TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/7 W208 2268764-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2023
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Entscheidungsdatum

07.10.2023

Norm

BDG 1979 §43
BDG 1979 §44
BDG 1979 §56
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
BDG 1979 §93
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  16. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W208 2268764-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von ADir XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.02.2023, GZ: 2022-0.148.494 mit der eine Geldstrafe iHv von 6.000,-- Euro verhängt wurde, nach Durchführung einer Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von ADir römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.02.2023, GZ: 2022-0.148.494 mit der eine Geldstrafe iHv von 6.000,-- Euro verhängt wurde, nach Durchführung einer Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise insofern Folge gegeben als ADir XXXX vonrömisch eins. Der Beschwerde wird teilweise insofern Folge gegeben als ADir römisch 40 von

Anschuldigungspunkt I., wonach er am 24. März 2021 an seiner damaligen Dienststelle XXXX während der Dienstzeit der Abgabepflichtigen XXXX , die in der Dienststelle XXXX unter der StNr. […] veranlagt wird und für die er aufgrund seiner Verwendung in der Abgabensicherung weder eine örtliche noch eine sachliche Zuständigkeit begründete, von 08.35 Uhr bis ca. 13.00 Uhr steuerliche Beratungsleistungen und Schulungen zu Teil werden lassen und damit gegen § 56 BDG verstoßen habe; Anschuldigungspunkt römisch eins., wonach er am 24. März 2021 an seiner damaligen Dienststelle römisch 40 während der Dienstzeit der Abgabepflichtigen römisch 40 , die in der Dienststelle römisch 40 unter der StNr. […] veranlagt wird und für die er aufgrund seiner Verwendung in der Abgabensicherung weder eine örtliche noch eine sachliche Zuständigkeit begründete, von 08.35 Uhr bis ca. 13.00 Uhr steuerliche Beratungsleistungen und Schulungen zu Teil werden lassen und damit gegen Paragraph 56, BDG verstoßen habe;

Anschuldigungspunkt II., wonach ihm vorgeworfen wird, dass er den Erlass des BMF vom 07.08.2015, GZ. BMF-280706/0001-V/1/2015, „Richtlinie – Informationssicherheit und Datenschutz im Arbeitsalltag“ nicht eingehalten und gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen habe, in dem er von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse während der Dienstzeit der Abgabepflichtigen XXXX , Anschuldigungspunkt römisch zwei., wonach ihm vorgeworfen wird, dass er den Erlass des BMF vom 07.08.2015, GZ. BMF-280706/0001-V/1/2015, „Richtlinie – Informationssicherheit und Datenschutz im Arbeitsalltag“ nicht eingehalten und gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen habe, in dem er von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse während der Dienstzeit der Abgabepflichtigen römisch 40 ,

a) am Donnerstag den 8. April 2021 um 08:32:08 Uhr, die Nachricht:

„Ich wünsche der kleinen Papageienfrau das Beste für die Untersuchungen und Behandlungen!“ sowie

b) am Freitag, 16. April 2021 um 09:10:28 Uhr die Nachricht:

„Braves Mädchen ?

geschrieben und versendet hat;

und

Anschuldigungspunkt III., wonach er während der Dienstzeit der Abgabepflichtigen XXXX von seinem privaten iPhone Anschuldigungspunkt römisch drei., wonach er während der Dienstzeit der Abgabepflichtigen römisch 40 von seinem privaten iPhone

a) am Montag, 19. April 2021 um 09:41 Uhr: „Im Schweigen liegt die Kraft Doch auch in deinem Apfelsaft“

b) am Montag, 19. April 2021 um 10:21 Uhr: „Wenn ich dir helfen kann – nur sagen.“

c) am Mittwoch, 21. April 2021 um 11:27 Uhr: „Bist du im Spital oder zu Hause?“ und „Ich habe eine Kleinigkeit für deine Gesundheit. Dies hätte ich dir in der Mittagspause gebracht. Freitag?“

geschrieben und damit gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG verstoßen habe und geschrieben und damit gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG verstoßen habe und

Anschuldigungspunkt IV.a), wonach er in seiner Freizeit gegen den ausdrücklichen Willen und Wunsch mit der Abgabepflichtigen XXXX in Verbindung getreten ist und von seinem privaten iPhone am Sonntag, 25. April 2021 um 07:29 Uhr ihr die Nachricht: „Schau mir kleine in die Augen“ gesendet habe und damit gegen die § 43 Abs 2 BDG verstoßen habe,Anschuldigungspunkt römisch vier.a), wonach er in seiner Freizeit gegen den ausdrücklichen Willen und Wunsch mit der Abgabepflichtigen römisch 40 in Verbindung getreten ist und von seinem privaten iPhone am Sonntag, 25. April 2021 um 07:29 Uhr ihr die Nachricht: „Schau mir kleine in die Augen“ gesendet habe und damit gegen die Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen habe,

freigesprochen wird.

II. Darüber hinaus wird die Beschwerde hinsichtlich der Schuldsprüche als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Darüber hinaus wird die Beschwerde hinsichtlich der Schuldsprüche als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen die Strafbemessung wird stattgegeben und gem. § 92 Abs 1 Z 2 iVm § 93 BDG eine Geldbuße in Höhe von 2.000,-- Euro verhängt. römisch drei. Der Beschwerde gegen die Strafbemessung wird stattgegeben und gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 93, BDG eine Geldbuße in Höhe von 2.000,-- Euro verhängt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer und Beschuldigte (B) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist seit 40 Jahren Finanzbeamter.

2. Am 19.05.2021 wandte sich die Abgabenpflichtige XXXX (K), anlässlich der Ankündigung ihrer Beschwerde gegen den Einkommenssteuerbescheid aus 2018 an eine Mitarbeiterin des Finanzamtes und gab dabei an, dass sie von ihrem neuen Steuerberater der ihr von einem Finanzbeamten, den sie namentlich nicht nannte, empfohlen worden sei, erpresst würde (AS 37).2. Am 19.05.2021 wandte sich die Abgabenpflichtige römisch 40 (K), anlässlich der Ankündigung ihrer Beschwerde gegen den Einkommenssteuerbescheid aus 2018 an eine Mitarbeiterin des Finanzamtes und gab dabei an, dass sie von ihrem neuen Steuerberater der ihr von einem Finanzbeamten, den sie namentlich nicht nannte, empfohlen worden sei, erpresst würde (AS 37).

Am 06.07.2021 gab sie gegenüber der gleichen Mitarbeiterin den Namen des B als jenen Finanzbeamten bekannt. Sie führte aus, dass sie nicht gewusst habe, dass sie so hohe Abgabenschulden habe, sie ihre Unterlagen immer dem von B empfohlenen Steuerberater bzw dem B gegeben habe und sie ihre Schulden bezahlen werde, sie könne nur nicht alles auf einmal zahlen. Sie habe Angst, dass ihr die beiden etwas anhängen wollen. Der B sei bei ihr gewesen um ihr zu „helfen“ (AS 39).

3. Danach folgten Ermittlungen des Büros für interne Angelegenheiten beim BMF (BIA), die am 08.07. und 09.07.2021 Niederschriften mit der K machten (AS 41, AS 49). Im Zuge dieser Einvernahme übermittelte die K Ausschnitte aus diversen Kommunikationen mit dem B. Aufgrund der Empfehlung des BIA in dessen Bericht (AS 27), wurde eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht, welche aber am 11.08.2021 mangels Anfangsverdacht kein Ermittlungsverfahren einleitete (AS 131).

Am 22.10.2021 langte die Auswertung der Zugriffe des B im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) bei der Dienstbehörde ein, welche ergab, dass der B – obwohl er aufgrund einer Dienstzuteilung nicht mehr für die K zuständig war – mehrere Zugriffe auf deren Datensätze, auf Daten seines Teamleiters, seine eigenen Daten und die seiner Lebensgefährtin getätigt hatte (AS 133).

4. Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 erstattete die Dienstbehörde Disziplinaranzeige (AS 1) bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB).

5. Mit Bescheid vom 20.01.2022 fasste die BDB einen Einleitungsbeschluss (AS 379).

6. Am 28.11.2022 (AS 473) und 23.01.2023 (AS 635) fand die Verhandlung vor der BDB statt, bei der mehrere Zeugen (ua K) einvernommen und der B schuldig erkannt wurde folgende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben (schriftlich ausgefertigt wurde das Disziplinarerkenntnis am 10.02.2023, AS 663):

„I. hat am 24. März 2021 an seiner damaligen Dienststelle XXXX während der Dienstzeit der [K], die in der Dienststelle XXXX unter der StNr. […] veranlagt wird und für die er aufgrund seiner Verwendung in der Abgabensicherung weder eine örtliche noch eine sachliche Zuständigkeit begründete, von 08.35 Uhr bis ca. 13.00 Uhr steuerliche Beratungsleistungen und Schulungen zu Teil werden lassen.„I. hat am 24. März 2021 an seiner damaligen Dienststelle römisch 40 während der Dienstzeit der [K], die in der Dienststelle römisch 40 unter der StNr. […] veranlagt wird und für die er aufgrund seiner Verwendung in der Abgabensicherung weder eine örtliche noch eine sachliche Zuständigkeit begründete, von 08.35 Uhr bis ca. 13.00 Uhr steuerliche Beratungsleistungen und Schulungen zu Teil werden lassen.

II. hat den Erlass des BMF vom 07.08.2015, GZ BMF-280706/0001-V/1/2015, über die ‚Richtlinie — Informationssicherheit und Datenschutz im Arbeitsalltag‘ nicht eingehalten und entgegen dieser Dienstvorschrift unter Nutzung seiner dienstlichen E- Mail-Adresse […] während der Dienstzeit der Abgabepflichtigen [K]römisch zwei. hat den Erlass des BMF vom 07.08.2015, GZ BMF-280706/0001-V/1/2015, über die ‚Richtlinie — Informationssicherheit und Datenschutz im Arbeitsalltag‘ nicht eingehalten und entgegen dieser Dienstvorschrift unter Nutzung seiner dienstlichen E- Mail-Adresse […] während der Dienstzeit der Abgabepflichtigen [K]

a.       am Donnerstag, 8. April 2021 um 08:32:08 Uhr, die Nachricht:

‚Ich wünsche der kleinen Papageifrau das Beste für die Untersuchungen und Behandlungen!‘

geschrieben und zur Versendung gebracht sowie

b.       am Freitag, 16. April 2021 um 09:10:28 Uhr, die Nachricht:

‚Braves Mädchen!‘ ? geschrieben und zur Versendung gebracht.

III. hat während der Dienstzeit der Abgabepflichtigen [K] von seinem iPhone folgende Nachrichten geschrieben und zur Versendung gebracht:römisch drei. hat während der Dienstzeit der Abgabepflichtigen [K] von seinem iPhone folgende Nachrichten geschrieben und zur Versendung gebracht:

a.       am Montag, 19. April 2021 um 09:14 Uhr,

‚Im Schweigen liegt die Kraft

Doch auch in deinem Apfelsaft‘

b.       am Montag, 19. April 2021 um 10:21 Uhr, durch eine zu großzügige Auslegung der im BMF geltenden Compliance-Regeln das Angebot unterbreitet

‚Wenn ich dir helfen kann — nur sagen‘

c.        am Mittwoch, 21. April 2021 um 11:27 Uhr,

‚Bist du im Spital oder zu Hause?‘ und

‚Ich habe eine Kleinigkeit für Deine Gesundheit. Dies hätte ich dir in der Mittagpause gebracht. Freitag?‘

IV. ist in seiner Freizeit mit der Abgabepflichtigen [K] gegen deren ausdrücklichen Willen und Wunsch in Verbindung getreten und zwarrömisch vier. ist in seiner Freizeit mit der Abgabepflichtigen [K] gegen deren ausdrücklichen Willen und Wunsch in Verbindung getreten und zwar

a.       am Sonntag, 25. April 2021 um 07:29 Uhr, von seinem iPhone aus mit der Nachricht

‚Schau mir kleine in die AUGEN‘

b.       am Freitag, 16. April 2021 als er um die Mittagszeit - ohne Vorankündigung - einen Hausbesuch in XXXX abgestattet und eine Orchidee überreicht hat sowieb. am Freitag, 16. April 2021 als er um die Mittagszeit - ohne Vorankündigung - einen Hausbesuch in römisch 40 abgestattet und eine Orchidee überreicht hat sowie

V. hat während seiner Dienstzuteilung zur Dienststelle XXXX (22. Juli 2019 bis 31. Mai 2021) auf die Daten der Abgabepflichtigen [K] in der Zeit von 16. März 2021 bis 22. April 2021, für die er zum damaligen Zeitpunkt weder eine sachliche noch eine örtliche Zuständigkeit besaß, zugegriffen und von 5. Juli 2018 bis 22. April 2021 Datenzugriffe auf die Steuernummer seiner Lebensgefährtin, seines Teamleiters sowie auf seine eigene Steuernummer im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung getätigt und dadurch bestehende Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochene Weisungen des BMF nicht beachtet.“römisch fünf. hat während seiner Dienstzuteilung zur Dienststelle römisch 40 (22. Juli 2019 bis 31. Mai 2021) auf die Daten der Abgabepflichtigen [K] in der Zeit von 16. März 2021 bis 22. April 2021, für die er zum damaligen Zeitpunkt weder eine sachliche noch eine örtliche Zuständigkeit besaß, zugegriffen und von 5. Juli 2018 bis 22. April 2021 Datenzugriffe auf die Steuernummer seiner Lebensgefährtin, seines Teamleiters sowie auf seine eigene Steuernummer im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung getätigt und dadurch bestehende Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochene Weisungen des BMF nicht beachtet.“

[In der Folge sind in Tabellen 38 Abfragen zu K, 2 Abfragen zu seiner Lebensgefährtin, 1 Abfrage zu seinem Teamleiter und 12 Abfragen zum B selbst detailliert dargestellt].

Er habe damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen,

zu Pkt. l. gegen § 56 BDG 1979 (unerlaubte Ausübung einer Nebenbeschäftigung),zu Pkt. l. gegen Paragraph 56, BDG 1979 (unerlaubte Ausübung einer Nebenbeschäftigung),

zu Pkt. II/a und Pkt. Il/b gegen § 44 Abs 1 BDG 1979 (Nichtbefolgung von Weisungen),zu Pkt. II/a und Pkt. Il/b gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Nichtbefolgung von Weisungen),

zu Pkt. III/a bis III/c gegen § 43 Abs 1 und Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten),zu Pkt. III/a bis III/c gegen Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten),

zu Pkt. IV gegen § 43 Abs 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) undzu Pkt. römisch vier gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) und

zu Pkt. V in allen Fällen (Nr. V.l.- V.4.) gegen § 44 BDG 1979 (die Verpflichtung Weisungen zu beachten) und mit Bezug auf die Personen XXXX (II.2.), XXXX (II.3. ) und seine eigene Person (V.4.) in Verbindung mit § 47 BDG 1979 (Befangenheit).zu Pkt. römisch fünf in allen Fällen (Nr. römisch fünf.l.- römisch fünf.4.) gegen Paragraph 44, BDG 1979 (die Verpflichtung Weisungen zu beachten) und mit Bezug auf die Personen römisch 40 (römisch zwei.2.), römisch 40 (römisch zwei.3. ) und seine eigene Person (römisch fünf.4.) in Verbindung mit Paragraph 47, BDG 1979 (Befangenheit).

Die BDB verhängte eine Geldstrafe iHv € 6.000,-. Wobei sie als mildernd seine bisherige Unbescholtenheit und erschwerend die Fortsetzung der Handlungen über einen längeren Zeitraum sowie das Zusammentreffen von verschiedenen Delikten wertete. Als schwerste Dienstpflichtverletzung wurde jene nach den §§ 43 Abs 1 und Abs 2 BDG gewertet. Die BDB verhängte eine Geldstrafe iHv € 6.000,-. Wobei sie als mildernd seine bisherige Unbescholtenheit und erschwerend die Fortsetzung der Handlungen über einen längeren Zeitraum sowie das Zusammentreffen von verschiedenen Delikten wertete. Als schwerste Dienstpflichtverletzung wurde jene nach den Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG gewertet.

7. Gegen das ihm am 14.02.2023 zugestellte Disziplinarerkenntnis erhob der B fristgerecht am 13.03.2023 Beschwerde, welche am 17.03.2023 dem BVwG vorgelegt wurde.

8. Bei der am 04.10.2023 stattgefundenen Verhandlung wurde die Lebensgefährtin des B einvernommen. Eine Einvernahme der K konnte nicht erfolgen, da diese aufgrund einer Krebsbehandlung nicht verhandlungsfähig war und auf absehbare Zeit auch nicht sein wird. Sie übermittelte eine schriftliche Stellungnahme die in der Verhandlung den Parteien zur Verfügung gestellt und erörtert wurde (OZ 3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person

Der XXXX geborene BF steht seit 1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Finanzbeamter. Er hat in seiner Laufbahn mehrere Belobigungen (auch von externen Stellen) erhalten (VHS 5). Der römisch 40 geborene BF steht seit 1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Finanzbeamter. Er hat in seiner Laufbahn mehrere Belobigungen (auch von externen Stellen) erhalten (VHS 5).

Sein Vorgesetzter an seiner Stammdienststelle XXXX beschreibt ihn als kompetent, zuverlässig und bemüht. Seine Handlungen seien gutgemeint, es fehle ihm aber manchmal am sozialen Feingefühl beim Umgang mit Kolleginnen/Kollegen und Abgabepflichtigen (AS 467). Seine Vorgesetzte im Zeitraum seiner Dienstzuteilung von 22.07.2019 – 31.05.2021 zur XXXX (die immer wieder um drei Monate verlängert wurde) spricht von größter Zufriedenheit mit ihm und habe er sich auch äußerst korrekt gegenüber den weiblichen Bediensteten und Kundinnen verhalten. Zu ihrem Bedauern, sei er wieder an seine Stammdienststelle zurückgeholt worden, weil sein Spezialwissen dringend erforderlich sei (VHS 5 und Blg 1) Sein Vorgesetzter an seiner Stammdienststelle römisch 40 beschreibt ihn als kompetent, zuverlässig und bemüht. Seine Handlungen seien gutgemeint, es fehle ihm aber manchmal am sozialen Feingefühl beim Umgang mit Kolleginnen/Kollegen und Abgabepflichtigen (AS 467). Seine Vorgesetzte im Zeitraum seiner Dienstzuteilung von 22.07.2019 – 31.05.2021 zur römisch 40 (die immer wieder um drei Monate verlängert wurde) spricht von größter Zufriedenheit mit ihm und habe er sich auch äußerst korrekt gegenüber den weiblichen Bediensteten und Kundinnen verhalten. Zu ihrem Bedauern, sei er wieder an seine Stammdienststelle zurückgeholt worden, weil sein Spezialwissen dringend erforderlich sei (VHS 5 und Blg 1)

Der B hatte zum Zeitpunkt des Schuldspruches einen Bruttomonatsbezug von € 5.432,-.

Privat hat er nach seiner Scheidung 2003, seit 20 Jahren eine berufstätige Lebensgefährtin XXXX (A). Sie ist Volksschullehrerin und seit kurzem Direktorin und verdient über € 2.300,-- netto im Monat (VHS 7). Er hat keine Sorgepflichten mehr seine beiden Kinder sind selbstständig und hat er zwei Enkelkinder. Er lebt in einem Haus, dass zur Hälfte in seinem Eigentum steht. An Schulden hat er ausstehende Kredite für das Haus und ein Auto wofür er pro Monat ca 1.500 Euro zurückzahlt (VHS 4). Privat hat er nach seiner Scheidung 2003, seit 20 Jahren eine berufstätige Lebensgefährtin römisch 40 (A). Sie ist Volksschullehrerin und seit kurzem Direktorin und verdient über € 2.300,-- netto im Monat (VHS 7). Er hat keine Sorgepflichten mehr seine beiden Kinder sind selbstständig und hat er zwei Enkelkinder. Er lebt in einem Haus, dass zur Hälfte in seinem Eigentum steht. An Schulden hat er ausstehende Kredite für das Haus und ein Auto wofür er pro Monat ca 1.500 Euro zurückzahlt (VHS 4).

Er hat in der Verhandlung den Eindruck eines eloquenten und redegewandten Gentlemans hinterlassen. Er war bemüht, sein soziales Engagement in mehreren Bereichen in den Mittelpunkt zu stellen.

1.2. Zum Sachverhalt

Zum Kontext: Der B ist Beamter der Finanzverwaltung des Bundes. Er war und ist an seiner Stammdienststelle als „Teamexperte Spezial“ in der Abgabensicherung tätig. Seine Aufgaben dort sind im Wesentlichen die Abgabeneinhebung und die Bearbeitung von Rechtsmitteln. Dafür wird auch FinanzOnline von den Antragstellern genutzt. Zum Teil war er dort vor seiner Dienstzuteilung auch als Vertreter des Teamleiters XXXX (S) tätig (VHS 5). Aufgrund seiner Englischkenntnisse wurde ihm im Juli 2018 die Abgabenpflichtige K (eine selbstständige IT-Expertin aus Venezuela die mit einem Österreicher verheiratet war) zugewiesen. Diese litt seit 2011 an Brustkrebs und kam dadurch in finanzielle Schwierigkeiten, die bereits zu erheblichen Abgaberückständen geführt hatten, die vollstreckbar waren. Sie ersuchte um Zahlungserleichterungen die an die Einbringlichkeit und an eine „besondere Härte“ geknüpft waren. Diese „besondere Härte“ lag in ihrer Krebserkrankung und wusste der B im Detail davon, da sie ihm ihre medizinischen Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt hatte (VHS 17 und AS 484). Sie hat sich bereits bei diesen Gelegenheiten auch über ihren Steuerberater ( XXXX ) beschwert, der ihrer Ansicht (und auch nach Ansicht des B) nicht gut gearbeitet und ihr auch erhebliche Gebühren für Telefongespräche mit dem B in ihrer Sache verrechnet hat, was ihre finanziellen Probleme noch erhöht hat. Sie hat dafür auch den B verantwortlich gemacht und hatte der diesbezüglich ein schlechtes Gewissen (AS 485). Was nachvollziehbar ist, hat der B doch auch in der Verhandlung vor dem BVwG die Fragen oft langatmig beantwortet. Der B hat ihr die Zahlungserleichterungen (verlängerte Fristen, kleinere Raten) gewährt (AS 185). Die K war bereits damals psychisch belastet, sie hatte Schwierigkeiten mit ihrem in der Pubertät befindlichen Sohn, ihr Mann hatte sie verlassen und sie musste Chemotherapie machen (AS 504). Zum Kontext: Der B ist Beamter der Finanzverwaltung des Bundes. Er war und ist an seiner Stammdienststelle als „Teamexperte Spezial“ in der Abgabensicherung tätig. Seine Aufgaben dort sind im Wesentlichen die Abgabeneinhebung und die Bearbeitung von Rechtsmitteln. Dafür wird auch FinanzOnline von den Antragstellern genutzt. Zum Teil war er dort vor seiner Dienstzuteilung auch als Vertreter des Teamleiters römisch 40 (S) tätig (VHS 5). Aufgrund seiner Englischkenntnisse wurde ihm im Juli 2018 die Abgabenpflichtige K (eine selbstständige IT-Expertin aus Venezuela die mit einem Österreicher verheiratet war) zugewiesen. Diese litt seit 2011 an Brustkrebs und kam dadurch in finanzielle Schwierigkeiten, die bereits zu erheblichen Abgaberückständen geführt hatten, die vollstreckbar waren. Sie ersuchte um Zahlungserleichterungen die an die Einbringlichkeit und an eine „besondere Härte“ geknüpft waren. Diese „besondere Härte“ lag in ihrer Krebserkrankung und wusste der B im Detail davon, da sie ihm ihre medizinischen Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt hatte (VHS 17 und AS 484). Sie hat sich bereits bei diesen Gelegenheiten auch über ihren Steuerberater ( römisch 40 ) beschwert, der ihrer Ansicht (und auch nach Ansicht des B) nicht gut gearbeitet und ihr auch erhebliche Gebühren für Telefongespräche mit dem B in ihrer Sache verrechnet hat, was ihre finanziellen Probleme noch erhöht hat. Sie hat dafür auch den B verantwortlich gemacht und hatte der diesbezüglich ein schlechtes Gewissen (AS 485). Was nachvollziehbar ist, hat der B doch auch in der Verhandlung vor dem BVwG die Fragen oft langatmig beantwortet. Der B hat ihr die Zahlungserleichterungen (verlängerte Fristen, kleinere Raten) gewährt (AS 185). Die K war bereits damals psychisch belastet, sie hatte Schwierigkeiten mit ihrem in der Pubertät befindlichen Sohn, ihr Mann hatte sie verlassen und sie musste Chemotherapie machen (AS 504).

Mit der Dienstzuteilung des B am 22.07.2019 in einen anderen örtlichen Zustellungsbereich des Finanzamtes, endete die Zuständigkeit des B für die K. Zuständig wurde Frau XXXX (VHS 22). Mit der Dienstzuteilung des B am 22.07.2019 in einen anderen örtlichen Zustellungsbereich des Finanzamtes, endete die Zuständigkeit des B für die K. Zuständig wurde Frau römisch 40 (VHS 22).

Das hat die K aber nicht daran gehindert im März 2023 wieder mit B telefonisch in Verbindung zu treten als sie in Zahlungsschwierigkeiten geriet. Sie hatte dessen Visitenkarte (mit seiner privaten Nummer darauf, VHS 8 und Blg 2) aufgehoben hatte und bat diesen um Hilfe. Er hat ihr zwar erklärt, dass er nicht für sie zuständig ist, ihr aber dennoch angeboten zu helfen, indem er sie in FinanzOnline einweist, damit sie keinen Steuerberater braucht und das selber machen kann. Dazu wurde ein Termin am 24.03.2021 im Büro des B vereinbart, wozu sie ihren Laptop mitnehmen sollte. Er sah darin einerseits eine Unterstützung seiner Kollegin XXXX , weil diese nicht so gut Englisch konnte wie er und andererseits auch eine Arbeitserleichterung sowohl für die Finanz als auch für die K, weil sie ihre Dokumente hochladen konnte und diese elektronisch weiterverarbeitet werden konnten (VHS 10). Das hat die K aber nicht daran gehindert im März 2023 wieder mit B telefonisch in Verbindung zu treten als sie in Zahlungsschwierigkeiten geriet. Sie hatte dessen Visitenkarte (mit seiner privaten Nummer darauf, VHS 8 und Blg 2) aufgehoben hatte und bat diesen um Hilfe. Er hat ihr zwar erklärt, dass er nicht für sie zuständig ist, ihr aber dennoch angeboten zu helfen, indem er sie in FinanzOnline einweist, damit sie keinen Steuerberater braucht und das selber machen kann. Dazu wurde ein Termin am 24.03.2021 im Büro des B vereinbart, wozu sie ihren Laptop mitnehmen sollte. Er sah darin einerseits eine Unterstützung seiner Kollegin römisch 40 , weil diese nicht so gut Englisch konnte wie er und andererseits auch eine Arbeitserleichterung sowohl für die Finanz als auch für die K, weil sie ihre Dokumente hochladen konnte und diese elektronisch weiterverarbeitet werden konnten (VHS 10).

Zu Spruchpunkt I ergibt sich aus den Log-Dateien, dass der Anruf der K die Terminvereinbarung für den 24.03.2021 erfolgte am 16.03.2021 war, weil da hat der B um 14:16:41, 14:17:46, 14:21:30, 14:21:49, 14:27:57, 14:36:58, 14:37:34 und 14:37:40 Uhr auf deren Datensätze im AIS zugegriffen. Zu Spruchpunkt römisch eins ergibt sich aus den Log-Dateien, dass der Anruf der K die Terminvereinbarung für den 24.03.2021 erfolgte am 16.03.2021 war, weil da hat der B um 14:16:41, 14:17:46, 14:21:30, 14:21:49, 14:27:57, 14:36:58, 14:37:34 und 14:37:40 Uhr auf deren Datensätze im AIS zugegriffen.

Am 22.03.2021 hat er noch einmal um 14:13:27, 14:14:02 und 14:26:55 Uhr auf deren Dateien zugegriffen, weil ihn die K an diesem Tag wieder angerufen hatte. Sie hatte Bedenken geäußert, weil der B nicht mehr für sie zuständig war (AS 505). Er beruhigte sie und es blieb bei dem Termin.

Der B hat die K am 24.03.2021 gleich in der Früh (08:35 Uhr) vor dem Finanzamt getroffen und ist mit ihr in sein Büro gegangen, sie hat ihm ihre Leidensgeschichte erzählt und dass sie in Panik sei, weil sie jetzt keinen Steuerberater mehr habe und das ihrer Gesundheit abträglich sei. Sie hat ihn gefragt, was sie machen solle und angeführt, dass sie die Steuersachen nicht verstehe (AS 505).

Dazu hat er zwischen 08:52 bis 10:10 Uhr gleich 13x im Einverständnis mit der K auf deren Datensätze zugegriffen (08:52:32, 08:53:16, 08:54:26, 08:54:34, 09:06:01, 09:06:19, 09:06:28, 09:06:52, 09:18:24, 09:19:30, 09:19:34, 10:02:48, 10:10:35 Uhr). Das hat er getan, um sich die sie betreffenden Bescheide und ihr Steuerkonto anzusehen, sich einen Überblick zu verschaffen und ihr den Inhalt (auch in englischer Sprache) zu erklären. Danach hat er sie beraten, wie sie einen Stundungsantrag zu formulieren hat, damit sie eine Stundung bekommt. Er hat ihr auch abgeraten den alten Steuerberater zu klagen, stattdessen sollte sie diesem den Zugriff auf ihr Konto entziehen und sich einen neuen suchen.

Er forderte sie auf in FinanzOnline einzusteigen, dass klappte aber nicht, weil sie aus Nervosität das Passwort immer wieder falsch eingab und sich gesperrt hat. Er ging mit ihr zum Infocenter, um ihr einen neuen FinanzOnline-Zugang einzurichten und wurde bei dieser Gelegenheit ihrem bisherigen Steuerberater von der Kollegin im Infocenter der Zugriff auf das Konto der K (auf dessen Wunsch) entzogen (AS 506).

Danach im Büro hat der B verschiedene Steuerberater angerufen und gefragt, ob sie die K als Kundin nehmen. Bei seinem Freund XXXX (L), den er vom Karateverein kannte, war er schließlich erfolgreich, nachdem er diesem von der Krankheit und den Schwierigkeiten mit dem vorhergehenden Steuerberater erzählte. Danach im Büro hat der B verschiedene Steuerberater angerufen und gefragt, ob sie die K als Kundin nehmen. Bei seinem Freund römisch 40 (L), den er vom Karateverein kannte, war er schließlich erfolgreich, nachdem er diesem von der Krankheit und den Schwierigkeiten mit dem vorhergehenden Steuerberater erzählte.

Dann gab er ihr eine Einschulung in die verschiedenen Funktionen von FinanzOnline und die Anwendung „Findoc“ und zum Abschluss die Telefonnummer des L mit dem Auftrag diesen noch heute anzurufen (AS 507).

Die K ging gegen 13:00 Uhr (kurz vor der Mittagspause des B) zufrieden und dankbar nachhause und rief L an, der sehr nett zu ihr war und sie ersuchte ihm ihre Unterlagen zu schicken (AS 507). Am 29.03.2021 gab L seine Vollmacht für die K beim Finanzamt bekannt (AS 637).

Auch nach dem Termin am 24.03.2021 griff der B auf Datensätze der K zu, am 25.03.2021 (15:08:41), am 08.04.2021 (08:13:12, 08:15:59, 10:33:36, 10:33:48, 10:34:02, 10:34:28, 10:42:53, 10:59:46) und am 16.04.2021 (08:04:21, 08:04:29, 08:04:47, 11:52). Am 16.04. besuchte er sie auch in der Mittagspause und brachte ihr eine Orchidee vorbei.

Der letzte Zugriff erfolgte am 22.04.2021 (10:26:10 und 10:45:33).

Alle diese Zugriffe erfolgten aufgrund von Anrufen der K bei B, die mit FinanzOnline und ihren Steuerakten nicht umgehen konnte und Hilfe benötigte (AS 189). Der B hat all diese Hilfeleistungen in der Dienstzeit und unentgeltlich vorgenommen.

Der B wurde von der K (und zum Teil auch von L) in den E-Mail-Verkehr mit dem L eingebunden.

Zu Spruchpunkt II hat der B am Donnerstag den 08.04.2021 die K mittels einer Sprachnachricht informiert, dass L etwas von ihr braucht (AS 57). Sie hat sich sodann um 08:27 Uhr per E-Mail an L gewandt (cc an die dienstliche E-Mail-Adresse des B) und diesem mitgeteilt, dass sie im Krankenhaus ist und nicht telefonieren kann, sie habe diese Woche rund um die Uhr Untersuchungen und Termine und könne erst morgen wieder an ihren Computer. Der B – der davor um 08:13 und 08:15 Uhr auf ihre Daten im AIS zugegriffen hatte (mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund des Anrufes von L bei ihm), antwortete auf diese Information von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse um 08:32 Uhr mit dem folgenden Text: Zu Spruchpunkt römisch zwei hat der B am Donnerstag den 08.04.2021 die K mittels einer Sprachnachricht informiert, dass L etwas von ihr braucht (AS 57). Sie hat sich sodann um 08:27 Uhr per E-Mail an L gewandt (cc an die dienstliche E-Mail-Adresse des B) und diesem mitgeteilt, dass sie im Krankenhaus ist und nicht telefonieren kann, sie habe diese Woche rund um die Uhr Untersuchungen und Termine und könne erst morgen wieder an ihren Computer. Der B – der davor um 08:13 und 08:15 Uhr auf ihre Daten im AIS zugegriffen hatte (mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund des Anrufes von L bei ihm), antwortete auf diese Information von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse um 08:32 Uhr mit dem folgenden Text:

„Guten Morgen!

Ich wünsche der kleinen Papageienfrau das Beste für die Untersuchungen und Behandlungen! Auch von Johannes (gemeint L) die besten Wünsche!

Kezét csókolom

Michael“

„Kezét csókolom“ bedeutet „Küss die Hände“ (VHS 12).

Den Ausdruck „kleinen Papageienfrau“ hat er benutzt, weil sie gerne und viel geredet und ihn immer wieder unterbrochen hat. Sie hat sich selber als solche bezeichnet (VHS 12).

Danach griff der B um 10:33:36, 10:33:48, 10:34:02, 10:34:28, 10:42:53, 10:59:46 Uhr auf die Daten der K zu, was mit hoher Wahrscheinlichkeit daran lag, dass er dem L aus den Akten notwendige Auskünfte erteilte, da die K dies wegen ihres Spitalsaufenthaltes nicht konnte.

Am Freitag den 16.04.2021, 08:04:21, 08:04:29, 08:04:47 tätigte der B Abfragen zu K im AIS. Diese waren höchstwahrscheinlich durch vorangegangene Fragen der K oder des L ausgelöst.

Um 09:00 Uhr sandte K dem B mehrere Bilder per E-Mail an dessen dienstlichen E-Mail-Account: Einen Aktenordner mit der Aufschrift „2019“, einen aufgeschlagenen Aktenordner mit einer Rechnung, und ein Bild von ihren beiden Bildschirmen die im Betrieb waren, ebenfalls mit einem Aktenordner daneben (AS 525-529). Der B antwortete darauf von seinem dienstlichen E-Mail-Account wie folgt (AS 67):

„AW: 2019

Braves Mädchen ?

Er hat sie „braves Mädchen“ genannt, weil er sie motivieren wollte, sich selbst um ihre Sachen zu kümmern und durch die Aufbereitung der Unterlagen Geld bei ihrem neuen Steuerberater L zu sparen. Er hatte Schuldgefühle, weil ihr bisheriger Steuerberater, die auf ihren Wunsch durch ihn geführten Gespräche teuer verrechnet hatte (VHS 12).

Um 11:52 Uhr erfolgt wieder ein Zugriff auf die Daten der K, der höchstwahrscheinlich deswegen erfolgte, weil er die Adresse brauchte um sie spontan zu besuchen und ihr die Orchidee zu überreichen.

Zu Spruchpunkt IVb steht fest, dass der B die K am Freitag den 16.04.2021 in der Dienstzeit (in seiner 30-minütigen Mittagspause) besucht hat, ohne von ihr eingeladen worden zu sein und ihr eine Orchidee mitgebracht hat. Er war dazu zwischen 45 und 60 Minuten von seinem Arbeitsplatz abwesend. In der Zeitaufzeichnung hat er das nicht vermerkt, weil eine halbe Stunde Abwesenheit in der Mittagspause im BMF als Freizeit gesehen wird, egal was man macht (AS 13). Die Eintragung der Zeit darüber hinaus, hat er „vergessen“ (AS 13). Zu Spruchpunkt römisch vier b steht fest, dass der B die K am Freitag den 16.04.2021 in der Dienstzeit (in seiner 30-minütigen Mittagspause) besucht hat, ohne von ihr eingeladen worden zu sein und ihr eine Orchidee mitgebracht hat. Er war dazu zwischen 45 und 60 Minuten von seinem Arbeitsplatz abwesend. In der Zeitaufzeichnung hat er das nicht vermerkt, weil eine halbe Stunde Abwesenheit in der Mittagspause im BMF als Freizeit gesehen wird, egal was man macht (AS 13). Die Eintragung der Zeit darüber hinaus, hat er „vergessen“ (AS 13).

Davor hat er bereits um 08:04:21, 08:04:29, 08:04:47, 11:52 Uhr auf die Daten der K im AIS zugegriffen. Diese Zugriffe waren höchstwahrscheinlich durch einen vorangegangenen Anfrage der K ausgelöst und ist es aufgrund der Uhrzeit sehr wahrscheinlich, dass bei diesem Gespräch über Haustiere gesprochen wurde, weil die K einen Hund hat und mit dem in der Früh spazieren war, nachdem sie den B um einen Rückruf bat und er sie zunächst nicht erreichte. Um 09:00 Uhr schickte ihm die K die bereits davor erwähnten Bilder von Ordnern etc auf die der B mit seiner motivierenden Aussage „braves Mädchen“ reagiert.

Um 11:52 Uhr griff er im AIS erneut auf ihre Daten zu, um ihre Adresse herauszufinden, weil er sich entschlossen hatte sie zu besuchen und weiter zu motivieren. Es hat eine Orchidee im Supermarkt des Einkaufszentrums indem sich auch sein Amt befindet gekauft. Dass er befürchtet hat, dass sie Selbstmord begeht und er sie aus ihrer Depression reißen wollte, war nicht glaubhaft. K war um 09:00 Uhr guter Dinge (wie die Bilder zeigen), hat ihre Medikamente gegen Panikattacken genommen, war bei dem Besuch trotz der Überraschung freundlich, hat ihn angelächelt und ihn umarmt oder zumindest versucht ihn zu umarmen. Sie hat ihn auch hineingebeten und ihm einen Kaffee angeboten (AS 508 und 509). Er hat das aber abgelehnt und die Wohnung nicht betreten.

Sie hat ihm nach dem Besuch ein Bild von der Orchidee auf ihrem Schreibtisch geschickt und ihm in einem Telefonat mitgeteilt, dass das noch nie ein Mann zuvor für sie getan habe (AS 503). Sie hat ihm auch ein Bild von ihrem Gesicht in einem Schaumbad geschickt, ob sie das von sich aus getan hat (AS 503) oder er nach dem Bild gefragt hat (AS 518 - wie die K angibt) steht nicht fest. Dass der Besuch von ihr unerwünscht war, ergibt sich – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des B – schon daraus, dass sie ihn nicht aktiv eingeladen hat. Daran ändert auch nichts, dass sie freundlich zu ihm war und sich danach für die Blume bedankt hat.

Zu Spruchpunkt III und IVaZu Spruchpunkt römisch drei und römisch vier a

Am Montag den 19.04.2021, um 08:28 Uhr, das war nach dem Freitag wo der B ihr eine Orchidee vorbeigebracht hat, hat B der K von seiner privaten E-Mail-Adresse ([...]@icloud.com) ein Bild von seinem Kater geschickt, der auf seinem Schoß sitzt und in die Kamera blickt. Als Betreff hat er dazu geschrieben: „Guten Morgen! Schau mir in dir Augen Kleines!“ (AS 490, 523). Er hat das getan, weil sie am Freitag der Vorwoche über ihre Haustiere sprachen. Das K in gebeten hat, ihr Bilder von seinen Haustieren zu schicken, konnte nicht erwiesen aber auch nicht ausgeschlossen werden.

Zum Spruchpunkt IVa liegt offensichtlich ein Irrtum der BDB vor. Dazu wird dem B nämlich vorgeworfen, er habe am 25. 04.2021 (!) um 07:29 Uhr der K eine Nachricht mit dem Text „Schau mir kleine in die Augen“ geschrieben. Dabei geht es offensichtlich um die auf AS 77 wiedergegeben Mail. Diese Mail vom 25.04.2021, 07:29 Uhr stammt allerdings nicht vom B, sondern ist eine Antwort von K auf das Mail des B, wo er auf ihre Unterstellungen im Mail vom 25.04.2021 (AS 79) reagiert hat (AS 111). K hat Textpassagen aus dieser Nachricht wiedergegeben und ihren Kommentar dazu geschrieben, das ergibt sich ganz klar aus dem Kontext. Zum Spruchpunkt römisch vier a liegt offensichtlich ein Irrtum der BDB vor. Dazu wird dem B nämlich vorgeworfen, er habe am 25. 04.2021 (!) um 07:29 Uhr der K eine Nachricht mit dem Text „Schau mir kleine in die Augen“ geschrieben. Dabei geht es offensichtlich um die auf AS 77 wiedergegeben Mail. Diese Mail vom 25.04.2021, 07:29 Uhr stammt allerdings nicht vom B, sondern ist eine Antwort von K auf das Mail des B, wo er auf ihre Unterstellungen im Mail vom 25.04.2021 (AS 79) reagiert hat (AS 111). K hat Textpassagen aus dieser Nachricht wiedergegeben und ihren Kommentar dazu geschrieben, das ergibt sich ganz klar aus dem Kontext.

Die Aussage „Schau mir kleine in die Augen“ ist die Reaktion auf die Feststellung des B: „So, there couldn’t be any foolish signs!“. Gemeint hat sie damit das Katzenbild vom 19.04.2021 mit dem Betreff: „Guten Morgen! Schau mir in dir Augen Kleines!“ (AS 490, 523).“

Der richtige Vorwurf im Einleitungsbeschluss hätte also lauten müssen, dass er am Montag den 19.04.2021 morgens der K ein Bild seiner Katze mit dem Bezug: „Guten Morgen! Schau mir in dir Augen Kleines!“ geschickt hat. Weiters hat er ihr ein Video von sich auf seinem Reitpferd geschickt.

Um 08:38 Uhr am 19.04.2021 hat der B die K von seinem dienstlichen Telefon angerufen und eine Sprachnachricht hinterlassen (AS 105), weil er sie nicht erreicht hat.

Um 08:53 Uhr dieses Tages schrieb ihm die K eine Nachricht von ihrem Telefon mit folgendem Inhalt (Originalzitat – Hervorhebung durch BVwG) AS 71): „Guten morgen,

Nette Bilder, Katzen sind ja süss! Reiten is ja cool aber ist zu kalt. Ich hoffe das Wochenende war entspannend. Ich bin heute wirklich in Stress und kämpfe immer noch mit diesen Rechnungen und anderen Problemen. Sorry Ich habe nicht wirklich Lust zu reden. Ich möchte einfach nur am Computer sitzen und fertig werden und schlafen gehen. Es gibt tage das ich will nix, nur alleine und leise bleiben. Aber schönen Tag noch miki und hören uns so bald ich fühle mich wieder gut, nicht persönlich nur heute will ich ja kein wort reden. (ja ich kann das machen auch!) Ich bin nicht nur damit beschäftigt Meine Steuern und Finanzen Ich versuche auch, wieder an die Arbeit zu gehen und viele andere Dinge, es ist einfach nicht der beste Tag. Lg MariaC“

Der B schrieb ihr um 09:14 Uhr, von seinem Privathandy in Reaktion darauf (AS 71):

„Im Schweigen liegt die Kraft Doch auch in deinem Apfelsaft“

Er nahm damit Bezug darauf, dass sie ihm immer wieder in Telefonaten gesagt hatte, dass sie nichts anderes Essbares zuhause habe, als Apfelsaft (VHS 16).

Die K schrieb um 10:15 Uhr zurück (AS 69):

„Hab ich! Danke dir! Ich brauche bissl ruhe alle diese dinge von steuer und alles ist gleichzeitig katastrophal, es ist mir zu viel. Ich melde mich! Bleib gesund und nochmals danke!“

Um 10:21 Uhr antwortete der B (AS 69):

„Wenn ich dir helfen kann – nur sagen.“

Er sendete ihr auch weitere Katzenbilder.

K antwortete um 10:44 Uhr dem B mit dem Betreff: „Re: Noch ein paar meiner Katzen“

„Danke dir genug geholfen! Es gibt sachen dass man muss alleine machen! Aber est ist nur ein bad day, tommorow I hope is better.“ „Danke dir genug geholfen! Es gibt sachen dass man muss alleine machen! Aber est ist nur ein bad day, tommorow römisch eins hope is better.“

Am Mittwoch den 21.04.2021 unternahm der B einen weiteren Versuch einer Kontaktaufnahme und schrieb ihr (AS 95):

B: „Bist du im Spital oder zu Hause? LG an Michael“

K: „Hallo bin im stress hin und her. Aber als gut keine sorgen, LG“

B: „Also zu Hause“

K: „Nein bin ich nicht bin im stress unterwegs mit andere sachen“

B: „Ich habe eine Kleinigkeit für deine Gesundheit. Dies hätte ich dir in der Mittagspause gebracht. Freitag?“

K: „Danke aber sorry nein“

B wollte ihr ein Glas Honig bringen.

Dazu kam es aber nicht mehr. Am Samstag den 24.04. um 02:47 Uhr hat K den B kontaktiert und sinngemäß geschrieben (AS 95, 117), dass sie der Steuerberater L (der Freund des B) nicht mehr unterstütze, offensichtlich, weil sie die Avancen des B zurückgewiesen habe. Sie war erbost, dass der L ihr eine aus ihrer Sicht ungerechtfertigtes Honorarnote gelegt hat, obwohl er seine Arbeit – wiederum aus ihrer Sicht – nicht zufriedenstellend erfüllt hatte. L hatte sie vorher informiert, dass ihre Vorarbeiten unzureichend wären und sie die Formel in einer Excel-Tabelle korrigieren solle, daraufhin hat sie im angeboten die Zusammenarbeit zu beenden und noch betont, dass sie nicht wolle, dass der B Schwierigkeiten bekomme, weil seine „Hilfe“ in einem „Missverständnis“ geendet habe und er ihr Blumen gebracht habe, was sie freundlich aufgenommen habe, ihre Familie aber nicht (AS 109).

Nachdem der B darauf zuerst moderat reagiert (AS 97) und sich ihre Reaktion mit ihrer Krebserkrankung und dem damit verbundenen Stress und Stimmungsschwankungen erklärt hat, bot er ihr noch an sein Geschenk mit der Post zu schicken. Da keine Reaktion kam unterließ er das.

Sie hat erst dann (am 24.04. um 11:27 Uhr) ganz klar gesagt, dass sich nichts von ihm will, ihre Sichtweise der Dinge dargelegt und sich über L bei ihm beschwert, weil dieser ihr 1.000 Euro verrechnet hat, weil sie nicht mit dem B ins Bett gegangen ist (AS 97-99).

B wurde dann förmlich, ist vom vertrauten „Du“ wieder zum „Sie“ übergegangen und hat ihre Anschuldigungen in einer langen Nachricht über WhatsApp zurückgewiesen. Er hat erklärt, dass er ihr aufgrund ihrer Notlage nur helfen wollte, obwohl er nicht mehr zuständig war und für die Werbung eines Steuerberaters auch Schwierigkeiten bekommen könne (AS 101, 103).

Fakt ist, dass sie sich bis dahin geduzt haben, über private Dinge (ua die Tochter des B und sein Enkelkind und ihren drogensüchtigen Sohn – AS 509) unterhalten, sie ihn umarmt hat oder das zumindest versucht hat, als er unangemeldet vor ihrer Tür stand (AS 509), K hat den B als keinen „engen“ Freund bezeichnet – woraus man schon eine Art freundschaftliche Beziehung ableiten kann. Sie hat auch gesagt, dass Sie als Latina vielleicht ein wenig zu freundlich war, was an ihren Medikamenten gegen Panikattacken gelegen haben könne, die sie genommen hat. Wenn Sie allerdings schreibt, sie hätte betont, dass sie keine weitere Hilfe von ihm will, geht das in dieser Klarheit, bis zum 24.04.2021 weder aus den Texten noch aus ihrem Verhalten hervor.

Objektiv betrachtet ist die Kommunikation zwischen den beiden bis zum 24. 04.2021 (wo die Stimmung dann gekippt ist) als freundschaftlich und dem privaten Bereich zugehörig zu werten. Sie wusste von Anfang an, dass er nicht mehr für sie als Finanzbeamter zuständig ist und ihr privat hilft. Dass diese private Hilfe von ihr „nicht gewünscht, unangemessen und ihr unangenehm“ war, mag ab einen gewissen Punkt ihre Empfindung gewesen sein, die durch diese Einschätzung ihres Sohnes und von Bekannten ausgelöst wurde, kommuniziert hat Sie das aber nicht.

Erst am 06.07.2021, weil sie mit dem L stritt, der ihre Unterlagen zurückhielt um sein Honorar einzutreiben, gab sie gegenüber der im Verfahrensgang angeführten Mitarbeiterin des Finanzamtes, den Namen des B bekannt, weil sie sich von diesem unter Druck gesetzt gefühlt hat und dafür auch dem B die Schuld gab. Hier gab sie an, dass sie nicht gewusst habe, dass sie so hohe Abgabenschuldenhabe und sie ihre Unterlagen immer dem von B empfohlenen Steuerberater bzw dem B gegeben habe. Sie habe Angst, dass ihr dieser etwas anhängen wolle. Der B habe sie „wieder aufgesucht“ (was auch nach ihren eigenen späteren Aussagen unrichtig ist) um ihr zu helfen. Sie hat lt den Aktenvermerk der Finanzamtsmitarbeiterin einen sehr verängstigten Eindruck hinterlassen und versichert sie werde alles zahlen (AS 38). Mit hoher Wahrscheinlichkeit hatte sie zum Zeitpunkt dieses Anrufes eine Panikattacke oder stand in Folge einer solcher unter dem Einfluss von Medikamenten oder Alkohol.

Wenige Tage später kam es zu den Niederschriften mit dem BIA (AS 41-45), wo sie Aussagen traf, die sie später in der Befragung vor der BDB anders tätigte und die auch mit den übermittelten Nachrichten nicht übereinstimmten (zB: zum Zeitpunkt der Übersendung der Katzenfotos die erst am 25.04. erfolgt sein soll, er mit dem Auto gekommen und sie ihn nicht in die Wohnung gebeten habe). Deutlich kam dabei auch ihre Enttäuschung zum Ausdruck, dass er ihr nichts von seiner „Ehefrau“ erzählt habe und hätten ihr auch Bekannte bestätigt, dass der B ihre Situation ausgenutzt habe, um mit ihr in einen privaten intimen Kontakt zu treten. Sie habe Angst, dass er ihr beim Finanzamt schaden könne und manchmal sogar Selbstmordgedanken.

Dazu ist festzustellen, dass die K selbst angab unter Panikattacken zu leiden, dagegen Beruhigungsmittel genommen zu haben (AS 508) und sie aufgrund der Vorfälle, stark zu trinken begonnen habe und überlegt habe Selbstmord zu begehen (Stellungnahme vom 21.09.2023 /OZ 3).

Zu Spruchpunkt V wurden die Abfragen zu den im Bescheid angeführten Zeitpunkten mit der Zugangskarte und der Sozialversicherungsnummer des B auf dessen PC durchgeführt. Der ist durch einen vierstelligen Sperrcode gesichert und schaltet sich nach 10 Minuten der Bildschirmschoner aktiv, der wiederum die Eingabe des Sperrcodes erfordert. Zu Spruchpunkt römisch fünf wurden die Abfragen zu den im Bescheid angeführten Zeitpunkten mit der Zugangskarte und der Sozialversicherungsnummer des B auf dessen PC durchgeführt. Der ist durch einen vierstelligen Sperrcode gesichert und schaltet sich nach 10 Minuten der Bildschirmschoner aktiv, der wiederum die Eingabe des Sperrcodes erfordert.

Zu Spruchpunkt V.1 ist der B geständig vermeint aber durch die Anfragen der K zu den Abfragen am 16.03., 22.03., 24.03., 25.03., 08.04., 16.04. und 22.04. berechtigt gewesen zu sein. Dass er lediglich die zuständigen Sachbearbeiter festgestellt hat (wie noch in seiner Stellungnahme vom 08.11.2021 behauptet – AS 189) ist nur für die Abfrage vom 16.03.2021 glaubhaft. Schließlich hat er auch bei der BDB (AS 486) und beim BVwG eingeräumt auch auf die Bescheide zugegriffen und diese der K erklärt bzw übersetzt zu haben. Er wollte damit seine Kollegin unterstützen und die K – für die er lange zuständig war – nicht vor den Kopf stoßen und ihr helfen, weil diese verzweifelt war und an Krebs und dessen wirtschaftlichen, psychischen und physischen Folgen litt. Zu Spruchpunkt römisch fünf.1 ist der B geständig vermeint aber durch die Anfragen der K zu den Abfragen am 16.03., 22.03., 24.03., 25.03., 08.04., 16.04. und 22.04. berechtigt gewesen zu sein. Dass er lediglich die zuständigen Sachbearbeiter festgestellt hat (wie noch in seiner Stellungnahme vom 08.11.2021 behauptet – AS 189) ist nur für die Abfrage vom 16.03.2021 glaubhaft. Schließlich hat er auch bei der BDB (AS 486) und beim BVwG eingeräumt auch auf die Bescheide zugegriffen und diese der K erklärt bzw übersetzt zu haben. Er wollte damit seine Kollegin unterstützen und die K – für die er lange zuständig war – nicht vor den Kopf stoßen und ihr helfen, weil diese verzweifelt war und an Krebs und dessen wirtschaftlichen, psychischen und physischen Folgen litt.

Zu Spruchpunkt V.2, der Abfrage am 03.08.2018, ist er geständig und reuig. Er sieht ein, einen Fehler gemacht zu haben. Zu Spruchpunkt römisch fünf.2, der Abfrage am 03.08.2018, ist er geständig und reuig. Er sieht ein, einen Fehler gemacht zu haben.

Zu Spruchpunkt V.3, der Abfrage am 05.07.2018, ist er nicht geständig. Konnte mit seiner Erklärung, jemand anderer habe unter den oa Bedingungen sich Zugang zu seinem PC verschafft – während er die Karte stecken lies und kurz weg war – nicht überzeugen. Der erkennende Richter ist überzeugt, dass er selbst die Abfrage getätigt hat, um das Geburtsjahr seines damaligen Teamleiters herauszufinden, der an diesem Tag Geburtstag hatte.Zu Spruchpunkt römisch fünf.3, der Abfrage am 05.07.2018, ist er nicht geständig. Konnte mit seiner Erklärung, jemand anderer habe unter den oa Bedingungen sich Zugang zu seinem PC verschafft – während er die Karte stecken lies und kurz weg war – nicht überzeugen. Der erkennende Richter ist überzeugt, dass er selbst die Abfrage getätigt hat, um das Geburtsjahr seines damaligen Teamleiters herauszufinden, der an diesem Tag Geburtstag hatte.

Zu Spruchpunkt V.4, der Abfrage seiner eigenen Daten am 04.09.2018, 11.04.2019, 30.04.2019, 10.10.2019, 09.02.2021, 19.04.2021 ist er nicht geständig. Auch hier sollen ihm nicht gut gesonnene Kollegen die Abfragen getätigt haben – während er die Karte stecken lies und kurz weg war – damit er im Falle einer allfälligen Stichprobe der Log-Dateien Schwierigkeiten bekomme. Es gebe kein vernünftiges Motiv dafür, seine eigenen Daten abzufragen, weil er diese ohnehin kannte, bzw sich diese nicht geändert hätten. Er hätte keinen Nutzen gehabt. Damit kann er die Eindeutigkeit der Log-Dateien, die einen Zugriff über seinen PC, mit seiner Sozialversicherungsnummer an den genannten Tagen ausweisen, nicht in Zweifel ziehen. Der erkennende Richter ist, nicht zuletzt auch weil die Abfragen auch an seiner neuen Dienststelle nach der Dienstzuteilung am 22.07.2019 weitergingen, überzeugt, dass der B die Abfragen –aus welchen Gründen auch immer – selbst durchgeführt hat. Zu Spruchpunkt römisch fünf.4, der Abfrage seiner eigenen Daten am 04.09.2018, 11.04.2019, 30.04.2019, 10.10.2019, 09.02.2021, 19.04.2021 ist er nicht geständig. Auch hier sollen ihm nicht gut gesonnene Kollegen die Abfragen getätigt haben – während er die Karte stecken lies und kurz weg war – damit er im Falle einer allfälligen Stichprobe der Log-Dateien Schwierigkeiten bekomme. Es gebe kein vernünftiges Motiv dafür, seine eigenen Daten abzufragen, weil er diese ohnehin kannte, bzw sich diese nicht geändert hätten. Er hätte keinen Nutzen gehabt. Damit kann er die Eindeutigkeit der Log-Dateien, die einen Zugriff über seinen PC, mit seiner Sozialversicherungsnummer an den genannten Tagen ausweisen, nicht in Zweifel ziehen. Der erkennende Richter ist, nicht zuletzt auch weil die Abfragen auch an seiner neuen Dienststelle nach der Dienstzuteilung am 22.07.2019 weitergingen, überzeugt, dass der B die Abfragen –aus welchen Gründen auch immer – selbst durchgeführt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Akt, den glaubhaften Angaben des B und der Zeugin A, denen die anderen Parteien auch nicht entgegengetreten sind und dem Eindruck des erkennenden Richters in der Verhandlung.

Die Feststellungen zum Kontext ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des B in seiner Stellungnahme vom 08.11.2021 (AS 185), dessen Angaben dazu in der Verhandlung vor der BDB (AS 484) und dem BVwG. Die K hat in der Verhandlung vor der BDB ausgesagt, dass sie seit 2011 an Krebs erkrankt war, ihr Mann sie verlassen habe, ihr Sohn mit Drogen uns so Sachen aus dem Ruder gelaufen sei (AS 504, 505). Sie sei 2016 zum Finanzamt gegangen und der für sie zuständige B, sei sehr professionell gewesen und habe ihr geholfen, er habe ihren Steuerberater angerufen der nichts getan habe. Er habe ihr auch seine Visitenkarte gegeben (AS 504). B gab an das sei erst 2018 gewesen. Die K hat in der Verhandlung im November 2022 angeben ihr Sohn sei jetzt 27 Jahre alt, das bedeutet, dass er 2016 21 Jahre gewesen ist. Die K hat auch angegeben, dass ihr Steuerberater ihr nicht gesagt habe, dass ihr Sohn ab 18 Jahren eine Schulbestätigung vorlegen hätte müssen. Es kann also durchaus sein, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe bereits 2016 erfolgt ist. Letztlich ist für den Beschwerdefall nicht relevant, ob der Erstkontakt 2016 oder 2018 war. Sie hat dann auch ihr Zerwürfnis mit ihrem vorherigen Steuerberater XXXX bzw dessen Mitarbeiterin geschildert und dass sie dann im März 2021 in Panik geraten sei, weil dieser ihr gesagt habe, dass sie sich einen neuen Steuerberater suchen soll. Sie habe danach nach der Visitenkarte des B gesucht und ihn angerufen. Er habe gesagt, dass er nicht zuständig sei und ihr die Telefonnummern der zuständigen Leute gegeben sowie ihr angeboten ihr eine Schulung in FinanzOnline zu geben (AS 505). Die Feststellungen zum Kontext ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des B in seiner Stellungnahme vom 08.11.2021 (AS 185), dessen Angaben dazu in der Verhandlung vor der BDB (AS 484) und dem BVwG. Die K hat in der Verhandlung vor der BDB ausgesagt, dass sie seit 2011 an Krebs erkrankt war, ihr Mann sie verlassen habe, ihr Sohn mit Drogen uns so Sachen aus dem Ruder gelaufen sei (AS 504, 505). Sie sei 2016 zum Finanzamt gegangen und der für sie zuständige B, sei sehr professionell gewesen und habe ihr geholfen, er habe ihren Steuerberater angerufen der nichts getan habe. Er habe ihr auch seine Visitenkarte gegeben (AS 504). B gab an das sei erst 2018 gewesen. Die K hat in der Verhandlung im November 2022 angeben ihr Sohn sei jetzt 27 Jahre alt, das bedeutet, dass er 2016 21 Jahre gewesen ist. Die K hat auch angegeben, dass ihr Steuerberater ihr nicht gesagt habe, dass ihr Sohn ab 18 Jahren eine Schulbestätigung vorlegen hätte müssen. Es kann also durchaus sein, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe bereits 2016 erfolgt ist. Letztlich ist für den Beschwerdefall nicht relevant, ob der Erstkontakt 2016 oder 2018 war. Sie hat dann auch ihr Zerwürfnis mit ihrem vorherigen Steuerberater römisch 40 bzw dessen Mitarbeiterin geschildert und dass sie dann im März 2021 in Panik geraten sei, weil dieser ihr gesagt habe, dass sie sich einen neuen Steuerberater suchen soll. Sie habe danach nach der Visitenkarte des B gesucht und ihn angerufen. Er habe gesagt, dass er nicht zuständig sei und ihr die Telefonnummern der zuständigen Leute gegeben sowie ihr angeboten ihr eine Schulung in FinanzOnline zu geben (AS 505).

Es steht aufgrund der diesbezüglichen glaubhaften Angaben fest, dass die K im März 2021 von sich aus, auf den B als Finanzbeamten zugekommen ist. Es steht auch fest, dass sie dieser auf seine Unzuständigkeit hingewiesen hat, ihr aber angeboten hat, ihr zu helfen.

Zu Spruchpunkt I ergibt sich der SV aus der immer gleichbleibenden und damit glaubhaften Aussage der K, der Auswertung der Zugriffe und den Aussagen des B selbst, der eingeräumt hat, dass er die K am 24.03.2021 unterstützt hat, indem er ihr in seinem Büro eine Erklärung von FinanzOnline und der Findoc gegeben hat. Die Datenzugriffe erklärte er in seiner Stellungnahme vom 08.11.2011, mit diversen Fragen der K und habe er nur die zuständigen Sachbearbeiter ausgeforscht (AS 189). Damit weicht er von seinen Aussagen bei der BDB ab, wonach er auch die Bescheide angesehen, ihr erklärt und ins Englische übersetzt habe (AS 486). Eine weitere Abweichung ergibt sich hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit L. In der Stellungnahme stellt er den chronologischen Ablauf so dar, dass er mit L erst nach dem Termin in Kontakt getreten ist und ihn gebeten hat die K als Mandantin zu übernehmen, weil sie ständig mit ihm Kontakt aufgenommen habe, da sie sich mit FinanzOnline nicht auskannte. Er habe sie auch aufgefordert sich nicht mehr bei ihm zu melden (AS 189- 191). Die K gab an, die Kontaktaufnahme mit L sei bereits beim Termin am 24.03.2021 erfolgt. Das ist glaubhaft, weil die K ungeordnet aber detailreich bei der BDB beschrieben hat, wie der B verschiedene Steuerberater angerufen hatte, sie dem vorhergehenden Steuerberater den Zugang entzogen haben, wobei sie sich zuerst in FinanzOnline gesperrt hatte und sich schließlich L bereit erklärt habe, sie zu übernehmen und sie sich die Telefonnummer aufschreiben musste (AS 507). Dazu passt auch, dass es nach diesem Termin nur am 25.03.2021 (einem Donnerstag) einen weiteren Zugriff auf ihre Daten durch B gab und der L bereits am 29.03.2021 seine Vollmacht abgegeben hat und sich danach (08.04.2021, auch an diesem Tag hat der B ihre Daten abgefragt) die sehr vertraute Kommunikation, die dem B in den Spruchpunkten II und IV vorgeworfen wurde, entspann. Was nicht darauf hindeutet, dass er in Ruhe gelassen werden wollte, sondern das die Zusammenarbeit mit L klappt, weil er ihr unbedingt helfen wollte. Zu Spruchpunkt römisch eins ergibt sich der SV aus der immer gleichbleibenden und damit glaubhaften Aussage der K, der Auswertung der Zugriffe und den Aussagen des B selbst, der eingeräumt hat, dass er die K am 24.03.2021 unterstützt hat, indem er ihr in seinem Büro eine Erklärung von FinanzOnline und der Findoc gegeben hat. Die Datenzugriffe erklärte er in seiner Stellungnahme vom 08.11.2011, mit diversen Fragen der K und habe er nur die zuständigen Sachbearbeiter ausgeforscht (AS 189). Damit weicht er von seinen Aussagen bei der BDB ab, wonach er auch die Bescheide angesehen, ihr erklärt und ins Englische übersetzt habe (AS 486). Eine weitere Abweichung ergibt sich hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit L. In der Stellungnahme stellt er den chronologischen Ablauf so dar, dass er mit L erst nach dem Termin in Kontakt getreten ist und ihn gebeten hat die K als Mandantin zu übernehmen, weil sie ständig mit ihm Kontakt aufgenommen habe, da sie sich mit FinanzOnline nicht auskannte. Er habe sie auch aufgefordert sich nicht mehr bei ihm zu melden (AS 189- 191). Die K gab an, die Kontaktaufnahme mit L sei bereits beim Termin am 24.03.2021 erfolgt. Das ist glaubhaft, weil die K ungeordnet aber detailreich bei der BDB beschrieben hat, wie der B verschiedene Steuerberater angerufen hatte, sie dem vorhergehenden Steuerberater den Zugang entzogen haben, wobei sie sich zuerst in FinanzOnline gesperrt hatte und sich schließlich L bereit erklärt habe, sie zu übernehmen und sie sich die Telefonnummer aufschreiben musste (AS 507). Dazu passt auch, dass es nach diesem Termin nur am 25.03.2021 (einem Donnerstag) einen weiteren Zugriff auf ihre Daten durch B gab und der L bereits am 29.03.2021 seine Vollmacht abgegeben hat und sich danach (08.04.2021, auch an diesem Tag hat der B ihre Daten abgefragt) die sehr vertraute Kommunikation, die dem B in den Spruchpunkten römisch zwei und römisch vier vorgeworfen wurde, entspann. Was nicht darauf hindeutet, dass er in Ruhe gelassen werden wollte, sondern das die Zusammenarbeit mit L klappt, weil er ihr unbedingt helfen wollte.

Sofern er den Zeitraum bestreitet und angibt, dass dieser kürzer gewesen sei und er ihr nur die Bescheide des Finanzamtes erklärt habe, ist das angesichts der Aussagen der K, der vielen Abfragen am 24.03.2021 und was er alles in der Zeit mit ihr getan hat, nicht glaubhaft. Der B hat selbst gesagt, dass sie eine „Papageienfrau“ war und nicht den Mund halten konnte, sodass alles länger gedauert habe (AS 498). In der Verhandlung vor dem BVwG hat er aufgezählt, was er alles getan hat und schließlich eingeräumt, dass es auch sein könne, dass es bis zu seiner Mittagspause gedauert habe (VHS 11).

Glaubhaft ist, dass die K dem B leidgetan hat, weil sie an Brustkrebs litt und aufgrund der Behandlung und Corona in wirtschaftliche Probleme geschlittert ist. Auch dass er sich schuldig fühlte, weil sie ihn für die Rechnungen ihres ehemaligen Steuerberaters für Gespräche mit ihm verantwortlich gemacht hatte und er ihre psychischen Probleme mitbekommen hat.

Es ist auch nachvollziehbar, dass er sich im Sinne von Kundenservice für die K nach dem Dienststellenwechsel noch verantwortlich fühlte, weil die Dienstzuteilungen immer nur auf drei Monate waren (VHS Blg1) und er seine nunmehr zuständige Kollegin entlasten wollte (VHS 10). Ebenso nachvollziehbar ist die Verwendung und der Nutzen von FinanzOnline für die Kommunikation und die Bearbeitung von Anbringen von Abgabepflichtigen (VHS 10).

Aufgrund der Persönlichkeit des B die in der Verhandlung zutage getreten ist, muss auch angenommen werden, dass er sich als Offizier&Gentleman (vgl dazu seine Visitenkarte, wo er sich als „Oberst in Tradition“ eines Ordens bezeichnet), geschmeichelt fühlte und berufen sah einer „schönen Frau“ in Not (vgl dazu die glaubhafte Aussage der K, er habe zu ihr gesagt: „Ja, schöne Frau, Sie haben kein Geld, Sie sind krank, was wollen sie klagen.“ – AS 506) zu helfen, auch wenn er örtlich für sie nicht mehr zuständig war. Dass er dabei Hintergedanken hatte, wie die K ihm erst ab 25.04.2021 unterstellte, ist vor dem Hintergrund seiner langjährigen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, seinem Auftreten in der Verhandlung und schließlich auch seiner unmittelbaren Reaktion auf die „Unterstellungen“ am 25.04.2021 (AS 111, 103, 101), nicht anzunehmen. Aufgrund der Persönlichkeit des B die in der Verhandlung zutage getreten ist, muss auch angenommen werden, dass er sich als Offizier&Gentleman vergleiche dazu seine Visitenkarte, wo er sich als „Oberst in Tradition“ eines Ordens bezeichnet), geschmeichelt fühlte und berufen sah einer „schönen Frau“ in Not vergleiche dazu die glaubhafte Aussage der K, er habe zu ihr gesagt: „Ja, schöne Frau, Sie haben kein Geld, Sie sind krank, was wollen sie klagen.“ – AS 506) zu helfen, auch wenn er örtlich für sie nicht mehr zuständig war. Dass er dabei Hintergedanken hatte, wie die K ihm erst ab 25.04.2021 unterstellte, ist vor dem Hintergrund seiner langjährigen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, seinem Auftreten in der Verhandlung und schließlich auch seiner unmittelbaren Reaktion auf die „Unterstellungen“ am 25.04.2021 (AS 111, 103, 101), nicht anzunehmen.

Zu Spruchpunkt II, III und IVa sind die Inhalte der E-Mail unstrittig. Die belangte Behörde hat sie aber nicht in einen Kontext zu den vorherigen Mails der K gesetzt. Daraus ergibt sich, dass die Nachrichten des B durch die K veranlasst, wenngleich nicht notwendig waren und eine private Kommunikation darstellten, die sich auf ihren Gesundheitszustand bezogen bzw zu II.a. eine unmittelbare Reaktion auf die Übersendung von Bildern, mit denen sie zeigen wollte, dass sie an der Ordnung ihrer Buchungsbelege für den neuen Steuerberater L arbeitete. Der joviale Ton ergab sich ua auch daraus, dass es in der englischen Sprache keine Unterscheidung zwischen „Du“ oder „Sie“ gab und die K den B mit „Du“ angesprochen hat (VHS 12). Schließlich zeigt sich in der empörten Reaktion der K, dass ihr der B verschwiegen habe, dass er eine Lebensgefährtin hat, ihre Enttäuschung, dass der Mann der ihr immer geholfen hatte und Blumen gebracht, vergeben war. Zu Spruchpunkt römisch zwei, römisch drei und römisch vier a sind die Inhalte der E-Mail unstrittig. Die belangte Behörde hat sie aber nicht in einen Kontext zu den vorherigen Mails der K gesetzt. Daraus ergibt sich, dass die Nachrichten des B durch die K veranlasst, wenngleich nicht notwendig waren und eine private Kommunikation darstellten, die sich auf ihren Gesundheitszustand bezogen bzw zu römisch zwei.a. eine unmittelbare Reaktion auf die Übersendung von Bildern, mit denen sie zeigen wollte, dass sie an der Ordnung ihrer Buchungsbelege für den neuen Steuerberater L arbeitete. Der joviale Ton ergab sich ua auch daraus, dass es in der englischen Sprache keine Unterscheidung zwischen „Du“ oder „Sie“ gab und die K den B mit „Du“ angesprochen hat (VHS 12). Schließlich zeigt sich in der empörten Reaktion der K, dass ihr der B verschwiegen habe, dass er eine Lebensgefährtin hat, ihre Enttäuschung, dass der Mann der ihr immer geholfen hatte und Blumen gebracht, vergeben war.

Zu Spruchpunkt IVb ist der Besuch in der Mittagspause, der jedenfalls länger als eine halbe Stunde gedauert hat, unstrittig. Die schnellste Strecke mit der U4 und der Straßenbahnlinie 62 beträgt lt. Goggle Maps für eine Strecke 21 Minuten, dazu kommt, dass der B vorher noch in dem Gebäude wo sich das Finanzamt befindet um die Mittagszeit eine Orchidee gekauft hat (wo viel los ist, weil nach der Lebenserfahrung viele Menschen die Mittagspause für Einkäufe nutzen) und sich zumindest mehrere Minuten vor der Wohnung der K aufgehalten und sich mit ihr unterhalten hat. Daraus ergibt sich eine Abwesenheitszeit vom Arbeitsplatz von 45-60 Minuten. Zu Spruchpunkt römisch vier b ist der Besuch in der Mittagspause, der jedenfalls länger als eine halbe Stunde gedauert hat, unstrittig. Die schnellste Strecke mit der U4 und der Straßenbahnlinie 62 beträgt lt. Goggle Maps für eine Strecke 21 Minuten, dazu kommt, dass der B vorher noch in dem Gebäude wo sich das Finanzamt befindet um die Mittagszeit eine Orchidee gekauft hat (wo viel los ist, weil nach der Lebenserfahrung viele Menschen die Mittagspause für Einkäufe nutzen) und sich zumindest mehrere Minuten vor der Wohnung der K aufgehalten und sich mit ihr unterhalten hat. Daraus ergibt sich eine Abwesenheitszeit vom Arbeitsplatz von 45-60 Minuten.

Dass Ihre Stimmungsschwankungen an diesem Tat der Grund waren und sie am Telefon einen depressiven Eindruck gemacht hat ist nicht glaubhaft, wie bereits in den Feststellungen ausgeführt (Bilder, Medikamente, freundliche lächelnde Begrüßung). Dass sie Selbstmordabsichten geäußert hat (und es daher eine Art Nothilfe gewesen wäre) ebenso nicht. Bei einer ernsten Besorgnis um ihr Leben, hätte der B wohl kaum noch Blumen gekauft, sondern die Polizei gerufen. Glaubhaft ist, dass er sie aufheitern und motivieren wollte, ihre Buchhaltungsbelege zu bearbeiten, damit sie sich Geld spart beim Steuerberater. Das er ihr helfen wollte ergibt sich aus der Reaktion des B auf ihre Anschuldigungen (AS 103, die nach dem 24.04.2021) erfolgt ist und der Stellungnahme der K vom 20.09.2023 an das BVwG (OZ 3) wo sie anführte, Sie habe in dieser Woche mehrere telefonische Kontakte mit B gehabt, wo er ihr angeboten habe, ihr zu helfen. Unerwartet sei er dann am Freitag gegen 13:00 Uhr bei ihr mit einer Orchidee erschienen. Als eine „Latina“, sei sie so erzogen worden, Besucher willkommen zu heißen, wenngleich sie sich unwohl gefühlt habe, sie sei freundlich gewesen und möglicherweise habe sie zu viel gelächelt, weil sie Medikamente gegen Ihre Panikattacken genommen habe. Er habe ihre Wohnung nicht betreten und sei kurz nach 13:00 Uhr wieder gegangen. Sie habe sich später bei ihm mit einem Telefonanruf bedankt. Sie habe den Besuch geschätzt, dies aber später bereut, weil sie von ihrem Sohn und Bekannten darauf hingewiesen worden sei, dass sie ihn nicht eingeladen habe und der Besuch unangebracht gewesen sei.

Bei der BDB hat sie den Besuch ähnlich geschildert und gesagt, dass sie – nachdem sie von einem Bekannten darauf hingewiesen worden, sei, dass das nicht Ordnung sei, wenn sie Schulden bei der Finanz habe und ein Finanzbeamter sie mit Blumen zuhause besucht – gesagt habe, es sei nichts Schlimmes passiert, er habe nur Blumen gebracht (AS 511). Sie habe ihm nicht gesagt, dass sie nicht mehr leben wolle und er habe sie um ein Foto von ihr ohne Perücke gebeten, dass sie ihm am Nachmittag geschickt habe. Sie habe das ein bisschen lustig gefunden oder auch „ein bisschen süß“ gefunden, dass sie jemand ohne Perücke sehen wollte, weil das sei für sie eine große Belastung gewesen (AS 518, 520). Der B bestreitet sie darum gebeten zu haben. Das Foto das B in der Verhandlung der BDB vorgelegt hat, zeigt das Gesicht der K umhüllt von Badeschaum (AS 533).

In der Niederschrift der BIA ist hingegen zu dem Vorfall festgehalten worden. Sie habe ihm gesagt, dass sie keine Geschenke wolle und keine Besuche (nach den Zeitpunkte wurde offenbar nicht gefragt). Es sei ihr nicht recht gewesen, dass er sie einfach aufgesucht habe. Aus Höflichkeit habe sie einige Minuten mit ihm geredet, sie habe ihn aber nicht in ihre Wohnung gebeten (AS 53). Das ist eine tendenziöse und starke Verkürzung der tatsächlichen Ereignisse und deckt sich nicht mit den späteren Aussagen der K bei der BDB-Verhandlung und in ihrer Stellungnahme an das BVwG (Stellungnahme vom 21.09.2023 /OZ 3).

Zu Spruchpunkt III und IVa Zu Spruchpunkt römisch drei und römisch vier a

Der Inhalt der Nachrichten steht fest und ist unstrittig.

Hier hat die belangte Behörde (die sich auf den Bericht der BIA gestützt hat) ebenso nur die Antworten/Aussagen des B wiedergegeben und den Kontext nicht festgestellt. Aus diesem ergibt sich aber, dass die Nachrichten alle harmlos waren und glaubhaft ist, dass der B sie damit aufheitern und ihr helfen wollte. Wenn von „Comliance-Regelungen“ die Rede ist, die der B zu weit ausgelegt habe, finden sich weder im Bescheid noch im Akte irgendwelche konkreten Inhalte daraus.

Die K hat bei der BDB eingeräumt, dass sie mit dem B auch über private Dinge gesprochen habe. Über den Krebs, ihre Schulden, über Haustiere, sie habe einen Hund und rede mit jedem darüber, er habe ihr ein Bild von einem Pferd gezeigt. Sie habe aber nicht gesagt, schicken Sie mir bitte Bilder von Kätzchen, diese seien aber sehr schön gewesen (AS 520). Das einzige Mal, wo sie ihn am Wochenende kontaktiert habe, sei gewesen als L nicht mehr nett zu ihr gewesen sei, da sei sie sehr böse gewesen. Sie habe auch erst aus dessen Reaktion mit dem Honiggeschenk erfahren, dass er eine Lebensgefährtin habe, das habe er vorher nie erwähnt. Dass er ihr keinen Steuerberater empfehlen hätte dürfen, habe sie auch erst dann erfahren (AS 519).

Dass die Unterhaltung über Haustiere am Montagmorgen den 19.04.2021 stattfand und sie ihn gebeten hat ihm Katzenbilder zu schicken, kann aufgrund des zeitlichen Ablaufes und des Inhalts ihrer Mail vom 19.04.2021, 08:21 Uhr nicht sein, weil sie ihn dort mit „Guten Morgen“ begrüßt hat und sich auf das Wochenende bezogen hat. Hätten sie sich an diesem Tag vorher telefonisch unterhalten, wäre dies nicht erfolgt. Der B gab dazu an, sie habe sooft angerufen, er könne sich nicht mehr erinnern (VHS 15). Das BVwG geht davon aus, dass die Unterhaltung über die Haustiere am Freitag davor (16.04.2019) stattgefunden haben muss, weil der B an diesem Tag rund um 08:00 Uhr mehrfach auf deren Datensätze zugegriffen hat (vgl vorne). Dass die Unterhaltung über Haustiere am Montagmorgen den 19.04.2021 stattfand und sie ihn gebeten hat ihm Katzenbilder zu schicken, kann aufgrund des zeitlichen Ablaufes und des Inhalts ihrer Mail vom 19.04.2021, 08:21 Uhr nicht sein, weil sie ihn dort mit „Guten Morgen“ begrüßt hat und sich auf das Wochenende bezogen hat. Hätten sie sich an diesem Tag vorher telefonisch unterhalten, wäre dies nicht erfolgt. Der B gab dazu an, sie habe sooft angerufen, er könne sich nicht mehr erinnern (VHS 15). Das BVwG geht davon aus, dass die Unterhaltung über die Haustiere am Freitag davor (16.04.2019) stattgefunden haben muss, weil der B an diesem Tag rund um 08:00 Uhr mehrfach auf deren Datensätze zugegriffen hat vergleiche vorne).

Nicht glaubhaft ist, dass er mit dem Geschenk wollte, dass sie Ruhe gibt (VHS 16), weil er es war, der am 21.04.2021 die Konversation mit der Frage, ob sie im Spital sei oder zuhause, wiedereröffnete (AS 95). Er akzeptierte dann aber auch ihre Ablehnung eines weiteren Besuchs und der Übergabe des Geschenkes (Honig).

Am 22.04.2021, 10:26 und 10:45 Uhr fragte er aber erneut ihre Daten im AIS ab, was wohl wiederum auf eine Frage des L oder der K zurückzuführen war. L verlangte von der K die Korrektur von Daten, die diese nicht machen konnte oder wollte und eskalierte dann die Kommunikation der K mit dem L, sodass dieser ihr sagte, er kündige ihr die Vollmacht kündigte und ihr eine Honorarnote schickte, die die K vollends erzürnte. Das ergibt sich aus der Aussage des L vor der BDB (AS 638) und den Nachrichtenfragmenten die sie der BIA zur Verfügung gestellt hat (AS 107, 109). K stellte diese Kündigung in einen Zusammenhang mit der Abweisung des Besuches des B und vermutete ein sexuelles Interesse des B an ihr (AS 117).

Der Streit mit L war bei objektiver Betrachtung der Ereignisse und der Chronologie unzweifelhaft der Auslöser der zwei Monate später folgenden Anschuldigungen gegen den B, die diese im Gespräch mit dem BIA wesentlich dramatischer darstellte, als sie dann tatsächlich waren. Dabei ist auch zu beachten, dass die Einvernahme der BIA oberflächlich war und die Fragen nicht protokolliert wurden und damit nicht auszuschließen ist, dass sie durch Suggestivfragen unbewusst geleitet wurde.

Die K selbst gab in ihrer Stellungnahme an, bereits damals Medikamente gegen Panikattacken genommen zu haben und anschließend an die Ereignisse, stark zu trinken begonnen zu haben sowie überlegt zu haben, ihrem Leben ein Ende zu bereiten ((Stellungnahme vom 21.09.2023 /OZ 3). Dass ihr die Kommunikation davor mit ihm unangenehm oder unerwünscht war objektiv erst ab dem 24.04.2021 erkennbar, davor sprach sie lediglich von einem einzelnen schlechten Tag und blieb freundlich.

Zu Spruchpunkt V sind die Abfragen von seinem PC und mit seiner Sozialversicherungsnummer durch die Zugriffsdateien bewiesen und hat der B zu V.1 ein Tatsachengeständnis und zu V.2. ein reuiges Tat- und Schuldeingeständnis abgelegt. Zu Spruchpunkt römisch fünf sind die Abfragen von seinem PC und mit seiner Sozialversicherungsnummer durch die Zugriffsdateien bewiesen und hat der B zu römisch fünf.1 ein Tatsachengeständnis und zu römisch fünf.2. ein reuiges Tat- und Schuldeingeständnis abgelegt.

Dass sich zu V.3. hinsichtlich der Abfrage seines Teamleaders an dessen Geburtstag und hinsichtlich der verschiedenen Abfragen von ihm selbst zu V.4, jedes Mal eine ihm nicht wohlgesonnen Person in sein Büro geschlichen hat, die vorher seine Sozialversicherungsnummer bei der Eingangskontrolle hinter ihm stehend ausgespäht hat (wie der B behauptet - VHS 18), während er dieses kurz verlassen und seine Zugangskarte angesteckt hatte und der Bildschirmschoner noch nicht aktiviert war, ist unwahrscheinlich. Wenn der B eingeräumt hat, dass er seine Karte hat stecken lassen, wenn er kurz beim Drucker, am WC oder bei seinem Vorgesetzten war, ist das zwar lebensnah und glaubhaft, ein ihm übel gesonnener Kollegen oder eine Kollegin hätte dann aber immer noch seine Sozialversicherungsnummer haben und zufällig zu einem Zeitpunkt kommen müssen, wo er oder sie unbemerkt das Büro betreten konnte und sich der Bildschirmschoner (der auf 10 Minuten voreingestellt ist) noch nicht aktiviert hatte, weil dann zusätzlich ein vierstellige Code, den nur der B kannte, notwendig war. Der erkennende Richter geht aufgrund dieser notwendigen Ansammlung von notwendigen Voraussetzungen nicht davon aus, dass das der Fall war. Dass sich zu römisch fünf.3. hinsichtlich der Abfrage seines Teamleaders an dessen Geburtstag und hinsichtlich der verschiedenen Abfragen von ihm selbst zu römisch fünf.4, jedes Mal eine ihm nicht wohlgesonnen Person in sein Büro geschlichen hat, die vorher seine Sozialversicherungsnummer bei der Eingangskontrolle hinter ihm stehend ausgespäht hat (wie der B behauptet - VHS 18), während er dieses kurz verlassen und seine Zugangskarte angesteckt hatte und der Bildschirmschoner noch nicht aktiviert war, ist unwahrscheinlich. Wenn der B eingeräumt hat, dass er seine Karte hat stecken lassen, wenn er kurz beim Drucker, am WC oder bei seinem Vorgesetzten war, ist das zwar lebensnah und glaubhaft, ein ihm übel gesonnener Kollegen oder eine Kollegin hätte dann aber immer noch seine Sozialversicherungsnummer haben und zufällig zu einem Zeitpunkt kommen müssen, wo er oder sie unbemerkt das Büro betreten konnte und sich der Bildschirmschoner (der auf 10 Minuten voreingestellt ist) noch nicht aktiviert hatte, weil dann zusätzlich ein vierstellige Code, den nur der B kannte, notwendig war. Der erkennende Richter geht aufgrund dieser notwendigen Ansammlung von notwendigen Voraussetzungen nicht davon aus, dass das der Fall war.

Das Aufzeigen der unnötigen Schlosserrechnungen bei seinem Teamleiter und die darauffolgende Einstellung dieser Praxis durch den Vorstand, dass er als Motiv für die Zugriffe durch unbekannte Kollegen eingebracht hat, wäre ein Motiv, wenn der genehmigende Bearbeiter oder Teamleiter (die lt Aussage des Vollstreckungsbeamten XXXX vor der BDB für die Genehmigung zuständig waren) von Cash-back-Zahlungen durch die eingesetzten Schlosser profitiert hätte und das danach nicht mehr konnten. Das Aufzeigen der unnötigen Schlosserrechnungen bei seinem Teamleiter und die darauffolgende Einstellung dieser Praxis durch den Vorstand, dass er als Motiv für die Zugriffe durch unbekannte Kollegen eingebracht hat, wäre ein Motiv, wenn der genehmigende Bearbeiter oder Teamleiter (die lt Aussage des Vollstreckungsbeamten römisch 40 vor der BDB für die Genehmigung zuständig waren) von Cash-back-Zahlungen durch die eingesetzten Schlosser profitiert hätte und das danach nicht mehr konnten.

Eine unrechtmäßige Abfrage von eigenen Daten durch den B vorzutäuschen und auf die Wahrscheinlichkeit einer Stichprobe zu hoffen, erscheint als Rachehandlung aufgrund der geringen Entdeckungswahrscheinlichkeit bei Stichproben nicht geeignet. Zudem war der B nicht alleine in seinem Büro auf seiner Stammdienststelle, sondern hatte eine Bürokollegin. Diese hat in ihrer Einvernahme vor der BDB freimütig eingeräumt, dass sie nicht das beste Verhältnis hatte, hat den B aber hinsichtlich des Steckenlassens seiner Zugriffskarte nicht belastet und auch keine Zugriffe fremder Personen beobachtet, wobei das BVwG nicht verkennt, dass die Zugriffe teilweise sehr spät erfolgt sind und die Zeugin nur drei Tage im Büro war und sonst Telearbeit hatte (AS 641).

S hat zwar bestätigt, dass es an der Stammdienststelle eine räumliche Nähe seines Büros zu dem des B gab und es im Zusammenhang mit seiner bevorstehenden Dienstzuteilung im Juli 2019 vermehrt zu Besprechungen kam (AS 347), wodurch vielleicht vermehrt sich Möglichkeiten aufgetan hätten, die Abfragen zu tätigen. Mit 22.07.2019 war der B aber dienstzugeteilt und erfolgten auch an seiner neuen Dienststelle Abfragen seiner Daten am 10.10.2019, 09.02.2021 und 19.04.2021. Dort gab es keine ihm nicht wohlgesonnene Mitarbeiter.

In seiner Stellungnahme vom 08.11.2021 hat er die Schlosserrechnungen nicht erwähnt und kam die Vermutung eines allfälligen Racheaktes, weil er als Stellvertreter des S Schlosserrechnungen nicht genehmigt habe, erst in der Verhandlung vor der BDB (AS 478, 480). Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie darin eine Schutzbehauptung sieht.

Wenn der B angibt, es mache keinen Sinn Daten abzufragen, die er sowieso kenne und er würde, falls er das im Sinn habe nicht derart kompliziert über G1 und G2 abfragen, sondern direkt, kann er damit angesichts der räumlichen Situation, der Zugriffhürden und der Abfragen auch auf seiner neuen Dienststelle keine Zweifel sehen, dass er die Zugriffe selbst vorgenommen hat. Auf sein nicht klar ersichtliches Motiv zumindest bei manchen Abfragen kommt es nicht an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Vorliegen der Pflichtverletzungen und zur Schuld

Zu Spruchpunkt I Zu Spruchpunkt römisch eins

In der Beschwerde wird dem Schuldspruch zu Spruchpunkt I mit dem rechtlichen Argument entgegengetreten, dass keine Nebenbeschäftigung vorgelegen sei, weil der B zwar nicht mehr zuständig gewesen sei, diese zu beraten, die Beratung und Unterstützung von Abgabepflichtigen jedoch in den abstrakten Zuständigkeitsbereich seines Dienstverhältnisses falle. Dazu wird vom Rechtsvertreter auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.11.1991, 90/12/0141 verwiesen. In der Beschwerde wird dem Schuldspruch zu Spruchpunkt römisch eins mit dem rechtlichen Argument entgegengetreten, dass keine Nebenbeschäftigung vorgelegen sei, weil der B zwar nicht mehr zuständig gewesen sei, diese zu beraten, die Beratung und Unterstützung von Abgabepflichtigen jedoch in den abstrakten Zuständigkeitsbereich seines Dienstverhältnisses falle. Dazu wird vom Rechtsvertreter auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.11.1991, 90/12/0141 verwiesen.

Dieses Erkenntnis ist nicht einschlägig, weil es darin um die Untersagung einer Nebenbeschäftigung für einen Staatsanwalt als Strafverteidiger geht, die dieser außerhalb seiner Dienstzeit machen wollte, und der Beschuldigte aus der gleichen StA kam. Die Untersagung wurde als rechtmäßig erkannt.

Dem Rechtvertreter ist aber in seiner Schlussfolgerung, dass der B am 24.03.201 im Rahmen seines Dienstverhältnisses gehandelt hat, zuzustimmen. Wobei anzumerken ist, dass dem B die Beratungstätigkeiten an den übrigen Tagen an denen er Datenabfragen iZm der K durchgeführt hat, im nicht vorgeworfen wurden und die Datenabfragen in einem eigenen Spruchpunkt als Weisungsverstöße angeführt sind (V.1). Dem Rechtvertreter ist aber in seiner Schlussfolgerung, dass der B am 24.03.201 im Rahmen seines Dienstverhältnisses gehandelt hat, zuzustimmen. Wobei anzumerken ist, dass dem B die Beratungstätigkeiten an den übrigen Tagen an denen er Datenabfragen iZm der K durchgeführt hat, im nicht vorgeworfen wurden und die Datenabfragen in einem eigenen Spruchpunkt als Weisungsverstöße angeführt sind (römisch fünf.1).

Nach § 56 Abs 1 BDG ist Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.Nach Paragraph 56, Absatz eins, BDG ist Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

Nach der betreffenden Regierungsvorlage (ErläutRV 11 BlgNR 15. GP zu BDG 1979) ist eine Nebenbeschäftigung jede Tätigkeit des Beamten, die weder zur Erfüllung der Dienstpflichten zählt noch eine Nebentätigkeit darstellt. Sie kann, muss aber nicht erwerbsmäßig sein. Es kann sich somit um erwerbsmäßige unselbständige Tätigkeiten handeln (privatrechtliche Verträge), ferner um wirtschaftlich selbständige Tätigkeiten und schließlich auch um nicht erwerbsmäßige Tätigkeiten. Die Verbotsnorm des § 56 Abs. 2 BDG 1979 bezieht sich auf jede Nebenbeschäftigung (erwerbsmäßig oder nicht).Nach der betreffenden Regierungsvorlage (ErläutRV 11 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode zu BDG 1979) ist eine Nebenbeschäftigung jede Tätigkeit des Beamten, die weder zur Erfüllung der Dienstpflichten zählt noch eine Nebentätigkeit darstellt. Sie kann, muss aber nicht erwerbsmäßig sein. Es kann sich somit um erwerbsmäßige unselbständige Tätigkeiten handeln (privatrechtliche Verträge), ferner um wirtschaftlich selbständige Tätigkeiten und schließlich auch um nicht erwerbsmäßige Tätigkeiten. Die Verbotsnorm des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 bezieht sich auf jede Nebenbeschäftigung (erwerbsmäßig oder nicht).

Die wesentliche Aufgabe des Dienstrechts liegt darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Bereits aus dem Begriff (der als) „Hauptbeschäftigung“ zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Verhältnis zur „Nebenbeschäftigung“ folgt, dass es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden. Dies deckt sich auch mit der den Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 treffenden Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben u. a. treu und gewissenhaft zu erfüllen. Der Beamte hat andere Interessen als die des Dienstes – insbesondere seine eigenen – den dienstlichen Interessen unterzuordnen (VwGH 19.11.1997, Zl. 97/12/0363; VwGH 14.10.2009, 2008/12/0182).Die wesentliche Aufgabe des Dienstrechts liegt darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Bereits aus dem Begriff (der als) „Hauptbeschäftigung“ zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Verhältnis zur „Nebenbeschäftigung“ folgt, dass es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden. Dies deckt sich auch mit der den Beamten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 treffenden Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben u. a. treu und gewissenhaft zu erfüllen. Der Beamte hat andere Interessen als die des Dienstes – insbesondere seine eigenen – den dienstlichen Interessen unterzuordnen (VwGH 19.11.1997, Zl. 97/12/0363; VwGH 14.10.2009, 2008/12/0182).

Der B hat ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund und ist Beamter der Finanzverwaltung (Finanzamt Österreich). Die Abgabepflichtige K hat sich an ihn gewendet weil er Finanzbeamter ist und sie ein Problem mit ihren Abgabeschulden hatte.

Der B hat die ihm vorgeworfene Schulungs- und Beratungstätigkeit am 24.03.2021 von 08:35 Uhr bis ca 13:00 in seinem Büro in der Dienstzeit unentgeltlich durchgeführt. Er hat der K als Kundin des Finanzamt ÖSTERREICH wieder ein Zugang zu FinanzOnline besorgt, weil sich diese gesperrt hatte; deren Bescheide durchgesehen, übersetzt und erklärt; für sie den alten Steuerberater – mit dem sie unzufrieden war – sperren lassen und einen neuen Steuerberater (seinen Freund der sich dazu bereit erklärt hatte) organisiert; ihr eine Schulung in FinanzOnline und in der FINDOC gegeben und sie beraten wie sie erfolgreich einen Stundungsantrag bei der nun für sie zuständigen Kollegin einbringen kann. Durch die Nutzung von FinanzOnline kommt es zu einer erheblichen Arbeitserleichterung sowohl für das Finanzamt als auch für die Abgabepflichtigen.

Er hat damit sicher mehr getan, als von einem bürgerfreundlichen Durchschnittsbeamten zu erwarten ist, eine Nebenbeschäftigung liegt damit aber noch nicht vor, weil er keine anderen (privaten) Interessen als jene des Dienstes damit verfolgt hat. Die von der K unterstellten „sexuelle Interessen“ konnten nicht festgestellt werden.

Es kann von einem Finanzbeamten auch durchaus erwartet werden, dass er den Kunden die entsprechenden Funktionen von zur Verfügung gestellten Online-Tools erklärt, wenn er danach gefragt wird, selbst wenn einige davon nicht unmittelbar für die Aufgabenerfüllung an dessen konkreten Arbeitsplatz erforderlich sind, weil diese Erklärungen insgesamt der zweckmäßigen und sparsamen Diensterfüllung zuträglich sind. Insbesondere in der speziellen Situation des B, der davor für die K zuständig war und aufgrund der nur Dienstzuteilung auch damit rechnen musste, dass er wieder für sie zuständig wird.

Die belangte Behörde ist in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass bereits die örtliche und sachliche Unzuständigkeit eines Beamten für eine konkrete Tätigkeit, eine Nebenbeschäftigung begründet und hat danach nur mehr mögliche Versagungstatbestände nach § 56 Abs 2 BDG geprüft. Damit hat sie aber verkannt, dass auch ein Beamter der im Dienst seine Zuständigkeiten überschreitet, sich im Rahmen seines Dienstverhältnisses bewegen kann. Die belangte Behörde ist in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass bereits die örtliche und sachliche Unzuständigkeit eines Beamten für eine konkrete Tätigkeit, eine Nebenbeschäftigung begründet und hat danach nur mehr mögliche Versagungstatbestände nach Paragraph 56, Absatz 2, BDG geprüft. Damit hat sie aber verkannt, dass auch ein Beamter der im Dienst seine Zuständigkeiten überschreitet, sich im Rahmen seines Dienstverhältnisses bewegen kann.

Der B war am 24.03.2021 – ungeachtet seiner konkreten Unzuständigkeit nach der internen Geschäftsordnung – innerhalb seines Dienstverhältnisses als Finanzbeamter tätig und lag somit keine Nebenbeschäftigung gem § 56 Abs 1 BDG vor. Der B war am 24.03.2021 – ungeachtet seiner konkreten Unzuständigkeit nach der internen Geschäftsordnung – innerhalb seines Dienstverhältnisses als Finanzbeamter tätig und lag somit keine Nebenbeschäftigung gem Paragraph 56, Absatz eins, BDG vor.

Bezüglich dieses Vorwurfs ist der Schuldspruch daher aufzuheben und der B freizusprechen.

Die Verletzung von Weisungen/Erlässen die die internen Zuständigkeiten regeln, sind nach § 44 Abs 1 BDG zu ahnden. Ein Verstoß gegen § 44 Abs 1 BDG wird dem B im Erkenntnis aber nicht vorgeworfen. Die Verletzung von Weisungen/Erlässen die die internen Zuständigkeiten regeln, sind nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu ahnden. Ein Verstoß gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG wird dem B im Erkenntnis aber nicht vorgeworfen.

Die Empfehlung eines Steuerberaters durch den B als Finanzbeamten ist geeignet iSd § 43 Abs 2 BDG das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu gefährden, weil damit in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt wird, dass für diese Werbung Gegenleistungen erfolgen bzw bessere Erfolgsaussichten bei der Finanz bestehen, wenn bestimmte Steuerberater tätig werden. Im konkreten Fall, stellt sich die Lage aber so dar, dass der B verschiedene Steuerberater angerufen hat und nur sein Freund L, ihm zuliebe, die K als Mandantin angenommen hat. Darauf braucht aber nicht eingegangen werden, weil dem B ein Verstoß gegen § 43 Abs 2 BDG im Spruchpunkt I des Bescheides nicht vorgeworfen wurde. Die Empfehlung eines Steuerberaters durch den B als Finanzbeamten ist geeignet iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu gefährden, weil damit in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt wird, dass für diese Werbung Gegenleistungen erfolgen bzw bessere Erfolgsaussichten bei der Finanz bestehen, wenn bestimmte Steuerberater tätig werden. Im konkreten Fall, stellt sich die Lage aber so dar, dass der B verschiedene Steuerberater angerufen hat und nur sein Freund L, ihm zuliebe, die K als Mandantin angenommen hat. Darauf braucht aber nicht eingegangen werden, weil dem B ein Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG im Spruchpunkt römisch eins des Bescheides nicht vorgeworfen wurde.

Zu Spruchpunkt II worin ihm vorgeworfen wird, dass er den Erlass des BMF vom 07.08.2015, GZ. BMF-280706/0001-V/1/2015, „Richtlinie – Informationssicherheit und Datenschutz im Arbeitsalltag“ nicht eingehalten und gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen habe, in dem er von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse während der Dienstzeit der Abgabepflichtigen K, Zu Spruchpunkt römisch zwei worin ihm vorgeworfen wird, dass er den Erlass des BMF vom 07.08.2015, GZ. BMF-280706/0001-V/1/2015, „Richtlinie – Informationssicherheit und Datenschutz im Arbeitsalltag“ nicht eingehalten und gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen habe, in dem er von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse während der Dienstzeit der Abgabepflichtigen K,

a) am Donnerstag den 8. April 2021 um 08:32:08 Uhr, die Nachricht:

„Ich wünsche der kleinen Papageienfrau das Beste für die Untersuchungen und Behandlungen!“ sowie

b) am Freitag, 16. April 2021 um 09:10:28 Uhr die Nachricht:

„Braves Mädchen ?

geschrieben und versendet hat;

hat der B auf eine Mail reagiert, wonach die K im Spital ist bzw auf die Übersendung von Bildern, die die K bei der Arbeit mit ihren Buchhaltungsbelegen zeigen.

Im zitierten Erlass „Richtlinie – Informationssicherheit und Datenschutz im Arbeitsalltag“ ist unter Punkt „3.4. Private Nutzung dienstlicher Infrastruktur“ wörtlich ausgeführt (AS 301):

„3.4.1. Nutzungsgrundsätze

Gemäß IKT-Nutzungsverordnung ist die Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur für private Zwecke im eingeschränkten Ausmaß zulässig. Sie darf jedoch,

-        nicht missbräuchlich erfolgen,

-        dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schaden,

-        der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetríebes nicht entgegenstehen und

-        die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der IKT- Infrastruktur nicht gefährden.“

Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass die oa Nachrichten eine missbräuchliche Nutzung darstellen und/oder auch dem Ansehen des öffentlichen Dienstes schaden.

Diese Nachrichten stellen – und daran hat auch die belangte Behörde offenbar keine Zweifel, wie sich aus der Subsumierung unter 3.4.1. ergibt – eine private Kommunikation zwischen dem B und der K dar, die zu diesem Zeitpunkt noch ein sehr vertrautes Verhältnis miteinander hatten, sich mit „du“ ansprachen und insgesamt einen jovialen Umgangston pflegten. Der Ausdruck „Papageienfrau“ stammt von der K selbst und ist der Wunsch nur das Beste für die Untersuchungen der K die an Krebs litt, eine von Empathie getragene private Äußerung, die keinesfalls einen Missbrauch darstellt oder das Ansehen des Amtes schädigt, wenn man den Kontext mitberücksichtigt. Ähnlich verhält es sich mit der Bezeichnung als „braves Mädchen“ im Kontext der Übersendung der Bilder der K an den B und der Vorgeschichte. Die Äußerungen sind in diesem Licht betrachtet, weder respektlos noch beleidigend.

Die Ansicht der DA und der belangten Behörde, dass er damit objektiv gegen den genannten Erlass und damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen habe, ist – wenn man die bereits oben genannten Faktoren und die auch dem Beamten zustehende Privatsphäre (Art 8 EMRK) berücksichtigt – nicht vertretbar. In einer demokratischen Gesellschaft ist es nicht erforderlich, den oa Erlass so auszulegen, dass ein Beamter, wegen derartiger privater Äußerungen im vorliegenden Kontext eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Die Ansicht der DA und der belangten Behörde, dass er damit objektiv gegen den genannten Erlass und damit gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen habe, ist – wenn man die bereits oben genannten Faktoren und die auch dem Beamten zustehende Privatsphäre (Artikel 8, EMRK) berücksichtigt – nicht vertretbar. In einer demokratischen Gesellschaft ist es nicht erforderlich, den oa Erlass so auszulegen, dass ein Beamter, wegen derartiger privater Äußerungen im vorliegenden Kontext eine Dienstpflichtverletzung begangen hat.

Auch dem Beamten sind in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet. Es besteht keine Zuständigkeit von Vorgesetzten, Grundrechte eines Beamten durch Weisungen die dieses unverhältnismäßig einschränken zu beschränken. So zu verstehen wohl die auf den Fall übertragbare Rsp des VwGH zu Art 10 EMRK, Meinungsfreiheit (VwGH 20.3.2014, 2013/12/0093). Auch dem Beamten sind in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet. Es besteht keine Zuständigkeit von Vorgesetzten, Grundrechte eines Beamten durch Weisungen die dieses unverhältnismäßig einschränken zu beschränken. So zu verstehen wohl die auf den Fall übertragbare Rsp des VwGH zu Artikel 10, EMRK, Meinungsfreiheit (VwGH 20.3.2014, 2013/12/0093).

Zu Spruchpunkt III wird dem B vorgeworfen der K von seinem privaten Telefon während der Dienstzeit die Nachrichten, Zu Spruchpunkt römisch drei wird dem B vorgeworfen der K von seinem privaten Telefon während der Dienstzeit die Nachrichten,

„Im Schweigen liegt die Kraft Doch auch in deinem Apfelsaft“ und

„Wenn ich dir helfen kann – nur sagen.“ am 19.04.2021, sowie

„Bist du im Spital oder zu Hause? LG an Michael“ und

„Ich habe eine Kleinigkeit für deine Gesundheit. Dies hätte ich dir in der Mittagspause gebracht. Freitag?“ am 21.04.2021

übersandt und damit gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG verstoßen zu haben. übersandt und damit gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG verstoßen zu haben.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Abfassen und Versenden derart kurzer Privatnachrichten während der Dienstzeit, keine Verletzung der Treuepflicht nach § 43 Abs 1 BDG darstellt, weil dadurch der Dienst nur äußerst geringfügig beeinträchtigt wird. Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Abfassen und Versenden derart kurzer Privatnachrichten während der Dienstzeit, keine Verletzung der Treuepflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG darstellt, weil dadurch der Dienst nur äußerst geringfügig beeinträchtigt wird.

Zur Verletzung des § 43 Abs 2 BDG führt die belangte Behörde an, dass die Nachricht von der K nicht gewünscht bzw von ihr als unangenehm und unangemessen wahrgenommen wurden und sie ihn ersucht habe, das zu unterlassen. Sie schließt das daraus, dass diese geschrieben habe, dass sie ihre Ruhe brauche und nicht sprechen möchte. Das stellt eine starke Verkürzung des tatsächlichen Kommunikationsinhaltes dar. Sie hat am 19.04. vor der Aussage mit dem Apfelsaft geschrieben (Hervorhebungen durch BVwG):Zur Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG führt die belangte Behörde an, dass die Nachricht von der K nicht gewünscht bzw von ihr als unangenehm und unangemessen wahrgenommen wurden und sie ihn ersucht habe, das zu unterlassen. Sie schließt das daraus, dass diese geschrieben habe, dass sie ihre Ruhe brauche und nicht sprechen möchte. Das stellt eine starke Verkürzung des tatsächlichen Kommunikationsinhaltes dar. Sie hat am 19.04. vor der Aussage mit dem Apfelsaft geschrieben (Hervorhebungen durch BVwG):

„Nette Bilder, Katzen sind ja süss! Reiten is ja cool aber ist zu kalt. Ich hoffe das Wochenende war entspannend. Ich bin heute wirklich in Stress und kämpfe immer noch mit diesen Rechnungen und anderen Problemen. Sorry Ich habe nicht wirklich Lust zu reden. Ich möchte einfach nur am Computer sitzen und fertig werden und schlafen gehen. Es gibt tage das ich will nix, nur alleine und leise bleiben. Aber schönen Tag noch miki und hören uns so bald ich fühle mich wieder gut, nicht persönlich nur heute will ich ja kein wort reden. (ja ich kann das machen auch!) Ich bin nicht nur damit beschäftigt Meine Steuern und Finanzen Ich versuche auch, wieder an die Arbeit zu gehen und viele andere Dinge, es ist einfach nicht der beste Tag.“

Und nach der Aussage: „Hab ich! [Was sich auf den Apfelsaft bezogen hat!] Danke dir! Ich brauche bissl ruhe alle diese dinge von steuer und alles ist gleichzeitig katastrophal, es ist mir zu viel. Ich melde mich! Bleib gesund und nochmals danke!“

Der B hat sie dann in Ruhe gelassen und erst zwei Tage später am 21.04.2021 nachgefragt:

B: „Bist du im Spital oder zu Hause? LG an Michael“

K: „Hallo bin im stress hin und her. Aber als gut keine sorgen, LG“

B: „Also zu Hause“

K: „Nein bin ich nicht bin im stress unterwegs mit andere sachen“

B: „Ich habe eine Kleinigkeit für deine Gesundheit. Dies hätte ich dir in der Mittagspause gebracht. Freitag?“

K: „Danke aber sorry nein“

Er hat sie danach in Ruhe gelassen.

Im Kontext der Nachrichten mit den Antworten der K und des jovialen und vertrauten Kommunikationsstils zwischen den beiden, ist die geäußerte subjektive Empfindung der K zu diesem Zeitpunkt objektiv nicht nachvollziehbar und war für den B auch nicht erkennbar. Die Nachrichten waren ganz klar privater Natur und entsprangen der Besorgnis des B für ihren Gesundheitszustand. Dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, durch diese Konversationsinhalte geschädigt werden könnte, und eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, ist – wiederum vor dem Hintergrund von Art 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) und den völlig unverfänglichen Formulierungen – nicht vertretbar. Im Kontext der Nachrichten mit den Antworten der K und des jovialen und vertrauten Kommunikationsstils zwischen den beiden, ist die geäußerte subjektive Empfindung der K zu diesem Zeitpunkt objektiv nicht nachvollziehbar und war für den B auch nicht erkennbar. Die Nachrichten waren ganz klar privater Natur und entsprangen der Besorgnis des B für ihren Gesundheitszustand. Dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, durch diese Konversationsinhalte geschädigt werden könnte, und eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, ist – wiederum vor dem Hintergrund von Artikel 8, EMRK (Schutz der Privatsphäre) und den völlig unverfänglichen Formulierungen – nicht vertretbar.

Zu den Vorwürfen des Spruchpunkt III hat daher ein Freispruch zu ergehen. Zu den Vorwürfen des Spruchpunkt römisch drei hat daher ein Freispruch zu ergehen.

Zu Spruchpunkt IVa hat der B die ihm schon im Einleitungsbeschluss so vorgeworfene Aussage am 25.04.2021 nicht getätigt. Zu Spruchpunkt römisch vier a hat der B die ihm schon im Einleitungsbeschluss so vorgeworfene Aussage am 25.04.2021 nicht getätigt.

Er hat ihr jedoch am 19.04.2021 morgens ein Bild seiner Katze mit dem Bezug: „Guten Morgen! Schau mir in dir Augen Kleines!“ geschickt, wobei eindeutig hervorgeht, dass er damit nicht auf sich selbst, sondern auf den Blick der Katze Bezug nahm. Das Versenden des Bildes erfolgte wiederum, um sie aufzuheitern und ist als Kommunikation im Rahmen der Privatsphäre zu werten. Aus ihrer Reaktion „Guten morgen,

Nette Bilder, Katzen sind ja süss! Reiten is ja cool aber ist zu kalt. Ich hoffe das Wochenende war entspannend. […]

ist klar erkennbar, dass sie das Bild nicht als unangenehm empfunden hat.

Der von der belangten Behörde vorgeworfene Verstoß gegen § 43 Abs 2 BDG liegt folglich nicht vor. Der von der belangten Behörde vorgeworfene Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG liegt folglich nicht vor.

Zu Spruchpunkt IVb teilt das BVwG die Ansicht der belangten Behörde, dass der B (nachdem er vorher ihre Adresse im AIS abgefragt hat) mit dem Hausbesuch bei der K während der Zeit die im eigentlich zur Einnahme seines Mittagessen bzw einer Pause zusteht, eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Der B hat sich vor dem Besucht davor die Adresse aus der Datenbank des BMF besorgt, wurde von der K nicht eingeladen und hat seine mehr als 30-minütige Abwesenheit vom Dienst (die im BMF als Freizeit gesehen wird, auch wenn kein Mittagessen eingenommen wir) nicht in die Zeiterfassung eingetragen um dessen Dauer zu verschleiern. Dass er auf die Eintragung vergessen hat ist nicht glaubhaft. Damit liegt ein derart enger Dienstbezug vor, dass geeignet ist das Vertrauen der Vorgesetzten aber auch der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Die Selbstherrlichkeiten einzelner Organwalter im Zusammenhang mit deren Arbeitszeit können zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas führen, weil sie ohne Zweifel Unruhe in die Belegschaft bringen und eine negative Vorbildwirkung ausstrahlen (vgl. E 25. Juni 1992, 92/09/0084; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0138) und eine lückenlose Kontrolle des Beamten nicht möglich ist.Zu Spruchpunkt römisch vier b teilt das BVwG die Ansicht der belangten Behörde, dass der B (nachdem er vorher ihre Adresse im AIS abgefragt hat) mit dem Hausbesuch bei der K während der Zeit die im eigentlich zur Einnahme seines Mittagessen bzw einer Pause zusteht, eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Der B hat sich vor dem Besucht davor die Adresse aus der Datenbank des BMF besorgt, wurde von der K nicht eingeladen und hat seine mehr als 30-minütige Abwesenheit vom Dienst (die im BMF als Freizeit gesehen wird, auch wenn kein Mittagessen eingenommen wir) nicht in die Zeiterfassung eingetragen um dessen Dauer zu verschleiern. Dass er auf die Eintragung vergessen hat ist nicht glaubhaft. Damit liegt ein derart enger Dienstbezug vor, dass geeignet ist das Vertrauen der Vorgesetzten aber auch der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Die Selbstherrlichkeiten einzelner Organwalter im Zusammenhang mit deren Arbeitszeit können zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas führen, weil sie ohne Zweifel Unruhe in die Belegschaft bringen und eine negative Vorbildwirkung ausstrahlen vergleiche E 25. Juni 1992, 92/09/0084; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0138) und eine lückenlose Kontrolle des Beamten nicht möglich ist.

Das durch § 43 Abs 2 BDG zu schützende Rechtsgut ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens und der Wertschätzung der Beamtenschaft (vgl dazu etwa VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001; 04.09.1989, 89/09/0076; 16.10.2008, 2006/09/0180, 21.03.2022, Ro 2022/09/0001). Das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu schützende Rechtsgut ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens und der Wertschätzung der Beamtenschaft vergleiche dazu etwa VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001; 04.09.1989, 89/09/0076; 16.10.2008, 2006/09/0180, 21.03.2022, Ro 2022/09/0001).

Derartige Privatbesuche bei Abgabenschuldnern durch Finanzbeamte, noch dazu in der eigenmächtig verlängerten Mittagspause sind zu unterlassen, weil sie von der Allgemeinheit bewusst oder unbewusst missinterpretiert werden und die Finanzbehörden in Misskredit bringen können. Eine Gefahr die sich im konkreten Fall auch realisiert hat. Dass der B der K helfen wollte, kann ihn nicht entlasten und stellt allenfalls einen Milderungsgrund dar.

Der B hat zu diesem Spruchpunkt fahrlässig seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG verletzt und ist die Datenabfrage im Vorfeld eine eigene Dienstpflichtverletzung. Der B hat zu diesem Spruchpunkt fahrlässig seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt und ist die Datenabfrage im Vorfeld eine eigene Dienstpflichtverletzung.

Zu Spruchpunkt V besteht ua die folgende Weisung: Zu Spruchpunkt römisch fünf besteht ua die folgende Weisung:

BMF GZ. -320700/00044/1/2017 vom 21. Juni 2017 (Auszug)

"Aktualisierung des Erlasses vom 16.November 2004 GZ BMF-320700/0001-l/20/2004: Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass die Verwendung (das Abfragen) der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist. […]

Als dienstlich begründete Abfragen gelten jene, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkreten Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit getätigt werden. […]“

Damit steht fest, dass das Abfragen von Personen für die der B weder sachlich noch örtlich zuständig war bzw sogar befangen war, weil es ihn selbst oder seine Lebensgefährtin betraf, gegen die genannte Weisung und damit gegen § 44 Abs 1 BDG und auch § 47 BDG (was die Abfragen von sich selbst und der Lebensgefährtin betraf) verstoßen. Damit steht fest, dass das Abfragen von Personen für die der B weder sachlich noch örtlich zuständig war bzw sogar befangen war, weil es ihn selbst oder seine Lebensgefährtin betraf, gegen die genannte Weisung und damit gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG und auch Paragraph 47, BDG (was die Abfragen von sich selbst und der Lebensgefährtin betraf) verstoßen.

Hinsichtlich des Verschuldens, ist zu den Abfragen V.1 von Fahrlässigkeit auszugehen, weil der B irrtümlich von einer dienstlichen Veranlassung aufgrund seiner vorherigen Zuständigkeit und seiner zeitlich begrenzten Dienstzuteilung ausging und auf die notwendige sachliche und örtliche Zuständigkeit für den konkreten Arbeitsplatz im Warnhinweis in der Einstiegsmaske zum AIS gerade nicht hingewiesen wurde. Dieser lautet: Hinsichtlich des Verschuldens, ist zu den Abfragen römisch fünf.1 von Fahrlässigkeit auszugehen, weil der B irrtümlich von einer dienstlichen Veranlassung aufgrund seiner vorherigen Zuständigkeit und seiner zeitlich begrenzten Dienstzuteilung ausging und auf die notwendige sachliche und örtliche Zuständigkeit für den konkreten Arbeitsplatz im Warnhinweis in der Einstiegsmaske zum AIS gerade nicht hingewiesen wurde. Dieser lautet:

„Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben.“

Zu den Abfragen V.2. bis V.4 liegt – wie von der BDB aus richtig festgestellt Vorsatz vor, weil hier auch für ihn keinerlei dienstliche Veranlassung erkennbar war.Zu den Abfragen römisch fünf.2. bis römisch fünf.4 liegt – wie von der BDB aus richtig festgestellt Vorsatz vor, weil hier auch für ihn keinerlei dienstliche Veranlassung erkennbar war.

3.2. Zur Strafbemessung

Dazu ist vorerst festzustellen, dass § 93 BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird. Es geht, unter anderem, um die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes.Dazu ist vorerst festzustellen, dass Paragraph 93, BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird. Es geht, unter anderem, um die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes.

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Die BDB hat als schwerstes Delikt, den Verstoß gegen §§ 43 Abs 1 und Abs 2 angeführt (AS 700) und damit die Spruchpunkte III a-c (also die private Kommunikation des B mit der K gemeint). Damit hat sie verkannt, dass diese aufgrund des privaten Charakters, des Kontexts und des Inhalts keine Pflichtverletzung darstellt. Die BDB hat als schwerstes Delikt, den Verstoß gegen Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, angeführt (AS 700) und damit die Spruchpunkte römisch drei a-c (also die private Kommunikation des B mit der K gemeint). Damit hat sie verkannt, dass diese aufgrund des privaten Charakters, des Kontexts und des Inhalts keine Pflichtverletzung darstellt.

Das BVwG sieht daher in den wiederholten Verstößen gegen § 44 Abs 1 BDG iVm dem Erlass BMF GZ 320700/0004-I/1/2017 vom 21.06.2017 (wonach Abfragen nur in dienstlichem Interesse zulässig sind und das dienstliche Interesse durch die Aufgabenerfüllung des konkreten Arbeitsplatzes sowohl sachlich als auch örtlich vorliegen muss), durch die unerlaubten Abfragen zu Punkt V.2-4 den schwersten Verstoß, zumal diese vorsätzlich stattfanden. Die zwei Abfragen seiner Lebensgefährtin, die eine seines Teamleiters und 12 ihn selbst betreffend, sind im Wissen, dass er damit gegen die genannte Weisung verstößt, getätigt worden, wobei nicht verkannt wird, dass die Abfragen zum Teil im Sekundenabstand hintereinander erfolgten und daher zusammenhingen.Das BVwG sieht daher in den wiederholten Verstößen gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit dem Erlass BMF GZ 320700/0004-I/1/2017 vom 21.06.2017 (wonach Abfragen nur in dienstlichem Interesse zulässig sind und das dienstliche Interesse durch die Aufgabenerfüllung des konkreten Arbeitsplatzes sowohl sachlich als auch örtlich vorliegen muss), durch die unerlaubten Abfragen zu Punkt römisch fünf.2-4 den schwersten Verstoß, zumal diese vorsätzlich stattfanden. Die zwei Abfragen seiner Lebensgefährtin, die eine seines Teamleiters und 12 ihn selbst betreffend, sind im Wissen, dass er damit gegen die genannte Weisung verstößt, getätigt worden, wobei nicht verkannt wird, dass die Abfragen zum Teil im Sekundenabstand hintereinander erfolgten und daher zusammenhingen.

Diesbezüglich liegen keine Bagatelldelikte vor und ist eine Geldbuße bei einm Weisungsverstoß jedenfalls vertretbar (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044).

Dass ein vorsätzlicher Weisungsverstoß immer mit einer Geldstrafe von 1-3 Monatsbezügen zu bestrafen wäre, wie die BDB aufgrund eines Erkenntnisses des BVwG zu W170 2250748-1/15E vom 15.11.2022 vermeint, trifft nicht zu. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. In dem zitierten Erkenntnis hatte der Beschuldigte der auch Teamleiter war, 500 Einzelabfragen zu 170 Gelegenheiten begannen und war großteils nicht einsichtig, zudem hat er als befangenes Organ, Amtshandlungen zugunsten von zwei Bekannten und Steuerberatungsleistung für eine Bekannten für vier Jahren vorgenommen. Der Fall ist also nur bedingt vergleichbar.

3.4.1. Zu den Erschwerungsgründen

Als schwerstes Delikt sind die vorsätzlichen Weisungsverstöße anzusehen.

Die übrigen Pflichtverletzungen sind als Erschwerungsgründe zu werten. Dazu zählen die 39 fahrlässigen Abfragen der K (V.1) und weiters der fahrlässige Besuch in der verschleierten verlängerten Mittagspause bei der K um ihr zu helfen (IVb). Die übrigen Pflichtverletzungen sind als Erschwerungsgründe zu werten. Dazu zählen die 39 fahrlässigen Abfragen der K (römisch fünf.1) und weiters der fahrlässige Besuch in der verschleierten verlängerten Mittagspause bei der K um ihr zu helfen (römisch vier b).

Ebenso erschwerend ist, dass die weisungswidrigen Abfragen über einen längeren Zeitraum erfolgten und er bei jenen wo er sich selbst und seine Lebensgefährtin abgefragt hat, neben § 44 BDG auch gegen die Befangenheitsregelungen des § 47 BDG verstoßen hat, wonach er sich bei Amtshandlungen die in selbst oder nahe Angehörige, dieser zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat. Das Abfragen im AIS Amtshandlungen darstellen liegt auf der Hand. Ebenso erschwerend ist, dass die weisungswidrigen Abfragen über einen längeren Zeitraum erfolgten und er bei jenen wo er sich selbst und seine Lebensgefährtin abgefragt hat, neben Paragraph 44, BDG auch gegen die Befangenheitsregelungen des Paragraph 47, BDG verstoßen hat, wonach er sich bei Amtshandlungen die in selbst oder nahe Angehörige, dieser zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat. Das Abfragen im AIS Amtshandlungen darstellen liegt auf der Hand.

3.4.2. Zu den Milderungsgründen

Mildernd war – wie es auch die BDB getan hat – die Unbescholtenheit des B über seine bereits lange Dienstzeit von 40 Jahren, der ein hohes Gewicht zukommt, zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist aber auch der ebenfalls gewichtige Umstand, dass der B die Abfragen aus Mitleid mit der K und weil er ihr und seine eigentlich zuständige Kollegin unterstützen wollte getätigt hat, sowie das reuige Geständnis zu V.3. zu berücksichtigen. Mildernd war – wie es auch die BDB getan hat – die Unbescholtenheit des B über seine bereits lange Dienstzeit von 40 Jahren, der ein hohes Gewicht zukommt, zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist aber auch der ebenfalls gewichtige Umstand, dass der B die Abfragen aus Mitleid mit der K und weil er ihr und seine eigentlich zuständige Kollegin unterstützen wollte getätigt hat, sowie das reuige Geständnis zu römisch fünf.3. zu berücksichtigen.

Auch zu IVb wollte er der B aufgrund ihrer Krebserkrankung bzw deren Folgen mit dem unerwarteten Blumengeschenk eine Freude bereiten und ihr damit helfen, was ebenso als Milderungsgrund zu werten ist. Auch zu römisch vier b wollte er der B aufgrund ihrer Krebserkrankung bzw deren Folgen mit dem unerwarteten Blumengeschenk eine Freude bereiten und ihr damit helfen, was ebenso als Milderungsgrund zu werten ist.

3.4.3. Zur Spezialprävention

Dem B ist vor Augen zu führen, dass er künftig Abfragen im AIS nur durchführen darf, wenn er konkret sachlich und örtlich zuständig ist und das auch für Auskünfte hinsichtlich der Zuständigkeit gilt, weil dies so in der Weisung festgelegt ist. Ob das nun zweckmäßig oder kundenfreundlich ist oder nicht, ist nicht von ihm zu beurteilen, er hat die Weisung zu befolgen (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002). Darüber hinaus muss im klargemacht werden, dass er in der Dienstzeit (und sei es auch in der Mittagspause) als Finanzbeamter keine Hausbesuche bei Abgabepflichtigen zu machen und seine Zeitaufzeichnungen auch hinsichtlich der Dauer der Mittagspause wahrheitsgemäß zu führen hat.

3.4.4. Zur Generalprävention

Der Sinn der Generalprävention liegt nach der Rsp des VwGH darin der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Generalprävention ist wie Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).

Den Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung ist vor Augen zu führen, dass unzulässige Abfragen in den dienstlich zur Verfügung stehenden Datenbanken, auch wenn sie gut gemeint sind, zu zumindest einer Geldbuße führen und Zeitaufzeichnungen sorgfältig zu führen sind.

Im vorliegenden Fall wird vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen, eine Geldbuße von € 2000,-- als notwendig und ausreichend angesehen, weil die vorsätzlichen Abfragen „nur“ einen Geburtstag, die Lebensgefährtin und ihn selbst betrafen, die fahrlässigen in guter Absicht erfolgt sind, ebenso wie der Besuch in der Mittagspause, der nicht eingetragen wurde.

3.4.5. Zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Die monatlichen Belastungen des B und seine sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, machen eine weitere Reduzierung der Geldbuße nicht erforderlich. Weiters ist der B darauf hinzuweisen, dass er eine Ratenzahlung der Strafe bei der BDB beantragen kann (§ 127 BDG). Die monatlichen Belastungen des B und seine sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, machen eine weitere Reduzierung der Geldbuße nicht erforderlich. Weiters ist der B darauf hinzuweisen, dass er eine Ratenzahlung der Strafe bei der BDB beantragen kann (Paragraph 127, BDG).

3.4.6. Verfahrenskosten nach § 117 BDG sind keine angefallen, da die Zeugin darauf verzichtet hat und noch die alte Rechtslage anzuwenden ist. 3.4.6. Verfahrenskosten nach Paragraph 117, BDG sind keine angefallen, da die Zeugin darauf verzichtet hat und noch die alte Rechtslage anzuwenden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Datenzugriff dienstliche Aufgaben dienstliche Veranlassung Dienstpflichtverletzung Dienstzeit Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Geldbuße Geldstrafe Generalprävention öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Spezialprävention Strafbemessung Teilfreisprüche Teilstattgebung Unzuständigkeit Vertrauensschutz Weisungsverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2268764.1.00

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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