TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/13 L523 2267102-1

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Veröffentlicht am 13.10.2023
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Entscheidungsdatum

13.10.2023

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
ASVG §412a
B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 412a heute
  2. ASVG § 412a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 412a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch


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L523 2267102-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerden der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle Salzburg), vertreten durch XXXX vertreten durch Schwaighofer Wirtschaftstreuhand GmbH und Frau XXXX vertreten durch Schwaighofer Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg, vom 02.12.2022, GZ: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerden der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle Salzburg), vertreten durch römisch 40 vertreten durch Schwaighofer Wirtschaftstreuhand GmbH und Frau römisch 40 vertreten durch Schwaighofer Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg, vom 02.12.2022, GZ: römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg (in weiterer Folge als „ÖGK“ bezeichnet) vom XXXX , GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass die von Frau XXXX für die XXXX ausgeübte Tätigkeit im Zeitraum vom 01.04.2021 bis 14.09.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken, Unfall-, Pensions-, und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.1. Mit Bescheid der österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg (in weiterer Folge als „ÖGK“ bezeichnet) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die von Frau römisch 40 für die römisch 40 ausgeübte Tätigkeit im Zeitraum vom 01.04.2021 bis 14.09.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken, Unfall-, Pensions-, und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

Aufgrund der Abgabe einer Versicherungserklärung sei ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung ausgelöst worden. Nach Überprüfung der Unterlagen, sei vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen gewesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Haftung von Frau XXXX als Kommanditistin (in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin 1“ bezeichnet) der XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin 2“ bezeichnet) auf eine Hafteinlage beschränkt gewesen und eine Verlustbeteiligung nicht vorgelegen sei. Nachdem außerdem keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei, welche den gesetzlichen Vorgaben des
§ 164 UGB (Ausschluss der Kommanditistin von der Geschäftsführung) widersprach, sei nicht vom Vorliegen einer Geschäftsführungsbefugnis der Beschwerdeführerin 1 auszugehen gewesen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin 1 im Zuge ihrer Kommanditisten-Erklärung angegeben, dass Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit erfolgt seien und hätte sie somit über keine Sperrminorität verfügt. Dass Gesellschafterbeschlüsse für den ordentlichen Geschäftsbetrieb notwendig gewesen seien, sei ebenso nicht vorgebracht worden.
Aufgrund der Abgabe einer Versicherungserklärung sei ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung ausgelöst worden. Nach Überprüfung der Unterlagen, sei vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen gewesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Haftung von Frau römisch 40 als Kommanditistin (in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin 1“ bezeichnet) der römisch 40 (in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin 2“ bezeichnet) auf eine Hafteinlage beschränkt gewesen und eine Verlustbeteiligung nicht vorgelegen sei. Nachdem außerdem keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei, welche den gesetzlichen Vorgaben des , Paragraph 164, UGB (Ausschluss der Kommanditistin von der Geschäftsführung) widersprach, sei nicht vom Vorliegen einer Geschäftsführungsbefugnis der Beschwerdeführerin 1 auszugehen gewesen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin 1 im Zuge ihrer Kommanditisten-Erklärung angegeben, dass Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit erfolgt seien und hätte sie somit über keine Sperrminorität verfügt. Dass Gesellschafterbeschlüsse für den ordentlichen Geschäftsbetrieb notwendig gewesen seien, sei ebenso nicht vorgebracht worden.

Nach Ansicht der ÖGK seien der Beschwerdeführerin 1 erst mit Gesellschafterbeschluss vom 15.09.2021 schriftlich Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt worden und wäre deshalb erst ab diesem Zeitpunkt von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.

2.1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass durch mündliche Vereinbarung vom 15.02.2021 Geschäftsanteile des bereits seit über vier Jahrzehnte geführten Familien-Unternehmen der Beschwerdeführerin 2 durch die Beschwerdeführerin 1 (Tochter der ehemaligen Kommanditistin) im Schenkungswege übernommen worden seien. Am 01.04.2021 sei der Beschwerdeführerin 1 zudem die Prokura erteilt worden. Es sei beabsichtigt gewesen, dass die Beschwerdeführerin 1 gemeinsam mit ihrer Schwester (Komplementärin der Beschwerdeführerin 2) die Geschäfte der Beschwerdeführerin 2 führe. Im Juli 2021 seien weiters die Geschäftsanteile des Vaters an beide Töchter (Beschwerdeführerin 1 und Komplementärin der Beschwerdeführerin 2) im Schenkungswege übertragen worden. Nachdem die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtige, die der Betrieb des Unternehmens mit sich bringe, hätte die Beschwerdeführerin 1 ab diesen Zeitpunkt die entsprechende Geschäftsführungsfunktion ausgeübt. Dem aufgezeigten Schriftlichkeitsgebot für Abänderungen im Gesellschaftsvertrag könne nicht gefolgt werden, da es selbst für den Abschluss eines KG-Gesellschaftsvertrages keine gesetzlichen Formvorschriften gäbe. Die vorgelegte schriftliche Vereinbarung ändere auch nichts an der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, dass die Beschwerdeführerin 1 im Unternehmen voll mittätig gewesen sei, sie Geschäftsführungsfunktion erfüllt und über die bedungene Einlage hinaus gehaftet habe. Durch die am 14.06.2021 seitens der Beschwerdeführerin 2 abgegebene Erklärung sei die über die Vermögenseinlage hinausbestehende Haftung nicht widerrufen, sondern die erhöhte Haftung vielmehr konkretisiert worden.

2.2. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob weiters die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in weiterer Folge als „SVS“ bezeichnet) fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst insbesondere vor, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht mit den im Zuge des Verwaltungsverfahrens erhobenen Unterlagen übereinstimmen würden.

So sei die Beschwerdeführerin 1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten unterlegen, habe sie typische unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt und das Unternehmerrisiko getragen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei vom Überwiegen der Merkmale einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.
Auch wäre kein Schriftlichkeitsgebot gegeben, da der Gesellschaftsvertrag einer KG keinen gesetzlichen Formvorschriften unterliege und sei der Beschwerdeführerin 1 als Kommanditistin im Familienbetrieb auch Geschäftsführungsbefugnis erteilt worden.
So sei die Beschwerdeführerin 1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten unterlegen, habe sie typische unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt und das Unternehmerrisiko getragen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei vom Überwiegen der Merkmale einer selbständigen Tätigkeit auszugehen., Auch wäre kein Schriftlichkeitsgebot gegeben, da der Gesellschaftsvertrag einer KG keinen gesetzlichen Formvorschriften unterliege und sei der Beschwerdeführerin 1 als Kommanditistin im Familienbetrieb auch Geschäftsführungsbefugnis erteilt worden.

3. Mit Beschwerdevorlage vom 15.02.2023 erstatte die ÖGK eine Stellungnahme in der sie vollumfänglich auf den beschwerdegegenständlichen Bescheid und die dort getätigten Ausführungen verwies.

Inhaltlich führte sie aus, dass die der Beschwerdeführerin 1 eingeräumte Prokura nicht mit der Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen gleichzusetzen sei und dessen Einräumung auch nicht ausreiche, um von einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG auszugehen. Die Prokura hätte die Beschwerdeführerin 1 zwar im Außenverhältnis zur Setzung wirksamer Vertretungsakte der Beschwerdeführerin 2 ermächtigt, aber nicht auch zur Geschäftsführung im Innenverhältnis.

Das ihrerseits aufgezeigte Schriftlichkeitsgebot sei aus der verwaltungsgerichtlichen und höchstgerichtlichen Judikatur ableitbar.

Die der Beschwerdeführerin 1 zugekommene flexible Arbeitszeitengestaltung hätte ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit nicht ausgeschlossen. Betreffend die der Beschwerdeführerin 1 zugekommenen Befugnis der Weisungsablehnung, werde auf die stille Autorität des Dienstgebers verwiesen. Aus den der Beschwerdeführerin 1 zugekommenen Vorwegbezügen könne ebenso auf keine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin 1 sei außerdem keiner unbegrenzten Nachschussverpflichtung unterlegen und hätte sie somit lediglich in Höhe der bedungenen Hafteinlage gehaftet.

II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin 2 – ein Familienbetrieb – ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragene Kommanditgesellschaft mit Firmensitz in der politischen Gemeinde XXXX . Sie ist im Geschäftszweig „ XXXX “ tätig.Die Beschwerdeführerin 2 – ein Familienbetrieb – ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 eingetragene Kommanditgesellschaft mit Firmensitz in der politischen Gemeinde römisch 40 . Sie ist im Geschäftszweig „ römisch 40 “ tätig.

Die Beschwerdeführerin 1 ist seit 01.04.2021 Kommanditistin der Beschwerdeführerin 2 und leistete im verfahrensrelevanten Zeitraum (01.04.2021 bis 14.09.2021) zunächst eine Haftungseinlage in der Höhe von 4.800,00 Euro und erhöhte sich diese am 01.07.2021 auf 10.000,00 Euro. Die Beschwerdeführerin 1 war im verfahrensrelevanten Zeitraum mit 30 % an der Beschwerdeführerin 2 beteiligt und erhöhte sich ihre Beteiligung mit 01.07.2021 auf 40%. Der Beschwerdeführerin 1 war im verfahrensrelevanten Zeitraum Prokura erteilt worden.

Die Haftungseinlage der Komplementärin (Schwester der Beschwerdeführerin 1) betrug im verfahrensrelevanten Zeitraum stets 3.200,00 Euro und übernahm diese im verfahrensrelevanten Zeitraum 40% der Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin 2.

Durch die Abgabe der Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG seitens der Beschwerdeführerin 1 wurde ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung eingeleitet. Die ÖGK wurde von der SVS über die übermittelte Versicherungsmeldung verständigt.Durch die Abgabe der Versicherungserklärung für Freiberufler nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG seitens der Beschwerdeführerin 1 wurde ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung eingeleitet. Die ÖGK wurde von der SVS über die übermittelte Versicherungsmeldung verständigt.

Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag oder eine schriftliche Vereinbarung, welche über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 im verfahrensrelevanten Zeitraum abspricht, existiert nicht.

Die Beschwerdeführerin 1 war im verfahrensrelevanten Zeitraum mittätige Kommanditistin bei der Beschwerdeführerin 2 und verfügte über Prokura. Die Beschwerdeführerin 1 verrichtete ihre Tätigkeit im Betriebsbereich der Beschwerdeführerin 2 nach freier Zeiteinteilung und arbeitete allein bzw. war mit anderen Personen tätig. Sie gestaltete ihr arbeitsbezogenes Verhalten frei und erhielt keine konkreten Arbeitsanweisungen deren Einhaltung kontrolliert wurden. Sie musste sich an Ordnungsvorschriften für das persönliche Verhalten am Arbeitsplatz nicht halten (Sicherheitsbestimmungen, Hygienevorschriften, Ausfertigungen von Protokollen bzw. Tätigkeitsberichten, etc.). Sie konnte die ihr erteilten Aufträge jederzeit ablehnen. Sie war gegenüber Personen weisungsbefugt und wurde monatlich mit einem prozentuellen Anteil am Gewinn/Verlust der Beschwerdeführerin 2 entlohnt. Ihre laufenden Entnahmen wurden mit laufenden Vorwegbezügen abgerechnet. Während ihrer Tätigkeit durfte die Beschwerdeführerin 1 dem Geschäftsführer keine Weisungen erteilen. Die Beschlussfassung in der Beschwerdeführerin 2 erfolgte durch einfachen Mehrheitsbeschluss.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 15.09.2021 wurde die erfolgte Schenkung der Gesellschaftsanteile und die erteilte Prokura der Beschwerdeführerin 1 schriftlich festgehalten. Ebenso wurden die Geschäftsführungstätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 (wie etwa Personalführung, Durchführung von Bestellungen, Neuverträge mit Lieferanten, Werbemanagement, Abschlüsse der Registrierkasse, Bankgeschäfte, Verhandlungen, Investitionsentscheidungen) schriftlich fixiert. Die diesbezüglich selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 wird seitens der ÖGK ab 15.09.2021 nicht in Zweifel gezogen.

Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes von 01.04.2021 bis 14.09.2021 erzielten die ÖGK und die SVS betreffend die Versicherungszugehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 keinen Konsens.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug, sind die Feststellungen zur Gesellschaftsform, Firmenbuchnummer, Firmensitz und Geschäftszweig zu entnehmen.

Die Stellung der Beschwerdeführerin 1 als Kommanditistin der Beschwerdeführerin 2, die Höhe ihrer Haftungseinlage und die ihr in der Beschwerdeführerin 2 zukommenden Gesellschaftsanteile resultieren aus dem Inhalt der im Erstverfahren abgegebenen schriftlichen Erklärungen (Erklärung für Kommanditisten [AS 21 bis 23], Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung [AS 17 bis 20]) und den im Firmenbuch angeschlossenen Dokumenten.

Die von der Komplementärin geleistete Einlagenhöhe, ihr Verwandtschaftsverhältnis zur Beschwerdeführerin 1 und die ihr in der Beschwerdeführerin 2 zukommenden Gesellschaftsanteile ergeben sich aus dem Inhalt des eingeholten Firmenbuchauszugs, den Angaben im Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführerin 1 und 2 (AS 39) und den im Firmenbuch angeschlossenen Dokumenten.

Die Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem GSVG ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die SVS die Anmeldung an die ÖGK weiterleitete, ist dem Verwaltungsakt entnehmbar.

Das Fehlen eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags bzw. einer schriftlichen Vereinbarung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes (AS 39,40) und des Fragebogens zur Feststellung der Pflichtversicherung (AS 17) ableitbar.

Die Feststellungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 in der Beschwerdeführerin 2 resultieren aus einer gerichtlichen Gesamtbetrachtung, bei welcher insbesondere die im Verwaltungsakt befindlichen Erklärungen (Erklärung für Kommanditisten [AS 21,22], Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung [AS 18,19,20]) und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 vom 14.06.2021 (AS 24) berücksichtigt werden.

Die Feststellungen zum Gesellschafterbeschluss resultieren aus ebendiesem (AS 24).

Die Feststellung betreffend des konkret strittigen Zeitraumes ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen der SVS, dem angefochtenen Bescheid und dem Vorlageschreiben der ÖGK.

IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm § 194 Z 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraph 194, Ziffer 5, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.

Die Beschwerden sind rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Anzuwendendes Recht

Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist gemäß § 412a ASVG ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt nach § 412a Z 2 lit b leg. cit. auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist gemäß Paragraph 412 a, ASVG ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt nach Paragraph 412 a, Ziffer 2, Litera b, leg. cit. auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Paragraph 412 d,) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.

Auf die Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (im Umfang nach § 412a Z 2) oder nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bzw. nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG sind gemäß § 412d Z 3 ASVG die §§ 412b und 412c so anzuwenden, dass an die Stelle des Abschlusses der Prüfungen nach § 412c der Abschluss der Prüfungen nach den Z 1 und 2 tritt, wobei für die Bescheiderlassung § 412c Abs. 2 bis 4 gilt.Auf die Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (im Umfang nach Paragraph 412 a, Ziffer 2,) oder nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bzw. nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG sind gemäß Paragraph 412 d, Ziffer 3, ASVG die Paragraphen 412 b und 412 c so anzuwenden, dass an die Stelle des Abschlusses der Prüfungen nach Paragraph 412 c, der Abschluss der Prüfungen nach den Ziffer eins und 2 tritt, wobei für die Bescheiderlassung Paragraph 412 c, Absatz 2 bis 4 gilt.

Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b ASVG vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger entsprechend § 412c Abs. 2 ASVG die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.Wird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, ASVG vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger entsprechend Paragraph 412 c, Absatz 2, ASVG die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Vorab bleibt festzuhalten, dass ein Gesellschaftsverhältnis ein Dienstverhältnis nicht zwingend ausschließt, der Gesellschafter kann also auch (gleichzeitig) Dienstnehmer der Gesellschaft sein. Im Einzelnen ist zwischen Personengesellschaften (GesbR, OG, KG, bis Ende 2006 auch OEG und KEG) und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) zu unterscheiden (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG, Rz 138 [Stand 01.07.2020, rdb.at] mHa Pfeil in Schwimann, ABGB V4 § 1151 Rz 39). Die eingetragenen Personengesellschaften sind (jedenfalls) seit Inkrafttreten des UGB rechtsfähig (für die OG § 105 UGB, für die KG § 105 iVm § 161 Abs. 2 UGB), ihre Dienstgeber-Eigenschaft steht daher außer Zweifel (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG, Rz 140 [Stand 01.07.2020, rdb.at] mHa ebenso schon zur früheren Rechtslage VwGH 10.12.1986, 83/08/0200 = VwSlg 12.325 A/1986; für die OEG und KEG (nunmehr OG und KG) VwGH 21.12.2011, 2011/08/0132).Vorab bleibt festzuhalten, dass ein Gesellschaftsverhältnis ein Dienstverhältnis nicht zwingend ausschließt, der Gesellschafter kann also auch (gleichzeitig) Dienstnehmer der Gesellschaft sein. Im Einzelnen ist zwischen Personengesellschaften (GesbR, OG, KG, bis Ende 2006 auch OEG und KEG) und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) zu unterscheiden (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG, Rz 138 [Stand 01.07.2020, rdb.at] mHa Pfeil in Schwimann, ABGB V4 Paragraph 1151, Rz 39). Die eingetragenen Personengesellschaften sind (jedenfalls) seit Inkrafttreten des UGB rechtsfähig (für die OG Paragraph 105, UGB, für die KG Paragraph 105, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2, UGB), ihre Dienstgeber-Eigenschaft steht daher außer Zweifel (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG, Rz 140 [Stand 01.07.2020, rdb.at] mHa ebenso schon zur früheren Rechtslage VwGH 10.12.1986, 83/08/0200 = VwSlg 12.325 A/1986; für die OEG und KEG (nunmehr OG und KG) VwGH 21.12.2011, 2011/08/0132).

Zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG:Zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG:

Die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft (KG) obliegt grundsätzlich dem Komplementär. Dieser ist aufgrund seiner im Unternehmensgesetzbuch eingeräumten Befugnisse im Sinne der Sozialversicherung auch als selbständig tätig anzusehen und unterliegt daher der Pflichtversicherung nach dem GSVG.

Der Kommanditist ist gemäß § 164 UGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen und kann nur, wenn die Handlung des Komplementärs über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgeht, dieser widersprechen, wobei für solche Geschäfte ein Gesellschafterbeschluss notwendig ist.Der Kommanditist ist gemäß Paragraph 164, UGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen und kann nur, wenn die Handlung des Komplementärs über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgeht, dieser widersprechen, wobei für solche Geschäfte ein Gesellschafterbeschluss notwendig ist.

Der Kommanditist hat gemäß § 170 UGB keine Vertretungsbefugnis und muss gemäß §168 Abs. 2 UGB den von der KG bezogenen Gewinn im Falle späterer Verluste nicht zurückzahlen. Der Kommanditist hat gemäß Paragraph 170, UGB keine Vertretungsbefugnis und muss gemäß §168 Absatz 2, UGB den von der KG bezogenen Gewinn im Falle späterer Verluste nicht zurückzahlen.

Eine Haftung für Verbindlichkeiten besteht nur in Höhe der Vermögenseinlage.

Nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollen Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157). Arbeitet ein Kommanditist nicht in der Gesellschaft mit, liegt daher keine Pflichtversicherung vor.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sollen Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157). Arbeitet ein Kommanditist nicht in der Gesellschaft mit, liegt daher keine Pflichtversicherung vor.

Der VwGH hat in bisherigen Erkenntnissen festgestellt, dass die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise aktiv im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher – und nicht bloß faktischer – Gegebenheit abhängt (siehe mwN VwGH 17.12.2015, 2013/08/0154). Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht wird, sowie ob und wie sich ein Kommanditist am „operativen Geschäft“ beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (siehe mwN VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157). Für eine Tätigkeit als Ausfluss der Gesellschafterstellung spricht, wenn der Gesellschafter tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt.Der VwGH hat in bisherigen Erkenntnissen festgestellt, dass die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise aktiv im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher – und nicht bloß faktischer – Gegebenheit abhängt (siehe mwN VwGH 17.12.2015, 2013/08/0154). Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht wird, sowie ob und wie sich ein Kommanditist am „operativen Geschäft“ beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (siehe mwN VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157). Für eine Tätigkeit als Ausfluss der Gesellschafterstellung spricht, wenn der Gesellschafter tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt.

Nachdem die herrschende VwGH-Judikatur lediglich über eine „Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen“, welche von rechtlichen und nicht bloß faktischen Umständen abhängt, spricht, jedoch die Art, wie diese Befugnisse einzuräumen sind bzw. ob für die Einräumung ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag von Nöten ist, unbehandelt lässt, kann daraus kein dezidiertes Schriftlichkeitsgebot abgeleitet werden. Ebenso wie der Gesellschaftsvertrag keiner Form bedarf und nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder durch konkludente Handlungen zustande kommen kann, ist auch für die Änderung des Gesellschaftsvertrages keine Form nötig und kann sie stillschweigend vorgenommen werden, etwa durch dauernde Duldung einer dem Vertrag widersprechenden Handhabung (OGH 25.11.1981, 3Ob518/81; 6Ob692/86).

3. Bezogen auf die Beschwerdeführerin 1

Gegenständlich gilt zunächst festzuhalten, dass weder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag noch eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, welche über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 bei der Beschwerdeführerin 2 im verfahrensrelevanten Zeitraum abspricht. An dieser Stelle sei angemerkt, dass dies dem erkennenden Gericht, in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um ein Familienunternehmen handelt, nicht abwegig erscheint. Nachdem es zudem, wie bereits ausgeführt, an einem gesetzlich festgelegten Schriftlichkeitsgebot mangelt, ergibt sich daraus rechtlich gegenständlich kein Problem.

Der angefochtene Bescheid spricht über eine der Beschwerdeführerin 1 zukommende Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 ASVG vom 01.04.2021 bis 14.09.2021 ab. Für diesen Zeitraum ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 – ausgehend von den vorliegenden schriftlichen Erklärungen (Erklärung für Kommanditisten [AS 21 bis 22]; Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung [AS 17 bis 20] und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 [AS 24]) – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) zu bewerten.Der angefochtene Bescheid spricht über eine der Beschwerdeführerin 1 zukommende Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG vom 01.04.2021 bis 14.09.2021 ab. Für diesen Zeitraum ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 – ausgehend von den vorliegenden schriftlichen Erklärungen (Erklärung für Kommanditisten [AS 21 bis 22]; Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung [AS 17 bis 20] und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 [AS 24]) – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) zu bewerten.

Wie bereits ausgeführt bedarf es, um als Kommanditist einer Pflichtversicherung nach
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu unterliegen, der Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgeht, oder eines maßgeblichen rechtlichen Einfluss auf die Geschäftsführung (VwGH 09.09.2015, 2013/08/0168).
Wie bereits ausgeführt bedarf es, um als Kommanditist einer Pflichtversicherung nach , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu unterliegen, der Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgeht, oder eines maßgeblichen rechtlichen Einfluss auf die Geschäftsführung (VwGH 09.09.2015, 2013/08/0168).

Gegenständlich ist den im Verwaltungsakt aufliegenden Erklärungen zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin 1 im Zuge ihrer Tätigkeitsverrichtung möglich war, Weisungen zu erteilen, Arbeitsaufträge zu verweigern und sich ihre Arbeitstätigkeit frei einzuteilen. Aufgrund der fehlenden Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin 1 gegenüber dem Geschäftsführer und des Umstandes, dass es für eine Beschlussfassung in der Beschwerdeführerin 2 lediglich einer einfachen Mehrheit bedurfte, ist jedoch von einer fehlenden rechtlichen Einflussnahme-Möglichkeit auf die Geschäftsführung seitens der Beschwerdeführerin 1 auszugehen (VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032; VwGH 09.09.2015, 2013/08/0168). Dass die Beschwerdeführerin 1 aus dieser Warte einer Pflichtversicherung nach dem GSVG unterläge, ist somit – wie zutreffend von der ÖGK festgestellt – nicht ersichtlich und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen daher nicht zielführend.

In weiterer Folge gilt nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 die ihrerseits erbrachte Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat oder nicht.

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).

Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) – nur beschränkt ist (vgl. VwGH (verstärkter Senat) 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12.325/A).Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist vergleiche VwGH (verstärkter Senat) 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12.325/A).

Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051).Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051).

Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (z.B. Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw.). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG.Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (z.B. Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw.). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.

Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich – soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist – auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse).

Im vorliegenden Fall bestehen – nachdem aus den Angaben des Fragebogens zur Feststellung der Pflichtversicherung (AS 17 bis 20) und der Kommanditisten-Erklärung (AS 21 bis 22) erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Tätigkeit persönlich im Betriebsbereich der Beschwerdeführerin 2 ausübte – hinreichende Anhaltspunkte für eine Einbindung der Beschwerdeführerin 1 in die Beschwerdeführerin 2 während des verfahrensrelevanten Zeitraums. Dem gegenüber stehen die der Beschwerdeführerin 1 unstrittig zukommenden Befugnisse der freien Arbeitszeiteinteilung, der freien Gestaltung des arbeitsbezogenen Verhaltens und der weisungsfreien Tätigkeitsverrichtung.

Für die Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit bleibt nunmehr zu prüfen, ob sonstige personenbezogene Kontrollbefugnisse bestanden haben, welche eine persönliche Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 hätten bewirken können (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173). Diese gehen wie erwähnt über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und zielen auf eine Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen. Als Kontrollmechanismen kommen in erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage. Die Berichte müssen einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinausgehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen (VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Gegenständlich liegen keinerlei derartige Berichtspflichten bzw. Hinweise für Kontrollmechanismen vor und wie bereits festgestellt, unterlag die Beschwerdeführerin 1 auch keinerlei Ordnungsvorschriften für ihr persönliches Verhalten am Arbeitsplatz und gestaltete diese ihre Tätigkeit nach eigenem Ermessen.

Gegen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit spricht zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 ein sanktionsloses Ablehnungsrecht hinsichtlich der ihr zugeteilten Aufträge hatte.

Zur Art der Entlohnung ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin 1 einen prozentuellen Anteil am Gewinn/Verlust der seitens ihrer Familie geführten Kommanditgesellschaft erhielt. Ihre laufenden Entnahmen wurden mit laufenden Vorwegbezügen abgerechnet.

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleiben die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse eines Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173).Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleiben die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse eines Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173).

Wie aus zwei einschlägigen bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (W167 2238793-1 und W167 2238582-1) abgeleitet werden kann, vermögen – wie vorliegend gegeben – eine allfällige Verlustbeteiligung und der Umstand, dass Gewinne insolvenzrechtlich anders als Löhne behandelt werden, Indizien für ein Unternehmerrisiko darzustellen.

Alledem zufolge ist vor diesem Hintergrund im gegenständlichen Fall, nach vorgenommener Gesamtabwägung und in Gesamtschau der Ausgestaltung des Tätigkeitsbereiches der Beschwerdeführerin 1 in ihrem Familienunternehmen, von keinem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der Selbständigkeit auszugehen.

Zusammengefasst lag daher bei der Beschwerdeführerin 1 auch im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.04.2021 bis 14.09.2021 – ab 15.09.2021 wurde die selbständige Tätigkeit ohnehin nicht in Zweifel gezogen – kein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis gemäß § 4 ASVG vor. Zusammengefasst lag daher bei der Beschwerdeführerin 1 auch im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.04.2021 bis 14.09.2021 – ab 15.09.2021 wurde die selbständige Tätigkeit ohnehin nicht in Zweifel gezogen – kein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, ASVG vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu beheben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Ablehnungsrecht Einflussnahme Geschäftsführung Gesellschaft Kommanditist persönliche Abhängigkeit Pflichtversicherung Schriftlichkeit selbstständig Erwerbstätiger Weisungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2267102.1.00

Im RIS seit

12.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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