TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/13 W295 2262414-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2023
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Entscheidungsdatum

13.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VermG §17
VermG §25 Abs2
VermV §1 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 17 heute
  2. VermG § 17 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 17 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermV § 1 gültig von 07.05.2012 bis 30.11.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Spruch


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W295 2262414-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Gottfried TAZOL, Rechtsanwalt in 9100 XXXX , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 10.08.2022, GFN XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Gottfried TAZOL, Rechtsanwalt in 9100 römisch 40 , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes römisch 40 vom 10.08.2022, GFN römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Bescheid des Vermessungsamtes XXXX (in Folge: belangte Behörde) vom 10.08.2022, GFN XXXX enthält folgenden Spruch: „Sie werden als EigentümerIn der Grundstücke XXXX aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Der Gerichtsverweis bezieht sich auf den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken XXXX zum Grundstück XXXX , alle KG XXXX ( XXXX ) zwischen den Grenzpunkten 9412 (MM), 8289 (MM), 8288 (MM), 8287 (MM) der Grenzverhandlungsniederschrift vom 14.07.2022, sowie dem DKM - Auszug vom 10.08.2022 (siehe Beilagen).“.Der Bescheid des Vermessungsamtes römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) vom 10.08.2022, GFN römisch 40 enthält folgenden Spruch: „Sie werden als EigentümerIn der Grundstücke römisch 40 aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Der Gerichtsverweis bezieht sich auf den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken römisch 40 zum Grundstück römisch 40 , alle KG römisch 40 ( römisch 40 ) zwischen den Grenzpunkten 9412 (MM), 8289 (MM), 8288 (MM), 8287 (MM) der Grenzverhandlungsniederschrift vom 14.07.2022, sowie dem DKM - Auszug vom 10.08.2022 (siehe Beilagen).“.

Begründend wurde ausgeführt, dass die beteiligten Eigentümer sich bei der Grenzverhandlung am 14.07.2022 nicht auf einen Grenzverlauf der angeführten Grundstücke hätten einigen können. Ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei nicht anhängig. Die XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) als Eigentümerin der Grundstücke XXXX behaupte, dass die Grenze im Bereich der im Spruch genannten Punkte nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimme und dass die Grenze ca. 2m parallel in östlicher Richtung zum aufgezeigten Grenzverlauf beginnend im Punkt 9412 zu A zu B zu C zu Punkt 8287 verlaufe. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin hätten den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit. Sie werde daher gemäß § 25 Abs. 2 Vermessungsgesetz (VermG) aufgefordert, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzstreites anhängig zu machen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beteiligten Eigentümer sich bei der Grenzverhandlung am 14.07.2022 nicht auf einen Grenzverlauf der angeführten Grundstücke hätten einigen können. Ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei nicht anhängig. Die römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) als Eigentümerin der Grundstücke römisch 40 behaupte, dass die Grenze im Bereich der im Spruch genannten Punkte nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimme und dass die Grenze ca. 2m parallel in östlicher Richtung zum aufgezeigten Grenzverlauf beginnend im Punkt 9412 zu A zu B zu C zu Punkt 8287 verlaufe. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin hätten den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit. Sie werde daher gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Vermessungsgesetz (VermG) aufgefordert, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzstreites anhängig zu machen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Gottfried TAZOL, Rechtsanwalt in 9100 XXXX , am 07.09.2022 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass dem angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen sei, weshalb die Beschwerdeführerin aufgefordert werde, ein Gerichtsverfahren anhängig zu machen. Anlässlich der Grenzverhandlung am 14.07.2022 habe die Beschwerdeführerin die Naturgrenze aufgezeigt. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Behelfe die belangte Behörde sich beziehe und weshalb den Behauptungen der Beschwerdeführerin ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit zukomme. Die belangte Behörde unterliege einem Rechtsirrtum, wenn sie vermeine, dass der Mappengrenze ein höherer Grad der Wahrscheinlichkeit zukomme, als der Nutzungsgrenze. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Gottfried TAZOL, Rechtsanwalt in 9100 römisch 40 , am 07.09.2022 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass dem angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen sei, weshalb die Beschwerdeführerin aufgefordert werde, ein Gerichtsverfahren anhängig zu machen. Anlässlich der Grenzverhandlung am 14.07.2022 habe die Beschwerdeführerin die Naturgrenze aufgezeigt. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Behelfe die belangte Behörde sich beziehe und weshalb den Behauptungen der Beschwerdeführerin ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit zukomme. Die belangte Behörde unterliege einem Rechtsirrtum, wenn sie vermeine, dass der Mappengrenze ein höherer Grad der Wahrscheinlichkeit zukomme, als der Nutzungsgrenze.

Mit Schreiben vom 12.11.2022 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde vom 07.09.2022 dem Verfahrensbeteiligten (Eigentümer des Grundstücks XXXX , KG XXXX ( XXXX )) zur allfälligen Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12.11.2022 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde vom 07.09.2022 dem Verfahrensbeteiligten (Eigentümer des Grundstücks römisch 40 , KG römisch 40 ( römisch 40 )) zur allfälligen Stellungnahme.

Mit E-Mail vom 23.09.2022 nahm der Eigentümer des Grundstücks XXXX , KG XXXX Stellung zur Beschwerde. Mit E-Mail vom 23.09.2022 nahm der Eigentümer des Grundstücks römisch 40 , KG römisch 40 Stellung zur Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Eigentümer des Grundstücks XXXX , KG XXXX mit Antrag vom 07.04.2021 die Umwandlung seines Grundstücks gemäß § 17 Z 1 VermG vom Grundsteuer- in den Grenzkataster begehrt habe. Grundlage dafür bilde die Vermessungsurkunde von XXXX . Nachdem die Unterlagen die Voraussetzungen für die Umwandlung nicht erfüllt hätten, sei seitens der belangten Behörde zunächst ein Ermittlungsverfahren gemäß § 18a VermG und in weiterer Folge am 14.07.2022 eine behördliche Grenzverhandlung abgehalten worden, an der die Beschwerdeführerin teilgenommen habe. Im Rahmen der Grenzverhandlung sei keine Einigung auf einen gemeinsamen Grenzverlauf zustande gekommen. Der Grenzverlauf des von der Umwandlung betroffenen Grundstückes sei vor der Grenzverhandlung vom Vermessungsamt rekonstruiert und gekennzeichnet worden, um diesen den Parteien vorzeigen zu können. Hierzu würden Behelfe gemäß § 1 Z 3 Vermessungsverordnung 2016 (VermV 2016) herangezogen und den Parteien in der Grenzverhandlung vorgehalten werden. Für den verfahrensgegenständlich relevanten Grenzabschnitt seien insbesondere GFN XXXX (Mappenberichtigung), im Rahmen derer die Darstellung der Mappe an den, von den Eigentümern faktisch genutzten Naturstand angepasst worden sei, sowie GFN XXXX (Teilungsplan) relevant gewesen. Darüber hinaus hätten die damaligen Eigentümer mit ihrer Unterschrift die Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf abgegeben. Es sei daher evident, dass das Vermessungsamt den Grenzverlauf korrekt rekonstruiert habe und dieser sich bei der mündlichen Verhandlung anhand der Behelfe ergeben habe. Bei der behördlichen Grenzverhandlung sei zur Dokumentation die Grenzbehauptung der Beschwerdeführerin aufgezeichnet worden. Der Eigentümer des Grundstücks XXXX , KG XXXX behaupte folglich den sich aus den Urkunden ergebenden Grenzverlauf. Die Beschwerdeführerin behaupte den händisch eingezeichneten abweichenden Grenzverlauf. Gemäß § 25 Abs. 2 1. Fall VermG sei der Eigentümer, der behaupte, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimme, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Aufgrund der Aktenlage ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin einen vom Urkundenstand abweichenden Grenzverlauf behaupte, weshalb sie spruchgemäß aufzufordern gewesen sei, ein gerichtliches Verfahren für die Bereinigung des Grenzstreites anhängig zu machen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Eigentümer des Grundstücks römisch 40 , KG römisch 40 mit Antrag vom 07.04.2021 die Umwandlung seines Grundstücks gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG vom Grundsteuer- in den Grenzkataster begehrt habe. Grundlage dafür bilde die Vermessungsurkunde von römisch 40 . Nachdem die Unterlagen die Voraussetzungen für die Umwandlung nicht erfüllt hätten, sei seitens der belangten Behörde zunächst ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 18 a, VermG und in weiterer Folge am 14.07.2022 eine behördliche Grenzverhandlung abgehalten worden, an der die Beschwerdeführerin teilgenommen habe. Im Rahmen der Grenzverhandlung sei keine Einigung auf einen gemeinsamen Grenzverlauf zustande gekommen. Der Grenzverlauf des von der Umwandlung betroffenen Grundstückes sei vor der Grenzverhandlung vom Vermessungsamt rekonstruiert und gekennzeichnet worden, um diesen den Parteien vorzeigen zu können. Hierzu würden Behelfe gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Vermessungsverordnung 2016 (VermV 2016) herangezogen und den Parteien in der Grenzverhandlung vorgehalten werden. Für den verfahrensgegenständlich relevanten Grenzabschnitt seien insbesondere GFN römisch 40 (Mappenberichtigung), im Rahmen derer die Darstellung der Mappe an den, von den Eigentümern faktisch genutzten Naturstand angepasst worden sei, sowie GFN römisch 40 (Teilungsplan) relevant gewesen. Darüber hinaus hätten die damaligen Eigentümer mit ihrer Unterschrift die Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf abgegeben. Es sei daher evident, dass das Vermessungsamt den Grenzverlauf korrekt rekonstruiert habe und dieser sich bei der mündlichen Verhandlung anhand der Behelfe ergeben habe. Bei der behördlichen Grenzverhandlung sei zur Dokumentation die Grenzbehauptung der Beschwerdeführerin aufgezeichnet worden. Der Eigentümer des Grundstücks römisch 40 , KG römisch 40 behaupte folglich den sich aus den Urkunden ergebenden Grenzverlauf. Die Beschwerdeführerin behaupte den händisch eingezeichneten abweichenden Grenzverlauf. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, 1. Fall VermG sei der Eigentümer, der behaupte, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimme, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Aufgrund der Aktenlage ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin einen vom Urkundenstand abweichenden Grenzverlauf behaupte, weshalb sie spruchgemäß aufzufordern gewesen sei, ein gerichtliches Verfahren für die Bereinigung des Grenzstreites anhängig zu machen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2022 fristgerecht am 08.11.2022 einen Vorlageantrag.

Mit Schreiben vom 16.11.2022 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben vom 19.07.2023 erfolgte die Beschwerdemitteilung an die Parteien des Verfahrens. Stellungnahmen langten nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Grundlage für den Gerichtsverweisungsbescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 10.08.2022 idF der Beschwerdevorentscheidung 02.11.2022, GFN: XXXX ist das Ergebnis der Grenzverhandlung vom 14.07.2022. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhaltes enthält die Niederschrift des Vermessungsamtes XXXX nachfolgende Angaben:Grundlage für den Gerichtsverweisungsbescheid des Vermessungsamtes römisch 40 vom 10.08.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung 02.11.2022, GFN: römisch 40 ist das Ergebnis der Grenzverhandlung vom 14.07.2022. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhaltes enthält die Niederschrift des Vermessungsamtes römisch 40 nachfolgende Angaben:

„[…]

Der Grenzverlauf konnte nicht einvernehmlich festgelegt werden.

Der Eigentümervertreter der Grundstücke XXXX behauptet die Grenze laut Nutzung in der Natur ca. 2m östlich zum Grenzverlauf. Die aufgezeigte Grenze verläuft geradlinig zwischen den Punkten 9412 (MM-G) zu A zu B zu C – 1. Abschnitt. Der Eigentümervertreter der Grundstücke römisch 40 behauptet die Grenze laut Nutzung in der Natur ca. 2m östlich zum Grenzverlauf. Die aufgezeigte Grenze verläuft geradlinig zwischen den Punkten 9412 (MM-G) zu A zu B zu C – 1. Abschnitt.

[…]

Ein Gerichtsverweis ergeht schriftlich.

[…]“

Die Niederschrift wurde den Anwesenden (für die Beschwerdeführerin anwesend: XXXX ) zur Durchsicht vorlegt, vorgelesen und die Niederschrift gemäß § 14 Abs. 6 AVG an die Verfahrensbeteiligten zugestellt. Die Niederschrift wurde den Anwesenden (für die Beschwerdeführerin anwesend: römisch 40 ) zur Durchsicht vorlegt, vorgelesen und die Niederschrift gemäß Paragraph 14, Absatz 6, AVG an die Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin auf den Gerichtsweg verwiesen wurde.

Fest steht weiters, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Grenzverlaufes ihrer Grundstücke XXXX die Grenze laut Nutzung in der Natur ca. 2m vom Urkundenstand abweichend behauptet, wohingegen der Eigentümer des Grundstücks XXXX einen sich aus den Urkunden ergebenden Grenzverlauf, der zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung in der Digitalen Katastralmappe (DKM) ersichtlich war, behauptet (Akt des Vermessungsamtes XXXX , Niederschrift Grenzverhandlung vom 14.07.2022). Fest steht weiters, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Grenzverlaufes ihrer Grundstücke römisch 40 die Grenze laut Nutzung in der Natur ca. 2m vom Urkundenstand abweichend behauptet, wohingegen der Eigentümer des Grundstücks römisch 40 einen sich aus den Urkunden ergebenden Grenzverlauf, der zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung in der Digitalen Katastralmappe (DKM) ersichtlich war, behauptet (Akt des Vermessungsamtes römisch 40 , Niederschrift Grenzverhandlung vom 14.07.2022).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Akt des Vermessungsamtes XXXX ) bzw. entspricht auch jeweils den von der belangten Behörde im Ausgangsbescheid wie auch der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Tatsachenfeststellungen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Akt des Vermessungsamtes römisch 40 ) bzw. entspricht auch jeweils den von der belangten Behörde im Ausgangsbescheid wie auch der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Tatsachenfeststellungen.

Die Eigentumsverhältnisse stützen sich darüber hinaus auf eine Einsicht in das Grundbuch.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.g.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 4 VermG entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden das Bundesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daher aus der vorgenannten Bestimmung.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, VermG entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden das Bundesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daher aus der vorgenannten Bestimmung.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3.2. Maßgebliche Rechtslage

Das Vermessungsgesetz (VermG) lautet auszugsweise:

§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
1.         auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
2.         auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
3.         auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
4.         auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
5.         von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.
Paragraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt, 1. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,, 2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),, 3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,, 4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder, 5. von Amts wegen im Falle der Paragraphen 19 und 41,

§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.Paragraph 25, (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

[…]

Die Vermessungsverordnung 2016 (VermV 2016) lautet auszugsweise:

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

3.       Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.

Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht² (2012) führt zu § 25 Abs. 2 VermG wie folgt aus:Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht² (2012) führt zu Paragraph 25, Absatz 2, VermG wie folgt aus:

„Gerichtsverweis

7a. Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche 24. Kommt in der Grenzverhandlung ein Einvernehmen nicht zustande, so muss zuerst der Verlauf der strittigen Grenze in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Ist noch kein Verfahren anhängig, ist einer der Grundeigentümer aufzufordern, binnen 6 Wochen ein für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten geeignetes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. In Frage kommen die in den sonstigen Gesetzen für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten vorgesehenen Verfahren. Zu den Grenzstreitigkeiten gehört dabei sowohl der Streit über den Verlauf der richtigen Grenze, wenn sie unkennbar geworden oder streitig ist (eigentlicher Grenzstreit), als auch der Fall, dass der Eigentümer einen Teil des benachbarten Grundstückes aufgrund eines besonderen Titels, zum Beispiel Ersitzung in Anspruch nimmt (uneigentlicher Grenzstreit). Nach der derzeitigen Rechtslage kommen in diesen Fällen das außerstreitige Grenzberichtigungsverfahren nach den § 850 ff ABGB und die Eigentumsklage in Betracht.7a. Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche 24. Kommt in der Grenzverhandlung ein Einvernehmen nicht zustande, so muss zuerst der Verlauf der strittigen Grenze in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Ist noch kein Verfahren anhängig, ist einer der Grundeigentümer aufzufordern, binnen 6 Wochen ein für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten geeignetes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. In Frage kommen die in den sonstigen Gesetzen für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten vorgesehenen Verfahren. Zu den Grenzstreitigkeiten gehört dabei sowohl der Streit über den Verlauf der richtigen Grenze, wenn sie unkennbar geworden oder streitig ist (eigentlicher Grenzstreit), als auch der Fall, dass der Eigentümer einen Teil des benachbarten Grundstückes aufgrund eines besonderen Titels, zum Beispiel Ersitzung in Anspruch nimmt (uneigentlicher Grenzstreit). Nach der derzeitigen Rechtslage kommen in diesen Fällen das außerstreitige Grenzberichtigungsverfahren nach den Paragraph 850, ff ABGB und die Eigentumsklage in Betracht.

Für die Feststellung des Eigentümers, an den die Aufforderung zu richten ist, sind mehrere Kriterien festgelegt. Als letztes ist der Grad der Wahrscheinlichkeit maßgebend, den die abweichenden Behauptungen besitzen. Um diesen festzustellen, sind jedoch nicht umfangreiche Erhebungen durchzuführen, die die Entscheidung in der Sache selbst vorwegnehmen, die Beurteilung hat vielmehr aufgrund der in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu erfolgen. Dabei kommt folgendes in Betracht: Gegebenheiten in der Natur, die zur vollkommenen Herstellung des Grenzverlaufes nicht ausreichen, die jedoch auf einen bestimmten Grenzverlauf hindeuten, das Alter der Behelfe oder der maßgebenden Eintragungen (bei Widersprüchen in den Behelfen), der letzte Besitzstand der glaubhaft gemacht wird (EB 508 BlgNR 11. GP).“

3.3. Im Rahmen der Grenzverhandlung vom 14.07.2022, welche eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 bis 44 AVG darstellt, wurde gemäß der Niederschrift des Vermessungsamtes XXXX in Verbindung mit der Grenzverhandlungsskizze vom Eigentümer des Grundstücks XXXX , KG XXXX ein Grenzverlauf basierend auf dem Umwandlungsplan von XXXX entsprechend der Digitalen Katastralmappe vom 10.08.2022 behauptet und von der Beschwerdeführerin ein solcher entlang einer Naturgrenze, welcher ca. 2m vom Urkundenstand abweicht und nicht mehr innerhalb der Punktlageidentität liegt. Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Grenze verläuft ca. 2m östlich vom Grenzverlauf und geradlinig zwischen den Punkten 9412 (MM-G) zu A zu B zu C – 1. Abschnitt (vgl. Abbildung 6 der Beschwerdevorentscheidung; S. 4 des Grenzverhandlungsprotokolls vom 14.07.2022). 3.3. Im Rahmen der Grenzverhandlung vom 14.07.2022, welche eine mündliche Verhandlung im Sinne der Paragraphen 40 bis 44 AVG darstellt, wurde gemäß der Niederschrift des Vermessungsamtes römisch 40 in Verbindung mit der Grenzverhandlungsskizze vom Eigentümer des Grundstücks römisch 40 , KG römisch 40 ein Grenzverlauf basierend auf dem Umwandlungsplan von römisch 40 entsprechend der Digitalen Katastralmappe vom 10.08.2022 behauptet und von der Beschwerdeführerin ein solcher entlang einer Naturgrenze, welcher ca. 2m vom Urkundenstand abweicht und nicht mehr innerhalb der Punktlageidentität liegt. Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Grenze verläuft ca. 2m östlich vom Grenzverlauf und geradlinig zwischen den Punkten 9412 (MM-G) zu A zu B zu C – 1. Abschnitt vergleiche Abbildung 6 der Beschwerdevorentscheidung; S. 4 des Grenzverhandlungsprotokolls vom 14.07.2022).

Rechtlich ist zum Gerichtsverweis nach § 25 Abs. 2 VermG Folgendes auszuführen:Rechtlich ist zum Gerichtsverweis nach Paragraph 25, Absatz 2, VermG Folgendes auszuführen:

Im Falle einer Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des § 25 Abs. 1 VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft § 25 Abs. 2 VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.Im Falle einer Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft Paragraph 25, Absatz 2, VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (§ 25 Abs. 2 erster Satz VermG).Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz VermG).

Der zweite Fall ist, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG).Der zweite Fall ist, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz VermG).

In der gegenständlichen Konstellation handelt es sich um dem vorher beschriebenen ersten Fall.

Aus den im Akt des Vermessungsamtes XXXX inneliegenden Unterlagen, insbesondere den in der Niederschrift erwähnten und vorgehaltenen Behelfen DKM, XXXX sowie dem Auszug der digitalen Katastralmappe ist ein sich aus den Urkunden/Behelfen ergebender Grenzverlauf erkennbar, der seitens des Vermessungsamtes bei der Grenzverhandlung (und davor durch die XXXX rekonstruiert wurde. Mangels sonstiger eindeutiger Darstellungen und Vermessungen des streitgegenständlichen Grenzbereiches in anderen Unterlagen oder gerichtlichen Entscheidungen ist der sich ergebende Grenzverlauf gemäß der digitalen Katastralmappe als sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlaufes nicht nur zulässig, sondern geboten.Aus den im Akt des Vermessungsamtes römisch 40 inneliegenden Unterlagen, insbesondere den in der Niederschrift erwähnten und vorgehaltenen Behelfen DKM, römisch 40 sowie dem Auszug der digitalen Katastralmappe ist ein sich aus den Urkunden/Behelfen ergebender Grenzverlauf erkennbar, der seitens des Vermessungsamtes bei der Grenzverhandlung (und davor durch die römisch 40 rekonstruiert wurde. Mangels sonstiger eindeutiger Darstellungen und Vermessungen des streitgegenständlichen Grenzbereiches in anderen Unterlagen oder gerichtlichen Entscheidungen ist der sich ergebende Grenzverlauf gemäß der digitalen Katastralmappe als sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlaufes nicht nur zulässig, sondern geboten.

Wie an obiger Stelle ausgeführt, ist jener Eigentümer, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet, zwingend auf den Gerichtsweg zu verweisen. Dies ist bei rechtlich richtiger Beurteilung die Beschwerdeführerin, zumal diese keine Behelfe vorlegen konnte, aus welchen sich der von ihr behauptete Grenzverlauf ergeben würde, wohingegen sich der Eigentümer des Grundstücks XXXX auf jenen Grenzverlauf beruft, welcher sich aus den Behelfen im Sinne des VermG und der VermV ergibt. Der Grad der Wahrscheinlichkeit wäre lediglich dann beachtlich gewesen, wenn beide angrenzenden Grundeigentümer einen von den Behelfen jeweils abweichenden Grenzverlauf behaupten würden (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG). Dies war gegenständlich nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin ist daher zurecht auf den Gerichtsweg verwiesen worden.Wie an obiger Stelle ausgeführt, ist jener Eigentümer, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet, zwingend auf den Gerichtsweg zu verweisen. Dies ist bei rechtlich richtiger Beurteilung die Beschwerdeführerin, zumal diese keine Behelfe vorlegen konnte, aus welchen sich der von ihr behauptete Grenzverlauf ergeben würde, wohingegen sich der Eigentümer des Grundstücks römisch 40 auf jenen Grenzverlauf beruft, welcher sich aus den Behelfen im Sinne des VermG und der VermV ergibt. Der Grad der Wahrscheinlichkeit wäre lediglich dann beachtlich gewesen, wenn beide angrenzenden Grundeigentümer einen von den Behelfen jeweils abweichenden Grenzverlauf behaupten würden (Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz VermG). Dies war gegenständlich nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin ist daher zurecht auf den Gerichtsweg verwiesen worden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum weiteren Beschwerdevorbringen bzw. den gestellten Beweisanträgen:

Dem Vorbringen, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung aufweise, weshalb die Beschwerdeführerin aufgefordert werde, gemäß § 25 VermG ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzstreites anhängig zu machen, kann vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegung des Sachverhalts sowie der rechtlichen Würdigung in der Beschwerdevorentscheidung nicht gefolgt werden (zur Derogation des Ausgangsbescheides vgl. Pkt. 3.5.). Dem Vorbringen, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung aufweise, weshalb die Beschwerdeführerin aufgefordert werde, gemäß Paragraph 25, VermG ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzstreites anhängig zu machen, kann vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegung des Sachverhalts sowie der rechtlichen Würdigung in der Beschwerdevorentscheidung nicht gefolgt werden (zur Derogation des Ausgangsbescheides vergleiche Pkt. 3.5.).

Zum Vorbringen, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich des angeführten geringeren Grads der Wahrscheinlichkeit der behaupteten Grenze eine „Scheinbegründung“ aufweise, ist auf die rechtlichen Ausführungen in Pkt. 3.3. zu verweisen, wonach dem Grad der Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall gemäß § 25 Abs. 2 1. Fall keine Bedeutung zukommt, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen war. Dies gilt ebenfalls hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass die belangte Behörde einem Rechtsirrtum unterliege, wenn sie vermeine, dass der Mappengrenze ein höherer Grad der Wahrscheinlichkeit zukomme als der Nutzungsgrenze. Zum Vorbringen, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich des angeführten geringeren Grads der Wahrscheinlichkeit der behaupteten Grenze eine „Scheinbegründung“ aufweise, ist auf die rechtlichen Ausführungen in Pkt. 3.3. zu verweisen, wonach dem Grad der Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 25, Absatz 2, 1. Fall keine Bedeutung zukommt, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen war. Dies gilt ebenfalls hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass die belangte Behörde einem Rechtsirrtum unterliege, wenn sie vermeine, dass der Mappengrenze ein höherer Grad der Wahrscheinlichkeit zukomme als der Nutzungsgrenze.

Zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin eine Beweisaufnahme (Ortsaugenschein etc.) durchzuführen, ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. die §§ 46, 48 VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH vom 27.06.2016, Ra 2015/08/0184; vom 20.10.2015, Ra 2014/09/0028; vom 08.01.2015, Ra 2014/08/0064; und neuerlich Ra 2014/09/0041). Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage bereits geklärt, weshalb es daher auch auf den durch den Beweisantrag zu erbringenden Beweis nicht ankommt. Der Antrag war daher abzuweisen.Zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin eine Beweisaufnahme (Ortsaugenschein etc.) durchzuführen, ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt vergleiche die Paragraphen 46, 48, VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH vom 27.06.2016, Ra 2015/08/0184; vom 20.10.2015, Ra 2014/09/0028; vom 08.01.2015, Ra 2014/08/0064; und neuerlich Ra 2014/09/0041). Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage bereits geklärt, weshalb es daher auch auf den durch den Beweisantrag zu erbringenden Beweis nicht ankommt. Der Antrag war daher abzuweisen.

3.5. Zur Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung:

Erlässt eine Behörde – wie gegenständlich – eine Beschwerdevorentscheidung, so derogiert diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Ausgangsbescheid (vgl. etwa VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, Rn. 10). Beschwerdegegenstand ist in der Folge daher die Beschwerdevorentscheidung und nicht der aus dem Rechtsbestand geschiedene Ausgangsbescheid (vgl. VwGH 07.05.2021, Ra 2020/12/0038, Rn. 13). Der Ausgangsbescheid ist aber Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann jedoch nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (zum Ganzen vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, Rn. 10, m.w.N.).Erlässt eine Behörde – wie gegenständlich – eine Beschwerdevorentscheidung, so derogiert diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Ausgangsbescheid vergleiche etwa VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, Rn. 10). Beschwerdegegenstand ist in der Folge daher die Beschwerdevorentscheidung und nicht der aus dem Rechtsbestand geschiedene Ausgangsbescheid vergleiche VwGH 07.05.2021, Ra 2020/12/0038, Rn. 13). Der Ausgangsbescheid ist aber Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann jedoch nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (zum Ganzen vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, Rn. 10, m.w.N.).

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032) (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vergleiche zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286 aus 2014,, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032) (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.08.2022 nicht berechtigt war und diese in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2022 abgewiesen wurde, war entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin beantragte eine mündliche Verhandlung. Ungeachtet dieses Parteihandelns hat sich fallbezogen die Erforderlichkeit einer Verhandlung – auch im Lichte des Art. 6 EMRK – für das Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben: Der – angesichts des Verfahrensgegenstands – entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt. Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht keine ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu jenen der Verwaltungsbehörde oder ergänzte es sonst die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung (vgl. dazu aus der Rechtsprechung – jeweils mit weiteren Nennungen – etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 55; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/08/0073, Rn. 13; VwGH 18.01.2021, Ra 2020/04/0133, Rn. 16; VwGH 22.11.2021, Ra 2020/22/0205). Auch verlangte keine der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen die Möglichkeit zu einem mündlichen Rechtsgespräch oder einer rechtlichen Erörterung mit bzw. durch die Verfahrensparteien (vgl. dazu etwa VwGH 26.09.2019, Ra 2019/08/0134, Rn. 12, m.w.N.). Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil die Klärung der strittigen Frage des Grenzverlaufes nicht durch die Vermessungsbehörden im Verwaltungsverfahren, sondern im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258).Die Beschwerdeführerin beantragte eine mündliche Verhandlung. Ungeachtet dieses Parteihandelns hat sich fallbezogen die Erforderlichkeit einer Verhandlung – auch im Lichte des Artikel 6, EMRK – für das Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben: Der – angesichts des Verfahrensgegenstands – entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt. Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht keine ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu jenen der Verwaltungsbehörde oder ergänzte es sonst die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung vergleiche dazu aus der Rechtsprechung – jeweils mit weiteren Nennungen – etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 55; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/08/0073, Rn. 13; VwGH 18.01.2021, Ra 2020/04/0133, Rn. 16; VwGH 22.11.2021, Ra 2020/22/0205). Auch verlangte keine der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen die Möglichkeit zu einem mündlichen Rechtsgespräch oder einer rechtlichen Erörterung mit bzw. durch die Verfahrensparteien vergleiche dazu etwa VwGH 26.09.2019, Ra 2019/08/0134, Rn. 12, m.w.N.). Artikel 6, EMRK steht dem nicht entgegen, weil die Klärung der strittigen Frage des Grenzverlaufes nicht durch die Vermessungsbehörden im Verwaltungsverfahren, sondern im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der Bestimmung des § 25 Abs. 2 VermG ist eindeutig und ist die Frage, welcher Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen ist jeweils einer Einzelfallbetrachtung zu unterwerfen. Es liegen sohin keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, VermG ist eindeutig und ist die Frage, welcher Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen ist jeweils einer Einzelfallbetrachtung zu unterwerfen. Es liegen sohin keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Fristsetzung Gerichtsverweis Grenzkataster Grenzverhandlung Grenzverlauf Grundstück Umwandlung Vermessung Vorlageantrag Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W295.2262414.1.00

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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