Entscheidungsdatum
11.10.2023Norm
ArbIG §17Spruch
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W108 2265399-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 05.12.2022, Zl. D124.4339 2022-0.369.896, betreffend eine Datenschutzbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Arbeitsinspektorat XXXX ) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 05.12.2022, Zl. D124.4339 2022-0.369.896, betreffend eine Datenschutzbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Arbeitsinspektorat römisch 40 ) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1.1. Verfahrensgegenständlich ist die (mit Eingabe vom 19.06.2021 verbesserte) Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 24 Datenschutzgesetz (DSG; in der Folge: Datenschutzbeschwerde und datenschutzrechtliche Beschwerde) vom 22.06.2021 an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gegen die nunmehrige Mitbeteiligte bzw. mitbeteiligte Behörde, das Arbeitsinspektorat XXXX (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde). 1.1. Verfahrensgegenständlich ist die (mit Eingabe vom 19.06.2021 verbesserte) Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG; in der Folge: Datenschutzbeschwerde und datenschutzrechtliche Beschwerde) vom 22.06.2021 an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gegen die nunmehrige Mitbeteiligte bzw. mitbeteiligte Behörde, das Arbeitsinspektorat römisch 40 (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde).
Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG geltend und führte dazu im Kern aus: Die mitbeteiligte Behörde habe seine personenbezogenen Daten unrechtmäßig an seinen ehemaligen Arbeitgeber, die XXXX (in der Folge: A.-GmbH) übermittelt. Er sei bei der A.-GmbH am Standort XXXX beschäftigt gewesen, das Dienstverhältnis sei seitens der A.-GmbH vorzeitig gekündigt worden. Er habe die Kündigung gerichtlich angefochten und überdies beim zuständigen Bundesministerium und bei der mitbeteiligten Behörde eine Beschwerde betreffend potentiell gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen bei der A.-GmbH (in der Folge: auch arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde) erhoben. Die mitbeteiligte Behörde habe ihm nicht geantwortet. Ein Mitarbeiter eines anderen Arbeitsinspektorates habe eine Kontrolle bei der A.-GmbH am Standort XXXX durchgeführt und dabei keine Mängel festgestellt. Die mitbeteiligte Behörde habe seine vertrauliche Beschwerde gegen die A.-GmbH an diese vor der Überprüfung in XXXX weitergegebenen. Diese Datenschutzverletzung werde dadurch bewiesen, dass bei der Kontrolle in XXXX eine Sicherheitsfachkraft der A.-GmbH, die nicht in der Betriebsstätte XXXX tätig sei, anwesend gewesen sei. Auch seien nur jene Laboratorien besucht worden, in welchen er tätig gewesen sei. Er gehe daher davon aus, dass der A.-GmbH die Kontrolle in XXXX vorab bekannt gewesen sei und die mitbeteiligte Behörde der A.-GmbH seine Identität und seine Beschwerde in Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen offengelegt habe. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG geltend und führte dazu im Kern aus: Die mitbeteiligte Behörde habe seine personenbezogenen Daten unrechtmäßig an seinen ehemaligen Arbeitgeber, die römisch 40 (in der Folge: A.-GmbH) übermittelt. Er sei bei der A.-GmbH am Standort römisch 40 beschäftigt gewesen, das Dienstverhältnis sei seitens der A.-GmbH vorzeitig gekündigt worden. Er habe die Kündigung gerichtlich angefochten und überdies beim zuständigen Bundesministerium und bei der mitbeteiligten Behörde eine Beschwerde betreffend potentiell gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen bei der A.-GmbH (in der Folge: auch arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde) erhoben. Die mitbeteiligte Behörde habe ihm nicht geantwortet. Ein Mitarbeiter eines anderen Arbeitsinspektorates habe eine Kontrolle bei der A.-GmbH am Standort römisch 40 durchgeführt und dabei keine Mängel festgestellt. Die mitbeteiligte Behörde habe seine vertrauliche Beschwerde gegen die A.-GmbH an diese vor der Überprüfung in römisch 40 weitergegebenen. Diese Datenschutzverletzung werde dadurch bewiesen, dass bei der Kontrolle in römisch 40 eine Sicherheitsfachkraft der A.-GmbH, die nicht in der Betriebsstätte römisch 40 tätig sei, anwesend gewesen sei. Auch seien nur jene Laboratorien besucht worden, in welchen er tätig gewesen sei. Er gehe daher davon aus, dass der A.-GmbH die Kontrolle in römisch 40 vorab bekannt gewesen sei und die mitbeteiligte Behörde der A.-GmbH seine Identität und seine Beschwerde in Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen offengelegt habe.
Der Beschwerdeführer beantragte weiters die Verhängung einer Geldstrafe gegen die mitbeteiligte Behörde.
Seiner Datenschutzbeschwerde schloss der Beschwerdeführer unter anderem seine arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde gegen die A.-GmbH, in welcher er unter Angabe seines Namens und seiner Adresse in XXXX insbesondere ausführte, er sei bei der A.-GmbH beschäftigt und an seinem dortigen (nicht näher genannten) Arbeitsplatz gesundheitsschädlichen Substanzen im Zusammenhang mit XXXX technologie ausgesetzt gewesen, und die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX vom 31.08.2020, 1 Cga 61/19z, in der die von der A.-GmbH gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung zum 31.07.2019 für rechtsunwirksam erklärt wurde, an. Seiner Datenschutzbeschwerde schloss der Beschwerdeführer unter anderem seine arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde gegen die A.-GmbH, in welcher er unter Angabe seines Namens und seiner Adresse in römisch 40 insbesondere ausführte, er sei bei der A.-GmbH beschäftigt und an seinem dortigen (nicht näher genannten) Arbeitsplatz gesundheitsschädlichen Substanzen im Zusammenhang mit römisch 40 technologie ausgesetzt gewesen, und die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes römisch 40 vom 31.08.2020, 1 Cga 61/19z, in der die von der A.-GmbH gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung zum 31.07.2019 für rechtsunwirksam erklärt wurde, an.
Der Beschwerdeführer gab auch an, dass die A.-GmbH am 19.11.2020 eine neue Vertragskündigung ausgesprochen habe, die er wieder vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX bekämpft habe.Der Beschwerdeführer gab auch an, dass die A.-GmbH am 19.11.2020 eine neue Vertragskündigung ausgesprochen habe, die er wieder vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 bekämpft habe.
1.2. Am 23.06.2021 erhob der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde auch gegen die A.-GmbH, in der er beanstandete, die A.-GmbH habe in unzulässiger Weise seine personenbezogenen Daten (seinen Namen und die Tatsache, dass sein Vertrag gekündigt worden sei) an die mitbeteiligte Behörde übermittelt.
Das Verfahren über diese datenschutzrechtliche Beschwerde wurde bei der belangten Behörde unter der Zahl D124.4346 geführt und ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W108 2252521-1 anhängig.
1.3. Über Auftrag der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Behörde mit am 10.08.2021 eingebrachtem Schriftsatz eine Stellungnahme zur gegenständlichen Datenschutzbeschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie für die Arbeitsstätte in XXXX , in welcher der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, nicht zuständig sei. Dies sei dem Beschwerdeführer auch schon mehrfach mitgeteilt worden. Die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die A.-GmbH sei an das zuständige Arbeitsinspektorat XXXX weitergeleitet worden. Am 09.07.2019 sei in der Zentrale der A.-GmbH in der XXXX , eine Erhebung zur Beschwerde erfolgt, da aus dieser nicht klar hervorgegangen sei, wo sich der beanstandete Arbeitsplatz befinde. Die Quelle der Beschwerde sei vertraulich behandelt worden. Da bei der A.-GmbH im Betrieb in der XXXX , auch Labore mit XXXX technologie bewilligt worden seien, habe sich der amtshandelnde Arbeitsinspektor, ohne den Namen des Beschwerdeführers zu nennen, über Arbeitsweise und Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit XXXX technologie informiert, da es andernfalls nicht möglich gewesen wäre, die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde zu verifizieren und den beanstandeten Arbeitsplatz ausfindig zu machen, bei dem mit XXXX technologie gearbeitet werde. Bei der Erhebung sei auch eine Sicherheitsfachkraft der A.-GmbH anwesend gewesen. Aufgrund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe sei nur ein Arbeitsplatz am Standort in XXXX in Frage gekommen. Beiläufig sei seitens der A.-GmbH der Name des Beschwerdeführers erwähnt worden, ohne, dass das amtshandelnde Arbeitsinspektionsorgan danach gefragt habe. Aufgrund dessen sei die Unzuständigkeit der mitbeteiligten Behörde festgestellt und die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers an das zuständige Arbeitsinspektorat XXXX weitergeleitet worden. Die A.-GmbH sei von der beabsichtigten Betriebsbesichtigung durch das Arbeitsinspektorat XXXX von Mitarbeitern des Arbeitsinspektorates XXXX und XXXX benachrichtigt worden. Ob Amtshandlungen angekündigt werden, liege im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane. Zum Vorgehen bei der Amtshandlung am 29.07.2019 könnten keine weiteren Angaben gemacht werden, es seien keine Mitarbeiter der mitbeteiligten Behörde dabei anwesend gewesen. Seitens der mitbeteiligten Behörde sei lediglich aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Arbeitsinspektorat XXXX weitergeleitet worden. Es sei unklar, wie das Arbeitsinspektorat einer Beschwerde nachgehen solle, ohne den Betrieb zu besuchen und die Beschwerde zu verifizieren. EDV-Daten der Arbeitsinspektorate seien zentral beim XXXX Arbeitsinspektorat gesichert. Aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung hätten alle Arbeitsinspektorate Zugriff auf diese Daten. Ein Datensicherheitskonzept lege Datenschutzmaßnahmen fest, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Es erfolge eine Verarbeitung von Daten von Betrieben und vereinzelt auch von natürlichen Personen, sofern dies zur Vollziehung von Arbeitsschutzbestimmungen erforderlich sei. Von Kontaktpersonen, die Arbeitsinspektoren im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Auskünfte erteilten (z.B. Betriebsleiter, Sicherheitsfachkräfte, etc.), würde lediglich der Name und gegebenenfalls eine Telefonnummer für Rückfragen elektronisch in einem Aktenvermerk festgehalten. Die Verarbeitungstätigkeiten, die über das XXXX Arbeitsinspektorat bearbeitet würden, seien im Datenschutz-Register aufgelistet. Bei den an das Arbeitsinspektorat XXXX weitergeleiteten E-Mails handle es sich um interne Weiterleitungen aufgrund der örtlichen Zuständigkeit, der Beschwerdeführer sei über diese Abtretung sowie die Unzuständigkeit der mitbeteiligten Behörde informiert worden. 1.3. Über Auftrag der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Behörde mit am 10.08.2021 eingebrachtem Schriftsatz eine Stellungnahme zur gegenständlichen Datenschutzbeschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie für die Arbeitsstätte in römisch 40 , in welcher der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, nicht zuständig sei. Dies sei dem Beschwerdeführer auch schon mehrfach mitgeteilt worden. Die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die A.-GmbH sei an das zuständige Arbeitsinspektorat römisch 40 weitergeleitet worden. Am 09.07.2019 sei in der Zentrale der A.-GmbH in der römisch 40 , eine Erhebung zur Beschwerde erfolgt, da aus dieser nicht klar hervorgegangen sei, wo sich der beanstandete Arbeitsplatz befinde. Die Quelle der Beschwerde sei vertraulich behandelt worden. Da bei der A.-GmbH im Betrieb in der römisch 40 , auch Labore mit römisch 40 technologie bewilligt worden seien, habe sich der amtshandelnde Arbeitsinspektor, ohne den Namen des Beschwerdeführers zu nennen, über Arbeitsweise und Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit römisch 40 technologie informiert, da es andernfalls nicht möglich gewesen wäre, die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde zu verifizieren und den beanstandeten Arbeitsplatz ausfindig zu machen, bei dem mit römisch 40 technologie gearbeitet werde. Bei der Erhebung sei auch eine Sicherheitsfachkraft der A.-GmbH anwesend gewesen. Aufgrund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe sei nur ein Arbeitsplatz am Standort in römisch 40 in Frage gekommen. Beiläufig sei seitens der A.-GmbH der Name des Beschwerdeführers erwähnt worden, ohne, dass das amtshandelnde Arbeitsinspektionsorgan danach gefragt habe. Aufgrund dessen sei die Unzuständigkeit der mitbeteiligten Behörde festgestellt und die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers an das zuständige Arbeitsinspektorat römisch 40 weitergeleitet worden. Die A.-GmbH sei von der beabsichtigten Betriebsbesichtigung durch das Arbeitsinspektorat römisch 40 von Mitarbeitern des Arbeitsinspektorates römisch 40 und römisch 40 benachrichtigt worden. Ob Amtshandlungen angekündigt werden, liege im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane. Zum Vorgehen bei der Amtshandlung am 29.07.2019 könnten keine weiteren Angaben gemacht werden, es seien keine Mitarbeiter der mitbeteiligten Behörde dabei anwesend gewesen. Seitens der mitbeteiligten Behörde sei lediglich aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Arbeitsinspektorat römisch 40 weitergeleitet worden. Es sei unklar, wie das Arbeitsinspektorat einer Beschwerde nachgehen solle, ohne den Betrieb zu besuchen und die Beschwerde zu verifizieren. EDV-Daten der Arbeitsinspektorate seien zentral beim römisch 40 Arbeitsinspektorat gesichert. Aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung hätten alle Arbeitsinspektorate Zugriff auf diese Daten. Ein Datensicherheitskonzept lege Datenschutzmaßnahmen fest, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Es erfolge eine Verarbeitung von Daten von Betrieben und vereinzelt auch von natürlichen Personen, sofern dies zur Vollziehung von Arbeitsschutzbestimmungen erforderlich sei. Von Kontaktpersonen, die Arbeitsinspektoren im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Auskünfte erteilten (z.B. Betriebsleiter, Sicherheitsfachkräfte, etc.), würde lediglich der Name und gegebenenfalls eine Telefonnummer für Rückfragen elektronisch in einem Aktenvermerk festgehalten. Die Verarbeitungstätigkeiten, die über das römisch 40 Arbeitsinspektorat bearbeitet würden, seien im Datenschutz-Register aufgelistet. Bei den an das Arbeitsinspektorat römisch 40 weitergeleiteten E-Mails handle es sich um interne Weiterleitungen aufgrund der örtlichen Zuständigkeit, der Beschwerdeführer sei über diese Abtretung sowie die Unzuständigkeit der mitbeteiligten Behörde informiert worden.
1.4. In ihrer Stellungnahme vom 19.08.2021 (im Verfahren über die bei der belangten Behörde zur Zahl D124.4346 protokollierten Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers) führte die A.-GmbH zusammengefasst aus, weder hätte sie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Behörde bzw. das Arbeitsinspektorat übermittelt noch sei sie über die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers von der mitbeteiligten Behörde bzw. vom Arbeitsinspektorat informiert worden. Dem Besuch des Arbeitsinspektorats vom 29.07.2019 am Standort der A.-GmbH in XXXX sei bereits ein unangekündigter Besuch des Arbeitsinspektorates am Standort XXXX , vorausgegangen. Die A.-GmbH sei nicht darüber informiert worden, um welche konkreten Vorwürfe es sich handle und dass der Besuch auf eine arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers gründe. Die Anwesenheit einer Sicherheitsfachkraft der A.-GmbH bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat zähle zu dessen gesetzlich normierten Aufgaben. Diese sei nach dem Besuch des Arbeitsinspektorates am Standort XXXX , vom Arbeitsinspektorat über einen bevorstehenden Besuch am Standort XXXX informiert worden. Abermals sei die A.-GmbH weder vor noch während des Besuches des Arbeitsinspektorates darüber informiert worden, dass dieser auf die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Wenn der Beschwerdeführer vermute, die A.-GmbH hätte seine personenbezogenen Daten an das Arbeitsinspektorat übermittelt, weil dieses Labore besucht habe, in denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe, sei dies falsch, die besuchten Räume seien deshalb vom Arbeitsinspektorat aufgesucht worden, weil sich dieses von der Arbeitssicherheit bei der Durchführung bestimmter Arbeitsabläufe überzeugen habe wollen.1.4. In ihrer Stellungnahme vom 19.08.2021 (im Verfahren über die bei der belangten Behörde zur Zahl D124.4346 protokollierten Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers) führte die A.-GmbH zusammengefasst aus, weder hätte sie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Behörde bzw. das Arbeitsinspektorat übermittelt noch sei sie über die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers von der mitbeteiligten Behörde bzw. vom Arbeitsinspektorat informiert worden. Dem Besuch des Arbeitsinspektorats vom 29.07.2019 am Standort der A.-GmbH in römisch 40 sei bereits ein unangekündigter Besuch des Arbeitsinspektorates am Standort römisch 40 , vorausgegangen. Die A.-GmbH sei nicht darüber informiert worden, um welche konkreten Vorwürfe es sich handle und dass der Besuch auf eine arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers gründe. Die Anwesenheit einer Sicherheitsfachkraft der A.-GmbH bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat zähle zu dessen gesetzlich normierten Aufgaben. Diese sei nach dem Besuch des Arbeitsinspektorates am Standort römisch 40 , vom Arbeitsinspektorat über einen bevorstehenden Besuch am Standort römisch 40 informiert worden. Abermals sei die A.-GmbH weder vor noch während des Besuches des Arbeitsinspektorates darüber informiert worden, dass dieser auf die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Wenn der Beschwerdeführer vermute, die A.-GmbH hätte seine personenbezogenen Daten an das Arbeitsinspektorat übermittelt, weil dieses Labore besucht habe, in denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe, sei dies falsch, die besuchten Räume seien deshalb vom Arbeitsinspektorat aufgesucht worden, weil sich dieses von der Arbeitssicherheit bei der Durchführung bestimmter Arbeitsabläufe überzeugen habe wollen.
1.5. Der Beschwerdeführer gab am 01.09.2021 im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme ab und führte erneut aus, der datenschutzrechtliche Verstoß beruhe darauf, dass die mitbeteiligte Behörde seine vertrauliche arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde gegen die A.-GmbH vor der Kontrolle in XXXX gegenüber der A.-GmbH offengelegt habe. Die Daten zu seiner arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde seien am 09.07.2019 von der mitbeteiligten Behörde bei ihrem Besuch des Unternehmenssitzes der A.-GmbH in der XXXX gesetzwidrig an die A.-GmbH übermittelt worden. Obwohl er in seiner arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde gegen die A.-GmbH angegeben habe, dass er in XXXX wohnhaft sei und auch der Arbeitsort seiner Vorgesetzten in XXXX mittels Internetrecherche sehr leicht feststellbar gewesen wäre, habe die mitbeteiligte Behörde, zur Ermittlung seines Arbeitsplatzes, den Unternehmenssitz der A.-GmbH in der XXXX besucht. Dies habe der A.-GmbH Anhaltspunkte zu seiner Identifizierung gegeben. Die Ermittlung seines Arbeitsplatzes am Unternehmenssitz der A.-GmbH in der XXXX habe nicht ohne Bekanntgabe seiner vertraulichen arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde gegen die A.-GmbH erfolgen können. 1.5. Der Beschwerdeführer gab am 01.09.2021 im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme ab und führte erneut aus, der datenschutzrechtliche Verstoß beruhe darauf, dass die mitbeteiligte Behörde seine vertrauliche arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde gegen die A.-GmbH vor der Kontrolle in römisch 40 gegenüber der A.-GmbH offengelegt habe. Die Daten zu seiner arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde seien am 09.07.2019 von der mitbeteiligten Behörde bei ihrem Besuch des Unternehmenssitzes der A.-GmbH in der römisch 40 gesetzwidrig an die A.-GmbH übermittelt worden. Obwohl er in seiner arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde gegen die A.-GmbH angegeben habe, dass er in römisch 40 wohnhaft sei und auch der Arbeitsort seiner Vorgesetzten in römisch 40 mittels Internetrecherche sehr leicht feststellbar gewesen wäre, habe die mitbeteiligte Behörde, zur Ermittlung seines Arbeitsplatzes, den Unternehmenssitz der A.-GmbH in der römisch 40 besucht. Dies habe der A.-GmbH Anhaltspunkte zu seiner Identifizierung gegeben. Die Ermittlung seines Arbeitsplatzes am Unternehmenssitz der A.-GmbH in der römisch 40 habe nicht ohne Bekanntgabe seiner vertraulichen arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde gegen die A.-GmbH erfolgen können.
1.6. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2022 führte die mitbeteiligte Behörde aus, sie sei für das Vorgehen von Organen des Arbeitsinspektorates XXXX , das für den Bezirk XXXX zuständig sei, nicht verantwortlich. Vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 1 ArbIG gingen die Arbeitsinspektionsorgane im Zuge einer Erhebung auf Grund einer Beschwerde mit äußerstem Feingefühl und äußerster Diskretion vor. Um eine Beschwerde anonym zu halten, sei es notwendig, sich im Betrieb einen zunächst allgemein gehaltenen Überblick zu verschaffen und in weiterer Folge einzelne spezifische Arbeitsplatzgegebenheiten zu evaluieren. Das Kontrollorgan der mitbeteiligten Behörde habe im Zuge der erfolgten Amtshandlung in der XXXX eine allgemeine Kontrolle von Arbeitsplätzen mit XXXX technologie vorgegeben, da es am Standort zumindest damals bereits eine Betriebsanlagengenehmigung gegeben habe. Es sei allgemein eine Besprechung auch über die Evaluierung der Arbeitsstoffe und auch über den Umstand, wo überall die A.-GmbH solche Labore betreibe, erfolgt. Es sei auch Aufgabe der Sicherheitsfachkraft, diese Arbeitsplätze im gesamten Unternehmen zu kennen, also sei nebensächlich der Name des Mitarbeiters (des Beschwerdeführers) in XXXX gefallen. Allerdings sei natürlich dementiert worden, dass das Kontrollorgan der mitbeteiligten Behörde wegen dieser Angelegenheit gekommen sei. Dass der mitbeteiligten Behörde der Name des Beschwerdeführers im Zuge der Kontrolle mitgeteilt worden sei, sei nicht auf das Verschulden der mitbeteiligten Behörde zurückzuführen. Es seien auch andere Vorfälle angesprochen worden, die nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun hätten, schließlich handle es sich um einen Betrieb mit über 1.000 Mitarbeiter/innen. Das Kontrollorgan der mitbeteiligten Behörde habe weder angedeutet noch bestätigt, dass es auf Grund einer Beschwerde durch eine bestimmte Person zur Durchführung der Erhebung entsandt worden sei. Dies werde auch durch die (vom Beschwerdeführer mitgeteilte) Aussage der Vertreterin und des Vertreters der A.-GmbH vor dem Arbeits- und Sozialgericht bestätigt, „wonach ihnen nicht mitgeteilt wurde, dass der Besuch auf die Eingabe des Beschwerdeführers zurückzuführen ist”. 1.6. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2022 führte die mitbeteiligte Behörde aus, sie sei für das Vorgehen von Organen des Arbeitsinspektorates römisch 40 , das für den Bezirk römisch 40 zuständig sei, nicht verantwortlich. Vor dem Hintergrund des Paragraph 18, Absatz eins, ArbIG gingen die Arbeitsinspektionsorgane im Zuge einer Erhebung auf Grund einer Beschwerde mit äußerstem Feingefühl und äußerster Diskretion vor. Um eine Beschwerde anonym zu halten, sei es notwendig, sich im Betrieb einen zunächst allgemein gehaltenen Überblick zu verschaffen und in weiterer Folge einzelne spezifische Arbeitsplatzgegebenheiten zu evaluieren. Das Kontrollorgan der mitbeteiligten Behörde habe im Zuge der erfolgten Amtshandlung in der römisch 40 eine allgemeine Kontrolle von Arbeitsplätzen mit römisch 40 technologie vorgegeben, da es am Standort zumindest damals bereits eine Betriebsanlagengenehmigung gegeben habe. Es sei allgemein eine Besprechung auch über die Evaluierung der Arbeitsstoffe und auch über den Umstand, wo überall die A.-GmbH solche Labore betreibe, erfolgt. Es sei auch Aufgabe der Sicherheitsfachkraft, diese Arbeitsplätze im gesamten Unternehmen zu kennen, also sei nebensächlich der Name des Mitarbeiters (des Beschwerdeführers) in römisch 40 gefallen. Allerdings sei natürlich dementiert worden, dass das Kontrollorgan der mitbeteiligten Behörde wegen dieser Angelegenheit gekommen sei. Dass der mitbeteiligten Behörde der Name des Beschwerdeführers im Zuge der Kontrolle mitgeteilt worden sei, sei nicht auf das Verschulden der mitbeteiligten Behörde zurückzuführen. Es seien auch andere Vorfälle angesprochen worden, die nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun hätten, schließlich handle es sich um einen Betrieb mit über 1.000 Mitarbeiter/innen. Das Kontrollorgan der mitbeteiligten Behörde habe weder angedeutet noch bestätigt, dass es auf Grund einer Beschwerde durch eine bestimmte Person zur Durchführung der Erhebung entsandt worden sei. Dies werde auch durch die (vom Beschwerdeführer mitgeteilte) Aussage der Vertreterin und des Vertreters der A.-GmbH vor dem Arbeits- und Sozialgericht bestätigt, „wonach ihnen nicht mitgeteilt wurde, dass der Besuch auf die Eingabe des Beschwerdeführers zurückzuführen ist”.
1.7. Der Beschwerdeführer beantwortete die ergänzende Stellungnahme der mitbeteiligten Behörde vom 22.02.2022 mit Schriftsatz vom 15.05.2022 im Kern dahin, dass die mitbeteiligte Behörde in Verletzung von § 18 Abs. 1 ArbIG seine arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde und seinen Namen an seinen damaligen Arbeitgeber, die A.-GmbH, weitergegeben habe. Das Arbeitsinspektorat habe entgegen seinen Verpflichtungen nie auf seine Beschwerden reagiert, sondern seine Daten verletzt und dadurch die A.-GmbH unterstützt. Die mitbeteiligte Behörde habe durch den Besuch bei der A.-GmbH den Datenschutz verletzt. 1.7. Der Beschwerdeführer beantwortete die ergänzende Stellungnahme der mitbeteiligten Behörde vom 22.02.2022 mit Schriftsatz vom 15.05.2022 im Kern dahin, dass die mitbeteiligte Behörde in Verletzung von Paragraph 18, Absatz eins, ArbIG seine arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde und seinen Namen an seinen damaligen Arbeitgeber, die A.-GmbH, weitergegeben habe. Das Arbeitsinspektorat habe entgegen seinen Verpflichtungen nie auf seine Beschwerden reagiert, sondern seine Daten verletzt und dadurch die A.-GmbH unterstützt. Die mitbeteiligte Behörde habe durch den Besuch bei der A.-GmbH den Datenschutz verletzt.
1.8. In einer weiteren Stellungnahme vom 14.11.2022 führte die mitbeteiligte Behörde im Wesentlichen aus, Sinn und Zweck der Arbeitsinspektion sei es, das öffentliche Interesse am Arbeitnehmerschutz in den Betrieben zu überwachen. Eine arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde sei ein Hinweis, dass in einem Betrieb Missstände bestehen könnten. Durch eine Erhebung vor Ort gehe das Arbeitsinspektorat diesen Hinweisen nach und überprüfe deren Wahrheitsgehalt, darin könne keine Datenverarbeitung und keine Datenschutzverletzung erblickt werden. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Amtshandlungen liege grundsätzlich bei der jeweiligen Leiterin/dem jeweiligen Leiter eines Arbeitsinspektorates. Nur die technische Betreuung und elektronische Verarbeitung erfolge im XXXX Arbeitsinspektorat. Für alle Applikationen/Datenverarbeitungen, die nicht seitens des XXXX Arbeitsinspektorates zur Verfügung gestellt würden, sei die Leiterin/der Leiter des Arbeitsinspektorates für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Maßnahmen ausnahmslos alleinverantwortlich. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für Amtshandlungen falle grundsätzlich jener Leiterin/jenem Leiter eines Arbeitsinspektorates zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Amtshandlung durchgeführt werde. Sowohl das Arbeitsinspektorat XXXX als auch das Arbeitsinspektorat XXXX seien nachgeordnete Dienststellen des Ministeriums mit unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeit. Ein Austausch bzw. eine Weiterleitung von arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerden innerhalb der Organisation aufgrund der Zuständigkeit sei jedenfalls üblich und zulässig.1.8. In einer weiteren Stellungnahme vom 14.11.2022 führte die mitbeteiligte Behörde im Wesentlichen aus, Sinn und Zweck der Arbeitsinspektion sei es, das öffentliche Interesse am Arbeitnehmerschutz in den Betrieben zu überwachen. Eine arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde sei ein Hinweis, dass in einem Betrieb Missstände bestehen könnten. Durch eine Erhebung vor Ort gehe das Arbeitsinspektorat diesen Hinweisen nach und überprüfe deren Wahrheitsgehalt, darin könne keine Datenverarbeitung und keine Datenschutzverletzung erblickt werden. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Amtshandlungen liege grundsätzlich bei der jeweiligen Leiterin/dem jeweiligen Leiter eines Arbeitsinspektorates. Nur die technische Betreuung und elektronische Verarbeitung erfolge im römisch 40 Arbeitsinspektorat. Für alle Applikationen/Datenverarbeitungen, die nicht seitens des römisch 40 Arbeitsinspektorates zur Verfügung gestellt würden, sei die Leiterin/der Leiter des Arbeitsinspektorates für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Maßnahmen ausnahmslos alleinverantwortlich. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für Amtshandlungen falle grundsätzlich jener Leiterin/jenem Leiter eines Arbeitsinspektorates zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Amtshandlung durchgeführt werde. Sowohl das Arbeitsinspektorat römisch 40 als auch das Arbeitsinspektorat römisch 40 seien nachgeordnete Dienststellen des Ministeriums mit unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeit. Ein Austausch bzw. eine Weiterleitung von arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerden innerhalb der Organisation aufgrund der Zuständigkeit sei jedenfalls üblich und zulässig.
1.9. Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Stellungnahme mit Schriftsatz vom 28.11.2022 zusammengefasst dahin: Die Stellungnahme enthalte Fragen zu den Grundbegriffen des Datenmissbrauchs. Frühere Stellungnahmen der mitbeteiligten Behörde bestätigten jedoch den Datenbruch aufgrund von gegen § 18 Abs. 1 ArbIG verstoßenden Hinweisen auf seine vertrauliche arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde. Die Datenverletzung durch die mitbeteiligte Behörde habe zur Abweisung seiner Klage im Arbeitsgerichtsprozess geführt.1.9. Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Stellungnahme mit Schriftsatz vom 28.11.2022 zusammengefasst dahin: Die Stellungnahme enthalte Fragen zu den Grundbegriffen des Datenmissbrauchs. Frühere Stellungnahmen der mitbeteiligten Behörde bestätigten jedoch den Datenbruch aufgrund von gegen Paragraph 18, Absatz eins, ArbIG verstoßenden Hinweisen auf seine vertrauliche arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde. Die Datenverletzung durch die mitbeteiligte Behörde habe zur Abweisung seiner Klage im Arbeitsgerichtsprozess geführt.
2.1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Behörde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und dessen Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe gegen die mitbeteiligte Behörde zurück (Spruchpunkt 2.).
2.2. Nach Darstellung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1.-1.9. beschrieben) traf die belangte Behörde folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Bei der Mitbeteiligten handle es sich um eine zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie habe durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, dass Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet werde.
Der Beschwerdeführer sei ab 22.10.2018 im Rahmen eines Doktorandenarbeitsvertrags bei der A.-GmbH am Standort XXXX beschäftigt gewesen. Mit Schreiben vom 05.07.2019 habe die A.-GmbH den Beschwerdeführer vorzeitig zum 31.07.2019 gekündigt.Der Beschwerdeführer sei ab 22.10.2018 im Rahmen eines Doktorandenarbeitsvertrags bei der A.-GmbH am Standort römisch 40 beschäftigt gewesen. Mit Schreiben vom 05.07.2019 habe die A.-GmbH den Beschwerdeführer vorzeitig zum 31.07.2019 gekündigt.
Der Beschwerdeführer habe sich am 01.07.2019 bei der mitbeteiligten Behörde über den Umstand beschwert, dass ihm seitens der A.-GmbH keine geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden würde und dass die Sicherheitsstandards der A.-GmbH ungenügend seien. Aus dieser Beschwerde sei nicht hervorgegangen, an welchem Standort der A.-GmbH sich der beanstandete Arbeitsplatz befinde.
Die mitbeteiligte Behörde habe am 09.07.2019 eine Untersuchung in der Zentrale der A.-GmbH in der XXXX , zur Klärung des im Rahmen der Beschwerde behaupteten Sachverhalts (konkret: mangelnde Schutzausrüstung) vorgenommen, um diese zu verifizieren und festzustellen, wo sich der beanstandete Arbeitsplatz befinde.Die mitbeteiligte Behörde habe am 09.07.2019 eine Untersuchung in der Zentrale der A.-GmbH in der römisch 40 , zur Klärung des im Rahmen der Beschwerde behaupteten Sachverhalts (konkret: mangelnde Schutzausrüstung) vorgenommen, um diese zu verifizieren und festzustellen, wo sich der beanstandete Arbeitsplatz befinde.
Der die Untersuchung durchführende Arbeitsinspektor habe sich bei den anwesenden Mitarbeitern über Arbeitsweise und Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit XXXX technologie informiert. Auf Grund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe habe sich herausgestellt, dass sich die Beschwerde auf den Standort der A.-GmbH in XXXX bezogen habe. In diesem Zusammenhang sei dem untersuchenden Arbeitsinspektor und Mitarbeiter der mitbeteiligten Behörde von einem der Mitarbeiter der A.-GmbH auch der Name des an diesem Arbeitsplatz tätigen Beschwerdeführers mitgeteilt worden.Der die Untersuchung durchführende Arbeitsinspektor habe sich bei den anwesenden Mitarbeitern über Arbeitsweise und Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit römisch 40 technologie informiert. Auf Grund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe habe sich herausgestellt, dass sich die Beschwerde auf den Standort der A.-GmbH in römisch 40 bezogen habe. In diesem Zusammenhang sei dem untersuchenden Arbeitsinspektor und Mitarbeiter der mitbeteiligten Behörde von einem der Mitarbeiter der A.-GmbH auch der Name des an diesem Arbeitsplatz tätigen Beschwerdeführers mitgeteilt worden.
Die bei der mitbeteiligten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die A.-GmbH sei aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit der mitbeteiligten Behörde intern an das zuständige Arbeitsinspektorat XXXX weitergeleitet worden. Das Arbeitsinspektorat XXXX habe daraufhin am 29.07.2019 am Standort der A.-GmbH in XXXX eine Betriebsbesichtigung durchgeführt.Die bei der mitbeteiligten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die A.-GmbH sei aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit der mitbeteiligten Behörde intern an das zuständige Arbeitsinspektorat römisch 40 weitergeleitet worden. Das Arbeitsinspektorat römisch 40 habe daraufhin am 29.07.2019 am Standort der A.-GmbH in römisch 40 eine Betriebsbesichtigung durchgeführt.
Die mitbeteiligte Behörde habe den Namen des Beschwerdeführers gegenüber der A.-GmbH nicht unrechtmäßig offengelegt.
2.3. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die getroffenen Feststellungen beruhten auf dem insoweit übereinstimmenden Parteienvorbringen und seien unstrittig.
Es erscheine glaubwürdig, nachvollziehbar und lebensnah, dass bei Erkundigungen des Arbeitsinspektorats zu einem spezifischen Arbeitsplatz von Mitarbeitern neben dem konkreten Standort des betreffenden Arbeitsplatzes auch der Name des dort tätigen Arbeitnehmers erwähnt werde. Im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens habe sich daher ergeben, dass der Name des Beschwerdeführers sowie die Information, dass er an einem bestimmten Arbeitsplatz am Standort in XXXX tätig sei bzw. gewesen sei, von der A.-GmbH (bzw. von einem ihr zuzurechnenden Mitarbeiter) an die mitbeteiligte Behörde weitergegeben worden sei. Die Frage, ob die A.-GmbH den Namen des Beschwerdeführers der mitbeteiligten Behörde gegenüber unrechtmäßig offengelegt habe, sei nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens, sondern im Verfahren zur Zahl D124.4346 behandelt worden. Es erscheine glaubwürdig, nachvollziehbar und lebensnah, dass bei Erkundigungen des Arbeitsinspektorats zu einem spezifischen Arbeitsplatz von Mitarbeitern neben dem konkreten Standort des betreffenden Arbeitsplatzes auch der Name des dort tätigen Arbeitnehmers erwähnt werde. Im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens habe sich daher ergeben, dass der Name des Beschwerdeführers sowie die Information, dass er an einem bestimmten Arbeitsplatz am Standort in römisch 40 tätig sei bzw. gewesen sei, von der A.-GmbH (bzw. von einem ihr zuzurechnenden Mitarbeiter) an die mitbeteiligte Behörde weitergegeben worden sei. Die Frage, ob die A.-GmbH den Namen des Beschwerdeführers der mitbeteiligten Behörde gegenüber unrechtmäßig offengelegt habe, sei nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens, sondern im Verfahren zur Zahl D124.4346 behandelt worden.
Die mitbeteiligte Behörde habe glaubwürdig vorgebracht, dass sie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers der A.-GmbH gegenüber nicht offengelegt habe. Die mitbeteiligte Behörde habe mit Eingaben vom 10.08.2021 sowie vom 14.11.2022 schlüssig dargelegt, wie die Ermittlung des beanstandeten Arbeitsplatzes erfolgt sei. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass im Zuge dessen gegenüber der A.-GmbH der Name des Beschwerdeführers offengelegt worden sei. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Offenlegung des Namens des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Behörde gegenüber der A.-GmbH nicht erfolgt sei.
2.4. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides aus: Es werde die mündliche Weitergabe von Informationen durch einen Mitarbeiter der mitbeteiligten Behörde moniert, weshalb der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet sei. In Bezug auf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG sei es jedoch irrelevant, auf welche Art und Weise personenbezogene Daten verarbeitet würden, somit könne auch die mündliche Erteilung von Informationen eine Verletzung dieser Bestimmung herbeiführen.2.4. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides aus: Es werde die mündliche Weitergabe von Informationen durch einen Mitarbeiter der mitbeteiligten Behörde moniert, weshalb der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet sei. In Bezug auf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG sei es jedoch irrelevant, auf welche Art und Weise personenbezogene Daten verarbeitet würden, somit könne auch die mündliche Erteilung von Informationen eine Verletzung dieser Bestimmung herbeiführen.
Es liege keine Passivlegitimation der mitbeteiligten Behörde vor. Diese sei im vorliegenden Fall nicht datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO (sondern der Leiter eines Arbeitsinspektorats), darüber hinaus habe die mitbeteiligte Behörde dem Beschwerdeführer mehrfach mitgeteilt, dass das Arbeitsinspektorat XXXX zuständig sei. Es liege keine datenschutzrechtlich relevante Handlung vor, die rechtlich dem in der Datenschutzbeschwerde bezeichneten datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zuzurechnen sei, daher könne dieser den Beschwerdeführer auch nicht in dessen Recht auf Geheimhaltung verletzt haben. Es liege keine Passivlegitimation der mitbeteiligten Behörde vor. Diese sei im vorliegenden Fall nicht datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO (sondern der Leiter eines Arbeitsinspektorats), darüber hinaus habe die mitbeteiligte Behörde dem Beschwerdeführer mehrfach mitgeteilt, dass das Arbeitsinspektorat römisch 40 zuständig sei. Es liege keine datenschutzrechtlich relevante Handlung vor, die rechtlich dem in der Datenschutzbeschwerde bezeichneten datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zuzurechnen sei, daher könne dieser den Beschwerdeführer auch nicht in dessen Recht auf Geheimhaltung verletzt haben.
Überdies liege eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung auch deshalb nicht vor, da die mitbeteiligte Behörde im Ergebnis keine personenbezogenen Daten Dritten gegenüber offengelegt oder sonst unrechtmäßig verarbeitet habe. Die mitbeteiligte Behörde habe auf Grund der vom Beschwerdeführer in seiner arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde angezeigten Missstände eine Untersuchung und Besichtigung der Arbeitsstätte gemäß §§ 4 und 5 ArbIG bei der Hauptniederlassung der A.-GmbH durchgeführt. Im Rahmen einer solchen Untersuchung seien gemäß § 7 Abs. 5 leg. cit. Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegenständlich hätten die während der Untersuchung anwesenden und bei der A.-GmbH tätigen Mitarbeiter dem Arbeitsinspektor daher auf dessen Nachfrage die von ihm geforderten Informationen zur Arbeitsweise und zu Arbeitsvorgängen im Zusammenhang mit XXXX technologie sowie den Arbeitsplätzen, an denen solche Arbeiten erbracht werden, erteilt, um eruieren zu können, auf welchen Standort der A.-GmbH sich die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers beziehe. Andernfalls hätte eine Prüfung des bemängelten Betriebes nicht stattfinden können. Soweit die A.-GmbH den Namen des Beschwerdeführers der mitbeteiligten Behörde gegenüber beiläufig erwähnt habe, sei dies nicht der mitbeteiligten Behörde vorwerfbar. Dadurch, dass einem Mitarbeiter der mitbeteiligten Behörde der Name des Beschwerdeführers (ohne nachzufragen) beiläufig mitgeteilt worden sei, der Mitarbeiter der mitbeteiligten Behörde dessen Namen aber nicht selbst offengelegt habe, könne die mitbeteiligte Behörde den Beschwerdeführer auch nicht in dessen Recht auf Geheimhaltung verletzt haben.Überdies liege eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung auch deshalb nicht vor, da die mitbeteiligte Behörde im Ergebnis keine personenbezogenen Daten Dritten gegenüber offengelegt oder sonst unrechtmäßig verarbeitet habe. Die mitbeteiligte Behörde habe auf Grund der vom Beschwerdeführer in seiner arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde angezeigten Missstände eine Untersuchung und Besichtigung der Arbeitsstätte gemäß Paragraphen 4 und 5 ArbIG bei der Hauptniederlassung der A.-GmbH durchgeführt. Im Rahmen einer solchen Untersuchung seien gemäß Paragraph 7, Absatz 5, leg. cit. Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegenständlich hätten die während der Untersuchung anwesenden und bei der A.-GmbH tätigen Mitarbeiter dem Arbeitsinspektor daher auf dessen Nachfrage die von ihm geforderten Informationen zur Arbeitsweise und zu Arbeitsvorgängen im Zusammenhang mit römisch 40 technologie sowie den Arbeitsplätzen, an denen solche Arbeiten erbracht werden, erteilt, um eruieren zu können, auf welchen Standort der A.-GmbH sich die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers beziehe. Andernfalls hätte eine Prüfung des bemängelten Betriebes nicht stattfinden können. Soweit die A.-GmbH den Namen des Beschwerdeführers der mitbeteiligten Behörde gegenüber beiläufig erwähnt habe, sei dies nicht der mitbeteiligten Behörde vorwerfbar. Dadurch, dass einem Mitarbeiter der mitbeteiligten Behörde der Name des Beschwerdeführers (ohne nachzufragen) beiläufig mitgeteilt worden sei, der Mitarbeiter der mitbeteiligten Behörde dessen Namen aber nicht selbst offengelegt habe, könne die mitbeteiligte Behörde den Beschwerdeführer auch nicht in dessen Recht auf Geheimhaltung verletzt haben.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus: Ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen sei nicht aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG abzuleiten. Darüber hinaus gelte nach § 25 Abs. 1 VStG das Prinzip der Amtswegigkeit. Ein Verwaltungsstrafverfahren könne daher von einer betroffenen Person nur angeregt werden, ein Anspruch auf Einleitung eines solchen bestehe nicht. Der Antrag sei daher spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus: Ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen sei nicht aus Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG abzuleiten. Darüber hinaus gelte nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Prinzip der Amtswegigkeit. Ein Verwaltungsstrafverfahren könne daher von einer betroffenen Person nur angeregt werden, ein Anspruch auf Einleitung eines solchen bestehe nicht. Der Antrag sei daher spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und vorbrachte, die belangte Behörde sei nicht in der Lage gewesen, den Fall objektiv zu beurteilen, sie habe die Tatsachen zu Gunsten der mitbeteiligten Behörde, willkürlich, unvollständig und nicht gründlich bewertet, er sei bei der Bewertung des Sachverhaltes nicht gleichberechtigt gewesen. Es sei möglich, dass die mitbeteiligte Behörde am 09.07.2019 in der Zentrale der A.-GmbH in der XXXX , seinen Namen und weitere Daten seiner arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde bekannt gegeben habe. Nach der Datenverletzung und der Bestätigung seiner Identität und der Arbeitsplatzangaben habe das Arbeitsinspektorat den Arbeitsplatz in XXXX besucht. Die A.-GmbH habe eine neue Kündigung ausgesprochen und er habe den Prozess vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX zur Zahl 9 Cga 205/20m verloren. Die Datenverletzung durch die mitbeteiligte Behörde habe zur Abweisung seiner Klage im Arbeitsgerichtsprozess geführt. Er habe mehrere Beschwerden an das Arbeitsinspektorat gerichtet, die von diesem nicht entschieden worden seien. Der Bescheid enthalte auch rechtlich widersprüchliche Aussagen: Zum einen sei angeführt, dass die mündliche Weitergabe von Informationen nicht in den Geltungsbereich der DSGVO falle, zum anderen werde aber ausgesprochen, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß auch bei einer mündlichen Erteilung von Informationen vorliegen könne.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und vorbrachte, die belangte Behörde sei nicht in der Lage gewesen, den Fall objektiv zu beurteilen, sie habe die Tatsachen zu Gunsten der mitbeteiligten Behörde, willkürlich, unvollständig und nicht gründlich bewertet, er sei bei der Bewertung des Sachverhaltes nicht gleichberechtigt gewesen. Es sei möglich, dass die mitbeteiligte Behörde am 09.07.2019 in der Zentrale der A.-GmbH in der römisch 40 , seinen Namen und weitere Daten seiner arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde bekannt gegeben habe. Nach der Datenverletzung und der Bestätigung seiner Identität und der Arbeitsplatzangaben habe das Arbeitsinspektorat den Arbeitsplatz in römisch 40 besucht. Die A.-GmbH habe eine neue Kündigung ausgesprochen und er habe den Prozess vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 zur Zahl 9 Cga 205/20m verloren. Die Datenverletzung durch die mitbeteiligte Behörde habe zur Abweisung seiner Klage im Arbeitsgerichtsprozess geführt. Er habe mehrere Beschwerden an das Arbeitsinspektorat gerichtet, die von diesem nicht entschieden worden seien. Der Bescheid enthalte auch rechtlich widersprüchliche Aussagen: Zum einen sei angeführt, dass die mündliche Weitergabe von Informationen nicht in den Geltungsbereich der DSGVO falle, zum anderen werde aber ausgesprochen, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß auch bei einer mündlichen Erteilung von Informationen vorliegen könne.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.
5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der mitbeteiligten Behörde die Beschwerde im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der mitbeteiligten Behörde die Beschwerde im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.
6. Die mitbeteiligte Behörde erstattete am 06.02.2023 eine Äußerung, in der sie unter Hinweis auf ihre im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen ausführte, es habe keine Weitergabe von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Behörde stattgefunden. Die Organe des Arbeitsinspektorates seien entsprechend ihren Verpflichtungen routinemäßig vorgegangen, es sei keine Bezugnahme auf eine Informationsquelle oder Beschwerde erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
Somit steht insbesondere fest:
Der Beschwerdeführer war vom 22.10.2018 bis 31.07.2019 als Doktoratskandidat im Betrieb der A.-GmbH, die ihren Unternehmenssitz bzw. einen Standort in XXXX hat, als Angestellter beschäftigt. Im Rahmen des Dienstverhältnisses wurde der Beschwerdeführer im Labor der A.-GmbH am Standort XXXX eingesetzt. Mit Schreiben vom 05.06.2019 hat die A.-GmbH das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum 31.07.2019 vorzeitig gekündigt. Der Beschwerdeführer war vom 22.10.2018 bis 31.07.2019 als Doktoratskandidat im Betrieb der A.-GmbH, die ihren Unternehmenssitz bzw. einen Standort in römisch 40 hat, als Angestellter beschäftigt. Im Rahmen des Dienstverhältnisses wurde der Beschwerdeführer im Labor der A.-GmbH am Standort römisch 40 eingesetzt. Mit Schreiben vom 05.06.2019 hat die A.-GmbH das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum 31.07.2019 vorzeitig gekündigt.
Der Beschwerdeführer brachte am 24.06.2019 beim zuständigen Bundesministerium und am 01.07.2019 bei der mitbeteiligten Behörde, die als nachgeordnete Dienststelle des Ministeriums zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufen ist, unter Verwendung seines Klarnamens und Angabe seiner Adresse in XXXX eine Beschwerde betreffend potentiell gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen bei der A.-GmbH ein. Der Beschwerdeführer beschwerte sich, er sei an seinem (nicht näher genannten) Laborarbeitsplatz bei der A.-GmbH gesundheitsschädlichen Substanzen XXXX ausgesetzt gewesen, ihm sei von der A.-GmbH keine geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt worden und die A.-GmbH habe ungenügende Sicherheitsstandards etabliert. Aus dieser Beschwerde ging nicht hervor, wo bei der A.-GmbH sich der vom Beschwerdeführer beanstandete Arbeitsplatz befand.Der Beschwerdeführer brachte am 24.06.2019 beim zuständigen Bundesministerium und am 01.07.2019 bei der mitbeteiligten Behörde, die als nachgeordnete Dienststelle des Ministeriums zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufen ist, unter Verwendung seines Klarnamens und Angabe seiner Adresse in römisch 40 eine Beschwerde betreffend potentiell gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen bei der A.-GmbH ein. Der Beschwerdeführer beschwerte sich, er sei an seinem (nicht näher genannten) Laborarbeitsplatz bei der A.-GmbH gesundheitsschädlichen Substanzen römisch 40 ausgesetzt gewesen, ihm sei von der A.-GmbH keine geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt worden und die A.-GmbH habe ungenügende Sicherheitsstandards etabliert. Aus dieser Beschwerde ging nicht hervor, wo bei der A.-GmbH sich der vom Beschwerdeführer beanstandete Arbeitsplatz befand.
Die mitbeteiligte Behörde führte aufgrund der arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde des Beschwerdeführers am Sitz/Standort der A.-GmbH in XXXX , für den die mitbeteiligte Behörde örtlich zuständig war und wo sich auch Laboratorien mit XXXX technologie befanden, am 09.07.2019 eine unangekündigte Kontrolle zur Klärung des im Rahmen der Beschwerde behaupteten Sachverhalts und zur Feststellung des beanstandeten Arbeitsplatzes durch. Das amtshandelnde Arbeitsinspektionsorgan der mitbeteiligten Behörde informierte sich bei den anwesenden Mitarbeitern und der Sicherheitsfachkraft der A.-GmbH über die Arbeitsweise und Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit XXXX technologie. Auf Grund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe wurde für das Arbeitsinspektionsorgan der mitbeteiligten Behörde deutlich, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers auf den Standort der A.-GmbH in XXXX bezog. In diesem Zusammenhang wurde dem untersuchenden Arbeitsinspektionsorgan der mitbeteiligten Behörde von einem der Mitarbeiter der A.-GmbH der Name des an diesem Arbeitsplatz tätigen Beschwerdeführers mitgeteilt, ohne dass das Arbeitsinspektionsorgan der mitbeteiligten Behörde danach fragte. Das Arbeitsinspektionsorgan der mitbeteiligten Behörde legte den Namen des Beschwerdeführers, die Beschwerdeerhebung durch diesen und den Anlass für die Amtshandlung gegenüber der A.-GmbH dabei nicht offen.Die mitbeteiligte Behörde führte aufgrund der arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde des Beschwerdeführers am Sitz/Standort der A.-GmbH in römisch 40 , für den die mitbeteiligte Behörde örtlich zuständig war und wo sich auch Laboratorien mit römisch 40 technologie befanden, am 09.07.2019 eine unangekündigte Kontrolle zur Klärung des im Rahmen der Beschwerde behaupteten Sachverhalts und zur Feststellung des beanstandeten Arbeitsplatzes durch. Das amtshandelnde Arbeitsinspektionsorgan der mitbeteiligten Behörde informierte sich bei den anwesenden Mitarbeitern und der Sicherheitsfachkraft der A.-GmbH über die Arbeitsweise und Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit römisch 40 technologie. Auf Grund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe wurde für das Arbeitsinspektionsorgan der mitbeteiligten Behörde deutlich, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers auf den Standort der A.-GmbH in römisch 40 bezog. In diesem Zusammenhang wurde dem untersuchenden Arbeitsinspektionsorgan der mitbeteiligten Behörde von einem der Mitarbeiter der A.-GmbH der Name des an diesem Arbeitsplatz tätigen Beschwerdeführers mitgeteilt, ohne dass das Arbeitsinspektionsorgan der mitbeteiligten Behörde danach fragte. Das Arbeitsinspektionsorgan der mitbeteiligten Behörde legte den Namen des Beschwerdeführers, die Beschwerdeerhebung durch diesen und den Anlass für die Amtshandlung gegenüber der A.-GmbH dabei nicht offen.
Die bei der mitbeteiligten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die A.-GmbH wurde aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit der mitbeteiligten Behörde intern an das Arbeitsinspektorat XXXX weitergeleitet. Das Arbeitsinspektorat XXXX führte am 29.07.2019 eine angekündigte Kontrolle am Standort der A.-GmbH in XXXX durch. Die bei der mitbeteiligten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die A.-GmbH wurde aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit der mitbeteiligten Behörde intern an das Arbeitsinspektorat römisch 40 weitergeleitet. Das Arbeitsinspektorat römisch 40 führte am 29.07.2019 eine angekündigte Kontrolle am Standort der A.-GmbH in römisch 40 durch.
Die mitbeteiligte Behörde bzw. das Arbeitsinspektorat bzw. das konkret bei den Kontrollen jeweils amtshandelnde Arbeitsinspektionsorgan hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die A.-GmbH vertraulich behandelt, keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (bei der Kontrolle) offengelegt oder angedeutet, dass die Amtshandlung durch eine Beschwerde (des Beschwerdeführers) veranlasst worden ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, aber auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu den vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX zu den Zahlen 1 Cga 61/19z und 9 Cga 205/20m geführten Verfahren und aus Einsichtnahme in das Verfahren der belangten Behörde zur Zahl D124.4346 bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W108 2252521-1.Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, aber auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu den vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 zu den Zahlen 1 Cga 61/19z und 9 Cga 205/20m geführten Verfahren und aus Einsichtnahme in das Verfahren der belangten Behörde zur Zahl D124.4346 bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W108 2252521-1.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung traten die mitbeteiligte Behörde und der Beschwerdeführer nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch hinsichtlich der (in diesem Beschwerdeverfahren insbesondere) relevanten Frage, ob die mitbeteiligte Behörde bzw. das Arbeitsinspektorat die Beschwerde des Beschwerdeführers vertraulich behandelt hat und personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (seinen Namen und den Umstand, dass er gegen die A.-GmbH eine Beschwerde wegen behaupteter arbeitnehmerschutzrechtlicher Missstände erhoben hat, die Anlass für die Kontrolle des Arbeitsinspektorates bei der A.-GmbH war) offengelegt hat, den Sachverhaltsfeststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die wiederum auf den schlüssigen Ausführungen der mitbeteiligten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren basieren, an. Die mitbeteiligte Behörde hat bereits im Verfahren vor der belangten Behörde mit umfangreichem und substantiiertem Vorbringen nachvollziehbar und plausibel aufgezeigt, dass das Arbeitsinspektorat weder bei der von ihr am Sitz/Standort der A.-GmbH in XXXX durchgeführten Amtshandlung am 09.07.2019 noch zu einem anderen Zeitpunkt Andeutungen bezüglich einer Beschwerde (des Beschwerdeführers) gegeben oder diesbezüglich gar konkrete Informationen an die A.-GmbH bzw. Dritte weitergegeben hat. Dies wurde, wie sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. etwa dessen Schriftsatz vom 01.09.2021) ergibt, von der A.-GmbH bestätigt: Diese führte sowohl im datenschutzbehördlichen Verfahren als auch vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX gleichbleibend und nachvollziehbar aus, sie sei nicht von der mitbeteiligten Behörde bzw. vom Arbeitsinspektorat über die Beschwerde des Beschwerdeführers informiert worden.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch hinsichtlich der (in diesem Beschwerdeverfahren insbesondere) relevanten Frage, ob die mitbeteiligte Behörde bzw. das Arbeitsinspektorat die Beschwerde des Beschwerdeführers vertraulich behandelt hat und personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (seinen Namen und den Umstand, dass er gegen die A.-GmbH eine Beschwerde wegen behaupteter arbeitnehmerschutzrechtlicher Missstände erhoben hat, die Anlass für die Kontrolle des Arbeitsinspektorates bei der A.-GmbH war) offengelegt hat, den Sachverhaltsfeststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die wiederum auf den schlüssigen Ausführungen der mitbeteiligten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren basieren, an. Die mitbeteiligte Behörde hat bereits im Verfahren vor der belangten Behörde mit umfangreichem und substantiiertem Vorbringen nachvollziehbar und plausibel aufgezeigt, dass das Arbeitsinspektorat weder bei der von ihr am Sitz/Standort der A.-GmbH in römisch 40 durchgeführten Amtshandlung am 09.07.2019 noch zu einem anderen Zeitpunkt Andeutungen bezüglich einer Beschwerde (des Beschwerdeführers) gegeben oder diesbezüglich gar konkrete Informationen an die A.-GmbH bzw. Dritte weitergegeben hat. Dies wurde, wie sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers vergleiche etwa dessen Schriftsatz vom 01.09.2021) ergibt, von der A.-GmbH bestätigt: Diese führte sowohl im datenschutzbehördlichen Verfahren als auch vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 gleichbleibend und nachvollziehbar aus, sie sei nicht von der mitbeteiligten Behörde bzw. vom Arbeitsinspektorat über die Beschwerde des Beschwerdeführers informiert worden.
Demgegenüber ist das dagegensprechende Vorbringen des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Behörde habe entgegen ihren Verpflichtungen nach dem ArbIG seine Beschwerde gegen die A.-GmbH nicht vertraulich behandelt und diese bzw. diesbezügliche Informationen gegenüber der A.-GmbH offengelegt, nicht nachvollziehbar und überzeugend. Diese Angaben erschöpfen sich in vagen Andeutungen und spekulativen Behauptungen des Beschwerdeführers, er hat keinerlei konkrete, stichhaltige Gesichtspunkte, die derartiges nahelegen würden, aufgezeigt. Aus dem Umstand, dass die mitbeteiligte Behörde bzw. das Arbeitsinspektorat der arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde des Beschwerdeführers nachgegangen ist, mehrere Standorte der A.-GmbH untersucht und den beanstandeten Arbeitsplatz durch Befragung der Mitarbeiter der A.-GmbH ermittelt hat sowie bei den Untersuchungen auch eine Sicherheitsfachkraft der A.-GmbH anwesend war, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade nicht geschlossen werden, dass dessen Beschwerde bzw. Identität von der mitbeteiligten Behörde bzw. vom Arbeitsinspektorat nicht vertraulich behandelt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Feststellung, dass dem untersuchenden Arbeitsinspektionsorgan der mitbeteiligten Behörde von einem der Mitarbeiter der A.-GmbH der Name des an diesem Arbeitsplatz tätigen Beschwerdeführers mitgeteilt wurde, ohne dass das Arbeitsinspektionsorgan der mitbeteiligten Behörde danach gefragt hat. Die mitbeteiligte Behörde hat glaubwürdig ausgeführt, dass ein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer dementiert worden sei, auch andere, mit dem Beschwerdeführer nicht in Verbindung stehende Vorfälle angesprochen worden seien und weder angedeutet noch bestätigt worden sei, dass die Amtshandlung auf Grund einer Beschwerde einer bestimmten Person durchgeführt werde. Auch aus einer (gemäß § 18 Abs. 2 ArbIG im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane stehenden) Ankündigung einer Amtshandlung von Arbeitsinspektionsorganen kann eine unrechtmäßige Weitergabe/Offenlegung von personenbezogenen Daten in Zusammenhang mit einer Beschwerde nicht abgeleitet werden.Demgegenüber ist das dagegensprechende Vorbringen des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Behörde habe entgegen ihren Verpflichtungen nach dem ArbIG seine Beschwerde gegen die A.-GmbH nicht vertraulich behandelt und diese bzw. diesbezügliche Informationen gegenüber der A.-GmbH offengelegt, nicht nachvollziehbar und überzeugend. Diese Angaben erschöpfen sich in vagen Andeutungen und spekulativen Behauptungen des Beschwerdeführers, er hat keinerlei konkrete, stichhaltige Gesichtspunkte, die derartiges nahelegen würden, aufgezeigt. Aus dem Umstand, dass die mitbeteiligte Behörde bzw. das Arbeitsinspektorat der arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde des Beschwerdeführers nachgegangen ist, mehrere Standorte der A.-GmbH untersucht und den beanstandeten Arbeitsplatz durch Befragung der Mitarbeiter der A.-GmbH ermittelt hat sowie bei den Untersuchungen auch eine Sicherheitsfachkraft der A.-GmbH anwesend war, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade nicht geschlossen werden, dass dessen Beschwerde bzw. Identität von der mitbeteiligten Behörde bzw. vom Arbeitsinspektorat nicht vertraulich behandelt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Feststellung, dass dem untersuchenden Arbeitsinspektionsorgan der mitbeteiligten Behörde von einem der Mitarbeiter der A.-GmbH der Name des an diesem Arbeitsplatz tätigen Beschwerdeführers mitgeteilt wurde, ohne dass das Arbeitsinspektionsorgan der mitbeteiligten Behörde danach gefragt hat. Die mitbeteiligte Behörde hat glaubwürdig ausgeführt, dass ein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer dementiert worden sei, auch andere, mit dem Beschwerdeführer nicht in Verbindung stehende Vorfälle angesprochen worden seien und weder angedeutet noch bestätigt worden sei, dass die Amtshandlung auf Grund einer Beschwerde einer bestimmten Person durchgeführt werde. Auch aus einer (gemäß Paragraph 18, Absatz 2, ArbIG im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane stehenden) Ankündigung einer Amtshandlung von Arbeitsinspektionsorganen kann eine unrechtmäßige Weitergabe/Offenlegung von personenbezogenen Daten in Zusammenhang mit einer Beschwerde nicht abgeleitet werden.
Die belangte Behörde hat in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren dem Beschwerdeführer zum Vorbringen der mitbeteiligten Behörde bzw. der A.-GmbH das Parteiengehör gewährt, sodass er ausreichend Gelegenheit hatte, sein Vorbringen zu erstatten und seinen Standpunkt zu vertreten. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, diesem Vorbringen substantiiert und glaubwürdig entgegenzutreten. Die vom Beschwerdeführer in seiner Datenschutzbeschwerde und weiteren Stellungnahmen erhobenen Vorwürfe und Einwände wurden hinreichend und erschöpfend erörtert.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Angaben der mitbeteiligten Behörde und der A.-GmbH – und nicht jenen des Beschwerdeführers – gefolgt ist. Darin kann kein Akt der Willkür und keine unschlüssige, den Beschwerdeführer benachteiligende Beweiswürdigung erblickt werden.
Die in der Beschwerde wiederholten, allgemein und pauschal gehaltenen Ausführungen und Bestreitungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann gerade nicht finden, dass der Fall des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht objektiv, unvollständig oder unrichtig beurteilt worden wäre. Es haben sich für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine substantiellen Anhaltspunkte ergeben, warum der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt und ihre Beweiswürdigung nicht zutreffend sein sollten. Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer den behördlichen Feststellungen nicht substantiiert entgegenzutreten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist insgesamt entgegenzuhalten, dass damit überwiegend schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattetes Vorbringen, welchem von der belangten Behörde jedoch schlüssig nicht gefolgt wurde, wiederholt und bekräftigt wird. Bloßes Wiederholen und Bekräftigen des eigenen Vorbringens kann jedoch nicht als substantiiertes Bestreiten angesehen werden (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302, unter Hinweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021). Die in der Beschwerde wiederholten, allgemein und pauschal gehaltenen Ausführungen und Bestreitungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann gerade nicht finden, dass der Fall des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht objektiv, unvollständig oder unrichtig beurteilt worden wäre. Es haben sich für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine substantiellen Anhaltspunkte ergeben, warum der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt und ihre Beweiswürdigung nicht zutreffend sein sollten. Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer den behördlichen Feststellungen nicht substantiiert entgegenzutreten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist insgesamt entgegenzuhalten, dass damit überwiegend schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattetes Vorbringen, welchem von der belangten Behörde jedoch schlüssig nicht gefolgt wurde, wiederholt und bekräftigt wird. Bloßes Wiederholen und Bekräftigen des eigenen Vorbringens kann jedoch nicht als substantiiertes Bestreiten angesehen werden vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302, unter Hinweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021).
Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2 Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, DSG, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO, sowie des Arbeitsinspektionsgesetz 1993, ArbIG, lauten (auszugsweise, samt Überschrift):
? § 1 Abs. 1 und 2 DSG:? Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG:
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
? Art. 4 Z 7, 5 und 6 DSGVO:? Artikel 4, Ziffer 7, 5 und 6 DSGVO:
Begriffsbestimmungen
Art. 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:Artikel 4, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 5. (1) Personenbezogene Daten müssenArtikel 5, (1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Art. 6. (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:Artikel 6, (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.
? §§ 3 – 8 und §§ 17, 18 ArbIG:? Paragraphen 3, – 8 und Paragraphen 17, 18, ArbIG:
Aufgaben der Arbeitsinspektion
§ 3. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen
1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde,
2. die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
3. die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
4. die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),
5. die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und
6. die Heimarbeit hinsichtlich §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960.Paragraph 3, (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen, 1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde,, 2. die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,, 3. die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,, 4. die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),, 5. die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und, 6. die Heimarbeit hinsichtlich Paragraphen 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960.
(2) Die Organe der Arbeitsinspektion haben Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des Arbeitnehmerschutzes anzuhalten und sie hiebei nötigenfalls zu unterstützen und zu beraten. Die Arbeitsinspektion hat die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen auf Wunsch im Zusammenhang mit der Errichtung und Änderung von Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstigen Maßnahmen, die den Arbeitnehmerschutz berühren, im vorhinein zu beraten. Die Arbeitsinspektionsorgane haben nach Möglichkeit im Rahmen ihres Wirkungsbereiches bei widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu vermitteln sowie nötigenfalls zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens beizutragen, um so das Vertrauen beider Teile zu gewinnen und zu erhalten. Sie haben bei dieser Tätigkeit auf eine Mitwirkung der Organe der Arbeitnehmerschaft hinzuwirken.
(3) Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, über Einladung des Betriebsrates an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Wenn es die Wahrnehmung der in Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben erfordert, haben die Arbeitgeber/innen den Arbeitsinspektionsorganen Gelegenheit zu einer Aussprache mit den Arbeitnehmer/innen einer Betriebsstätte oder einer Arbeitsstelle zu geben.(3) Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, über Einladung des Betriebsrates an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Wenn es die Wahrnehmung der in Absatz eins und 2 angeführten Aufgaben erfordert, haben die Arbeitgeber/innen den Arbeitsinspektionsorganen Gelegenheit zu einer Aussprache mit den Arbeitnehmer/innen einer Betriebsstätte oder einer Arbeitsstelle zu geben.
(4) Die Arbeitsinspektion hat auf die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes besonders zu achten und nötigenfalls die hiefür notwendigen Veranlassungen zu treffen. Zu diesem Zweck hat sie auch die Durchführung einschlägiger Untersuchungen durch hiefür geeignete Personen oder Einrichtungen zu veranlassen oder zu fördern.
(5) Die Arbeitsinspektion hat bei Durchführung ihrer Aufgaben mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse des Arbeitnehmer/innenschutzes erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben die Arbeitsinspektorate auch in jedem Land mindestens einmal jährlich in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen abzuhalten. Alle zwei Jahre hat das Zentral-Arbeitsinspektorat eine Aussprache auf Bundesebene abzuhalten. Zu diesen Aussprachen können auch Vertreter/innen der Träger der Unfallversicherung sowie der mit Angelegenheiten des Arbeitnehmer/innenschutzes befassten Behörden oder Einrichtungen beigezogen werden.
(6) Die Arbeitsinspektion darf für andere als die in diesem Bundesgesetz genannten Aufgaben nicht in Anspruch genommen werden, soweit nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften für die Arbeitsinspektion ausdrücklich anderes angeordnet wird. Die Arbeitsinspektion darf insbesondere für Zwecke der Finanzverwaltung nicht in Anspruch genommen werden.
Betreten und Besichtigen von Betriebsstätten und Arbeitsstellen
§ 4. (1) Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.Paragraph 4, (1) Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.
(2) Die Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, zum Zweck des Erreichens der Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstiger Einrichtungen nach Abs. 1 Privatstraßen und Treppelwege zu befahren. Sofern es zur Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Durchführung von Messungen und Untersuchungen erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektionsorgane auch zum Befahren des Betriebsgeländes, insbesondere auch von Flughäfen, berechtigt. Zum Zweck der Beweissicherung sind Arbeitsinspektionsorgane insbesondere auch berechtigt, in Betriebsstätten und auf Arbeitsstellen sowie auf dem Betriebsgelände Filmaufnahmen und Fotos anzufertigen.(2) Die Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, zum Zweck des Erreichens der Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstiger Einrichtungen nach Absatz eins, Privatstraßen und Treppelwege zu befahren. Sofern es zur Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Durchführung von Messungen und Untersuchungen erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektionsorgane auch zum Befahren des Betriebsgeländes, insbesondere auch von Flughäfen, berechtigt. Zum Zweck der Beweissicherung sind Arbeitsinspektionsorgane insbesondere auch berechtigt, in Betriebsstätten und auf Arbeitsstellen sowie auf dem Betriebsgelände Filmaufnahmen und Fotos anzufertigen.
(3) Die Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen sowie die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel den Arbeitsinspektionsorganen jederzeit zugänglich sind. Soweit dies für eine wirksame Überwachung erforderlich ist, sind auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel in Betrieb zu setzen. Dies gilt nicht, wenn eine für die Inbetriebnahme erforderliche fachkundige Person nicht anwesend ist oder eine Inbetriebnahme aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. In Ausübung des Aufsichtsrechts haben die Arbeitsinspektionsorgane Anspruch auf freie Fahrt auf Eisenbahn-, Straßenbahn-, Kraftfahr- und Schifffahrtslinien.(3) Die Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß die in Absatz eins, angeführten Räumlichkeiten und Stellen sowie die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel den Arbeitsinspektionsorganen jederzeit zugänglich sind. Soweit dies für eine wirksame Überwachung erforderlich ist, sind auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel in Betrieb zu setzen. Dies gilt nicht, wenn eine für die Inbetriebnahme erforderliche fachkundige Person nicht anwesend ist oder eine Inbetriebnahme aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. In Ausübung des Aufsichtsrechts haben die Arbeitsinspektionsorgane Anspruch auf freie Fahrt auf Eisenbahn-, Straßenbahn-, Kraftfahr- und Schifffahrtslinien.
(4) Die Organe der Arbeitsinspektion sind bei Verdacht auf Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, sich zu den in Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstandes können die Arbeitsinspektionsorgane die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen.(4) Die Organe der Arbeitsinspektion sind bei Verdacht auf Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, sich zu den in Absatz eins, angeführten Räumlichkeiten und Stellen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstandes können die Arbeitsinspektionsorgane die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen.
(5) Die Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den Arbeitsinspektionsorganen die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte (§ 7) erteilt sowie Einsicht in Unterlagen (§ 8) gewährt.(5) Die Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den Arbeitsinspektionsorganen die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte (Paragraph 7,) erteilt sowie Einsicht in Unterlagen (Paragraph 8,) gewährt.
(6) Die Arbeitsinspektionsorgane haben nach ihrem Eintreffen in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle zu verlangen, daß der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder die nach Abs. 5 beauftragte Person von ihrer Anwesenheit verständigt wird. Dies hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans die Wirksamkeit der Amtshandlung beeinträchtigt werden könnte. Auf Verlangen hat sich das Arbeitsinspektionsorgan mit Dienstausweis der Arbeitsinspektion auszuweisen, der vom zuständigen Bundesminister auszustellen ist.(6) Die Arbeitsinspektionsorgane haben nach ihrem Eintreffen in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle zu verlangen, daß der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder die nach Absatz 5, beauftragte Person von ihrer Anwesenheit verständigt wird. Dies hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans die Wirksamkeit der Amtshandlung beeinträchtigt werden könnte. Auf Verlangen hat sich das Arbeitsinspektionsorgan mit Dienstausweis der Arbeitsinspektion auszuweisen, der vom zuständigen Bundesminister auszustellen ist.
(7) Dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und der nach Abs. 5 beauftragten Person steht es frei, das Arbeitsinspektionsorgan bei der Besichtigung zu begleiten. Auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans sind sie verpflichtet, entweder selbst an der Besichtigung teilzunehmen oder eine ausreichend informierte Person zu beauftragen, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat dafür zu sorgen, daß diese Person den Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte (§ 7) erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen (§ 8) gewährt.(7) Dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und der nach Absatz 5, beauftragten Person steht es frei, das Arbeitsinspektionsorgan bei der Besichtigung zu begleiten. Auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans sind sie verpflichtet, entweder selbst an der Besichtigung teilzunehmen oder eine ausreichend informierte Person zu beauftragen, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat dafür zu sorgen, daß diese Person den Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte (Paragraph 7,) erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen (Paragraph 8,) gewährt.
(8) Den Besichtigungen durch Arbeitsinspektionsorgane sind die Organe der Arbeitnehmerschaft beizuziehen. Außerdem sind den Besichtigungen die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie nach Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/innen in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang beizuziehen. Auf deren Verlangen sind sie den Besichtigungen jedenfalls beizuziehen. Diese Personen und Organe sind vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin oder von der nach Abs. 5 beauftragten Person von der Anwesenheit des Arbeitsinspektionsorgans unverzüglich zu verständigen.(8) Den Besichtigungen durch Arbeitsinspektionsorgane sind die Organe der Arbeitnehmerschaft beizuziehen. Außerdem sind den Besichtigungen die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie nach Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/innen in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang beizuziehen. Auf deren Verlangen sind sie den Besichtigungen jedenfalls beizuziehen. Diese Personen und Organe sind vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin oder von der nach Absatz 5, beauftragten Person von der Anwesenheit des Arbeitsinspektionsorgans unverzüglich zu verständigen.
(9) Durch die Verständigung gemäß Abs. 6 und 8 sowie durch die Teilnahme der in Abs. 7 und 8 genannten Personen und Organe darf der Beginn der Besichtigung nicht unnötig verzögert werden. Die Arbeitsinspektionsorgane sind berechtigt, eine Besichtigung auch dann vorzunehmen, wenn diese Personen und Organe daran nicht teilnehmen.(9) Durch die Verständigung gemäß Absatz 6 und 8 sowie durch die Teilnahme der in Absatz 7 und 8 genannten Personen und Organe darf der Beginn der Besichtigung nicht unnötig verzögert werden. Die Arbeitsinspektionsorgane sind berechtigt, eine Besichtigung auch dann vorzunehmen, wenn diese Personen und Organe daran nicht teilnehmen.
(10) Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Homeoffice zu betreten.
Durchführung von Untersuchungen
§ 5. (1) Die Arbeitsinspektionsorgane sind zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen berechtigt, die hiezu erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Es sind dies vor allem die Durchführung von Messungen und Untersuchungen in den Betriebsstätten und auf den Arbeitsstellen. Bei Verdacht auf eine Gefährdung der Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen können die Arbeitsinspektionsorgane zur Beseitigung eines ihnen entgegengesetzten Widerstandes die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen, um die Durchführung von Messungen und Untersuchungen zu erzwingen.Paragraph 5, (1) Die Arbeitsinspektionsorgane sind zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen berechtigt, die hiezu erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Es sind dies vor allem die Durchführung von Messungen und Untersuchungen in den Betriebsstätten und auf den Arbeitsstellen. Bei Verdacht auf eine Gefährdung der Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen können die Arbeitsinspektionsorgane zur Beseitigung eines ihnen entgegengesetzten Widerstandes die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen, um die Durchführung von Messungen und Untersuchungen zu erzwingen.
(2) Stehen dem Arbeitsinspektorat die für eine Maßnahme nach Abs. 1 notwendigen Geräte oder Einrichtungen nicht zur Verfügung, so ist das Arbeitsinspektorat berechtigt, die für die erforderlichen Messungen und Untersuchungen in Betracht kommenden Sachverständigen beizuziehen. Darüber ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zu informieren. Das Arbeitsinspektorat hat den beigezogenen Sachverständigen auf deren Ersuchen die für die Durchführung der Messungen und Untersuchungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Sachverständigen haben über alle ihnen auf Grund ihrer Sachverständigentätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.(2) Stehen dem Arbeitsinspektorat die für eine Maßnahme nach Absatz eins, notwendigen Geräte oder Einrichtungen nicht zur Verfügung, so ist das Arbeitsinspektorat berechtigt, die für die erforderlichen Messungen und Untersuchungen in Betracht kommenden Sachverständigen beizuziehen. Darüber ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zu informieren. Das Arbeitsinspektorat hat den beigezogenen Sachverständigen auf deren Ersuchen die für die Durchführung der Messungen und Untersuchungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Sachverständigen haben über alle ihnen auf Grund ihrer Sachverständigentätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
(3) Die Arbeitsinspektionsorgane sind berechtigt, Proben von Arbeitsstoffen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und deren Untersuchung durch eine hiezu befugte Person oder Anstalt zu veranlassen. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist von der Entnahme der Probe zu verständigen. Auf Verlangen ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie eine Gegenprobe auszufolgen. Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung.
(4) Das Arbeitsinspektorat hat die Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen nach Abs. 2 und 3 dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu bringen.(4) Das Arbeitsinspektorat hat die Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen nach Absatz 2 und 3 dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu bringen.
(5) Soweit die Kosten nicht vom zuständigen Träger der Unfallversicherung getragen werden, haben die nach Abs. 2 beigezogenen Sachverständigen und nach Abs. 3 beauftragten Personen und Anstalten Anspruch auf Ersatz der Kosten. Dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin ist der Ersatz der Kosten vom Arbeitsinspektorat aufzuerlegen, wenn sich die Ansicht des Arbeitsinspektors als richtig erweist oder es sich um eine Messung oder Untersuchung handelte, zu deren Durchführung der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin schon auf Grund der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet gewesen wäre. Sofern die Kosten nicht nach einem feststehenden Tarif berechnet werden, hat das Arbeitsinspektorat die Kosten entsprechend den Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.(5) Soweit die Kosten nicht vom zuständigen Träger der Unfallversicherung getragen werden, haben die nach Absatz 2, beigezogenen Sachverständigen und nach Absatz 3, beauftragten Personen und Anstalten Anspruch auf Ersatz der Kosten. Dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin ist der Ersatz der Kosten vom Arbeitsinspektorat aufzuerlegen, wenn sich die Ansicht des Arbeitsinspektors als richtig erweist oder es sich um eine Messung oder Untersuchung handelte, zu deren Durchführung der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin schon auf Grund der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet gewesen wäre. Sofern die Kosten nicht nach einem feststehenden Tarif berechnet werden, hat das Arbeitsinspektorat die Kosten entsprechend den Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.
Auskünfte
§ 6. (1) Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt, von Erzeugern/Erzeugerinnen und Vertreibern/Vertreiberinnen von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen. Erzeuger/innen und Vertreiber/innen von Arbeitsstoffen sind verpflichtet, diese Auskünfte den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen zu erteilen. Handelt es sich um Stoffe, die die Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen gefährden, haben die Erzeuger/innen und Vertreiber/innen auf Verlangen des Arbeitsinspektorates ihre Abnehmer/innen von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.Paragraph 6, (1) Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt, von Erzeugern/Erzeugerinnen und Vertreibern/Vertreiberinnen von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen. Erzeuger/innen und Vertreiber/innen von Arbeitsstoffen sind verpflichtet, diese Auskünfte den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen zu erteilen. Handelt es sich um Stoffe, die die Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen gefährden, haben die Erzeuger/innen und Vertreiber/innen auf Verlangen des Arbeitsinspektorates ihre Abnehmer/innen von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.
(2) Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt, von Erzeugern/Erzeugerinnen und Vertreibern/Vertreiberinnen von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör, für die nach den Rechtsvorschriften Übereinstimmungserklärungen erforderlich sind, Ablichtungen von Prüfbescheinigungen und von den Übereinstimmungserklärungen zugrundeliegenden technischen Dokumentationen zu verlangen. Erzeuger/innen und Vertreiber/innen dieser Maschinen, Geräte oder deren Teile oder Zubehör haben den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen diese Ablichtungen zu übermitteln sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt, von akkreditierten Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen und Überwachungsstellen) Ablichtungen von Prüfberichten, Überwachungsberichten und Aufzeichnungen über Zertifizierungsverfahren zu verlangen. Akkreditierte Stellen sind verpflichtet, diese Ablichtungen den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen zu übermitteln sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 2 und 3 gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.(4) Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gemäß Absatz 2 und 3 gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Vernehmung von Personen
§ 7. (1) Organe der Arbeitsinspektion sind befugt, bei Besichtigungen gemäß § 4 Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren. Die Vernehmung hat tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen. Die Vernehmung ist ohne Gegenwart dritter Personen durchzuführen, wenn dies nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans erforderlich ist oder wenn die Person, die vernommen werden soll, es verlangt.Paragraph 7, (1) Organe der Arbeitsinspektion sind befugt, bei Besichtigungen gemäß Paragraph 4, Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren. Die Vernehmung hat tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen. Die Vernehmung ist ohne Gegenwart dritter Personen durchzuführen, wenn dies nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans erforderlich ist oder wenn die Person, die vernommen werden soll, es verlangt.
(2) Die Arbeitsinspektorate können von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen schriftliche Auskünfte verlangen.
(4) Für die Vernehmung von Auskunftspersonen gemäß Abs. 1 gilt § 48 AVG. Jede Auskunftsperson ist zu Beginn ihrer Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Sie ist auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage (Abs. 5) und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen. Die Aussagen sind erforderlichenfalls in einer Niederschrift gemäß § 14 AVG festzuhalten.(4) Für die Vernehmung von Auskunftspersonen gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 48, AVG. Jede Auskunftsperson ist zu Beginn ihrer Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Sie ist auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage (Absatz 5,) und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen. Die Aussagen sind erforderlichenfalls in einer Niederschrift gemäß Paragraph 14, AVG festzuhalten.
(5) Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Aussage darf aus den in § 49 Abs. 1 und 2 AVG genannten Gründen verweigert werden, wobei aber der Weigerungsgrund wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gilt.(5) Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Aussage darf aus den in Paragraph 49, Absatz eins und 2 AVG genannten Gründen verweigert werden, wobei aber der Weigerungsgrund wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gilt.
Unterlagen
§ 8. (1) Arbeitgeber/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, beigestellten Wohnräume oder Unterkünfte, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.Paragraph 8, (1) Arbeitgeber/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, beigestellten Wohnräume oder Unterkünfte, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.
(2) Die Arbeitsinspektionsorgane sind befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen gemäß Abs. 1 anzufertigen.(2) Die Arbeitsinspektionsorgane sind befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen gemäß Absatz eins, anzufertigen.
(3) Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs. 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.(3) Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Absatz eins, genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3a) Bei Entsendung von Arbeitnehmer/innen aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Ansprechperson nach § 23 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, auch die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften und nach diesem Bundesgesetzes erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen zu übermitteln, Dokumente entgegenzunehmen und Auskünfte zu erteilen.(3a) Bei Entsendung von Arbeitnehmer/innen aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Ansprechperson nach Paragraph 23, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, auch die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften und nach diesem Bundesgesetzes erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen zu übermitteln, Dokumente entgegenzunehmen und Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Reeder/innen von Seeschiffen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, sind verpflichtet, alle Arbeitsunfälle auf diesen Schiffen unverzüglich dem Zentral-Arbeitsinspektorat zu melden.
(5) Sofern keine Meldeverpflichtung von Arbeitsunfällen gemäß § 363 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung besteht, sind Arbeitgeber/innen verpflichtet, Arbeitsunfälle ihrer Arbeitnehmer/innen, durch die ein/e Arbeitnehmer/in mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, dem Arbeitsinspektorat mit einem von diesem aufzulegenden Vordruck zu melden.(5) Sofern keine Meldeverpflichtung von Arbeitsunfällen gemäß Paragraph 363, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung besteht, sind Arbeitgeber/innen verpflichtet, Arbeitsunfälle ihrer Arbeitnehmer/innen, durch die ein/e Arbeitnehmer/in mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, dem Arbeitsinspektorat mit einem von diesem aufzulegenden Vordruck zu melden.
Arbeitsinspektionsorgane für besondere Aufgaben
§ 17. (1) Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie sowie zur Verhütung von Berufskrankheiten sind für die Arbeitsinspektorate und das Zentral-Arbeitsinspektorat Arbeitsinspektionsärzte/ Arbeitsinspektionsärztinnen zu bestellen.Paragraph 17, (1) Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie sowie zur Verhütung von Berufskrankheiten sind für die Arbeitsinspektorate und das Zentral-Arbeitsinspektorat Arbeitsinspektionsärzte/ Arbeitsinspektionsärztinnen zu bestellen.
(2) Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist weiters bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein Hygienetechniker/eine Hygienetechnikerin zu bestellen.(2) Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist weiters bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein Hygienetechniker/eine Hygienetechnikerin zu bestellen.
(3) Zur besonderen Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche ist bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein Arbeitsinspektor/eine Arbeitsinspektorin für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz zu bestellen.
(4) Zur besonderen Überwachung der Schutzvorschriften für Frauen ist bei jedem Arbeitsinspektorat, ausgenommen die Arbeitsinspektorate für besondere Aufgaben, mindestens eine Arbeitsinspektorin für Mutterschutz zu bestellen.
Besondere Pflichten der Arbeitsinspektionsorgane und Ankündigung von Amtshandlungen
§ 18. (1) Die Arbeitsinspektionsorgane haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.Paragraph 18, (1) Die Arbeitsinspektionsorgane haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.
(2) Ob Amtshandlungen gemäß §§ 4 und 5 angekündigt werden, steht im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane. Dabei ist auf Erfolg und Zweck der Amtshandlung sowie nach Möglichkeit auch auf betriebliche Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Unangemeldet müssen Kontrollen jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen oder auf schwerwiegende Übertretungen vorliegt. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.(2) Ob Amtshandlungen gemäß Paragraphen 4 und 5 angekündigt werden, steht im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane. Dabei ist auf Erfolg und Zweck der Amtshandlung sowie nach Möglichkeit auch auf betriebliche Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Unangemeldet müssen Kontrollen jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen oder auf schwerwiegende Übertretungen vorliegt. Paragraph 4, Absatz eins, bleibt unberührt.
(3) Arbeitsinspektionsorgane dürfen an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen und Betrieben, die gemäß § 1 der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, nicht beteiligt sein. Arbeitsinspektionsorgane dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, das gemäß § 1 in den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion fällt.(3) Arbeitsinspektionsorgane dürfen an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen und Betrieben, die gemäß Paragraph eins, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, nicht beteiligt sein. Arbeitsinspektionsorgane dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, das gemäß Paragraph eins, in den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion fällt.
3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
3.3.2.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Datenschutzbeschwerde):
3.3.2.1.1. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG durch die mitbeteiligte Behörde darin, dass diese seine Beschwerde wegen behaupteter Mängel des Arbeitnehmerschutzes und Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorrichtungen gegenüber seinem (ehemaligen) Arbeitgeber ohne Rechtsgrundlage bzw. entgegen der gesetzlichen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit – durch bzw. im Zuge der Kontrolle des Unternehmenssitzes seines (ehemaligen) Arbeitgebers – offengelegt habe.3.3.2.1.1. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG durch die mitbeteiligte Behörde darin, dass diese seine Beschwerde wegen behaupteter Mängel des Arbeitnehmerschutzes und Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorrichtungen gegenüber seinem (ehemaligen) Arbeitgeber ohne Rechtsgrundlage bzw. entgegen der gesetzlichen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit – durch bzw. im Zuge der Kontrolle des Unternehmenssitzes seines (ehemaligen) Arbeitgebers – offengelegt habe.
Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht:
3.3.2.1.2. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde rechtsrichtig davon ausgegangen ist, dass eine mündliche Offenlegung von personenbezogenen Daten nach § 1 DSG iVm mit der DSGVO und ihren Grundsätzen zu beurteilen ist.3.3.2.1.2. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde rechtsrichtig davon ausgegangen ist, dass eine mündliche Offenlegung von personenbezogenen Daten nach Paragraph eins, DSG in Verbindung mit mit der DSGVO und ihren Grundsätzen zu beurteilen ist.
Denn im Hinblick auf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG spielt es keine Rolle, auf welche Weise Daten verarbeitet werden, sodass auch eine mündliche Mitteilung eine Verletzung dieser Bestimmung bewirken kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat (wenn auch noch zur Rechtslage nach dem DSG 2000) ausgesprochen, dass § 1 Abs. 1 DSG einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten gewährt, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2015/04/0087, Rn. 15, mwN). Mangels Änderung dieser Bestimmung gilt dies auch für die geltende Regelung des § 1 Abs. 1 DSG (VwGH 23.06.2022, Ro 2022/04/0008; zum Umstand, dass ein Eingriff in das [Grund-]Recht auf Geheimhaltung von Daten auch durch mündliche Übermittlung erfolgen kann, vgl. auch Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1 Rz 12 [Stand 1.2.2022, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 12.03.2010, 2008/17/0206 [Umwidmungsanträge] und DSK 18.01.2013, K121.886/0003-DSK/2013 [Polizeitelefonat]; DSK 20.07.2007, K121.269/0010-DSK/2007 [Suchtgiftsache]; DSB 02.08.2019, DSB-D123.594/0003-DSB/2019 [Schulnote] nrk).Denn im Hinblick auf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG spielt es keine Rolle, auf welche Weise Daten verarbeitet werden, sodass auch eine mündliche Mitteilung eine Verletzung dieser Bestimmung bewirken kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat (wenn auch noch zur Rechtslage nach dem DSG 2000) ausgesprochen, dass Paragraph eins, Absatz eins, DSG einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten gewährt, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung vergleiche VwGH 28.02.2018, Ra 2015/04/0087, Rn. 15, mwN). Mangels Änderung dieser Bestimmung gilt dies auch für die geltende Regelung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG (VwGH 23.06.2022, Ro 2022/04/0008; zum Umstand, dass ein Eingriff in das [Grund-]Recht auf Geheimhaltung von Daten auch durch mündliche Übermittlung erfolgen kann, vergleiche auch Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins, Rz 12 [Stand 1.2.2022, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 12.03.2010, 2008/17/0206 [Umwidmungsanträge] und DSK 18.01.2013, K121.886/0003-DSK/2013 [Polizeitelefonat]; DSK 20.07.2007, K121.269/0010-DSK/2007 [Suchtgiftsache]; DSB 02.08.2019, DSB-D123.594/0003-DSB/2019 [Schulnote] nrk).
Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung ergibt sich grundsätzlich aus § 1 Abs. 2 DSG, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung ergibt sich grundsätzlich aus Paragraph eins, Absatz 2, DSG, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).
Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Abs. 1 lit. a, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Absatz eins, Litera a,, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).
Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f).
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Art. 6 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Artikel 6, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).
3.3.2.1.3. Von einer Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG durch die mitbeteiligte Behörde kann fallgegenständlich aber schon aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, wonach eine Offenlegung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Behörde bzw. das Arbeitsinspektorat gar nicht stattgefunden hat, nicht ausgegangen werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Behörde personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (seinen Namen und den Umstand, dass er gegen seinen [ehemaligen] Arbeitgeber eine Beschwerde wegen behaupteter arbeitnehmerschutzrechtlicher Missstände erhoben hat, die Anlass für die Kontrolle der mitbeteiligten Behörde bei seinem [ehemaligen] Arbeitgeber war) entgegen ihren aus § 18 ArbIG erfließenden besonderen Pflichten zur vertraulichen Behandlung einer solchen Beschwerde offenbart hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die mitbeteiligte Behörde bzw. das Arbeitsinspektorat im vorliegenden Fall in anderer Weise gegen § 18 ArbIG verstoßen hätte oder das Ermessen nicht im Sinne dieser Bestimmung ausgeübt worden wäre.3.3.2.1.3. Von einer Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG durch die mitbeteiligte Behörde kann fallgegenständlich aber schon aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, wonach eine Offenlegung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Behörde bzw. das Arbeitsinspektorat gar nicht stattgefunden hat, nicht ausgegangen werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Behörde personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (seinen Namen und den Umstand, dass er gegen seinen [ehemaligen] Arbeitgeber eine Beschwerde wegen behaupteter arbeitnehmerschutzrechtlicher Missstände erhoben hat, die Anlass für die Kontrolle der mitbeteiligten Behörde bei seinem [ehemaligen] Arbeitgeber war) entgegen ihren aus Paragraph 18, ArbIG erfließenden besonderen Pflichten zur vertraulichen Behandlung einer solchen Beschwerde offenbart hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die mitbeteiligte Behörde bzw. das Arbeitsinspektorat im vorliegenden Fall in anderer Weise gegen Paragraph 18, ArbIG verstoßen hätte oder das Ermessen nicht im Sinne dieser Bestimmung ausgeübt worden wäre.
3.3.2.1.4. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann aber auch sonst nicht erkannt werden, dass der mitbeteiligten Behörde bzw. dem Arbeitsinspektorat eine unrechtmäßige Verarbeitung/Offenlegung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers Dritten gegenüber anzulasten wäre.
Es besteht ein – im allgemeinen Verwaltungsverfahren nach dem AVG sowie in besonderen (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke des von ihr durchzuführenden Verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach § 1 DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes in einem (wie hier vom Beschwerdeführer durch Einbringung einer Beschwerde veranlassten) Verfahren im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32).Es besteht ein – im allgemeinen Verwaltungsverfahren nach dem AVG sowie in besonderen (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke des von ihr durchzuführenden Verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach Paragraph eins, DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes in einem (wie hier vom Beschwerdeführer durch Einbringung einer Beschwerde veranlassten) Verfahren im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann vergleiche VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32).
Im vorliegenden Fall ergibt sich eine geeignete Rechtsgrundlage (im Sinne von § 1 Abs. 2 DSG) für die Verfahrensführung bzw. das Einschreiten der mitbeteiligten Behörde beim (ehemaligen) Arbeitgeber des Beschwerdeführers insbesondere aus dem ArbIG. Die mitbeteiligte Behörde war nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet, aufgrund der arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde des Beschwerdeführers hierzu Ermittlungen und Befragungen vor Ort anzustellen. Derartige Amtshandlungen der mitbeteiligten Behörde waren zur Wahrung öffentlicher Interessen (des Arbeitnehmerschutzes) bzw. überwiegender berechtigter Interessen des Beschwerdeführers bzw. anderer Arbeitnehmer/innen jedenfalls erforderlich. Es kann nicht erkannt werden, dass die mitbeteiligte Behörde bzw. das konkret (vor Ort) amtshandelnde Organ der mitbeteiligten Behörde hierbei überschießend vorgegangen wäre. Sie bzw. es konnte nach den Umständen dieses Falles denkmöglich davon ausgehen, dass Ermittlungen und Befragungen am Firmensitz des (ehemaligen) Arbeitgebers des Beschwerdeführers für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes geeignet sind. Dass die mitbeteiligte Behörde bzw. das Arbeitsinspektorat im vorliegenden Fall nicht gegen die vertrauliche Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers im Sinne § 18 ArbIG verstoßen und keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers offengelegt hat, wurde bereits festgehalten. Sohin ist die Zulässigkeit der Ermittlungen und der Handlungen der mitbeteiligten Behörde aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die mitbeteiligte Behörde hat die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers den von ihr anzuwendenden (Verfahrens)Gesetzen entsprechend verwendet, sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine geeignete Rechtsgrundlage (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG) für die Verfahrensführung bzw. das Einschreiten der mitbeteiligten Behörde beim (ehemaligen) Arbeitgeber des Beschwerdeführers insbesondere aus dem ArbIG. Die mitbeteiligte Behörde war nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet, aufgrund der arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde des Beschwerdeführers hierzu Ermittlungen und Befragungen vor Ort anzustellen. Derartige Amtshandlungen der mitbeteiligten Behörde waren zur Wahrung öffentlicher Interessen (des Arbeitnehmerschutzes) bzw. überwiegender berechtigter Interessen des Beschwerdeführers bzw. anderer Arbeitnehmer/innen jedenfalls erforderlich. Es kann nicht erkannt werden, dass die mitbeteiligte Behörde bzw. das konkret (vor Ort) amtshandelnde Organ der mitbeteiligten Behörde hierbei überschießend vorgegangen wäre. Sie bzw. es konnte nach den Umständen dieses Falles denkmöglich davon ausgehen, dass Ermittlungen und Befragungen am Firmensitz des (ehemaligen) Arbeitgebers des Beschwerdeführers für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes geeignet sind. Dass die mitbeteiligte Behörde bzw. das Arbeitsinspektorat im vorliegenden Fall nicht gegen die vertrauliche Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers im Sinne Paragraph 18, ArbIG verstoßen und keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers offengelegt hat, wurde bereits festgehalten. Sohin ist die Zulässigkeit der Ermittlungen und der Handlungen der mitbeteiligten Behörde aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die mitbeteiligte Behörde hat die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers den von ihr anzuwendenden (Verfahrens)Gesetzen entsprechend verwendet, sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.
Für den hier zu beurteilenden Fall ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers veranlasste Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Behörde und die von dieser durchgeführten Ermittlungen/Amtshandlungen zur Beschwerde des Beschwerdeführers in der konkreten Form einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers bewirken bzw. dessen Grundrechte und Grundfreiheiten überwiegen.
Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG bzw. von Bestimmungen der DSGVO ist daher im vorliegenden Fall nicht zu ersehen.Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG bzw. von Bestimmungen der DSGVO ist daher im vorliegenden Fall nicht zu ersehen.
3.3.2.1.5. Wenn der Beschwerdeführer allgemeine Mängel der Verfahrensführung (etwa die Säumnis) der mitbeteiligten Behörde behauptet, ist er darauf hinzuweisen, dass aus Anlass eines (wie hier gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Verfahrens derartige Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht und behandelt werden können. Die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht ist in einem datenschutzrechtlichen Verfahren nicht dazu berufen, eine allgemeine Rechtskontrolle über die Verfahrensführung von Behörden auszuüben oder in der Sache vor andere Behörden oder Gerichte gehörende Sachverhalte und Rechtsfragen zu beurteilen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten der jeweiligen Verfahren zu verweisen.
3.3.2.1.6. Die belangte Behörde hat somit die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Behörde zu Recht abgewiesen.
3.3.2.1.7. Bei diesem Ergebnis kann es dahinstehen, ob die Ansicht der belangten Behörde, die mitbeteiligte Behörde sei nicht als datenschutzrechtliche Verantwortliche, die die Entscheidung zur Datenverarbeitung getroffen bzw. zu verantworten habe, anzusehen, zutrifft, da auch diesfalls die Beschwerde abzuweisen wäre (vgl. VwGH 18.03.2022, Ro 2020/04/0027).3.3.2.1.7. Bei diesem Ergebnis kann es dahinstehen, ob die Ansicht der belangten Behörde, die mitbeteiligte Behörde sei nicht als datenschutzrechtliche Verantwortliche, die die Entscheidung zur Datenverarbeitung getroffen bzw. zu verantworten habe, anzusehen, zutrifft, da auch diesfalls die Beschwerde abzuweisen wäre vergleiche VwGH 18.03.2022, Ro 2020/04/0027).
3.3.2.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf Verhängung einer Geldstrafe gegen die Mitbeteiligte):
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zu Recht aus, dass in Bezug auf das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 25 Abs. 1 VStG (mit Ausnahme von – hier nicht einschlägigen Privatanklagesachen) das Prinzip der Amtswegigkeit gilt, weshalb dem Beschwerdeführer kein diesbezügliches Antragsrecht zusteht (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² mit Verweis auf VwGH 23.05.1990, 88/17/0141: Ein in der Form einer Anklage oder in der Form eines Antrags auf Bestrafung zu erhebender Tatvorwurf ist dem VStG – abgesehen von Privatanklagesachen – fremd). Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zu Recht aus, dass in Bezug auf das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG (mit Ausnahme von – hier nicht einschlägigen Privatanklagesachen) das Prinzip der Amtswegigkeit gilt, weshalb dem Beschwerdeführer kein diesbezügliches Antragsrecht zusteht vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² mit Verweis auf VwGH 23.05.1990, 88/17/0141: Ein in der Form einer Anklage oder in der Form eines Antrags auf Bestrafung zu erhebender Tatvorwurf ist dem VStG – abgesehen von Privatanklagesachen – fremd).
Auch gemäß Art. 83 iVm Art. 55ff DSGVO kommt der Aufsichtsbehörde die Zuständigkeit für die Verhängung von Geldbußen zu (siehe Ehmann/Selmayr Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage, Rz 10), sodass die Ordnungswidrigkeit von Amts wegen verfolgt wird, weshalb es keines Antrags bedarf (Gola in Gola, DS-GVO, Art. 83 Rz 30). Auch gemäß Artikel 83, in Verbindung mit Artikel 55 f, f, DSGVO kommt der Aufsichtsbehörde die Zuständigkeit für die Verhängung von Geldbußen zu (siehe Ehmann/Selmayr Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage, Rz 10), sodass die Ordnungswidrigkeit von Amts wegen verfolgt wird, weshalb es keines Antrags bedarf (Gola in Gola, DS-GVO, Artikel 83, Rz 30).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Parteibeschwerde keine inhaltlichen Ausführungen dahingehend getätigt, weshalb diese im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Rechtsansicht unrichtig sein sollte. Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verhängung einer Geldstrafe gegen die mitbeteiligte Behörde durch die belangte Behörde rechtsrichtig erfolgte, weshalb die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen war.
3.3.2.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.2.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier aufgrund des feststehenden, geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier aufgrund des feststehenden, geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Arbeitgeber Arbeitsbedingungen Arbeitsinspektor berechtigtes Interesse Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Erforderlichkeit Geheimhaltung Geldstrafe personenbezogene Daten Untersuchung Verantwortlicher ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2265399.1.00Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023