TE Bvwg Beschluss 2023/10/6 W265 2276678-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2023
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Entscheidungsdatum

06.10.2023

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W265 2276678-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.07.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.07.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 18.12.2019 Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).

2. Auf Grundlage des Gutachtens vom 24.02.2020, welches für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erstellt wurde, ersuchte die belangte Behörde einen Sachverständigen um Beurteilung, ob die Voraussetzungen für Zusatzeintragungen vorliegen würden.

In der sofortigen Beantwortung vom 04.03.2020 führte der Sachverständige aus, dass die Voraussetzungen für eine Begleitperson und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vorliegen würden. Die Zuerkennung wurde mit einer Befristung (04/2023) ausgesprochen.In der sofortigen Beantwortung vom 04.03.2020 führte der Sachverständige aus, dass die Voraussetzungen für eine Begleitperson und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vorliegen würden. Die Zuerkennung wurde mit einer Befristung (04 aus 2023,) ausgesprochen.

3. Am 11.04.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dazu ärztliche Befunde vor.3. Am 11.04.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dazu ärztliche Befunde vor.

4. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.05.2023 aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.05.2023 ein, aus dem sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert zum FLAG-Vorgutachten vom 18.12.2019, da bei Leiden 1 keine signifikante Besserung oder Verschlechterung zu bemerken ist, die eine Herabstufung oder Höherstufung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigt. Eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wie in der „sofortigen Beantwortung“ vom 04.03.2020 angegeben, liegt nicht mehr vor. Das Datum der Nachuntersuchung wurde mit 05/2026 festgelegt und mit der Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes begründet. 4. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.05.2023 aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.05.2023 ein, aus dem sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert zum FLAG-Vorgutachten vom 18.12.2019, da bei Leiden 1 keine signifikante Besserung oder Verschlechterung zu bemerken ist, die eine Herabstufung oder Höherstufung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigt. Eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wie in der „sofortigen Beantwortung“ vom 04.03.2020 angegeben, liegt nicht mehr vor. Das Datum der Nachuntersuchung wurde mit 05 aus 2026, festgelegt und mit der Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes begründet.

5. Mit Schreiben vom 11.05.2023 brachte die belangte Behörde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. bestehe. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG könne daher ein Behindertenpass ausgestellt werden. Laut der ärztlichen Stellungnahme sei auf Grund des Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Es wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Dem Parteiengehör angeschlossen war das eingeholten Sachverständigengutachten. 5. Mit Schreiben vom 11.05.2023 brachte die belangte Behörde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. bestehe. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG könne daher ein Behindertenpass ausgestellt werden. Laut der ärztlichen Stellungnahme sei auf Grund des Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Es wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Dem Parteiengehör angeschlossen war das eingeholten Sachverständigengutachten.

6. Mit Schreiben vom 26.07.2023 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass laut Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ würden vorliegen. Der Behindertenpass in Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach welchem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers sei mit Schreiben vom 11.05.2023 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers auch das Sachverständigengutachten vom 10.05.2023 übermittelt.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach welchem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers sei mit Schreiben vom 11.05.2023 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers auch das Sachverständigengutachten vom 10.05.2023 übermittelt.

8. Mit Begleitschreiben vom 28.07.2023 wurde der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt.

9. Am 10.08.2023 langte bei der belangten Behörde fristgereicht ein Schreiben folgenden Inhaltes ein (hier in anonymisierter Form wiedergegeben):

„Name der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers

OB: 18063124700055

Geb: XXXX Geb: römisch 40

Ich XXXX schreibe hiermit eine schriftliche Beschwerde, weil ich nicht einverstanden bin mit der Ablehnung für Behinderten Parkausweis.Ich römisch 40 schreibe hiermit eine schriftliche Beschwerde, weil ich nicht einverstanden bin mit der Ablehnung für Behinderten Parkausweis.

Datum und Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers“

10. Mit Schreiben vom 16.08.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 17.08.2023 einlangten. Es wurde angemerkt, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden.

11. Am 22.08.2023, der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung zugestellt am 29.08.2023, erging durch das Bundesverwaltungsgericht folgender Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin:
„Die im Betreff angeführte Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf.
11. Am 22.08.2023, der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung zugestellt am 29.08.2023, erging durch das Bundesverwaltungsgericht folgender Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin:, „Die im Betreff angeführte Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgende Mängel binnen 2 Wochen zu verbessern sind:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgende Mängel binnen 2 Wochen zu verbessern sind:, 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. das Datum der Zustellung,

3. die Bezeichnung der belangten Behörde,

4. einen begründeten Beschwerdeantrag (warum Sie mit der Entscheidung des Sozialministeriumservice nicht einverstanden sind)

Sie werden aufgefordert, diese Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“Sie werden aufgefordert, diese Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.“

10. Am 15.09.2023 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, welches mit Schreiben vom 18.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H..

Der Beschwerdeführer stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 11.04.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Die dagegen von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde, welche am 10.08.2023 einlangte, weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere, beinhaltet sie weder die Bezeichnung der belangten Behörde noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt noch ein konkretes Begehren.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22.08.2023, nachweislich zugestellt am 29.08.2023, einen Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens.

Die Eingabe der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers erfolgte verspätet und somit wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht zeitgerecht entsprochen.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1.       Zur Zurückweisung der Beschwerde:

§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:

?        die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

?        die Bezeichnung der belangten Behörde,

?        die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

?        das Begehren und

?        die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).Die Intention des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

Das Anbringen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 10.08.2023 beinhaltet weder die Bezeichnung der belangten Behörde noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt noch ein konkretes Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 VwGVG. Das Anbringen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 10.08.2023 beinhaltet weder die Bezeichnung der belangten Behörde noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt noch ein konkretes Begehren iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 VwGVG.

Daher ist das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.

Der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.08.2023, dieses zugestellt am 29.08.2023, gemäß § 13 Abs. 3 AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Die Eingabe der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers erfolgte am 15.09.2023, somit verspätet. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da die Eingabe der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers verspätet erfolgte, wurde somit dem Mängelbehebungsauftrag nicht zeitgerecht entsprochen. Der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.08.2023, dieses zugestellt am 29.08.2023, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Die Eingabe der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers erfolgte am 15.09.2023, somit verspätet. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe vergleiche VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da die Eingabe der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers verspätet erfolgte, wurde somit dem Mängelbehebungsauftrag nicht zeitgerecht entsprochen.

Die Beschwerde waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Frist Verbesserungsauftrag Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W265.2276678.1.00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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