Entscheidungsdatum
10.10.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W298 2266796-1/9E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL im Verfahren über den Antrag der Larisa XXXX vom 10.07.2023, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur weiteren Vertretung in der Beschwerde vom 26.09.2022 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.08.2022, Zl. D124.0838/22, 2022-0.532.538: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL im Verfahren über den Antrag der Larisa römisch 40 vom 10.07.2023, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur weiteren Vertretung in der Beschwerde vom 26.09.2022 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.08.2022, Zl. D124.0838/22, 2022-0.532.538:
A)
I. Der Antrag auf Fristerstreckung wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Fristerstreckung wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Antragstellerin erhob durch ihren gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter am 29.9.2022 Bescheidbeschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der Datenschutzbehörde und brachte im Wesentlichen vor, dass er mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet sei und, dass kein Grund für die Zurückweisung der Beschwerde vorliege.
2. Die gegenständliche Rechtssache wurde auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.05.2023 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W298 am 12.06.2023 neu zugewiesen.
3. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Erwachsenenvertreters Parteiengehör zum Vorbingen der belangten Behörde als Partei in der Aktenvorlage eingeräumt.
4. In der Folge antwortete die Beschwerdeführerin selbst und beantragte Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin binnen Frist von 4 Wochen aufgetragen die Zustimmung ihres Erwachsenenvertreters zum Antrag beim Bundesverwaltungsgericht nachzureichen.
6. In der Folge ersuchte der Erwachsenenvertreter zwei Mal um Fristerstreckung um 4 Wochen.
7. Beiden Fristerstreckungsanträgen wurde Folge gegeben.
8. Eine Genehmigung des Antrags wurde nicht erbracht.
9. Mit Eingabe vom 09.10.2023 ersuchte der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter erneut um Fristerstreckung
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Antragstellerin heißt XXXX . Mit Beschluss des BG Innere Stadt, 83 P 119/20s-302 wurde Mag. Robert Bitsche zur Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren für die Antragstellerin bis zum 31.03.2025 bestellt. 1.1. Die Antragstellerin heißt römisch 40 . Mit Beschluss des BG Innere Stadt, 83 P 119/20s-302 wurde Mag. Robert Bitsche zur Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren für die Antragstellerin bis zum 31.03.2025 bestellt.
1.3. Am 10.07.2023 ersuchte die Antragstellerin unter Beifügen eines Vermögensbekenntnisses um Beigebung der Verfahrenshilfe.
1.4. Trotz mehrmaliger Fristerstreckung wurde die Genehmigung des Verfahrensschrittes durch den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter nicht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe ist in der Zuständigkeit als Einzelrichter zu fällen.
3.3. Zu Spruchteil A):
Zu A) I. Abweisung des Fristerstreckungsantrags.Zu A) römisch eins. Abweisung des Fristerstreckungsantrags.
Der Antragstellerin wurde eine mehr als ausreichende Frist für die Nachreichung der Genehmigung der Beantragung der Verfahrenshilfe gewährt, ein weiteres offensichtlich nicht absehbares Zuwarten bis zu einer gerichtlichen Entscheidung ist nicht statthaft, da die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall bereits abgelaufen ist.
Die abgesonderte Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist nicht zulässig. Die abgesonderte Revision gegen Spruchpunkt A) römisch eins. ist nicht zulässig.
Zu A) II. Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags: Zu A) römisch zwei. Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags:
3.3.1 Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.3.1 Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Diese Bestimmung ist gemäß § 11 VwGVG gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 11, VwGVG gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen vergleiche VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111).
In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG immer nur dann gesetzmäßig zwingend erforderlich, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN). In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG immer nur dann gesetzmäßig zwingend erforderlich, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht vergleiche VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN).
3.3.2 Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Die Antragstellerin hat sich für den Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund des in den Feststellungen genannten Beschlusses des BG Innere Stadt, von ihrem gerichtlich beigegebenen Erwachsenenvertreter vertreten zu lassen, der bis dato keine Genehmigung des Antrags auf Verfahrenshilfe abgegeben hat.
Dem Antrag fehlt es daher an der Einbringung einer dazu berechtigten Person und ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die mehrmalige Fristverlängerung ist fruchtlos verstrichen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.3 Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. 3.3.3 Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse § 9 VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse Paragraph 9, VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
Schlagworte
Datenschutzverfahren Erwachsenenvertreter Fristerstreckungsantrag Genehmigung Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W298.2261133.1.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023