Entscheidungsdatum
10.10.2023Norm
ASVG §410Spruch
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W262 2270885-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die i-tax Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 20.03.2023, VN/Abt. XXXX , betreffend Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2019 gemäß § 25 GSVG iHv € 6.090,00 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die i-tax Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 20.03.2023, VN/Abt. römisch 40 , betreffend Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2019 gemäß Paragraph 25, GSVG iHv € 6.090,00 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 20.03.2023 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, XXXX (in der Folge als SVS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 25 GSVG im Jahr 2019 € 6.090,00 betrage. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie im Zeitraum von Jänner bis inklusive Juni 2019 als geschäftsführende Gesellschafterin einer gewerbetreibenden GmbH unternehmerisch tätig gewesen sei. Neben den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit seien auch die für die Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin gebührenden Bilanzgewinne für die Berechnung der Beitragsgrundlage maßgebend. Die mittels Umlaufbeschluss angewiesene anteilige Ausschüttung des Bilanzgewinns iHv € 33.932,92 gebühre als Entgelt für die Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin und könne daher davon ausgegangen werden, dass auch die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv € 33.932,92 der versicherungspflichtigen Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin steuerlich zugerechnet worden seien. Ob diese vom Finanzamt getroffene Beurteilung richtig sei, sei von der SVS nicht zu prüfen. Unerheblich sei auch, dass die Ausschüttung erst per 19.10.2019 mittels Umlaufbeschluss beschlossen worden sei, da für die Beitragsgrundlage alle Einkünfte jenes Jahres maßgeblich seien, in dem die Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschaftern selbständig ausgeübt wurde. Weil diese Tätigkeit im Jahr 2019 nur im Zeitraum von sechs Monaten ausgeübt worden sei, seien die dieser Tätigkeit zuzurechnenden Einkünfte auf die entsprechenden sechs Monate aufzuteilen. Die anhand der Einkünfte und dem Hinzurechnungsbetrag ermittelte Beitragsgrundlage (€ 7.070,53 + € 33.932,92 + € 8.582,49 = € 49.585,94 / 6 = € 8.264,32) liege mit € 8.264,32 über der im Jahr 2019 geltenden Höchstbeitragsgrundlage (€ 6.090,00), weshalb diese als Beitragsgrundlage heranzuziehen sei.1. Mit Bescheid vom 20.03.2023 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, römisch 40 (in der Folge als SVS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, GSVG im Jahr 2019 € 6.090,00 betrage. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie im Zeitraum von Jänner bis inklusive Juni 2019 als geschäftsführende Gesellschafterin einer gewerbetreibenden GmbH unternehmerisch tätig gewesen sei. Neben den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit seien auch die für die Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin gebührenden Bilanzgewinne für die Berechnung der Beitragsgrundlage maßgebend. Die mittels Umlaufbeschluss angewiesene anteilige Ausschüttung des Bilanzgewinns iHv € 33.932,92 gebühre als Entgelt für die Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin und könne daher davon ausgegangen werden, dass auch die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv € 33.932,92 der versicherungspflichtigen Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin steuerlich zugerechnet worden seien. Ob diese vom Finanzamt getroffene Beurteilung richtig sei, sei von der SVS nicht zu prüfen. Unerheblich sei auch, dass die Ausschüttung erst per 19.10.2019 mittels Umlaufbeschluss beschlossen worden sei, da für die Beitragsgrundlage alle Einkünfte jenes Jahres maßgeblich seien, in dem die Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschaftern selbständig ausgeübt wurde. Weil diese Tätigkeit im Jahr 2019 nur im Zeitraum von sechs Monaten ausgeübt worden sei, seien die dieser Tätigkeit zuzurechnenden Einkünfte auf die entsprechenden sechs Monate aufzuteilen. Die anhand der Einkünfte und dem Hinzurechnungsbetrag ermittelte Beitragsgrundlage (€ 7.070,53 + € 33.932,92 + € 8.582,49 = € 49.585,94 / 6 = € 8.264,32) liege mit € 8.264,32 über der im Jahr 2019 geltenden Höchstbeitragsgrundlage (€ 6.090,00), weshalb diese als Beitragsgrundlage heranzuziehen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die durch einen Steuerberater vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschluss und auch der Zufluss der Gewinnausschüttung am Konto der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt (01.10.2019 bzw. 03.10.2019) erfolgt sei, an dem sie nicht mehr die Geschäftsführung der GmbH innegehabt habe und nicht mehr der Pflichtversicherung unterlegen sei. Die zugeflossene Gewinnausschüttung sei nicht als Kapitaleinkünfte der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Gesellschafter-Geschäftsführerin mehr gehandelt habe, sondern lediglich um eine „normale“ Gesellschafterin. Jemand der nur „sein Kapital arbeiten lasse“ solle daraus keinen Sozialversicherungsschutz erlangen und daher auch nicht versicherungspflichtig sein. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie die Gewinnausschüttungen unabhängig davon in die Beitragsgrundlage einbeziehe, ob es sich dabei um eine Abgeltung für die aktive Erwerbstätigkeit (die von § 25 GSVG gedeckt wäre) oder um eine Abgeltung für das eingesetzte Kapital handle. Die Abgeltung für die aktive Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sei in fremdüblicherweise festgelegt und daher ausschließlich über den Geschäftsführerbezug geregelt worden. Die Gewinnausschüttung sei demnach kein Ausfluss der aktiven Erwerbstätigkeit, sondern stelle gezwungenermaßen eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals dar. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die durch einen Steuerberater vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschluss und auch der Zufluss der Gewinnausschüttung am Konto der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt (01.10.2019 bzw. 03.10.2019) erfolgt sei, an dem sie nicht mehr die Geschäftsführung der GmbH innegehabt habe und nicht mehr der Pflichtversicherung unterlegen sei. Die zugeflossene Gewinnausschüttung sei nicht als Kapitaleinkünfte der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Gesellschafter-Geschäftsführerin mehr gehandelt habe, sondern lediglich um eine „normale“ Gesellschafterin. Jemand der nur „sein Kapital arbeiten lasse“ solle daraus keinen Sozialversicherungsschutz erlangen und daher auch nicht versicherungspflichtig sein. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie die Gewinnausschüttungen unabhängig davon in die Beitragsgrundlage einbeziehe, ob es sich dabei um eine Abgeltung für die aktive Erwerbstätigkeit (die von Paragraph 25, GSVG gedeckt wäre) oder um eine Abgeltung für das eingesetzte Kapital handle. Die Abgeltung für die aktive Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sei in fremdüblicherweise festgelegt und daher ausschließlich über den Geschäftsführerbezug geregelt worden. Die Gewinnausschüttung sei demnach kein Ausfluss der aktiven Erwerbstätigkeit, sondern stelle gezwungenermaßen eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals dar.
3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 26.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Vorlage erstattete die SVS eine Stellungnahme, in der sie zum Vorbringen der Beschwerde ausführte, dass mit dem Umlaufbeschluss vom 01.10.2019 die Ausschüttung des zum Jahresabschluss 03.12.2018 ausgewiesene Bilanzgewinn beschlossen worden sei. Der an die Beschwerdeführerin ausgeschüttete Gewinn betreffe daher einen Bilanzgewinn aus einem Zeitraum, in dem die Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafterin vorgelegen habe. Eine Zerlegung in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits sei aufgrund der Stellung als geschäftsführende Gesellschafterin nicht angezeigt. Auch sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer (unbestrittenen) aktiven Erwerbstätigkeit nicht als Gesellschafterin, die bloß ihr „Kapital arbeiten lasse“ anzusehen. Insofern seien – entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – auch die Kapitaleinkünfte als maßgebliche Einkünfte für die Beitragsgrundlage heranzuziehen gewesen.
4. Mit Schreiben vom 14.09.2023 legte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die bei Beschwerdevorlage erstattete Stellungnahme der SVS vor und räumte eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme dazu ein. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war von 30.10.2012 bis 18.10.2019 Gesellschafterin der XXXX GmbH. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin von 30.10.2012 bis 19.06.2019 war sie in diesem Zeitraum geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH. Die Beschwerdeführerin war von 30.10.2012 bis 18.10.2019 Gesellschafterin der römisch 40 GmbH. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin von 30.10.2012 bis 19.06.2019 war sie in diesem Zeitraum geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH.
Die XXXX GmbH ist seit 08.11.2012 Gewerbeinhaberin und damit Mitglied der Wirtschaftskammer. Die römisch 40 GmbH ist seit 08.11.2012 Gewerbeinhaberin und damit Mitglied der Wirtschaftskammer.
Im Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2019 sind folgende Einkünfte ausgewiesen:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv € 7.070,53Im Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2019 sind folgende Einkünfte ausgewiesen:, Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv € 7.070,53
Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv € 33.932,92
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen beruhen auf einer anteiligen Ausschüttung des Bilanzgewinns des Jahres 2018, die am 01.10.2019 mittels Umlaufbeschluss beschlossen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Beteiligung der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bei der XXXX GmbH ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug. Dass die GmbH Inhaberin eines Gewerbescheines lässt sich dem Auszug aus der Wirtschaftsdatenbank Wirtschafts-Compass entnehmen.Die Beteiligung der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bei der römisch 40 GmbH ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug. Dass die GmbH Inhaberin eines Gewerbescheines lässt sich dem Auszug aus der Wirtschaftsdatenbank Wirtschafts-Compass entnehmen.
Dass es sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen um eine Gewinnausschüttung durch die XXXX GmbH handelt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem einliegenden Umlaufbeschluss vom 01.10.2019 und wurde nicht bestritten.Dass es sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen um eine Gewinnausschüttung durch die römisch 40 GmbH handelt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem einliegenden Umlaufbeschluss vom 01.10.2019 und wurde nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten:
„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
…
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
…“
„Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
…
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).(4) Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
…
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.“
„Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage
§ 48. Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. (Anm.: Höchstbeitragsgrundlage für 2019: 6 090,00 €, vgl. BGBl. II Nr. 329/2018)“Paragraph 48, Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Anmerkung, Höchstbeitragsgrundlage für 2019: 6 090,00 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018,)“
3.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war die Beschwerdeführerin bis 19.06.2019 geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH, die Mitglied der Wirtschaftskammer ist. Die Beschwerdeführerin unterlag demnach im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2019 unstrittig der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.3.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war die Beschwerdeführerin bis 19.06.2019 geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH, die Mitglied der Wirtschaftskammer ist. Die Beschwerdeführerin unterlag demnach im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2019 unstrittig der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG.
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG sind gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Wesentlich ist, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Bei einem geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH ist dies neben den Einkünften aus der Geschäftsführungstätigkeit auch hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG der Fall (vgl. VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108).Wesentlich ist, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Bei einem geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH ist dies neben den Einkünften aus der Geschäftsführungstätigkeit auch hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG der Fall vergleiche VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108).
Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2019 aus der Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin unstrittig Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv € 7.070,53. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv € 33.932,92, denen eine Gewinnausschüttung der XXXX GmbH zugrunde liegt. Die Gewinnausschüttung ist der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als geschäftsführende Gesellschafterin zuzurechnen, weshalb auch diese Einkünfte bei der Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind.Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2019 aus der Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin unstrittig Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv € 7.070,53. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv € 33.932,92, denen eine Gewinnausschüttung der römisch 40 GmbH zugrunde liegt. Die Gewinnausschüttung ist der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als geschäftsführende Gesellschafterin zuzurechnen, weshalb auch diese Einkünfte bei der Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind.
In diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Beschluss und auch der Zufluss der Gewinnausschüttung auf ihrem Konto zu einem Zeitpunkt (01.10.2019 bzw. 03.10.2019) erfolgt sei, an dem sie nicht mehr die Geschäftsführung der GmbH innegehabt und nicht mehr der Pflichtversicherung unterlegen habe. Die zugeflossene Gewinnausschüttung sei nicht als Kapitaleinkünfte der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Gesellschafter-Geschäftsführerin mehr gehandelt habe, sondern lediglich um eine „normale“ Gesellschafterin. Jemand der nur „sein Kapital arbeiten lasse“ solle daraus keinen Sozialversicherungsschutz erlangen und daher auch nicht versicherungspflichtig sein. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie die Gewinnausschüttungen unabhängig davon in die Beitragsgrundlage einbezieht, ob es sich dabei um eine Abgeltung für die aktive Erwerbstätigkeit (die von § 25 GSVG gedeckt wäre) oder um eine Abgeltung für das eingesetzte Kapital handle. Die Abgeltung für die aktive Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sei in fremdüblicherweise festgelegt und daher ausschließlich über den Geschäftsführerbezug geregelt worden. Die Gewinnausschüttung sei demnach kein Ausfluss der aktiven Erwerbstätigkeit, sondern stelle gezwungenermaßen eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals dar.In diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Beschluss und auch der Zufluss der Gewinnausschüttung auf ihrem Konto zu einem Zeitpunkt (01.10.2019 bzw. 03.10.2019) erfolgt sei, an dem sie nicht mehr die Geschäftsführung der GmbH innegehabt und nicht mehr der Pflichtversicherung unterlegen habe. Die zugeflossene Gewinnausschüttung sei nicht als Kapitaleinkünfte der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Gesellschafter-Geschäftsführerin mehr gehandelt habe, sondern lediglich um eine „normale“ Gesellschafterin. Jemand der nur „sein Kapital arbeiten lasse“ solle daraus keinen Sozialversicherungsschutz erlangen und daher auch nicht versicherungspflichtig sein. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie die Gewinnausschüttungen unabhängig davon in die Beitragsgrundlage einbezieht, ob es sich dabei um eine Abgeltung für die aktive Erwerbstätigkeit (die von Paragraph 25, GSVG gedeckt wäre) oder um eine Abgeltung für das eingesetzte Kapital handle. Die Abgeltung für die aktive Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sei in fremdüblicherweise festgelegt und daher ausschließlich über den Geschäftsführerbezug geregelt worden. Die Gewinnausschüttung sei demnach kein Ausfluss der aktiven Erwerbstätigkeit, sondern stelle gezwungenermaßen eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals dar.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäß § 25 Abs. 1 GSVG für die Beitragsrundlage alle Einkünfte des Jahres maßgebend sind, in dem die Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin selbständig ausgeübt wurde und die Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG für die Beitragsrundlage alle Einkünfte des Jahres maßgebend sind, in dem die Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin selbständig ausgeübt wurde und die Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind.
Bei den Kapitaleinkünften handelt es sich um eine Ausschüttung des zum Jahresabschluss 31.12.2018 ausgewiesenen Bilanzgewinns, somit aus einem Zeitraum in dem die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin tätig war, weshalb von einer entsprechenden Vergütung an die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin ausgegangen werden kann. Dass die anteilige Ausschüttung des Bilanzgewinns erst am 01.10.2019 beschlossen wurde und der Beschwerdeführerin am 03.10.2019 zufloss ist insofern unerheblich. Die Ausschüttung iHv € 33.932,92 ist steuerlich der Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin zuzurechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin „nur“ zu 45% an der GmbH beteiligt war.
Darüber hinaus würde im konkreten Fall eine Außerachtlassung der Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der Beitragsgrundlage dem Telos des § 25 Abs. 1 GSVG widersprechen, der die Umgehung bzw. Verminderung der Beitragspflicht durch entsprechende Ausschüttungen zum Ziel hat. Durch die zeitliche Verschiebung der Ausschüttung auf einen kurzen Zeitpunkt nach Ende der Geschäftsführertätigkeit würde genau dieser Zweck der Bestimmung umgangen.Darüber hinaus würde im konkreten Fall eine Außerachtlassung der Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der Beitragsgrundlage dem Telos des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG widersprechen, der die Umgehung bzw. Verminderung der Beitragspflicht durch entsprechende Ausschüttungen zum Ziel hat. Durch die zeitliche Verschiebung der Ausschüttung auf einen kurzen Zeitpunkt nach Ende der Geschäftsführertätigkeit würde genau dieser Zweck der Bestimmung umgangen.
Im Sinne des oben Gesagten berechnet sich die Beitragsgrundlage für Jänner bis Juni 2019 iSd § 25 Abs. 2 iVm 1 GSVG wie folgt: Im Sinne des oben Gesagten berechnet sich die Beitragsgrundlage für Jänner bis Juni 2019 iSd Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit 1 GSVG wie folgt:
€ 7.070,53 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
€ 33.932,9 (Einkünfte aus Kapitalvermögen)
+ € 8.582,49 (vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2019)
€ 49.585,94 : 6 (Monate der Erwerbstätigkeit im Jahr 2019) + € 8.582,49 (vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2019) , € 49.585,94 : 6 (Monate der Erwerbstätigkeit im Jahr 2019)
= € 8.264,32
Die anhand der Einkünfte und dem Hinzurechnungsbetrag (Sozialversicherungsbeiträge 2019) ermittelte Beitragsgrundlage iHv € 8.264,32 liegt über der im Jahr 2019 geltenden Höchstbeitragsgrundlage iHv € 6.090,00 (vgl. § 48 GSVG), weshalb diese gemäß § 25 Abs. 5 GSVG als Beitragsgrundlage heranzuziehen war. Die anhand der Einkünfte und dem Hinzurechnungsbetrag (Sozialversicherungsbeiträge 2019) ermittelte Beitragsgrundlage iHv € 8.264,32 liegt über der im Jahr 2019 geltenden Höchstbeitragsgrundlage iHv € 6.090,00 vergleiche Paragraph 48, GSVG), weshalb diese gemäß Paragraph 25, Absatz 5, GSVG als Beitragsgrundlage heranzuziehen war.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte, zumal die Beschwerdeführerin auch der Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.04.2023 nicht entgegengetreten ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte, zumal die Beschwerdeführerin auch der Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.04.2023 nicht entgegengetreten ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Einkommenssteuerbescheid Einkünfte Geschäftsführer Gesellschafter Gewinnausschüttungen Höchstbeitragsgrundlage Kapitalertrag PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W262.2270885.1.00Im RIS seit
19.10.2023Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023