Entscheidungsdatum
10.10.2023Norm
AVG §35Spruch
,
W241 2215241-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2023, Zl. 1217385310/210359998, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2023, Zl. 1217385310/210359998, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Asylverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste im März 2017 illegal in das Bundesgebiet ein.
1.2. Am 16.01.2019 brachte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2019, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und dem BF gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von 18.01.2019 bis zur Rechtskraft des Verfahrens in der näher genannten Betreuungsstelle Unterkunft zu nehmen. 1.3. Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2019, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und dem BF gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, von 18.01.2019 bis zur Rechtskraft des Verfahrens in der näher genannten Betreuungsstelle Unterkunft zu nehmen.
1.4. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2019 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2019, Zl. W278 2215241-1/14E, als unbegründet abgewiesen.
1.5. Aufgrund der andauernden Weigerung des BF, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, wurde im März 2020 ein zweijähriges Einreiseverbot auf der Grundlage von Art. 11 der Rückführungsrichtlinie gegen ihn verhängt. 1.5. Aufgrund der andauernden Weigerung des BF, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, wurde im März 2020 ein zweijähriges Einreiseverbot auf der Grundlage von Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie gegen ihn verhängt.
1.6. Am 04.03.2021 beantragte der BF eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich). 1.6. Am 04.03.2021 beantragte der BF eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich).
1.7. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2021 wurde der Antrag „auf Verlängerung Ihrer Karte für Geduldete“ vom 04.03.2021 gemäß § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 3 FPG, abgewiesen.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2021 wurde der Antrag „auf Verlängerung Ihrer Karte für Geduldete“ vom 04.03.2021 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, abgewiesen.
1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2021, W168 2215241-3, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
1.9. Der BF stellte am 22.10.2022 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, der vom BFA bewilligt wurde. Am 08.03.2023 widerrief der BF die freiwillige Rückkehr.
1.10. Am 10.03.2023 beantragte der BF eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich). Begründend führte der BF aus, dass er Termine des BFA und der Botschaft wahrgenommen und mit der Rückkehrberatung zusammengearbeitet habe. Die Botschaft stelle ihm weder Dokumente noch ein Heimreisezertifikat aus. 1.10. Am 10.03.2023 beantragte der BF eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich). Begründend führte der BF aus, dass er Termine des BFA und der Botschaft wahrgenommen und mit der Rückkehrberatung zusammengearbeitet habe. Die Botschaft stelle ihm weder Dokumente noch ein Heimreisezertifikat aus.
Dem Antrag lagen keine Beweismittel bei.
1.11. Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2023 wurde der Antrag „auf Verlängerung Ihrer Karte für Geduldete“ vom 04.03.2021 gemäß § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.1.11. Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2023 wurde der Antrag „auf Verlängerung Ihrer Karte für Geduldete“ vom 04.03.2021 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
1.12. Mit Bescheid vom 19.06.2023 wurde gegen den BF gemäß § 35 2. Fall AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von 500,- € verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zwei Jahre nach seinem letzten Antrag wieder einen Antrag auf Duldung gestellt habe, ohne dass sich die wesentlichen Verhältnisse geändert hätten. Er habe im Gegenteil eine freiwillige Rückkehr vorgetäuscht. 1.12. Mit Bescheid vom 19.06.2023 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 35, 2. Fall AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von 500,- € verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zwei Jahre nach seinem letzten Antrag wieder einen Antrag auf Duldung gestellt habe, ohne dass sich die wesentlichen Verhältnisse geändert hätten. Er habe im Gegenteil eine freiwillige Rückkehr vorgetäuscht.
1.13. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.07.2023 Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, seine Identität steht nicht fest.
Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2019, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und dem BF gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von 18.01.2019 bis zur Rechtskraft des Verfahrens in der näher genannten Betreuungsstelle Unterkunft zu nehmen. Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2019, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und dem BF gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, von 18.01.2019 bis zur Rechtskraft des Verfahrens in der näher genannten Betreuungsstelle Unterkunft zu nehmen.
Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2019 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2019, Zl. W278 2215241-1/14E, als unbegründet abgewiesen.
Am 04.03.2021 beantragte der BF eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich). Am 04.03.2021 beantragte der BF eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich).
Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2021 wurde der Antrag „auf Verlängerung Ihrer Karte für Geduldete“ vom 04.03.2021 gemäß § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 3 FPG, abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2021 wurde der Antrag „auf Verlängerung Ihrer Karte für Geduldete“ vom 04.03.2021 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2021, W168 2215241-3, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Am 10.03.2023 beantragte der BF erneut eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich).Am 10.03.2023 beantragte der BF erneut eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und wurden weder durch den BF noch durch das BFA bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Gemäß § 35 AVG kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde eine Mutwillensstrafe bis € 726,- verhängen.3.1. Gemäß Paragraph 35, AVG kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde eine Mutwillensstrafe bis € 726,- verhängen.
Die Verhängung von Mutwillensstrafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw. einzuschreiten hätte (vgl. auch VwGH 27.05.2010, Zl. 2009/03/0004). Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens; die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen. (VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/027; VwGH 23.12.2016, Zl. Ro 2016/03/0030).Die Verhängung von Mutwillensstrafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw. einzuschreiten hätte vergleiche auch VwGH 27.05.2010, Zl. 2009/03/0004). Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens; die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen. (VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/027; VwGH 23.12.2016, Zl. Ro 2016/03/0030).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/0271).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/0271).
Der Zweck der Verhängung einer Mutwillensstrafe liegt auch nicht darin, auf prozesstaktische Erwägungen gegründete legitime Handlungsweisen einer Verfahrenspartei – mögen sie im Einzelfall auch eine längere Dauer eines Beweisverfahrens bzw. einer mündlichen Verhandlung bewirken – zu pönalisieren (Vgl. VwGH 16.02.2012, Zl. Zl. 2011/01/027).
Weiters wurde vom Verwaltungsgerichtshof zu § 35 AVG wiederholt betont, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/0271, VwGH 29.06.1998, Zl. 98/10/0183).Weiters wurde vom Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 35, AVG wiederholt betont, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/0271, VwGH 29.06.1998, Zl. 98/10/0183).
Das damit zum Ausdruck gebrachte restriktive Verständnis des § 35 AVG ist auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragbar.Das damit zum Ausdruck gebrachte restriktive Verständnis des Paragraph 35, AVG ist auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragbar.
Das Bundesamt stützte die bekämpfte Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass dem BF mit Schreiben vom 16.03.2021 (im vorhergehenden Verfahren) die Verhängung einer Mutwillensstrafe angedroht worden sei, sollten keine neuen Tatsachen eingetreten sein, er den Antrag trotz Wissens um die Versagungsgründe gestellt und er folglich die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch genommen haben. Zwar ist der Behörde beizupflichten, dass mit dem gegenständlichen Antrag kein neues Vorbringen erstattet und auch keine neuen Beweismittel vorgelegt wurden. Jedoch sind seit dem letzten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte zwei Jahre vergangen und hat auch die Behörde in der Zwischenzeit offenbar keine Schritte gesetzt, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen bzw. eine Abschiebung in die Wege zu leiten. Der Antrag des BF wurde auch nicht nach § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sondern wurde (fälschlich) der „Antrag auf Verlängerung Ihrer Karte für Geduldete“ abgewiesen. Diese Tatsachen relativieren hinsichtlich des BF ein klares Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit seines neuerlichen Antrags in Hinblick auf die gebotene Eindeutigkeit. Auch eine Verzögerungsabsicht erfährt im konkreten Fall insofern eine Relativierung, als sich der BF nach wie vor illegal im Bundesgebiet aufhält, der gestellte Antrag darauf keinen Einfluss hat und auch die Behörde untätig geblieben ist. Das Bundesamt stützte die bekämpfte Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass dem BF mit Schreiben vom 16.03.2021 (im vorhergehenden Verfahren) die Verhängung einer Mutwillensstrafe angedroht worden sei, sollten keine neuen Tatsachen eingetreten sein, er den Antrag trotz Wissens um die Versagungsgründe gestellt und er folglich die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch genommen haben. Zwar ist der Behörde beizupflichten, dass mit dem gegenständlichen Antrag kein neues Vorbringen erstattet und auch keine neuen Beweismittel vorgelegt wurden. Jedoch sind seit dem letzten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte zwei Jahre vergangen und hat auch die Behörde in der Zwischenzeit offenbar keine Schritte gesetzt, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen bzw. eine Abschiebung in die Wege zu leiten. Der Antrag des BF wurde auch nicht nach Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sondern wurde (fälschlich) der „Antrag auf Verlängerung Ihrer Karte für Geduldete“ abgewiesen. Diese Tatsachen relativieren hinsichtlich des BF ein klares Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit seines neuerlichen Antrags in Hinblick auf die gebotene Eindeutigkeit. Auch eine Verzögerungsabsicht erfährt im konkreten Fall insofern eine Relativierung, als sich der BF nach wie vor illegal im Bundesgebiet aufhält, der gestellte Antrag darauf keinen Einfluss hat und auch die Behörde untätig geblieben ist.
Zudem enthält der bekämpfte Bescheid aber auch keinerlei Begründung hinsichtlich des ausgeübten Ermessens. Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur zudem von einem besonders restriktiven Verständnis des § 35 AVG auszugehen ist, war in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Ausgeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender "Ausnahmefall" in concreto noch nicht erkennbar.Zudem enthält der bekämpfte Bescheid aber auch keinerlei Begründung hinsichtlich des ausgeübten Ermessens. Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur zudem von einem besonders restriktiven Verständnis des Paragraph 35, AVG auszugehen ist, war in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Ausgeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender "Ausnahmefall" in concreto noch nicht erkennbar.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkt II.3.2. zitierte Judikatur).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkt römisch zwei.3.2. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Antragstellung Begründungspflicht Behebung der Entscheidung Ermessensausübung Karte für Geduldete Mutwillen Mutwillensstrafe Untätigkeit VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W241.2215241.5.00Im RIS seit
20.11.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023