Entscheidungsdatum
12.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W245 2235988-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.08.2020, Zl. D123.631/0009-DSB/2019 (DSB- D123.631) betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.08.2020, Zl. D123.631/0009-DSB/2019 (DSB- D123.631) betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die XXXX (in der Folge auch „MB“) die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge auch „BF“) dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG verletzt hat, indem diese ihre postalische Adresse an einen Dritten, konkret an XXXX , offengelegt hat. Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die römisch 40 (in der Folge auch „MB“) die Beschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge auch „BF“) dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG verletzt hat, indem diese ihre postalische Adresse an einen Dritten, konkret an römisch 40 , offengelegt hat.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die BF brachte am 16.10.2018 eine Beschwerde (VWA ./1, siehe Punkt II.2) bei der Datenschutzbehörde ein und führte im Wesentlichen aus, Beschwerde gegen die Mitbeteiligte, die MB zu erheben. Die MB habe ihre Adresse, welche von der MA62 gesperrt sei, ohne ihr Einverständnis beziehungsweise auch ohne, dass sie darüber verständigt worden sei, an Dritte, konkret an XXXX , unterechtmäßig weitergeleitet. Aus dem beiliegenden Schreiben der MB vom 16.08.2018 an das Bezirksgericht XXXX (siehe VWA ./1a oder ./7a) sei ersichtlich, dass ihre Adresse vermerkt und an eine dritte Person weitergegeben worden sei. römisch eins.1. Die BF brachte am 16.10.2018 eine Beschwerde (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.2) bei der Datenschutzbehörde ein und führte im Wesentlichen aus, Beschwerde gegen die Mitbeteiligte, die MB zu erheben. Die MB habe ihre Adresse, welche von der MA62 gesperrt sei, ohne ihr Einverständnis beziehungsweise auch ohne, dass sie darüber verständigt worden sei, an Dritte, konkret an römisch 40 , unterechtmäßig weitergeleitet. Aus dem beiliegenden Schreiben der MB vom 16.08.2018 an das Bezirksgericht römisch 40 (siehe VWA ./1a oder ./7a) sei ersichtlich, dass ihre Adresse vermerkt und an eine dritte Person weitergegeben worden sei.
Außerdem legte die BF eine Information betreffend ihre Auskunftssperre von der MA62 vom 15.02.2018, einen Bescheid über die Verfügung der Auskunftssperre von der MA62 vom 15.02.2018, eine Bestätigung der bezahlten Gebühr an die MA62 für die Sperre vom 15.02.2018 sowie ein Schreiben der MA63 vom 06.09.2018 hinsichtlich der erfolgten Abfragen im Zentralen Melderegister betreffend die BF vor (VWA ./1a, siehe Punkt II.2). Außerdem legte die BF eine Information betreffend ihre Auskunftssperre von der MA62 vom 15.02.2018, einen Bescheid über die Verfügung der Auskunftssperre von der MA62 vom 15.02.2018, eine Bestätigung der bezahlten Gebühr an die MA62 für die Sperre vom 15.02.2018 sowie ein Schreiben der MA63 vom 06.09.2018 hinsichtlich der erfolgten Abfragen im Zentralen Melderegister betreffend die BF vor (VWA ./1a, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.2. In der Folge erging am 31.10.2018 seitens der belangten Behörde, Datenschutzbehörde, (in der Folge auch „bB“) ein Mangelbehebungsauftrag (VWA ./2, siehe Punkt II.2). Am 22.11.2018 übermittelte die BF ein E-Mail an die bB, in dem diese ausführte, zu Hause über keinen PC zu verfügen und ihre Adresse bekannt geben zu wollen, damit sie künftig per Brief kontaktiert werden könne; sie werde sich telefonisch melden (VWA ./3, siehe Punkt II.2). Aus einem AV der bB vom 23.11.2018 (VWA ./4, siehe Punkt II.2) geht hervor, dass die Frist zur Einbringung der verbesserten Beschwerde aufgrund von Krankheit der BF bis zum 10.12.2018 verlängert werde. Aus einem AV der bB vom 06.12.2018 ergibt sich, dass ein weiteres Fristerstreckungsersuchen der BF einlangte und die Frist erneut verlängert wurde (VWA ./5, siehe Punkt II.2). römisch eins.2. In der Folge erging am 31.10.2018 seitens der belangten Behörde, Datenschutzbehörde, (in der Folge auch „bB“) ein Mangelbehebungsauftrag (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 22.11.2018 übermittelte die BF ein E-Mail an die bB, in dem diese ausführte, zu Hause über keinen PC zu verfügen und ihre Adresse bekannt geben zu wollen, damit sie künftig per Brief kontaktiert werden könne; sie werde sich telefonisch melden (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2). Aus einem AV der bB vom 23.11.2018 (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2) geht hervor, dass die Frist zur Einbringung der verbesserten Beschwerde aufgrund von Krankheit der BF bis zum 10.12.2018 verlängert werde. Aus einem AV der bB vom 06.12.2018 ergibt sich, dass ein weiteres Fristerstreckungsersuchen der BF einlangte und die Frist erneut verlängert wurde (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.3. Am 17.12.2018 langte eine verbesserte Beschwerde der BF bei der bB ein (VWA ./6, siehe Punkt II.2). Sie brachte erneut vor, dass die MB, die ihre Adresse vom Stadtpolizeikommando XXXX erhalten habe, ohne ihr Einverständnis ungerechtfertigt an Dritte weitergeleitet habe und sie dadurch in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten schwerwiegend verletzt habe. Die BF hab ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Adresse, da sie in der Vergangenheit bereits durch einen Mann Gewalt erfahren habe und dieser Gefahr nach wie vor ausgesetzt sei. Im Zuge ihrer Einvernahme bei der Polizei wegen der Anzeige des XXXX sei ihr vom Polizeiinspektor auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass ihre Adresse im Zuge der Anzeige von der Polizeiinspektion XXXX vom Melderegister abgefragt und an die MB weitergeleitet worden sei. römisch eins.3. Am 17.12.2018 langte eine verbesserte Beschwerde der BF bei der bB ein (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2). Sie brachte erneut vor, dass die MB, die ihre Adresse vom Stadtpolizeikommando römisch 40 erhalten habe, ohne ihr Einverständnis ungerechtfertigt an Dritte weitergeleitet habe und sie dadurch in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten schwerwiegend verletzt habe. Die BF hab ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Adresse, da sie in der Vergangenheit bereits durch einen Mann Gewalt erfahren habe und dieser Gefahr nach wie vor ausgesetzt sei. Im Zuge ihrer Einvernahme bei der Polizei wegen der Anzeige des römisch 40 sei ihr vom Polizeiinspektor auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass ihre Adresse im Zuge der Anzeige von der Polizeiinspektion römisch 40 vom Melderegister abgefragt und an die MB weitergeleitet worden sei.
Beigelegt wurden von der BF neuerlich die Verfügung ihrer Auskunftssperre von der MA62 vom 15.02.2018, die erste Seite des Schreibens der MB vom 16.08.2018, das Schreiben der MA63 bezüglich der Abfragen ihrer Adressen vom 06.09.2018 sowie ein Auszug aus der T-Mobile Online Rechnung betreffend ihren Anruf an die MB vom 25.08.2018 und ihr E-Mail an die MB vom 31.08.2018 (VWA ./6a, siehe Punkt II.2). Am 17.12.2018 übermittelte die BF ein E-Mail an die bB und führte aus, nochmals die erste Seite des Schreibens der MB an das Bezirksgericht XXXX vom 16.08.2018 übermitteln zu wollen (VWA ./7, siehe Punkt II.2 sowie VWA ./7a, siehe Punkt II.2).Beigelegt wurden von der BF neuerlich die Verfügung ihrer Auskunftssperre von der MA62 vom 15.02.2018, die erste Seite des Schreibens der MB vom 16.08.2018, das Schreiben der MA63 bezüglich der Abfragen ihrer Adressen vom 06.09.2018 sowie ein Auszug aus der T-Mobile Online Rechnung betreffend ihren Anruf an die MB vom 25.08.2018 und ihr E-Mail an die MB vom 31.08.2018 (VWA ./6a, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 17.12.2018 übermittelte die BF ein E-Mail an die bB und führte aus, nochmals die erste Seite des Schreibens der MB an das Bezirksgericht römisch 40 vom 16.08.2018 übermitteln zu wollen (VWA ./7, siehe Punkt römisch zwei.2 sowie VWA ./7a, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.4. In der Folge wurde die MB seitens der bB mit Schreiben vom 03.01.2019 zur Stellungnahme aufgefordert (VWA ./8, siehe Punkt II.2). römisch eins.4. In der Folge wurde die MB seitens der bB mit Schreiben vom 03.01.2019 zur Stellungnahme aufgefordert (VWA ./8, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.5. Mit Eingabe vom 30.01.2019 wurde eine Stellungnahme der MB übermittelt (VWA ./9, siehe Punkt II.2) und im Wesentlichen ausgeführt, sie habe im gegenständlichen Fall eine Meldung von der Polizei erhalten, wonach die BF eine Person „gestalkt“ habe. römisch eins.5. Mit Eingabe vom 30.01.2019 wurde eine Stellungnahme der MB übermittelt (VWA ./9, siehe Punkt römisch zwei.2) und im Wesentlichen ausgeführt, sie habe im gegenständlichen Fall eine Meldung von der Polizei erhalten, wonach die BF eine Person „gestalkt“ habe.
Die MB teilte mit, dass zu den Opferrechten gehöre, dass das Opfer bei der Polizei und bei Gericht Akteneinsicht haben. Dies habe zur Folge, dass sie auch die Adresse der beschuldigten Person einsehen könnten. Im gegenständlichen Fall habe die MB das Opfer dabei unterstützt, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
I.6. Mit Schreiben der bB vom 06.02.2019 wurde die MB neuerlich zur Stellungnahme aufgefordert (VWA ./10, siehe Punkt II.2). Am 26.02.2019 langte ein Schreiben der MB bei der bB ein, in dem die MB um Hilfestellung hinsichtlich der Stellungnahme bat (VWA ./11, siehe Punkt II.2). Ein diesbezügliches Antwortschreiben wurde am 11.03.2019 an die MB übermittelt (VWA ./12, siehe Punkt II.2). römisch eins.6. Mit Schreiben der bB vom 06.02.2019 wurde die MB neuerlich zur Stellungnahme aufgefordert (VWA ./10, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 26.02.2019 langte ein Schreiben der MB bei der bB ein, in dem die MB um Hilfestellung hinsichtlich der Stellungnahme bat (VWA ./11, siehe Punkt römisch zwei.2). Ein diesbezügliches Antwortschreiben wurde am 11.03.2019 an die MB übermittelt (VWA ./12, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.7. Es langte in der Folge am 28.03.2019 eine Stellungnahme der MB bei der bB ein (VWA ./13, siehe Punkt II.2) und wurde im Wesentlichen dargelegt, dass im vorliegenden Fall von der Polizei gegen die BF eine Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung aufgenommen worden sei und, wie rechtlich vorgesehen, eine Meldung an die MB übermittelt worden sei. Eine solche sei am 07.08.2018 erfolgt. Die Polizei habe eine Meldeabfrage gemacht; dies ergebe sich aus dem von der BF vorgelegten Schreiben der MA63 vom 06.09.2018. Die MB habe mit dieser Meldeanfrage der Polizei nichts zu tun. Opfer von Straftaten hätten das Recht auf Akteneinsicht und im gegenständlichen Fall habe das Opfer daher das Recht die Adresse der Gefährderin (BF) aus den Polizeiunterlagen zu erfahren. Es sei auch nicht richtig, dass die MB die Daten der BF an das Bezirksgericht weitergeben habe; dies sei vielmehr durch das Opfer, das vom Recht, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, Gebrauch gemacht habe. römisch eins.7. Es langte in der Folge am 28.03.2019 eine Stellungnahme der MB bei der bB ein (VWA ./13, siehe Punkt römisch zwei.2) und wurde im Wesentlichen dargelegt, dass im vorliegenden Fall von der Polizei gegen die BF eine Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung aufgenommen worden sei und, wie rechtlich vorgesehen, eine Meldung an die MB übermittelt worden sei. Eine solche sei am 07.08.2018 erfolgt. Die Polizei habe eine Meldeabfrage gemacht; dies ergebe sich aus dem von der BF vorgelegten Schreiben der MA63 vom 06.09.2018. Die MB habe mit dieser Meldeanfrage der Polizei nichts zu tun. Opfer von Straftaten hätten das Recht auf Akteneinsicht und im gegenständlichen Fall habe das Opfer daher das Recht die Adresse der Gefährderin (BF) aus den Polizeiunterlagen zu erfahren. Es sei auch nicht richtig, dass die MB die Daten der BF an das Bezirksgericht weitergeben habe; dies sei vielmehr durch das Opfer, das vom Recht, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, Gebrauch gemacht habe.
I.8. Am 01.04.2019 wurde der BF seitens der bB ein Parteiengehör eingeräumt (VWA ./14, siehe Punkt II.2). Am 10.04.2019 übermittelte die bB ein E-Mail an die BF, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis zum 30.04.2019 verlängert werde (VWA ./15, siehe Punkt II.2). Im E-Mail vom 28.04.2019 an die bB ersuchte die BF neuerlich um Fristverlängerung (VWA ./16, siehe Punkt II.2). römisch eins.8. Am 01.04.2019 wurde der BF seitens der bB ein Parteiengehör eingeräumt (VWA ./14, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 10.04.2019 übermittelte die bB ein E-Mail an die BF, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis zum 30.04.2019 verlängert werde (VWA ./15, siehe Punkt römisch zwei.2). Im E-Mail vom 28.04.2019 an die bB ersuchte die BF neuerlich um Fristverlängerung (VWA ./16, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.9. Am 29.04.2019 übermittelte die BF ein E-Mail an die bB, in dem diese um Fristverlängerung für die Stellungnahme bat und ausführte, bereits vorab klar stellen zu wollen, dass sie keinerlei Straftat begangen habe und das Verfahren wegen beharrlicher Verfolgung auch eingestellt worden sei. Die erlassene einstweilige Verfügung sei eine Zivilrechtssache und berechtige nicht dazu, ihre personenbezogenen Daten an eine dritte Person auszufolgen (VWA ./17, siehe Punkt II.2). römisch eins.9. Am 29.04.2019 übermittelte die BF ein E-Mail an die bB, in dem diese um Fristverlängerung für die Stellungnahme bat und ausführte, bereits vorab klar stellen zu wollen, dass sie keinerlei Straftat begangen habe und das Verfahren wegen beharrlicher Verfolgung auch eingestellt worden sei. Die erlassene einstweilige Verfügung sei eine Zivilrechtssache und berechtige nicht dazu, ihre personenbezogenen Daten an eine dritte Person auszufolgen (VWA ./17, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.10. Aus einem AV der bB vom 06.05.2019 geht hervor, dass die BF nunmehr um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 30.06.2019 ersuche (VWA ./18, siehe Punkt II.2). In einem E-Mail vom 14.05.2019 teilte die bB der BF mit, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme antragsgemäß bis zum 28.06.2019 verlängert werde (VWA ./19, siehe Punkt II.2). römisch eins.10. Aus einem AV der bB vom 06.05.2019 geht hervor, dass die BF nunmehr um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 30.06.2019 ersuche (VWA ./18, siehe Punkt römisch zwei.2). In einem E-Mail vom 14.05.2019 teilte die bB der BF mit, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme antragsgemäß bis zum 28.06.2019 verlängert werde (VWA ./19, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.11. Am 28.06.2019 langte (nach entsprechender Fristverlängerung) schließlich eine Stellungnahme der BF bei der bB ein (VWA ./20, siehe Punkt II.2). Sie brachte im Wesentlichen vor, aufgrund des Antrags auf einstweilige Verfügung und der ihr angetaner psychischen Gewalt psychische Probleme zu haben und aufgrund dessen in Therapie zu sein. Was die gegenständliche Datenschutzbeschwerde betreffe, so habe die MB in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2019 selbst bestätigt, die Adresse der BF unrechtmäßig an einen Dritten ausgefolgt zu haben, konkret dadurch, dass diese im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.08.2018 die Adresse der BF angeführt hat und diesen dann an einen Dritten übergeben hat, der ihn zum Bezirksgericht gebracht habe. Abgesehen davon dürfe angemerkt werden, dass auch bei einer allfälligen Akteneinsicht bei der Polizei oder bei Gericht personenbezogene Daten von dritten Personen geheim zu halten seien; so seien der BF selbst im Zuge der Einvernahme bei der Polizei in XXXX am 07.09.2018, im Zuge derer ihr auch Akteneinsicht gewährt worden ist, die Daten des Anzeigers nicht ausgefolgt worden. Die BF sei von der Polizei nicht zu ihrer Adresse befragt worden; sie habe gar nicht gewusst, dass Anzeige gegen sie erstattet worden sei. Die MB habe, ohne die BF zu verständigen oder ihr Einverständnis einzuholen, auf dem von ihr verfassten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die gesperrte Adresse der BF vermerkt und einem Dritten ausgefolgt. Sie habe dadurch die BF in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzt und beantrage sie daher, die bB möge eine Verletzung ihrer Rechte feststellen. römisch eins.11. Am 28.06.2019 langte (nach entsprechender Fristverlängerung) schließlich eine Stellungnahme der BF bei der bB ein (VWA ./20, siehe Punkt römisch zwei.2). Sie brachte im Wesentlichen vor, aufgrund des Antrags auf einstweilige Verfügung und der ihr angetaner psychischen Gewalt psychische Probleme zu haben und aufgrund dessen in Therapie zu sein. Was die gegenständliche Datenschutzbeschwerde betreffe, so habe die MB in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2019 selbst bestätigt, die Adresse der BF unrechtmäßig an einen Dritten ausgefolgt zu haben, konkret dadurch, dass diese im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.08.2018 die Adresse der BF angeführt hat und diesen dann an einen Dritten übergeben hat, der ihn zum Bezirksgericht gebracht habe. Abgesehen davon dürfe angemerkt werden, dass auch bei einer allfälligen Akteneinsicht bei der Polizei oder bei Gericht personenbezogene Daten von dritten Personen geheim zu halten seien; so seien der BF selbst im Zuge der Einvernahme bei der Polizei in römisch 40 am 07.09.2018, im Zuge derer ihr auch Akteneinsicht gewährt worden ist, die Daten des Anzeigers nicht ausgefolgt worden. Die BF sei von der Polizei nicht zu ihrer Adresse befragt worden; sie habe gar nicht gewusst, dass Anzeige gegen sie erstattet worden sei. Die MB habe, ohne die BF zu verständigen oder ihr Einverständnis einzuholen, auf dem von ihr verfassten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die gesperrte Adresse der BF vermerkt und einem Dritten ausgefolgt. Sie habe dadurch die BF in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzt und beantrage sie daher, die bB möge eine Verletzung ihrer Rechte feststellen.
Der Stellungnahme waren die erste Seite des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, eine Bestätigung des XXXX betreffend die psychotherapeutische Unterstützung der BF vom 07.06.2019 sowie ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an das Bezirksgericht XXXX vom 20.09.2018 beigeschlossen (VWA ./20a, siehe Punkt II.2). Zudem war dem E-Mail der BF an die bB vom 28.06.2019 ein Auszug aus der Beschuldigtenvernehmung der BF vom 07.09.2018 beigeschlossen (VWA ./20b, siehe Punkt II.2). Der Stellungnahme waren die erste Seite des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, eine Bestätigung des römisch 40 betreffend die psychotherapeutische Unterstützung der BF vom 07.06.2019 sowie ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an das Bezirksgericht römisch 40 vom 20.09.2018 beigeschlossen (VWA ./20a, siehe Punkt römisch zwei.2). Zudem war dem E-Mail der BF an die bB vom 28.06.2019 ein Auszug aus der Beschuldigtenvernehmung der BF vom 07.09.2018 beigeschlossen (VWA ./20b, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.12. Am 05.07.2019 übermittelte die BF ein E-Mail (VWA ./21, siehe Punkt II.2) an die bB und führte im Wesentlichen aus, im Anhang ihre Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer XXXX gegen den ihr zugewiesenen Verfahrenshelfer (E-Mail an Dr. Rohregger vom 07.04.2019 sowie an die Rechtsanwaltskammer XXXX vom 05.04.2019) (VWA ./21a, siehe Punkt II.2) übermitteln zu wollen. römisch eins.12. Am 05.07.2019 übermittelte die BF ein E-Mail (VWA ./21, siehe Punkt römisch zwei.2) an die bB und führte im Wesentlichen aus, im Anhang ihre Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer römisch 40 gegen den ihr zugewiesenen Verfahrenshelfer (E-Mail an Dr. Rohregger vom 07.04.2019 sowie an die Rechtsanwaltskammer römisch 40 vom 05.04.2019) (VWA ./21a, siehe Punkt römisch zwei.2) übermitteln zu wollen.
I.13. Mit Bescheid der bB vom 27.08.2020 (VWA ./22, siehe Punkt II.2) wies diese die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass, wie festgestellt, weder eine Abfrage der Adresse der BF beim Zentralen Melderegister durch die MB stattgefunden habe, noch diese die Adresse an XXXX weitergeleitet, sodass sich die Beschwerde schon allein aus diesem Grund als unberechtigt erwiesen habe. römisch eins.13. Mit Bescheid der bB vom 27.08.2020 (VWA ./22, siehe Punkt römisch zwei.2) wies diese die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass, wie festgestellt, weder eine Abfrage der Adresse der BF beim Zentralen Melderegister durch die MB stattgefunden habe, noch diese die Adresse an römisch 40 weitergeleitet, sodass sich die Beschwerde schon allein aus diesem Grund als unberechtigt erwiesen habe.
I.14. Mit E-Mail vom 24.09.2020 beantragte die BF die Befreiung der Gebühr zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 27.08.2020. römisch eins.14. Mit E-Mail vom 24.09.2020 beantragte die BF die Befreiung der Gebühr zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 27.08.2020.
I.15. Mit Beschluss des BVwG vom 24.02.2021, W245 2235988-1, wurde der Antrag der BF auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die BF nicht habe nachweisen können, dass die MB Abfragen beim Zentralen Melderegister durchgeführt hat. Vielmehr habe sie im erstinstanzlichen Verfahren selbst eine Auskunftserteilung der MA63 vorgelegt, aus der sich eindeutig ergebe, dass die MB keine Abfragen zur BF getätigt habe. Auch sei eine Aussicht auf Prozesserfolg mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht ersichtlich. Das Ermittlungsverfahren habe eindeutig hervorgebracht, dass die Ermittlung und Weitergabe der Adresse der BF nicht durch die MB erfolgt sei und dieser auch keine Entscheidungsgewalt über die Datenverarbeitung zukomme, sodass dieser nicht als datenschutzrechtlich Verantwortlicher in Bezug auf die gegenständliche Datenverarbeitung angesehen werden könne. Somit sei die Rechtsverfolgung durch die BF angesichts des nicht behebbaren Beweisnotstandes und mangels datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit der MB offenbar aussichtslos. römisch eins.15. Mit Beschluss des BVwG vom 24.02.2021, W245 2235988-1, wurde der Antrag der BF auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die BF nicht habe nachweisen können, dass die MB Abfragen beim Zentralen Melderegister durchgeführt hat. Vielmehr habe sie im erstinstanzlichen Verfahren selbst eine Auskunftserteilung der MA63 vorgelegt, aus der sich eindeutig ergebe, dass die MB keine Abfragen zur BF getätigt habe. Auch sei eine Aussicht auf Prozesserfolg mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht ersichtlich. Das Ermittlungsverfahren habe eindeutig hervorgebracht, dass die Ermittlung und Weitergabe der Adresse der BF nicht durch die MB erfolgt sei und dieser auch keine Entscheidungsgewalt über die Datenverarbeitung zukomme, sodass dieser nicht als datenschutzrechtlich Verantwortlicher in Bezug auf die gegenständliche Datenverarbeitung angesehen werden könne. Somit sei die Rechtsverfolgung durch die BF angesichts des nicht behebbaren Beweisnotstandes und mangels datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit der MB offenbar aussichtslos.
I.16. Eine gegen den Beschluss des BVwG vom 24.02.2021, W245 2235988-1, erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 15.04.2021, Zl E 1181/2021, abgewiesen. römisch eins.16. Eine gegen den Beschluss des BVwG vom 24.02.2021, W245 2235988-1, erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 15.04.2021, Zl E 1181 aus 2021,, abgewiesen.
I.17. In einem E-Mail an die bB vom 17.03.2021 ersuchte die BF um Fristerstreckung hinsichtlich der Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2020 (VWA ./23, siehe Punkt II.2). Aus einem AV der bB vom 19.03.2021 geht hervor, dass der BF mitgeteilt worden sei, dass die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde nicht erstreckbar sei und die BF innerhalb der vierwöchigen Frist eine Bescheidbeschwerde samt Zahlungsnachweis einbringen könne. Die BF habe mitgeteilt, ihren Antrag zurückzuziehen und eine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde einbringen zu wollen (VWA ./24, siehe Punkt II.2). Am 21.03.2021 langte neuerlich ein E-Mail der BF bei der bB ein und führte diese aus, wie telefonisch besprochen, ihren Antrag auf Fristerstreckung für die Erhebung einer Beschwerde zurückziehen zu wollen. Bezüglich der Gebühr für die Erhebung der Beschwerde beziehungsweise von deren Befreiung werde sie sich noch melden (VWA ./25, siehe Punkt II.2). Am 22.03.2021 erging seitens der bB ein E-Mail an die BF. In diesem wurde die BF darüber informiert, dass ihr Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde bereits vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt worden sei und die bB selbst über keine weitere Möglichkeit verfüge, der BF die Beschwerdegebühr zu erlassen; insofern bedürfe es auch keiner telefonischen Klärung (VWA ./26, siehe Punkt II.2). römisch eins.17. In einem E-Mail an die bB vom 17.03.2021 ersuchte die BF um Fristerstreckung hinsichtlich der Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2020 (VWA ./23, siehe Punkt römisch zwei.2). Aus einem AV der bB vom 19.03.2021 geht hervor, dass der BF mitgeteilt worden sei, dass die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde nicht erstreckbar sei und die BF innerhalb der vierwöchigen Frist eine Bescheidbeschwerde samt Zahlungsnachweis einbringen könne. Die BF habe mitgeteilt, ihren Antrag zurückzuziehen und eine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde einbringen zu wollen (VWA ./24, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 21.03.2021 langte neuerlich ein E-Mail der BF bei der bB ein und führte diese aus, wie telefonisch besprochen, ihren Antrag auf Fristerstreckung für die Erhebung einer Beschwerde zurückziehen zu wollen. Bezüglich der Gebühr für die Erhebung der Beschwerde beziehungsweise von deren Befreiung werde sie sich noch melden (VWA ./25, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 22.03.2021 erging seitens der bB ein E-Mail an die BF. In diesem wurde die BF darüber informiert, dass ihr Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde bereits vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt worden sei und die bB selbst über keine weitere Möglichkeit verfüge, der BF die Beschwerdegebühr zu erlassen; insofern bedürfe es auch keiner telefonischen Klärung (VWA ./26, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.18. Eine gegen den Beschluss des BVwG vom 24.02.2021, W245 2235988-1, erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 15.04.2021, Zl E 1181/2021, abgewiesen. In einem E-Mail vom 03.05.2021 (VWA ./27, siehe Punkt II.2) teilte die bB der BF, nachdem diese am 02.05.2021 erneut ein E-Mail an die bB betreffend ihr Beschwerdeverfahren richtete, mit, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss des BVwG vom 24.02.2021 abgewiesen worden sei und der BF bereits telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit Zustellung des Beschlusses des BVwG zu laufen begonnen habe. römisch eins.18. Eine gegen den Beschluss des BVwG vom 24.02.2021, W245 2235988-1, erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 15.04.2021, Zl E 1181 aus 2021,, abgewiesen. In einem E-Mail vom 03.05.2021 (VWA ./27, siehe Punkt römisch zwei.2) teilte die bB der BF, nachdem diese am 02.05.2021 erneut ein E-Mail an die bB betreffend ihr Beschwerdeverfahren richtete, mit, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss des BVwG vom 24.02.2021 abgewiesen worden sei und der BF bereits telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit Zustellung des Beschlusses des BVwG zu laufen begonnen habe.
I.19. Gegen den Bescheid der bB richtet sich die am 17.05.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./28, siehe Punkt II.2). In dieser führte die BF im Wesentlichen aus, die MB habe ihre gesperrte Adresse, die sie ungerechtfertigt vom Stadtpolizeikommando XXXX weitergeleitet bekommen habe, auf einem von ich verfassten Schreiben, konkret einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die BF, angeführt und in der Folge an einen Dritten ausgehändigt. Dadurch sei sie in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schwerwiegend verletzt worden. Die bB habe im Bescheid vom 27.08.2020 die nicht nachgewiesene Aussage der MB aus deren Stellungnahme vom 21.03.2019 als glaubhaft erachtet, wonach diese ihre gesperrte Adresse von XXXX , nachdem er diese durch Akteneinsicht beim Stadtpolizeikommando XXXX erfahren habe, erhalten habe. Das Beschwerdeverfahren sei mangelhaft geführt worden. XXXX sei kein Opfer von Straftaten der BF und habe kein Recht, seine gesperrte Adresse zu erfahren. Die MB habe die gesperrte Adresse der BF nicht von XXXX erhalten, sondern vom Stadtpolizeikommando XXXX weitergeleitet bekommen, nachdem dieses die Adresse beim Zentralen Melderegister abgefragt habe. Am 07.08.2018 sei eine Mitteilung seitens des Stadtpolizeikommandos XXXX an die MB über die eingebrachte Anzeige von XXXX gegen die BF erfolgt. Aus dem diesbezüglichen Amtsvermerk ergebe sich die Adresse der BF. Die MB sei ein gemeinnütziger Verein und habe keine Berechtigung, die gesperrte Adresse der BF zu erhalten und an Dritte offenzulegen. Es werde daher der Antrag gestellt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverweisen. römisch eins.19. Gegen den Bescheid der bB richtet sich die am 17.05.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./28, siehe Punkt römisch zwei.2). In dieser führte die BF im Wesentlichen aus, die MB habe ihre gesperrte Adresse, die sie ungerechtfertigt vom Stadtpolizeikommando römisch 40 weitergeleitet bekommen habe, auf einem von ich verfassten Schreiben, konkret einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die BF, angeführt und in der Folge an einen Dritten ausgehändigt. Dadurch sei sie in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schwerwiegend verletzt worden. Die bB habe im Bescheid vom 27.08.2020 die nicht nachgewiesene Aussage der MB aus deren Stellungnahme vom 21.03.2019 als glaubhaft erachtet, wonach diese ihre gesperrte Adresse von römisch 40 , nachdem er diese durch Akteneinsicht beim Stadtpolizeikommando römisch 40 erfahren habe, erhalten habe. Das Beschwerdeverfahren sei mangelhaft geführt worden. römisch 40 sei kein Opfer von Straftaten der BF und habe kein Recht, seine gesperrte Adresse zu erfahren. Die MB habe die gesperrte Adresse der BF nicht von römisch 40 erhalten, sondern vom Stadtpolizeikommando römisch 40 weitergeleitet bekommen, nachdem dieses die Adresse beim Zentralen Melderegister abgefragt habe. Am 07.08.2018 sei eine Mitteilung seitens des Stadtpolizeikommandos römisch 40 an die MB über die eingebrachte Anzeige von römisch 40 gegen die BF erfolgt. Aus dem diesbezüglichen Amtsvermerk ergebe sich die Adresse der BF. Die MB sei ein gemeinnütziger Verein und habe keine Berechtigung, die gesperrte Adresse der BF zu erhalten und an Dritte offenzulegen. Es werde daher der Antrag gestellt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverweisen.
Der Bescheidbeschwerde beigelegt waren der Bescheidbeschwerde eine Zahlungsbestätigung betreffend die von der BF entrichtete Beschwerdegebühr vom 17.05.2021, die Verfügung der Auskunftssperre der MA62 vom 15.02.2018, der Bescheid der MA62 vom 15.02.20218 betreffend die Auskunftssperre, eine Bestätigung hinsichtlich der an die MA62 entrichtete Gebühr vom 15.02.2018, ein E-Mail der BF vom 11.04.2021 betreffend ihren Antrag auf Aktenabschrift, einen Amtsvermerk der XXXX vom 03.08.2019 betreffend den Verdacht auf beharrliche Verfolgung, eine Zeugenvernehmung des XXXX vom 03.08.2018, der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung an das Bezirksgericht XXXX , ein Auszug aus der Stellungnahme der MB vom 21.03.2019, eine Rechtsbelehrung, die die BF von der Polizei mit Ladung am 18.08.2018 erhalten habe, eine Anzeigebestätigung, datiert mit 19.03.2021, ein Antwortschreiben vom 16.03.2021 des Stadtpolizeikommando XXXX betreffend das Ansuchen der BF hinsichtlich der Aktenabschriften, SMS-Nachrichten zwischen der BF und XXXX , ein „Hintergrundschreiben“ der BF sowie eine Bestätigung des XXXX vom 12.10.2019 (VWA ./28a, siehe Punkt II.2). Der Bescheidbeschwerde beigelegt waren der Bescheidbeschwerde eine Zahlungsbestätigung betreffend die von der BF entrichtete Beschwerdegebühr vom 17.05.2021, die Verfügung der Auskunftssperre der MA62 vom 15.02.2018, der Bescheid der MA62 vom 15.02.20218 betreffend die Auskunftssperre, eine Bestätigung hinsichtlich der an die MA62 entrichtete Gebühr vom 15.02.2018, ein E-Mail der BF vom 11.04.2021 betreffend ihren Antrag auf Aktenabschrift, einen Amtsvermerk der römisch 40 vom 03.08.2019 betreffend den Verdacht auf beharrliche Verfolgung, eine Zeugenvernehmung des römisch 40 vom 03.08.2018, der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung an das Bezirksgericht römisch 40 , ein Auszug aus der Stellungnahme der MB vom 21.03.2019, eine Rechtsbelehrung, die die BF von der Polizei mit Ladung am 18.08.2018 erhalten habe, eine Anzeigebestätigung, datiert mit 19.03.2021, ein Antwortschreiben vom 16.03.2021 des Stadtpolizeikommando römisch 40 betreffend das Ansuchen der BF hinsichtlich der Aktenabschriften, SMS-Nachrichten zwischen der BF und römisch 40 , ein „Hintergrundschreiben“ der BF sowie eine Bestätigung des römisch 40 vom 12.10.2019 (VWA ./28a, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.20. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 31.05.2021 von der bB vorgelegt. Eine Stellungnahme zur Beschwerde der BF erfolgte von der bB nicht. Die bB verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid. (VWA ./29, siehe Punkt II.2). römisch eins.20. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 31.05.2021 von der bB vorgelegt. Eine Stellungnahme zur Beschwerde der BF erfolgte von der bB nicht. Die bB verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid. (VWA ./29, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.21. Am 11.06.2021 erfolgte ein Ersuchen um Stellungnahme und Urkundenvorlage an das Stadtpolizeikommando XXXX (OZ 2). römisch eins.21. Am 11.06.2021 erfolgte ein Ersuchen um Stellungnahme und Urkundenvorlage an das Stadtpolizeikommando römisch 40 (OZ 2).
I.22. Eine diesbezügliche Stellungnahme (OZ 3) langte am 24.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der einstweiligen Verfügung des Bezirksgericht XXXX vom 03.09.2018 die Adressdaten der BF als Gegnerin der gefährdeten Partei sowie jene der gefährdeten Partei angeführt seien. Es sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 107a StGB (beharrliche Verfolgung) geführt worden und seien in diesem Zusammenhang Daten der BF als Beschuldigte im Zentralen Melderegister abgefragt worden. Die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten des Zentralen Melderegisters gründe sich für Zwecke der Strafrechtspflege auf § 16a Abs. 3 MeldeG. Der Umstand des Bestehens einer Auskunftssperre befinde sich im Suchergebnis. Festgehalten wurde, dass keine Adressdaten der BF an die XXXX übermittelt worden seien. römisch eins.22. Eine diesbezügliche Stellungnahme (OZ 3) langte am 24.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der einstweiligen Verfügung des Bezirksgericht römisch 40 vom 03.09.2018 die Adressdaten der BF als Gegnerin der gefährdeten Partei sowie jene der gefährdeten Partei angeführt seien. Es sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 107 a, StGB (beharrliche Verfolgung) geführt worden und seien in diesem Zusammenhang Daten der BF als Beschuldigte im Zentralen Melderegister abgefragt worden. Die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten des Zentralen Melderegisters gründe sich für Zwecke der Strafrechtspflege auf Paragraph 16 a, Absatz 3, MeldeG. Der Umstand des Bestehens einer Auskunftssperre befinde sich im Suchergebnis. Festgehalten wurde, dass keine Adressdaten der BF an die römisch 40 übermittelt worden seien.
I.23. Am 23.07.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht in Entsprechung eines fernmündlichen Ersuchens vom 15.07.2021 eine weitere Stellungnahme ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, wie bereits in der Stellungnahme vom 24.06.2021 ausgeführt, keine Datenübermittlung an die MB erfolgt sei. Es habe aber in Erfahrung gebracht werden können, dass die Daten der BF sowie der gefährdeten Person in Entsprechung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Dienstanweisung der Landespolizeidirektion XXXX gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 SPG an die akkreditierte Opferschutzeinrichtung gemäß § 25 Abs. 3 SPG, konkret an die MB, am 07.08.2018 per E-Mail übermittelt worden sei. römisch eins.23. Am 23.07.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht in Entsprechung eines fernmündlichen Ersuchens vom 15.07.2021 eine weitere Stellungnahme ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, wie bereits in der Stellungnahme vom 24.06.2021 ausgeführt, keine Datenübermittlung an die MB erfolgt sei. Es habe aber in Erfahrung gebracht werden können, dass die Daten der BF sowie der gefährdeten Person in Entsprechung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Dienstanweisung der Landespolizeidirektion römisch 40 gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, SPG an die akkreditierte Opferschutzeinrichtung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, SPG, konkret an die MB, am 07.08.2018 per E-Mail übermittelt worden sei.
I.24. Am 27.07.2023 erging ein ergänzendes Ersuchen um Stellungnahme und Urkundenvorlage an das Stadtpolizeikommando XXXX (OZ 4). römisch eins.24. Am 27.07.2023 erging ein ergänzendes Ersuchen um Stellungnahme und Urkundenvorlage an das Stadtpolizeikommando römisch 40 (OZ 4).
I.25. Es langte am 09.08.2023 ein diesbezügliches Antwortschreiben beim BVwG ein (OZ 6). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 07.08.2018 eine Mitteilung an die Opferschutzeinrichtung gemäß § 25 Abs. 3 SPG, konkret die XXXX , erfolgt sei. Inhalt der Mitteilung sei der Amtsvermerk vom 03.08.2018 gewesen, welcher in der Beilage übermittelt werde. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten der BF an XXXX sei hingegen nicht erfolgt, auch nicht in Form von Akteneinsicht auf Grundlage der Strafprozessordnung. römisch eins.25. Es langte am 09.08.2023 ein diesbezügliches Antwortschreiben beim BVwG ein (OZ 6). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 07.08.2018 eine Mitteilung an die Opferschutzeinrichtung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, SPG, konkret die römisch 40 , erfolgt sei. Inhalt der Mitteilung sei der Amtsvermerk vom 03.08.2018 gewesen, welcher in der Beilage übermittelt werde. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten der BF an römisch 40 sei hingegen nicht erfolgt, auch nicht in Form von Akteneinsicht auf Grundlage der Strafprozessordnung.
I.26. Am 28.09.2023 wurde die BF zur Stellungnahme aufgefordert (OZ 7). In ihrer Stellungnahme führte die BF aus, dass Landespolizeidirektion XXXX nunmehr – richtigerweise – bestätigt habe, dass sie die Adressinformationen der BF an die MB weitergeleitet habe. Darüber hinaus beschrieb die BF umfassend ihre persönliche Sichtweise der Freundschaft zu XXXX .römisch eins.26. Am 28.09.2023 wurde die BF zur Stellungnahme aufgefordert (OZ 7). In ihrer Stellungnahme führte die BF aus, dass Landespolizeidirektion römisch 40 nunmehr – richtigerweise – bestätigt habe, dass sie die Adressinformationen der BF an die MB weitergeleitet habe. Darüber hinaus beschrieb die BF umfassend ihre persönliche Sichtweise der Freundschaft zu römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zur Auskunftssperre der BF: römisch zwei.1.2. Zur Auskunftssperre der BF:
Mit Bescheid des XXXX , vom 15.02.2018, GZ MA 62 A – S1/144326/18/01, wurde für die BF eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz für die Dauer von fünf Jahren verfügt. Mit Bescheid des römisch 40 , vom 15.02.2018, GZ MA 62 A – S1/144326/18/01, wurde für die BF eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz für die Dauer von fünf Jahren verfügt.
II.1.3. Zu den durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister betreffend die BF:römisch zwei.1.3. Zu den durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister betreffend die BF:
Festgestellt wird, dass das Stadtpolizeikommando XXXX betreffend die BF am 31.07.2018, am 03.08.2018 sowie am 01.10.2018 Abfragen im Zentralen Melderegister durchführte. Festgestellt wird, dass das Stadtpolizeikommando römisch 40 betreffend die BF am 31.07.2018, am 03.08.2018 sowie am 01.10.2018 Abfragen im Zentralen Melderegister durchführte.
II.1.4. Zu der Mitteilung der XXXX an die MB:römisch zwei.1.4. Zu der Mitteilung der römisch 40 an die MB:
Am 07.08.2018 erfolgte eine Mitteilung der Landespolizeidirektion XXXX an die MB; konkret wurde dieser ein Amtsvermerk vom 03.08.2018 übermittelt. Festgestellt wird, dass im Amtsvermerk unter anderem die Adresse der BF enthalten war. Aus dem übermittelten Amtsvermerk vom 03.08.2018 ist nicht ersichtlich, dass eine Auskunftssperre über die Adresse der BF besteht. Am 07.08.2018 erfolgte eine Mitteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 an die MB; konkret wurde dieser ein Amtsvermerk vom 03.08.2018 übermittelt. Festgestellt wird, dass im Amtsvermerk unter anderem die Adresse der BF enthalten war. Aus dem übermittelten Amtsvermerk vom 03.08.2018 ist nicht ersichtlich, dass eine Auskunftssperre über die Adresse der BF besteht.
II.1.5. Zur Übermittlung von Adressdaten der BF an XXXX :römisch zwei.1.5. Zur Übermittlung von Adressdaten der BF an römisch 40 :
Festgestellt wird, dass eine Übermittlung von personenbezogenen Daten (Adressdaten) der BF an XXXX durch die Landespolizeidirektion XXXX nicht erfolgte. Es wurde diesem auch keine Akteneinsicht gewährt. Festgestellt wird, dass eine Übermittlung von personenbezogenen Daten (Adressdaten) der BF an römisch 40 durch die Landespolizeidirektion römisch 40 nicht erfolgte. Es wurde diesem auch keine Akteneinsicht gewährt.
II.1.6. Zu den Beratungsleistungen des MB:römisch zwei.1.6. Zu den Beratungsleistungen des MB:
Bei der MB handelt es sich um eine staatliche anerkannte Opferschutzeinrichtung, welche als gemeinnütziger Verein Beratung sowie Prozessbegleitung für Opfer von Gewalt sowie Stalking bietet. Dahingehend wurde XXXX von der MB unterstützt. Bei der MB handelt es sich um eine staatliche anerkannte Opferschutzeinrichtung, welche als gemeinnütziger Verein Beratung sowie Prozessbegleitung für Opfer von Gewalt sowie Stalking bietet. Dahingehend wurde römisch 40 von der MB unterstützt.
Festgestellt wird, dass die MB keine Abfrage beim Zentralen Melderegister betreffend die BF durchgeführt hat und auch keine Kenntnis vom Bestehen der Auskunftssperre hatte.
II.1.7. Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung:römisch zwei.1.7. Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung:
Mit Schreiben vom 16.08.2018 (abgestempelt durch das Bezirksgericht XXXX am 20.08.2018) wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Festgestellt wird, dass auf diesem Schreiben die Adressdaten der BF angeführt waren. Als gefährdete Partei ist XXXX , als Gegnerin der gefährdeten Partei ist die BF angeführt. Als Vertrauensperson ist auf dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die MB (inklusive Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) genannt. Mit Schreiben vom 16.08.2018 (abgestempelt durch das Bezirksgericht römisch 40 am 20.08.2018) wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Festgestellt wird, dass auf diesem Schreiben die Adressdaten der BF angeführt waren. Als gefährdete Partei ist römisch 40 , als Gegnerin der gefährdeten Partei ist die BF angeführt. Als Vertrauensperson ist auf dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die MB (inklusive Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) genannt.
Am 20.08.2018 erfolgte auch eine Verständigung gemäß § 38a Abs. 7 SPG durch das Bezirksgericht XXXX an das Polizeikommissariat XXXX , in welcher dieses darüber informiert wurde, dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO gestellt wurde. Am 20.08.2018 erfolgte auch eine Verständigung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG durch das Bezirksgericht römisch 40 an das Polizeikommissariat römisch 40 , in welcher dieses darüber informiert wurde, dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, EO gestellt wurde.
II.1.8. Zu den einstweiligen Verfügungen des Bezirksgerichts XXXX :römisch zwei.1.8. Zu den einstweiligen Verfügungen des Bezirksgerichts römisch 40 :
Am 03.09.2018 erließ das Bezirksgericht XXXX erstmals eine einstweilige Verfügung gegen die BF. Diese wurde am 28.12.2018 vom Rechtsmittelgericht aufgehoben und zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an das Bezirksgericht XXXX zurückverweisen. Am 03.09.2018 erließ das Bezirksgericht römisch 40 erstmals eine einstweilige Verfügung gegen die BF. Diese wurde am 28.12.2018 vom Rechtsmittelgericht aufgehoben und zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an das Bezirksgericht römisch 40 zurückverweisen.
Am 16.01.2019 erließ das Bezirksgericht XXXX erneut eine einstweilige Verfügung gegen die BF. Am 16.01.2019 erließ das Bezirksgericht römisch 40 erneut eine einstweilige Verfügung gegen die BF.
II.1.9. Zum Strafverfahren wegen beharrlicher Verfolgung:römisch zwei.1.9. Zum Strafverfahren wegen beharrlicher Verfolgung:
XXXX erstattete am 03.08.2018 bei der Kriminalpolizei, Polizeiinspektion – XXXX , Strafanzeige wegen beharrlicher Verfolgung gegen die BF. römisch 40 erstattete am 03.08.2018 bei der Kriminalpolizei, Polizeiinspektion – römisch 40 , Strafanzeige wegen beharrlicher Verfolgung gegen die BF.
Am 11.10.2018 wurde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren gegen die BF von der Staatsanwaltschaft XXXX , mangels Erfüllung des Tatbestandes, eingestellt. Am 11.10.2018 wurde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren gegen die BF von der Staatsanwaltschaft römisch 40 , mangels Erfüllung des Tatbestandes, eingestellt.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde vom 16.10.2018 (siehe Punkt I.1), ./1a – Beilagen zur Datenschutzbeschwerde vom 16.10.2018 (Schreiben MA62 betreffend Auskunftssperre, Bescheid über Verfügung Auskunftssperre, Bestätigung Bezahlung Gebühr, 1. Seite Schreiben XXXX , Schreiben MA6) (siehe Punkt I.1), ./2 – Mangelbehebungsauftrag der bB vom 31.10.2018 (siehe Punkt I.2I.1 ), ./3 – E-Mail der BF vom 22.11.2018 an bB (siehe Punkt I.2), ./4 – AV betreffend Fristerstreckungsersuchen der BF vom 23.11.2018 (siehe Punkt I.2), ./5 – AV betreffend Fristerstreckungsersuchen der BF vom 06.12.2018 (siehe Punkt I.2), ./6 – Schreiben der BF vom 17.12.2018, 13.19 Uhr an bB und verbesserte Datenschutzbeschwerde der BF (siehe Punkt I.3), ./7 – Schreiben der BF vom 17.12.2018, 13.45 Uhr (siehe Punkt 0), ./7a – Beilage zum Schreiben der BF vom 17.12.2018, 13.45 Uhr (Antrag auf Erlassung einer eV) (siehe Punkt 0), ./8 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an MB vom 03.01.2019 (siehe Punkt I.4), ./9 – Stellungnahme der MB vom 30.01.2019 (siehe Punkt I.5), ./10 – 2. Aufforderung zur Stellungnahme der bB an MB vom 06.02.2019 (siehe Punkt I.6), ./11 – Schreiben der MB vom 22.02.2019, eingelangt am 26.02.2019 (siehe Punkt I.6), ./12 – Schreiben der bB an MB vom 11.03.2019 (siehe Punkt I.6), ./13 – Stellungnahme der MB vom 21.03.2019, eingelangt am 28.03.2019 (siehe Punkt I.7), ./14 – Schreiben der bB an BF vom 01.04.2019, Parteiengehör (siehe Punkt I.8), ./15 – Schreiben der bB an BF betreffend Fristverlängerung vom 10.04.2019 (siehe Punkt I.8), ./16 - E-Mail der BF an bB vom 28.04.2019 (Bitte um erneute Fristverlängerung) (siehe Punkt I.8), ./17 – Schreiben der BF an bB vom 29.04.2019 (siehe Punkt I.9), ./18 – AV der bB vom 06.05.2019 (siehe Punkt I.10), ./19 – Schreiben der bB an BF betreffend Fristverlängerung vom 14.05.2019 (siehe Punkt I.10), ./20 – E-Mail der BF an bB vom 28.06.2019 und Stellungnahme der BF vom 28.06.2019 (siehe Punkt I.11), ./21 – Schreiben der BF an bB vom 05.07.2019 (siehe Punkt I.12), ./21a – Beilagen zum Schreiben der BF an bB vom 05.07.2019 (Beschwerde Verfahrenshelfer, Schreiben an die RAK XXXX ) (siehe Punkt I.12), ./22 – Bescheid vom 27.08.2020 (siehe Punkt I.13), ./23 – E-Mail der BF an bB vom 17.03.2021 (siehe Punkt I.15), ./24 – AV der bB betreffend Telefonat mit BF vom 19.03.2021 (siehe Punkt I.17), ./25 – E-Mail der BF an bB vom 21.03.2021 (siehe Punkt I.17), ./26 – E-Mail der bB an BF vom 22.03.2021 (siehe Punkt I.17), ./27 – E-Mail der bB an BF vom 03.05.2021 (siehe Punkt I.18), ./28 – E-Mail der BF an bB vom 17.05.2021 und Bescheidbeschwerde (siehe Punkt I.19), ./28a – Beilagen zur Bescheidbeschwerde vom 17.05.2021 (siehe Punkt I.19) sowie ./29 – Aktenvorlage, Stellungnahme der bB vom 31.05.2021 (siehe Punkt I.20)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde vom 16.10.2018 (siehe Punkt römisch eins.1), ./1a – Beilagen zur Datenschutzbeschwerde vom 16.10.2018 (Schreiben MA62 betreffend Auskunftssperre, Bescheid über Verfügung Auskunftssperre, Bestätigung Bezahlung Gebühr, 1. Seite Schreiben römisch 40 , Schreiben MA6) (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Mangelbehebungsauftrag der bB vom 31.10.2018 (siehe Punkt römisch eins.2I.1 ), ./3 – E-Mail der BF vom 22.11.2018 an bB (siehe Punkt römisch eins.2), ./4 – AV betreffend Fristerstreckungsersuchen der BF vom 23.11.2018 (siehe Punkt römisch eins.2), ./5 – AV betreffend Fristerstreckungsersuchen der BF vom 06.12.2018 (siehe Punkt römisch eins.2), ./6 – Schreiben der BF vom 17.12.2018, 13.19 Uhr an bB und verbesserte Datenschutzbeschwerde der BF (siehe Punkt römisch eins.3), ./7 – Schreiben der BF vom 17.12.2018, 13.45 Uhr (siehe Punkt 0), ./7a – Beilage zum Schreiben der BF vom 17.12.2018, 13.45 Uhr (Antrag auf Erlassung einer eV) (siehe Punkt 0), ./8 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an MB vom 03.01.2019 (siehe Punkt römisch eins.4), ./9 – Stellungnahme der MB vom 30.01.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./10 – 2. Aufforderung zur Stellungnahme der bB an MB vom 06.02.2019 (siehe Punkt römisch eins.6), ./11 – Schreiben der MB vom 22.02.2019, eingelangt am 26.02.2019 (siehe Punkt römisch eins.6), ./12 – Schreiben der bB an MB vom 11.03.2019 (siehe Punkt römisch eins.6), ./13 – Stellungnahme der MB vom 21.03.2019, eingelangt am 28.03.2019 (siehe Punkt römisch eins.7), ./14 – Schreiben der bB an BF vom 01.04.2019, Parteiengehör (siehe Punkt römisch eins.8), ./15 – Schreiben der bB an BF betreffend Fristverlängerung vom 10.04.2019 (siehe Punkt römisch eins.8), ./16 - E-Mail der BF an bB vom 28.04.2019 (Bitte um erneute Fristverlängerung) (siehe Punkt römisch eins.8), ./17 – Schreiben der BF an bB vom 29.04.2019 (siehe Punkt römisch eins.9), ./18 – AV der bB vom 06.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.10), ./19 – Schreiben der bB an BF betreffend Fristverlängerung vom 14.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.10), ./20 – E-Mail der BF an bB vom 28.06.2019 und Stellungnahme der BF vom 28.06.2019 (siehe Punkt römisch eins.11), ./21 – Schreiben der BF an bB vom 05.07.2019 (siehe Punkt römisch eins.12), ./21a – Beilagen zum Schreiben der BF an bB vom 05.07.2019 (Beschwerde Verfahrenshelfer, Schreiben an die RAK römisch 40 ) (siehe Punkt römisch eins.12), ./22 – Bescheid vom 27.08.2020 (siehe Punkt römisch eins.13), ./23 – E-Mail der BF an bB vom 17.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.15), ./24 – AV der bB betreffend Telefonat mit BF vom 19.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.17), ./25 – E-Mail der BF an bB vom 21.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.17), ./26 – E-Mail der bB an BF vom 22.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.17), ./27 – E-Mail der bB an BF vom 03.05.2021 (siehe Punkt römisch eins.18), ./28 – E-Mail der BF an bB vom 17.05.2021 und Bescheidbeschwerde (siehe Punkt römisch eins.19), ./28a – Beilagen zur Bescheidbeschwerde vom 17.05.2021 (siehe Punkt römisch eins.19) sowie ./29 – Aktenvorlage, Stellungnahme der bB vom 31.05.2021 (siehe Punkt römisch eins.20)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).
II.2.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zur Auskunftssperre der BF. römisch zwei.2.2. Zur Auskunftssperre der BF.
Die Feststellung, wonach mit Bescheid des XXXX vom 15.02.2018 für die BF eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz verfügt wurde, konnte aufgrund des vorgelegten Schreibens der MA 62 A vom 15.02.2018 getroffen werden. Die Feststellung, wonach mit Bescheid des römisch 40 vom 15.02.2018 für die BF eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz verfügt wurde, konnte aufgrund des vorgelegten Schreibens der MA 62 A vom 15.02.2018 getroffen werden.
II.2.3. Zu den durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister betreffend die BF:römisch zwei.2.3. Zu den durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister betreffend die BF:
Dass das Stadtpolizeikommando XXXX betreffend die BF am 31.07.2018 sowie am 03.08.2018 Abfragen im Zentralen Melderegister durchführte, geht aus dem von der BF vorgelegten Schreiben der MA 63 vom 06.09.2018 hervor. Die Feststellung, wonach auch am 01.10.2018 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch das Stadtpolizeikommando XXXX betreffend die BF erfolgte, beruht auf dem im von der XXXX übermittelten Akt mit der Zl XXXX enthaltenen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass das Stadtpolizeikommando römisch 40 betreffend die BF am 31.07.2018 sowie am 03.08.2018 Abfragen im Zentralen Melderegister durchführte, geht aus dem von der BF vorgelegten Schreiben der MA 63 vom 06.09.2018 hervor. Die Feststellung, wonach auch am 01.10.2018 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 betreffend die BF erfolgte, beruht auf dem im von der römisch 40 übermittelten Akt mit der Zl römisch 40 enthaltenen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
II.2.4. Zu der Mitteilung der XXXX an die MB:römisch zwei.2.4. Zu der Mitteilung der römisch 40 an die MB:
Dass am 07.08.2018 eine Mitteilung der XXXX an die MB erfolgte und ihr im Zuge dieser der Amtsvermerk vom 03.08.2018 per E-Mail übermittelt wurde, ergibt sich aus der ergänzenden Stellungnahme der XXXX , welche am 09.08.2023 beim BVwG einlangte. Beigelegt war der Amtsvermerk, in dem auch die Adresse der BF enthalten ist. Dieser Amtsvermerk enthält jedoch keine Informationen darüber, dass eine Auskunftssperre über die Adresse der BF besteht. Dass am 07.08.2018 eine Mitteilung der römisch 40 an die MB erfolgte und ihr im Zuge dieser der Amtsvermerk vom 03.08.2018 per E-Mail übermittelt wurde, ergibt sich aus der ergänzenden Stellungnahme der römisch 40 , welche am 09.08.2023 beim BVwG einlangte. Beigelegt war der Amtsvermerk, in dem auch die Adresse der BF enthalten ist. Dieser Amtsvermerk enthält jedoch keine Informationen darüber, dass eine Auskunftssperre über die Adresse der BF besteht.
II.2.5. Zur Übermittlung von Adressdaten der BF an XXXX :römisch zwei.2.5. Zur Übermittlung von Adressdaten der BF an römisch 40 :
Die Feststellung, wonach personenbezogene Daten der BF an XXXX nicht übermittelt wurden und diesem auch keine Akteneinsicht gewährt wurde, beruht ebenfalls auf den Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme der XXXX vom 09.08.2023. Die Feststellung, wonach personenbezogene Daten der BF an römisch 40 nicht übermittelt wurden und diesem auch keine Akteneinsicht gewährt wurde, beruht ebenfalls auf den Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme der römisch 40 vom 09.08.2023.
II.2.6. Zu den Beratungsleistungen des MB:römisch zwei.2.6. Zu den Beratungsleistungen des MB:
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus den glaubhaften Stellungnahmen der MB, welche im Verfahren vor der bB von der BF und auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurden.
Dass die MB keine Abfragen im Zentralen Melderegister betreffend die BF durchgeführt hat, ergibt sich, aus der Auskunftserteilung der MA 63, welche von der BF selbst vorgelegt wurde.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die BF in ihrer Beschwerde bloß ihre bisherigen Angaben im Verfahren bei der bB wiederholte und keine neuen entscheidungswesentlichen Aspekte aufzeigte, woraus geschlossen werden konnte, dass die MB die Adresse der BF nicht von der Landespolizeidirektion XXXX erhalten habe. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die BF in ihrer Beschwerde bloß ihre bisherigen Angaben im Verfahren bei der bB wiederholte und keine neuen entscheidungswesentlichen Aspekte aufzeigte, woraus geschlossen werden konnte, dass die MB die Adresse der BF nicht von der Landespolizeidirektion römisch 40 erhalten habe.
II.2.7. Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung: römisch zwei.2.7. Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung:
Dass mit Schreiben vom 16.08.2018 der Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Bezirksgericht XXXX beantragt wurde, war unstrittig und konnte auch die Feststellung, dass auf diesem die Adressdaten der BF angeführt waren, aufgrund des vorgelegten Schreibens (VWA ./07a) getroffen werden. Dass mit Schreiben vom 16.08.2018 der Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Bezirksgericht römisch 40 beantragt wurde, war unstrittig und konnte auch die Feststellung, dass auf diesem die Adressdaten der BF angeführt waren, aufgrund des vorgelegten Schreibens (VWA ./07a) getroffen werden.
II.2.8. Zu den einstweiligen Verfügungen des Bezirksgerichts XXXX :römisch zwei.2.8. Zu den einstweiligen Verfügungen des Bezirksgerichts römisch 40 :
Die Feststellungen hinsichtlich der vom Bezirksgericht XXXX erlassenen einstweiligen Verfügungen gegen die BF konnten aufgrund der im von der XXXX übermittelten Akt mit der Zl XXXX enthaltenen Schriftstücke getroffen werden. Darin finden sich die einstweiligen Verfügungen des Bezirksgerichts XXXX vom 03.09.2018 sowie vom 16.01.2019. Die Feststellungen hinsichtlich der vom Bezirksgericht römisch 40 erlassenen einstweiligen Verfügungen gegen die BF konnten aufgrund der im von der römisch 40 übermittelten Akt mit der Zl römisch 40 enthaltenen Schriftstücke getroffen werden. Darin finden sich die einstweiligen Verfügungen des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.09.2018 sowie vom 16.01.2019.
II.2.9. Zum Strafverfahren wegen beharrlicher Verfolgung:römisch zwei.2.9. Zum Strafverfahren wegen beharrlicher Verfolgung:
Dass XXXX am 03.08.2018 bei der Kriminalpolizei Polizeiinspektion – XXXX Strafanzeige wegen beharrlicher Verfolgung gegen die BF erstattete, ergibt sich aus dem im von der XXXX übermittelten Akt mit der Zl XXXX enthaltenen Abschlussbericht der XXXX vom 01.10.2018 sowie aus dem im Zuge der ergänzenden Stellungnahme der XXXX vom 09.08.2023 vorgelegten Amtsvermerk vom 03.08.2018. Dass römisch 40 am 03.08.2018 bei der Kriminalpolizei Polizeiinspektion – römisch 40 Strafanzeige wegen beharrlicher Verfolgung gegen die BF erstattete, ergibt sich aus dem im von der römisch 40 übermittelten Akt mit der Zl römisch 40 enthaltenen Abschlussbericht der römisch 40 vom 01.10.2018 sowie aus dem im Zuge der ergänzenden Stellungnahme der römisch 40 vom 09.08.2023 vorgelegten Amtsvermerk vom 03.08.2018.
Dass am 11.10.2018 das Ermittlungsverfahren gegen die BF mangels Erfüllung des Tatbestandes eingestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt mit der Zl XXXX enthaltenen Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX vom 11.10.2018. Dass am 11.10.2018 das Ermittlungsverfahren gegen die BF mangels Erfüllung des Tatbestandes eingestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt mit der Zl römisch 40 enthaltenen Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 11.10.2018.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 1 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Paragraph eins, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:
II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
[…]
Art. 4 Z 7 DSGVO – Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise:Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO – Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden
Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:Artikel 5, DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet:Artikel 6, DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet:
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.
§ 25 Abs. 3 SPG – Sicherheitspolizeiliche Beratung – lautet auszugsweise:Paragraph 25, Absatz 3, SPG – Sicherheitspolizeiliche Beratung – lautet auszugsweise:
(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt einschließlich beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen (Interventionsstellen). Sofern eine solche Opferschutzeinrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Frauen dient, ist der Vertrag gemeinsam mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen abzuschließen, sofern eine solche Einrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Kindern dient, gemeinsam mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt einschließlich beharrlicher Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB) bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen (Interventionsstellen). Sofern eine solche Opferschutzeinrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Frauen dient, ist der Vertrag gemeinsam mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen abzuschließen, sofern eine solche Einrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Kindern dient, gemeinsam mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
§ 56 SPG – Zulässigkeit der Übermittlung – lautet auszugsweise: Paragraph 56, SPG – Zulässigkeit der Übermittlung – lautet auszugsweise:
(1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln
[…]
3. an geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist, wobei personenbezogene Daten nur zu Gefährder und gefährdeten Personen sowie die Dokumentation (§ 38a Abs. 5) zu übermitteln sind;3. an geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist, wobei personenbezogene Daten nur zu Gefährder und gefährdeten Personen sowie die Dokumentation (Paragraph 38 a, Absatz 5,) zu übermitteln sind;
[…]
§ 38a Abs. 4 SPG – Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt – lautet auszugsweise: Paragraph 38 a, Absatz 4, SPG – Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt – lautet auszugsweise:
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) zu informieren.
§ 73 StPO – Vertreter – lautet:Paragraph 73, StPO – Vertreter – lautet:
Vertreter stehen Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite. Sie üben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Verfahrensrechte aus, die den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte, eine nach § 25 Abs. 3 SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden.Vertreter stehen Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite. Sie üben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Verfahrensrechte aus, die den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte, eine nach Paragraph 25, Absatz 3, SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden.
§ 75 ZPO – Schriftsatz – lautet:Paragraph 75, ZPO – Schriftsatz – lautet:
Jeder Schriftsatz hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Gerichtes, dann der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), soweit bekannt Beschäftigung und Geburtsdatum oder bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, Wohnort und Parteistellung, die Angabe der für die Parteien handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
2. die Bezeichnung der Beilagen und ihrer Zahl sowie die Angabe, ob die Beilagen in Urschrift oder Abschrift angeschlossen sind;
3. die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten, im Anwaltsprocesse aber, wenn nicht die Bestimmung des §. 28 Absatz 1, zur Anwendung kommt, die Unterschrift des Rechtsanwalts.3. die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten, im Anwaltsprocesse aber, wenn nicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 1, zur Anwendung kommt, die Unterschrift des Rechtsanwalts.
§ 78 Abs. 1 EO – Anwendung der Zivilprozessordnung – lautet:Paragraph 78, Absatz eins, EO – Anwendung der Zivilprozessordnung – lautet:
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
II.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:römisch zwei.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Ein behördlicher Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen ist nur dann erlaubt, wenn er durch gesetzliche Grundlagen hinreichend determiniert ist. Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff im konkreten Fall auch verhältnismäßig sein, dh dem Prinzip des gelindesten Mittels nach § 1 Abs. 2 letzter Satz entsprechen (vgl Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) 2 § 1 Rz 77). Ein behördlicher Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen ist nur dann erlaubt, wenn er durch gesetzliche Grundlagen hinreichend determiniert ist. Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff im konkreten Fall auch verhältnismäßig sein, dh dem Prinzip des gelindesten Mittels nach Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz entsprechen vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) 2 Paragraph eins, Rz 77).
Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz sind nach dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist. Der Gesetzgeber muss somit nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden (VfGH 23.6.2014, G 90/2013 [Erkennungsdienstliche Behandlung]). Es liegt dem Eingriffsvorbehalt des § 1 Abs. 2 daher zugrunde, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Verantwortliche festzulegen, zu konkretisieren und – bei gleichzeitig vorzusehenden angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen – zu begrenzen hat (VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060 [Ungeschwärzte Atteste]; vgl auch VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048 [Kundendatenherausgabe an FMA]; VfGH 9.12.2008, B 1944/07 [Section Control II]), (vgl Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 55).Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz sind nach dem Gesetzesvorbehalt des Paragraph eins, Absatz 2, bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind und die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist. Der Gesetzgeber muss somit nach den Vorgaben des Paragraph eins, Absatz 2, eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden (VfGH 23.6.2014, G 90 aus 2013, [Erkennungsdienstliche Behandlung]). Es liegt dem Eingriffsvorbehalt des Paragraph eins, Absatz 2, daher zugrunde, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Verantwortliche festzulegen, zu konkretisieren und – bei gleichzeitig vorzusehenden angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen – zu begrenzen hat (VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060 [Ungeschwärzte Atteste]; vergleiche auch VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048 [Kundendatenherausgabe an FMA]; VfGH 9.12.2008, B 1944/07 [Section Control II]), vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 55).
Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Abs. 1 lit. a, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Absatz eins, Litera a,, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).
Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f).
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist die Verarbeitung von Daten dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OGH 27.11.2019, 6 Nc 30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Art. 6 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OGH 27.11.2019, 6 Nc 30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Artikel 6, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).
II.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Die BF hat in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 16.10.2018 geltend gemacht, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil die MB ihre personenbezogenen Daten, konkret ihre postalische Adresse, einem Dritten, nämlich XXXX , offengelegt habe.Die BF hat in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 16.10.2018 geltend gemacht, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil die MB ihre personenbezogenen Daten, konkret ihre postalische Adresse, einem Dritten, nämlich römisch 40 , offengelegt habe.
Die MB brachte dazu vor, als staatlich anerkannte Opferschutzeinrichtung im konkreten Fall von der Polizei eine Meldung erhalten zu haben, wonach die BF eine Person männlichen Geschlechts gestalkt hätte und sei dieser danach im Prozess begleitet worden. Es habe auch eine Unterstützung bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung stattgefunden. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei jedoch von XXXX beim Bezirksgericht eingebracht worden. Die MB habe selbst keine Abfrage im Zentralen Melderegister durchgeführt und habe auch keine Kenntnis von der bestehenden Auskunftssperre gehabt. Die MB brachte dazu vor, als staatlich anerkannte Opferschutzeinrichtung im konkreten Fall von der Polizei eine Meldung erhalten zu haben, wonach die BF eine Person männlichen Geschlechts gestalkt hätte und sei dieser danach im Prozess begleitet worden. Es habe auch eine Unterstützung bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung stattgefunden. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei jedoch von römisch 40 beim Bezirksgericht eingebracht worden. Die MB habe selbst keine Abfrage im Zentralen Melderegister durchgeführt und habe auch keine Kenntnis von der bestehenden Auskunftssperre gehabt.
II.3.2.3.1. Zur Verantwortlichkeit der MBrömisch zwei.3.2.3.1. Zur Verantwortlichkeit der MB
Wie festgestellt, handelt es sich bei der MB um eine staatlich anerkannte Opferschutzeinrichtung, welche als gemeinnütziger Verein Beratung sowie Prozessbegleitung für Opfer von Gewalt sowie Stalking bietet.
Die Beauftragung von Opferschutzeinrichtungen ist keine Übertragung von Hoheitsgewalt, sondern erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes mittels Vertrages. Die Interventionsstellen sind schwerpunktmäßig auf die Beratung, Betreuung und Prozessbegleitung unter anderem von Opfern von beharrlicher Verfolgung im Sinne des § 107a StGB ausgerichtet (Leitner in Thanner/Vogl (Hrsg.), SPG2 § 25). Die Beauftragung von Opferschutzeinrichtungen ist keine Übertragung von Hoheitsgewalt, sondern erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes mittels Vertrages. Die Interventionsstellen sind schwerpunktmäßig auf die Beratung, Betreuung und Prozessbegleitung unter anderem von Opfern von beharrlicher Verfolgung im Sinne des Paragraph 107 a, StGB ausgerichtet (Leitner in Thanner/Vogl (Hrsg.), SPG2 Paragraph 25,).
Das entscheidende Kriterium für die Feststellung des Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Entscheidungsgewalt über Zweck und Mittel der Verarbeitung (vgl. dazu Klabunde in Ehmann/Selmyar (Hrsg.), Datenschutzgrundverordnung2, Rn. 36 zu Art. 4). Wie sich nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat die MB die Adressdaten der BF durch den Amtsvermerk, welcher ihr von der Landespolizeidirektion XXXX übermittelt wurde, erfahren. In der Folge hat sie diese Daten in der Form, dass sie die gefährdete Partei XXXX bei der Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unterstützte, weiterverarbeitet. Es kam ihr somit Entscheidungsgewalt über Zweck und Mittel der Verarbeitung zu und ist damit eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der MB im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO zu bejahen. Das entscheidende Kriterium für die Feststellung des Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Entscheidungsgewalt über Zweck und Mittel der Verarbeitung vergleiche dazu Klabunde in Ehmann/Selmyar (Hrsg.), Datenschutzgrundverordnung2, Rn. 36 zu Artikel 4,). Wie sich nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat die MB die Adressdaten der BF durch den Amtsvermerk, welcher ihr von der Landespolizeidirektion römisch 40 übermittelt wurde, erfahren. In der Folge hat sie diese Daten in der Form, dass sie die gefährdete Partei römisch 40 bei der Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unterstützte, weiterverarbeitet. Es kam ihr somit Entscheidungsgewalt über Zweck und Mittel der Verarbeitung zu und ist damit eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der MB im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu bejahen.
II.3.2.3.2. Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der BF auf Grundlage des SPG beziehungsweise der StPO römisch zwei.3.2.3.2. Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der BF auf Grundlage des SPG beziehungsweise der StPO
Im konkreten Fall hat die Landespolizeidirektion XXXX am 07.08.2018 eine Mitteilung an die MB gemäß § 25 Abs. 3 SPG gemacht und im Zuge dieser den Amtsvermerk vom 03.08.2018 übermittelt. In diesem Amtsvermerk, in dem festgehalten wurde, dass XXXX am 03.08.2018 Anzeige gegen die BF erstattete und ein Verdacht auf beharrliche Verfolgung bestehe, war neben dem Namen, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Staatsangehörigkeit auch die Hauptwohnsitzadresse der BF enthalten. Im konkreten Fall hat die Landespolizeidirektion römisch 40 am 07.08.2018 eine Mitteilung an die MB gemäß Paragraph 25, Absatz 3, SPG gemacht und im Zuge dieser den Amtsvermerk vom 03.08.2018 übermittelt. In diesem Amtsvermerk, in dem festgehalten wurde, dass römisch 40 am 03.08.2018 Anzeige gegen die BF erstattete und ein Verdacht auf beharrliche Verfolgung bestehe, war neben dem Namen, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Staatsangehörigkeit auch die Hauptwohnsitzadresse der BF enthalten.
Die bB ging davon aus, dass XXXX die Adresse der BF im Zuge der Akteneinsicht bei der Landespolizeidirektion XXXX erlangte.Die bB ging davon aus, dass römisch 40 die Adresse der BF im Zuge der Akteneinsicht bei der Landespolizeidirektion römisch 40 erlangte.
Das nunmehrige Beweisverfahren hat jedoch ergeben, dass XXXX zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht nahm und die XXXX ihm die Adresse der BF auch sonst in keiner Form weitergab. Das nunmehrige Beweisverfahren hat jedoch ergeben, dass römisch 40 zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht nahm und die römisch 40 ihm die Adresse der BF auch sonst in keiner Form weitergab.
Der Umstand, dass die MB Daten der BF weiterverarbeitete, indem sie XXXX dabei unterstützte, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Bezirksgericht XXXX einzubringen, ist nach den nunmehr durchgeführten Erhebungen unstrittig. Der Umstand, dass die MB Daten der BF weiterverarbeitete, indem sie römisch 40 dabei unterstützte, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Bezirksgericht römisch 40 einzubringen, ist nach den nunmehr durchgeführten Erhebungen unstrittig.
Konkret wurde mit Schreiben vom 16.08.2018 (abgestempelt durch das Bezirksgericht XXXX am 20.08.2018) der Erlass einer einstweiligen Verfügung durch XXXX beantragt. Auf diesem Schreiben waren die Adressdaten der BF angeführt. Als gefährdete Partei ist XXXX , als Gegnerin der gefährdeten Partei ist die BF genannt. Als Vertrauensperson ist auf dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die MB (inklusive Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) angeführt. Konkret wurde mit Schreiben vom 16.08.2018 (abgestempelt durch das Bezirksgericht römisch 40 am 20.08.2018) der Erlass einer einstweiligen Verfügung durch römisch 40 beantragt. Auf diesem Schreiben waren die Adressdaten der BF angeführt. Als gefährdete Partei ist römisch 40 , als Gegnerin der gefährdeten Partei ist die BF genannt. Als Vertrauensperson ist auf dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die MB (inklusive Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) angeführt.
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die gegenständliche Verwendung von Daten durch die MB rechtlich gedeckt war. Konkret ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG der MB dadurch vorliegt, dass sie personenbezogene Daten der BF (postalische Adresse) im Rahmen der Unterstützung des XXXX bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung diesem zur Kenntnis brachte. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die gegenständliche Verwendung von Daten durch die MB rechtlich gedeckt war. Konkret ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG der MB dadurch vorliegt, dass sie personenbezogene Daten der BF (postalische Adresse) im Rahmen der Unterstützung des römisch 40 bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung diesem zur Kenntnis brachte.
Zunächst ist auszuführen, dass es unstrittig ist, dass es sich bei den seitens der MB verarbeiteten Daten der BF (Anschrift) um personenbezogene Daten im Sinne des § 1 DSG handelt. Zunächst ist auszuführen, dass es unstrittig ist, dass es sich bei den seitens der MB verarbeiteten Daten der BF (Anschrift) um personenbezogene Daten im Sinne des Paragraph eins, DSG handelt.
Es ist weiters zu prüfen, ob das Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigt.Es ist weiters zu prüfen, ob das Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage eine Verarbeitung nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG rechtfertigt.
Zunächst ist auf die Bestimmung des § 25 Abs. 3 SPG hinzuweisen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass der Bundesminister für Inneres ermächtigt ist, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt einschließlich beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen (Interventionsstellen).Zunächst ist auf die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, SPG hinzuweisen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass der Bundesminister für Inneres ermächtigt ist, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt einschließlich beharrlicher Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB) bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen (Interventionsstellen).
In § 56 Abs. 1 Z 3 SPG ist geregelt, dass Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten an geeignete Opferschutzeinrichtungen übermitteln dürfen, soweit dies zum Schutz gefährdeter Personen erforderlich ist, wobei die Übermittlungsermächtigung durch Aufzählung der Betroffenenkreise (Gefährder und gefährdete Partei) sowie dem Umfang nach auf die gemäß § 38a Abs. 5 zu erstellende Dokumentation über das Einschreiten begrenzt ist. In Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, SPG ist geregelt, dass Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten an geeignete Opferschutzeinrichtungen übermitteln dürfen, soweit dies zum Schutz gefährdeter Personen erforderlich ist, wobei die Übermittlungsermächtigung durch Aufzählung der Betroffenenkreise (Gefährder und gefährdete Partei) sowie dem Umfang nach auf die gemäß Paragraph 38 a, Absatz 5, zu erstellende Dokumentation über das Einschreiten begrenzt ist.
Aus § 38a Abs. 4 SPG ergibt sich, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu verpflichtet sind, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzrichtungen (§ 25 Abs. 3 SPG) zu informieren. Aus Paragraph 38 a, Absatz 4, SPG ergibt sich, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu verpflichtet sind, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 c EO und geeignete Opferschutzrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3, SPG) zu informieren.
Der Vollständigkeit halber ist noch auf § 73 StPO zu verweisen. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass Vertreter Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite stehen und sie, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Verfahrensrechte ausüben, die den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte, eine nach § 25 Abs. 3 SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden.Der Vollständigkeit halber ist noch auf Paragraph 73, StPO zu verweisen. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass Vertreter Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite stehen und sie, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Verfahrensrechte ausüben, die den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte, eine nach Paragraph 25, Absatz 3, SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden.
Im vorliegenden Fall hat die MB in Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben gehandelt und XXXX dabei unterstützt, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Bezirksgericht XXXX einzubringen. Im vorliegenden Fall hat die MB in Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben gehandelt und römisch 40 dabei unterstützt, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Bezirksgericht römisch 40 einzubringen.
Wie von der MB in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2019 zu Recht festgehalten wurde, ist es für die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung unbedingt notwendig, die Adresse des Gefährders anzuführen. So hat ein Schriftsatz an das Gericht gemäß § 75 Z 1 ZPO die Bezeichnung des Gerichtes, dann der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), soweit bekannt Beschäftigung und Geburtsdatum oder bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, Wohnort und Parteistellung, die Angabe der für die Parteien handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstandes zu enthalten. Wenn § 75 Z 1 ZPO von Wohnort spricht, so ist damit nicht nur die Angabe der Ortschaft selbst, sondern auch die genaue Bezeichnung der Wohnung innerhalb der Ortschaft durch Angabe eines allfälligen Bezirkes, der Straße, der Hausnummer und allenfalls der Stiegennummer und Türnummer gefordert. Die Angabe des Wohnortes muss so vollständig sein, dass die einwandfreie Zustellung der Klage an die richtige Stelle ermöglicht wird (OGH 30.10.1984, 2 Ob 650/84). Dies gilt gemäß § 78 Abs. 1 EO auch für einen Antrag einer einstweiligen Verfügung.Wie von der MB in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2019 zu Recht festgehalten wurde, ist es für die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung unbedingt notwendig, die Adresse des Gefährders anzuführen. So hat ein Schriftsatz an das Gericht gemäß Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO die Bezeichnung des Gerichtes, dann der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), soweit bekannt Beschäftigung und Geburtsdatum oder bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, Wohnort und Parteistellung, die Angabe der für die Parteien handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstandes zu enthalten. Wenn Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO von Wohnort spricht, so ist damit nicht nur die Angabe der Ortschaft selbst, sondern auch die genaue Bezeichnung der Wohnung innerhalb der Ortschaft durch Angabe eines allfälligen Bezirkes, der Straße, der Hausnummer und allenfalls der Stiegennummer und Türnummer gefordert. Die Angabe des Wohnortes muss so vollständig sein, dass die einwandfreie Zustellung der Klage an die richtige Stelle ermöglicht wird (OGH 30.10.1984, 2 Ob 650/84). Dies gilt gemäß Paragraph 78, Absatz eins, EO auch für einen Antrag einer einstweiligen Verfügung.
Die MB hat somit gehandelt, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen und konnte sie sich hinsichtlich der Beratung und Unterstützung von XXXX auf die oben genannten Rechtsgrundlagen stützen. Es waren somit alle Verarbeitungsvorgänge der MB notwendig, um die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Es ist zur Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 erster Satz DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erforderlich, Daten zu verarbeiten, andernfalls die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe nicht möglich wäre. Insofern gibt es eine qualifizierte gesetzliche Grundlage.Die MB hat somit gehandelt, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen und konnte sie sich hinsichtlich der Beratung und Unterstützung von römisch 40 auf die oben genannten Rechtsgrundlagen stützen. Es waren somit alle Verarbeitungsvorgänge der MB notwendig, um die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Es ist zur Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz DSG und Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO erforderlich, Daten zu verarbeiten, andernfalls die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe nicht möglich wäre. Insofern gibt es eine qualifizierte gesetzliche Grundlage.
Der Grundrechtseingriff durch die MB, die Aufgaben wahrnimmt, die (im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) im öffentlichen Interesse gelegen sind, ist somit gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und in einer demokratischen Gesellschaft ua zum Schutz der Gesundheit notwendig. Der Grundrechtseingriff durch die MB, die Aufgaben wahrnimmt, die (im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO) im öffentlichen Interesse gelegen sind, ist somit gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und in einer demokratischen Gesellschaft ua zum Schutz der Gesundheit notwendig.
Im Ergebnis waren gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für den erfolgten Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht der BF auf Datenschutz und die Erforderlichkeit des Anführens der Adresse der BF im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Wahrung öffentlicher Interessen beziehungsweise berechtigter Interessen eines anderen im Sinne von § 1 DSG gegeben. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der MB bestand beziehungsweise in Wahrnehmung ihrer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben erfolgte. Im Ergebnis waren gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für den erfolgten Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht der BF auf Datenschutz und die Erforderlichkeit des Anführens der Adresse der BF im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Wahrung öffentlicher Interessen beziehungsweise berechtigter Interessen eines anderen im Sinne von Paragraph eins, DSG gegeben. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der MB bestand beziehungsweise in Wahrnehmung ihrer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben erfolgte.
Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht aber jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden (§ 1 Abs. 2 DSG letzter Satz). Die Verarbeitung von Daten ist für die Erfüllung der konkreten öffentlichen Aufgabe (Prozessbegleitung) erforderlich und besteht kein gelinderes Mittel zur Zweckerreichung. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht aber jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden (Paragraph eins, Absatz 2, DSG letzter Satz). Die Verarbeitung von Daten ist für die Erfüllung der konkreten öffentlichen Aufgabe (Prozessbegleitung) erforderlich und besteht kein gelinderes Mittel zur Zweckerreichung.
Auch wurde die Datenverarbeitung nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen, da lediglich der Name der BF und deren postalische Adresse offengelegt wurden. Es wurde insofern dem Grundsatz der Datenminimierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO entsprochen, als der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden konnte. Eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK beziehungsweise eines schutzwürdigen Interesses der BF an der Geheimhaltung der tatsächlich verarbeiteten Daten kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Zudem entspricht die Verarbeitung der Daten durch die MB auch den Grundsätzen der „Erforderlichkeit“ beziehungsweise „Zweckmäßigkeit“ gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO. Für eine eindeutige Identifikation der Gegnerin der gefährdeten Partei im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind jedenfalls auch Adressdaten erforderlich. Schließlich hatte die MB auch keine Kenntnis vom Bestehen einer Auskunftssperre. Eine den Verfahrensgesetzen (im gegenständlichen Fall die Exekutionsordnung) entsprechende Verwendung von Daten ist aus datenschutzrechtlicher Sicht jedenfalls zulässig (OGH 27.11.2019, 6 Nc 30/19t).Auch wurde die Datenverarbeitung nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen, da lediglich der Name der BF und deren postalische Adresse offengelegt wurden. Es wurde insofern dem Grundsatz der Datenminimierung im Sinne von Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO entsprochen, als der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden konnte. Eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK beziehungsweise eines schutzwürdigen Interesses der BF an der Geheimhaltung der tatsächlich verarbeiteten Daten kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Zudem entspricht die Verarbeitung der Daten durch die MB auch den Grundsätzen der „Erforderlichkeit“ beziehungsweise „Zweckmäßigkeit“ gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera e, DSGVO. Für eine eindeutige Identifikation der Gegnerin der gefährdeten Partei im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind jedenfalls auch Adressdaten erforderlich. Schließlich hatte die MB auch keine Kenntnis vom Bestehen einer Auskunftssperre. Eine den Verfahrensgesetzen (im gegenständlichen Fall die Exekutionsordnung) entsprechende Verwendung von Daten ist aus datenschutzrechtlicher Sicht jedenfalls zulässig (OGH 27.11.2019, 6 Nc 30/19t).
Keinen Begründungswert für die verfahrensgegenständliche datenschutzrechtliche Frage haben die umfassenden Ausführungen der BF betreffend persönlichen Differenzen zu XXXX . Dahingehend wird auf das abgeschlossene Verfahren des zuständigen Bezirksgerichtes verwiesen (siehe Punkt II.1.8). Keinen Begründungswert für die verfahrensgegenständliche datenschutzrechtliche Frage haben die umfassenden Ausführungen der BF betreffend persönlichen Differenzen zu römisch 40 . Dahingehend wird auf das abgeschlossene Verfahren des zuständigen Bezirksgerichtes verwiesen (siehe Punkt römisch zwei.1.8).
Die MB hat die Daten der BF somit in zulässiger Weise verarbeitet und liegt eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird., (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
II.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Schließlich wurde von der BF auch keine Beschwerdeverhandlung beantragt bzw. konkrete Beweisanbote gestellt. Daher konnte auch aus diesen Gründen von einer Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073).
Schlagworte
Aufgabenerfüllung Datenabfragen Datenminimierung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenweitergabe einstweilige Verfügung Erforderlichkeit Geheimhaltung Meldeadresse personenbezogene Daten Privatwirtschaftsverwaltung Strafanzeige Strafverfahren - Einstellung Verantwortlicher Verein Zentrales MelderegisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W245.2235988.2.00Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023