Entscheidungsdatum
06.10.2023Norm
BBG §40Spruch
,
W265 2277764-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den gemäß § 45 Abs. 2 in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.08.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.08.2023, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Im Rahmen eines früheren Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) im Jahr im Jahr 2017, holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.01.2018 ein, worin Folgendes – im Wesentlichen – ausgeführt wurde:
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Oropharynxkarzinom, Heilungsbewährung
2 Stufen über dem unteren RS berücksichtigt die ungünstige Lokalisation des Malignoms mit Zustand nach PEG Sonde sowie die zusätzliche Radioimmuntherapie
13.01.03
70
2
Koronare Herzkrankheit
Oberer RS bei Zustand nach mehrfach Stent
05.05.02
40
Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.
?
Dauerzustand
?
Nachuntersuchung 04/2022Ablauf der Heilungsbewährung
(…)“
Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2022 einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice und legte dem ausgefüllten Antragsformular ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
In der Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.04.2022 wurde ausgeführt, dass das Gutachten aufrecht bleibe, da weitere Untersuchungen geplant seien. Der Termin für eine Nachuntersuchung wurde mit 04/23 vermerkt.
Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 28.03.2023 einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice und legte dem ausgefüllten Antragsformular ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.04.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage des Pflegegeldgutachtens aufgefordert, welches am 15.05.2023 bei der belangten Behörde einlangte.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.
In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.08.2023 basierenden Gutachten vom 03.08.2023 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:
„Anamnese:
VGA, 01/2018:
Oropharynxkarzinom – 70%
koronare Herzkrankheit – 40%
nunmehr vorgelegte Befunde:
degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und der linken Schulter
geringe mikroangiopathische Veränderungen zerebral sowie geringe Hirnatrophie
„Anamnese: , VGA, 01/2018: , Oropharynxkarzinom – 70% , koronare Herzkrankheit – 40% , , nunmehr vorgelegte Befunde: , degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und der linken Schulter , geringe mikroangiopathische Veränderungen zerebral sowie geringe Hirnatrophie ,
Derzeitige Beschwerden:
Es sei alles schlechter geworden, das Schlucken sei schlechter geworden. Der Schleim sei vermehrt, es bleibe ihm alles stecken, man habe schon vieles probiert, von Gelen und ähnliches, Nahrungsergänzungsmittel, Flüssignahrung – das würde alles viel Geld kosten aber nichts wesentlich verbessern. Er habe Probleme mit dem Herz, da müsse er sich schonen, mit der Wirbelsäule und mit der Schulter. Er könne ca. 2 km spazieren gehen.
Es sei alles schlechter geworden, das Schlucken sei schlechter geworden. Der Schleim sei vermehrt, es bleibe ihm alles stecken, man habe schon vieles probiert, von Gelen und ähnliches, Nahrungsergänzungsmittel, Flüssignahrung – das würde alles viel Geld kosten aber nichts wesentlich verbessern. Er habe Probleme mit dem Herz, da müsse er sich schonen, mit der Wirbelsäule und mit der Schulter. Er könne ca. 2 km spazieren gehen. ,
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Thrombo ASS, Rosuvalan, Dilatrend, Ramipril, Durotiv, Dronabinol, Equinovo, Nahrungsergänzungsmittel, Flüssignahrung
Thrombo ASS, Rosuvalan, Dilatrend, Ramipril, Durotiv, Dronabinol, Equinovo, Nahrungsergänzungsmittel, Flüssignahrung ,
Sozialanamnese:
Pensionist, verheiratet
Sozialanamnese: , Pensionist, verheiratet ,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befunde mitgebracht
Dr. Nigischer, 04/2023:
KHK, Z.n. 3x PCI, 9-fach Stenting, Struma nodosa, Z.n. Tonsillenkarzinom 2016 NeckDissection
KHK, Z.n. 3x PCI, 9-fach Stenting, Struma nodosa, Z.n. Tonsillenkarzinom 2016 NeckDissection ,
Befunde im Akt CT Hals,05/2022:
Z.n. Tonsillenkarzinom und Radiochemotherapie, ausgeprägte postradiogene Veränderungen vor allem links zervikal, dzt. kein Nachweis eines Rezidivs, kein Nachweis pathologisch vergrößerter Lymphknoten, die noduläre Veränderung knapp cranial des Aryknorpels links ist unverändert zum Jahr 2020 und primär postoperativer Genese, Struma nodosa
Befunde im Akt CT Hals,05/2022: , Z.n. Tonsillenkarzinom und Radiochemotherapie, ausgeprägte postradiogene Veränderungen vor allem links zervikal, dzt. kein Nachweis eines Rezidivs, kein Nachweis pathologisch vergrößerter Lymphknoten, die noduläre Veränderung knapp cranial des Aryknorpels links ist unverändert zum Jahr 2020 und primär postoperativer Genese, Struma nodosa ,
MRT Gehirnschädel, 06/2022:
geringe primär chronisch mikroangiopathische Veränderungen, unverändert zu 2019, geringe Hirnatrophie, geringe Volumsreduktion der weißen Substanz bds. frontal, rechts parietal, rechts occipital und bds. temporal, NB: diskrete Schleimhautschwellung der miterfassten Nasennebenhöhlen
Röntgen, 06/2022:
HWS: geringe Fehlhaltung, Diskopathie C5-C7 mit Spondylose und Unkovertebral- und Intervertebralarthrose, linke Schulter Zeichen einer Tendinitis calcificans des Supraspinatus, geringe Acromioclaviculararthrose
geringe primär chronisch mikroangiopathische Veränderungen, unverändert zu 2019, geringe Hirnatrophie, geringe Volumsreduktion der weißen Substanz bds. frontal, rechts parietal, rechts occipital und bds. temporal, NB: diskrete Schleimhautschwellung der miterfassten Nasennebenhöhlen , , Röntgen, 06/2022: , HWS: geringe Fehlhaltung, Diskopathie C5-C7 mit Spondylose und Unkovertebral- und Intervertebralarthrose, linke Schulter Zeichen einer Tendinitis calcificans des Supraspinatus, geringe Acromioclaviculararthrose ,
Untersuchungsbefund:
Untersuchungsbefund: ,
Allgemeinzustand:
guter AZ
Allgemeinzustand: , guter AZ ,
Ernährungszustand:
guter EZ
Ernährungszustand: , guter EZ ,
Größe: 168,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck:
Größe: 168,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck: ,
Klinischer Status – Fachstatus:
HNA: Brillenträger, Schluckstörung bei Z.n. Neck-Dissection links, blande Narben bei Z.n. Neck-Dissection
Cor: rein, rhythmisch
Pulmo: VA
Abdomen: weich, indolent HNA: Brillenträger, Schluckstörung bei Z.n. Neck-Dissection links, blande Narben bei Z.n. Neck-Dissection , Cor: rein, rhythmisch , Pulmo: VA , Abdomen: weich, indolent
WS: KS über LWS, geringe Funktionseinschränkung HWS, FBA im Stehen 30 cm, Zehen/Fersenstand bds. möglich
OE: Nacken/Schürzengriff nicht vollständig endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich
UE: keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich
UE: keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich ,
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gehen frei, sicher, ohne Hilfsmittel
Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich
ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit
Gesamtmobilität – Gangbild: , Gehen frei, sicher, ohne Hilfsmittel , Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich , ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit ,
Status Psychicus: grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, beantwortet Fragen adäquat, kann einfache Anweisungen korrekt umsetzen, Duktus kohärent - zielführend, euthym
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , ,
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Schluckstörung bei Zustand nach Neck-Dissection links/Zustand nach
Oropharynxkarzinom
Oberer Rahmensatz, da therapieresistente Schluckstörung mit
Gewichtsabnahme, Rezidivfreiheit nach Ablauf der Heilbewährung.
07.03.03
40
2
koronare Herzkrankheit
Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Mehrfachstenting.
05.05.02
40
3
degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und
Bewegungsapparates
Oberer Rahmensatz, da mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule und der Schultergelenke.
02.02.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
, Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. ,
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. ,
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Struma nodosa ist in Leiden 1 miterfasst.
Mikroangiopathie, Geringe zerebrale Volumsverminderung, da keine relevante Funktionseinschränkung.
Mikroangiopathie, Geringe zerebrale Volumsverminderung, da keine relevante Funktionseinschränkung. ,
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
GdB von Leiden 1 wird herabgesetzt, da Rezidivfreiheit nach Ablauf der Heilbewährung. Leiden 2 bleibt unverändert.
Leiden 3 wird hinzugefügt.
Gesamt-GdB wird herabgesetzt.
Gesamt-GdB wird herabgesetzt. ,
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Besserung von Leiden 1, da Rezidivfreiheit nach Ablauf der Heilbewährung.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Besserung von Leiden 1, da Rezidivfreiheit nach Ablauf der Heilbewährung. ,
x
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
(…)“
Mit Schreiben vom 04.08.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis. Der Grad der Behinderung betrage 50 %. Folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen: „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 und Fahrpreisermäßigung“. Es bestehe die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, sofern es Einwendungen zum Ergebnis gebe. Nach Ablauf der Frist erhalte er den entsprechenden Bescheid. Mit Schreiben vom 04.08.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis. Der Grad der Behinderung betrage 50 %. Folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen: „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, und Fahrpreisermäßigung“. Es bestehe die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, sofern es Einwendungen zum Ergebnis gebe. Nach Ablauf der Frist erhalte er den entsprechenden Bescheid.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme, die am 09.08.2023 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führte er im Wesentlichen sein Unverständnis gegenüber der festgestellten Verbesserung seiner gesundheitlichen Leiden aus. Seine Hauptbehinderung bestehe in Schluckbeschwerden, bedingt durch die irreparable Zerstörung von Speicheldrüsen, die sich nicht geändert hätten. Im aktuellen Gutachten vermisse er die Anführung jener Behinderungen, die sich gegenüber früher verbessert haben sollen. Unverständlich sei für ihn auch, dass bei einer Vermehrung von 5 Stents auf 9 Stents die unveränderte Einstufung von 40% beibehalten werde. Seine Lebensqualität sei durch die physisch und psychisch problematische Nahrungsaufnahme sehr eingeschränkt. Seine Behinderung habe sich seit den Vorgutachten eher verschlechtert, aber keinesfalls verbessert. Der Stellungnahme angeschlossen war ein aktueller Befund.
Die belangte Behörde ersuchte die bereits befasste Ärztin für Allgemeinmedizin um die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2023 führte die Ärztin für Allgemeinmedizin Folgendes aus:
„Antworten:
Sämtliche Leiden wurden im SVG 08/23 entsprechend der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung erfasst und korrekt nach EVO beurteilt. Der GdB von Leiden 1 war herabzusetzen, da kein Rezdiv nach Ablauf der Heilbewährung dokumentiert. Sämtliche Funktionseinschränkungen und Beschwerden aufgrund des Zustandes nach Oropharynxkarzinom, sowie Funktionseinschränkung und Beschwerden aufgrund der erforderlichen Therapien, inklusive Schluckstörung und Störung der Speichelbildung sind in Leiden 1 erfasst. Die Funktionseinschränkung aufgrund der koronaren Herzkrankheit sind in Leiden 2 erfasst- zusätzliche Stents führen nicht zu einer Erhöhung des GdB, da daraus keine maßgeblich vermehrte Funktionseinschränkung resultiert.
Keine Änderung des SVG 08/23 aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör und der vorliegenden Befunde.“
Mit Schreiben vom 18.08.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Begutachtungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ würden vorliegen. Der Behindertenpass in Scheckkartenformat werde ihm in den nächsten Tagen übermittelt werden. Da er einen befristeten Behindertenpass besitze, sei die neue Scheckkarte ab 01.05.2023 gültig. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Mit dem Schreiben vom 18.08.2023 wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 03.08.2023 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2023 übermittelt. Mit Schreiben vom 18.08.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Begutachtungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ würden vorliegen. Der Behindertenpass in Scheckkartenformat werde ihm in den nächsten Tagen übermittelt werden. Da er einen befristeten Behindertenpass besitze, sei die neue Scheckkarte ab 01.05.2023 gültig. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Mit dem Schreiben vom 18.08.2023 wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 03.08.2023 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2023 übermittelt.
Mit Begleitschreiben vom 18.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer der unbefristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v. H. und den eingetragenen Zusatzeintragungen übermittelt.
Mit E-Mail vom 25.08.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der er ausführte, dass die Vorgutachten einen Grad der Behinderung in der Höhe von 80 % aufweisen würden. Das letzte Gutachten weise lediglich einen Grad der Behinderung in der Höhe von 50 % auf. Dies würde einer Verbesserung seiner Lebensqualität von 30 % entsprechen. Diese Verbesserung sei ihm nicht schlüssig nachgewiesen worden und er könne es nicht nachvollziehen, da seine Beschwerden bezüglich Nahrungsaufnahme nach wie vor gleich seien. Nahrungsaufnahme sei für ihn nach wie vor Schwerstarbeit und er kämpfe daher gegen Gewichtsverlust. Appetitlosigkeit und teilweiser Geschmacksverlust würden ihm zusätzlich sein Leben schwer machen. Von „Verbesserung“ seiner Lebensqualität könne daher nicht die Rede sein.
Mit Schreiben vom 07.09.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 08.09.2023 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde am 18.08.2023 der gegenständliche Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer besteht folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird:
- Schluckstörung bei Zustand nach Neck-Dissection links/Zustand nach Oropharynxkarzinom
- Koronare Herzkrankheit
- Degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen des oben wiedergegebenen ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 03.08.2023 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2023 zu Grunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 50 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Ausstellung des gegenständlichen Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 08.09.2023 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2)Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 08.09.2023 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2)
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.08.2023 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.08.2023 sowie der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 10.08.2023. Dabei berücksichtigte die Sachverständigen die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel.
Im eingeholten Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzte sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund sowie den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme und der Beschwerde waren insgesamt nicht geeignet, diese überzeugenden Einschätzungen zu entkräften.
Insofern der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen moniert, dass die Verbesserung nicht schlüssig nachgewiesen worden sei, da seine Beschwerden bezüglich Nahrungsaufnahme nach wie vor gleich seien, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Funktionseinschränkungen korrekt unter dem führenden Leiden 1, Schluckstörung bei Zustand nach Neck-Dissection links/Zustand nach Oropharynxkarzinom, mit dem oberen Rahmensatz der Position 07.03.03 (Mobilitätsstörung mit leichter bis deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme) eingestuft wurden. Die Sachverständige begründete die Einstufung unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes mit dem Vorliegen einer therapieresistenten Schluckstörung mit Gewichtsabnahme. Die Sachverständige konnte sich bei dieser Einschätzung unter anderem auf den von ihr im Rahmen der Untersuchung befundeten guten Allgemein- und Ernährungszustand des Beschwerdeführers stützen (vgl. AS 60). Die Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht als Kriterien für die nächsthöhere Einstufung innerhalb der Position 07.03, folglich 07.03.04., einen erheblich herabgesetzten Ernährungszustand und häufige Aspiration vor, worauf im Fall des Beschwerdeführers jeweils keine Hinweise bestehen.Insofern der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen moniert, dass die Verbesserung nicht schlüssig nachgewiesen worden sei, da seine Beschwerden bezüglich Nahrungsaufnahme nach wie vor gleich seien, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Funktionseinschränkungen korrekt unter dem führenden Leiden 1, Schluckstörung bei Zustand nach Neck-Dissection links/Zustand nach Oropharynxkarzinom, mit dem oberen Rahmensatz der Position 07.03.03 (Mobilitätsstörung mit leichter bis deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme) eingestuft wurden. Die Sachverständige begründete die Einstufung unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes mit dem Vorliegen einer therapieresistenten Schluckstörung mit Gewichtsabnahme. Die Sachverständige konnte sich bei dieser Einschätzung unter anderem auf den von ihr im Rahmen der Untersuchung befundeten guten Allgemein- und Ernährungszustand des Beschwerdeführers stützen vergleiche AS 60). Die Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht als Kriterien für die nächsthöhere Einstufung innerhalb der Position 07.03, folglich 07.03.04., einen erheblich herabgesetzten Ernährungszustand und häufige Aspiration vor, worauf im Fall des Beschwerdeführers jeweils keine Hinweise bestehen.
Zur Verbesserung des führenden Leidens, welches im Sachverständigengutachten vom 18.01.2019 nach Position 13.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) „Oropharynxkarzinom, Heilungsbewährung“ in der Höhe von 70 % eingestuft und damit begründet wurde, dass die 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz die ungünstige Lokalisation des Malignoms mit Zustand nach PEG Sonde sowie die zusätzliche Radioimmuntherapie berücksichtigen würde, führte die Sachverständige im Gutachten vom 03.08.2023 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass eine Besserung des führenden Leidens 1 eingetreten ist, da kein Rezidiv nach Ablauf der Heilbewährung dokumentiert ist. Diese Einschätzung deckt sich auch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befund CT Hals vom 05.2022, worin u.a. „kein Nachweis eines Rezidivs, kein Nachweis pathologisch vergrößerter Lymphknoten, die noduläre Veränderung knapp cranial des Aryknorpels links ist unverändert zum Jahr 2020 und primär postoperativer Genese.“ dokumentiert wird.
In der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 10.08.2023 führt sie aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 09.08.2023 zunächst aus, dass sämtliche Leiden im Sachverständigengutachten entsprechend der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung erfasst und korrekt nach der EVO beurteilt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung von Leiden 1 war herabzusetzen, da kein Rezidiv nach Ablauf der Heilbewährung dokumentiert ist. Sämtliche Funktionseinschränkungen und Beschwerden aufgrund des Zustandes nach Oropharynxkarzinom sowie Funktionseinschränkungen und Beschwerden aufgrund der erforderlichen Therapien, inklusive Schluckstörung der Speichelbildung sind im Leiden 1 erfasst.
Die Funktionseinschränkungen aufgrund der koronaren Herzerkrankung sind in Leiden 2 - wie von der Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10.08.2023 ausgeführt -, erfasst. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, wonach es zu einer Erhöhung der Stents auf mittlerweile 9 gekommen sei, führte die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass zusätzliche Stens nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen, da daraus keine maßgeblich vermehrte Funktionseinschränkung resultiert.
Die degenerativen Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden im Sachverständigengutachten vom 03.08.2023 neu hinzugefügt. Die Einstufung dieses Leidens mit dem oberen Rahmensatz der Position 02.02.01. (mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) begründete die Sachverständige darin nachvollziehbar damit, dass mittelgradige Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und der Schultergelenke dokumentiert sind.
Abschließend hat die Sachverständige begründend für den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar dargelegt, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht wird, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem Begehren in der Stellungnahe auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde und somit keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Der Beschwerdeführer ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 03.08.2023 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 10.08.2023. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.08.2023 und den von ihm vorgelegten medizinischen Beweismitteln sowie die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 10.08.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkung wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.08.2023 und den von ihm vorgelegten medizinischen Beweismitteln sowie die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 10.08.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkung wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, keine neuen Befunde und somit keine Befunde vor, die geeignet waren, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W265.2277764.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023