Entscheidungsdatum
06.10.2023Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2Spruch
I403 2277196-1/8E, I403 2277196-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2023 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
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Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 25.09.2022 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen und hierbei sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Infolge dessen wurde sein Reisepass sichergestellt und er sowohl der zuständigen Strafbehörde als auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Anzeige gebracht.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 02.05.2023 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer letztlich am 07.06.2023 durch Polizeikräfte nachweislich an seiner Meldeadresse zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er sich zunächst bereits ab dem Jahr 1990 in Österreich aufgehalten habe, nachdem seinen im Bundesgebiet lebenden Großeltern die Obsorge für ihn übertragen worden war. Hierbei habe er in Österreich zwei Jahre ein Polytechnikum besucht. Nach Erreichen seiner Volljährigkeit habe er aufgrund seiner Wehrpflicht zurück nach Serbien reisen müssen und hierbei bei einem mittlerweile verstorbenen Onkel mütterlicherseits gelebt, wobei alle zwei Jahre seine Tauglichkeit überprüft worden sei, ehe man ihn letztlich nach zehn Jahren untauglich geschrieben habe. Im Jahr 2011 sei er endgültig nach Österreich übersiedelt, da sich hier seine gesamte Familie, u.a. seine Mutter, seine Söhne und seine Schwester, aufhalte, in Serbien habe er weder Angehörige noch eine Unterkunft. Er sei seit dem Jahr 2014 ohne Beschäftigung, da er krank sei und nicht arbeiten könne. Er werde von seiner Mutter – mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe und bei der er auch mitversichert sei – und seiner Schwester unterstützt. Er leide an einer schizoaffektiven Störung und sei auch in einem Substitutionsprogramm. Er wolle in Österreich bleiben, da er hier gut medizinisch behandelt werde und sei er auch auf die Unterstützung seiner hier lebenden Angehörigen angewiesen. Der Stellungnahme angeschlossen waren u.a. Ausweiskopien sowie medizinische Befunde.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit dem mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie dem Umstand, dass er hier nie einer Beschäftigung nachgegangen sei.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit dem mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie dem Umstand, dass er hier nie einer Beschäftigung nachgegangen sei.
Gegen Spruchpunkt I. bis III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde insbesondere moniert, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer, der an einer schweren Suchterkrankung leide und nicht erwerbsfähig sei, keine Bindungen mehr nach Serbien habe, während er über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, wo seine Mutter, seine Schwester und seine volljährigen Söhne leben würden, verfüge. Die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers wurde beantragt. Im Falle einer Abschiebung habe der Beschwerdeführer keinen sicheren Zugang zu der für ihn lebensnotwendigen Substitutionsmedikation. Er stehe zu seiner Schwester und Mutter in einem psychischen und finanziellen Abhängigkeitsverhältnis. Ohne den – sowohl finanziellen als auch zwischenmenschlichen – Rückhalt seiner Familie wäre ihm in Serbien ein würdevolles Leben aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der Drogensucht nicht möglich. Auch sein jüngerer Sohn, zu welchem der Beschwerdeführer eine starke emotionale Bindung habe, lebe im gemeinsamen Haushalt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides samt der Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, wurden beantragt. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war abermals ein Konvolut an Beweismitteln.Gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde insbesondere moniert, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer, der an einer schweren Suchterkrankung leide und nicht erwerbsfähig sei, keine Bindungen mehr nach Serbien habe, während er über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, wo seine Mutter, seine Schwester und seine volljährigen Söhne leben würden, verfüge. Die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers wurde beantragt. Im Falle einer Abschiebung habe der Beschwerdeführer keinen sicheren Zugang zu der für ihn lebensnotwendigen Substitutionsmedikation. Er stehe zu seiner Schwester und Mutter in einem psychischen und finanziellen Abhängigkeitsverhältnis. Ohne den – sowohl finanziellen als auch zwischenmenschlichen – Rückhalt seiner Familie wäre ihm in Serbien ein würdevolles Leben aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der Drogensucht nicht möglich. Auch sein jüngerer Sohn, zu welchem der Beschwerdeführer eine starke emotionale Bindung habe, lebe im gemeinsamen Haushalt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides samt der Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, wurden beantragt. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war abermals ein Konvolut an Beweismitteln.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2023 vorgelegt und langten am 29.08.2023 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein.
Am 02.10.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie seiner Mutter als Zeugin abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der 1978 in XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens.Der 1978 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens.
Er besuchte in Serbien die Schule bis zur fünften Klasse, ehe er im Alter von zwölf Jahren – infolge der Scheidung seiner Eltern - gemeinsam mit seiner Schwester zu seinen für ihn damals obsorgeberechtigten und in Österreich aufenthaltsberechtigten Großeltern nach XXXX übersiedelte. Ab Juli 1990 war er erstmalig melderechtlich im Bundesgebiet erfasst. In Österreich besuchte er für zwei Jahre einen polytechnischen Lehrgang. Er spricht fließend Deutsch.Er besuchte in Serbien die Schule bis zur fünften Klasse, ehe er im Alter von zwölf Jahren – infolge der Scheidung seiner Eltern - gemeinsam mit seiner Schwester zu seinen für ihn damals obsorgeberechtigten und in Österreich aufenthaltsberechtigten Großeltern nach römisch 40 übersiedelte. Ab Juli 1990 war er erstmalig melderechtlich im Bundesgebiet erfasst. In Österreich besuchte er für zwei Jahre einen polytechnischen Lehrgang. Er spricht fließend Deutsch.
Im Alter von 18 Jahren übersiedelte der Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden Wehrpflicht – ohne deren Ableistung er sich keinen neuen Reisepass ausstellen und sohin auch nicht sein Visum für Österreich verlängern lassen konnte - zurück nach Serbien, wo er in der Folge bei einem mittlerweile verstorbenen Onkel mütterlicherseits lebte. Der Militärdienst des Beschwerdeführers wurde wegen seiner psychischen Probleme in Intervallen von stets etwa zwei Jahren aufgeschoben, ehe er nach etwa zehn Jahren endgültig befreit wurde.
Nach dem Tod seines Onkels ließ sich der Beschwerdeführer ab März 2011 wieder in Österreich nieder, wo er seit dem 14.03.2011 mit kurzzeitigen Unterbrechungen (gänzlich ununterbrochen seit 10.11.2014) mit einem Hauptwohnsitz in der Wohnung seiner Mutter in XXXX gemeldet ist, jedoch niemals in Besitz eines Aufenthaltsrechts für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt von mehr als 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen war. Die belangte Behörde stellte am 10.09.2020 ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer amtswegig ein.Nach dem Tod seines Onkels ließ sich der Beschwerdeführer ab März 2011 wieder in Österreich nieder, wo er seit dem 14.03.2011 mit kurzzeitigen Unterbrechungen (gänzlich ununterbrochen seit 10.11.2014) mit einem Hauptwohnsitz in der Wohnung seiner Mutter in römisch 40 gemeldet ist, jedoch niemals in Besitz eines Aufenthaltsrechts für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt von mehr als 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen war. Die belangte Behörde stellte am 10.09.2020 ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer amtswegig ein.
Sowohl die Mutter (IFA-Zl. XXXX ) als auch die drei in Österreich geborenen, volljährigen Söhne (IFA-Zl.en XXXX , XXXX , XXXX ) und die Schwester (IFA-Zl. XXXX ) des Beschwerdeführers halten sich auf Grundlage von Aufenthaltstiteln "Daueraufenthalt EU" rechtmäßig in Österreich auf. Sein im Jahr 1997 geborener Sohn lebt gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und dessen Mutter in einem Haushalt, während sein ältester, 1996 geborener Sohn eine eigene Wohnung hat und sich sein jüngster, 1999 geborener Sohn seit November 2022 in einer Justizanstalt in Haft befindet. Dieser leidet seit einem Unfall im Kindesalter an einer geistigen Einschränkung, wuchs in einem Heim auf und hat ihn der Beschwerdeführer lediglich wenige Male gesehen und keinerlei maßgebliche Bindung zu ihm. Dem Beschwerdeführer kam niemals das Sorgerecht für seine Söhne zu. Der Kindesmutter wurde die Obsorge mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 03.05.2001 entzogen und der Urgroßmutter (Großmutter des Beschwerdeführers) übertragen. Während seines Aufenthaltes in Serbien wurden die Söhne des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden Angehörigen versorgt, jedoch hat er heute ein gutes Verhältnis zu seinen beiden älteren Söhnen. Die drei Söhne entstammen einer Beziehung des Beschwerdeführers, die in den 90er-Jahren lediglich etwa drei Jahre überdauerte und besteht zu der Kindesmutter seit vielen Jahren keinerlei Kontakt, wobei der Beschwerdeführer angibt gehört zu haben, dass diese in Mazedonien verstorben sei. In Serbien verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte mehr und war er auch seit etwa zehn Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat.Sowohl die Mutter (IFA-Zl. römisch 40 ) als auch die drei in Österreich geborenen, volljährigen Söhne (IFA-Zl.en römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) und die Schwester (IFA-Zl. römisch 40 ) des Beschwerdeführers halten sich auf Grundlage von Aufenthaltstiteln "Daueraufenthalt EU" rechtmäßig in Österreich auf. Sein im Jahr 1997 geborener Sohn lebt gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und dessen Mutter in einem Haushalt, während sein ältester, 1996 geborener Sohn eine eigene Wohnung hat und sich sein jüngster, 1999 geborener Sohn seit November 2022 in einer Justizanstalt in Haft befindet. Dieser leidet seit einem Unfall im Kindesalter an einer geistigen Einschränkung, wuchs in einem Heim auf und hat ihn der Beschwerdeführer lediglich wenige Male gesehen und keinerlei maßgebliche Bindung zu ihm. Dem Beschwerdeführer kam niemals das Sorgerecht für seine Söhne zu. Der Kindesmutter wurde die Obsorge mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.05.2001 entzogen und der Urgroßmutter (Großmutter des Beschwerdeführers) übertragen. Während seines Aufenthaltes in Serbien wurden die Söhne des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden Angehörigen versorgt, jedoch hat er heute ein gutes Verhältnis zu seinen beiden älteren Söhnen. Die drei Söhne entstammen einer Beziehung des Beschwerdeführers, die in den 90er-Jahren lediglich etwa drei Jahre überdauerte und besteht zu der Kindesmutter seit vielen Jahren keinerlei Kontakt, wobei der Beschwerdeführer angibt gehört zu haben, dass diese in Mazedonien verstorben sei. In Serbien verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte mehr und war er auch seit etwa zehn Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, hat bislang jedoch auch noch nie Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Er war ab 30.11.2011 für die Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG angemeldet und war nach einer Wartefrist von 30.05.2012 bis 30.09.2012 selbstversichert. Gegenwärtig ist er aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seiner Mutter krankenversichert.Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, hat bislang jedoch auch noch nie Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Er war ab 30.11.2011 für die Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG angemeldet und war nach einer Wartefrist von 30.05.2012 bis 30.09.2012 selbstversichert. Gegenwärtig ist er aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seiner Mutter krankenversichert.
Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit an psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und hat überdies seit dem Jahr 2008 mit Drogensucht zu kämpfen, wobei er sich seit etwa acht Jahren in einem Substitutionsprogramm befindet. Von 27.06.2017 bis 29.07.2017 war er zuletzt stationär im Zentrum für Suchtkranke des Otto-Wagner-Spitals aufgenommen und an ihm hierbei ein Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Opioiden, Ersatzdrogenprogramm (F11.22), eine gemischte Hyperlipidämie (E78.2), ein Entzugssyndrom bei Gebrauch von Sedativa oder Hypnotika, ohne Komplikation (F13.30), eine nicht näher bezeichnete schizoaffektive Störung (F25.9), ein Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Sedativa oder Hypnotika mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (F13.24), schädlicher Gebrauch von Kokain (F14.1), eine Allergie gegenüber Penizillin in der Eigenanamnese (Z88.0), sowie nicht näher bezeichnete, unerwünschte Nebenwirkungen eines Arzneimittels oder einer Droge (T88.7) diagnostiziert worden. Am 29.07.2017 wurde er aus der stationären Pflege entlassen und ihm damals die Medikamentenwirkstoffe Levo-Methasan, Prothipendyl und Quetiapin verordnet. Diese Medikamente nimmt der Beschwerdeführer – nachdem sie für ihn nicht die gewünschten Effekte gezeitigt hatten – nicht mehr ein, sondern gegenwärtig nur noch das Asthmamittel Salbutamol, das ihn laut eigenen Angaben beruhigt und ihm von seinem Hausarzt verschrieben wird, sowie Drogenersatzstoffe, die er wöchentlich in einer Apotheke erhält. Serbien verfügt grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheits- sowie Sozialhilfesystem, jedoch ist der Beschwerdeführer in Anbetracht seines psychischen Gesundheitszustandes ohne familiäre Unterstützung kaum dazu in der Lage, seinen Alltag aus eigenem zu bestreiten und zudem erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Er hört phasenweise Stimmen und fühlt sich verfolgt, was ihn dazu veranlasst, sich gesellschaftlich gänzlich zurückzuziehen, wobei ihn insbesondere seine Mutter finanziell sowie bei der Bewältigung seines Alltags maßgeblich unterstützt und dafür sorgt, dass er isst und regelmäßig seine Medikamente einnimmt. Der Beschwerdeführer wohnt mietfrei bei der Mutter, während sich diese und der im gemeinsamen Haushalt lebende Sohn des Beschwerdeführers den Mietzins teilen. Die Schwester des Beschwerdeführers ist ebenfalls eine gewichtige Stütze für ihn und seine Mutter bei der Bestreitung ihres Alltags und leistet auch finanzielle Unterstützung.
Der Beschwerdeführer wurde jeweils von 17.03.2014 bis 10.04.2014, von 01.09.2014 bis 03.09.2014, von 17.02.2015 bis 06.03.2015, von 19.04.2016 bis 06.05.2016, von 24.10.2016 bis 05.12.2016 und von 14.03.2018 bis 25.04.2018 in einem Polizeianhaltezentrum zur Verbüßung von Ersatzarreststrafen für nicht beglichene, infolge von Verwaltungsübertretungen gegen ihn verhängte Geldstrafen angehalten, wobei er in der Beschwerdeverhandlung behauptete, es habe sich hierbei um Verkehrsdelikte gehandelt, die stets sein Cousin mit dem Auto des Beschwerdeführers begangen habe. Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 28.09.2022 zur Zl. VStV/ XXXX /2022, rechtskräftig mit 20.10.2022, aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß §§ 31 Abs. 1a und 31 Abs. 1 iVm 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen und vier Stunden, verhängt.Der Beschwerdeführer wurde jeweils von 17.03.2014 bis 10.04.2014, von 01.09.2014 bis 03.09.2014, von 17.02.2015 bis 06.03.2015, von 19.04.2016 bis 06.05.2016, von 24.10.2016 bis 05.12.2016 und von 14.03.2018 bis 25.04.2018 in einem Polizeianhaltezentrum zur Verbüßung von Ersatzarreststrafen für nicht beglichene, infolge von Verwaltungsübertretungen gegen ihn verhängte Geldstrafen angehalten, wobei er in der Beschwerdeverhandlung behauptete, es habe sich hierbei um Verkehrsdelikte gehandelt, die stets sein Cousin mit dem Auto des Beschwerdeführers begangen habe. Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 28.09.2022 zur Zl. VStV/ römisch 40 aus 2022,, rechtskräftig mit 20.10.2022, aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß Paragraphen 31, Absatz eins a und 31 Absatz eins, in Verbindung mit 120 Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen und vier Stunden, verhängt.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.
Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.10.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie seiner Mutter als Zeugin.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und insoweit unstrittigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und insoweit unstrittigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Eingangs ist zu betonen, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht klar ersichtlich ist, auf welche getroffenen Feststellungen die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung stützte, da der Inhalt des Bescheides von zahlreichen Widersprüchen, basierend wohl auf Schlampigkeitsfehlern bei der Erstellung, geprägt ist: So wurde zwar auf S 27 festgestellt, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit der letzten Einreise nach Österreich mehr als zwölf Jahre betragen würde, wenige Zeilen darunter aber von seiner 18-jährigen Abwesenheit von Serbien gesprochen, um dann auf der nächsten Seite wiederum seine „kurze Aufenthaltsdauer in Österreich“ festzustellen. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfügen würde, steht im Widerspruch dazu, dass zugleich feststellt wird, dass er von seiner Mutter und Schwester erhalten wird und keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt. Entgegen der Feststellung im Bescheid, wonach der Beschwerdeführer seit 2011 behördlich gemeldet sei, wird dann auf S 27 des Bescheides plötzlich erklärt, dass er behördlich nicht gemeldet sei. Der angefochtene Bescheid ist daher von Unstimmigkeiten gekennzeichnet, welche bereits für sich betrachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unabdingbar erscheinen ließen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte letztlich aufgrund folgender beweiswürdigender Erwägungen zu den unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen:Eingangs ist zu betonen, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht klar ersichtlich ist, auf welche getroffenen Feststellungen die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung stützte, da der Inhalt des Bescheides von zahlreichen Widersprüchen, basierend wohl auf Schlampigkeitsfehlern bei der Erstellung, geprägt ist: So wurde zwar auf S 27 festgestellt, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit der letzten Einreise nach Österreich mehr als zwölf Jahre betragen würde, wenige Zeilen darunter aber von seiner 18-jährigen Abwesenheit von Serbien gesprochen, um dann auf der nächsten Seite wiederum seine „kurze Aufenthaltsdauer in Österreich“ festzustellen. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfügen würde, steht im Widerspruch dazu, dass zugleich feststellt wird, dass er von seiner Mutter und Schwester erhalten wird und keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt. Entgegen der Feststellung im Bescheid, wonach der Beschwerdeführer seit 2011 behördlich gemeldet sei, wird dann auf S 27 des Bescheides plötzlich erklärt, dass er behördlich nicht gemeldet sei. Der angefochtene Bescheid ist daher von Unstimmigkeiten gekennzeichnet, welche bereits für sich betrachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unabdingbar erscheinen ließen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte letztlich aufgrund folgender beweiswürdigender Erwägungen zu den unter Punkt römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines seitens der österreichischen Behörden sichergestellten – und sich in Kopie im Akt befindlichen sowie im zentralen Melderegister als auch Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – serbischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines seitens der österreichischen Behörden sichergestellten – und sich in Kopie im Akt befindlichen sowie im zentralen Melderegister als auch Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – serbischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen und seinen Familienverhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter als Zeugin im Verfahren. Dass er fließend Deutsch spricht, fußt zudem auf dem unmittelbaren Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen im Bundesgebiet gründen auf dem Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Als Beweismittel hatte der Beschwerdeführer überdies insbesondere Meldezettel, die bis zum Juli 1990 zurückreichen, eine Schulnachricht bezüglich seines Besuchs eines öffentlichen polytechnischen Lehrgangs für das 1. Schulhalbjahr 1993/94, Geburtsurkunden seiner Söhne sowie einen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 03.05.2001, mit dem seiner Großmutter die Obsorge für seine Söhne übertragen worden war, in Vorlage gebracht.Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen im Bundesgebiet gründen auf dem Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Als Beweismittel hatte der Beschwerdeführer überdies insbesondere Meldezettel, die bis zum Juli 1990 zurückreichen, eine Schulnachricht bezüglich seines Besuchs eines öffentlichen polytechnischen Lehrgangs für das 1. Schulhalbjahr 1993/94, Geburtsurkunden seiner Söhne sowie einen Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.05.2001, mit dem seiner Großmutter die Obsorge für seine Söhne übertragen worden war, in Vorlage gebracht.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, jedoch bislang auch noch nie Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat und aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seiner Mutter krankenversichert ist, lässt sich einer tagesaktuellen Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger entnehmen. Seine vormalige Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG wurde durch Vorlage entsprechender Bestätigungsschreiben bescheinigt.Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, jedoch bislang auch noch nie Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat und aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seiner Mutter krankenversichert ist, lässt sich einer tagesaktuellen Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger entnehmen. Seine vormalige Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG wurde durch Vorlage entsprechender Bestätigungsschreiben bescheinigt.
Die Feststellungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie den zeugenschaftlichen Angaben seiner Mutter in der Verhandlung, darüber hinaus auf einem Konvolut an im Verfahren vorgelegter medizinischer Befunde, insbesondere in Bezug auf seinen jüngsten stationären Aufenthalt im Zentrum für Suchtkranke des XXXX Spitals von 27.06.2017 bis 29.07.2017. Aufgrund der darin gestellten Diagnosen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit dem persönlichen Eindruck, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, für nachvollziehbar, dass dieser erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und ohne familiäre Unterstützung kaum dazu in der Lage wäre, seinen Alltag aus eigenem zu bestreiten. Dass Serbien grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheits- sowie Sozialhilfesystem verfügt, ergibt sich aus den einschlägigen Passagen des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Version 4 vom 05.04.2022).Die Feststellungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie den zeugenschaftlichen Angaben seiner Mutter in der Verhandlung, darüber hinaus auf einem Konvolut an im Verfahren vorgelegter medizinischer Befunde, insbesondere in Bezug auf seinen jüngsten stationären Aufenthalt im Zentrum für Suchtkranke des römisch 40 Spitals von 27.06.2017 bis 29.07.2017. Aufgrund der darin gestellten Diagnosen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit dem persönlichen Eindruck, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, für nachvollziehbar, dass dieser erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und ohne familiäre Unterstützung kaum dazu in der Lage wäre, seinen Alltag aus eigenem zu bestreiten. Dass Serbien grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheits- sowie Sozialhilfesystem verfügt, ergibt sich aus den einschlägigen Passagen des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Version 4 vom 05.04.2022).
Die Aufenthalte des Beschwerdeführers in einem Polizeianhaltezentrum sind im zentralen Melderegister dokumentiert. In der Beschwerdeverhandlung behauptete er, er sei hierbei zur Verbüßung von Ersatzarreststrafen für nicht beglichene, infolge von Verwaltungsübertretungen gegen ihn verhängte Geldstrafen angehalten worden, wobei es sich hierbei um Verkehrsdelikte gehandelt habe, die stets sein Cousin mit dem Auto des Beschwerdeführers begangen habe. Diese Behauptung lässt sich nicht verifizieren, kann in Anbetracht der eher kurzzeitigen, bereits Jahre zurückliegenden Anhaltungen jedoch letztlich dahingestellt bleiben.
Die rechtskräftige Strafverfügung der LPD XXXX vom 28.09.2022, mit welcher gegen den Beschwerdeführer zuletzt aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen und vier Stunden verhängt worden war, findet sich in Kopie im Akt.Die rechtskräftige Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 28.09.2022, mit welcher gegen den Beschwerdeführer zuletzt aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen und vier Stunden verhängt worden war, findet sich in Kopie im Akt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine tagesaktuelle Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde er Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war ihm daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde er Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war ihm daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (vgl. § 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem vergleiche Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
Sofern man bedenkt, dass der Beschwerdeführer nunmehr bereits seit März 2011 im Wesentlichen durchgehend bei seiner Mutter und einem seiner volljährigen Söhne miet- und kostenfrei im gemeinsamen Haushalt lebt und sowohl von seiner Mutter als auch von seiner Schwester finanziell sowie vor dem Hintergrund seiner psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Bewältigung seines Alltags maßgeblich unterstützt wird, indem insbesondere seine Mutter etwa dafür sorgt, dass er isst und regelmäßig seine Medikamente einnimmt, kann angesichts des festgestellten Naheverhältnisses sowie Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Schwester, Mutter sowie dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn, ohne deren Unterstützung ihm eine Bestreitung seines Alltags zum gegenständlichen Zeitpunkt wohl weder in Österreich noch – mangels eines familiären Unterstützungsnetzwerks sowie in Ansehung der erheblichen Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit - in Serbien möglich wäre, insoweit von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen werden.Sofern man bedenkt, dass der Beschwerdeführer nunmehr bereits seit März 2011 im Wesentlichen durchgehend bei seiner Mutter und einem seiner volljährigen Söhne miet- und kostenfrei im gemeinsamen Haushalt lebt und sowohl von seiner Mutter als auch von seiner Schwester finanziell sowie vor dem Hintergrund seiner psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Bewältigung seines Alltags maßgeblich unterstützt wird, indem insbesondere seine Mutter etwa dafür sorgt, dass er isst und regelmäßig seine Medikamente einnimmt, kann angesichts des festgestellten Naheverhältnisses sowie Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Schwester, Mutter sowie dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn, ohne deren Unterstützung ihm eine Bestreitung seines Alltags zum gegenständlichen Zeitpunkt wohl weder in Österreich noch – mangels eines familiären Unterstützungsnetzwerks sowie in Ansehung der erheblichen Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit - in Serbien möglich wäre, insoweit von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden.
Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, mwN).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, mwN).
Offenkundig ist es der seit Jahrzehnten in Österreich niedergelassenen Mutter und Schwester des Beschwerdeführers sowie seinem im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn, welche allesamt über ein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und hier familiär tief verwurzelt sind, wobei der Sohn bereits in Österreich zur Welt kam und sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht hat, gegenständlich nicht zumutbar, ihr gemeinsames Familienleben mit dem Beschwerdeführer in Serbien fortzusetzen. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig. Vor dem Hintergrund, dass ihm seit seiner Wiedereinreise im März 2011 niemals ein Aufenthaltsrecht für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt von mehr als 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zukam, kann ihm gegenständlich jedoch durchaus eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vorgeworfen werden, was die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens in Österreich zu einem gewissen Grad mindert.
Zu prüfen wäre darüber hinaus auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre darüber hinaus auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).
Die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084, mwN).Die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084, mwN).
Fallgegenständlich hält sich der strafrechtlich unbescholten gebliebene Beschwerdeführer bereits seit März 2011 und somit seit etwa zwölfeinhalb Jahren in Österreich auf, wobei er die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen unstreitig bereits in Ansehung seines Schulbesuchs in Österreich sowie seiner fließenden Deutsch-Kenntnisse erfüllt (vgl. etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse sogar noch hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit erst neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde).Fallgegenständlich hält sich der strafrechtlich unbescholten gebliebene Beschwerdeführer bereits seit März 2011 und somit seit etwa zwölfeinhalb Jahren in Österreich auf, wobei er die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen unstreitig bereits in Ansehung seines Schulbesuchs in Österreich sowie seiner fließenden Deutsch-Kenntnisse erfüllt vergleiche etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse sogar noch hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit erst neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde).
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).
Wie bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten und hatte er in Österreich auch weder je einen Asylantrag gestellt, noch seine Identität verschleiert, um seine Außerlandesbringung zu vereiteln oder zu erschweren. Er ist seit dem 14.03.2011 mit lediglich kurzzeitigen Unterbrechungen, gänzlich ununterbrochen seit 10.11.2014, mit einem Hauptwohnsitz in der Wohnung seiner Mutter in XXXX gemeldet und war für die österreichischen Behörden stets greifbar, wobei die belangte Behörde am 10.09.2020 ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn bereits amtswegig eingestellt hatte. Die mehr als zehnjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zusammen mit einzelnen Integrationsbemühungen verleiht seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich neben seinem schützenswerten Familienleben im Bundesgebiet somit grundsätzlich ebenfalls ein großes Gewicht. Zu seinen Lasten können allenfalls einzelne, abgesehen von seiner jüngsten Bestrafung aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits Jahre zurückliegende Verwaltungsübertretungen in Anschlag gebracht werden, welche mangels maßgeblicher Gravidität sowie des lange verstrichenen Zeitraums seit ihrer Verwirklichung im Rahmen einer Gesamtschau das Privatinteresse des Beschwerdeführers an seinem weiteren Aufenthalt in Österreich jedoch nicht mehr in nennenswertem Umfang zu mindern vermögen.Wie bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten und hatte er in Österreich auch weder je einen Asylantrag gestellt, noch seine Identität verschleiert, um seine Außerlandesbringung zu vereiteln oder zu erschweren. Er ist seit dem 14.03.2011 mit lediglich kurzzeitigen Unterbrechungen, gänzlich ununterbrochen seit 10.11.2014, mit einem Hauptwohnsitz in der Wohnung seiner Mutter in römisch 40 gemeldet und war für die österreichischen Behörden stets greifbar, wobei die belangte Behörde am 10.09.2020 ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn bereits amtswegig eingestellt hatte. Die mehr als zehnjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zusammen mit einzelnen Integrationsbemühungen verleiht seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich neben seinem schützenswerten Familienleben im Bundesgebiet somit grundsätzlich ebenfalls ein großes Gewicht. Zu seinen Lasten können allenfalls einzelne, abgesehen von seiner jüngsten Bestrafung aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits Jahre zurückliegende Verwaltungsübertretungen in Anschlag gebracht werden, welche mangels maßgeblicher Gravidität sowie des lange verstrichenen Zeitraums seit ihrer Verwirklichung im Rahmen einer Gesamtschau das Privatinteresse des Beschwerdeführers an seinem weiteren Aufenthalt in Österreich jedoch nicht mehr in nennenswertem Umfang zu mindern vermögen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner bereits mehr als zehnjährigen Abwesenheit sowie des Umstandes, dass er in Serbien weder über eine Unterkunft noch über maßgebliche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG auch keine nennenswerten Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner bereits mehr als zehnjährigen Abwesenheit sowie des Umstandes, dass er in Serbien weder über eine Unterkunft noch über maßgebliche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG auch keine nennenswerten Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
In diesem Zusammenhang ist gegenständlich hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in Serbien in Anbetracht seines psychischen Gesundheitszustandes ohne familiäre Unterstützung kaum dazu in der Lage wäre, seinen Alltag aus eigenem zu bestreiten und ist er überdies erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, was es ihm nahezu verunmöglicht, auf sich alleine gestellt in seinem Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen. Er hört phasenweise Stimmen und fühlt sich verfolgt, was ihn dazu veranlasst, sich gesellschaftlich gänzlich zurückzuziehen, wobei ihn insbesondere seine Mutter finanziell sowie bei der Bewältigung seines Alltags maßgeblich unterstützt und dafür sorgt, dass er isst und regelmäßig seine Medikamente einnimmt.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN), ist im vorliegenden Fall unter Abwägung sämtlicher Umstände das persönliche Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich höher zu veranschlagen, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, selbst unter Berücksichtigung, dass die medizinische Grundversorgung in Serbien ebenso gewährleistet ist und der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher oder – abgesehen von seinen hier lebenden Angehörigen - gesellschaftlicher Hinsicht aufweist. Eine umfassende Betreuung und Versorgung des medizinisch dauerhaft behandlungsbedürftigen, in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkten Beschwerdeführers kann durch seine Familie in Österreich deutlich besser und effizienter gewährleistet werden, während er in Serbien weder über eine Unterkunft noch über ein privates oder familiäres Umfeld verfügt. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer miet- und kostenfrei bei seiner Mutter und einem seiner Söhne leben kann und bislang auch noch nie Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat, besteht auch nicht die immanente Gefahr, dass er im Zuge seines Aufenthaltes zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werden und dadurch öffentliche Interessen gefährden könnte (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0297, mwN).Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN), ist im vorliegenden Fall unter Abwägung sämtlicher Umstände das persönliche Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich höher zu veranschlagen, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, selbst unter Berücksichtigung, dass die medizinische Grundversorgung in Serbien ebenso gewährleistet ist und der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher oder – abgesehen von seinen hier lebenden Angehörigen - gesellschaftlicher Hinsicht aufweist. Eine umfassende Betreuung und Versorgung des medizinisch dauerhaft behandlungsbedürftigen, in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkten Beschwerdeführers kann durch seine Familie in Österreich deutlich besser und effizienter gewährleistet werden, während er in Serbien weder über eine Unterkunft noch über ein privates oder familiäres Umfeld verfügt. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer miet- und kostenfrei bei seiner Mutter und einem seiner Söhne leben kann und bislang auch noch nie Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat, besteht auch nicht die immanente Gefahr, dass er im Zuge seines Aufenthaltes zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werden und dadurch öffentliche Interessen gefährden könnte vergleiche VwGH 25.03.2010, 2009/21/0297, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der vorgenommenen Interessensabwägung somit zum Ergebnis, dass im Falle des Beschwerdeführers die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der vorgenommenen Interessensabwägung somit zum Ergebnis, dass im Falle des Beschwerdeführers die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde erlassenen Rückkehrentscheidung verliert der rechtlich darauf aufbauende Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ebenfalls seine Grundlage (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN), sodass der betreffende Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde erlassenen Rückkehrentscheidung verliert der rechtlich darauf aufbauende Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ebenfalls seine Grundlage vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN), sodass der betreffende Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.
3.3. Zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung":
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung bezüglich der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Punkt II.3.2.).Dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung bezüglich der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vergleiche Punkt römisch zwei.3.2.).
Fallgegenständlich erfüllt der Beschwerdeführer jedoch weder die Voraussetzungen für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, noch übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine angemeldete Erwerbstätigkeit aus, mit welcher er monatliche Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erzielt. Da er somit keine der beiden Alternativvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt, ist ihm gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Fallgegenständlich erfüllt der Beschwerdeführer jedoch weder die Voraussetzungen für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG, noch übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine angemeldete Erwerbstätigkeit aus, mit welcher er monatliche Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erzielt. Da er somit keine der beiden Alternativvoraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt, ist ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Der Aufenthaltstitel ist gemäß § 54 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran gemäß Abs. 11 leg. cit. mitzuwirken.Der Aufenthaltstitel ist gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 4, AsylG 2005 auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran gemäß Absatz 11, leg. cit. mitzuwirken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2277196.1.00Im RIS seit
09.11.2023Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023