TE Bvwg Beschluss 2023/10/5 L515 2278032-1

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Veröffentlicht am 05.10.2023
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Entscheidungsdatum

05.10.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L515 2278031-1/8E

L515 2278032-1/8E
L515 2278032-1/8E,

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte II ff des Schriftsatzes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2023, Zl. XXXX , beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch zwei ff des Schriftsatzes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte II ff des Schriftsatzes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2023, Zl. XXXX , beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch zwei ff des Schriftsatzes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (nachfolgend „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2 bezeichnet) sind Mutter und Sohn und brachten am 25.11.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit im Spruch genannten Schriftsätzen wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die Beschwerdeführer eine Rückkehr-entscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Mit im Spruch genannten Schriftsätzen wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die Beschwerdeführer eine Rückkehr-entscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Die genannten Schriftstücke wurden mit „ XXXX “ unterfertigt, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob es sich um eine (leserliche) Unterfertigung oder bloß um eine Paraphierung handelt.Die genannten Schriftstücke wurden mit „ römisch 40 “ unterfertigt, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob es sich um eine (leserliche) Unterfertigung oder bloß um eine Paraphierung handelt.

Gegen die Spruchpunkte II ff der genannten Schriftstücke wurde eine Beschwerde eingebracht, welcher seitens des ho. Gerichts die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei ff der genannten Schriftstücke wurde eine Beschwerde eingebracht, welcher seitens des ho. Gerichts die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Da für das ho. Gericht Hinweise bestanden, dass bei der bB 2 in Bezug auf den Familiennamen namensgleiche approbationsbefugte Referentinnen bzw. Referenten Dienst versehen und aufgrund der Art der Unterfertigung der angefochtenen Schriftstücke deren Urheberschaft nicht so weit individualisierbare waren, dass sie einer bestimmten Organwalterin oder einem bestimmten Organwalter zugeordnet werden konnten, wurden die Verfahrensparteien eingeladen, sich hierzu zu äußern. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 22.9.2022 führte die bB aus, dass es der Richtigkeit entspreche, dass bei der bB 1 Referent und 1 Referentin approbationsbefugt sind, welche beide den Familiennamen XXXX führen. Herr XXXX sei in der XXXX und Frau XXXX in deren XXXX beschäftigt. Im Rahmen eines Studiums des Inhalts der dem ho. Gericht übermittelten Akte sei insbesondere aus der Niederschrift vom 11.7.2023, in welcher Frau XXXX auch mit dem Vornahmen genannt wurde und dem Kopf des vermeintlichen Bescheides, welcher auf die Außenstelle der Regional-direktion der bB verweise, sei für das ho. Gericht erkennbar, dass der vermeintliche Bescheid nicht von Herrn XXXX , sondern von Frau XXXX erlassen wurde. Der Vornahme des Genehmigers des vermeintlichen Bescheides werde vom der bB zur Verfügung stehenden EDV weder im Kopf, noch am Ende des vermeintlichen Bescheides generiert. Konkret führte die bB Folgendes an:Da für das ho. Gericht Hinweise bestanden, dass bei der bB 2 in Bezug auf den Familiennamen namensgleiche approbationsbefugte Referentinnen bzw. Referenten Dienst versehen und aufgrund der Art der Unterfertigung der angefochtenen Schriftstücke deren Urheberschaft nicht so weit individualisierbare waren, dass sie einer bestimmten Organwalterin oder einem bestimmten Organwalter zugeordnet werden konnten, wurden die Verfahrensparteien eingeladen, sich hierzu zu äußern. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 22.9.2022 führte die bB aus, dass es der Richtigkeit entspreche, dass bei der bB 1 Referent und 1 Referentin approbationsbefugt sind, welche beide den Familiennamen römisch 40 führen. Herr römisch 40 sei in der römisch 40 und Frau römisch 40 in deren römisch 40 beschäftigt. Im Rahmen eines Studiums des Inhalts der dem ho. Gericht übermittelten Akte sei insbesondere aus der Niederschrift vom 11.7.2023, in welcher Frau römisch 40 auch mit dem Vornahmen genannt wurde und dem Kopf des vermeintlichen Bescheides, welcher auf die Außenstelle der Regional-direktion der bB verweise, sei für das ho. Gericht erkennbar, dass der vermeintliche Bescheid nicht von Herrn römisch 40 , sondern von Frau römisch 40 erlassen wurde. Der Vornahme des Genehmigers des vermeintlichen Bescheides werde vom der bB zur Verfügung stehenden EDV weder im Kopf, noch am Ende des vermeintlichen Bescheides generiert. Konkret führte die bB Folgendes an:

„…

Das BFA geht davon aus, dass der Wissensstand des BVwG-Außenstelle Linz, im Hinblick auf die XXXX inkl. XXXX , vor allem hins. ihrer Mitarbeiterinnen, im Speziellen ihrer approbierten Referent*innen lückenlos ist, insofern muss es auch dem Wissensstand des BVwG entsprechen, dass die auf dem betreffenden Bescheid unterzeichnende Person „ XXXX " weiblich ist, zumal der Bescheid-Kopf auf die Organisationseinheit der Person hinweist, hier XXXX . Frau XXXX führt Verfahren in der XXXX . Hingegen führt Herr XXXX Verfahren in der XXXX . Dies ist schon mal ein Hinweis auf die Identität des Bescheid- Verfassers bzw. Bescheid-Genehmigers bzw. unterscheidet Frau XXXX von Herrn XXXX .Das BFA geht davon aus, dass der Wissensstand des BVwG-Außenstelle Linz, im Hinblick auf die römisch 40 inkl. römisch 40 , vor allem hins. ihrer Mitarbeiterinnen, im Speziellen ihrer approbierten Referent*innen lückenlos ist, insofern muss es auch dem Wissensstand des BVwG entsprechen, dass die auf dem betreffenden Bescheid unterzeichnende Person „ römisch 40 " weiblich ist, zumal der Bescheid-Kopf auf die Organisationseinheit der Person hinweist, hier römisch 40 . Frau römisch 40 führt Verfahren in der römisch 40 . Hingegen führt Herr römisch 40 Verfahren in der römisch 40 . Dies ist schon mal ein Hinweis auf die Identität des Bescheid- Verfassers bzw. Bescheid-Genehmigers bzw. unterscheidet Frau römisch 40 von Herrn römisch 40 .

Dazu muss auch angemerkt werden, dass es im gesamten BFA österreichweit bestimmt mehrere Personen mit gleichem Nachnamen, ebenso mit identem Nach- und Vornamen, gibt, insofern wird auch dann die örtliche Zuständigkeit der Person maßgebend für deren Identifizierung sein.

Auch wenn das BVwG zuerst die formellen Kriterien eines Bescheides prüft, hätte man somit bereits aus dem Bescheid-Kopf anhand der Örtlichkeit die Person entsprechend individualisieren können. Zudem kann die Identität der Bescheid-Verfasserin aus der am 11.7.2023 aufgenommenen und dem BVwG vorliegenden Niederschrift herausgelesen werden, in der sowohl das Geschlecht als auch der Vorname der Bescheid-Genehmigerin enthalten sind. Dem BVwG liegt der Handakt vor, insofern genügt ein Blick in die Niederschrift um etwaige Zweifel an der Identität der Person aus dem Weg zu räumen. Insofern kann das Verwaltungshandeln zugeordnet werden und das handelnde Organ war und ist identifizierbar.

Durch das verfahrensrechtliche Handeln des BVwG im ggst. Verfahren, nämlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 18.9.23, kann zudem davon ausgegangen werden, dass das BVwG keinerlei Probleme hins. der Außenwirkung der Rechtsakte des BFA (in Bezug auf die Identität des Verfassers) erkannte, anderenfalls hätte es wohl gleich eine zurückweisende Entscheidung erlassen müssen.

Abschließend darf angemerkt werden, dass der Vorname des Bescheid-Genehmigers weder im Bescheid-Kopf noch am Ende des Bescheides von dem dem BFA zur Verfügung stehenden EDV Programm automatisch generiert wird.

…“

Die bP bzw. ihr Vertreter äußerten sich nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gem. § 1 f BFA-G ist das BFA eine monokratisch organisierte Behörde mit Bundesweiter Zuständigkeit. Den Regionaldirektionen und deren Außenstellen kommt ein eigener Behör-dencharakter zu.Gem. Paragraph eins, f BFA-G ist das BFA eine monokratisch organisierte Behörde mit Bundesweiter Zuständigkeit. Den Regionaldirektionen und deren Außenstellen kommt ein eigener Behör-dencharakter zu.

Bescheide des BFA werden von dessen Direktor oder von approbationsbefugten Refer-entinnen und Referenten im Namen des Direktors des BFA erlassen und gefertigt. Eine Unterfertigung im Namen der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors bzw. der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle scheidet daher aus.

Die Zahl der Organisationseinheiten im BFA, in den Regionaldirektionen und in den Außenstellen, sowie die Aufteilung der Geschäfte in diesen sind vom Direktor zu erlassenden Geschäftsverteilung festzulegen (§ 2 Abs. 3 BFA-VG).Die Zahl der Organisationseinheiten im BFA, in den Regionaldirektionen und in den Außenstellen, sowie die Aufteilung der Geschäfte in diesen sind vom Direktor zu erlassenden Geschäftsverteilung festzulegen (Paragraph 2, Absatz 3, BFA-VG).

Eine öffentlich einsehbare Geschäftseinteilung, welche jeder approbationsbefugten Referentin bzw. jedem approbationsbefugten Referenten eine konkrete mit einzelnen Rechtssachen ausgestattete und als solche erkennbare Geschäftsabteilung zuweist, ist rechtlich nicht vorgesehen und fehlt dem BFA.

Die genannten Bestimmungen schließen nicht aus, dass sich die verschiedenen Organi-sationseinheiten des BFA durch die vorübergehende Zurverfügungstellung von Personal-ressourcen oder Abnahme von Akten gegenseitig im Bedarfsfalle unterstützen.

Im gegenständlichen Fall wurde der seitens des BFA ( XXXX ) erlassene vermeintliche Bescheid im Namen des Direktors des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Familiennamen „ XXXX “ unterfertigt. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versehen aktuell eine Frau XXXX und ein Herr XXXX approbationsbefugt Dienst. Diesen ist kein aufgrund eines mit Außenwirkung erkennbarer auf bestimmte Rechtssachen individualisierbarer Geschäftsbereich zugewiesen und unterfertigen beide im Namen des Direktors des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Im gegenständlichen Fall wurde der seitens des BFA ( römisch 40 ) erlassene vermeintliche Bescheid im Namen des Direktors des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Familiennamen „ römisch 40 “ unterfertigt. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versehen aktuell eine Frau römisch 40 und ein Herr römisch 40 approbationsbefugt Dienst. Diesen ist kein aufgrund eines mit Außenwirkung erkennbarer auf bestimmte Rechtssachen individualisierbarer Geschäftsbereich zugewiesen und unterfertigen beide im Namen des Direktors des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Der weitere maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem bereits beschriebenen Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Akten- und Rechtslage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Im gegenständlichen Fall ist per Beschluss zu entscheiden.

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH Ra 2019/12/0026, 19.2.2020 mwN).Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt (VwGH Ra 2019/12/0026, 19.2.2020 mwN).

Im gegenständlichen Fall mag es –der Stellungnahme der bB folgend- für einen „Insider“ zwar indiziert sein, dass viel für die Unterfertigung des angefochtenen Schriftstücks durch die bereits genannte Frau XXXX spricht, der in § 18 Abs. 3 AVG geforderten Zurechnung zu einem bestimmten Organwalter fehlt es jedoch, weil sich weder aus der Art der Unterschrift, noch aus sonstigen öffentlich zugänglichen Organisationsvorschriften ergibt, dass bei deren Einhaltung eine Unterfertigung durch Herrn XXXX ausgeschlossen werden kann.Im gegenständlichen Fall mag es –der Stellungnahme der bB folgend- für einen „Insider“ zwar indiziert sein, dass viel für die Unterfertigung des angefochtenen Schriftstücks durch die bereits genannte Frau römisch 40 spricht, der in Paragraph 18, Absatz 3, AVG geforderten Zurechnung zu einem bestimmten Organwalter fehlt es jedoch, weil sich weder aus der Art der Unterschrift, noch aus sonstigen öffentlich zugänglichen Organisationsvorschriften ergibt, dass bei deren Einhaltung eine Unterfertigung durch Herrn römisch 40 ausgeschlossen werden kann.

Da es an der Individualisierung des unterfertigenden Organwalters fehlt, liegt kein einer Beschwerde zugänglicher Bescheid vor, weshalb die Beschwerde mangels Prozess-voraussetzung zu deren Einbringung zurückzuweisen war.

Sollte Frau XXXX in der Sache entscheiden, wird sie durch die Zufügung weiterer Bestandteile zu ihrem Familiennahmen, welche sie von Herrn XXXX eindeutig unter-scheidet, ihre Unterfertigung zu individualisieren haben.Sollte Frau römisch 40 in der Sache entscheiden, wird sie durch die Zufügung weiterer Bestandteile zu ihrem Familiennahmen, welche sie von Herrn römisch 40 eindeutig unter-scheidet, ihre Unterfertigung zu individualisieren haben.

Der Vollständigkeit halber darf im Hinblick auf die von der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Anforderungen an eine Unterschrift auf Folgendes hingewiesen werden: Eine Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift ist, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217). Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl. VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051).Der Vollständigkeit halber darf im Hinblick auf die von der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Anforderungen an eine Unterschrift auf Folgendes hingewiesen werden: Eine Unterschrift im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift ist, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217). Eine Paraphe ist keine Unterschrift vergleiche VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051).

Wenn die bB einwendet, das ho. Gericht hätte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, was gegen die hier gewählte Vorgangsweise spricht, ist festzuhalten, dass es sich bei der Vorgangsweise gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG um ein Grobprüfung des Akteninhaltes im Sinne des Rechtsschutzes handelt, welcher bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig weitere Ermittlungsschritte folgen und hat das Gericht seine (Un-)zuständigkeit in jedem Stande des Verfahrens –etwa nachdem es weitere Fragen der Zuständigkeit klärte- amtswegig wahrzunehmen.Wenn die bB einwendet, das ho. Gericht hätte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, was gegen die hier gewählte Vorgangsweise spricht, ist festzuhalten, dass es sich bei der Vorgangsweise gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG um ein Grobprüfung des Akteninhaltes im Sinne des Rechtsschutzes handelt, welcher bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig weitere Ermittlungsschritte folgen und hat das Gericht seine (Un-)zuständigkeit in jedem Stande des Verfahrens –etwa nachdem es weitere Fragen der Zuständigkeit klärte- amtswegig wahrzunehmen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nach ho. Ansicht die gegenständlichen Rechts-sachen noch nicht entscheidungsreif sind und die bB vor der Erlassung eines Bescheides jene in den ho. Beschlüssen vom 18.8.2023, welche zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die im Spruch genannten Rechtsakte führten, genannten fehlende Ermittlungen und Feststellungen nachzuholen haben wird.

Ebenso sei abschließend der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass Spruchpunkt I der angefochtenen Rechtsakte ebenfalls nicht in Bescheidform erlassen wurde.Ebenso sei abschließend der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Rechtsakte ebenfalls nicht in Bescheidform erlassen wurde.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen einheitlichen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen einheitlichen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Familienname fehlende Individualisierung Organwalter Prozessvoraussetzung Unterfertigung Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurechenbarkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2278032.1.01

Im RIS seit

24.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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