TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/13 G310 2270214-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2023
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Entscheidungsdatum

13.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G310 2270214-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)             Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .06.2022 im Bundesgebiet festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .06.2022 im Bundesgebiet festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft genommen.

Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.06.2022 wurde er aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen und wurden dazu konkrete Fragen an den BF zu seinem Privat- und Familienleben gerichtet. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 05.07.2022 beim BFA ein.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .11.2022, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 erster Fall StGB und des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 erster Fall StGB zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .11.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, erster Fall StGB und des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, erster Fall StGB zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen, den Vorstrafen in Deutschland und der Schweiz sowie mit dem Fehlen privater oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich begründet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen, den Vorstrafen in Deutschland und der Schweiz sowie mit dem Fehlen privater oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich begründet.

Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise werden auch noch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag, die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs sowie ein Antrag auf Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich befinde, wo er sich ein großes soziales Netz aufgebaut habe. Ihm werden auch Freigänge bewilligt, die er dazu nütze, sich ein Leben nach der Haftentlassung aufzubauen und könne er eine Einstellungszusage vorweisen.

Das BFA legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Der BF verbüßte seine Strafhaft in der XXXX , wobei er von einem ihm am vom 13.07.2023, 10.00 Uhr bis 16.07.2023, 10.00 Uhr gewährten Ausganges nicht zurückkehrte. Er ist bis dato in der Personenfahndung zur Festnahme ausgeschrieben.Der BF verbüßte seine Strafhaft in der römisch 40 , wobei er von einem ihm am vom 13.07.2023, 10.00 Uhr bis 16.07.2023, 10.00 Uhr gewährten Ausganges nicht zurückkehrte. Er ist bis dato in der Personenfahndung zur Festnahme ausgeschrieben.

Feststellungen:

Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und verfügt über einen deutschen Personalausweis, der bis 03.03.2023 gültig war, und einen deutschen Reisepass, ausgestellt am 09.12.2021. Der BF ist geschieden, gesund und arbeitsfähig. Er hat drei Kinder, die bei seiner Ex-Frau in Deutschland leben. Zu seinen Kindern besteht telefonischer Kontakt.

Dem BF wurde nie eine Anmeldebescheinigung für Österreich ausgestellt; er hat eine solche auch nie beantragt. Der BF hat in Österreich weder Familienangehörige noch andere nahe Bezugspersonen. Er ist hier nicht integriert und hat keine maßgeblichen Bindungen zu Österreich.

Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet weist der BF von 01.01.2018 bis 11.09.2018 auf. Von 30.03.2018 bis 09.04.2018 sowie ab 15.06.2022 wurde er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet weist der BF von 01.01.2018 bis 11.09.2018 auf. Von 30.03.2018 bis 09.04.2018 sowie ab 15.06.2022 wurde er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten.

Beschäftigungszeiten liegen für die Zeiträume von 24.11.2004 bis 09.04.2005, von 01.01.2018 bis 28.03.2018 und von 24.01.2022 bis 31.05.2022 vor, wobei der BF mit zwei Sozialversicherungsnummern in Österreich registriert ist.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .04.2005, XXXX , wurde der BF erstmals in Österreich verurteilt, und zwar wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen à 20,00 EUR, sohin insgesamt 2.400,00 EUR, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass er am 19.02.2005 in XXXX , Kennzeichentafel unterdrückte, um zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, in dem er sich abmontierte und auf seinem eigenen PKW verwendete. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit in Österreich mildernd, die einschlägigen Vorstrafen in Deutschland jedoch erschwerend gewertet.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .04.2005, römisch 40 , wurde der BF erstmals in Österreich verurteilt, und zwar wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen à 20,00 EUR, sohin insgesamt 2.400,00 EUR, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass er am 19.02.2005 in römisch 40 , Kennzeichentafel unterdrückte, um zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, in dem er sich abmontierte und auf seinem eigenen PKW verwendete. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit in Österreich mildernd, die einschlägigen Vorstrafen in Deutschland jedoch erschwerend gewertet.

In Deutschland wurde der BF insgesamt zehnmal verurteilt, unter anderem wegen Betrugs- und anderen Vermögensdelikten. Auch verbüßte er mehrere Haftstrafen und wurde zuletzt am 04.11.2021 aus der Haft entlassen.

Unmittelbar danach und zwar am 24.01.2022 begann der BF für die XXXX GmbH zu arbeiten und fing schon wenige Tage später, nämlich am 31.01.2022, an, erneut straffällig zu werden.Unmittelbar danach und zwar am 24.01.2022 begann der BF für die römisch 40 GmbH zu arbeiten und fing schon wenige Tage später, nämlich am 31.01.2022, an, erneut straffällig zu werden.

Dies führte dazu, dass der BF am XXXX .06.2022 im Bundesgebiet festgenommen wurde. Am 15.06.2022 wurde er in Untersuchungshaft genommen und mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .11.2022 zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dies führte dazu, dass der BF am römisch 40 .06.2022 im Bundesgebiet festgenommen wurde. Am 15.06.2022 wurde er in Untersuchungshaft genommen und mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .11.2022 zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Waidring und anderen Orten

A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten nachgenannter Geschädigter unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, nachangeführte Geschädigte durch Täuschung über Tatsachen, zu im Urteil näher ausgeführten Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht hat, wodurch die Genannten mit den nachgeführten Beträgen – in Summe 5.000,00 EUR nicht aber 50.000,00 EUR übersteigend – an ihrem Vermögen geschädigt wurden oder geschädigt werden sollten, und zwar

1. durch die wahrheitswidrige Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie teilweise zusätzlich wahrheitswidrige Vorgabe, er sei „stellvertretender Geschäftsführer des XXXX “ und einmal unter Verwendung einer falschen Urkunde in 14 Fällen im Zeitraum von 31.01.2022 bis 10.06.2022;1. durch die wahrheitswidrige Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie teilweise zusätzlich wahrheitswidrige Vorgabe, er sei „stellvertretender Geschäftsführer des römisch 40 “ und einmal unter Verwendung einer falschen Urkunde in 14 Fällen im Zeitraum von 31.01.2022 bis 10.06.2022;

2. am 25.04.2022 durch die wahrheitswidrige Vorgabe er werde Nahrungsmittelergänzungsmittel im Hotel ausstellen und den Kunden vorführen;

3. Anfang Mai 2022 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er besitze ein Haus auf XXXX , dass er an die im Urteil genannten fünf Personen vermieten würde und dass er den Flug zu einem vergünstigen Preis buchen werde, zur Überweisung von im Urteil genannten Geldbeträgen auf sein Konto;3. Anfang Mai 2022 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er besitze ein Haus auf römisch 40 , dass er an die im Urteil genannten fünf Personen vermieten würde und dass er den Flug zu einem vergünstigen Preis buchen werde, zur Überweisung von im Urteil genannten Geldbeträgen auf sein Konto;

b) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen Ende Jänner und seiner Entlassung gewerbsmäßig im Urteil angeführte 25 fremde bewegliche Sachen in einem 5.000,00 EUR, nicht aber 50.000,00 EUR, übersteigenden Gesamtwert seinem ehemaligen Arbeitgeber, dem XXXX , mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.b) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen Ende Jänner und seiner Entlassung gewerbsmäßig im Urteil angeführte 25 fremde bewegliche Sachen in einem 5.000,00 EUR, nicht aber 50.000,00 EUR, übersteigenden Gesamtwert seinem ehemaligen Arbeitgeber, dem römisch 40 , mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Bei der Strafzumessung wurden die geständige Verantwortung, der Umstand, dass Taten beim Versuch geblieben sind sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute mildernd gewertet, die massive Vorstrafenbelastung und das Zusammentreffen von zwei Vergehen wirkten sich hingegen erschwerend aus.

Zum gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren wurde dem BFA am 13.06.2022 von der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung XXXX hinsichtlich des BF mitgeteilt, dass der BF in Deutschland zur Festnahme wegen Betrugs ausgeschrieben ist. Zudem bestehen vier nationale Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung wegen Betrugs und Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. Auch befand sich der BF in Deutschland mehrmals in Haft und wurde das Vorbringen durch die Beilage von entsprechenden Dokumenten untermauert. Daraus geht auch hervor, dass der BF mehrere Aliasdaten verwendete. Zum gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren wurde dem BFA am 13.06.2022 von der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung römisch 40 hinsichtlich des BF mitgeteilt, dass der BF in Deutschland zur Festnahme wegen Betrugs ausgeschrieben ist. Zudem bestehen vier nationale Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung wegen Betrugs und Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. Auch befand sich der BF in Deutschland mehrmals in Haft und wurde das Vorbringen durch die Beilage von entsprechenden Dokumenten untermauert. Daraus geht auch hervor, dass der BF mehrere Aliasdaten verwendete.

Die Strafhaft verbüßte der BF in der Justizanstalt XXXX , wobei er – wie oben im Verfahrensgang geschildert - am 16.07.2023 von einem ihm gewährten Ausgang nicht zurückkehrte.Die Strafhaft verbüßte der BF in der Justizanstalt römisch 40 , wobei er – wie oben im Verfahrensgang geschildert - am 16.07.2023 von einem ihm gewährten Ausgang nicht zurückkehrte.

Bereits 2018 wurde der BF zur Fahndung ausgeschrieben. Am 31.03.2018 wurde vom Landesgericht XXXX zur GZ. XXXX die Auslieferungshaft über den BF wegen des Verdachts der Brandstiftung nach § 169 StGB verhängt aus welcher er am 09.04.2018 entlassen wurde. Jedoch hielt er die Auflagen nicht ein, sondern entzog sich dem Vollzug der Übergabe an Deutschland.Bereits 2018 wurde der BF zur Fahndung ausgeschrieben. Am 31.03.2018 wurde vom Landesgericht römisch 40 zur GZ. römisch 40 die Auslieferungshaft über den BF wegen des Verdachts der Brandstiftung nach Paragraph 169, StGB verhängt aus welcher er am 09.04.2018 entlassen wurde. Jedoch hielt er die Auflagen nicht ein, sondern entzog sich dem Vollzug der Übergabe an Deutschland.

Der Anordnung zur Festnahme des Landesgerichts XXXX vom 11.05.2018, XXXX , ist zu entnehmen, dass der BF an die deutschen Behörden zur Vollstreckung der im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .03.2018 zum XXXX angeführten (Rest) Freiheitsstrafe in der Dauer von 835 Tagen übergeben werde hätten sollen. Da der BF nicht freiwillig nach Deutschland ausreisen wollte, wurde die Festnahme angeordnet.Der Anordnung zur Festnahme des Landesgerichts römisch 40 vom 11.05.2018, römisch 40 , ist zu entnehmen, dass der BF an die deutschen Behörden zur Vollstreckung der im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .03.2018 zum römisch 40 angeführten (Rest) Freiheitsstrafe in der Dauer von 835 Tagen übergeben werde hätten sollen. Da der BF nicht freiwillig nach Deutschland ausreisen wollte, wurde die Festnahme angeordnet.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF. Seinen Aussagen ist auch zu entnehmen, dass er nach wie vor Kontakt zu seinen Kindern in Deutschland hat.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und vor seiner Inhaftierung einer Erwerbstätigkeit nachging. Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor. Nicht gefolgt werden konnte seinen Angaben zu den absolvierten Berufsausbildungen, da aus dem Abschlussbericht der PI XXXX vom 09.11.2022, XXXX , hervorgeht, dass er gegenüber seinem letzten Arbeitgeber keine Ausbildungsnachweise bzw. Zertifikate erbringen konnte, dass er über Ausbildungen zum Heilpraktiker bzw. Chiropraktikers verfügt. Auch gestand er in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX ein, dass er bei seinen Referenzen Zeiten angeführt hat, zu welchen er sich eigentlich in Untersuchungshaft befand.Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und vor seiner Inhaftierung einer Erwerbstätigkeit nachging. Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor. Nicht gefolgt werden konnte seinen Angaben zu den absolvierten Berufsausbildungen, da aus dem Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 09.11.2022, römisch 40 , hervorgeht, dass er gegenüber seinem letzten Arbeitgeber keine Ausbildungsnachweise bzw. Zertifikate erbringen konnte, dass er über Ausbildungen zum Heilpraktiker bzw. Chiropraktikers verfügt. Auch gestand er in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 ein, dass er bei seinen Referenzen Zeiten angeführt hat, zu welchen er sich eigentlich in Untersuchungshaft befand.

Die Wohnsitzmeldungen des BF sowie die Zeiten der Inhaftierung sind im Zentralen Melderegister dokumentiert. Die Zeiten der Erwerbstätigkeiten sowie die zwei Sozialversicherungsnummern ergeben sich aus dem Auszug seiner Versicherungsdaten.

Die Feststellungen zu den vom BF in Deutschland und Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts XXXX und dem Bezirksgericht XXXX , dem Strafregisterauszug, dem Bericht der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung XXXX und dem im Verwaltungsakt aufliegenden ECRIS-Auszug. Die Feststellungen zu den vom BF in Deutschland und Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 und dem Bezirksgericht römisch 40 , dem Strafregisterauszug, dem Bericht der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung römisch 40 und dem im Verwaltungsakt aufliegenden ECRIS-Auszug.

Die Anordnung zur Festnahme des Landesgerichts XXXX vom 11.05.2018 liegt im Verwaltungsakt auf. Die Anordnung zur Festnahme des Landesgerichts römisch 40 vom 11.05.2018 liegt im Verwaltungsakt auf.

Anhaltspunkte für familiäre oder andere private Bindungen des BF oder für eine relevante Integration oder Anbindung in Österreich, die über die Feststellungen hinausgehen, bestehen nicht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er weder seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat (was grundsätzlich einen fünfjährigen, kontinuierlichen und rechtmäßigen Inlandsaufenthalt voraussetzt), ist der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG anzuwenden. Das Verhalten des BF muss demnach eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann es auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er weder seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat (was grundsätzlich einen fünfjährigen, kontinuierlichen und rechtmäßigen Inlandsaufenthalt voraussetzt), ist der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG anzuwenden. Das Verhalten des BF muss demnach eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann es auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen berührt. Die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Vermögensdelikten, der rasche Rückfall und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen führen dazu, dass für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Auch dass der BF nach einem Haftausgang nicht freiwillig in die Justizanstalt zurückkehrte relativiert die in der Beschwerde vorgebrachte Reue und zeigt, dass der BF durch den Strafvollzug noch nicht signifikant geläutert wurde. Vielmehr ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.

Es kann somit noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/9233).

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand und er hier weder berücksichtigungswürdige private noch familiäre Anknüpfungspunkte hat. Vielmehr bestehen starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und auch seine drei Kinder leben. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Auch die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist verhältnismäßig. Die Taten des BF sind zwar nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen; bislang blieben strafgerichtliche Sanktionen jedoch wirkungslos, zumal der BF erst bis November 2021 eine Haftstrafe in Deutschland verbüßte und Anfang 2022 bereits erneut straffällig wurde. Auch angesichts der Entwicklungen seit der Vorlage der Beschwerde ist keine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots angezeigt. Das BVwG geht daher davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot notwendig ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem nachhaltig rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.Auch die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist verhältnismäßig. Die Taten des BF sind zwar nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen; bislang blieben strafgerichtliche Sanktionen jedoch wirkungslos, zumal der BF erst bis November 2021 eine Haftstrafe in Deutschland verbüßte und Anfang 2022 bereits erneut straffällig wurde. Auch angesichts der Entwicklungen seit der Vorlage der Beschwerde ist keine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots angezeigt. Das BVwG geht daher davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot notwendig ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem nachhaltig rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Aufgrund der wiederholten Verurteilungen des BF wegen gewerbsmäßiger Vermögensdelinquenz ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs ist angesichts der Straffälligkeit, des belasteten Vorlebens des BF in Deutschland sowie der aktuell laufenden Fahndung nach dem BF nicht zu beanstanden. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Aufgrund der wiederholten Verurteilungen des BF wegen gewerbsmäßiger Vermögensdelinquenz ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs ist angesichts der Straffälligkeit, des belasteten Vorlebens des BF in Deutschland sowie der aktuell laufenden Fahndung nach dem BF nicht zu beanstanden.

Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der Straffälligkeit und des belasteten Vorlebens ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der Straffälligkeit und des belasteten Vorlebens ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2270214.1.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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