Entscheidungsdatum
09.10.2023Norm
BBG §40Spruch
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W217 2276600-1/8 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Taufner Huber Haberer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.06.2023 OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Taufner Huber Haberer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.06.2023 OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) war seit 25.05.2022 Inhaber eines bis 30.06.2023 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Der Grad der Behinderung war mit 70% eingetragen. 1. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) war seit 25.05.2022 Inhaber eines bis 30.06.2023 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Der Grad der Behinderung war mit 70% eingetragen.
Folgende Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, wurde hierbei von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, in seinem Gutachten vom 30.06.2022 aufgrund der Aktenlage festgestellt:Folgende Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, wurde hierbei von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, in seinem Gutachten vom 30.06.2022 aufgrund der Aktenlage festgestellt:
1
Zustand nach Polytrauma
oberer Rahmensatz, da schwere Mehrfachverletzung
02.02.03
70 %
Eine Nachuntersuchung wurde im Juni 2023 vorgesehen, da durch eine Rehabilitation eine Besserung wahrscheinlich war.
2. Mit Schreiben vom 31.03.2023 wies das Sozialministeriumservice den Beschwerdeführer auf die Befristung hin mit dem Ersuchen, falls er Interesse an einer Neuausstellung des Behindertenpasses habe, den Antrag zu unterschreiben und mit den entsprechenden Unterlagen zu retournieren.
Am 15.02.2023 einlangend begehrte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Beilage einer Aufenthaltsbestätigung vom 07.02.2023, AUVA, Rehabilitationszentrum XXXX , eines Auszugs aus der Krankengeschichte, AUVA, Rehabilitationszentrum XXXX , Druck 09.02.2023, sowie einer Verständigung der PVA vom Jänner 2023 über die Leistungshöhe zum 1. Jänner 2023, die Neuausstellung eines Behindertenpasses. Am 15.02.2023 einlangend begehrte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Beilage einer Aufenthaltsbestätigung vom 07.02.2023, AUVA, Rehabilitationszentrum römisch 40 , eines Auszugs aus der Krankengeschichte, AUVA, Rehabilitationszentrum römisch 40 , Druck 09.02.2023, sowie einer Verständigung der PVA vom Jänner 2023 über die Leistungshöhe zum 1. Jänner 2023, die Neuausstellung eines Behindertenpasses.
2.1. Hierzu hält Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 20.04.2023 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers fest:2.1. Hierzu hält Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 20.04.2023 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers fest:
„Anamnese:
VGA 6/2022 70%; Zustand nach Polytrauma; 2x XXXX , zuletzt 12/2022 bis 2/2023.
Derzeitige Beschwerden: VGA 6 aus 2022, 70%; Zustand nach Polytrauma; 2x römisch 40 , zuletzt 12 aus 2022, bis 2 aus 2023,. , Derzeitige Beschwerden:
‚Das Becken ist fixiert, die Lendenwirbelsäule ist bewegungseingeschränkt. Der Kopf passt. Ich mache den Werksmeister, werde als Bautechniker angestellt. Die Metallentfernung der Lendenwirbelsäule ist noch geplant.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine
Sozialanamnese:
Maurer, ledig
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA 6/2022; VGA 6 aus 2022,;
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 172,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 55-0-55, KJA 0cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 5 cm, Seitneigung bis Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.
Schultern in S 40-0-180, F 180-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 500-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 15-0-45.
Lasegue negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich.
Status Psychicus:
Normale Vigilanz, regulärer Ductus.
Ausgeglichene Stimmungslage.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zustand nach Mehrfachverletzung mit anhaltenden Beschwerden im Bereich des Beckens und der Lendenwirbelsäule
unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik
02.01.02
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Besserung durch Therapie
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Erniedrigung des GdB um vier Stufen
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
(…)“
2.2. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer vor, Schrauben, die zur Befestigung und fixen Stabilisierung der Lendenwirbelsäule dienten, würden vermehrt bei ruckartigen Bewegungen aller Art schmerzen. Vor allem die unteren, insbesondere die linke untere Schraube spüre er schmerzhaft bei jeder Bewegung. Längeres Gehen wie zum Beispiel durch einen Supermarkt oder auch durch U-/Bahnstationen sei ihm daher schmerztechnisch nicht möglich. Ebenso könne er nicht einmal einen leicht beladenen Einkaufskorb tragen und benötige daher bei einem Lebensmitteleinkauf eine Begleitperson, die ihm die Lebensmittel zum Auto trage und zu Hause wieder entlade. Auch das Ein- und Aussteigen des PKWs sei ihm mit normalem Parkplatzseitenabstand nicht möglich, da er aufgrund seiner fixierten Lendenwirbelsäule vermehrt Platz benötige. Ebenfalls habe er Probleme bei längerem Ausharren in einem gewissen Zustand, wie z.B bei längerem Sitzen oder Stehen. Ebenso sei es ihm erschwert, mehrere Stockwerke mittels Stufen zu überwinden, weshalb er öfters auf einen Personenlift zurückgreifen müsse.
Laut Befund des Rehazentrum XXXX sei ein geringer Schultertiefstand rechts mit korrespondierendem Beckenhochstand links festgestellt worden. Diese Feststellung widerspreche dem Untersuchungsbefund. Weiters sei laut diesem Befund ein gering rechts hinkendes Gangbild und ein rechts gering erschwerter Zehenballengang festgestellt worden.Laut Befund des Rehazentrum römisch 40 sei ein geringer Schultertiefstand rechts mit korrespondierendem Beckenhochstand links festgestellt worden. Diese Feststellung widerspreche dem Untersuchungsbefund. Weiters sei laut diesem Befund ein gering rechts hinkendes Gangbild und ein rechts gering erschwerter Zehenballengang festgestellt worden.
2.3. Daraufhin erläuterte der bereits befasste Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 18.05.2023:
„Antwort(en):
Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, er habe stärkere Beschwerden als im Gutachten angeführt. Auch die Mobilität sei eingeschränkt.
Die aktuellen Beschwerden wurde korrekt eingeschätzt, aktuelle Befunde des XXXX liegen nicht vor; somit kann das Kalkül nicht geändert werden.“Die aktuellen Beschwerden wurde korrekt eingeschätzt, aktuelle Befunde des römisch 40 liegen nicht vor; somit kann das Kalkül nicht geändert werden.“
3. Mit Bescheid vom 05.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.
4. Mit Schreiben vom 14.07.2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2023 und brachte vor, er habe sehr wohl bereits im Rahmen seiner Stellungnahme Auszüge aus seiner Krankengeschichte, insbesondere auch jene vom Rehazentrum XXXX als Beilage vorgelegt. Im Entlassungsbefund seien als aktuelle Beschwerden ebenfalls die schmerzenden Schrauben im Rücken genannt, vor allem die Schraube links unten. Insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer bei jeder Bewegung eine Schraube spüre. Ferner werde bezüglich der Wirbelsäule im Entlassungsbefund ausgeführt, dass ein geringer Schultertiefstand rechts mit korrespondierendem Beckenhochstand links bestehe. Bezüglich der Beweglichkeit/Koordination verweise der Entlassungsbefund darauf, dass ein gering rechtshinkendes Gangbild bestehe. Der Beschwerdeführer sei zwar zum Zeitpunkt der Entlassung freigegangen, die Wirbelsäule sei in der Sagittalebene aber deutlich eingeschränkt und in der Frontalebene mäßig bewegungseingeschränkt. Die Einschätzung des Sachverständigen bezüglich Gesamtmobilität und Gangbild, nämlich, dass der Beschwerdeführer in Straßenschuhen ohne Gehilfe freigehen könne, sei daher in dieser Generalität unrichtig. 4. Mit Schreiben vom 14.07.2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2023 und brachte vor, er habe sehr wohl bereits im Rahmen seiner Stellungnahme Auszüge aus seiner Krankengeschichte, insbesondere auch jene vom Rehazentrum römisch 40 als Beilage vorgelegt. Im Entlassungsbefund seien als aktuelle Beschwerden ebenfalls die schmerzenden Schrauben im Rücken genannt, vor allem die Schraube links unten. Insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer bei jeder Bewegung eine Schraube spüre. Ferner werde bezüglich der Wirbelsäule im Entlassungsbefund ausgeführt, dass ein geringer Schultertiefstand rechts mit korrespondierendem Beckenhochstand links bestehe. Bezüglich der Beweglichkeit/Koordination verweise der Entlassungsbefund darauf, dass ein gering rechtshinkendes Gangbild bestehe. Der Beschwerdeführer sei zwar zum Zeitpunkt der Entlassung freigegangen, die Wirbelsäule sei in der Sagittalebene aber deutlich eingeschränkt und in der Frontalebene mäßig bewegungseingeschränkt. Die Einschätzung des Sachverständigen bezüglich Gesamtmobilität und Gangbild, nämlich, dass der Beschwerdeführer in Straßenschuhen ohne Gehilfe freigehen könne, sei daher in dieser Generalität unrichtig.
Der Beschwerdeführer begehrte die Einholung einer fachlichen Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie, um den Grad der Behinderung korrekt beurteilen zu können.
Der Beschwerde wurde der Auszug aus der Krankengeschichte, AUVA, Rehabilitationszentrum XXXX , Druck 9.2.2023, sowie ein ärztlicher Entlassungsbericht des Universitätsklinikum XXXX vom 21.04.2021 beigelegt.Der Beschwerde wurde der Auszug aus der Krankengeschichte, AUVA, Rehabilitationszentrum römisch 40 , Druck 9.2.2023, sowie ein ärztlicher Entlassungsbericht des Universitätsklinikum römisch 40 vom 21.04.2021 beigelegt.
5. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2023 ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge den bereits befassten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme.
6.1. Dr. XXXX führt sodann in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 01.09.2023, basierend aufgrund der Aktenlage, aus:6.1. Dr. römisch 40 führt sodann in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 01.09.2023, basierend aufgrund der Aktenlage, aus:
„(…) Vorgutachten: eigenes GA 4/2023 mit 30% und Stellungnahme vom 18.5.2023.„(…) Vorgutachten: eigenes GA 4 aus 2023, mit 30% und Stellungnahme vom 18.5.2023.
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Aufenthaltsbericht XXXX , zuletzt 27.12.2022 bis 7.2.2023.Aufenthaltsbericht römisch 40 , zuletzt 27.12.2022 bis 7.2.2023.
Relevante Anamnese:
5.4.2022 Polytrauma als Arbeitsunfall;
Jetzige Beschwerden: Es wird mittels rechtsfreundlicher Vertretung Dris. Haberer Beschwerde erhoben, der GdB sei 50%, und die Benützung von ÖVM sei erschwert, weil eine Schraube bei ruckartigen Bewegungen Beschwerden mache, besonders die linke untere Schraube.
Auch sei ein geringer Schultertiefstand rechts und ein korrespondierender Beckenhochstand links bestehe, und ein gering rechtshinkendes Gangbild.
Die Wirbelsäule sei eingeschränkt beweglich gewesen.
Dies wird als Widersprüche zu meinen Feststellungen gesehen.
BEURTEILUNG
Ad1) 1) Zustand nach Mehrfachverletzung mit 02.01.02 40%
anhaltenden Beschwerden im Bereich des Beckens und der Wirbelsäule Ad1) 1) Zustand nach Mehrfachverletzung mit 02.01.02 40% , anhaltenden Beschwerden im Bereich des Beckens und der Wirbelsäule
oberer Rahmensatz, da zwar keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik, aber Zustand nach Läsion des Plexus lumbalis und Belastungsschmerzen durch eine Schraube.
Wahl der Position, da mittelgradiges Defizit, derzeit zeigt sich die Plexusläsion in Remission, nur mehr geringe Schwäche Hüftbeugung rechts und kleines gefühlsvermindertes Areal linker Oberschenkel.
Ad2) entfällt
Ad3) Nein. Ich verweise auf den wie üblich sehr ausführlichen Entlassungsbefund des XXXX , in dem unfallchirurgisch ein freies, symmetrisches und physiologisches Gangbild beschrieben wird, im Neurobefund ein geringes Rechtshinken.Ad3) Nein. Ich verweise auf den wie üblich sehr ausführlichen Entlassungsbefund des römisch 40 , in dem unfallchirurgisch ein freies, symmetrisches und physiologisches Gangbild beschrieben wird, im Neurobefund ein geringes Rechtshinken.
Sämtliches Osteosynthesematerial ist als ungelockert beschrieben, die Bruche sind knöchern geheilt, bis auf eine geringe Subluxationsstellung L4/5 sind reguläre Achsverhältnisse beschrieben.
Die Therapien konnten bis in die Gruppen mit höchster Anstrengung gesteigert werden.Sämtliches Osteosynthesematerial ist als ungelockert beschrieben, die Bruche sind knöchern geheilt, bis auf eine geringe Subluxationsstellung L4/5 sind reguläre Achsverhältnisse beschrieben., Die Therapien konnten bis in die Gruppen mit höchster Anstrengung gesteigert werden.
Ad4) Es wurde erstinstanzlich, auch nach Durchsicht des Rehaberichtes, alle Leiden/Beschwerden berücksichtigt.
Ad5) Eigentlich ist nur eine Veränderung objektivierbar, nämlich die Plexusläsion in Remission, also in Heilung mit einem geringen Restdefizit laut Neurobefund.
Das ergibt nunmehr einen um eine Stufe erhöhten GdB.Ad5) Eigentlich ist nur eine Veränderung objektivierbar, nämlich die Plexusläsion in Remission, also in Heilung mit einem geringen Restdefizit laut Neurobefund., Das ergibt nunmehr einen um eine Stufe erhöhten GdB.
Ad6) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da unter 50%.
NB: Im Rehabericht ist vermerkt, dass ein Gutachten für die AUVA erstellt wurde, wahrscheinlich handelt sich dabei um eine vorläufige MdE.
Sollte die AUVA zu einer höheren Einschätzung kommen, ist selbstverständlich auch der GdB mittels Aktengutachtens anzuheben.“
6.2. Mit Schreiben vom 13.09.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Aktengutachten vom 01.09.2023 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Binnen offener Frist wurde eingewendet, der Beschwerdeführer habe folgende Einschränkungen/Beschwerden in seiner rechten Schulter:
- Stechender Schmerz beim Hochziehen der Schulter
- Ebenso stechender Schmerz beim Zurückziehen der Schulter
- Schmerzhaftes Druckgefühl beim seitlichen Wegheben der ganzen Hand
- Schmerzhafte Geräusche beim Kreisen der Schulter
Diese habe der Sachverständige nicht berücksichtigt. Unter einem legte der Beschwerdeführer hierzu folgende weitere medizinische Beweismittel vor:
- Arztbrief Dr. XXXX vom 31.10.2022- Arztbrief Dr. römisch 40 vom 31.10.2022
- MRT Befund Schulter rechts vom 10.6.2022
- MRT-Befund Schulter rechts vom 27.10.2020
- Behandlungsbericht des Universitätsklinikums XXXX vom 7. Juni 2022- Behandlungsbericht des Universitätsklinikums römisch 40 vom 7. Juni 2022
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2 Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2023 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Beim Beschwerdeführer liegt folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, vor:
1
Zustand nach Mehrfachverletzung mit anhaltenden Beschwerden im Bereich des Beckens und der Wirbelsäule
oberer Rahmensatz, da zwar keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik, aber Zustand nach Läsion des Plexus lumbalis und Belastungsschmerzen durch eine Schraube.
Wahl der Position, da mittelgradiges Defizit, derzeit zeigt sich die Plexusläsion in Remission, nur mehr geringe Schwäche Hüftbeugung rechts und kleines gefühlsvermindertes Areal linker Oberschenkel.
02.01.02
40%
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu 1.2) Die Feststellung basiert auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3) Die Feststellung zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 01.09.2023 von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, welches in Ergänzung seines Gutachtens vom 20.04.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erfolgte.Zu 1.3) Die Feststellung zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 01.09.2023 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, welches in Ergänzung seines Gutachtens vom 20.04.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erfolgte.
In diesem Gutachten wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer bis dahin vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
Pos.Nr. 02.01.02 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos.Nr. 02.01.02 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF lautet:
02.01 Wirbelsäule
02.01.01
Funktionseinschränkungen geringen Grades
10 – 20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)
Mäßige radiologische VeränderungenAkute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage), Mäßige radiologische Veränderungen
Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Keine Dauertherapie erforderlich
02.01.02
Funktionseinschränkungen mittleren Grades
30 – 40 %
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)
30 %:
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika
40 %:
Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Schlüssig und nachvollziehbar begründet Dr. XXXX die Heranziehung mit dem oberen Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.02 – somit nun mit 40% -, dass zwar keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik besteht, aber ein Zustand nach Läsion des Plexus lumbalis und Belastungsschmerzen durch eine Schraube. Derzeit zeige sich die Plexusläsion in Remission, es bestehe nur mehr eine geringe Schwäche in der Hüftbeugung rechts und ein kleines gefühlsvermindertes Areal im linken Oberschenkel. Die Belastungsschmerzen wurden sohin vom Sachverständigen berücksichtigt. Schlüssig und nachvollziehbar begründet Dr. römisch 40 die Heranziehung mit dem oberen Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.02 – somit nun mit 40% -, dass zwar keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik besteht, aber ein Zustand nach Läsion des Plexus lumbalis und Belastungsschmerzen durch eine Schraube. Derzeit zeige sich die Plexusläsion in Remission, es bestehe nur mehr eine geringe Schwäche in der Hüftbeugung rechts und ein kleines gefühlsvermindertes Areal im linken Oberschenkel. Die Belastungsschmerzen wurden sohin vom Sachverständigen berücksichtigt.
Diese Einschätzung deckt sich mit dem Auszug aus dem jüngsten der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, der Krankengeschichte des Rehabilitationszentrums XXXX , Druck 09.02.2023, worin Nachstehendes ausgeführt ist:Diese Einschätzung deckt sich mit dem Auszug aus dem jüngsten der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, der Krankengeschichte des Rehabilitationszentrums römisch 40 , Druck 09.02.2023, worin Nachstehendes ausgeführt ist:
„(..) ENTLASSUNGSBEFUND
Aktuelle Beschwerden
Subjektive Beschwerden:
‚Schmerztechnisch tun links unten im Rücken die Schrauben weh, Eine Schraube spüre ich bei jeder Bewegung, in Ruhe nicht. Von der Lunge und vom Kopf spüre ich nichts. Schlafen kann ich, Wetterwechsel merke ich nicht.‘
Allgemeinbefund
Zum Zeitpunkt der Entlassung akut intern gesund.
Spezieller Befund
Hr. XXXX kommt in Sportbekleidung mit Schlapfen zur Untersuchung.Hr. römisch 40 kommt in Sportbekleidung mit Schlapfen zur Untersuchung.
Gangbild:
Gangbild frei gehend, Gangtempo der Norm entsprechend, Schrittlänge beidseits über Fußlänge,
Das Gangbild symmetrisch physiologisch.
Zehen- und Fersenstand sowie -gang ist beidseits problemlos möglich, der Einbeinstand ebenso.
Hocke mit Gesäßbodenabstand von 40 cm, Fersen am Boden, Aufrichten ohne Abstützen.
Sämtliche vom Unfall nicht betroffenen Gelenke, insbesonders jene der beiden oberen und unteren Extremitäten sind altersentsprechend aktiv und passiv frei beweglich.
Wirbelsäule:
Geringer Schultertiefstand rechts mit korrespondierendem Beckenhochstand links, die Wirbelsäule insgesamt im Lot. Über der gesamten Wirbelsäule kein Druck- oder Klopfschmerz, kein paravertebraler Hartspann, palpabel.
(…)
Beweglichkeit:
Fingerbodenabstand 28 cm, Schober-Index 10/11cm. Seitwärtsneigen mit Fingerspitzen 2 QF oberhalb des Kniegelenksspaltes rechts, bis zum Kniegelenksspalt links möglich.
Die Reklination ist angedeutet möglich, Rotation 40°-0-40° symmetrisch.
Becken/untere Extremitäten:
Beide Beine liegen flach ausgestreckt achsengerecht auf der Unterlage.
Bezüglich Muskelreliefs Muskelatrophie am rechten Oberschenkel, Waden scheinen seitengleich. Sprunggelenke. Füße ebenso.
Hautfarbe, Hauttemperatur seitengleich. A. dorsalis pedis beidseits palpabei.
Fußsohlenbeschwielung seitengleich ausgeprägt.
(…)
Beweglichkeit:
Beide Beine können mühelos bis 70° gestreckt von der Unterlage gehoben werden.
Linke Hüfte: S 30-0-110, F 30-0-10, R (S 90) 20-0-10,
Rechte Hüfte: S 20-0-100, F 30-0-10, R (S 90) 30-0-10
Beide Knie: S 0-0-135
Beide Sprunggelenke altersentsprechend aktiv und passiv frei beweglich.
(…)
Neurologischer Status:
Pat. hatte nach dem Unfall ein Taubheitsgefühl von der rechten Gesäßhälfte über den rechten lat. Oberschenkel ziehend, dies hat sich gut zurückgebildet, aktuell nur oval begrenztes hypästhetisches Areal am linken Oberschenkel und Schwäche für Hüftbeugung rechts.
(…)
Untere Extremitäten; Muskelatrophioe im Bereich des rechten Oberschenkels, grobe Kraft: Hüftflexion re. KG 3-4/5, li. KG 5/5, Hüftstreckung bds. KG 5/5, Kniebeugung bds. KG 5/5, Kniestreckung re. KG 4/5, li. KG 5/5, Vorfußextension-und Flexion bds. KG 5/5, PSR re. fehlend, li. mitteil., ASR bds. mitteil., Bab. bds. neg., Sensibilität: rechte UE unauffällig., links am OSCH ovalbegrenzes hypästhetisches Areal (N. cutaneus femoralis lat.)
Beweglichkeit/Koordination: gering rechtshinkendes Gangbild, Zehenballengang re. gering erschwert, Fersengang bds. gut durchführbar.
(…)
Verlauf:
Der stationäre Aufenthalt blieb ohne Auffälligkeiten, die Gehhilfen konnten abgebaut, die Therapien bis in Gruppen höchster Anforderung gesteigert werden. An diesen nahm Hr XXXX problemlos teil.Der stationäre Aufenthalt blieb ohne Auffälligkeiten, die Gehhilfen konnten abgebaut, die Therapien bis in Gruppen höchster Anforderung gesteigert werden. An diesen nahm Hr römisch 40 problemlos teil.
Bei klinisch auffallender Seitendifferenz in der Kraft der unteren Extremitäten wurde Hr XXXX der hierortigen Neurologin vorgestellt, die den Verdacht einer Plexus-Iumbalis Läsion L2-L4 rechts äußerte (Neurobion-forte, Elekrostimulation empfohlen). Da sich die Muskelschwäche hinderlich in den Therapien erwies, wurde eine Therapieunterbrechung für drei Monate veranlasst. Bei Wiederaufnahme war zunehmende Belastung möglich, in weiterer Folge Arbeitsimulationstraining und EFL Test.Bei klinisch auffallender Seitendifferenz in der Kraft der unteren Extremitäten wurde Hr römisch 40 der hierortigen Neurologin vorgestellt, die den Verdacht einer Plexus-Iumbalis Läsion L2-L4 rechts äußerte (Neurobion-forte, Elekrostimulation empfohlen). Da sich die Muskelschwäche hinderlich in den Therapien erwies, wurde eine Therapieunterbrechung für drei Monate veranlasst. Bei Wiederaufnahme war zunehmende Belastung möglich, in weiterer Folge Arbeitsimulationstraining und EFL Test.
(…)
Zum Zeitpunkt der Entlassung geht Hr XXXX frei, die Wirbelsäule ist in der Sagittalebene deutlich, in der Frontalebene mäßig bewegungseingeschränkt.Zum Zeitpunkt der Entlassung geht Hr römisch 40 frei, die Wirbelsäule ist in der Sagittalebene deutlich, in der Frontalebene mäßig bewegungseingeschränkt.
(…)“
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.09.2023 auf Schmerzen in der rechten Schulter verweist und hierfür Befunde aus den Jahren 2020 bzw. 2022 vorlegt, konnten diese vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden, da eine Berücksichtigung dieser erstmals vorgelegten medizinischen Beweismittel dem Neuerungsverbot in § 46 BBG entgegenstehen würde, mag auch der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 26.09.2023 betonen, er lege diese Befunde „zur Sicherheit nochmals“ vor.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.09.2023 auf Schmerzen in der rechten Schulter verweist und hierfür Befunde aus den Jahren 2020 bzw. 2022 vorlegt, konnten diese vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden, da eine Berücksichtigung dieser erstmals vorgelegten medizinischen Beweismittel dem Neuerungsverbot in Paragraph 46, BBG entgegenstehen würde, mag auch der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 26.09.2023 betonen, er lege diese Befunde „zur Sicherheit nochmals“ vor.
Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in § 46 dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR 25. GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes können somit ab dem 16.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangende Befunde nicht berücksichtigt werden.Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in Paragraph 46, dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 564 BlgNR 25. GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes können somit ab dem 16.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangende Befunde nicht berücksichtigt werden.
Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, sollte er daraus eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ableiten wollen, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Jedoch wird hierzu angemerkt, dass zum Ausschluss einer Schulterbinnenverletzung ein MRT ausgeschrieben wurde, wie sich aus dem nun nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht neu vorgelegten Behandlungsbericht vom 07. Juni 2022 ergibt. Im Befund vom 10.06.2022 MRT Schulter rechts ist sodann lediglich bestätigt, „…. kein Nachweis eines Knochenmarködems. Keine Rotatorenmanschettenruptur. Kein Binnenschaden.“
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von ihm eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 01.09.2023. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.09.2023 von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, aufgrund der Aktenlage zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v.H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.09.2023 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, aufgrund der Aktenlage zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v.H. ergibt.
In diesem Gutachten wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigung und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein ergänzendes Gutachten ein. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigung und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein ergänzendes Gutachten ein. Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,)
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W217.2276600.1.00Im RIS seit
25.10.2023Zuletzt aktualisiert am
25.10.2023