Entscheidungsdatum
09.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W208 2278745-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Militärkommando OBERÖSTERREICH Ergänzungsabteilung vom 19.09.2023, GZ P1525295/10-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2023 (2), wegen Befreiung der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 gegen den Bescheid des Militärkommando OBERÖSTERREICH Ergänzungsabteilung vom 19.09.2023, GZ P1525295/10-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2023 (2), wegen Befreiung der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 stattgegeben und der Beschwerdeführer von der Leistung der Milizübung von 16.10.2023 bis 21.10.2023 befreit.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 stattgegeben und der Beschwerdeführer von der Leistung der Milizübung von 16.10.2023 bis 21.10.2023 befreit.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Einberufungsbefehl vom 01.08.2023 (Datum der Zustellung) wurde der Beschwerdeführer (in Folge: BF) zur Ableistung eines Wehrdienstes (Milizübung von 16.10.-21.10.2023) einberufen.
2. In dem beim Militärkommando OBERÖSTERREICH Ergänzungsabteilung (im Folgenden: belangten Behörde) eingebrachten Antrag auf Befreiung vom 18.08.2023, führte der BF aus, dass es ihm aufgrund des Beginns seines Hochschulstudiums der Humanmedizin ab 02.10.2023 nicht möglich sei, an der in Rede stehenden Milizübung von 16.10.-21.10.2023 teilzunehmen, zumal die ersten Wochen des Studiums besonders wichtig wären, um sich einen Studienüberblick zu verschaffen (Einführung in das Unisystem, erste Pflichtvorlesungen, Prüfungen, etc.). Gleichzeitig übermittelte er eine Studienbestätigung der XXXX vom 18.08.2023, laut welcher der BF im Wintersemester 2023/2024 zum Bachelorstudium Humanmedizin gemeldet sei. 2. In dem beim Militärkommando OBERÖSTERREICH Ergänzungsabteilung (im Folgenden: belangten Behörde) eingebrachten Antrag auf Befreiung vom 18.08.2023, führte der BF aus, dass es ihm aufgrund des Beginns seines Hochschulstudiums der Humanmedizin ab 02.10.2023 nicht möglich sei, an der in Rede stehenden Milizübung von 16.10.-21.10.2023 teilzunehmen, zumal die ersten Wochen des Studiums besonders wichtig wären, um sich einen Studienüberblick zu verschaffen (Einführung in das Unisystem, erste Pflichtvorlesungen, Prüfungen, etc.). Gleichzeitig übermittelte er eine Studienbestätigung der römisch 40 vom 18.08.2023, laut welcher der BF im Wintersemester 2023 aus 2024, zum Bachelorstudium Humanmedizin gemeldet sei.
3. Mit Schreiben vom 31.08.2023 forderte die belangte Behörde den BF auf, einen Nachweis über die konkreten (negativen) Auswirkungen auf sein Studium oder das Entstehen eines unzumutbaren Nachteils im Falle seiner Teilnahme an der Milizübung zu erbringen.
4. Im daraufhin eingelangtem E-Mail vom 13.09.2023 übermittelte der BF ein Schreiben der Medizinischen Universität XXXX vom 13.09.2023, wonach er als Studierender des Studiums der Humanmedizin an der XXXX gemeldet sei und die ersten vier Semester an der Universität XXXX zu absolvieren seien. Im Zeitraum von 16.10.-21.10.2023 habe der BF Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht zu besuchen.4. Im daraufhin eingelangtem E-Mail vom 13.09.2023 übermittelte der BF ein Schreiben der Medizinischen Universität römisch 40 vom 13.09.2023, wonach er als Studierender des Studiums der Humanmedizin an der römisch 40 gemeldet sei und die ersten vier Semester an der Universität römisch 40 zu absolvieren seien. Im Zeitraum von 16.10.-21.10.2023 habe der BF Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht zu besuchen.
5. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid (zugestellt am 19.09.2023), wies die belangte Behörde den Antrag des BF gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab. 5. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid (zugestellt am 19.09.2023), wies die belangte Behörde den Antrag des BF gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab.
Begründend wurde, nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Ermittlungsergebnisse, im Wesentlichen ausgeführt, es würden wirtschaftliche Interessen vorliegen, da der BF an der ordnungsgemäßen Absolvierung seines Studiums ein berechtigtes wirtschaftliches Eigeninteresse habe. Die besondere Rücksichtswürdigkeit iSd § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001, die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart rechtfertigen würde, könne allerdings nicht erkannt werden. Dies deshalb, weil eine solche Befreiung nur dann zulässig wäre, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner Präsenzdienstleistung einen unzumutbaren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Zusammenhang mit seiner Ausbildung oder eine erhebliche Ausbildungsverzögerung erleiden würde. Das Entstehen eines derartigen Nachteiles auf sein weiteres Studium infolge der Teilnahme an oben angeführter Milizübung, könne nach Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes weder angenommen werden, noch sei solches von ihm geltend gemacht worden. Sein Vorbringen, dass die Milizübung zu einem für ihn ungünstigen Zeitpunkt stattfände, da die ersten Wochen des Studiums zur Überblicksverschaffung dienten (Einführung in das Unisystem) und er auch erste Pflichtvorlesungen zu besuchen hätte, stelle ein nachvollziehbares Interesse dar, vermöge jedoch keinen Befreiungsgrund iSd § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 oben angeführten Gesetzesbestimmung zu rechtfertigen. Zu dem Vorbringen der Universität XXXX , dass er im Zeitraum der Milizübung Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht zu besuchen hätte, sei festzustellen, dass diverse Bildungs- oder Lehrveranstaltungen generell mit einem bestimmten Ausmaß an Anwesenheitserfordernis belegt würden, jedoch auch eine Krankheit, oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse eine Unterrichtsteilnahme vereiteln könnten. Die Leistung einer Milizübung stelle eine staatsbürgerliche Verpflichtung dar – eine damit verbundene kurzeitige Abwesenheit vom Studienbetrieb erscheine somit doch als gerechtfertigter und entschuldbarer Hinderungsgrund. Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle habe der BF nicht geltend gemacht, und es hätten auch solche Interessen dem für diese Entscheidung relevanten Sachverhalt nicht entnommen werden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Begründend wurde, nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Ermittlungsergebnisse, im Wesentlichen ausgeführt, es würden wirtschaftliche Interessen vorliegen, da der BF an der ordnungsgemäßen Absolvierung seines Studiums ein berechtigtes wirtschaftliches Eigeninteresse habe. Die besondere Rücksichtswürdigkeit iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001, die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart rechtfertigen würde, könne allerdings nicht erkannt werden. Dies deshalb, weil eine solche Befreiung nur dann zulässig wäre, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner Präsenzdienstleistung einen unzumutbaren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Zusammenhang mit seiner Ausbildung oder eine erhebliche Ausbildungsverzögerung erleiden würde. Das Entstehen eines derartigen Nachteiles auf sein weiteres Studium infolge der Teilnahme an oben angeführter Milizübung, könne nach Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes weder angenommen werden, noch sei solches von ihm geltend gemacht worden. Sein Vorbringen, dass die Milizübung zu einem für ihn ungünstigen Zeitpunkt stattfände, da die ersten Wochen des Studiums zur Überblicksverschaffung dienten (Einführung in das Unisystem) und er auch erste Pflichtvorlesungen zu besuchen hätte, stelle ein nachvollziehbares Interesse dar, vermöge jedoch keinen Befreiungsgrund iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 oben angeführten Gesetzesbestimmung zu rechtfertigen. Zu dem Vorbringen der Universität römisch 40 , dass er im Zeitraum der Milizübung Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht zu besuchen hätte, sei festzustellen, dass diverse Bildungs- oder Lehrveranstaltungen generell mit einem bestimmten Ausmaß an Anwesenheitserfordernis belegt würden, jedoch auch eine Krankheit, oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse eine Unterrichtsteilnahme vereiteln könnten. Die Leistung einer Milizübung stelle eine staatsbürgerliche Verpflichtung dar – eine damit verbundene kurzeitige Abwesenheit vom Studienbetrieb erscheine somit doch als gerechtfertigter und entschuldbarer Hinderungsgrund. Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle habe der BF nicht geltend gemacht, und es hätten auch solche Interessen dem für diese Entscheidung relevanten Sachverhalt nicht entnommen werden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
6. Dagegen brachte der BF am 28.09.2023 Beschwerde ein und führte begründend darin im Wesentlichen aus, dass er in Zeit dieser Milizübung sein Stationspraktikum im LKH habe und dieses nicht einfach verschieben könne, zumal dies eine verpflichtende Lehrveranstaltung sei, anders als Pflichtvorlesungen könne man dies nicht einfach so nachholen. Deshalb fände er die Ablehnung für den Antrag mehr als nur inakzeptabel, da sein ganzes Studium von dieser Woche abhänge.
7. Mit Schriftsatz vom 28.09.2023 (eingelangt beim BVwG am selben Tag) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den elektronischen Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist wehrpflichtig und hat den Grundwehrdienst in der Dauer von 6 Monaten geleistet. Er hat sich zur Leistung von Milizübungen in der Gesamtsauer von 30 Tagen freiwillig gemeldet.
Der BF wurde zu einer Milizübung vom 16.10.2023 bis 21.10.2023 einberufen, der betreffende Einberufungsbefehl wurde ihm mit 01.08.2023 zugestellt. Über die Milizübung wurde der BF bereits im Februar 2023 vorab informiert.
Der BF hat frühestens in der Kalenderwoche 32 (07.08.-13-08.2023) erfahren, dass er einen Studienplatz für das Studium der Humanmedizin im Wege des Aufnahmeverfahrens erhalten hat. Er beginnt dieses Wintersemester 2023/24 das Studium der Humanmedizin an der XXXX , und hat die ersten vier Semester an der Universität XXXX zu absolvieren. In der Zeit von 16.10.-21.10.2023 finden Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht statt. Der BF ist zu dieser Zeit für sein verpflichtendes Stationspraktikumspraktikum eingeteilt, welches nur einmal im Jahr angeboten wird. Dieses Stationspraktikum ist Teil der ersten Diplomprüfung und damit für den geregelten Studienfortschritt zwingend erforderlich. Der BF hat frühestens in der Kalenderwoche 32 (07.08.-13-08.2023) erfahren, dass er einen Studienplatz für das Studium der Humanmedizin im Wege des Aufnahmeverfahrens erhalten hat. Er beginnt dieses Wintersemester 2023/24 das Studium der Humanmedizin an der römisch 40 , und hat die ersten vier Semester an der Universität römisch 40 zu absolvieren. In der Zeit von 16.10.-21.10.2023 finden Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht statt. Der BF ist zu dieser Zeit für sein verpflichtendes Stationspraktikumspraktikum eingeteilt, welches nur einmal im Jahr angeboten wird. Dieses Stationspraktikum ist Teil der ersten Diplomprüfung und damit für den geregelten Studienfortschritt zwingend erforderlich.
Das Bundesheer hat einen hohen Bedarf an fertig ausgebildeten Militärmedizinern und wurde erst vor kurzem die Möglichkeit ein Militär-Medizinstudiums geschaffen. An Milizsoldaten die privat Medizin studieren besteht folglich ein militärisches Interesse.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde des BF entnommen.
Dieser Sachverhalt ist, insbesondere hinsichtlich der Zustellung des Einberufungsbefehls und Vorabinformation des BF über die Milizübung im Februar 2023, unbestritten. Dass der BF vom Erhalt seines Studienplatzes erst ab Kalenderwoche 32 erfahren konnte, ergibt sich aus der Homepage der MedUni- XXXX (https://www.meduni XXXX .at/aufnahmeverfahren/ablauf-nach-dem-aufnahmetest), wonach die Testergebnisse erst ab dieser Woche verkündet werden.Dieser Sachverhalt ist, insbesondere hinsichtlich der Zustellung des Einberufungsbefehls und Vorabinformation des BF über die Milizübung im Februar 2023, unbestritten. Dass der BF vom Erhalt seines Studienplatzes erst ab Kalenderwoche 32 erfahren konnte, ergibt sich aus der Homepage der MedUni- römisch 40 (https://www.meduni römisch 40 .at/aufnahmeverfahren/ablauf-nach-dem-aufnahmetest), wonach die Testergebnisse erst ab dieser Woche verkündet werden.
Der BF hat auch anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen (Studienbestätigung vom 18.08.2023, Schreiben der Universität XXXX vom 13.09.2023 und Stundenplan) ausreichend bescheinigt, dass er Medizinstudent ist und in den ersten Wochen seines Studiums Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht von ihm zu besuchen sind. Der BF hat auch anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen (Studienbestätigung vom 18.08.2023, Schreiben der Universität römisch 40 vom 13.09.2023 und Stundenplan) ausreichend bescheinigt, dass er Medizinstudent ist und in den ersten Wochen seines Studiums Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht von ihm zu besuchen sind.
Er vermeint überdies, aufgrund dessen und insbesondere aufgrund der Tatsache, wonach er zum Zeitpunkt der Milizübung (16.10.2023 – 21.10.2023) ein für sein Studium verpflichtendes Stationspraktikum zu absolvieren hat, liege ein rücksichtswürdiger Befreiungsgrund von der Teilnahme an der Milizübung im Sinne des Gesetzes (§ 26 Abs 1 Z 2 WG) vor. Er vermeint überdies, aufgrund dessen und insbesondere aufgrund der Tatsache, wonach er zum Zeitpunkt der Milizübung (16.10.2023 – 21.10.2023) ein für sein Studium verpflichtendes Stationspraktikum zu absolvieren hat, liege ein rücksichtswürdiger Befreiungsgrund von der Teilnahme an der Milizübung im Sinne des Gesetzes (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG) vor.
Er führt dazu insbesondere aus, dass er dieses Stationspraktikum nicht einfach verschieben und nicht einfach so nachholen könne, weshalb sein ganzes Studium von dieser Woche abhänge. Zu dieser Aussage wurde Einsichtnahme in das Online-Portal der Studienvertretung der Med-Uni XXXX genommen, dem entnommen werden konnte, dass das vom BF ins Treffen geführte Stationspraktikum (gleich wie die Einführungswoche), zu den Modulen gehört, die nur 1x im Jahr angeboten werden (https://www.oehmed XXXX .at/beratung/haeufig-gestellte-fragen/).Er führt dazu insbesondere aus, dass er dieses Stationspraktikum nicht einfach verschieben und nicht einfach so nachholen könne, weshalb sein ganzes Studium von dieser Woche abhänge. Zu dieser Aussage wurde Einsichtnahme in das Online-Portal der Studienvertretung der Med-Uni römisch 40 genommen, dem entnommen werden konnte, dass das vom BF ins Treffen geführte Stationspraktikum (gleich wie die Einführungswoche), zu den Modulen gehört, die nur 1x im Jahr angeboten werden (https://www.oehmed römisch 40 .at/beratung/haeufig-gestellte-fragen/).
Wenn die belangte Behörde nun im angefochtenen Bescheid behauptet, der BF würde durch die Teilnahme an der Milizübung keinen unzumutbaren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Zusammenhang mit seiner Ausbildung oder keine erhebliche Ausbildungsverzögerung erleiden, irrt sie. Dass die Versäumung eines Pflichtmoduls und dessen Nachholung erst ein Jahr später – zu einem Zeitpunkt wo wiederum verpflichtende Module auf dem Stundenplan stehen werden – für den BF einen bedeutenden Nachteil darstellt, liegt auf der Hand (Näheres dazu in der rechtlichen Beurteilung).
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der BF erst in der Kalenderwoche 32 Anfang August von dem Erhalt seines Studienplatzes erfahren hat. Zum Zeitpunkt der Vorankündigung der Milizübung im Februar 2023 und zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls war ihm somit noch nicht bewusst, dass er zum Zeitpunkt der Milizübung ein verpflichtendes Modul, von welchem sein gesamter Studienfortschritt abhängt, absolvieren muss.
Das Bundesheer hat einen hohen Bedarf an Militärmedizinern, dass ergibt sich aus den Informationen auf der Homepage des ÖBH: https://karriere.bundesheer.at/karriere/medizin
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest.
Von der Durchführung einer – auch nicht beantragten und aus Zeitgründen auch kaum möglichen - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Sämtliche Argumente des BF sind der belangten Behörde bekannt und hat diese in der Aktenvorlage, nicht weiter dazu Stellung genommen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer – auch nicht beantragten und aus Zeitgründen auch kaum möglichen - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Sämtliche Argumente des BF sind der belangten Behörde bekannt und hat diese in der Aktenvorlage, nicht weiter dazu Stellung genommen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
„§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […]
§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19, (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. Grundwehrdienst oder
2. Milizübungen […]
§ 21 (1) Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. […]Paragraph 21, (1) Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. […]
Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26, (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus(2) Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen. Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) […]
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Gegenstand der Beschwerde ist, dass der BF vermeint, aufgrund der Tatsache, wonach er zum Zeitpunkt der Milizübung (16.10.2023 – 21.10.2023) ein für sein Studium verpflichtendes Stationspraktikum zu absolvieren habe, liege ein rücksichtswürdiger Befreiungsgrund von der Teilnahme an der Milizübung vor.
Damit spricht er den Befreiungstatbestand des § 26 Abs 1 Z 2 an, der vorsieht, dass wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen erfordern, ein Wehrpflichtiger zu befreien ist, sofern nicht zwingende militärische Interessen entgegenstehen. Damit spricht er den Befreiungstatbestand des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, an, der vorsieht, dass wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen erfordern, ein Wehrpflichtiger zu befreien ist, sofern nicht zwingende militärische Interessen entgegenstehen.
Vorweg ist festzustellen, dass die Teilnahme eines einzelnen Milizübungspflichtigen bei einer 6-tägigen-Übung kein zwingendes militärisches Interesse darstellt, zumal auch im Einsatz immer wieder Ausfälle zu verkraften sind und die belangte Behörde nicht behauptet hat, dass der BF eine Funktion auszuüben hätte, die für den Übungserfolg entscheidend ist. Es kommt daher im Gegenstand auf das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen an (da der BF keine familiären Interessen vorgebracht hat).
Unstrittig ist, dass ein Versäumen von Pflichtveranstaltungen im Studium einen Nachteil für den BF in der Absolvierung seines Studiums und damit in Folge auch für seine wirtschaftlichen Interessen darstellen würde.
3.3.2. Diese sind im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen heraus auch besonders rücksichtswürdig:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von wirtschaftlichen Dispositionen solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 angesehen werden. Die wirtschaftlichen Interessen können auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096 mwN). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von wirtschaftlichen Dispositionen solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 angesehen werden. Die wirtschaftlichen Interessen können auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096 mwN).
Das Medizinstudium ist nur jenen zugänglich, die nach Absolvierung des Aufnahmetests ihrer Reihung entsprechend einen limitierten Studienplatz an einer der medizinischen Universitäten erlangen. Es ist notorisch, dass die Anzahl der Bewerber jene der Studienplätze bei weitem übersteigt. Davon ausgehend kann dem BF, der erst in der Kalenderwoche 32 (ab 07.08.2023) vom Erhalt seinem Studienplatz erfahren hat, nicht entgegen gehalten werden, das geltend gemachte Interesse an dem verpflichtenden Beginn der Einführungswochen begründe schon deshalb kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 13 Abs 1 ZDG 1986, weil er mit dem Antritt des Studiums gegen seine ‚Harmonisierungspflicht‘ verstoßen hätte, zumal nicht gesagt werden kann, ob er zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt einen Studienplatz bekommen hätte (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172).Das Medizinstudium ist nur jenen zugänglich, die nach Absolvierung des Aufnahmetests ihrer Reihung entsprechend einen limitierten Studienplatz an einer der medizinischen Universitäten erlangen. Es ist notorisch, dass die Anzahl der Bewerber jene der Studienplätze bei weitem übersteigt. Davon ausgehend kann dem BF, der erst in der Kalenderwoche 32 (ab 07.08.2023) vom Erhalt seinem Studienplatz erfahren hat, nicht entgegen gehalten werden, das geltend gemachte Interesse an dem verpflichtenden Beginn der Einführungswochen begründe schon deshalb kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, ZDG 1986, weil er mit dem Antritt des Studiums gegen seine ‚Harmonisierungspflicht‘ verstoßen hätte, zumal nicht gesagt werden kann, ob er zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt einen Studienplatz bekommen hätte (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172).
3.3.3 Im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH ist der belangten Behörde daher im konkreten Fall nicht zu folgen, wenn sie auf Grund der vom BF angeführten Gründe eine Befreiung von der Ableistung des Präsenzdienstes (Milizübung) verneint.
Nach Einsichtnahme auf der Homepage des Online-Portals der Studienvertretung der Med-Uni XXXX konnte festgestellt werden, dass das vom BF ins Treffen geführte Stationspraktikum, welches der BF in der Woche der Milizübung zu absolvieren hätte, (gleich wie die Einführungswoche), zu den Modulen gehört, die nur einmal im Jahr angeboten werden (https://www.oehmed XXXX .at/beratung/haeufig-gestellte-fragen/). Bei einer Versäumung hätte er dieses daher erst im Oktober nächsten Jahres zu absolvieren und würde sich sein Studiumfortgang damit um ein ganzes Jahr verzögern. Ganz abgesehen davon, dass das Pflichtpraktikum ganz zu Beginn des Studiums dazu dient, den angehenden Medizinstudenten den Berufsalltag vor Augen zu führen und allenfalls nocheinmal zu beurteilen, ob sie das richtige Studium ausgewählt haben. Nach Einsichtnahme auf der Homepage des Online-Portals der Studienvertretung der Med-Uni römisch 40 konnte festgestellt werden, dass das vom BF ins Treffen geführte Stationspraktikum, welches der BF in der Woche der Milizübung zu absolvieren hätte, (gleich wie die Einführungswoche), zu den Modulen gehört, die nur einmal im Jahr angeboten werden (https://www.oehmed römisch 40 .at/beratung/haeufig-gestellte-fragen/). Bei einer Versäumung hätte er dieses daher erst im Oktober nächsten Jahres zu absolvieren und würde sich sein Studiumfortgang damit um ein ganzes Jahr verzögern. Ganz abgesehen davon, dass das Pflichtpraktikum ganz zu Beginn des Studiums dazu dient, den angehenden Medizinstudenten den Berufsalltag vor Augen zu führen und allenfalls nocheinmal zu beurteilen, ob sie das richtige Studium ausgewählt haben.
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Milizübung nur um 6 Tage handelt, welche jedoch genau die Tage betreffen, an welchen der BF ein für sein Studium wesentliches Modul absolvieren muss, drohen dem BF bei einer dadurch bewirkten Verzögerung seines Studiums zweifelsfrei auch entsprechende besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftlichen Nachteile und ist daher – im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde – von einer erheblichen Ausbildungsverzögerung bzw unzumutbaren Nachteilen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung auszugehen, welche eine Befreiung nach § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 in diesem Fall rechtfertigen. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Milizübung nur um 6 Tage handelt, welche jedoch genau die Tage betreffen, an welchen der BF ein für sein Studium wesentliches Modul absolvieren muss, drohen dem BF bei einer dadurch bewirkten Verzögerung seines Studiums zweifelsfrei auch entsprechende besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftlichen Nachteile und ist daher – im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde – von einer erheblichen Ausbildungsverzögerung bzw unzumutbaren Nachteilen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung auszugehen, welche eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 in diesem Fall rechtfertigen.
Abgesehen davon ist notorisch, dass das Bundesheer einen Bedarf an medizinischem Personal hat (es wurden sogar eigene Stipendien vergeben – vgl https://karriere.bundesheer.at/karriere/medizin) und damit ein hohes militärisches Interesse besteht, Milizsoldaten die ein einschlägiges Studium bereits absolvieren, nicht an der zügigen Absolvierung ihres Studiums zu behindern, sodass auch eine Befreiung von Amts wegen, nach § 26 Abs1 Z 1 WG 2001 zu erfolgen gehabt hätte. Abgesehen davon ist notorisch, dass das Bundesheer einen Bedarf an medizinischem Personal hat (es wurden sogar eigene Stipendien vergeben – vergleiche https://karriere.bundesheer.at/karriere/medizin) und damit ein hohes militärisches Interesse besteht, Milizsoldaten die ein einschlägiges Studium bereits absolvieren, nicht an der zügigen Absolvierung ihres Studiums zu behindern, sodass auch eine Befreiung von Amts wegen, nach Paragraph 26, Abs1 Ziffer eins, WG 2001 zu erfolgen gehabt hätte.
Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Befreiung Einberufungsbefehl Harmonisierungspflicht Medizinstudium militärischer Bedarf Milizübung Praktikum Präsenzdienst rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2278745.1.00Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023