TE Bvwg Beschluss 2023/10/10 W195 2277782-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2023
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Entscheidungsdatum

10.10.2023

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32 Abs1
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


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W195 2277782-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX basierend auf der Honorarnote vom 13.05.2022 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin römisch 40 basierend auf der Honorarnote vom 13.05.2022 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit

€ 41,70 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 25.02.2022, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 25.03.2022 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. 1. Mit Schriftsatz vom 25.02.2022, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 25.03.2022 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.

2. Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schriftsatz vom 21.03.2022, GZ. XXXX , auf den 13.05.2022 verlegt.2. Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schriftsatz vom 21.03.2022, GZ. römisch 40 , auf den 13.05.2022 verlegt.

3. In der Folge fand am 13.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.

4. Am 10.11.2022 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Gebührennote, welche zunächst mit E-Mail vom 25.05.2023 übermittelt wurde, betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2022 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 19.09.2023, nachweislich zugestellt am 21.09.2023, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Gebühr für Mühewaltung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zustehe. Da es – mangels Erscheinen des Beschwerdeführers – gegenständlich zu keiner Übersetzungstätigkeit gekommen sei, könne daher lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis zugesprochen werden.

6. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote der Antragstellerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 25.02.2022, GZ. XXXX , und 21.03.2022, GZ. XXXX , zu der schlussendlich für den 13.05.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2022, GZ. XXXX , ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen ist. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 25.02.2022, GZ. römisch 40 , und 21.03.2022, GZ. römisch 40 , zu der schlussendlich für den 13.05.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2022, GZ. römisch 40 , ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren Zl. XXXX , insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2022, der Honorarnote vom 13.05.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.09.2023, GZ. W195 2277782-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren Zl. römisch 40 , insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2022, der Honorarnote vom 13.05.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.09.2023, GZ. W195 2277782-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A)

Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG (idF BGBl. I Nr. 40/2014) beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. Handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,) beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. Handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.

Gemäß § 32 Abs.1 GebAG hat der Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Der Dolmetscherin bzw. dem Dolmetscher steht die Gebühr für Mühewaltung nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist. Wenn der Kläger (hier: Beschwerdeführer) zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist, kann der Dolmetscher für die Teilnahme an dieser Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruchen (vgl. OLG Wien 23.10.1989, 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; OLG Graz 22.11.1996, 7 Rs 259/96d SV 1997/3, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 54, E 25). Dies gilt auch, wenn der Dolmetscher Notizen gemacht hat, um dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können (vgl. OGH 19.08.2008, 11 Os 85/08x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 54, E 25). Der Dolmetscherin bzw. dem Dolmetscher steht die Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist. Wenn der Kläger (hier: Beschwerdeführer) zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist, kann der Dolmetscher für die Teilnahme an dieser Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruchen vergleiche OLG Wien 23.10.1989, 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; OLG Graz 22.11.1996, 7 Rs 259/96d SV 1997/3, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 54,, E 25). Dies gilt auch, wenn der Dolmetscher Notizen gemacht hat, um dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können vergleiche OGH 19.08.2008, 11 Os 85/08x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 54,, E 25).

Auch die bloße Anwesenheit des Dolmetschers während der Beratung des Gerichts wird durch die Entschädigung für Zeitversäumnis abgegolten (vgl. OGH 21.11.1995, 11 Os 155/95; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 54, E 25).Auch die bloße Anwesenheit des Dolmetschers während der Beratung des Gerichts wird durch die Entschädigung für Zeitversäumnis abgegolten vergleiche OGH 21.11.1995, 11 Os 155/95; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 54,, E 25).

Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2022, GZ. XXXX , geht insbesondere hervor, dass diese um 11:30 Uhr begonnen und um 12:00 Uhr geendet hat sowie der Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erschienen ist.Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2022, GZ. römisch 40 , geht insbesondere hervor, dass diese um 11:30 Uhr begonnen und um 12:00 Uhr geendet hat sowie der Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erschienen ist.

Im Lichte der obigen Ausführungen sowie vor dem Hintergrund, dass die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG nur zusteht, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist und gegenständlich die Vernehmung des (nicht erschienenen) Beschwerdeführers jedoch unterblieben ist, kann daher eine Gebühr für die geltend gemachte Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht zuerkannt werden. Im Lichte der obigen Ausführungen sowie vor dem Hintergrund, dass die Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nur zusteht, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist und gegenständlich die Vernehmung des (nicht erschienenen) Beschwerdeführers jedoch unterblieben ist, kann daher eine Gebühr für die geltend gemachte Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht zuerkannt werden.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch an die rechtliche Qualifikation der einzelnen Gebührenbestandteile durch die Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob die aufgewendete Zeit mit der Gebühr für Mühewaltung oder der Entschädigung für Zeitversäumnis zu vergüten ist (vgl. OLG Wien 6 R 188/70 und 5 R 78/78; LG Linz SV 1982/2, 26 sowie Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 39 GebAG E 8). Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch an die rechtliche Qualifikation der einzelnen Gebührenbestandteile durch die Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob die aufgewendete Zeit mit der Gebühr für Mühewaltung oder der Entschädigung für Zeitversäumnis zu vergüten ist vergleiche OLG Wien 6 R 188/70 und 5 R 78/78; LG Linz SV 1982/2, 26 sowie Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 Paragraph 39, GebAG E 8).

Vor diesem Hintergrund steht der Antragstellerin für die Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2022 eine Entschädigung für Zeitversäumnis für eine begonnene Stunde à € 22,70 gemäß § 32 Abs. 1 GebAG zu.Vor diesem Hintergrund steht der Antragstellerin für die Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2022 eine Entschädigung für Zeitversäumnis für eine begonnene Stunde à € 22,70 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG zu.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Zeitversäumnis § 32 Abs. 1 GebAG      € 22,70Zeitversäumnis Paragraph 32, Absatz eins, GebAG € 22,70

Elektronische Übermittlung (§ 31 Abs. 1a)     € 12,00Elektronische Übermittlung (Paragraph 31, Absatz eins a,) € 12,00

Zwischensumme         € 34,70

20% Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6)      € 6,9420% Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6,) € 6,94

Gesamtsumme        € 41,64

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent    € 41,70


Die Gebühr der Dolmetscherin war daher mit € 41,70 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
, Die Gebühr der Dolmetscherin war daher mit € 41,70 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Abwesenheit Beschwerdeführer Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W195.2277782.1.00

Im RIS seit

19.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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