Entscheidungsdatum
09.10.2023Norm
AuslBG §12b Z1Spruch
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W156 2273098-1/4E
W156 2273099-1/4E
W156 2273099-1/4E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerden von 1. XXXX bmH. und 2. XXXX , geb. XXXX , StA. Philippinen, beide vertreten durch Mag Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.02.2023, ABB-Nr: XXXX , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerden von 1. römisch 40 bmH. und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Philippinen, beide vertreten durch Mag Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.02.2023, ABB-Nr: römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ersatzlos behoben.A) Der angefochtene Bescheid wird wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In den Vorverfahren stellte Frau XXXX , geb.am XXXX , philippinische Staatsangehörige (im Folgenden: BF2) am 04.11.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b AusBG. In dem in Folge seitens der Arbeitgeberin XXXX mbH (in Folge BF1) eingebrachten Vermittlungsauftrag wurde die Berufsbezeichnung „Arbeits-und Beschäftigungstherapeutin“ ausgewiesen und als erforderliche höchste abgeschlossene Ausbildung der Bachelor der Pflegewissenschaften gefordert. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2017 und nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2017wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2018, GZ: W156 2168498-1/24E bzw. W156 2168819-1/24E, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF2 über die erforderliche Qualifikation des von der Arbeitgeberin verlangten Anforderungsprofiles –Bachelor der Pflegewissenschaften –nicht verfüge.1. In den Vorverfahren stellte Frau römisch 40 , geb.am römisch 40 , philippinische Staatsangehörige (im Folgenden: BF2) am 04.11.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, AusBG. In dem in Folge seitens der Arbeitgeberin römisch 40 mbH (in Folge BF1) eingebrachten Vermittlungsauftrag wurde die Berufsbezeichnung „Arbeits-und Beschäftigungstherapeutin“ ausgewiesen und als erforderliche höchste abgeschlossene Ausbildung der Bachelor der Pflegewissenschaften gefordert. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2017 und nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2017wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2018, GZ: W156 2168498-1/24E bzw. W156 2168819-1/24E, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF2 über die erforderliche Qualifikation des von der Arbeitgeberin verlangten Anforderungsprofiles –Bachelor der Pflegewissenschaften –nicht verfüge.
2. In Folge stellten die BF1 und BF2 am 07.12.2018 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für eine Beschäftigung der BF1 als „Work-Life-Integration-Managerin“ mit einem monatlichen Bruttoentgelt von € 3.140,--.
3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Esteplatz (in Folge AMS) vom 14.03.2019 wurde der Antrag vom 04.11.2016 an die MA 35 auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG mit der Begründung abgewiesen, dass die erforderliche Punktezahl der Anlage C nicht erreicht werde. 3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Esteplatz (in Folge AMS) vom 14.03.2019 wurde der Antrag vom 04.11.2016 an die MA 35 auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG mit der Begründung abgewiesen, dass die erforderliche Punktezahl der Anlage C nicht erreicht werde.
4. In der dagegen gerichteten Beschwerde vom 26.4.2019 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid der Antrag vom 04.11.2016 abgewiesen worden sei, jedoch der Zweckänderungsantrag vom 07.12.2018 nicht erledigt worden wäre. Der Antrag vom 07.12.2018 sei weiterhin unerledigt.
5. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2019 wurde der Bescheid des AMS vom 14.03.2019 behoben, mit der Begründung, es sei über den Antrag vom 04.11.2016 auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG mit Erkenntnissen W156 2168498-1/24E bzw. W1562168819-1/24E des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2018 rechtskräftig entschieden worden. 5. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2019 wurde der Bescheid des AMS vom 14.03.2019 behoben, mit der Begründung, es sei über den Antrag vom 04.11.2016 auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG mit Erkenntnissen W156 2168498-1/24E bzw. W1562168819-1/24E des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2018 rechtskräftig entschieden worden.
6. Nach erhobenen Vorlageantrag wurde die Beschwerde mit Beschlüssen des BVwG W156 2221385-1/4E und W156 2221386-1/4E vom 04.10.2019 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und ausgeführt, dass über den Antrag vom 07.12.2018 noch nicht entschieden worden sei.
7. Mit Bescheid vom 31.10.2019 wurde der Antrag vom 07.12.2018 (siehe Punkt 2) mit der Begründung abgewiesen, dass die erforderliche Punktezahl der Anlage C nicht vorliege und die BF2 selbst nicht über die von der BF1 geforderte Qualifikation verfüge.
Der Vermittlungsauftrag enthielt als Berufsbezeichnung „Work-Life-Integration-Managerin“ und als erforderliche höchste abgeschlossene Ausbildung "Bachelor in einem für diese Tätigkeit relevantem Fach wie zB Gesundheit und Pflege oder einem vergleichbar affinen Bereich".
Im Vermittlungsauftrag stand zum Tätigkeitsinhalt folgendes angeführt:
„Die WLIM (gemeint: BF 1) ist erster Ansprechpartner für MitarbeiterInnen die Probleme haben – egal welcher Art. Dabei stehen Probleme im Krankheitsfall, egal ob selbst oder bei den Kindern sowie Probleme bei der Betreuung der Kinder im Vordergrund, aber auch Eingliederungsfragen. Sie bespricht diese Probleme mit den Betroffene und auch mit der Geschäftsführung bzw. den Teamleitern und sucht gemeinsam mit diesen nach Lösungen. Dafür benötigt sie das volle Vertrauen der Geschäftsführung, da sie auch direkt an diese berichtet. Sie soll aber von den MitarbeiterInnen – und dies ist uns sehr wichtig – nicht als „Vorgesetzte“, sondern als BeraterIn“ betrachtet werden, mit der man sich leicht und gut austauschen kann. Organisatorisch arbeitet sie mit der HR-Leitung zusammen, die durch die Schaffung dieser Position mehr Zeit für die eigentlichen HR-Aufgaben gewinnt.“„Die WLIM (gemeint: BF 1) ist erster Ansprechpartner für MitarbeiterInnen die Probleme haben – egal welcher "Art". Dabei stehen Probleme im Krankheitsfall, egal ob selbst oder bei den Kindern sowie Probleme bei der Betreuung der Kinder im Vordergrund, aber auch Eingliederungsfragen. Sie bespricht diese Probleme mit den Betroffene und auch mit der Geschäftsführung bzw. den Teamleitern und sucht gemeinsam mit diesen nach Lösungen. Dafür benötigt sie das volle Vertrauen der Geschäftsführung, da sie auch direkt an diese berichtet. Sie soll aber von den MitarbeiterInnen – und dies ist uns sehr wichtig – nicht als „Vorgesetzte“, sondern als BeraterIn“ betrachtet werden, mit der man sich leicht und gut austauschen kann. Organisatorisch arbeitet sie mit der HR-Leitung zusammen, die durch die Schaffung dieser Position mehr Zeit für die eigentlichen HR-Aufgaben gewinnt.“
8. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.10.2020, W151 2227052-1/8E und W151 2227050-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Tätigkeitsprofil die Bewältigung von Aufgaben fordere, die einen engen inhaltlichen Zusammengang zum Aufgabenbereich des Human Ressource Managements, also der Personalagenden des Betriebes der BF1, aufwiesen. Der von der BF2 erworbene "Bachelor of Science of Nursing" erfülle nicht das Anforderungsprofil der beantragten Tätigkeit.
9. Am 25.11.2022 stellte die BF2 einen weiteren Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 NAG. Mit Schreiben vom 28.11.2022 ersuchte die MA 35 die belangte Behörde um Überprüfung, ob die Voraussetzungen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 12b Z 1 AuslBG vorlägen. Dem Antrag beigefügt waren OIF Zertifikat A2, diverse Dokumente zur Ausbildung und medizinischen Weiterbildung der BF2 im Herkunftsland, diverse Verträge der BF2 als Au-Pair, Cambridgecertificat B1. Die Arbeitgebererklärung enthält als Berufsbezeichnung „Leitung/Head Work-life-Integration“ und als erforderliche Tätigkeitsbeschreibung „Unterstützung bei der Bewältigung der Work-Life Probleme, insbesondere von Müttern und Alleinerzieherlnnen an 6 Standorten in Wien — Nö. Schulungen Hygiene – und Präventionsmaßnahmen gegen Infektionen aller Art. Beratung und praktische Hilfe bei Kinderbetreuung und der Pflege kranker Kinder. Hilfestellung bei Mobbing und Belästigungen am Arbeitsplatz“. Als erforderliche Qualifikation wurde „Fortgeschrittene Englischkenntnisse von Vorteil, da Ma. aus über 25 Nationen im Unternehmen beschäftigt sind; Praktische Erfahrung in Baby, Kinder bzw Familienbetreuung, Multikulturelle Erfahrungen, Bereitschaft zur selbständigen Weiterentwicklung der Position“ gefordert. In der Stellungnahme vom 25.01.2023 wurde ausgeführt, dass die BF2 ab sofort das Personalbüro unterstützen solle, insbesondere werde die Leiterin gezielt Mütter und Alleinerziehende beraten, indem sie ihnen nicht nur theoretische Unterstützung wie die Suche nach Kinderbetreuungsdiensten - und Unterstützungsdiensten in der Umgebung anbietet, sondern auch bereit sei, gegebenenfalls als Pflegehilfe oder Babysitterin einzuspringen und die Betreuung von Minderjährigen zu übernehmen, falls erforderlich.9. Am 25.11.2022 stellte die BF2 einen weiteren Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, NAG. Mit Schreiben vom 28.11.2022 ersuchte die MA 35 die belangte Behörde um Überprüfung, ob die Voraussetzungen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorlägen. Dem Antrag beigefügt waren OIF Zertifikat A2, diverse Dokumente zur Ausbildung und medizinischen Weiterbildung der BF2 im Herkunftsland, diverse Verträge der BF2 als Au-Pair, Cambridgecertificat B1. Die Arbeitgebererklärung enthält als Berufsbezeichnung „Leitung/Head Work-life-Integration“ und als erforderliche Tätigkeitsbeschreibung „Unterstützung bei der Bewältigung der Work-Life Probleme, insbesondere von Müttern und Alleinerzieherlnnen an 6 Standorten in Wien — Nö. Schulungen Hygiene – und Präventionsmaßnahmen gegen Infektionen aller "Art". Beratung und praktische Hilfe bei Kinderbetreuung und der Pflege kranker Kinder. Hilfestellung bei Mobbing und Belästigungen am Arbeitsplatz“. Als erforderliche Qualifikation wurde „Fortgeschrittene Englischkenntnisse von Vorteil, da Ma. aus über 25 Nationen im Unternehmen beschäftigt sind; Praktische Erfahrung in Baby, Kinder bzw Familienbetreuung, Multikulturelle Erfahrungen, Bereitschaft zur selbständigen Weiterentwicklung der Position“ gefordert. In der Stellungnahme vom 25.01.2023 wurde ausgeführt, dass die BF2 ab sofort das Personalbüro unterstützen solle, insbesondere werde die Leiterin gezielt Mütter und Alleinerziehende beraten, indem sie ihnen nicht nur theoretische Unterstützung wie die Suche nach Kinderbetreuungsdiensten - und Unterstützungsdiensten in der Umgebung anbietet, sondern auch bereit sei, gegebenenfalls als Pflegehilfe oder Babysitterin einzuspringen und die Betreuung von Minderjährigen zu übernehmen, falls erforderlich.
10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 08.02.2023 wies die belangte Behörde nach Anhörung des Regionalbeirates die Zulassung der BF2 als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab und führte begründend aus, dass die Anforderungen überzogen und an die BF2 zugeschnitten seien, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schüsselkraft seien nicht erfüllt.10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 08.02.2023 wies die belangte Behörde nach Anhörung des Regionalbeirates die Zulassung der BF2 als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab und führte begründend aus, dass die Anforderungen überzogen und an die BF2 zugeschnitten seien, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schüsselkraft seien nicht erfüllt.
11. Dagegen erhoben die BF1 und BF2 durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde.
12. In den seitens der belangten Behörde eingeleitete Ersatzkraftverfahrens wurden der BF1 5 Personen zugewiesen. In der Rückmeldung der BF2 an die belangte Behörde wurde lediglich bei 2 Personen vermerkt: „nicht eingestellt“. Weitere Gründe wurde nicht angeführt.
13. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerden unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 07.06.2023 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Im vorangegangenen Verfahren zu Zlen.: W151 2227052-1/8E und W151 2227050-1/8E, wurde die Beschäftigung der BF 1 bei der BF 2 für eine Tätigkeit als „Work-Life-Integration-Managerin“ rechtskräftig abgewiesen.
Der Vermittlungsauftrag des vorangegangenen Verfahrens enthält als Berufsbezeichnung „Work-Life-Integration-Managerin“ und als erforderliche höchste abgeschlossene Ausbildung "Bachelor in einem für diese Tätigkeit relevantem Fach wie zB Gesundheit und Pflege oder einem vergleichbar affinen Bereich".
Im Vermittlungsauftrag stand zum Tätigkeitsinhalt folgendes angeführt:
„Die WLIM (gemeint: hier BF2) ist erster Ansprechpartner für MitarbeiterInnen die Probleme haben – egal welcher Art. Dabei stehen Probleme im Krankheitsfall, egal ob selbst oder bei den Kindern sowie Probleme bei der Betreuung der Kinder im Vordergrund, aber auch Eingliederungsfragen. Sie bespricht diese Probleme mit den Betroffene und auch mit der Geschäftsführung bzw. den Teamleitern und sucht gemeinsam mit diesen nach Lösungen. Dafür benötigt sie das volle Vertrauen der Geschäftsführung, da sie auch direkt an diese berichtet. Sie soll aber von den MitarbeiterInnen – und dies ist uns sehr wichtig – nicht als „Vorgesetzte“, sondern als BeraterIn“ betrachtet werden, mit der man sich leicht und gut austauschen kann. Organisatorisch arbeitet sie mit der HR-Leitung zusammen, die durch die Schaffung dieser Position mehr Zeit für die eigentlichen HR-Aufgaben gewinnt.“„Die WLIM (gemeint: hier BF2) ist erster Ansprechpartner für MitarbeiterInnen die Probleme haben – egal welcher "Art". Dabei stehen Probleme im Krankheitsfall, egal ob selbst oder bei den Kindern sowie Probleme bei der Betreuung der Kinder im Vordergrund, aber auch Eingliederungsfragen. Sie bespricht diese Probleme mit den Betroffene und auch mit der Geschäftsführung bzw. den Teamleitern und sucht gemeinsam mit diesen nach Lösungen. Dafür benötigt sie das volle Vertrauen der Geschäftsführung, da sie auch direkt an diese berichtet. Sie soll aber von den MitarbeiterInnen – und dies ist uns sehr wichtig – nicht als „Vorgesetzte“, sondern als BeraterIn“ betrachtet werden, mit der man sich leicht und gut austauschen kann. Organisatorisch arbeitet sie mit der HR-Leitung zusammen, die durch die Schaffung dieser Position mehr Zeit für die eigentlichen HR-Aufgaben gewinnt.“
Im nunmehrigen Verfahren wurde als Berufsbezeichnung „Leitung/Head Work-life-Integration“ und als erforderliche Tätigkeitsbeschreibung „Unterstützung bei der Bewältigung der Work-Life Probleme, insbesondere von Müttern und Alleinerzieherlnnen an 6 Standorten in Wien — Nö. Schulungen Hygiene – und Präventionsmaßnahmen gegen Infektionen aller Art. Beratung und praktische Hilfe bei Kinderbetreuung und der Pflege kranker Kinder. Hilfestellung bei Mobbing und Belästigungen am Arbeitsplatz“. Als erforderliche Qualifikation wurde „Fortgeschrittene Englischkenntnisse von Vorteil, da Ma. aus über 25 Nationen im Unternehmen beschäftigt sind; Praktische Erfahrung in Baby, Kinder bzw Familienbetreuung, Multikulturelle Erfahrungen, Bereitschaft zur selbständigen Weiterentwicklung der Position“ gefordert. Im nunmehrigen Verfahren wurde als Berufsbezeichnung „Leitung/Head Work-life-Integration“ und als erforderliche Tätigkeitsbeschreibung „Unterstützung bei der Bewältigung der Work-Life Probleme, insbesondere von Müttern und Alleinerzieherlnnen an 6 Standorten in Wien — Nö. Schulungen Hygiene – und Präventionsmaßnahmen gegen Infektionen aller "Art". Beratung und praktische Hilfe bei Kinderbetreuung und der Pflege kranker Kinder. Hilfestellung bei Mobbing und Belästigungen am Arbeitsplatz“. Als erforderliche Qualifikation wurde „Fortgeschrittene Englischkenntnisse von Vorteil, da Ma. aus über 25 Nationen im Unternehmen beschäftigt sind; Praktische Erfahrung in Baby, Kinder bzw Familienbetreuung, Multikulturelle Erfahrungen, Bereitschaft zur selbständigen Weiterentwicklung der Position“ gefordert.
Die BF2 verfügt über allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) und Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1). Sie erfüllt die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage C zum AuslBG.Die BF2 verfügt über allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) und Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1). Sie erfüllt die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage C zum AuslBG.
Die BF2 hat am 13.03.2009 an der XXXX in XXXX -Stadt auf den Philippinen den Bachelor-Studiengang in Gesundheits- und Krankenpflege abgeschlossen.Die BF2 hat am 13.03.2009 an der römisch 40 in römisch 40 -Stadt auf den Philippinen den Bachelor-Studiengang in Gesundheits- und Krankenpflege abgeschlossen.
Der von der BF2 erworbene "Bachelor of Science of Nursing" entspricht am ehesten der österreichischen Ausbildung zu diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin. Sie ist nicht berechtigt, diesen Beruf in Österreich auszuüben, da keine Nostrifizierung bis dato nachgewiesen ist.
Das nunmehrige Tätigkeitsprofil fordert die Bewältigung von Aufgaben, die einen engen inhaltlichen Zusammengang zum Aufgabenbereich des Human Ressource Managements, also der Personalagenden des Betriebes der B1, aufweisen. Der von der BF2 erworbene "Bachelor of Science of Nursing" erfüllt nicht das Anforderungsprofil der beantragten Tätigkeit.
Qualifikationsnachweise zu den von der BF1 geforderten Tätigkeiten wurden nicht vorgelegt.
Die beiden Arbeitgebererklärungen weichen zwar insofern voneinander ab, als einerseits eine Beschäftigung als „Work-Life-Integration-Managerin“ (in der vorangegangenen Version) und andererseits eine Beschäftigung als „Leitung/Head Work-life-Integration“ (in der aktuellen Version) in Aussicht gestellt wurde, jedoch ergibt sich aus den jeweiligen Tätigkeitsbeschreibungen, dass es sich um dieselbe Tätigkeit – nämlich im Wesentlichen die Unterstützung des Personalbüros bei der Bewältigung der Work-Life Probleme der MitarbeiterInnen, insbesondere von Müttern und Alleinerzieherlnnen an 6 Standorten in Wien — Nö, Schulungen Hygiene – und Präventionsmaßnahmen gegen Infektionen aller Art, Beratung und praktische Hilfe bei Kinderbetreuung und der Pflege kranker Kinder, Hilfestellung bei Mobbing und Belästigungen am Arbeitsplatz– handelt.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage – insbesondere den Vorakten sowie der einliegenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2020, W151 2227052-1/8E und W151 2227050-1/8E und den vorgelegten Arbeitgebererklärungen – fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 33/2013:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 33/2013:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) bis (7) …“
§ 12b AuslBG idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 106/2022:Paragraph 12 b, AuslBG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. BGBl. römisch eins Nr. 106/2022:
Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b.Paragraph 12 b,
Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. …
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
§ 20d AuslBG idF BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 20 d, AuslBG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018:
„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte,
Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, , Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 121. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12
2. als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder
6. als Künstler gemäß § 146. als Künstler gemäß Paragraph 14
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) bis (5) …“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zur Abänderung oder amtswegigen Behebung bzw. Nichtigerklärung des Bescheides findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zur Abänderung oder amtswegigen Behebung bzw. Nichtigerklärung des Bescheides findet.
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).Eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen, da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen, da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).
Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093) vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 483). Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs. 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs. 4 AVG (bzw. für das Verwaltungsgericht § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG). Vielmehr hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f) und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; vgl. auch VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; 07.05.1997, 95/09/0203; 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 481 ff; Walter/Thienel I2 AVG § 68 Anm 12; ferner Mayer, ZfV 1977, 488) (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 01.03.2018, rdb.at) Rz 24). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093) vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 483). Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur Paragraph 68, Absatz eins, AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz Paragraph 66, Absatz 4, AVG (bzw. für das Verwaltungsgericht Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Satz VwGVG). Vielmehr hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen vergleiche Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f) und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; vergleiche auch VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; 07.05.1997, 95/09/0203; 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 481 ff; Walter/Thienel I2 AVG Paragraph 68, Anmerkung 12; ferner Mayer, ZfV 1977, 488) (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, (Stand 01.03.2018, rdb.at) Rz 24).
Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).
Fallgegenständlich lehnte die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.10.2019 die Zulassung der BF2 als Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG basierend auf der Arbeitsgebererklärung der BF1, wonach die BF2 bei dieser als „Work-Life-Balance-Managerin“ in Vollzeit tätig werden sollte, ab. Fallgegenständlich lehnte die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.10.2019 die Zulassung der BF2 als Sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG basierend auf der Arbeitsgebererklärung der BF1, wonach die BF2 bei dieser als „Work-Life-Balance-Managerin“ in Vollzeit tätig werden sollte, ab.
Die dagegen gerichteten Beschwerden der BF1 und BF2 jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2020, W151 2227052-1/8E und W151 2227050-1/8E, rechtskräftig abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde weder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Aufgrund der im gegenständlichen Verfahren am 23.11.2022 vorgelegten Arbeitgebererklärung, der zufolge die BF2 nunmehr als „Leitung/Head Work Life Integration“ in Vollzeit mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.835,-- dauerhaft für die BF1 tätig werden soll, erließ die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 08.02.2023, mit dem die Zulassung der BF2 als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG erneut versagt wurde.Aufgrund der im gegenständlichen Verfahren am 23.11.2022 vorgelegten Arbeitgebererklärung, der zufolge die BF2 nunmehr als „Leitung/Head Work Life Integration“ in Vollzeit mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.835,-- dauerhaft für die BF1 tätig werden soll, erließ die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 08.02.2023, mit dem die Zulassung der BF2 als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erneut versagt wurde.
Aus der am 23.11.2022 vorgelegten Arbeitgebererklärung ergibt sich, dass es sich gegenständlich um dieselbe Tätigkeit handelt, die bereits Gegenstand im vorangegangenen Verfahren war, und – bei gleichbleibendem Arbeitsort und Beschäftigungsausmaß – lediglich das Bruttomonatsgehalt im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG angepasst wurde. Die beiden Arbeitgebererklärungen weichen zwar insofern voneinander ab, als einerseits eine Beschäftigung als „Work-Life-Integration-Managerin“ (in der vorangegangenen Version) und andererseits eine Beschäftigung als „Leitung/Head Work life Integration“ (in der aktuellen Version) in Aussicht gestellt wurde, jedoch ergibt sich bereits aus den jeweiligen Tätigkeitsbeschreibungen, dass es sich im Wesentlichen um dieselbe Tätigkeit – nämlich nämlich im Wesentlichen die Unterstützung des Personalbüros bei der Bewältigung der Work-Life Probleme der MitarbeiterInnen, insbesondere von Müttern und Alleinerzieherlnnen an 6 Standorten in Wien — Nö. Schulungen Hygiene – und Präventionsmaßnahmen gegen Infektionen aller Art. Beratung und praktische Hilfe bei Kinderbetreuung und der Pflege kranker Kinder. Hilfestellung bei Mobbing und Belästigungen am Arbeitsplatz– handelt. Aus der am 23.11.2022 vorgelegten Arbeitgebererklärung ergibt sich, dass es sich gegenständlich um dieselbe Tätigkeit handelt, die bereits Gegenstand im vorangegangenen Verfahren war, und – bei gleichbleibendem Arbeitsort und Beschäftigungsausmaß – lediglich das Bruttomonatsgehalt im Hinblick auf die Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG angepasst wurde. Die beiden Arbeitgebererklärungen weichen zwar insofern voneinander ab, als einerseits eine Beschäftigung als „Work-Life-Integration-Managerin“ (in der vorangegangenen Version) und andererseits eine Beschäftigung als „Leitung/Head Work life Integration“ (in der aktuellen Version) in Aussicht gestellt wurde, jedoch ergibt sich bereits aus den jeweiligen Tätigkeitsbeschreibungen, dass es sich im Wesentlichen um dieselbe Tätigkeit – nämlich nämlich im Wesentlichen die Unterstützung des Personalbüros bei der Bewältigung der Work-Life Probleme der MitarbeiterInnen, insbesondere von Müttern und Alleinerzieherlnnen an 6 Standorten in Wien — Nö. Schulungen Hygiene – und Präventionsmaßnahmen gegen Infektionen aller "Art". Beratung und praktische Hilfe bei Kinderbetreuung und der Pflege kranker Kinder. Hilfestellung bei Mobbing und Belästigungen am Arbeitsplatz– handelt.
Damit unterscheidet sich das neue Parteibegehren von dem bereits rechtskräftig abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen, hier Tätigkeitsbezeichnung und monatliches Bruttogehalt modifiziert wurde, weswegen Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG gegeben ist (vgl. VwGH 25.04.1985, 85/02/0083). Damit unterscheidet sich das neue Parteibegehren von dem bereits rechtskräftig abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen, hier Tätigkeitsbezeichnung und monatliches Bruttogehalt modifiziert wurde, weswegen Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG gegeben ist vergleiche VwGH 25.04.1985, 85/02/0083).
Auch die mit der Novelle des AuslBG, BGBl. I Nr. 106/2022, einhergehende Änderung der gesetzlichen Lage, insbesondere der leichteren Erreichbarkeit der Mindestpunkteanzahl ist nicht geeignet, die Identität der Sache zu erschüttern, da der BF2 bereits mit den Erkenntnissen vom 21.10.2020, W151 2227052-1/8E und W151 2227050-1/8E, rechtskräftig zugestanden wurde, die Mindestpunkteanzahl erreicht zu haben, und diesem Umstand somit keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Auch die mit der Novelle des AuslBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, einhergehende Änderung der gesetzlichen Lage, insbesondere der leichteren Erreichbarkeit der Mindestpunkteanzahl ist nicht geeignet, die Identität der Sache zu erschüttern, da der BF2 bereits mit den Erkenntnissen vom 21.10.2020, W151 2227052-1/8E und W151 2227050-1/8E, rechtskräftig zugestanden wurde, die Mindestpunkteanzahl erreicht zu haben, und diesem Umstand somit keine Entscheidungsrelevanz zukommt.
Da Identität der Sache vorliegt, hätte die belangte Behörde nicht neuerlich darüber entscheiden dürfen, weswegen der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Der Umstand, dass das AMS dies nicht erkannte, führt aber zu keiner Verletzung der Rechte der Beschwerdeführenden. Diese hatten nämlich gar keinen Anspruch auf eine nochmalige Entscheidung. Mangels erfolgter Rechtsverletzung war die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen (vgl. VwGH 25.04.1985, 85/02/0083).Der Umstand, dass das AMS dies nicht erkannte, führt aber zu keiner Verletzung der Rechte der Beschwerdeführenden. Diese hatten nämlich gar keinen Anspruch auf eine nochmalige Entscheidung. Mangels erfolgter Rechtsverletzung war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen vergleiche VwGH 25.04.1985, 85/02/0083).
Der Ordnung halber ist anzumerken, dass die im Vermittlungsauftrag aufgelisteten Tätigkeiten wie „Schulungen Hygiene – und Präventionsmaßnahmen gegen Infektionen aller Art, Beratung und praktische Hilfe bei Kinderbetreuung und der Pflege kranker Kinder“ nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dem ärztlichen Personal oder Gesundheits- und Krankenpflegepersonal vorbehalten sind. Da die BF2 keinen Nachweis über eine erfolgte Nostrifikation ihrer Ausbildung nachgewiesen hat, ist sie somit hiezu nicht berechtigt. Dass eine Qualifikation im Bereich Human Ressource Management absolviert wurde ist ebenso wenig belegt.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführer haben keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anforderungsprofil Berufsausbildung Bescheidbehebung Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Rot-Weiß-Rot-Karte SchlüsselkraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W156.2273099.1.00Im RIS seit
19.10.2023Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023