TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/13 W156 2273847-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2023
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Entscheidungsdatum

13.10.2023

Norm

AuslBG §12b
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W156 2273847-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Kosovo, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 17.04.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2023ABB-Nr: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Kosovo, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 17.04.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2023ABB-Nr: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Kosovo, (in Folge als Beschwerdeführerin, kurz BF bezeichnet) brachte am 06.03.2023 bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft für eine Beschäftigung als „Vorarbeiterin Reinigung“ bei der XXXX , (in Folge als mitbeteiligte Partei, kurz mbP bezeichnet) ein. 1. Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kosovo, (in Folge als Beschwerdeführerin, kurz BF bezeichnet) brachte am 06.03.2023 bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft für eine Beschäftigung als „Vorarbeiterin Reinigung“ bei der römisch 40 , (in Folge als mitbeteiligte Partei, kurz mbP bezeichnet) ein.

2. Dieser Antrag vom 06.03.2023 wurde mit Bescheid des AMS Tulln (in Folge als AMS bezeichnet) an der Donau vom 17.04.2023 nach Anhörung des Ausländerausschusses des Regionalbeirates wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. 2. Dieser Antrag vom 06.03.2023 wurde mit Bescheid des AMS Tulln (in Folge als AMS bezeichnet) an der Donau vom 17.04.2023 nach Anhörung des Ausländerausschusses des Regionalbeirates wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid vom 17.04.2023 hat die mbP fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück.

5. Mit Schreiben vom 19.06.2023 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der erstmalige Antrag auf Zulassung der BF als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG für die beabsichtigte Tätigkeit als „Reinigungsfachkraft“ im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit einem Bruttomonatslohn von € 2.835,-- bei der mbP wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13.01.2023 mit der Begründung, dass die BF weder über ein entsprechende Berufsausbildung noch Berufserfahrung verfüge, abgelehnt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Der erstmalige Antrag auf Zulassung der BF als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG für die beabsichtigte Tätigkeit als „Reinigungsfachkraft“ im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit einem Bruttomonatslohn von € 2.835,-- bei der mbP wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13.01.2023 mit der Begründung, dass die BF weder über ein entsprechende Berufsausbildung noch Berufserfahrung verfüge, abgelehnt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Im gegenständlichen Verfahren ersuchte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom 22.03.2023 – nach neuerlichem dahingehenden Antrag des Erstbeschwerdeführers – erneut um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG vorliegen. Im gegenständlichen Verfahren ersuchte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom 22.03.2023 – nach neuerlichem dahingehenden Antrag des Erstbeschwerdeführers – erneut um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen.

Anlässlich des neuerlichen Antrages bei der Magistratsabteilung 35 wurde eine adaptierte Arbeitgebererklärung vorgelegt, als als berufliche Tätigkeit „Vorarbeiterin Reinigung“ und das nunmehr gesetzlich vorgeschrieben Mindestbruttogehalt von € 2.925,-- angeführt wurde. Ebenso wurde das Tätigkeitprofil wie folgt neu definiert: Besprechung und Verhandlungen der Reinigungsleistung mit den Kunden, Einteilung der Arbeitskräfte sowie Einarbeitung neuer Arbeitskräfte, Aufsetzen der relevanten Verträge, Sicherstellung der Einhaltung der vertraglich zugesicherten Qualität und Leistungsumfangs, Besprechung und Organisation mit Drittdienstleistern, Einschulung und Weiterentwicklung der Arbeitskräfte, Laufendes Monitoring der Verträge.

Im Vergleich dazu wurde im Antrag vom 10.11.2022 („Reinigungsfachkraft“) als Tätigkeitsbeschreibung lediglich die Betreuung und Reinigung von Wohnhausanlagen und Büroreinigung angegeben.

Die beiden Arbeitgebererklärungen weichen voneinander ab, als einerseits eine Beschäftigung als „Reinigungsfachkraft“ (in der vorangegangenen Version) und andererseits eine Beschäftigung als „Vorarbeiterin Reinigung“ (in der aktualisierten Version vom 06.03.2023) in Aussicht gestellt wurde.

Als neuer Nachweis der Fertigkeiten der BF wurde im gegenständlichen Verfahren ein Referenzschreiben der XXXX vom 10.07.2022, Nr. 04/2022, vorgelegt, in dem bescheinigt werden soll, dass die BF vom 15.03.2017 bis 10.07.2022 in der Funktion der Reinigungsleiterin tätig gewesen sein soll. Als Aufgaben wurde angegeben:Als neuer Nachweis der Fertigkeiten der BF wurde im gegenständlichen Verfahren ein Referenzschreiben der römisch 40 vom 10.07.2022, Nr. 04 aus 2022,, vorgelegt, in dem bescheinigt werden soll, dass die BF vom 15.03.2017 bis 10.07.2022 in der Funktion der Reinigungsleiterin tätig gewesen sein soll. Als Aufgaben wurde angegeben:

„Ihre Arbeitsaufgaben lassen sich wie folgt zusammenfassen: Sie beaufsichtigte die Arbeiter, sorgte für die Einhaltung von Standards für die an sensiblen Orten erforderliche Sonderreinigung, sorgte für den reibungslosen Ablauf von Vertragsabläufen, schulte andere Arbeiter und sorgte dafür, dass der Sauberkeitsstandard immer eingehalten wurde.“

Ein im Wesentlichen gleichlautendes Empfehlungsschreiben mit Ausstellungsdatum 10.07.2022, Nr. 04/2022, wurde bereits im ersten Verfahren vorgelegt. Dieses Schreiben enthält einen Zeitraum der Beschäftigung vom 01.01.2017 bis 10.07.2022 als Reinigungskraft und keine Ausführungen zur Tätigkeit.Ein im Wesentlichen gleichlautendes Empfehlungsschreiben mit Ausstellungsdatum 10.07.2022, Nr. 04 aus 2022,, wurde bereits im ersten Verfahren vorgelegt. Dieses Schreiben enthält einen Zeitraum der Beschäftigung vom 01.01.2017 bis 10.07.2022 als Reinigungskraft und keine Ausführungen zur Tätigkeit.

Mit dem vorlegten Auszug aus dem kosovarischen Pensionsfond wurde eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Zeitraum vom 03/2017 bis 07/2022 belegt.Mit dem vorlegten Auszug aus dem kosovarischen Pensionsfond wurde eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Zeitraum vom 03 aus 2017, bis 07 aus 2022, belegt.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt steht aufgrund des gegenständlichen Verwaltungsaktes, des Verwaltungsaktes des Erstverfahrens fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 33/2013:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 33/2013:

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) bis (7) …“

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zur Abänderung oder amtswegigen Behebung bzw. Nichtigerklärung des Bescheides findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zur Abänderung oder amtswegigen Behebung bzw. Nichtigerklärung des Bescheides findet.

Da das Arbeitsmarktservice den gegenständlichen (zweiten) Antrag der BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.Da das Arbeitsmarktservice den gegenständlichen (zweiten) Antrag der BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).Eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen, da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen, da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).

Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093) vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 483). Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs. 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs. 4 AVG (bzw. für das Verwaltungsgericht § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG). Vielmehr hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f) und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; vgl. auch VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; 07.05.1997, 95/09/0203; 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 481 ff; Walter/Thienel I2 AVG § 68 Anm 12; ferner Mayer, ZfV 1977, 488) (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 01.03.2018, rdb.at) Rz 24). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093) vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 483). Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur Paragraph 68, Absatz eins, AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz Paragraph 66, Absatz 4, AVG (bzw. für das Verwaltungsgericht Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Satz VwGVG). Vielmehr hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen vergleiche Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f) und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; vergleiche auch VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; 07.05.1997, 95/09/0203; 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 481 ff; Walter/Thienel I2 AVG Paragraph 68, Anmerkung 12; ferner Mayer, ZfV 1977, 488) (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, (Stand 01.03.2018, rdb.at) Rz 24).

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).

Fallgegenständlich lehnte die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.01.2023 die Zulassung der BF als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG basierend auf der Arbeitsgebererklärung der mbP, wonach die BF bei dieser als „Reinigungsfachkraft“ in Vollzeit mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 1.826,88,--, in Folge geändert auf € 2.835,--, tätig werden sollte, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF weder über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung noch über eine entsprechende Berufserfahrung in der beabsichtigten Beschäftigung verfügt.Fallgegenständlich lehnte die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.01.2023 die Zulassung der BF als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG basierend auf der Arbeitsgebererklärung der mbP, wonach die BF bei dieser als „Reinigungsfachkraft“ in Vollzeit mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 1.826,88,--, in Folge geändert auf € 2.835,--, tätig werden sollte, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF weder über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung noch über eine entsprechende Berufserfahrung in der beabsichtigten Beschäftigung verfügt.

Gegen diese Entscheidung wurde keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

Aufgrund der im gegenständlichen Verfahren am 06.03.2023 vorgelegten Arbeitgebererklärung, der zufolge die BF nunmehr als „Vorarbeiterin Reinigung“ in Vollzeit mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.925,-- dauerhaft für die mbP tätig werden soll, erließ die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 17.04.2023, mit dem die Zulassung der BF als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Aufgrund der im gegenständlichen Verfahren am 06.03.2023 vorgelegten Arbeitgebererklärung, der zufolge die BF nunmehr als „Vorarbeiterin Reinigung“ in Vollzeit mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.925,-- dauerhaft für die mbP tätig werden soll, erließ die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 17.04.2023, mit dem die Zulassung der BF als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Der Sachverhalt hat sich gemäß der Aktenlage im Vergleich zu dem mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 13.01.2023 abgeschlossenen Verfahren insofern maßgeblich geändert, als die mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Verfahren eine in wesentlichen Punkten abweichende Arbeitgebererklärung abgegeben hat.

Anlässlich des neuerlichen Antrages bei der Magistratsabteilung 35 wurde eine insofern adaptierte Arbeitgebererklärung vorgelegt, als als berufliche Tätigkeit „Vorarbeiterin Reinigung“ und das nunmehr gesetzlich vorgeschrieben Mindestbruttogehalt von € 2.925,-- angeführt wurde. Ebenso wurde das Tätigkeitprofil folgende neu definiert: Besprechung und Verhandlungen der Reinigungsleistung mit den Kunden, Einteilung der Arbeitskräfte sowie Einarbeitung neuer Arbeitskräfte, Aufsetzen der relevanten Verträge, Sicherstellung der Einhaltung der vertraglich zugesicherten Qualität und Leistungsumfangs, Besprechung und Organisation mit Drittdienstleistern, Einschulung und Weiterentwicklung der Arbeitskräfte, Laufendes Monitoring der Verträge.

Im Vergleich dazu wurde im Antrag vom 10.11.2022 („Reinigungsfachkraft“) als Tätigkeitsbeschreibung lediglich die Betreuung und Reinigung von Wohnhausanlagen und Büroreinigung angegeben.

Zudem legte die BF neue Beweismittel vor. Die hier neu vorgelegten Unterlagen, nämlich den Auszug aus dem kosovarischen Pensionsfonds „Trusti“ und das Referenzblatt vom 10.07.2022, in der die im Kosovo ausgeübten Tätigkeiten aufgelistet sind, schließen eine andere rechtliche Beurteilung des zweiten Antrages auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nicht von Vornherein aus. Damit liegt aber zum „Vergleichsbescheid“ vom 13.01.2023 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Das Arbeitsmarktservice wäre daher verpflichtet gewesen, über den gegenständlichen Antrag inhaltlich zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die BF hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anforderungsprofil Behebung der Entscheidung entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W156.2273847.1.00

Im RIS seit

09.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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