß 21.8.2017). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6).
Insbesondere mit dem Iran verbündete Einheiten operieren im ganzen Land oft außerhalb der Kontrolle der Regierung oder gar in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 12.4.2022). Selbiges gilt auch für die (offizielle) PMF-Kommission (USDOS 12.4.2022), welche wiederum tendenziell pro-iranische Gruppen bevorzugt hat (ICG 30.7.2018). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen
Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 12.4.2022). Überdies haben einige bewaffnete
Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hezbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMFMilizen, namentlich der Kata'ib Hezbollah und der Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlaufe des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021).
Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (CH 2.2021, S. 18f).
Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen
einkommengenerierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch den Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7f). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (CH 2.2021, S.19). - Darüberhinaus aquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus halb-legalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (CH 2.2021, S.29-31). Außer durch die Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mithilfe der Organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der Organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat (Posch
8.2017).
Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Polarisierungen. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut (Clingendael 5.2021, S.17). So klagten nach der Rückkehr der Zentralregierung nach Kirkuk Ende 2017 mehrere Gemeinschaften ethnischer und religiöser Minderheiten über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt durch PMF-Gruppen (DFAT 17.8.2020, S.20). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 12.4.2022). Die Medien meldeten zahlreiche Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 17.8.2020, S.20, 26, 32). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit dem Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der 30. und 50. PMF-
Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl. Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die 30. PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 12.4.2022). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS
2.6.2022).
Einige PMF-Einheiten in den südlichen Gouvernements Najaf und al-Qadisiya sollen Kinder rekrutiert und militärische Ausbildungslager für Schüler unter 18 Jahren gesponsert haben. Einige mit dem Iran verbündete PMF-Gruppen, insbesondere Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) und Harakat Hizbollah an-Nujaba (HHN), rekrutierten weiterhin Burschen unter 18 Jahren für den Kampf in Syrien und im Jemen (DFAT 17.8.2020, S.47).
Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte
Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vgl. WI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (WI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vergleiche WI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (WI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben
Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit
Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (Al Monitor 8.1.2021).
Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdistan Region Irak (KRI) zu operieren.
Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018,
S.23). Anlässlich der sozialen Proteste zeigten die PMF ihre Fähigkeit, Kritiker zu verfolgen.
Beispielsweise können kritische Kommentare in sozialen Medien zur Verfolgung seitens Asa‘ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hezbollah oder der Saraya as-Salam führen, welche im Stande sind, die Personen ausfindig zu machen und sie anschließend zu bedrohen und zu attackieren. Namentlich Kata’ib Hizbollah kann jeden ins Visier nehmen und kennt etwa die Namen aller, die über den internationalen Flughafen einreisen (AQ1 27.5.2021).
Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (CH 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi alMuhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Abu Mahdi Al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (CH 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi alMuhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Abu Mahdi Al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 21.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib
Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels innerhalb der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw Institute 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 21.2.2020).Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 21.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels innerhalb der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw Institute 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 21.2.2020).
Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw Institute 9.7.2020; vgl. AAA 23.4.2020, Al Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw Institute 9.7.2020; vergleiche AAA 23.4.2020, Al
Monitor 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (Al Monitor 4.12.2020; vgl. Diyaruna 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (Diyaruna 22.2.2021).Monitor 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (Al Monitor 4.12.2020; vergleiche Diyaruna 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (Diyaruna 22.2.2021).
Diese fortschreitende Zersplitterung der PMU lässt sich auf viele Faktoren zurückführen.
Einer der Hauptgründe ist das Fehlen eines einheitlichen Ziels, das zuvor der Sieg über den
IS darstellte. Ein weiterer Katalysator war der Tod von Abu Mahdi al Muhandis, der in der
Lage war, die unterschiedlichen Fraktionen zu einen (AIIA 12.1.2021). Und obwohl der Nachfolger Muhandis, Abu Fadak Al-Mohammedawi, enge Beziehungen zu Iran unterhält, gibt es eine breite Opposition gegen seine Führung in seiner eigenen Miliz, Kata'ib Hizbollah, die ihn als den unrechtmäßigen Chef der PMF betrachtet (Manara 10.3.2021). Die neueste Erscheinung, welche als Zeichen einer weiteren Aufsplitterung der PMF gewertet wird, ist das Auftreten mehrerer kleinerer Splittergruppen im Verlaufe des Jahres 2020, die mit größeren, vom Iran unterstützten Gruppierungen verbunden sind, die sich sowohl durch Gewalt gegen Zivilisten als auch gegen Einrichtungen der US-geführten Militärallianz hervortun (AIIA 12.1.2021).
Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im
Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji'iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018,
S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji'i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini "Schrein"-Milizen bzw. Saraya al-'Atabat (kurz: Atabat) (WI 5.2.2021; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala'i bezeichnet werden - wala' ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji'i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vergleiche ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini "Schrein"-Milizen bzw. Saraya al-'Atabat (kurz: Atabat) (WI 5.2.2021; vergleiche ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala'i bezeichnet werden - wala' ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei.
Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.3f).
Pro-iranische Milizen: al-Hashd al-Wala'i / al-Muqawama al-Islamiyya
Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMFFormationen, die entweder mit dem Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die vom Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund alImam (WI 23.3.2020, S.23; vgl. ICG). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMFFormationen, die entweder mit dem Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die vom Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund alImam (WI 23.3.2020, S.23; vergleiche ICG). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba
(Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500
Kämpfern, auch in Syrien aktiv (WI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der kampferfahrensten Milizen und stark seitens des Iran gefördert (ITIC 8.1.2020), sowie die Kata’ib Imam Ali
(Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner
Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021).
Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (WI 23.3.2020, S.110, 205; vgl. ICG 30.7.2018, S.27). Einige der pro-iranischen PMF sicherten sich bei den letzten Wahlen auch ihren Einfluss im Parlament. Innerhalb der 2018 gewonnenen Parlamentssitze des Wahlbündnisses "Fatah" sind 22 Abgeordnete der BadrOrganisation zugehörig und 15 dem politischen Flügel der Asai‘b Ahl al-Haqq, Sadiqoun (CH 2.2021, S.21f; vgl. EPIC 5.2020). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (WI 23.3.2020, S.110, 205; vergleiche ICG 30.7.2018, S.27). Einige der pro-iranischen PMF sicherten sich bei den letzten Wahlen auch ihren Einfluss im Parlament. Innerhalb der 2018 gewonnenen Parlamentssitze des Wahlbündnisses "Fatah" sind 22 Abgeordnete der BadrOrganisation zugehörig und 15 dem politischen Flügel der Asai‘b Ahl al-Haqq, Sadiqoun (CH 2.2021, S.21f; vergleiche EPIC 5.2020).
Die Badr-Organisation, die mächtigste schiitische Miliz, gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Sie wurde 1982 im Iran gegründet, um Saddam Hussein zu bekämpfen, und wurde zunächst vom Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) finanziert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt (Soufan 20.3.2020; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Nach der USInvasion im Jahr 2003 kehrte sie in den Irak zurück und wurde in die neue irakische Die Badr-Organisation, die mächtigste schiitische Miliz, gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Sie wurde 1982 im Iran gegründet, um Saddam Hussein zu bekämpfen, und wurde zunächst vom Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) finanziert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt (Soufan 20.3.2020; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Nach der USInvasion im Jahr 2003 kehrte sie in den Irak zurück und wurde in die neue irakische
Regierung integriert. Ihre Kräfte wurden zur größten Fraktion innerhalb der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei (Wilson Center 27.4.2018), die wiederum zu einem Instrument der Badr-Organisation erwuchs (SWP 2.7.2021, S.26). Sie nahm an Wahlen teil; ihre Führer wurden in die neue Regierung in Kabinettspositionen aufgenommen. Sie behielt jedoch ihre Miliz bei (Wilson Center 27.4.2018). Sie umfasst rund 20.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2020) und unterhält mindestens zehn Brigaden der staatlich finanzierten PMF, möglicherweise sogar 17 (WI 2.9.2021). Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt. Viele Badr-Mitglieder waren oder sind Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei
(FPRI 19.8.2019). So haben einige Mitglieder der PMF auch Doppelpositionen inne. Abu Dergham al-Maturi, beispielsweise, führte die 5. PMF-Brigade, eine Badr-Brigade, und fungierte gleichzeitig als stellvertretender Kommandeur der Bundespolizei im
Innenministerium (CH 2.2021, S.18f). Oder das Badr-Führungsmitglied Qassim al-Araji war Innenminister (2017-2018) und ist nun der nationale Sicherheitsberater. Die Badr ist eine große und komplexe Organisation, die sowohl einen militärischen als auch einen politischen Flügel und viele Unterfraktionen hat. Im Großen und Ganzen hat sich Badr durch seine Wahlerfolge, seine paramilitärische Macht und seine Patronagenetzwerke tief in den irakischen Staat eingebettet. Badr war die Quelle für viele jüngere und radikalere Gruppen, einschließlich Kata'ib Hisbollah. Zwar setzt sich die Badr-Organisation für den Abzug der US-Kampftruppen aus der Region ein, doch hat sie sich im Gegensatz zu den anderen pro-iranischen PMF von Angriffen auf die USA und deren Verbündete öffentlich distanziert. Innerhalb der Muqawama nimmt die Badr-Organisation weiterhin eine wichtige Rolle ein und bleibt gleichzeitig ihren Wurzeln als iranischer Stellvertreter treu, mit weiterhin engen institutionellen und personellen Beziehungen zum IRGC (WI
2.9.2021).
Die Kata’ib Hizbollah (Brigaden der Partei Gottes) umfassen etwa 3.000 bis 7.000 Kämpfer
(Al Arabiya 31.5.2020), anderen Schätzungen zufolge sogar 20.000 (Soufan 20.3.2020). Die
Kata'ib Hisbollah haben enge konfessionelle, ideologische und finanzielle Bindungen zum Iran (Al Arabiya 31.5.2020). Keine andere Miliz steht den IRGC näher (Soufan 20.3.2020). Sie sind für zahlreiche Angriffe auf die von den USA geführte Militärallianz verantwortlich und riefen u.a. auch zu Terrorattacken gegen Saudi-Arabien auf.
Menschenrechtsorganisationen werfen der Miliz schwere Menschenrechtsverletzungen vor, insbesondere gegen Sunniten (Al Arabiya 31.5.2020). Sie arbeiten intensiv mit der Badr-Organisation und der libanesischen Hizbollah zusammen. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017).
Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffen) verfügt über etwa 15.000 Kämpfer
(Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von
Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018; vgl. EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson Center 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die AlQuds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (ITIC 8.1.2020). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson Center 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khazali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den für die USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018; vergleiche EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson Center 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die AlQuds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (ITIC 8.1.2020). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson Center 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khazali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den für die USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).
Die seit 2020 vermehrt in Erscheinung tretenden pro-iranischen Splittergruppen haben ein zweifelhaftes Maß an Autonomie. Es ist nicht klar, ob es sich bei diesen um unabhängige Gruppen handelt, die von den größeren "Mutter"-Milizen unterstützt werden, oder ob sie lediglich eine Fassade für diese größeren Milizen bilden, um sich den US-Sanktionen durch die Einstufung als terroristische Organisation zu entziehen (AIIA
12.1.2021; vgl. JS 10.3.2021). Sie werden diesbezüglich insbesondere Kata'ib Hizbollah, 12.1.2021; vergleiche JS 10.3.2021). Sie werden diesbezüglich insbesondere Kata'ib Hizbollah,
Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und der Harakat Hizbollah an-Nujaba zugeordnet (JS 10.3.2021). Ihre Anzahl ist vage und wird auf 10 bis 20 Gruppen geschätzt
(Al Arabiya 18.11.2020). Die neuen Splittergruppen treten durch primär zwei unterschiedliche Handlungsweisen in Erscheinung: Zum einen bewaffnete Milizen, die in der Lage sind, Anschläge auf US-Einrichtungen im Irak zu verüben, und zum anderen Straßenbanden, die eine Art sozialen Krieg auf den Straßen Bagdads führen. Zu den
Ersteren gehören Usbat al-Tha'ireen (Liga der Revolutionäre) und Ashab al-Kahf (die Gefährten der Höhle), die sich regelmäßig zu Raketen- oder IED-Angriffen auf US-Ziele bekennen (AIIA 12.1.2021). Usbat al-Tha'ireen übernahm beispielsweise die
Verantwortung für den Angriff auf Camp Taji im März 2020, bei dem zwei amerikanische
Soldaten und ein britischer Soldat getötet wurden (WI 10.4.2020; vgl. Al Arabiya Soldaten und ein britischer Soldat getötet wurden (WI 10.4.2020; vergleiche Al Arabiya
18.11.2020), während Ashab al-Kahf zahlreiche Angriffe auf Konvois sowie einen
Raketenangriff auf die US-Botschaft im November 2020 für sich reklamierte (JS 10.3.2021).
Zur zweiten Gruppe gehören Raba Allah/Rab'Allah (das Volk Gottes), Jund Soleimani (die Soldaten Soleimanis) und Jabhat Abu Jadahah (eng. People of the Lighter's Front), die, getragen von stark religiösen Anwandlungen, als Sittenpolizei agieren und das liberalere Leben Bagdads unterdrücken, indem sie beispielsweise Massagesalons angriffen oder
Bombenanschläge auf Geschäfte verübten, die Alkohol verkauften (AIIA 12.1.2021; vgl. WI Bombenanschläge auf Geschäfte verübten, die Alkohol verkauften (AIIA 12.1.2021; vergleiche WI
9.4.2021). Rab'Allah gilt als wichtigste Gruppe. Im Oktober 2020 verübte sie
Brandanschläge auf Büros von Fernsehsendern sowie der Demokratischen Partei
Kurdistans (KDP). Weiters führte sie Hetzkampagnen gegen Personen aus Politik und Medien durch und drohte ihnen mit Gewalt. Zudem organisierte sie Proteste vor ausländischen Vertretungen (WI 9.4.2021).
Iran-kritische Milizen: Atabat / Schrein-Milizen / Hashd al-Marji‘i
Bei den "Schrein"- oder Atabat-Milizen (andere Bezeichnungen: Hashd al-Atabat/ Saraya al-Atabat/ al-Atabat al-Muqadasa) oder auch Hashd al-Marji‘i handelt es sich um paramilitärische Gruppen, die mit den schiitischen Heiligtümern in Najaf und Kerbala verbunden sind, deshalb auch die Bezeichnung "Schrein-Milizen" (ICSR 1.11.2018, S.24; vgl. WI 28.5.2020, Diyaruna 1.3.2021). Liwa Ansar al-Marjaiya, Liwa Ali al-Akbar, Firqat alAbbas al-Qitaliyah, letztere bekannter unter der Bezeichnung Abbas Kampfdivision (Abbas Combat Division) und Firqat al-Imam Ali al-Qitaliyah haben keine Verbindungen zum Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) des Iran, sondern zu Ayatollah Ali as-Sistani, dem irakischen schiitischen Kleriker, den sie als ihr Vorbild betrachten. Insgesamt verfügen die Atabat über rund 18.000 aktive Soldaten und Zehntausende von Reservisten. Die Abbas Kampfdivision (Firqat al-Abbas) ist die militärisch fähigste der vier Gruppen, gestärkt durch die logistische Ausbildung und die Zusammenarbeit mit dem irakischen Bei den "Schrein"- oder Atabat-Milizen (andere Bezeichnungen: Hashd al-Atabat/ Saraya al-Atabat/ al-Atabat al-Muqadasa) oder auch Hashd al-Marji‘i handelt es sich um paramilitärische Gruppen, die mit den schiitischen Heiligtümern in Najaf und Kerbala verbunden sind, deshalb auch die Bezeichnung "Schrein-Milizen" (ICSR 1.11.2018, S.24; vergleiche WI 28.5.2020, Diyaruna 1.3.2021). Liwa Ansar al-Marjaiya, Liwa Ali al-Akbar, Firqat alAbbas al-Qitaliyah, letztere bekannter unter der Bezeichnung Abbas Kampfdivision (Abbas Combat Division) und Firqat al-Imam Ali al-Qitaliyah haben keine Verbindungen zum Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) des Iran, sondern zu Ayatollah Ali as-Sistani, dem irakischen schiitischen Kleriker, den sie als ihr Vorbild betrachten. Insgesamt verfügen die Atabat über rund 18.000 aktive Soldaten und Zehntausende von Reservisten. Die Abbas Kampfdivision (Firqat al-Abbas) ist die militärisch fähigste der vier Gruppen, gestärkt durch die logistische Ausbildung und die Zusammenarbeit mit dem irakischen
Verteidigungsministerium. Mehrere Merkmale unterscheiden die Atabat von den proiranischen Einheiten der PMF: Erstens arbeiten sie nur mit nationalen irakischen Institutionen zusammen und dürfen nicht mit IRGC-Kommandeuren oder anderen ausländischen Militärs in Verbindung treten. Zweitens halten sie sich aus der Politik heraus, während die iran-freundlichen Gruppen sogar ihre eigenen politischen Parteien gegründet haben. Drittens betrachten die Atabat-Einheiten die Vereinigten Staaten nicht als Feind, trotz anlassbezogener Verurteilungen von US-Aktionen. Viertens wurden die Atabat nicht der Verletzung von Menschenrechten beschuldigt. Tatsächlich haben sie kein Interesse daran, in den sunnitisch-arabischen Gebieten präsent zu sein, in denen viele solcher Verstöße begangen wurden. Ihr Hauptinteresse gilt den schiitischen heiligen Städten Karbala und Najaf und dem Wüstengebiet, die diese Städte mit Anbar verbindet.
Die Atabat wurden auch nicht der Erpressung beschuldigt, im Gegensatz zu den vielen
PMF-Gruppen, die solche Taktiken anwenden, um sich selbst zu erhalten, und damit den Unmut der sunnitischen Bevölkerung verschärfen (WI 28.5.2020). Die Schrein-Milizen spielten eine wichtige Rolle bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen einer Kampagne von Großayatollah as-Sistani mit dem Namen Maraji'yat al-Takaful (Solidarität der Marji'i) zur wirtschaftlichen Unterstützung der Menschen, die unter der von der Regierung verhängten Ausgangssperre während der COVID-Krise litten (EUI 6.2020, S.3).
Saraya as-Salam / Friedenskompanien
Die Saraya as-Salam mobilisierten sich 2014 aus den Rängen der vormaligen MahdiArmee, die dem irakischen Kleriker Muqtada as-Sadr untersteht. Sie verfolgen eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele (Clingendael 6.2018, S.3). Sadr und seine Anhänger lehnen die pro-Khamenei paramilitärischen Führer und Gruppen entschieden ab. Dennoch bleiben sie Teil der Gesamtstruktur der PMF. Sie sind hinsichtlich einer Integration in die Sicherheitskräfte aufgeschlossen (ICG 30.7.2018, S.3f; vgl. FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert (Süß 21.8.2017). Hinsichtlich der im Herbst 2019 aufflammenden Proteste vollzog Muqtada as-Sadr eine zwiespältige Politik. - Schon in der Anfangsphase der Oktober-Demonstrationen 2019 waren Sadristen aktiv an den Demonstrationen beteiligt, und deren Paramilitärs verteidigten andere Demonstranten vor der Gewalt staatlicher und mit dem Iran verbündeter bewaffneter Kräfte. Im Frühjahr 2020 allerdings, nachdem Sadr die Demonstranten wegen ihres Auftretens gegenüber den religiösen Autoritäten tadelte, ihre "Abweichung" vom "richtigen Weg" kritisierte und parallel die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Saraya as-Salam und der pro-iranischen Asa'ib Ahl alHaqq eingestellt wurden, gingen die Sadr-Miliz bzw. seine Anhänger in Bagdad und weiteren Städten im Südirak gewaltsam gegen Demonstranten vor und besetzten Protestlager (FPRI, 3.2020, S.2, 17; vgl. BAMF 5.2020, S.9f, 22).Die Saraya as-Salam mobilisierten sich 2014 aus den Rängen der vormaligen MahdiArmee, die dem irakischen Kleriker Muqtada as-Sadr untersteht. Sie verfolgen eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele (Clingendael 6.2018, S.3). Sadr und seine Anhänger lehnen die pro-Khamenei paramilitärischen Führer und Gruppen entschieden ab. Dennoch bleiben sie Teil der Gesamtstruktur der PMF. Sie sind hinsichtlich einer Integration in die Sicherheitskräfte aufgeschlossen (ICG 30.7.2018, S.3f; vergleiche FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert (Süß 21.8.2017). Hinsichtlich der im Herbst 2019 aufflammenden Proteste vollzog Muqtada as-Sadr eine zwiespältige Politik. - Schon in der Anfangsphase der Oktober-Demonstrationen 2019 waren Sadristen aktiv an den Demonstrationen beteiligt, und deren Paramilitärs verteidigten andere Demonstranten vor der Gewalt staatlicher und mit dem Iran verbündeter bewaffneter Kräfte. Im Frühjahr 2020 allerdings, nachdem Sadr die Demonstranten wegen ihres Auftretens gegenüber den religiösen Autoritäten tadelte, ihre "Abweichung" vom "richtigen Weg" kritisierte und parallel die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Saraya as-Salam und der pro-iranischen Asa'ib Ahl alHaqq eingestellt wurden, gingen die Sadr-Miliz bzw. seine Anhänger in Bagdad und weiteren Städten im Südirak gewaltsam gegen Demonstranten vor und besetzten Protestlager (FPRI, 3.2020, S.2, 17; vergleiche BAMF 5.2020, S.9f, 22).
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Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 25.10.2021, S.21; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 25.10.2021, S.21; vergleiche USDOS 12.4.2022). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021,
S.21), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, S.21), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022,
FH 28.2.2022). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 12.4.2022) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).
Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter
Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der
Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung.
Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und
Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in
Haftanstalten des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und
Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen. Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem und erzwungene Geständnisse werden von Gerichten in zahlreichen Fällen als primäre Beweisquelle anerkannt (USDOS 12.4.2022).
Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vgl. UNAMI 23.5.2020). In Basra gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen Demonstranten vor, wobei auch einige Kinder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen wurden. Andere Demonstranten waren Misshandlungen ausgesetzt, die Folter gleichkommen könnten (AI 7.4.2021).Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vergleiche UNAMI 23.5.2020). In Basra gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen Demonstranten vor, wobei auch einige Kinder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen wurden. Andere Demonstranten waren Misshandlungen ausgesetzt, die Folter gleichkommen könnten (AI 7.4.2021).
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Korruption
Korruption ist nach wie vor ein großes Problem im Irak (FH 28.2.2022; vgl. GIZ 1.2021b). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 3.3.2021). Weniger als 5 % der Korruptionsfälle werden angezeigt (GIZ 1.2021b). Das Justizsystem, das selbst durch Politisierung und Korruption behindert wird, bearbeitet nur einen Bruchteil der Fälle, die von der Integritätskommission, einer von drei Antikorruptionsbehörden, untersucht werden (FH 28.2.2022).Korruption ist nach wie vor ein großes Problem im Irak (FH 28.2.2022; vergleiche GIZ 1.2021b). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 3.3.2021). Weniger als 5 % der Korruptionsfälle werden angezeigt (GIZ 1.2021b). Das Justizsystem, das selbst durch Politisierung und Korruption behindert wird, bearbeitet nur einen Bruchteil der Fälle, die von der Integritätskommission, einer von drei Antikorruptionsbehörden, untersucht werden (FH 28.2.2022).
Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Die Untersuchung von
Korruption ist nicht frei von politischer Einflussnahme. Die Bemühungen zur
Korruptionsbekämpfung wurden durch Mangel an Einigkeit bezüglich der institutionellen Rollen, an politischem Willen und politischem Einfluss, mangelnder Transparenz und durch unklare Rechtsvorschriften und Regulierungsverfahren behindert. Im August 2020 hat Premierminister al-Kadhimi per Verordnung einen ständigen Sonderausschuss zur
Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung größerer Korruptionsfälle eingesetzt. Im September 2020 wurden aufgrund der Arbeit des Antikorruptionsausschusses 19 hochrangige Personen verhaftet. Im Oktober 2020 wurden rund 1.000 Beamte entlassen, nachdem sie wegen Vergehen gegen die öffentliche Ordnung, darunter Verschwendung öffentlicher Gelder, Bestechung und Veruntreuung, verurteilt worden waren (USDOS 30.3.2021). Der von Premierminister al-Kadhimi eingesetzte Ständige Sonderausschuss zur
Untersuchung von Korruption und bedeutenden Straftaten hat seine Arbeit im Laufe des Jahres 2021 fortgesetzt. Da er von der Antiterroreinheit der Regierung unterstützt wird, welche Haftbefehle und gerichtliche Anordnungen umsetzen kann, werden korrupte Beamte Berichten zufolge unter Druck gesetzt (USDOS 12.4.2022).
Antikorruptions-, Strafverfolgungs- und Justizbeamte sowie Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Medien werden wegen ihrer Bemühungen zur Bekämpfung korrupter Praktiken bedroht und eingeschüchtert (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Sie sind sowohl im föderalen Irak, als auch in der KRI mit Verhaftungen, Verleumdungsklagen und Gewalt konfrontiert (FH 28.2.2022). Korruption war einer der Auslöser für die sogenannten Tishreen-Proteste, die 2019 ausgebrochen sind (FH 28.2.2022).Antikorruptions-, Strafverfolgungs- und Justizbeamte sowie Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Medien werden wegen ihrer Bemühungen zur Bekämpfung korrupter Praktiken bedroht und eingeschüchtert (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Sie sind sowohl im föderalen Irak, als auch in der KRI mit Verhaftungen, Verleumdungsklagen und Gewalt konfrontiert (FH 28.2.2022). Korruption war einer der Auslöser für die sogenannten Tishreen-Proteste, die 2019 ausgebrochen sind (FH 28.2.2022).
Die Kurdistan Region Irak (KRI) leidet unter ähnlichen Korruptionsproblemen (FH
28.2.2022).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird der Irak mit 23 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) und nimmt Rang 157 von 180 Staaten ein (TI 25.1.2022).
Quellen:
? FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -
Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 7.6.2022 ??FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –
Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft &
Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
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Iraq, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/irq, Zugriff 2.2.2022
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Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Menschenrechtsaktivisten
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) müssen sich registrieren (FH 28.2.2022; vgl. USDOS Nichtregierungsorganisationen (NGOs) müssen sich registrieren (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS
12.4.2022). Mit Stand September 2020 waren laut der irakischen Bundesdirektion für Nichtregierungsorganisationen 4.600 NGOs registriert, darunter 168 Niederlassungen ausländischer Organisationen (USDOS 30.3.2021).
Seit 2010 gibt es ein Gesetz zu NGOs, das die Beschränkungen der Auslandsfinanzierung von NGOs lockert, die Ablehnung von Registrierungsanträgen einschränkt, strafrechtliche Sanktionen beseitigt, unbegründete Überprüfungen und Inspektionen untersagt, sowie gerichtliche Kontrollen für die Suspendierung von NGOs schafft (ICNL 9.4.2021). In Bagdad registrierte NGOs können in der KRI tätig werden, aber NGOs, die nur in der KRI registriert sind, können nicht im Rest des Landes tätig werden (USDOS 12.4.2022).
Im Irak sind über 440 NGOs registriert, die sich im Berich der Menschenrechte engagieren.
NGOs, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, unterliegen in ihrer
Registrierung keinen Einschränkungen. Die schwierige Sicherheitslage und bürokratische
Hürden erschweren jedoch die Arbeit vieler NGOs. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Behörde für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft. Zahlreiche NGOs berichten von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von
Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden Visitationen durch Ministeriumsvertreter (AA 25.10.2021, S.8).
Nationale und internationale NGOs operieren in den meisten Fällen unter geringer staatlicher Einflussnahme. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte darüber, dass Mitarbeiter von Hilfsorganisationen schikaniert, bedroht, verhaftet und in einigen Fällen wegen Terrorismusvorwürfen beschuldigt worden sind (USDOS 12.4.2022). Die Internationale
Organisation für die Sicherheit von NGOs verzeichnete im Jahre 2020 20 derartige Vorfälle
(USDOS 30.3.2021). 2021 waren es bis Oktober 15 Vorfälle (USDOS 12.4.2022). Rund 700 NGOs wurden wegen diverser Verstöße sanktioniert, etwa weil sie als Deckmantel für politische Parteien dienten oder wegen verdächtiger Vorgänge wider das NGO-Gesetz (USDOS 30.3.2021). Vom Iran unterstützte Milizen haben Aktivisten,
Journalisten und Anwälte, die mit der 2019 ins Leben gerufenen TishreenProtestbewegung in Verbindung stehen, ermordet, entführt und angegriffen (FH
28.2.2022). Im Dezember 2020 stürmten Kämpfer der Asaib Ahl al-Haq ein
Gemeindezentrum des Internationalen Rettungskomitees in Mossul und bedrohten die dort beschäftigten Helfer, woraufhin das Zentrum geschlossen wurde (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober
2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B cber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.1
0.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -
Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 7.6.2022
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? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 7.6.2022
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Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie
Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vgl. GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vergleiche GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a).
Der Irak hat auch wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.20). Der in der Verfassung festgeschriebene
Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 25.10.2021, S.21). Im Zuge der Proteste seit Oktober 2019 versucht die Kommission sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert (AA 22.1.2021).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter
anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen,
Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und
Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, weit verbreitete Korruption, gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 12.4.2022). Auch Menschenhandel ist ein Problem, wenngleich die Regierungen des Irak und der Kurdistan Region Irak ihre Bemühungen zur Verhinderung des Menschenhandels verstärkt haben. IDPs sind davon besonders gefährdet (FH 28.2.2022). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen
Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022). Im Irak kam es 2020 zu einer Reihe von Morden an zivilgesellschaftlichen, politischen und
Menschenrechtsaktivisten sowie zu vermehrten Drohungen gegen Journalisten (FCO
8.7.2021).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.4.2022). Tausende IDPs, die aus Gebieten geflohen sind, die unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) standen, wurden von Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und Volksmobilisierungskräften (PMF) willkürlich verhaftet und sind nach wie vor verschwunden (AI 7.4.2021).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse, was jedoch nie eindeutig definiert wurde, und gegen eine gerechte
Entschädigung (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022, S.24). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 12.4.2022).Entschädigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022, S.24). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten. Viele hochrangige
Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und Einheiten der Asayish (interne Sicherheitsdienste der kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft (USDOS 12.4.2022).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch
Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen ISHandlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS
12.4.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober
2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B cber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.1
0.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar
2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_
Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01. 2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
? AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff
10.4.2021
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report
Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 17.6.2022
? FCO - UK Foreign, Commonwealth and Development Office (8.7.2021): Human Rights and Democracy: 2020 Foreign, Commonwealth & Development Office report, https://www.ecoi.net/en/document/2056823.html, Zugriff 14.8.2021 ??FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -
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? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 7.6.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 7.6.2022
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzen (AA 25.10.2021, S.10; vgl. FH 28.2.2022, GIZ Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzen (AA 25.10.2021, S.10; vergleiche FH 28.2.2022, GIZ
1.2021a, USDOS 12.4.2022). Unterstützung für die verbotene Ba‘ath-Partei sowie das
Befürworten einer gewaltsamen Änderung der Grenzen des Landes sind jedoch verboten.
Einzelpersonen und Medien betreiben Selbstzensur aufgrund der begründeten Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der Kurdischen Regionalregierung (KRG) behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung. Sicherheitskräfte haben Demonstranten und Aktivisten, die der Zentralregierung kritisch gegenüberstanden, verhaftet bzw. festgenommen (USDOS
12.4.2022).
Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 25.10.2021, S.10; vgl. FH 3.3.2021). Die meisten der mehreren hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 12.4.2022). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensurieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 28.2.2022).Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 25.10.2021, S.10; vergleiche FH 3.3.2021). Die meisten der mehreren hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 12.4.2022). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensurieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 28.2.2022).
Medienorganisationen sehen sich als Reaktion auf ihre Berichterstattung Einschränkungen und Behinderungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Einige Medienorganisationen berichteten über Verhaftungen von und Schikanen gegenüber Journalisten sowie darüber, dass die
Regierung sie davon abhielt, politisch heikle Themen zu behandeln, darunter
Sicherheitsfragen, Korruption und das Unvermögen der Regierung öffentliche
Dienstleistungen sicherzustellen (USDOS 30.3.2021). Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig hoch sind.
Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 25.10.2021, S.10).
Irakische Journalisten riskieren ihr Leben, wenn sie über Proteste berichten oder über
Korruption recherchieren. Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 hat sich die Lage verschlechtert. Journalisten müssen damit rechnen, von nicht identifizierten Milizen schikaniert, entführt, körperlich angegriffen oder sogar getötet zu werden (RSF 2021). Milizen entführen, foltern und ermorden häufig Journalisten wegen ihrer Arbeit (FH
28.2.2022).
Im Lauf des Jahres 2020 wurden mehrere Journalisten wegen ihrer Tätigkeit verhaftet, entführt oder getötet (FH 28.2.2022; vgl USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge von Milizen oder Sicherheitskräften (USDOS 12.4.2022).Im Lauf des Jahres 2020 wurden mehrere Journalisten wegen ihrer Tätigkeit verhaftet, entführt oder getötet (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge von Milizen oder Sicherheitskräften (USDOS 12.4.2022).
Das Land nimmt im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2011-2021) des "Committee to Protect
Journalists" zudem den weltweit dritten Platz in Bezug auf nicht aufgeklärte Journalistenmorde ein (CPJ 28.10.2021).
Auch Lehrer sind im Irak seit Langem mit der Gefahr von Gewalt oder anderen
Auswirkungen konfrontiert, wenn sie Themen unterrichten oder besprechen, die mächtige staatliche oder nicht-staatliche Akteure für verwerflich halten. Politischer Aktivismus von Universitätsstudenten kann zu Schikane oder Einschüchterung führen (FH 28.2.2022). Akademische Freiheit wird durch die Regierung eingeschränkt. Sozialer, religiöser und politischer Druck schränken die Entscheidungsfreiheit in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In allen Regionen des Landes versuchen verschiedene Gruppen die Ausübung der formalen Bildung und die Vergabe von akademischen Positionen zu kontrollieren (USDOS 12.4.2022).
Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt (AA 25.10.2021, S.10). Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2021 auf Platz 161 von 180, eine Verschlechterung um einen Platz im Vergleich zum Vorjahr (RSF 2021).
Hinsichtlich des Internetzugangs gibt es offene staatliche Einschränkungen und Berichte
(jedoch kein offizielles Eingeständnis), dass die Regierung E-Mail- und
Internetkommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht (USDOS
12.4.2022).
Es gibt Fälle von Vergeltungsmaßnahmen aufgrund von Aussagen bzw. Beiträgen in sozialen Medien. Bestimmte Themen, darunter Korruption, und, in etwas geringerem Maße, Kritik am Iran, werden als Tabu angesehen und führten zuweilen zu Verhaftungen, Gehaltskürzungen, Folter oder Strafverfolgung. Nutzer sozialer Medien sowie Blogger wurden wegen Kritik an Behörden mit Verleumdungsklagen konfrontiert (FH 28.2.2022).
Vom Iran unterstützte Milizen haben viele vermeintliche Kritiker bedroht, entführt, gefoltert und ermordet, darunter den bekannten irakischen Analysten Hisham al-Hashimi, der im Juli 2020 erschossen wurde. Mehr als 30 Privatpersonen, die an den Protesten 2019 und 2020 beteiligt waren, darunter mindestens ein Minderjähriger, wurden in den Jahren 2019 und 2020 entführt; ihr Verbleib war zum Jahresende (2020) unbekannt. Viele lautstarke Aktivisten haben das Land verlassen oder sind in die Region Kurdistan umgezogen, da sie um ihr Leben fürchten (FH 3.3.2021). Ahmed Hassan, ein Journalist, der für Al-Forat TV in al-Diwaniya arbeitet, überlebte im Mai 2021 ein Attentat durch maskierte Bewaffnete. Die Journalisten Abbas al-Rifi'i und Ali al-Mikdam wurden im Mai bzw. Juli 2021 von Milizionären entführt, gefoltert, bedroht und dann freigelassen (FH
28.2.2022).
Trotz Einschränkungen nutzen politische Persönlichkeiten und Aktivisten das Internet, um korrupte und ineffektive Politiker zu kritisieren, Demonstranten zu mobilisieren und sich über soziale Medien für Kandidaten zu engagieren bzw. Wahlkampf zu betreiben (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung räumt ein, in manchen Gebieten den Internetzugang beschränkt zu haben, angeblich aufgrund von Sicherheitsfragen, wie der Nutzung von Social Media-Plattformen durch den IS (USDOS 30.3.2021). Auch zu Beginn der Demonstrationen im Oktober 2019 wurde der Internetzugang tagelang blockiert. Soziale Medien blieben für mehrere Wochen, bis in den November hinein, gesperrt, bzw. eingeschränkt nutzbar (AA 2.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Regierung räumt ein, in manchen Gebieten den Internetzugang beschränkt zu haben, angeblich aufgrund von Sicherheitsfragen, wie der Nutzung von Social Media-Plattformen durch den IS (USDOS 30.3.2021). Auch zu Beginn der Demonstrationen im Oktober 2019 wurde der Internetzugang tagelang blockiert. Soziale Medien blieben für mehrere Wochen, bis in den November hinein, gesperrt, bzw. eingeschränkt nutzbar (AA 2.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021).
Quellen:
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2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B cber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.1
0.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März
2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027997/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_ Bericht_%C3%BCber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_
02.03.2020.pdf, Zugriff 3.3.2021
? CPJ - Commitee to Protect Journalists (28.10.2021): Killers of journalists still get away with murder, https://cpj.org/reports/2021/10/killers-of-journalists-still-get-away-with-murder/#index, Zugriff 3.12.2021
? FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -
Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 7.6.2022 ??FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –
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? RSF - Reporters sans frontiers (2021): Iraq, Still dangerous for journalists, https://rsf.org/en/iraq, Zugriff 2.8.2021
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? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Versammlungsfreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf Versammlung und friedliche Demonstration nach den
Regeln des Gesetzes vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), allerdings nur unter der Regeln des Gesetzes vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), allerdings nur unter der
Vorgabe, dass nicht gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen wird (AA
25.10.2021, S.10; vgl. GIZ 1.2021a). Ein Gesetzesentwurf von 2014 für eine nähere 25.10.2021, S.10; vergleiche GIZ 1.2021a). Ein Gesetzesentwurf von 2014 für eine nähere
Ausgestaltung der Regelung wurde bislang nicht verabschiedet (AA 25.10.2021, S.10).
Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor, dass die Veranstalter sieben Tage vor einer
Demonstration um Genehmigung ansuchen und detaillierte Informationen über Veranstalter, Grund des Protests und Teilnehmer einreichen müssen. Die Vorschriften verbieten jegliche Slogans, Schilder, Druckschriften oder Zeichnungen, die Konfessionalismus, Rassismus oder die Segregation der Bürger zum Inhalt haben. Die Vorschriften verbieten auch alles, was gegen die Verfassung oder gegen das Gesetz verstößt; alles, was zu Gewalt, Hass oder Mord ermutigt; und alles, was eine Beleidigung des Islam, der Ehre, der Moral, der Religion, heiliger Gruppen oder irakischer Einrichtungen im Allgemeinen darstellt. Die Behörden erteilen Genehmigungen in der Regel in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften. Die Regierung schränkt gelegentlich die friedliche Versammlungsfreiheit ein (USDOS 12.4.2022).
Demonstranten sind der Gefahr von Gewalt oder Verhaftung ausgesetzt (FH 28.2.2022).
Als die Demonstrationen ab Oktober 2019 eskalierten, versäumten es die Behörden, die Demonstranten vor Gewalt zu schützen (USDOS 30.3.2021). Sicherheitskräfte gingen teils mit großer Härte gegen Demonstranten vor. Es gibt Berichte über Entführung, Folter und Tötung von Demonstranten, Aktivisten und Journalisten, von denen angenommen wird, dass diese der Einschüchterung der Demonstranten und der Beendigung der Proteste dienen sollten. UNAMI zufolge soll es im Zeitraum 1.10.2019 bis 15.5.2021 zu 81 Tötungsversuchen gegen Protestierende und Aktivisten gekommen sein, davon 32 tatsächliche Tötungen. Seit dem erneuten Ausbruch von Demonstrationen im Sommer
2020 soll es über 150 Fälle von Entführungen und Ermordungen gegeben haben (AA
25.10.2021, S.10).
Im Zuge der sog. Tishreen-Protestbewegung wurden Ausgangssperren und Versammlungsverbote verhängt (FH 28.2.2022; vgl. GIZ 2021a) und Sicherheitskräfte setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten ein. Bis Mitte Dezember 2021 wurden Hunderte Menschen im Zusammenhang mit Protesten getötet, Dutzende davon durch gezielte Attentate außerhalb von Protestplätzen. Irakische Sicherheitskräfte und pro-iranische Milizen schossen routinemäßig mit scharfer Munition auf Im Zuge der sog. Tishreen-Protestbewegung wurden Ausgangssperren und Versammlungsverbote verhängt (FH 28.2.2022; vergleiche GIZ 2021a) und Sicherheitskräfte setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten ein. Bis Mitte Dezember 2021 wurden Hunderte Menschen im Zusammenhang mit Protesten getötet, Dutzende davon durch gezielte Attentate außerhalb von Protestplätzen. Irakische Sicherheitskräfte und pro-iranische Milizen schossen routinemäßig mit scharfer Munition auf
Demonstranten. Irakische Beamte und Journalisten berichteten auch, dass Scharfschützen unter dem Kommando von iranisch unterstützten Milizeinheiten mit scharfer Munition von Dächern aus auf Demonstranten schossen und eine Welle von Entführungen von Protestorganisatoren und Aktivisten durchführten. Iranische und irakische Medien, die mit den vom Iran unterstützten Milizen in Verbindung stehen, verbreiteten falsche Berichte über Aktivisten, um diese Angriffe zu rechtfertigen (FH 3.3.2021).
Auch 2021 haben irakische Sicherheitskräfte auf Demonstranten geschossen, sie verhaftet und gefoltert. Während die meisten Verhafteten aufgrund des öffentlichen Drucks nach einigen Tagen wieder freigelassen werden, wurden einige zu jahrelangen Haftstrafen verurteilt (FH 28.2.2022).
Im Jänner 2021 griff in Nasiriya, der Hauptstadt des Gouvernements Dhi-Qar, eine Armee-
Einheit ein, um Demonstranten vor der Polizei zu schützen. Dabei kam es zu
Schusswechseln zwischen den Sicherheitskräften, bei denen ein Polizist getötet wurde (Wing 11.1.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober
2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B cber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.1
0.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -
Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 7.6.2022 ??FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –
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? Wing, Joel, Musings on Iraq (11.1.2021): Iraqi Army Intervenes To Protect Nasiriya Protesters From Police, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/01/iraqi-army-intervenes-to-protect.html, Zugriff
25.8.2021
Protestbewegung
Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung und
Korruption sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ
1.2021a; vgl. DFAT 17.8.2020, ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des Muhasasa-Systems, d. h. der ethnischkonfessionellen Postenbesetzung in der Regierung und Verwaltung (ICG 26.7.2021). Sie waren außerdem gegen die Einmischung ausländischer Mächte, insbesondere des Iran gerichtet. Bereits von Juli bis September 2018 kam es im Südirak zu Protesten (DFAT 1.2021a; vergleiche DFAT 17.8.2020, ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des Muhasasa-Systems, d. h. der ethnischkonfessionellen Postenbesetzung in der Regierung und Verwaltung (ICG 26.7.2021). Sie waren außerdem gegen die Einmischung ausländischer Mächte, insbesondere des Iran gerichtet. Bereits von Juli bis September 2018 kam es im Südirak zu Protesten (DFAT
17.8.2020).
Im Oktober 2019 begannen landesweite Massenproteste (ICG 26.7.021; vgl. AI 7.4.2021). Im Oktober 2019 begannen landesweite Massenproteste (ICG 26.7.021; vergleiche AI 7.4.2021).
Diese betrafen vor allem die schiitischen Gebiete des Südirak und Bagdad (DFAT
17.8.2020; vgl. ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Diese Proteste wurden auch in den ersten Monaten des Jahres 2020 fortgesetzt, bis sie durch den Ausbruch von COVID-19 vorübergehend unterbrochen wurden. Seit Mai 2020 kommt es wieder zu kleineren 17.8.2020; vergleiche ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Diese Proteste wurden auch in den ersten Monaten des Jahres 2020 fortgesetzt, bis sie durch den Ausbruch von COVID-19 vorübergehend unterbrochen wurden. Seit Mai 2020 kommt es wieder zu kleineren
Demonstrationen, vor allem in den Städten Bagdad, Basra und Nasriyah (AI 7.4.2021).
Es wurden Ausgangssperren und Versammlungsverbote verhängt (GIZ 1.2021a). Fernsehsender, die über die Proteste berichteten, wurden von bewaffneten Männern überfallen (ICG 27.7.2021). Staatliche Sicherheitskräfte (ISF) und mit dem Iran verbündete Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) waren an gewaltsamer Unterdrückung der
Proteste beteiligt (DFAT 17.8.2020; vgl. ICG 26.7.2021). Im Zuge der Proteste kam es seit Proteste beteiligt (DFAT 17.8.2020; vergleiche ICG 26.7.2021). Im Zuge der Proteste kam es seit
Ende 2019 bis ins Jahr 2020 hinein zu willkürlichen Verhaftungen, gewaltsamem
Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen von Demonstranten durch ISF und
PMF (HRW 13.1.2021). Dutzende Aktivisten wurden im Zuge der Protestbewegung Ziel von
Entführungen, Mordversuchen und Morden (MEE 25.7.2021). Mindestens 560
Demonstranten wurden während der Proteste getötet (HRW 13.1.2022). Andere Quellen sprechen von etwa 600 getöteten Demonstranten und über 20.000 Verletzten in den ersten sechs Monaten der Proteste (ICG 26.7.2021). Diese Vorfälle führten zum Rücktritt der Regierung unter Premierminister Adil Abdul al-Mahdi und zur Ernennung eines neuen Premierministers, Mustafa al-Kadhimi, im Mai 2020 (HRW 13.1.2021; vgl. ICG 26.7.2021).Demonstranten wurden während der Proteste getötet (HRW 13.1.2022). Andere Quellen sprechen von etwa 600 getöteten Demonstranten und über 20.000 Verletzten in den ersten sechs Monaten der Proteste (ICG 26.7.2021). Diese Vorfälle führten zum Rücktritt der Regierung unter Premierminister Adil Abdul al-Mahdi und zur Ernennung eines neuen Premierministers, Mustafa al-Kadhimi, im Mai 2020 (HRW 13.1.2021; vergleiche ICG 26.7.2021).
Die Demonstranten fordern, dass die Sicherheitskräfte für ihre Übergriffe zur
Rechenschaft gezogen werden, einschließlich der Tötung und des gewaltsamen Verschwindenlassens von Demonstranten (AI 7.4.2021). Trotz der anfänglichen, scheinbaren Bereitschaft, einige der gravierendsten Menschenrechtsprobleme des Irak anzugehen, gelang es der Regierung al-Kadhimi nicht, die Übergriffe auf Demonstranten zu beenden (HRW 13.1.2021).
Im Oktober 2019 wurden mehrere hochrangige Militärkommandanten wegen des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten von ihren Posten entfernt (FH 3.3.2021). Es wurden jedoch bislang keine hochrangigen Kommandanten strafrechtlich verfolgt. Nach einer Reihe von Tötungen und versuchten Tötungen von Demonstranten in Basra wurden im August 2020 der Polizeichef von Basra und der Direktor für nationale Sicherheit des Gouvernements entlassen. Es wurde jedoch keine Strafverfolgung eingeleitet (HRW
13.1.2021).
Diese Maßnahmen wurden von vielen Irakern als unzureichend abgelehnt und hatten wenig abschreckende Wirkung auf Mitglieder der Sicherheitskräfte, die im Laufe des Jahres zahlreiche Demonstranten tödlich verletzten. Trotz eines öffentlichen Versprechens von Premierminister al-Kadhimi im August 2020, die Verantwortlichen für das
Verschwindenlassen und die Ermordungen zu untersuchen und zu bestrafen, befinden sich die Täter weiterhin auf freiem Fuß (FH 3.3.2021). Auch Verhaftungen von Mitgliedern einer "Todesschwadron" im Februar 2021 und von Sicherheitsbeamten im Juli 2021 sind bis Ende 2021 nicht über die Ermittlungsphase hinausgegangen. Keine der Verhaftungen hat zu einer Anklageerhebung geführt (HRW 13.1.2022).
Ein im Mai 2020 eingerichteter Ausschuss zur Untersuchung der Tötung von
Demonstranten hat bis Ende 2021 noch keine Ergebnisse öffentlich bekannt gegeben. Im
Juli 2020 kündigte die Regierung al-Kadhimi an, die Familien der bei den Protesten
Getöteten zu entschädigen. Bis September 2021 hatten die sechs Familien von getöteten Aktivisten, die von HRW kontaktiert wurden, noch keine Entschädigung erhalten (HRW
13.1.2022).
Quellen:
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10.4.2021
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? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –
Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
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? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 -
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? ICG - International Crisis Group (26.7.2021): Iraq’s Tishreen Uprising: From Barricades to Ballot Box, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056850/223-iraq-tishreen.pdf, Zugriff 2.8.2021
? MEE - Middle East Eye (25.7.2021): Iraq: Son of prominent women's rights activist found shot dead near Basra, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-son-prominent-iraqi-rights-activist-shotdead-near-basra, Zugriff 2.8.2021
Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert, mit einigen Ausnahmen, das Recht auf Gründung von und
Mitgliedschaft in Vereinen und politischen Parteien. Die Regierung respektiert diese
Rechte im Allgemeinen. Ausnahmen betreffen das gesetzliche Verbot von Gruppen, die
Unterstützung für die Ba‘ath-Partei oder für zionistische Prinzipien bekunden (USDOS 12.4.2022). Iraker können generell ohne staatliche Einmischung Parteien gründen oder ihnen beitreten (FH 28.2.2022). Bei den jüngsten Parlamentswahlen vom 10.10.2021 hatten sich 267 Parteien, von denen 126 bei den Wahlen antraten, und 21 Wahlbündnisse registriert (AA 25.10.2021).
Es liegen keine Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der außerparlamentarischen politischen Opposition durch staatliche Organe vor. Politische Aktivisten berichten jedoch von Einschüchterungen und Gewalt durch staatliche, nicht-staatliche oder paramilitärische Akteure, die abschrecken sollen, neue politische Bewegungen zu etablieren, und die freie Meinungsäußerung teils massiv einschränken (AA 25.10.2021, S. 9f.). Irakische Politiker, die gegen iranische Interessen agieren, werden bedroht (FH 28.2.2022).
Die Arbeitsgesetze garantieren Arbeitnehmern das Recht auf die Bildung von
Gewerkschaften, von Kollektivverhandlungen und auf das Abhalten von Streiks, schützen sie aber nicht vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung bis hin zu Entlassungen (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es ist verboten Gewerkschaften unabhängig vom staatlichen kontrollierten Generalverband der irakischen Arbeiter zu gründen (USDOS Gewerkschaften, von Kollektivverhandlungen und auf das Abhalten von Streiks, schützen sie aber nicht vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung bis hin zu Entlassungen (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Es ist verboten Gewerkschaften unabhängig vom staatlichen kontrollierten Generalverband der irakischen Arbeiter zu gründen (USDOS
12.4.2022). Angestellten des öffentlichen Sektors ist es nicht gestattet, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Einige Staatsbeamte und private Arbeitgeber entmutigen Gewerkschaftsaktivitäten mit Drohungen, Degradierungen und anderen Abschreckungsmaßnahmen (FH 28.2.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober
2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B cber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.1
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? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights
Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 7.6.2022
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem internationalen Mindeststandard, wobei die
Situation in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 25.10.2021, S. 22). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten sind die Bedingungen aufgrund von Überbelegung oft hart (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Misshandlung und unzureichendem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung, werden die Bedingungen bisweilen auch als "lebensbedrohlich" bezeichnet. Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, das durch die Zunahme der Zahl der festgenommenen mutmaßlichen IS-Mitglieder noch verschärft wird. Auch die Gefahr von COVID-19 und anderen übertragbaren Krankheiten wirkt sich negativ auf die Haftbedingungen aus (USDOS 12.4.2022). Im April 2020 gab das Justizministerium bekannt, dass 950 erwachsene Häftlinge und 57 Jugendliche begnadigt wurden, um die Ausbreitung von COVID-19 in den Gefängnissen einzudämmen (USDOS 30.3.2021). Anderen Quellen zufolge wurde die Freilassung von 20.000 Häftlingen verkündet (MEMO 24.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Mitte 2020 haben das Situation in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 25.10.2021, S. 22). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten sind die Bedingungen aufgrund von Überbelegung oft hart (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Misshandlung und unzureichendem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung, werden die Bedingungen bisweilen auch als "lebensbedrohlich" bezeichnet. Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, das durch die Zunahme der Zahl der festgenommenen mutmaßlichen IS-Mitglieder noch verschärft wird. Auch die Gefahr von COVID-19 und anderen übertragbaren Krankheiten wirkt sich negativ auf die Haftbedingungen aus (USDOS 12.4.2022). Im April 2020 gab das Justizministerium bekannt, dass 950 erwachsene Häftlinge und 57 Jugendliche begnadigt wurden, um die Ausbreitung von COVID-19 in den Gefängnissen einzudämmen (USDOS 30.3.2021). Anderen Quellen zufolge wurde die Freilassung von 20.000 Häftlingen verkündet (MEMO 24.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Mitte 2020 haben das
Justizministerium und das Irakische Hochkommissariat für Menschenrechte (IHCHR) vor einer COVID-19 bedingten Gesundheitskrise wegen der Überbelegung in den Haftanstalten gewarnt. Um dieser Überbelegung weiter entgegenzuwirken, wurde im
August 2020 die Eröffnung eines neuen Gefängnisses in Bagdad angekündigt (USDOS
30.3.2021). Im August 2021 wurden 1.300 Häftlinge, darunter 86 Jugendliche, begnadigt und im Oktober 2021 68 Jugendliche im Rahmen einer Sonderamnestie freigelassen, um die Überbelegung weiter zu verringern (USDOS 12.4.2022).
Berichten von Inhaftierten zufolge wurden innerhalb der Haftanstalten keine oder kaum ausreichende Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 ergriffen. Die Hürden für Haftbesuche wurden jedoch deutlich erhöht (AA 25.10.2021, S.23). Im Juni 2021 gab das irakische Justizministerium bekannt, dass es eine COVID-19-Impfkampagne für alle Gefängnisinsassen durchgeführt hat. Ein Ministeriumssprecher bestätigte, dass das Gefängnispersonal geimpft wurde und dass seit Mai 2021 keine positiven Fälle mehr aufgetreten sind (USDOS 12.4.2022).
Es mangelt an Jugendstrafanstalten. Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zufolge werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 25.10.2021, S.13).
Bürokratische Hürden erschweren das Mandat der UN-Mission für den Irak (UNAMI) zum Besuch irakischer Haftanstalten. Das IKRK hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 25.10.2021, S.23).
Der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, hat im Juli 2018 erstmals eingestanden Personen über einen längeren Zeitraum festzuhalten, beispielsweise in ash-Shurta, im Osten Mossuls. Dies geschieht laut NSS mit der Zustimmung des Hohen Justizrates in Ninewa (HRW 22.7.2018; vgl. DFAT 17.8.2020). Berichten zufolge betreibt auch die 30. Brigade der Volksmobilisierungskräfte (PMF) mehrere geheime Gefängnisse in Ninewa. Eine unbekannte Anzahl von Personen soll unter falschen Tatsachen und aus ethnokonfessionellen Gründen verhaftet worden sein. Familien solcher Gefangener müssen hohe Lösegeldsummen für die Freilassung ihrer Angehörigen zahlen (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte über gewaltsames Verschwindenlassen von Häftlingen, besonders von mutmaßlichen IS-Kämpfern (FH 28.2.2022). Der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, hat im Juli 2018 erstmals eingestanden Personen über einen längeren Zeitraum festzuhalten, beispielsweise in ash-Shurta, im Osten Mossuls. Dies geschieht laut NSS mit der Zustimmung des Hohen Justizrates in Ninewa (HRW 22.7.2018; vergleiche DFAT 17.8.2020). Berichten zufolge betreibt auch die 30. Brigade der Volksmobilisierungskräfte (PMF) mehrere geheime Gefängnisse in Ninewa. Eine unbekannte Anzahl von Personen soll unter falschen Tatsachen und aus ethnokonfessionellen Gründen verhaftet worden sein. Familien solcher Gefangener müssen hohe Lösegeldsummen für die Freilassung ihrer Angehörigen zahlen (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte über gewaltsames Verschwindenlassen von Häftlingen, besonders von mutmaßlichen IS-Kämpfern (FH 28.2.2022).
Auch in Frauengefängnissen gibt es Überbelegung, und es fehlen oft ausreichende Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kinder der Gefangenen, die nach dem Gesetz bis zum Alter von vier Jahren bei ihren Müttern bleiben dürfen (USDOS 11.3.2020).
Es gibt keine psychosoziale Unterstützung für Gefangene mit geistigen Behinderungen (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung berichtet, dass sie Maßnahmen ergriffen hat, um den Vorwürfen von Misshandlung in staatlich verwalteten Haftanstalten und Gefängnissen entgegenzuwirken, aber das Ausmaß dieser Maßnahmen ist nicht bekannt (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober
2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B cber_die_asyl-
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? FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -
Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 7.6.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 -
Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021
? HRW - Human Rights Watch (22.7.2018): Iraq: Intelligence Agency Admits Holding Hundreds Despite Previous Denials, https://www.hrw.org/news/2018/07/22/iraq-intelligence-agency-admitsholding-hundreds-despite-previous-denials, Zugriff 3.3.2021
? MEMO - Middle East Monitor (24.4.2020): Iraq releases 20,000 prisoners amid fears of spread of coronavirus, https://www.middleeastmonitor.com/20200424-iraq-releases-20000-prisoners-amidfears-of-spread-of-coronavirus/, Zugriff 1.4.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 7.6.2022
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? USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices
2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 1.4.2021
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S.22). Der
Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden (AA 25.10.2021, S.22).
Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen
Terrorismusvorwürfen (AA 25.10.2021, S. 22; vgl. DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW Terrorismusvorwürfen (AA 25.10.2021, S. 22; vergleiche DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW
13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).
Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vergleiche
AA 25.10.2021, S.22). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die
Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA
25.10.2021, S. 22). Amnesty International zufolge wurden 2020 mindestens 27
Todesurteile ausgesprochen (AI 4.2021). Mindestens 50 Hinrichtungen wurden vollzogen
(AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI 4.2021; vgl. DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilen waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch nie ein ausländisches ISMitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). Im Jahr 2021 wurden bis September 2021 mindestens 19 Hinrichtungen ausgeführt (HRW 13.1.2022).(AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI 4.2021; vergleiche DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilen waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch nie ein ausländisches ISMitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). Im Jahr 2021 wurden bis September 2021 mindestens 19 Hinrichtungen ausgeführt (HRW 13.1.2022).
Bisherige Berichte gingen davon aus, dass Ende 2020/Anfang 2021 um die 8.000 Personen zum Tode verurteilt waren und auf ihre Hinrichtungen warteten (AI 4.2021; vgl. AA 25.10.2021, S. 22). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S. 22). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vgl. BasNews 6.9.2021).Bisherige Berichte gingen davon aus, dass Ende 2020/Anfang 2021 um die 8.000 Personen zum Tode verurteilt waren und auf ihre Hinrichtungen warteten (AI 4.2021; vergleiche AA 25.10.2021, S. 22). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S. 22). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vergleiche BasNews 6.9.2021).
Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter, d.h. Minderjährige und Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftat sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis zu vier Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt (HRC 5.6.2018).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober
2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B cber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.1
0.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions
2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 2.5.2021
? AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff
10.4.2021
? BasNews (6.9.2021): Nearly 50,000 People in Iraqi Prisons over Suspected Terrorism
Links, https://www.basnews.com/en/babat/711221?__cf_chl_jschl_tk__=pmd_9VK9rodKfKZc6zk5E
PkVw5XYIukFglG8gsSs5sfG.Lc-1631001194-0-gqNtZGzNAeWjcnBszQi9, Zugriff 21.1.2022
? DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/countryinformation-report-iraq.pdf, Zugriff 3.3.2021
? DW - Deutsche Welle (16.11.2020): Irak lässt 21 Todesurteile vollstrecken, https://www.dw.com/de/irak-l%C3%A4sst-21-todesurteile-vollstrecken/a55619212, Zugriff 13.8.2021
? HRC - Human Rights Council (5.6.2018): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions on her mission to
Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A_HRC_38_44_Add.pdf, Zugriff
3.3.2021
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 -
Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066472.html, Zugriff 21.1.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 -
Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021
Religionsfreiheit
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 25.10.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vgl. GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 2.6.2022). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 2.6.2022). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert
(AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 2.6.2022).(AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 2.6.2022).
Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 28.2.2022).Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 28.2.2022).
Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrischorthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden,
Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen,
Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von
Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen
Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 2.6.2022).
Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 4.2021).Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 2.6.2022; vergleiche USCIRF 4.2021).
Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die
Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA
25.10.2021, S.11; vgl. USDOS 2.6.2022). Es wurde allerdings ein Passus in die 25.10.2021, S.11; vergleiche USDOS 2.6.2022). Es wurde allerdings ein Passus in die
Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 25.10.2021, S.11). Der Online-Antrag auf einen
Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 2.6.2022).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage dazu bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und
Faili Kurden reserviert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für
Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA
22.1.2021).
Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von
Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern und NGOs außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-TerrorGesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 2.6.2022).
Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF, der
Peshmerga und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des
Landes unter anderem aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um
z.B. die Einreise von Personengruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen (USDOS 12.4.2022).
Die Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) diskriminierten weiterhin Minderheiten, darunter Türken, Araber, Yeziden, Shabak und Christen, in Gebieten, die sowohl von der KRG als auch von der Zentralregierung im Norden des Landes beansprucht werden. Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver ISKämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch PMF (USDOS 12.4.2022).
Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig festzustellen, wie viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren sind (USDOS 12.4.2022).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche
Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden. Sie berichten weiterhin über Druck auf ihre Gemeinschaften Landrechte abzugeben, wenn sie sich nicht stärker an islamische Gebote halten (USDOS 2.6.2022).
In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der KRG. Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht "anti-islamisch" ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Bahai-Glaube (USDOS 2.6.2022).
Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT
17.8.2020).
Quellen:
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? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar
2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_
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Ethnische und religiöse Minderheiten
Die genaue ethno-konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung des Iraks ist unklar, da die letzten Volkszählungen manipulativ waren und beispielsweise nur die Angaben "Araber" und "Kurde" zuließen. Andere Bevölkerungsgruppen wurden so statistisch marginalisiert. Laut Schätzungen teilen sich die Einwohner Iraks folgendermaßen auf: in etwa 75-80 % Araber, 15-20 % Kurden und etwa 5 %, Tendenz fallend, Minderheiten, zu denen unter anderem Assyrer, Armenier, Mandäer/Sabäer und Turkmenen zählen (GIZ
1.2021c).
Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65
% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA
25.10.2021).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer
Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten im Zentralirak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 25.10.2021). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder
Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder
Gouvernements zu suchen (FH 28.2.2022). Es gibt Berichte über rechtswidrige
Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF), in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 12.4.2022).
Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den
Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen.
Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 25.10.2021).
In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 25.10.2021). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten "umstrittenen Gebieten"
(USDOS 2.6.2022). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit
Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der
Peschmerga und vor allem der schiitischen Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (AA 25.10.2021).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der Zentralregierung und der KRI "umstrittenen Gebieten"
(Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA
25.10.2021).
Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen
Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre
Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI 2016). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.4.2017).
Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur
Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können rund eine Million
Iraker, die vom IS vertrieben wurden, nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus
Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 28.2.2022). Angehörige der PMF verlangen an Kontrollpunkten von IDPs, insbesondere von Angehörigen von religiösen Minderheiten überhöhte Geldbeträge für die Überquerung der Grenze. Alternativ riskieren die Betroffenen in die Lager zurückgeschickt zu werden (USCIRF
4.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober
2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B cber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.1
0.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? BMI - Bundesministerium für Inneres; BMLVS - Bundesministerium für Landesverteidigung und
Sport (2016): Atlas: Middle East & North
Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff
15.5.2021
? FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -
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? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Irak -
Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
? Lattimer EASO - Lattimer, Mark in EASO - European Asylum Support Office (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraqmeeting-report.pdf, Zugriff 25.8.2021
? USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 2.2.2021
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? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights
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Bewegungsfreiheit
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 12.4.2022).
In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von
Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 12.4.2022). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/alHashimis 6.2019). Kämpfer des IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vgl. K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdistan Region Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 12.4.2022). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vergleiche Zeidel/alHashimis 6.2019). Kämpfer des IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vergleiche K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdistan Region Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethnokonfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 12.4.2022).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.1.2021). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH
28.2.2022).
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit (UNHCR 11.1.2021. So war etwa die Bewegungsfreiheit in den großen Städten und zwischen den einzelnen Gouvernements zum Teil stark eingeschränkt (GIZ 1.2021a). Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021).
Die Regierung verlangt von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine
Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt
(USDOS 12.4.2022). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021).
Der Irak hat fünf internationale Flughäfen: Bagdad, Najaf, Basra, Erbil und Sulaymaniyah
(Anadolu 23.7.2020). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020).
Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (Driver Abroad o.D.).
Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Al Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind: Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach Syrien
Fernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die Türkei
Fernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den Iran
Fernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'Diyah
Fernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den Iran
Fernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach Basra Fernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah.
Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait.
Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah.
Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien.
Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Al Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien.
Fernstraße 12: von Al Ramadi über Hit, Haditha und Al-Kar?bilah nach Syrien (Driver Abroad o.D.) Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernorat die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (Driver Abroad o.D.).
In der Kurdischen Region im Irak (KRI) ist die Situation im Allgemeinen besser als im Rest des Landes. Im Norden der KRI gab es jedoch auch terroristische Zwischenfälle und Luftangriffe (Driver Abroad o.D.). Die meisten Straßen in der KRI wurden nicht nach modernen Betriebs- und Sicherheitsstandards gebaut und befinden sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen häufig in einem schlechten Zustand. Seit Anfang
2014 hat sich die Wirtschaftskrise in der Region auch negativ auf die Straßen ausgewirkt.
Die kurdische Regionalregierung (KRG) stoppte fast alle Straßenbau- und
Instandhaltungsprojekte. Infolgedessen ist die Zahl der Unfälle gestiegen (Mohammed, Jaff, Schrock 9.2019).
Quellen:
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alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-
3edc1303aa78/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28 entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf, Zugriff 13.3.2020
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Interdisciplinary Perspectives, Volume 2; The challenges impeding traffic safety improvements in the Kurdistan Region of
Iraq, https://reader.elsevier.com/reader/sd/pii/S2590198219300296?token=8B9F8F6D10BAF3B527
B05D08378207F80CD3513ED73540326BD7AFC36FF9CCBAE6810B1B2FA6E9EA8A6113D610064780
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Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak
Die Regierung in Bagdad verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine
Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt
(USDOS 12.4.2022). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021).
Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die
Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna,
Najaf, Qadisiyah und Wassit. Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die
Gouvernements Missan und Muthanna wurden 2020 aufgehoben (UNHCR 11.1.2021).
Lokale PMF-Gruppen verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen, beispielsweise nach Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 12.4.2022).
Für die dauerhafte Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für
Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der
Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein
Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar Anmerkung, etwa Dorf-, Gemeindevorsteher).
Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar,
Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS) und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.1.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober
2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B cber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.1
0.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 7.6.2022
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Grundversorgung und Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen
Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 25.10.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b).
Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70 % der Iraker in Städten. Die
Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 25.10.2021).
Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d).
Wirtschaftslage
Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makroökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanack 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen (AA 25.10.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 25.10.2021). Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makroökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanack 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen (AA 25.10.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 25.10.2021).
Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB
5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Die Wirtschaft erholt sich allmählich von den Öl- und COVID-19-Schocks im Jahr 2020. Das reale BIP dürfte 2021 um 1,3 % gestiegen sein, nachdem es 2020 um 11,3 % geschrumpft war. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak deutlich verbessert. Für das Jahr 2022 wird nun ein Gesamtwachstum von 8,9 % prognostiziert. Die jüngsten geopolitischen Spannungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine machen die Risiken für die irakische Wirtschaft deutlich. Während weitere 5.4.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Die Wirtschaft erholt sich allmählich von den Öl- und COVID-19-Schocks im Jahr 2020. Das reale BIP dürfte 2021 um 1,3 % gestiegen sein, nachdem es 2020 um 11,3 % geschrumpft war. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak deutlich verbessert. Für das Jahr 2022 wird nun ein Gesamtwachstum von 8,9 % prognostiziert. Die jüngsten geopolitischen Spannungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine machen die Risiken für die irakische Wirtschaft deutlich. Während weitere
Ölpreissteigerungen die Haushaltsbilanz des Irak verbessern würden, werden steigende
Lebensmittelpreise und Störungen bei den Agrarimporten die bereits bestehenden
Armutstrends verschärfen und die Risiken für die Ernährungssicherheit erhöhen. Der
Konflikt birgt auch Risiken für die irakische Rohölproduktion, wenn die Tätigkeit russischer Ölgesellschaften im Irak durch die internationalen Sanktionen gegen Russland beeinträchtigt wird (WB 1.6.2022).
Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die
Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai
14.6.2021).
Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76 % im Jahr 2019 auf 13,74 % im Jahr 2020 (TE
2021). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak um mehr als 10 % über dem
Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11 %, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8 %. Unter den IDPs sind fast 24 % arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18 % im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b).
Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8 % und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29 % der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 % und 18 % bei Rückkehrern (OCHA 2.2021). Die
Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen,
Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022).
Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der
Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vergleiche ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM
18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32 %. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12 % (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20 % geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7 % (DFAT 17.8.2020).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (BFA, IRFAD 2021).
26 % der Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben
29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (BFA, IRFAD 2021).
Einer Befragung vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte im Irak bei 384 USD (~561.180 IQD), das für ungelernte Arbeiter bei 215 USD (~314.200 IQD).
Es zeigt sich dabei ein deutlicher Unterschied im Lohnniveau zwischen den vom
Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebieten und jenen, die nicht durch den IS besetzt waren. Für Fachkräfte liegt das Durchschnittsgehalt in den zurückeroberten Gebieten bei 289 USD (~422.350 IQD) und in Gebieten, die nicht vom Konflikt betroffen waren, bei 460 USD (~672.250 IQD). Für ungelernten Arbeitskräften betragen die Durchschnittslöhne in den zurückeroberten Gebieten 158 USD (~230.900 IQD) und in Gebieten die nicht vom Konflikt betroffen waren 263 USD (~384.350 IQD) (BFA, IRFAD 2021).
Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA
25.10.2021; vgl. ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5 % (WB 5.4.2021). 25.10.2021; vergleiche ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5 % (WB 5.4.2021).
Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90
US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der
Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).
Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021). Der oben zitierten Befragung zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD (360 EUR) und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD (600 bis 1800 EUR). In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD.
In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen
Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (BFA, IRFAD 2021).
Nahrungsmittelversorgung
Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).
Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung
(FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021).
Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3
Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 25.10.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021).
Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als
Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020).
Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die
Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus
(WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS
30.3.2021). In den vorangegangenen zwei Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDSNahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen
Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im
Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).
Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum
PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten
Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS
12.4.2022).
62 % der Befragten einer Umfrage von 2021 sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (BFA, IRFAD 2021).
54 % der Befragten sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 42 % dies nicht tun. Während 61 % der Männer angeben, dass sie in der Lage sind, sich und ihre Familie zu versorgen, gelingt dies 49 % der
Frauen kaum oder gar nicht. Regional ergibt sich ein unterschiedliches Bild: In Bagdad sind 53 % in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ebenso wie 60 % in Mossul, während 49 % in Basra kaum oder gar nicht dazu in der Lage sind (in Basra schaffen es 32 % überhaupt nicht). Vor allem Jugendliche (71 %) im Alter von 16 bis 18 Jahren geben an, dass sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während die 19- bis 25-Jährigen (56 %) und die Gruppe der 26- bis 35-Jährigen (63 %) es schaffen bzw. gerade noch dazu in der Lage sind. 51 % der Araber geben an, dass sie in der Lage sind, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, oder es gerade so schaffen, ebenso wie 53 % der Kurden. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 58 % der Christen, 53 % der schiitischen Muslime und 57 % der sunnitischen Muslime an, dass sie in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder es gerade noch schaffen. Von denjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind 57 % in der Lage, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, bzw. gerade noch (BFA, IRFAD 2021).
Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO
11.6.2021).
Wasserversorgung
Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98 % des
Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen
Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide
Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige
Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 % reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 % reduziert (GRI 24.11.2019; vergleiche AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI
24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten
Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des
Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020 aus 2021, die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).
Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen
Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 25.10.2021).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge geben insgesamt 60 % der Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 27 % manchmal, 12 % selten oder nie. Frauen scheinen weniger Zugang zu haben als Männer: 16 % haben selten oder nie Zugang, im Gegensatz zu 9 % der Männer. Regional gesehen ist der Zugang am niedrigsten in Mossul, wo 23 % selten oder nie Zugang haben, während 12 % in Basra und 7 % in Bagdad Zugang haben. 70 % der Kurden geben an, manchmal oder immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, ebenso wie 57 % der Araber. Was die
Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 54 % der Christen, 65 % der schiitischen
Muslime und 62 % der sunnitischen Muslime immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Auch bei den Einkommensverhältnissen gibt es Unterschiede: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, aber nur 59 % derjenigen, die weniger verdienen (BFA, IRFAD 2021).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA
25.10.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung
(DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60 % der Nachfrage ab, wobei etwa
20 % der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare
Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den
Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021).
Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl. Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vergleiche Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die
Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA
14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall
(Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC (Anadolu 2.7.2021; vergleiche BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC
2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker
Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische
Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021)
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % der Wenigerverdienergilt (BFA, IRFAD 2021).
Unterkunft
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52 % aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43 % in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51 % in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55 % und in Mosul 64 % bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50 % in einer eigenen Wohnung, während 53 % der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben.
58 % der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55 % der schiitischen
Muslime und 53 % der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52 % in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51 % (BFA, IRFAD 2021).
Von den Befragten leben 66 % in einem Haus und 29 % in einer Wohnung. In Bagdad leben
67 % in einem Haus, in Basra 61 % und in Mosul 68 %. 65 % der Araber und 60 % der Kurden geben an, in einem Haus zu leben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so leben 63 % der Christen, 67 % der schiitischen Muslime und 71 % der sunnitischen Muslime in einem Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 77 % in einem Haus, während 59 % derjenigen, die weniger verdienen, in einem Haus leben (BFA, IRFAD 2021).
Von allen Befragten haben über 70 % ein Dach, Fenster, Türen und einen Fernseher in ihrer Wohnung; über 60 % geben an, fließendes Wasser, eine Toilette mit Wasserspülung und ein Bad/eine Dusche zu haben, und über 50 % verfügen über einen Herd und einen
Internetanschluss. Nur 46 % haben einen Kühlschrank und 28 % eine Heizung. Das Einkommen (derjenigen, die mehr als und weniger als 700.000 IQD verdienen) ist ausschlaggebend für den Besitz eines Fernsehers (89 % vs. 71 %), eines Bades/einer Dusche (71 % vs. 61 %), eines Internetanschlusses (79 % vs. 47 %) und einer Heizung (43 % vs. 27 %). 52 % der Befragten gaben an, dass ihre Wohnung/ihr Haus ihnen gehört, während 38 % angaben, dass sie gemietet sind. Der Anteil der Hausbesitzer ist in Mosul mit 67 % am höchsten, gefolgt von 59 % in Basra und 42 % in Bagdad. 53 % der Kurden geben an, eine Wohnung oder ein Haus zu besitzen, ebenso wie 45 % der Araber. Was die
Religionszugehörigkeit angeht, so besitzen 60 % der Christen, 54 % der schiitischen
Muslime und 48 % der sunnitischen Muslime eine Wohnung oder ein Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, besitzen 75 % eine Wohnung, während es bei denjenigen, die weniger verdienen, nur 43 % sind. Von allen Befragten zahlen 24 % weniger als 250.000 IQD pro Monat für ihre Wohnung, 25 % zwischen 250.001 und 500.000 IQD, 3 % zwischen 500.001 und 999.999 IQD und 1 % mehr als 1.000.000 IQD. 48 % der Befragten haben auf diese Frage nicht geantwortet. 50 % der Befragten leben in einer Wohnung mit mehr als 100 m², 43 % haben 60-100 m² zur Verfügung und 7 % 20-60 m². In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD leben 66 % in einer Wohnung, die größer als 100 m² ist, während 47 % der Befragten, die weniger als diesen Betrag verdienen, in einer Wohnung leben. 56 % teilen ihre Wohnung mit 4-5 Mitbewohnern, während 16 % mit 1-3 Personen und 28 % mit 6-8 Personen zusammenleben (BFA, IRFAD 2021).
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Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak
Anbar
Anbar gehört zu den Gouvernements, in denen die kritische Infrastruktur infolge des Konflikts mit dem Islamischen Staat (IS) stark beeinträchtigt wurde. Dies gilt insbesondere für Schäden an Wohnhäusern, in der Landwirtschaft, an wichtigen kommunalen
Dienstleistungen sowie in Industrie und Handel. Wiederaufbau und
Sanierungsmaßnahmen wurden in den Jahren 2019 und 2020 fortgesetzt (EASO 1.2021).
Laut einer Befragung im Distrikt Al-Qa'im vom Februar 2021 liegen die derzeitigen
Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 162 USD (~236.750 IQD) und reichen von unter 100 bis 345 USD (~146.141 bis 504.190 IQD). Nur wenige Arbeitgeber gaben an, auch ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen, die im Durchschnitt 106 USD (~154.910 IQD) erhielten (IOM 9.2021h). Im Distrikt Fallujah ist das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte wegen der COVID-19-Pandemie von 347 USD (~507.110 IQD) auf 220 USD (~321.510 IQD) gesunken, für ungelernte Arbeitskräfte von 290 USD (~423.810 IQD) auf 207 USD (~302.510 IQD) (IOM 9.2021i).
Im Jahr 2018 waren etwa 1,31 % der Bevölkerung des Gouvernements Anbar von akuter
Armut betroffen und 4,65 % waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Das
Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Anbar als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 18,45 % der Bevölkerung Anbars (rund 330.900 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 34,33 % (rund 615.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Anbar im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Die Bevölkerung Anbars ist in erster Linie auf den Euphrat als Wasserquelle für häusliche, industrielle und landwirtschaftliche Verwendung angewiesen (NAS 16.2.2021). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung bei 80 % (CSO 2018k). Die
Dürreperiode bedroht den Wasserzugang. Einige Familien, die keinen Zugang zu Flusswasser haben, geben bis zu 80 USD (~116.860 IQD) pro Monat für Wasser aus (NRC
23.8.2021).
Die Stromversorgung ist in einigen Städten auf weniger als zwei Stunden pro Tag gesunken. Die Einwohner sind fast ausschließlich auf Besitzer privater Generatoren angewiesen. Einwohner zahlen ein Viertel, bis zu einem Drittel ihres Monatsgehaltes, um generatorenerzeugten Strom zu kaufen (Shafaq 4.6.2021). UNDP hat den Bau eines Umspannwerks in al-Qa'im finanziert, das 2021 fertiggestellt wurde (UNIraq 15.9.2021).
Diyala
Diyala hat durch den Konflikt mit dem sog. IS erhebliche Schäden an seiner Infrastruktur erlitten. Der Agrarsektor, Schulen, der Energiesektor, die Wasserressourcen sowie der
Hygiene- und Gesundheitssektor sind betroffen. Es wird über Wiederaufbau und die Instandsetzungsmaßnahmen berichtet (EASO 1.2021).
Einer Umfrage zufolge gingen 29 % der befragten Personen in Diyala einer formellen
Beschäftigung nach, 28 % einer informellen und 42 % gingen keiner Beschäftigung nach. Als Gründe für Arbeitslosigkeit werden ein Mangel an Startkapital, der Lockdown aufgrund von COVID-19 (22 %) und ein Mangel an verfügbaren Jobs genannt (DRC 4.2020). Einer
Umfrage im Distrikt Al-Khalis vom Februar 2021 zufolge haben die meisten Arbeitgeber Gehälter wegen COVID-19 gekürzt. Einige zahlten monatelang keine Gehälter, und manche reduzierten die Anzahl ihrer Beschäftigten. Die Durchschnittsgehälter für Fachkräfte liegen bei 170 USD (~248.440 IQD) und reichen von unter 100 bis 350 USD
(~146.140 bis 511.490 IQD). Vor der Pandemie war der Durchschnittslohn mit 224 USD (~327.360 IQD) höher. Nur wenige Arbeitgeber gaben an ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen (IOM 9.2021j). Auch im Distrikt Al-Muqdadiya haben Arbeitgeber Löhne gekürzt, und es kam auch zu Entlassungen. Im Privatsektor beschäftigte Frauen waren Berichten zufolge stärker betroffen als Bedienstete im öffentlichen Sektor. Die
Durchschnittsgehälter für Fachkräfte liegen zwischen 322 USD und 433 USD (~470.580 bis
632.790 IQD) (IOM 9.2021k). Im Distrikt Khanaqin haben Arbeitgeber etwa 70 % ihrer Angestellten gehalten. Einige Angestellte haben gekündigt, entweder weil ihre Gehälter nicht gezahlt, oder weil sie gekürzt wurden. Die Durchschnittsgehälter von Fachkräften liegen bei USD 228 (~333.200 IQD), zwischen 200 und 300 USD (~292.280 bis 438.420
IQD). Vor der COVID-19-Pandemie lag das Durchschnittsgehalt bei 292 USD (~426.730
IQD). Nur wenige Arbeitgeber gaben an ungelernte Arbeitskräfte mit einem
Durchschnittsgehalt von 178 USD (~260.130 IQD) zu beschäftigen, etwas niedriger als vor COVID-19 (IOM 9.2021l).
Im Jahr 2018 waren etwa 0,21 % der Bevölkerung des Gouvernements Diyala von akuter
Armut betroffen und 3,64 % waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Etwa 14,46 % der
Bevölkerung Diyalas (rund 207.600 Personen) leidet unter unzureichender
Nahrungsmittelaufnahme. Für rund 10,84 % (rund 155.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Diyala im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Diyala bei 89,3 % (CSO 2018l).
Wegen des niedrigen Wasserpegels des Khurasan-Flusses, der Hauptwasserquelle im
Distrikt Ba'qubah, mussten Ende Mai 2021 vier Wasseraufbereitungsanlagen in Ba'qubah, Buhriz, al-Abbara und al-Tahrir abgeschaltet werden. Durch die Abschaltungen waren fast 400.000 Bewohner von der Wasserversorgung abgeschnitten (Shafaq 25.5.2021).
Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Diyala vorgeworfen (New Arab 6.7.2021). Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des Gouvernements zu einem totalem Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021). Mitte 2021 haben wütende Iraker aufgrund von häufigen Stromausfällen unter anderem ein Kraftwerk in Diyala gestürmt (DW 8.7.2021).
Kirkuk
Einer Umfrage im Distrikt Hawija vom Februar 2021 zufolge ist das Durchschnittsgehalt im
Vergleich zum Niveau vor der COVID-19-Pandemie gesunken. Für Fachkräfte ist der Durchschnittslohn von 282 USD (~412.120 IQD) auf unter 200 USD (~292.280 IQD) gefallen, für ungelernte Arbeitskräfte von 165 USD (~241.130 IQD) auf 105 USD (~153.450 IQD). Arbeitgeber haben durchschnittlich nur etwa 44 % ihrer Angestellten gehalten (IOM
9.2021m).
Im Jahr 2018 waren etwa 0,44 % der Bevölkerung des Gouvernements Kirkuk von akuter
Armut betroffen und 1,9 % waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Etwa 9,8 % der Bevölkerung Kirkuks (rund 152.200 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 3,92 %
(rund 60.900 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren liegt Kirkuk hinter allen anderen irakischen Gouvernements. Außer Kirkuk haben alle Gouvernements bei der Frage von Verfügbarkeit von Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten, Kirkuk nur 8,3 Punkte (ACCORD 28.9.2021; vgl. WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).(rund 60.900 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren liegt Kirkuk hinter allen anderen irakischen Gouvernements. Außer Kirkuk haben alle Gouvernements bei der Frage von Verfügbarkeit von Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten, Kirkuk nur 8,3 Punkte (ACCORD 28.9.2021; vergleiche WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Kirkuk bei 89,7
% (CSO 2018m). Über 2.000 Familien im kurdischen Viertel der Stadt Kirkuk waren im Mai
2021 von Auswirkungen einer Wasserknappheit betroffen. Berichte zufolge erfolgte die Versorgung mit Wasser, welches unsauber war, nur alle zwei bis sieben Tage. Einwohner mussten Wasser kaufen, das jedoch zu salzhaltig zum trinken gewesen sei (Rudaw
29.5.2021). Das Gouvernement Kirkuk ist für seinen Wasserbedarf für Bewässerung, als
Trinkwasser und für industriellen Gebrauch hauptsächlich auf Grundwasser angewiesen. Eine Untersuchung der Wasserqualität von 60 Brunnen im Gouvernement hat bei 30 der getesteten Brunnen eine Kontaminierung des Wassers ergeben. Die Untersuchung der entnommenen Proben hat außerdem ergeben, dass die meisten Parameter für eine
Verwendung als Trinkwasser nicht erreicht wurden. Die Qualität hat sich im Untersuchungszeitraum von 2017 bis 2019 verschlechtert (Tameemi 2020).
Die Stromversorgung der Stadt Kirkuk durch das nationale Energienetz ist laut dem Pressesprecher der Direktion für Elektrizität in Kirkuk abwechselnd für drei Stunden aktiv und für drei Stunden inaktiv. In manchen Stadtvierteln Kirkuks, wie Qadisiyah, Nasir und Askari, stehen den Einwohnern weniger als zehn Stunden Strom am Tag zur Verfügung
(Kirkuk Now 7.8.2021). Im Mai 2021 hat mangelhafte Stromversorgung die Versorgung mit
Wasser in der Stadt Kirkuk beeinträchtigt (Rudaw 29.5.2021). Mangelnde
Stromversorgung durch das nationale Stromnetz und durch den Ausfall von Generatoren beeinträchtigt auch die Erbringung gewisser medizinischer Dienste, die beständige Stromzufuhr erfordern, z.B. im Rahimawa-Gesundheitszentrum, einem der größten staatlichen Krankenhäuser der Stadt Kirkuk (Kirkuk Now 20.4.2021). Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Kirkuk vorgeworfen (New Arab 6.7.2021). Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des
Gouvernements zu einem totalen Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021).
Ninewa
Im Jahr 2018 waren etwa 1,54 % der Bevölkerung des Gouvernements Ninewa von akuter Armut betroffen und 3,01 % waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). In drei Distrikten des Gouvernements - in Hamdaniya, Tal'afar und Sinjar ist die hohe Arbeitslosigkeit sehr problematisch. Viele sind der Ansicht, dass sich die Einwohner ihrer Gemeinden aus wirtschaftlicher Not den diversen Sicherheitsakteuren anschließen würden (USIP 22.6.2021). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 29 % der Befragten in Mossul einer Vollzeitbeschäftigung nach, während 28 % arbeitslos sind (BFA, IRFAD 2021).
Einer Umfrage im Distrikt Al-Bakir vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte zwischen 34 und 612 USD (~49.690 bis 894.390 IQD), das für ungelernte Arbeiter zwischen 82 und 408 USD (~119.840 bis 596.260 IQD). Der Umfrage zufolge ist etwa die Hälfte der Familien sehr bedürftig, und mehr als 80 % der jungen Menschen sind arbeitslos (IOM 9.2021n). Im Distrikt Al-Shikhan liegt das Durchschnittsgehalt bei 275 USD (~401.890 IQD), zwischen 100 und 690 USD (~146140 bis 1.008.380 IQD). Etwa die Hälfte der Arbeitgeber gibt an, ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen, die im Durchschnitt 200 USD (~292.280 IQD) erhalten, wobei die Löhne von unter 100 bis zu 480 USD (~146.140 bis
701.480 IQD) reichten. (IOM 9.2021o). Im Distrikt Ba'aj Markaz liegt das
Durchschnittsgehalt für Fachkräfte bei 168 USD (~245.520 IQD), und reicht von etwa 100 bis zu 310 USD (~146.140 bis 453.0450 IQD). Allerdings gab nur ein Drittel der befragten Arbeitgeber an Fachkräfte zu beschäftigen. Nur ein Unternehmen gab an ungelernte
Arbeitskräfte zu beschäftigen (IOM 9.2021p). In Tal Azer im Distrikt Ba'aj verdient eine Fachkraft durchschnittlich 185 USD (270.360 IQD), wobei die Spanne zwischen unter 100 bis 345 USD (~146.140 bis 504.190 IQD) reicht. Es gaben jedoch nur 71 % der befragten Arbeitgeber an, qualifizierte Arbeitskräfte zu beschäftigen, und einige wenige haben ungelernte Arbeitskräfte. Manche beschäftigen auch Verwandte, die nicht bezahlt werden
(IOM 9.2021q). In Bab Lakash, in Mossul erhalten Fachkräfte im Durchschnitt 188 USD
(~274750 IQD), ungelernte Arbeitnehmer 122 USD (~178.290 IQD). Mehr als die Hälfte der Familien in der Gemeinde wird als vulnerable eingestuft. Etwa 75 % der Jugendlichen sind arbeitslos (IOM 9.2021r). In Qayrawan im Distrikt Sinjar liegen die Durchschnittslöhne für qualifizierte Arbeitskräfte zwischen 61 und 102 USD (~89.150 bis 149.060), mit einem Durchschnitt von 85 USD (~124.220 IQD). Nur ein Drittel der Unternehmen gibt an Fachkräfte zu beschäftigen. Ungelernte Arbeitskräfte werden der Umfrage zufolge von keinem Unternehmen angestellt. Frauen verdienen nach Schätzungen im Durchschnitt 42 USD (~61.380 IQD) (IOM 9.2021s). In den Ortschaften Tal Banat und Tal Qassab in Sinjar reicht die Gehaltsspanne für Fachkräfte von 100 und 600 USD (~146.140 bis 876.850 IQD), wobei das Durchschnittsgehalt bei 234 USD (~341.970 IQD) liegt. Nur 67 % der Arbeitgeber geben jedoch an Fachkräfte zu beschäftigen. Wenige haben ungelernte
Arbeitskräfte angestellt (IOM 9.2021t). Im Distrikt Tal'afar liegt das Durchschnittsgehalt für
Fachkräfte bei 233 USD (~340.510 IQD), reicht von 100 bis 544 USD (~146.140 bis 795.010 IQD). Etwa die Hälfte der Arbeitgeber gibt an auch ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen, deren Durchschnittsgehalt bei 162 USD (~236.750 IQD) liegt. Die Spanne reicht von unter 85 USD bis zu 340 USD (~124.220 bis 496.880 IQD). Der Umfrage zufolge leben etwa 30 % bis 40 % der Familien in Tal'afar unterhalb der Armutsgrenze. Etwa 60 % der Jugendlichen sind arbeitslos. Arbeitslosigkeit ist besonders unter Frauen und Menschen mit Behinderungen besonders hoch (IOM 9.2021u).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Ninewa als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 10,28 % der Bevölkerung (rund 375.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund
11,7 % (rund 427.300 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Ninewa im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Sommer 2021 kam es in Ninewa zu dürrebedingten Ernteausfällen. Das
Landwirtschaftsministerium (MOA) schränkte daher den Handel von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes ein, mit Ausnahme des Transfers in Lagerhäuser des MOA, um spekulative Händler und Schmuggler davon abzuhalten, von den höheren Inlandspreisen zu profitieren (FAO 11.6.2021).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Ninewa bei 87,1
% (CSO 2018n). Fehlender Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasser- und Stromversorgung, bleibt eine Herausforderung für ländliche Gebiete der Ninewa Ebene und den Distrikt Sinjar (EASO 1.2021).
Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Ninewa, vorgeworfen (New Arab 6.7.2021).
Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 49 % der Befragten Personen in Mossul an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 16 % manchmal, 24 % meistens und 11 % nie (BFA, IRFAD 2021).
Salah ad-Din
Salah ad-Din ist eines der Gouvernements, in denen infolge des Konflikts mit dem sog. IS besonders hohe Schäden an der Infrastruktur entstanden sind, darunter in der Landwirtschaft, in der Wasserversorgung, sowie im Sanitär- und Hygienesektor. Der Wiederaufbau ging im Jahr 2019 nur langsam voran (EASO 1.2021).
Die Erwerbsquote in Salah ad-Din ist von 10,8 % im Jahr 2016 auf 9,5 % im Jahr 2017 gefallen. Auch die Arbeitslosenrate ist gefallen, von 40,8 % im Jahr 2016 auf 38,2 % im Jahr 2017 (CSO 2018c; vgl. ACCORD 10.9.2021). Einer Umfrage zufolge gingen 21 % der befragten Personen in Salah ad-Din einer formellen Beschäftigung nach, 36 % einer informellen und 49 % gingen keiner Beschäftigung nach. Als Gründe für Arbeitslosigkeit werden ein Mangel an Startkapital, der Lockdown aufgrund von COVID-19 (22 %) und ein Mangel an verfügbaren Jobs genannt (DRC 4.2020). Einer Umfrage im Distrikt Baiji vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittseinkommen für Fachkräfte bei 189 USD und reicht von 68 bis 282 USD (~99.380 bis 412.120 IQD). Für ungelernte Arbeiter liegt das Durchschnittsgehalt bei 115 USD (~168.060 IQD) (IOM 9.2021v).Die Erwerbsquote in Salah ad-Din ist von 10,8 % im Jahr 2016 auf 9,5 % im Jahr 2017 gefallen. Auch die Arbeitslosenrate ist gefallen, von 40,8 % im Jahr 2016 auf 38,2 % im Jahr 2017 (CSO 2018c; vergleiche ACCORD 10.9.2021). Einer Umfrage zufolge gingen 21 % der befragten Personen in Salah ad-Din einer formellen Beschäftigung nach, 36 % einer informellen und 49 % gingen keiner Beschäftigung nach. Als Gründe für Arbeitslosigkeit werden ein Mangel an Startkapital, der Lockdown aufgrund von COVID-19 (22 %) und ein Mangel an verfügbaren Jobs genannt (DRC 4.2020). Einer Umfrage im Distrikt Baiji vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittseinkommen für Fachkräfte bei 189 USD und reicht von 68 bis 282 USD (~99.380 bis 412.120 IQD). Für ungelernte Arbeiter liegt das Durchschnittsgehalt bei 115 USD (~168.060 IQD) (IOM 9.2021v).
Im Jahr 2018 waren etwa 0,27 % der Bevölkerung des Gouvernements von akuter Armut betroffen und 2,58 % waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Das
Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Salah ad-Din als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 1,85 % der Bevölkerung Salah ad-Dins (rund 26.200 Personen) sind unzureichende ernährt.
Für rund 6,17 % (rund 87.100 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Salah ad-Din im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Salah ad-Din bei 63,2 % (CSO 2018o).
Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des Gouvernements zu einem totalen
Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021).
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Medizinische Versorgung
Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ
1.2021b).
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM
18.6.2021).
Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der
Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021).
Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen.
Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 25.10.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die
Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen
Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 25.10.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Es gibt im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren
Ebene geleitet werden und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im
Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die
Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM
18.6.2021).
In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33 % der Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58 % einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53 % der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem
Allgemeinmediziner, ebenso wie 60 % in Basra und 59 % in Bagdad. 50 % der Kurden gegenüber 30 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46 % der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben (BFA, IRFAD 2021).
Von allen Befragten haben 32 % immer Zugang zu einem Zahnarzt, 52 % haben begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang und 14 % keinen Zugang. Auf regionaler Ebene haben
55 % in Mossul, 63 % in Basra und 43 % in Bagdad begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Zahnarzt; 21 % in Bagdad haben keinen Zugang. 45 % der Kurden gegenüber 28 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Zahnarzt zu haben (25 % der Kurden haben keinen Zugang). 39 % der schiitischen Muslime, 27 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen haben immer Zugang zu einem Zahnarzt (keinen Zugang haben 12 % der schiitischen Muslime, 15 % der sunnitischen Muslime und 19 % der Christen). Auch bei den Einkommensverhältnissen ist der Zugang unterschiedlich: 77 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Zahnarzt, während nur 22 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, dies tun (BFA, IRFAD 2021).
Insgesamt haben 29 % immer und 57 % eingeschränkt oder stark eingeschränkt Zugang zu einem Facharzt (z.B. Gynäkologe, Kinderarzt usw.), wenn dieser benötigt wird. 59 % der Frauen und 57 % der Männer haben einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Facharzt. In Mossul geben 40 % an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies nur 20 % in Basra und 28 % in Bagdad tun. Von den Kurden haben 43 % immer Zugang zu einem Facharzt, gegenüber 26 % der Araber. Was die
Religionszugehörigkeit betrifft, so geben 38 % der schiitischen Muslime an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies 27 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. 70 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Facharzt. Bei Wenigerverdiener sind es nur 20 % (BFA, IRFAD 2021).
In allen untersuchten Städten haben 30 % der Befragten immer Zugang zu
Krankenhäusern, um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54 % haben einen eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang und 13 % keinen Zugang. Von den männlichen Befragten haben 32 % immer Zugang, während 17 % überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen Befragten haben 27 % immer Zugang, während 10 % überhaupt keinen Zugang haben. 53 % der Einwohner von Mossul, 63 % von Basra und 49
% von Bagdad haben nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu
Krankenhäusern. 45 % der Kurden haben immer Zugang zu Krankenhäusern, während 20
% überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 26 % immer Zugang, während 14 % keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen geben 30 % an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16 % haben keinen Zugang), ebenso wie 38 % der schiitischen Muslime (13 % haben keinen Zugang) und 21 % der Christen (16 % haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68 % immer Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20 % Zugang haben (und 16 % haben keinen Zugang) (BFA, IRFAD 2021).
36 % aller Befragten haben alle, 36 % kaum die notwendigen Hygieneartikel, während 28 % kaum oder gar nicht über diese Artikel verfügen. Vor allem Frauen mangelt es an den notwendigen Hygieneartikeln, 34 % haben sie kaum oder gar nicht, gegenüber 23 % der Männer. Die Verfügbarkeit scheint in Bagdad am höchsten zu sein, wo 80 % angeben, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, ebenso wie 67 % in Mossul und 60 % in Basra. 75 % der 26- bis 36-Jährigen geben an, kaum oder alle notwendigen
Hygieneartikel zu besitzen, während 73 % der 19- bis 25-Jährigen und 58 % der 16- bis 18Jährigen dies tun. 31 % der Araber, aber nur 15 % der Kurden geben an, dass sie kaum oder gar nicht über die notwendigen Hygieneartikel verfügen. Was die
Religionszugehörigkeit betrifft, so verfügen 30 % der Christen, 31 % der schiitischen
Muslime und 27 % der sunnitischen Muslime kaum oder gar nicht über die erforderlichen
Hygieneartikel. 66 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben alle notwendigen Hygieneartikel, während 32 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, diese besitzen (BFA, IRFAD 2021).
44 % der Befragten geben an, dass sie immer Zugang zu Impfungen haben, während 51 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Impfungen im Allgemeinen haben. Zu den COVID-19-Impfungen haben 55 % der Befragten immer Zugang, während 40 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. Auf regionaler Ebene haben 35 % der Befragten in Bagdad, 55 % in Basra und 52 % in Mossul immer Zugang zu Impfungen, während 59 % in Mossul, 61 % in Basra und 51 % in Bagdad angeben, vollen Zugang zu COVID-19-Impfungen zu haben. 50 % der Kurden und 43 % der Araber haben immer
Zugang zu Impfungen, während 80 % der Kurden und 51 % der Araber immer Zugang zu COVID-19-Impfungen haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 55 % der schiitischen Muslime, 37 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen uneingeschränkten Zugang zu Impfungen; uneingeschränkter Zugang zu COVID-19Impfungen wird von 70 % der schiitischen Muslime, 46 % der sunnitischen Muslime und 55 % der Christen angegeben. Das Einkommensniveau ist ausschlaggebend für den kontinuierlichen Zugang zu Impfungen: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 86 % immer Zugang zu Impfungen und 91 % zu COVID-19-Impfungen, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 34 % immer Zugang zu Impfungen und 52 % zu COVID-19-Impfungen haben (BFA, IRFAD 2021).
Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen
Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu
Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen
Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021). Das Gesundheitsministerium wandte sich angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den öffentlichen Gesundheitssektor an private Einrichtungen, um die Regierung bei der Krisenbewältigung zu unterstützen. So nutzte die Regierung beispielsweise das Andalus Hospital and Specialized Cancer Treatment Center in Bagdad, das einem irakischen Pathologen gehört (BS 23.2.2022, S.25).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender
Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UN OCHA 2021).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA
25.10.2021).
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? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021d):
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Rückkehr
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021).
Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Empfängen (FIS, ERRIN 2021).
Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer
Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (FIS, ERRIN 2021).
Während die Forschungsteilnehmer nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (FIS, ERRIN 2021).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Einer Studie von 2021 zufolge, sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (FIS, ERRIN 2021).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und
Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte
Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM
18.6.2021).
Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die
Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im
Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93
% der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM
18.6.2021).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d).
Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das
UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der
Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und
Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der
Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin
Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).
In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 25.10.2021).
Quellen:
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_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.1
0.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? FIS - Finnish Immigration Service; ERRIN – European Return and Reintegration Network (2021): Sustainable Reintegration in Iraq, https://returnnetwork.eu/wp-content/uploads/2021/08/ERRINSustainable-Reintegration-in-Iraq_shortened.pdf, Zugriff 18.2.2022
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021d): Irak -
Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
? IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian
Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021
? IOM - International Organization for Migration (2021): Home Again? Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in
Iraq, https://iraq.iom.int/files/IOM%20Iraq%20Home%20Again%2C%20Categorising%20Obstacles%
20to%20Returnee%20Reintegration%20in%20Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2021
? UNSC - UN Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576 (2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_700_E.pdf, Zugriff 15.5.2021
Staatsbürgerschaft und Dokumente
Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vgl. USDOS 12.4.2022). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakischen Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vergleiche USDOS 12.4.2022). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakischen Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner
Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine
Doppelstaatsbürgerschaft ist gemäß Artikel 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes No.26/2006, möglich (RoI MoFA 2021b).Doppelstaatsbürgerschaft ist gemäß Artikel 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes No.26 aus 2006,, möglich (RoI MoFA 2021b).
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind ist eine Registrierung bei der Konsularabteilung einer irakischen Botschaft notwendig. Der Vater der Kindes muss in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein. Im Fall seines Ablebens ist der Ehevertrag ein erforderliches Dokument, um die Vaterschaft des Kindes zu belegen. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstermin muss eine beglaubigte Geburtsbestätigung von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. Bei Verspätung ist eine Gebühr für die verzögerte Registrierung in Höhe von 10.000 irakischen Dinar (IQD) [Anm.: 5,69 € (Stand April.2021)] zu bezahlen (RoI MoFA 2021a).
Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem
Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches
Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 12.4.2022; vgl. FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den
Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 2.6.2022). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015 aus 2016, werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 2.6.2022). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).
Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH
28.2.2022) noch einen Personalausweis bekommen (USDOS 12.4.2022).
Auch 2021 wurden Personen, denen ein Naheverhältnis zum Islamischen Staat (IS) vorgeworfen wurde, eine Sicherheitsfreigabe, wichtige Identifikationskarten und andere zivile Papiere vorenthalten (HRW 13.1.2022). Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen eigene Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden, z.B.
Heiratsurkunden (CCiC 1.4.2021; vgl. NRC 4.2019). Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften konfisziert - entweder nachdem sie aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) ankamen. Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebenenlagern leben, diverse zivile Dokumente (CCiC 1.4.2021).Heiratsurkunden (CCiC 1.4.2021; vergleiche NRC 4.2019). Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften konfisziert - entweder nachdem sie aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) ankamen. Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebenenlagern leben, diverse zivile Dokumente (CCiC 1.4.2021).
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen
Außenministeriums sind in Umlauf. Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 25.10.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober
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0.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? CCiC - Center for Civilians in Conflict (1.4.2021): Ignoring Iraq’s Most Vulnerable: The Plight of Displaced Persons, https://civiliansinconflict.org/wp-
content/uploads/2021/04/CIVIC_Iraq_Report_Final-Web.pdf, Zugriff 8.6.2021 ??FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -
Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 7.6.2022
? FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin
Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista
Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+ helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-
alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-
3edc1303aa78/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28 entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf, Zugriff 13.3.2020
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066472.html, Zugriff 7.6.2022
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Übersetzung, http://www.refworld.org/topic,50ffbce524d,50ffbce525c,454f50804,0,,LEGISLATION,I RQ.html, Zugriff 10.2.2021Übersetzung, http://www.refworld.org/topic,50ffbce524d,50ffbce525c,454f50804,0,,LEGISLATION,römisch eins RQ.html, Zugriff 10.2.2021
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2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, unter zentraler Berücksichtigung des Antrages der bP vom 22.12.2022 und den, nach erfolgtem Verbesserungsauftrag des BFA seitens der bP in Vorlage gebrachten Stellungnahmen sowie Unterlagen, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das AJ-WEB Auskunftsverfahren, durch Einholung eines Strafregisterauszuges und eines Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes; und durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz.römisch zwei.2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, unter zentraler Berücksichtigung des Antrages der bP vom 22.12.2022 und den, nach erfolgtem Verbesserungsauftrag des BFA seitens der bP in Vorlage gebrachten Stellungnahmen sowie Unterlagen, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das AJ-WEB Auskunftsverfahren, durch Einholung eines Strafregisterauszuges und eines Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes; und durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz.
Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des belangten Bundesamtes, das ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
II.2.2. Die bP hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich ordnungsgemäß darum bemüht hätte, den Reisepass vorzulegen bzw. einen solchen zu erhalten. Sie hat damit jedenfalls ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Damit hat die bB auch völlig richtig festgestellt, dass die bP eben kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat und damit dem verfahrensgegenständlichen Antrag in Bezug auf die notwendigen Dokumente gem. § 8 Abs. 1 AsylG-DV trotz Fristsetzung und Verbesserungsauftrag nicht die notwendigen Dokumente angeschlossen hat. römisch zwei.2.2. Die bP hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich ordnungsgemäß darum bemüht hätte, den Reisepass vorzulegen bzw. einen solchen zu erhalten. Sie hat damit jedenfalls ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Damit hat die bB auch völlig richtig festgestellt, dass die bP eben kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat und damit dem verfahrensgegenständlichen Antrag in Bezug auf die notwendigen Dokumente gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV trotz Fristsetzung und Verbesserungsauftrag nicht die notwendigen Dokumente angeschlossen hat.
Die die Ausführungen der bB dazu, dass die bP keinen Original Reisepass oder ein sonstiges Reise- bzw. Identitätsdokument vorgelegt hat, sind unbestritten und hat letztlich auch eben gerade keinerlei Mitwirkung in diesem Zusammenhang stattgefunden.
Was die Beschaffung eines Reisepasses bei der irakischen Botschaft in Wien betrifft, so ist festzuhalten, dass die Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisepasses bzw. Ersatzpapieres jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, wobei dem Antragsteller die Beweispflicht zukommt und gegenständlich der bP aus den bisherigen Verfahren der Grundsatz der Mitwirkungspflicht bereits bekannt ist.
Mit den im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Schreiben der irakischen Botschaft in Wien konnte die bP keinen Nachweis erbringen, weshalb ihr die Erlangung eines Reisedokuments des Herkunftsstaats unmöglich oder unzumutbar wäre, womit sie der Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nachkam.
Konkret wird mit dem vorgelegtenStandardschreiben der irakischen Botschaft in Wien vom XXXX lediglich bestätigt, dass die bP einen Antrag für die Ausstellung eines irakischen „Reisedokuments“ gestellt hätte. Dass sie diesbezüglich persönlich vorgesprochen und der Botschaft direkt vor Ort ihre Problemlage geschildert hätte, geht daraus nicht hervor. Es ist der bB und dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass von der irakischen Botschaft in Wien zumindest für sechs Monate gültige Notreisepässe ausgestellt werden (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/). Demnach werden solche Notreisepässe ausgestellt „wenn der Bürger seinen Pass verliert und bereit ist, in den Irak zurückzukehren“.Konkret wird mit dem vorgelegtenStandardschreiben der irakischen Botschaft in Wien vom römisch 40 lediglich bestätigt, dass die bP einen Antrag für die Ausstellung eines irakischen „Reisedokuments“ gestellt hätte. Dass sie diesbezüglich persönlich vorgesprochen und der Botschaft direkt vor Ort ihre Problemlage geschildert hätte, geht daraus nicht hervor. Es ist der bB und dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass von der irakischen Botschaft in Wien zumindest für sechs Monate gültige Notreisepässe ausgestellt werden (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/). Demnach werden solche Notreisepässe ausgestellt „wenn der Bürger seinen Pass verliert und bereit ist, in den Irak zurückzukehren“.
Allgemein ist zu dieser Thematik festzuhalten, dass es geradezu Grundaufgabe jeglicher Vertretungsbehörde im Ausland ist, ihren Staatsbürgern Reisepässe oder Ersatzpapiere zum Zweck der Rückkehr in den Herkunftsstaat auszustellen. Dass die irakische Botschaft im Entscheidungszeitpunkt über kein technisches Equipment zur Herstellung biometrischer Reisepässe verfügt, wird nicht in Zweifel gezogen. Damit ist aber nicht bescheinigt, dass der bP kein Notreisedokument ausgestellt werden würde. Warum es der bP als irakischen Staatsbürger unmöglich sein sollte, zumindest ein entsprechendes (Not)-Reisedokument zumindest für die einmalige Ausreise in den Irak zu erlangen, wurde von der bP in keinster Weise dargetan, dies auch nicht im Beschwerdeverfahren.
Dass der bP in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung und kein Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte droht, hat das BVwG mit seiner Entscheidung im Asylverfahren bereits rechtskräftig festgestellt.
Zur „Reisepassausstellung“ in Berlin/Deutschland und/oder Frankfurt/Deutschland und/oder Den Haag/Niederlande wird auf die Ausführungen auf der Homepage der irakischen Botschaft verwiesen, welche jederzeit öffentlich einsehbar sind.
Obwohl die bP bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, kam sie letztlich ihren Verpflichtungen nicht nach und legte kein gültiges Reisedokument vor.
Weshalb gerade im Fall der bP die Ausstellung eines (Not)Reisepasses nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Dies würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung der bP erfordern, welche nicht vorliegt.
Es lässt sich nicht nachweisen, dass die bP die notwendigen Schritte ernsthaft unternommen hat, um ein Reisedokument zu erhalten. Da die bP im Verfahren nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihr von der irakischen Botschaft nicht einmal ein Notreisepass ausgestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass sich die bP um die Ausstellung eines Reisedokuments nicht ernsthaft bemüht hat. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat die bP eine nachvollziehbare Begründung – auch nicht in der Beschwerde – geliefert und wird an dieser Stelle festgehalten, dass die bP durch ihre Abmeldung aus dem ZMR und der dadurch abzuberaumenden Verhandlung nochmals ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht und Fortsetzung des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, fest, dass der in § 24 Abs. 2 AsylG 2005 geregelten Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist und eine derartige Verfahrenseinstellung auch nicht zur endgültigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens führen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, fest, dass der in Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 geregelten Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist und eine derartige Verfahrenseinstellung auch nicht zur endgültigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens führen kann.
Ein Verwaltungsgericht ist an solche verfahrensleitenden Beschlüsse nicht gebunden, sondern kann diese – da sie nicht rechtskraftfähig sind – erforderlichenfalls abändern und den neuen Gegebenheiten anpassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 31 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 7; mVa VwSlg 19.041 A/2015).Ein Verwaltungsgericht ist an solche verfahrensleitenden Beschlüsse nicht gebunden, sondern kann diese – da sie nicht rechtskraftfähig sind – erforderlichenfalls abändern und den neuen Gegebenheiten anpassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 31, VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 7; mVa VwSlg 19.041 A/2015).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2023 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Nach dieser Bestimmung sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2023 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. Nach dieser Bestimmung sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Das gegenständliche Verfahren betrifft allerdings einen Antrag gemäß § 56 AsylG, welchen die bB zurückgewiesen und zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Es liegt somit weder ein Asylverfahren vor, noch handelt es sich bei der bP um einen Asylwerber. Das gegenständliche Verfahren betrifft allerdings einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG, welchen die bB zurückgewiesen und zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Es liegt somit weder ein Asylverfahren vor, noch handelt es sich bei der bP um einen Asylwerber.
Eine analoge Anwendung des § 24 Abs. 2 AsylG 2005 kommt nicht in Betracht, eine planwidrige Unvollständigkeit kann nicht erkannt werden. Eine analoge Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 kommt nicht in Betracht, eine planwidrige Unvollständigkeit kann nicht erkannt werden.
Ausgehend davon liegt fallbezogen keine dem § 24 AsylG 2005 entsprechende Einstellung vor. Ausgehend davon liegt fallbezogen keine dem Paragraph 24, AsylG 2005 entsprechende Einstellung vor.
Da der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntis vom 17.03.2021, Fr 2020/22/0018, festhielt, dass eine nicht dem § 24 AsylG 2005 entsprechende (bloß vorläufige) Einstellung eines Verfahrens keine Auswirkungen auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts zeitigt, war im gegenständlichen Fall das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Da der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntis vom 17.03.2021, Fr 2020/22/0018, festhielt, dass eine nicht dem Paragraph 24, AsylG 2005 entsprechende (bloß vorläufige) Einstellung eines Verfahrens keine Auswirkungen auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts zeitigt, war im gegenständlichen Fall das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen
§ 56 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 56, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:
„Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Liegen nur die Voraussetzungen des Absatzes eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Liegen nur die Voraussetzungen des Absatzes eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
§ 58 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 58, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:
"Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. […]Paragraph 58, […]
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
[...]
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
[…]
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. […]2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. […]
§ 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 4, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 448 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:
"Verfahren
„§ 4 AsylG-DV. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:"Verfahren, „§ 4 AsylG-DV. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
§ 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 448 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:
"Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
„§ 8 AsylG-DV. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:„§ 8 AsylG-DV. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1.
gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2.
Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3.
Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4.
erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.“
[...]“
3.3. Zu Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides
3.3.1. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. ua. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Zu prüfen ist daher nur, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG zu Recht zurückgewiesen hat.3.3.1. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche ua. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Zu prüfen ist daher nur, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG zu Recht zurückgewiesen hat.
Nach § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Nach Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).
3.3.2. Die bP brachte nach entsprechendem Verbesserungsauftrag durch die belangte Behörde hinsichtlich ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG in Hinblick auf § 8 AsylG-DV weder Reisepass, Passersatz oder Geburtsurkunde noch einen Nachweis, dass sie sich ernstlich bemüht hätte, Reisedokumente zu beschaffen vor.3.3.2. Die bP brachte nach entsprechendem Verbesserungsauftrag durch die belangte Behörde hinsichtlich ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG in Hinblick auf Paragraph 8, AsylG-DV weder Reisepass, Passersatz oder Geburtsurkunde noch einen Nachweis, dass sie sich ernstlich bemüht hätte, Reisedokumente zu beschaffen vor.
Die bP brachte gegenständlich kein gültiges Reisedokument in Vorlage und ist ihr Antrag bereits dadurch mit einem Mangel behaftet. Die bP wurde von der bB über die Folgen der Nichtvorlage belehrt. Die bP stellte in der Folge einen Antrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005, legte aber keinen nachvollziehbaren Nachweis vor, dass ihr die Beschaffung gültiger, originaler Dokumente nicht möglich oder zumutbar wäre.Die bP brachte gegenständlich kein gültiges Reisedokument in Vorlage und ist ihr Antrag bereits dadurch mit einem Mangel behaftet. Die bP wurde von der bB über die Folgen der Nichtvorlage belehrt. Die bP stellte in der Folge einen Antrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005, legte aber keinen nachvollziehbaren Nachweis vor, dass ihr die Beschaffung gültiger, originaler Dokumente nicht möglich oder zumutbar wäre.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist es Grundaufgabe jeglicher Vertretungsbehörde im Ausland ihren Staatsbürgern Reisepässe oder Ersatzpapiere auszustellen. Es ist davon auszugehen, dass die irakischen Botschaften bei Vorlage entsprechender Unterlagen und Mitwirkung ihrer Staatsangehörigen Reisedokumente – zumindest einen Notreisepass- ausstellen. Wie oben bereits ausführlich gewürdigt, konnte die bP aber nicht nachweisen, dass die Erlangung eines Reisedokuments für Sie unmöglich bzw. unzumutbar wäre.
Unabhängig dieser Erwägungen stellt die irakische Botschaft in Wien aber Notreisepässe, Heimreisezertifikate bzw. Laissez-Passer-Papiere für die einmalige Ausreise aus dem Bundesgebiet – auch bei nicht vorhandenen Reisepässen – aus und könnte die bP daher in ihren Herkunftsstaat reisen um sich um die ordnungsgemäße Ausstellung eines neuen Reisepasses zu bemühen und um nach Beendigung des Einreiseverbots in den Schengenraum wieder legal nach Österreich einzureisen.
Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und liegt es vor allem im Interesse der bP, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird. Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz war es daher auch nicht Aufgabe der bB „amtswegig“ Nachforschungen nach dem Verbleib des Reisepasses anzustellen.
3.3.3. Zusammenfassend war der Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 und 4 AsylG-DV daher abzuweisen.3.3.3. Zusammenfassend war der Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 4 AsylG-DV daher abzuweisen.
Da es sich bei der bP nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV nicht eintreten. Da es sich bei der bP nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV nicht eintreten.
3.3.4. Zur Heilung eines Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV ist auf die getroffene Rückkehrentscheidung zu verweisen, wobei aufgrund des Akteninhaltes von keiner maßgeblich geänderten Situation in Hinblick auf Artikel 8 EMRK ausgegangen werden kann und auch diesbezüglich keine Heilung eintreten kann. Die bP blieb wie im Verfahrensgang ersichtlich der Verhandlung fern und ist inzwischen im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet, weshalb das BVwG zu dem Schluss kam, dass kein relevantes Privat- und Familienleben vorliegt.3.3.4. Zur Heilung eines Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV ist auf die getroffene Rückkehrentscheidung zu verweisen, wobei aufgrund des Akteninhaltes von keiner maßgeblich geänderten Situation in Hinblick auf Artikel 8 EMRK ausgegangen werden kann und auch diesbezüglich keine Heilung eintreten kann. Die bP blieb wie im Verfahrensgang ersichtlich der Verhandlung fern und ist inzwischen im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet, weshalb das BVwG zu dem Schluss kam, dass kein relevantes Privat- und Familienleben vorliegt.
Lediglich am Rande sei bemerkt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren GZ. G308 2190782-1 in seinem Erkenntnis vom 16.07.2021 bei den Abwägungen schon entsprechend mit dem Privat- und Familienleben der bP auseinanderzusetzen hatte und dabei zum Schluss kam, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig ist.
3.3.5. Der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV wurde von der bB daher zu Recht abgewiesen und Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides zu bestätigen.3.3.5. Der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV wurde von der bB daher zu Recht abgewiesen und Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides zu bestätigen.
3.3.6. Gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten, nicht nachkommt. Zu der Mitwirkungspflicht zählt auch die Vorlage von Urkunden und Nachweisen iSd § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV).3.3.6. Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten, nicht nachkommt. Zu der Mitwirkungspflicht zählt auch die Vorlage von Urkunden und Nachweisen iSd Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV).
Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Dies muss in gleicher Weise auch für eine Zurückweisung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gelten. Ein meritorischer Ausspruch würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Dies muss in gleicher Weise auch für eine Zurückweisung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gelten. Ein meritorischer Ausspruch würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.
§ 58 Abs. 11 Z 2 AsylG berechtigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Zurückweisung, wenn insbesondere Dokumente in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten seitens des Drittstaatsangehörigen nicht beigebracht werden; die Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, berechtigt hingegen nicht zur Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, sondern begründet allenfalls die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG berechtigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Zurückweisung, wenn insbesondere Dokumente in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten seitens des Drittstaatsangehörigen nicht beigebracht werden; die Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, berechtigt hingegen nicht zur Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, sondern begründet allenfalls die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
Insofern hat die bB die Rechtslage zutreffend erkannt, wenn sie den zurückweisenden Bescheid in ihrer Begründung auf die Nichtvorlage eines irakischen Reisedokuments stützte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag war der bB demnach verwehrt.
Die bP hat – wie dargestellt - kein gültiges Reisedokument vorgelegt und ist dadurch ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV nicht nachgekommen.Die bP hat – wie dargestellt - kein gültiges Reisedokument vorgelegt und ist dadurch ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV nicht nachgekommen.
Da die bP keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat und eine Heilung nicht angenommen werden kann, lag der bB zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung des Antrags an sich möglich gemacht hätte. Diese Rechtsauffassung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur bereits aus dem allgemeinen (verwaltungs-) verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Antrag zunächst die notwendigen formellen Erfordernisse erfüllen muss, bevor er inhaltlich zu behandeln ist, sondern wird auch in Zusammenhang mit den besonderen formellen Erfordernissen für alle im 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 genannten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestützt: So sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG-DV 2005 genannten Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen beizubringen (vgl. den Verweis auf § 3 AsylG-DV 2005 iVm § 54 Abs. 1 AsylG).Da die bP keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat und eine Heilung nicht angenommen werden kann, lag der bB zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung des Antrags an sich möglich gemacht hätte. Diese Rechtsauffassung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur bereits aus dem allgemeinen (verwaltungs-) verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Antrag zunächst die notwendigen formellen Erfordernisse erfüllen muss, bevor er inhaltlich zu behandeln ist, sondern wird auch in Zusammenhang mit den besonderen formellen Erfordernissen für alle im 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 genannten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestützt: So sind die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AsylG-DV 2005 genannten Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen beizubringen vergleiche den Verweis auf Paragraph 3, AsylG-DV 2005 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, AsylG).
Wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zu subsumieren ist (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214).Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zu subsumieren ist vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt vergleiche zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214).
Im gegenständlichen Fall erteilte die bB der bP nach Prüfung des Antrags gemäß § 56 AsylG einen Verbesserungsauftrag mit dem klar formulierten Auftrag, die bP möge die noch nach § 8 Abs. 1 und 2 AsylG-DV ausständigen Dokumente und Unterlagen vorlegen. Die bP wurde explizit darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden könne, jedoch nachzuweisen sei, dass die „Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar“ ist, widrigenfalls der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei. Die bP kam diesem Auftrag nicht nach. Die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente stellt – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht der bP dar und rechtfertigt dies eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung.Im gegenständlichen Fall erteilte die bB der bP nach Prüfung des Antrags gemäß Paragraph 56, AsylG einen Verbesserungsauftrag mit dem klar formulierten Auftrag, die bP möge die noch nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG-DV ausständigen Dokumente und Unterlagen vorlegen. Die bP wurde explizit darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden könne, jedoch nachzuweisen sei, dass die „Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar“ ist, widrigenfalls der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei. Die bP kam diesem Auftrag nicht nach. Die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente stellt – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht der bP dar und rechtfertigt dies eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung.
Dass die bB somit zum Schluss gelangte, die bP habe durch die Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente ihre Mitwirkungspflicht verletzt, steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur und wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG daher vom belangten Bundesamt zu Recht zurückgewiesen.Dass die bB somit zum Schluss gelangte, die bP habe durch die Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente ihre Mitwirkungspflicht verletzt, steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur und wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG daher vom belangten Bundesamt zu Recht zurückgewiesen.
3.3.7. Dementsprechend war auch Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen wurde, zu bestätigen (vgl. auch VwGH 17.5.2017, Ra 2017/22/0059).3.3.7. Dementsprechend war auch Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen wurde, zu bestätigen vergleiche auch VwGH 17.5.2017, Ra 2017/22/0059).
3.4. Zu Spruchpunkt III. des gegenständlichen Bescheides - Rückkehrentscheidung3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Bescheides - Rückkehrentscheidung
3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.3.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.
Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.
Gemäß § 59 Abs. 5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.
Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).
Die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung – da kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt, gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung – da kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt, gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK begründet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. mwN (u. a. EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei) VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425). In der soeben zitierten Entscheidung ging der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von folgendem Sachverhalt aus, den er als Familienleben im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 EMRK qualifizierte: Beziehungsdauer und Zusammenleben von über 25 Jahren, sechs gemeinsame Kinder, religiöse Trauung über 25 Jahre vor dem Ende der Beziehung infolge des Todes eines der Partner.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK begründet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche mwN (u. a. EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei) VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425). In der soeben zitierten Entscheidung ging der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von folgendem Sachverhalt aus, den er als Familienleben im Sinne des Artikels 8 Absatz eins, EMRK qualifizierte: Beziehungsdauer und Zusammenleben von über 25 Jahren, sechs gemeinsame Kinder, religiöse Trauung über 25 Jahre vor dem Ende der Beziehung infolge des Todes eines der Partner.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
3.4.2. Die bP hat keine Verwandten in Österreich, ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Was die Beziehung zu ihrer Freundin betrifft, so wurde diese im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nicht vorgebracht und kann daher erst danach und damit erst seit der rechtskräfigen Entscheidung des BVwG über den Antrag auf internationalen Schutz im Juli 2021 entstanden sein. Ein gemeinsamer Wohnsitz kann schon mangels aktueller Meldung der bP im Bundesgebiet nicht angenommen werden. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen der bP und ihrer Freundin trat im Verfahren nicht zutage, zumal die bP noch in der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Asylverfahren im Mai 2021 keine Freundin erwähnte. Die beiden sind nicht verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Eine besondere Abhängigkeit kann nicht erkannt werden. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind nicht hervorgekommen (vgl. VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Nach Maßgabe dieser Sachverhaltselemente ist die Beziehung zwischen der bP und ihrer Freundin im Lichte der vorangehend zitierten Judikatur als (Teil des) Privatleben(s) der bP im Sinne des Artikels 8 EMRK zu qualifizieren. 3.4.2. Die bP hat keine Verwandten in Österreich, ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Was die Beziehung zu ihrer Freundin betrifft, so wurde diese im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nicht vorgebracht und kann daher erst danach und damit erst seit der rechtskräfigen Entscheidung des BVwG über den Antrag auf internationalen Schutz im Juli 2021 entstanden sein. Ein gemeinsamer Wohnsitz kann schon mangels aktueller Meldung der bP im Bundesgebiet nicht angenommen werden. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen der bP und ihrer Freundin trat im Verfahren nicht zutage, zumal die bP noch in der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Asylverfahren im Mai 2021 keine Freundin erwähnte. Die beiden sind nicht verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Eine besondere Abhängigkeit kann nicht erkannt werden. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind nicht hervorgekommen vergleiche VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Nach Maßgabe dieser Sachverhaltselemente ist die Beziehung zwischen der bP und ihrer Freundin im Lichte der vorangehend zitierten Judikatur als (Teil des) Privatleben(s) der bP im Sinne des Artikels 8 EMRK zu qualifizieren.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkt somit lediglich einen Eingriff in das Privatleben der bP.
Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden vergleiche VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029).
Die Dauer des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet seit der Einreise im August 2015 beträgt nicht ganz 8 Jahre. Eine derartige Aufenthaltsdauer in Österreich stellt nun zwar keine geringe Dauer dar, aber führt nicht per se dazu, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal die bP abgesehen von seinem zulässigen Aufenthalt im Rahmen des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens nie über ein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte. Der Aufenthalt war damit rund 6 Jahre lediglich auf Grund des (unbegründeten) Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig und kann aktuell kein Aufenthalt der bP mehr festgestellt werden. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG begründet gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthaltsrecht. Nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Juli 2021 hielt sich die bP jedenfalls noch eine zeitlang unrechtmäßig in Österreich auf und kam ihrer Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets – trotz Vorliegens eines gültigen Reisedokuments - nicht nach. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der bB vom 27.02.2018 abgewiesen, womit sich die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bereits sehr früh bewusst gewesen sein musste. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Die Dauer des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet seit der Einreise im August 2015 beträgt nicht ganz 8 Jahre. Eine derartige Aufenthaltsdauer in Österreich stellt nun zwar keine geringe Dauer dar, aber führt nicht per se dazu, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal die bP abgesehen von seinem zulässigen Aufenthalt im Rahmen des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens nie über ein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte. Der Aufenthalt war damit rund 6 Jahre lediglich auf Grund des (unbegründeten) Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig und kann aktuell kein Aufenthalt der bP mehr festgestellt werden. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG begründet gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthaltsrecht. Nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Juli 2021 hielt sich die bP jedenfalls noch eine zeitlang unrechtmäßig in Österreich auf und kam ihrer Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets – trotz Vorliegens eines gültigen Reisedokuments - nicht nach. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der bB vom 27.02.2018 abgewiesen, womit sich die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bereits sehr früh bewusst gewesen sein musste. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Als Teil des Privatlebens ist die Beziehung zu berücksichtigen. Dabei ist zu bedenken, dass die Beziehung erst seit sehr kurzer Zeit bestand und nunmehr jedenfalls als unterbrochen anzusehen ist aufgrund der fehlenden Meldung der bP in Österreich. Ein gemeinsamer Wohnsitz oder ein (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht einmal behauptet, wobei die Beziehung insbesondere erst unmittelbar nach der negativen Entscheidung des BVwG eingegangen wurde.
Schließlich haben die beiden keine gemeinsamen Kinder, sind nicht verheiratet und besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wie eine Pflegebedürftigkeit oder dergleichen. Da die bP die Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sie über keinerlei Aufenthaltsreche mehr verfügte, da auch das vorübergehende Aufenthaltsrecht nach dem AsylG bereits beendet war, ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zudem sehr gering. Ob es der Freundin möglich und zumutbar wäre, die bP in den Irak zu begleiten und allenfalls für längere Zeit oder dauerhaft dort zu leben, kann dahingestellt bleiben. Es wäre nämlich in jedem Fall möglich und zumutbar, den Kontakt mithilfe moderner Kommunikationsmittel und durch Besuche aufrechtzuerhalten. Es steht der bP zudem frei, einen weiteren temporären Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung einer Wiedereinreise nach § 26a FPG bzw. Art. 25 des EU-Visakodex und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen.Schließlich haben die beiden keine gemeinsamen Kinder, sind nicht verheiratet und besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wie eine Pflegebedürftigkeit oder dergleichen. Da die bP die Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sie über keinerlei Aufenthaltsreche mehr verfügte, da auch das vorübergehende Aufenthaltsrecht nach dem AsylG bereits beendet war, ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zudem sehr gering. Ob es der Freundin möglich und zumutbar wäre, die bP in den Irak zu begleiten und allenfalls für längere Zeit oder dauerhaft dort zu leben, kann dahingestellt bleiben. Es wäre nämlich in jedem Fall möglich und zumutbar, den Kontakt mithilfe moderner Kommunikationsmittel und durch Besuche aufrechtzuerhalten. Es steht der bP zudem frei, einen weiteren temporären Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung einer Wiedereinreise nach Paragraph 26 a, FPG bzw. Artikel 25, des EU-Visakodex und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen.
Die bP hat lediglich Empfehlungsschreiben von 3 Bekannten vorgelegt, aus deren Angaben auch nicht hervorgeht, wie genau die bP nunmehr besonders in Österreich im sozialen Bereich integriert sein soll. Gerade das Schreiben der Deutschlehrerin enthält keine Ausführungen zu besonderen privaten Beziehungen und schreiben die beiden älteren Damen lediglich über Unterstützungsleistungen im Alltag ohne entsprechendes Datum oder auf die persönliche Beziehung einzugehen.
Weder den Aussagen der bP noch den vorgelegten Bescheinigungsmitteln (Unterstützungsschreiben) lässt sich entnehmen, dass zu diesen Personen gegenwärtig besondere Bindungen bestünden. Die Angaben lassen nicht auf eine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung und auch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis schließen. Es besteht keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen. Auch den Kontakt zu etwaigen Freunden und Bekannten könnte die bP im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat durch Telekommunikation und etwaige Besuche weiterhin pflegen.
Die ehrenamtliche Tätigkeit wurde erst 2018 begonnen und liegen für die letzte Zeit keinerlei aktuellen Nachweise vor. Die bP ist nicht legal erwerbstätig; somit hat sie aktuell auch keine maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen in Österreich.
Auch eine Einstellungszusage zugunsten der bP ist insofern nicht entscheidungswesentlich. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einer etwaigen Einstellungs- oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mit weiteren Nachweisen) und gilt dies umso mehr für Personen, denen überhaupt kein Aufenthaltsrecht – wie im Fall der bP - zukommt.
Die bP befand sich die überwiegende Dauer des Aufenthalts in der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war nur kurzzeitig beschäftigt. Wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig ist sie nicht.
Die bP hat bislang keine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Sie verfügt über geringfügige Kenntnisse der deutschen Sprache.
In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Weitere Bemühungen der bP, sich in Österreich zu integrieren, sind nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Weitere Bemühungen der bP, sich in Österreich zu integrieren, sind nicht zu erkennen.
Insgesamt besteht noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass der bP schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich – trotz der durchaus längeren Aufenthaltsdauer - ermöglicht werden müsste.Insgesamt besteht noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass der bP schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich – trotz der durchaus längeren Aufenthaltsdauer - ermöglicht werden müsste.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).
Die Bindungen zum Heimatstaat der bP sind deutlich stärker ausgeprägt. Sie hat dort ihre Ausbildung absolviert, Berufserfahrung gesammelt und seine Sozialisation erfahren. Sie spricht die Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Im Irak leben noch mehrere Verwandte. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die bP im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der bP zum Irak auszugehen.
Es ist auch davon auszugehen, dass die bP Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr hat. Bei der bP handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der über umfassende Schul- und Berufsausbildung sowie über Berufserfahrung verfügt. Es kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Aus welchen Gründen die bP als gesunder und arbeitsfähiger Mann bei einer Rückkehr in den Irak nicht in der Lage sein sollte, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich, zumal sie auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Irak verfügt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die bP in der Lage sein wird, in ihrem Heimatland, dessen Sprache sie spricht, und in dem mehrere Verwandte leben, zu denen sie Kontakt aufnehmen kann, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit vermag weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN). Die strafrechtliche Unbescholtenheit vermag weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN).
Negativ zu berücksichtigen ist hingegen der Umstand, dass die bP durch ihren unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7). Negativ zu berücksichtigen ist hingegen der Umstand, dass die bP durch ihren unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7).
Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre vergleiche hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Die bP vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat führen könnten.
Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der bP am Verbleib im Bundesgebiet. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von teilweise integrativen Aspekten gerade in Anbetracht der Aufenthaltsdauer nicht verkennt, wiegt im gegenständlichen Fall das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens schwerer als die privaten Interessen der bP an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet, zumal die bP illegal in das Bundesgebiet einreiste und einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Außerdem ist die bP nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, sondern seit der Einreise mehrheitlich auf Leistungen aus der Grundversorgung oder von Dritten angewiesen. Dazu tritt, dass die bP das Privatleben auch in einem Zeitraum aufbaute, als sie über den unsicheren Aufenthaltsstatus Bescheid wusste. Sie kam der Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets nicht nach. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der bP am Verbleib im Bundesgebiet. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von teilweise integrativen Aspekten gerade in Anbetracht der Aufenthaltsdauer nicht verkennt, wiegt im gegenständlichen Fall das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens schwerer als die privaten Interessen der bP an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet, zumal die bP illegal in das Bundesgebiet einreiste und einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Außerdem ist die bP nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, sondern seit der Einreise mehrheitlich auf Leistungen aus der Grundversorgung oder von Dritten angewiesen. Dazu tritt, dass die bP das Privatleben auch in einem Zeitraum aufbaute, als sie über den unsicheren Aufenthaltsstatus Bescheid wusste. Sie kam der Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets nicht nach. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.4.3. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG stellt sohin keine Verletzung der bP in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. 3.4.3. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG stellt sohin keine Verletzung der bP in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des gegenständlichen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung
Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung im Sinn des § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen nunmehr keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der bP in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).Unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung im Sinn des Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), sind im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen nunmehr keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der bP in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG in Verbindung mit § 50 FPG und die dazu oben getroffenen länderkundlichen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG und die dazu oben getroffenen länderkundlichen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits im Juli 2021 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Es sind auch von Amts wegen keine relevanten Gründe im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG ersichtlich. Ebenso wenig existiert im gegenständlichen Fall eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits im Juli 2021 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Es sind auch von Amts wegen keine relevanten Gründe im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG ersichtlich. Ebenso wenig existiert im gegenständlichen Fall eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die bP im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die bP somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak nicht vor.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die bP im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die bP somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, zumal die Lage in der KRI ausweislich der ausführlichen Feststellungen grundsätzlich stabil ist und infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates und dem weitgehenden Ende offener Kampfhandlungen ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in den kurdischen Autonomiegebieten dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der bP davon ausgegangen werden muss, dass sie wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlags, krimineller Aktivtäten oder von Gewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, zumal die Lage in der KRI ausweislich der ausführlichen Feststellungen grundsätzlich stabil ist und infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates und dem weitgehenden Ende offener Kampfhandlungen ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in den kurdischen Autonomiegebieten dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der bP davon ausgegangen werden muss, dass sie wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlags, krimineller Aktivtäten oder von Gewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad).
Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet nicht statt. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person der bP, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen bei Protesten oder kriminellen Aktivtäten hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht.
Außerdem hat weder die bP selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak und insbesondere zur Lage in der KRI abgeleitet werden, dass die bP alleine schon auf Grund der bloßen Anwesenheit dort bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass der bP im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch die bP selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass der bP im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch die bP selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die bP ist ein erwerbsfähiger Mann mit umfassender Schulbildung und Berufserfahrung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung der bP vorausgesetzt werden, zumal diese sowohl im Irak erwerbstätig als auch in Österreich tätig war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die bP im Irak nicht in der Lage sein wird, sich mit seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen, unselbständig ausgeübten Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften.
Die bP hat auch nicht angegeben, dass es ihr vor dem Verlassen des Heimatlandes wirtschaftlich besonders schlecht gegangen sei und ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein Leben wie vor der Ausreise im Falle seiner jetzigen Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte.
Was die Folgen der COVID-19-Pandemie im Irak betrifft, hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass es sich bei COVID-19 um eine überregional auftretende Viruserkrankung handelt und kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann, was die aktuellen Entwicklungen der Infektionszahlen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Die bP gehört auch keiner Risikogruppe an. Dennoch ist nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten – laut der World Health Organization beläuft sich im Irak, der ca. 41 Millionen Einwohner hat, die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 2.305.083 und die Zahl der Todesfälle auf 25.013 (vgl. das im Internet abrufbare World Health Organization (WHO) Dashboard zu COVID-19) – eine mögliche Ansteckung der bP im Irak mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf rein spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Es ist derzeit auch keine dauerhafte und maßgebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage durch die COVID-19-Pandemie im Irak bzw. kein über die kurzfristigen und pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbußen hinausgehender Zusammenbruch der irakischen Wirtschaft zwingend erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sich die wirtschaftliche Lage – diese ist derzeit infolge der COVID-19-Pandemie weltweit angespannt – nach der Überwindung der COVID-19-Pandemie entspannen wird und außerdem die derzeitigen pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten jedenfalls nicht zu einem gänzlichen Entzug der Lebensgrundlage der irakischen Bürgerinnen und Bürger führen wird. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die allgemeine Situation im Herkunftsstaat (mittlerweile) so beschaffen wäre, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin schlechthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde; die bP selbst erstattete auch kein substantiiertes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche Art. 2 oder Art 3 EMRK widersprechende Situation für ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat indizieren würde. Schließlich stehen die Erwägungen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang auch mit aktueller höchstgerichtlicher Judikatur im Zusammenhang mit COVID-19: VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0177; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12 (Danach ist die Vollzugsbehörde bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verpflichtet, Art. 3 EMRK zu beachten.).Was die Folgen der COVID-19-Pandemie im Irak betrifft, hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass es sich bei COVID-19 um eine überregional auftretende Viruserkrankung handelt und kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann, was die aktuellen Entwicklungen der Infektionszahlen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Die bP gehört auch keiner Risikogruppe an. Dennoch ist nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten – laut der World Health Organization beläuft sich im Irak, der ca. 41 Millionen Einwohner hat, die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 2.305.083 und die Zahl der Todesfälle auf 25.013 vergleiche das im Internet abrufbare World Health Organization (WHO) Dashboard zu COVID-19) – eine mögliche Ansteckung der bP im Irak mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf rein spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Es ist derzeit auch keine dauerhafte und maßgebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage durch die COVID-19-Pandemie im Irak bzw. kein über die kurzfristigen und pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbußen hinausgehender Zusammenbruch der irakischen Wirtschaft zwingend erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sich die wirtschaftliche Lage – diese ist derzeit infolge der COVID-19-Pandemie weltweit angespannt – nach der Überwindung der COVID-19-Pandemie entspannen wird und außerdem die derzeitigen pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten jedenfalls nicht zu einem gänzlichen Entzug der Lebensgrundlage der irakischen Bürgerinnen und Bürger führen wird. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die allgemeine Situation im Herkunftsstaat (mittlerweile) so beschaffen wäre, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin schlechthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde; die bP selbst erstattete auch kein substantiiertes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechende Situation für ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat indizieren würde. Schließlich stehen die Erwägungen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang auch mit aktueller höchstgerichtlicher Judikatur im Zusammenhang mit COVID-19: VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0177; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12 (Danach ist die Vollzugsbehörde bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verpflichtet, Artikel 3, EMRK zu beachten.).
3.6. Zu Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des bekämpften Bescheides
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Umstände im Verfahrensverlauf nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.7.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen und eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.8. Entfall der mündlichen Verhandlung
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.
Der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag war zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen, insbesondere konnte die bP ihrer Ladung zur Verhandlung insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung von Umständen im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK nicht folgen, da sie nicht mehr in Österreich gemeldet ist. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre, zumal die bP kein Reisedokument vorgelegt hat, der Heilungsantrag abzuweisen und der Antrag gemäß § 56 AsylG zurückzuweisen war, was schon von der belangten Behörde entsprechend erörtert wurde. Deshalb konnte von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden. Der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag war zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen, insbesondere konnte die bP ihrer Ladung zur Verhandlung insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung von Umständen im Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK nicht folgen, da sie nicht mehr in Österreich gemeldet ist. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre, zumal die bP kein Reisedokument vorgelegt hat, der Heilungsantrag abzuweisen und der Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG zurückzuweisen war, was schon von der belangten Behörde entsprechend erörtert wurde. Deshalb konnte von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden.
Im Übrigen findet sich in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die verwaltungsbehördliche Entscheidung in Frage zu stellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Interessenabwägung Mängelheilung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Privatleben rechtswidriger Aufenthalt Reisedokument Resozialisierung Rückkehrentscheidung Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L531.2190782.2.01Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023