TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/5 L525 2271281-1

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Veröffentlicht am 05.10.2023
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Entscheidungsdatum

05.10.2023

Norm

AlVG §38
AlVG §49
AVG §68
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
  1. AlVG Art. 3 § 49 heute
  2. AlVG Art. 3 § 49 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  3. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  5. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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L525 2271281-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter ZAUNER, MLS und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , VersNr.: XXXX gegen den Bescheid des AMS Freistadt vom 03.04.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Freistadt vom 15.05.2023, GZ. XXXX , betreffend Sanktion gemäß § 49 AlVG nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter ZAUNER, MLS und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von römisch 40 , VersNr.: römisch 40 gegen den Bescheid des AMS Freistadt vom 03.04.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Freistadt vom 15.05.2023, GZ. römisch 40 , betreffend Sanktion gemäß Paragraph 49, AlVG nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

A2) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. A2) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 03.04.2023 sprach das AMS Freistadt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 03.03.2023 bis 25.03.2023 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt B). Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 03.03.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 30.03.2023 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Eine voraussichtliche Auszahlung der Leistung stünde im Hinblick auf die versuchte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Aus generalpräventiver Sicht würde die aufschiebende Wirkung dazu führen, dass der Normzweck unterlaufen werden würde. 1. Mit Bescheid vom 03.04.2023 sprach das AMS Freistadt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von 03.03.2023 bis 25.03.2023 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt B). Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 03.03.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 30.03.2023 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Eine voraussichtliche Auszahlung der Leistung stünde im Hinblick auf die versuchte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Aus generalpräventiver Sicht würde die aufschiebende Wirkung dazu führen, dass der Normzweck unterlaufen werden würde.

2. Mit Schreiben vom 18.04.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.04.2023 und führte aus, er hätte am 28.02.2023 die Mitteilung über seinen nächsten Kontrolltermin am 03.03.2023 erhalten, dieser sei jedoch vor der Mitteilung über den Leistungsanspruch angesetzt worden. Diese Mitteilung – für den Zeitraum von 27.02.2023 bis 25.03.2023 – habe er erst am 13.03.2023 erhalten. Daher sei der Kontrolltermin unrechtmäßig gesetzt worden, er könne erst wirksam vorgeschrieben werden, sobald der Beschwerdeführer eine Leistung beziehe. Zum Beweis des bisherigen Vorbringens beantragte der Beschwerdeführer eine Parteieneinvernahme und die Vorlage des AMS-Aktes; außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung.

3. Die belangte Behörde führte das Verfahren fort und legte dem Bundesverwaltungsverwaltungsgericht am 04.05.2023 den Akt zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung vor.

4. Mit Teilerkenntnis vom 08.05.2023, zugestellt am 16.05.2023, wies das erkennende Gericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit näherer Begründung gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ab (OZ 4).4. Mit Teilerkenntnis vom 08.05.2023, zugestellt am 16.05.2023, wies das erkennende Gericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit näherer Begründung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ab (OZ 4).

5. Am 15.05.2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er ausführte, der Kontrolltermin am 03.03.2023 sei ihm mit Rsa vom 24.02.2023, zugestellt am 28.02.2023, während einer Bezugssperre, deren Zeitraum für ihn erst am 13.03.2023 mit dem Bescheid vom 06.03.2023 erkenntlich gewesen sei, vorgeschrieben worden. Der Kontrolltermin sei während einer Bezugssperre gesetzt und zudem vor der Mitteilung vom 06.03.2023 über den neuerlichen Leistungsanspruch nach der Sperre vom 16.01.2023 bis zum 26.02.2023 angesetzt worden (OZ 10).

6. Am selben Tag erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde abwies. Allein die rechtmäßige Vorschreibung des Kontrolltermins sei strittig: Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 09.12.2022 informiert worden sei, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe mit 08.03.2023 ende und mit Mitteilung vom 19.01.2023 informiert worden sei, dass sein Anspruch mit 25.03.2023 ende; erstere Mitteilung habe der Beschwerdeführer am 10.12.2022 gelesen, letztere nicht. Am 24.02.2023, im Zeitpunkt der Vorschreibung der Kontrollmeldung, habe der Beschwerdeführer jedenfalls Kenntnis gehabt bzw. haben müssen, dass sein Anspruch bis 08.03.2023 bestehe. Jedenfalls sei der Termin vor Ende des Anspruches am 08.03.2023 und damit rechtmäßig vorgeschrieben worden. Die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 06.03.2023 vermöge dahingehend keine Auswirkungen zu entfalten. Zudem gehe aus den niederschriftlichen Angaben vom 30.03.2023 – mit diesen legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass aus dem Schreiben sein Beraterwechsel nicht hervorgegangen sei und er im Wissen darum seinen Termin bei der neuen Beraterin selbstverständlich pünktlich wahrgenommen hätte – kein triftiger Grund hervor, welcher den Beschwerdeführer an der Einhaltung des Kontrolltermins gehindert habe. Mit Bescheid vom 06.03.2023 sei dem Beschwerdeführer der Bezug seiner Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.01.2023 bis 26.02.2023 aufgrund von Vereitelung – und nach rechtmäßiger Vorschreibung des Kontrolltermins – versagt worden, bis zur Bescheiderlassung habe jedenfalls Anspruch auf Nothilfe bestanden.

7. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Unter Verweis auf sein Beschwerdevorbringen vom 28.04.2023 [wohl gemeint: 18.04.] führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Beschwerde abgewiesen worden sei, da er einen vorgeschriebenen Kontrolltermin nicht eingehalten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er gedacht, er sei gesperrt gewesen, da ihm mit Schreiben vom 20.01.2023 eine vorläufige Sperre am 16.01.2023 mitgeteilt worden sei; gemäß der Bundesrichtlinie Kontrollmeldungen Punkt 6.4.2. seien keine Kontrollmeldungen vorzuschreiben, solange kein Leistungsanspruch bestehe. Der Beschwerdeführer beantragte (erneut) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte ergänzend vor, dass er von 22.03.2023 bis 29.03.2023 arbeitsunfähig gewesen sei, sodass die Sperre nicht korrekt verhängt worden sei. Sie wäre bis 24.03.2023 zu verhängen gewesen.

7.1. Beigelegt wurde eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 23.03.2023 für den angeführten Zeitraum.

8. Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht – mit Unterbrechungen – seit 01.10.2017 Arbeitslosengeld und seit 12.05.2018 Notstandshilfe, bis März 2023 aufgrund seines Antrags vom 28.12.2021. Der Beschwerdeführer bezog vom 27.02.2023 bis zum 02.03.2023 Notstandshilfe.

Am 20.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Leistungsbezug ab 16.01.2023 aufgrund der fehlendenden Rückmeldung des Beschwerdeführers zu Vermittlungsvorschlägen sowie ab 19.01.2023 aufgrund der Nichtvornahme eines Kontrolltermins jeweils bis zur nächsten persönlichen Meldung vorläufig eingestellt worden war.

Am 15.02.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er – für den Fall, dass die Bezugseinstellung nicht aufgehoben werden sollte – jeweils die Erlassung eines Bescheides begehrte.

Mit Schreiben vom 24.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrolltermin für den 03.03.2023, 08:30 Uhr, Zimmernummer 1.012, vorgeschrieben. Die Kontrollterminvorschreibung wurde dem Beschwerdeführer am 28.02.2023 postalisch zugestellt. Bereits in diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei einer Versäumung des Termins ohne triftigen Grund der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe bis zur persönlichen Wiedermeldung eingestellt wird. Der Beschwerdeführer erschien zu diesem Termin nicht.

Jeweils mit Schreiben vom 06.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 27.02.2023 bis 25.03.2023 und die Einstellung des Leistungsbezugs ab 03.03.2023 mangels Einhaltung des Kontrolltermins mitgeteilt. Abermals wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Weitergewährung erst nach persönlicher Wiedermeldung erfolgen könne und wurde ausführlich über die Folgen der Versäumnis aufgeklärt.

Mit – nicht rechtskräftigem – Bescheid vom 06.03.2023 wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum von 16.01.2023 bis 26.02.2023 ausgesprochen. Mit – nicht rechtskräftigem – Bescheid vom 06.03.2023 wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 16.01.2023 bis 26.02.2023 ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer war von 22.03.2023 bis 29.03.2023 arbeitsunfähig. Am 30.03.2023 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vor. Als Grund für die Nichtwahrnehmung des Kontrolltermins am 03.03.2023 gab der Beschwerdeführer an:

"Ich, Thomas Wenzel, habe die Kontrollmeldung am 03.03.2023 nicht erhalten, weil

im Einladungsschreiben nicht angegeben war, dass dieser Termin bei Frau XXXX stattfindet. Ich war der Meinung, der Termin würde noch bei oder im Beisein meines ehemaligen Beraters Herrn XXXX sein, weil ich bis zu diesem Datum von Frau Sandra XXXX noch keine Entscheidung bezüglich meines Beraterwechsels mitgeteilt bekommen habe. Hätte ich gewusst, dass dieser Termin bei Frau XXXX stattfindet wäre ich natürlich gekommen. Ab dem Zeitpunkt, wo mir Frau XXXX mitgeteilt hat, dass sie meine Beratung übernimmt, habe ich auch selbstverständlich pünktlich meinen Termin wahrgenommen."im Einladungsschreiben nicht angegeben war, dass dieser Termin bei Frau römisch 40 stattfindet. Ich war der Meinung, der Termin würde noch bei oder im Beisein meines ehemaligen Beraters Herrn römisch 40 sein, weil ich bis zu diesem Datum von Frau Sandra römisch 40 noch keine Entscheidung bezüglich meines Beraterwechsels mitgeteilt bekommen habe. Hätte ich gewusst, dass dieser Termin bei Frau römisch 40 stattfindet wäre ich natürlich gekommen. Ab dem Zeitpunkt, wo mir Frau römisch 40 mitgeteilt hat, dass sie meine Beratung übernimmt, habe ich auch selbstverständlich pünktlich meinen Termin wahrgenommen."

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Freistadt sowie in die vom erkennenden Gericht im Zuge des Ermittlungsverfahrens angeforderten Dokumente.

Dass der Beschwerdeführer die Mitteilung über den Termin am 28.02.2023 erhalten hat, in der er auch über die Konsequenzen einer Versäumnis hingewiesen wurde, wird nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer den Kontrolltermin am 03.03.2023 nicht wahrnahm.

Der Beschwerdeführer bringt damit selbst vor, dass er über den Termin für den 03.03.2023 informiert wurde. Dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Vorschreibung des Kontrolltermins am 24.02.2023 vorläufig eingestellt worden war, ergibt sich aus den vom erkennenden Gericht angeforderten Mitteilungen vom 20.01.2023 (OZ 7, 9).

Der Inhalt der beiden Schreiben vom 06.03.2023 ergibt sich ebenfalls aus dem Akt, die Zustellung erfolgte per Post, wobei der Beschwerdeführer sich in seinen Eingaben selbst mehrfach auf die postalische Zustellung am 13.03.2023 bezieht.

Die Feststellung von Dauer und Rechtsgrundlage des Verlusts der Notstandhilfe beruhen auf dem Bescheid vom 06.03.2023 (OZ 7). Dass der Beschwerdeführer vom 27.02.2023 bis zum 02.03.2023 wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, ergibt sich bereits aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Auszügen aus der Bezugsübersicht der belangten Behörde. Gegenteiliges wurde zumindest nicht behauptet.

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum beruht auf der von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigung. Das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers ist durch die Niederschrift vom 30.03.2023 dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, idgF lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF lautet auszugsweise:

"Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49, (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.9.2014, Zl. 2013/08/0230, mwN). Die Frage, ob "triftige Gründe" im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG vorliegen, unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, die dann, wenn sie in vertretbarer Weise erfolgt ist, nicht revisibel ist (vgl. den Beschluss des VwGH vom 17.5.2018, Zl. Ra 2018/08/0083). Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 23.9.2014, Zl. 2013/08/0230, mwN). Die Frage, ob "triftige Gründe" im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vorliegen, unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, die dann, wenn sie in vertretbarer Weise erfolgt ist, nicht revisibel ist vergleiche den Beschluss des VwGH vom 17.5.2018, Zl. Ra 2018/08/0083).

Der Beschwerdeführer behauptete während des Verfahrens keinen triftigen Grund, der ihn an der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins hinderte. Bei seiner persönlichen Meldung am 30.03. führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er davon ausgegangen sei, dass der Termin am 03.03. bei seinem ehemaligen Berater stattfinden würde, er jedoch einen Termin bei seiner neuen Beraterin sehr wohl wahrgenommen hätte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die bloße Person des Beraters bzw. deren Anwesenheit von Relevanz für die Wahrnehmung eines vorgeschriebenen Kontrolltermins sein sollte. Darüber hinaus gehende Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht genannt. Ein triftiger Grund iS von § 49 Abs. 2 AlVG lag damit jedenfalls nicht vor und der Beschwerdeführer ist trotz Belehrung nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen.Der Beschwerdeführer behauptete während des Verfahrens keinen triftigen Grund, der ihn an der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins hinderte. Bei seiner persönlichen Meldung am 30.03. führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er davon ausgegangen sei, dass der Termin am 03.03. bei seinem ehemaligen Berater stattfinden würde, er jedoch einen Termin bei seiner neuen Beraterin sehr wohl wahrgenommen hätte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die bloße Person des Beraters bzw. deren Anwesenheit von Relevanz für die Wahrnehmung eines vorgeschriebenen Kontrolltermins sein sollte. Darüber hinaus gehende Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht genannt. Ein triftiger Grund iS von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG lag damit jedenfalls nicht vor und der Beschwerdeführer ist trotz Belehrung nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen.

Wie die belangte Behörde richtig ausführt, liegt der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher – wie auch der Beschwerdeführer vorbringt –, dass § 49 AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. Eine Kontrollmeldung kann daher zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Leistungsbezug erfolgt, nicht wirksam vorgeschrieben werden (vgl. mwN VwGH 04.09.2013, Zl. 2012/08/0183, Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (2021), zu § 49 AlVG, Rz 823). Rechtswidrig ist auch die Vorschreibung für einen Zeitpunkt nach Auslaufen und damit außerhalb des Leistungsbezugs (vgl. VwGH 12. 9. 2012, Zl. 2009/08/0290). Es ist Sache des Arbeitsmarktservice, seine Organisation so zu gestalten, dass in jenen Fällen, in denen das Gesetz mit gutem Grund eine persönliche Vorsprache anordnet, diese Vorsprache so organisiert wird, dass sie den durch ihre Anordnung vom Gesetzgeber offenkundig intendierten Zweck erfüllen kann (vgl. VwGH 20. 11. 2001, Zl. 2002/08/0136, mwN). Die Versäumung rechtswidrig in einem Zeitpunkt außerhalb des Leistungsbezugs vorgeschriebener Termine kann die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG nicht auslösen (vgl. VwGH 04.09.2013, Zl. 2012/08/0183). Auch während einer Sperrfrist (§§ 10, 11 AlVG) ist der Arbeitslose nicht zur Einhaltung von Kontrollterminen verpflichtet, da es dem Arbeitslosen nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn er Kontrollmeldungen in einer Zeit unterlässt, für die kein Leistungsanspruch gegeben war (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Rz 824, VwGH 6. 3. 1957, 4299/A). Wie die belangte Behörde richtig ausführt, liegt der Zweck der Meldepflicht nach Paragraph 49, AlVG in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher – wie auch der Beschwerdeführer vorbringt –, dass Paragraph 49, AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. Eine Kontrollmeldung kann daher zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Leistungsbezug erfolgt, nicht wirksam vorgeschrieben werden vergleiche mwN VwGH 04.09.2013, Zl. 2012/08/0183, Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (2021), zu Paragraph 49, AlVG, Rz 823). Rechtswidrig ist auch die Vorschreibung für einen Zeitpunkt nach Auslaufen und damit außerhalb des Leistungsbezugs vergleiche VwGH 12. 9. 2012, Zl. 2009/08/0290). Es ist Sache des Arbeitsmarktservice, seine Organisation so zu gestalten, dass in jenen Fällen, in denen das Gesetz mit gutem Grund eine persönliche Vorsprache anordnet, diese Vorsprache so organisiert wird, dass sie den durch ihre Anordnung vom Gesetzgeber offenkundig intendierten Zweck erfüllen kann vergleiche VwGH 20. 11. 2001, Zl. 2002/08/0136, mwN). Die Versäumung rechtswidrig in einem Zeitpunkt außerhalb des Leistungsbezugs vorgeschriebener Termine kann die Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG nicht auslösen vergleiche VwGH 04.09.2013, Zl. 2012/08/0183). Auch während einer Sperrfrist (Paragraphen 10, 11, AlVG) ist der Arbeitslose nicht zur Einhaltung von Kontrollterminen verpflichtet, da es dem Arbeitslosen nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn er Kontrollmeldungen in einer Zeit unterlässt, für die kein Leistungsanspruch gegeben war vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Rz 824, VwGH 6. 3. 1957, 4299/A).

Die Beschwerde bringt nun vor, dass die Vorschreibung am 24.02.2023 erfolgte, zu einem Zeitpunkt, der außerhalb des Leistungsbezugs lag. Dabei übersieht die Beschwerde (und der Vollständigkeit halber: auch die belangte Behörde) aber, dass die rechtswirksame Vorschreibung erst mit der Zustellung der Vorschreibung des Kontrolltermins am 28.02.2023 erfolgte, was sich bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wonach rechtsverbindliche Aufforderungen von Behörden erst mit Zustellung Rechtswirkungen entfalten, ergibt. Das am Schreiben angeführte Datum (24.02.2023) entfaltet hingegen keine Rechtswirkungen. Der Beschwerdeführer bezog ab dem 27.02.2023 wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Zeitpunkt der Vorschreibung des Kontrolltermins am 28.02.2023 lag somit keine Einstellung vor. Die Vorschreibung ist daher im Hinblick auf die mit der Meldepflicht gemäß § 49 AlVG bezweckte Überprüfung der Voraussetzungen für den weiteren Leistungsbezug wirksam erfolgt. Mit 03.03.2023 wurde der Kontrolltermin zudem auf einen Zeitpunkt innerhalb seines Leistungsbezugs festgelegt, was dem Beschwerdeführer anhand der regelmäßig an ihn ergangenen Mitteilungen über seinen Leistungsanspruch auch bekannt war. Den weiteren Leistungsbezug hätte der Beschwerdeführer daher nur durch die Einhaltung des Kontrolltermins sicherstellen können. Die Beschwerde bringt nun vor, dass die Vorschreibung am 24.02.2023 erfolgte, zu einem Zeitpunkt, der außerhalb des Leistungsbezugs lag. Dabei übersieht die Beschwerde (und der Vollständigkeit halber: auch die belangte Behörde) aber, dass die rechtswirksame Vorschreibung erst mit der Zustellung der Vorschreibung des Kontrolltermins am 28.02.2023 erfolgte, was sich bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wonach rechtsverbindliche Aufforderungen von Behörden erst mit Zustellung Rechtswirkungen entfalten, ergibt. Das am Schreiben angeführte Datum (24.02.2023) entfaltet hingegen keine Rechtswirkungen. Der Beschwerdeführer bezog ab dem 27.02.2023 wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Zeitpunkt der Vorschreibung des Kontrolltermins am 28.02.2023 lag somit keine Einstellung vor. Die Vorschreibung ist daher im Hinblick auf die mit der Meldepflicht gemäß Paragraph 49, AlVG bezweckte Überprüfung der Voraussetzungen für den weiteren Leistungsbezug wirksam erfolgt. Mit 03.03.2023 wurde der Kontrolltermin zudem auf einen Zeitpunkt innerhalb seines Leistungsbezugs festgelegt, was dem Beschwerdeführer anhand der regelmäßig an ihn ergangenen Mitteilungen über seinen Leistungsanspruch auch bekannt war. Den weiteren Leistungsbezug hätte der Beschwerdeführer daher nur durch die Einhaltung des Kontrolltermins sicherstellen können.

Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Arbeitsunfähigkeit vom 22.03.2023 bis zum 29.03.2023 aber auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, ist nicht ersichtlich, in wie fern die Krankmeldung Rechtswirkungen auf das gegenständliche Verfahren entfalten könne.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zum neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Hinsichtlich des neuerlichen Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird auf den hg Beschluss vom 08.05.2023, Zl. L525 2271281-1/4Z und die dort angeführten Gründe verwiesen. Der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal eine Änderung des Sachverhaltes, weswegen der Antrag zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung kein geänderter Sachverhalt Kontrollmeldetermin Notstandshilfe Säumnis Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L525.2271281.1.01

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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