TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/16 W288 2264328-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2023
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Entscheidungsdatum

16.10.2023

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W288 2264328-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 06.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.11.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz, soweit damit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begehrt wurde, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit einjähriger Gültigkeit erteilt. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 06.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.11.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz, soweit damit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begehrt wurde, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit einjähriger Gültigkeit erteilt.

Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 14.02.2023, W200 2264328-1/7E, als unbegründet ab.

2. Am 31.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.2. Am 31.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

Mit Schreiben vom 07.06.2023, zugestellt am 13.06.2023, wurde der Beschwerdeführer vom BFA dazu aufgefordert, binnen vier Wochen eine Bestätigung der syrischen Botschaft vorzulegen, dass kein heimisches Reisedokument erlangt werden könne. Zugleich übermittelte ihm das BFA eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 12.12.2022 zur Thematik der Reisepassausstellung durch die syrische Vertretungsbehörde, aus der die Möglichkeit der Online-Beantragung eines syrischen Reisepasses hervorgehe; dazu wurde ihm ebenfalls die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Mit Stellungnahme vom 06.07.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er Angst habe, sich an die syrische Botschaft zu wenden, da er Verfolgung durch den syrischen Staat befürchte. Er habe sich in Syrien gegen das syrische Regime gestellt, indem er nicht als Reservist am Krieg teilgenommen habe und illegal ausgereist sei. Seine Familie (Frau und Kinder) lebe in Aleppo in ständiger Angst, einen Fehler zu machen und in Kontakt zum syrischen Regime zu kommen. Der Beschwerdeführer fürchte eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft, zumal er weiterhin gegen das syrische Regime auftrete. Außerdem wolle er das von ihm verhasste Regime nicht finanziell unterstützen und habe Angst um seine in Syrien lebenden Angehörigen. Der Beschwerdeführer zähle aufgrund seiner Flucht aus dem Heimatland, die gleichbedeutend mit einer oppositionellen Haltung sei, zu jener Personengruppe, der es nach der – in Reaktion auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2019, E 67/2019, ergangenen – Ersatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2020, W170 2203780-1/25Z, nicht zumutbar sei, mit den syrischen Behörden in Kontakt zu treten. Mit Stellungnahme vom 06.07.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er Angst habe, sich an die syrische Botschaft zu wenden, da er Verfolgung durch den syrischen Staat befürchte. Er habe sich in Syrien gegen das syrische Regime gestellt, indem er nicht als Reservist am Krieg teilgenommen habe und illegal ausgereist sei. Seine Familie (Frau und Kinder) lebe in Aleppo in ständiger Angst, einen Fehler zu machen und in Kontakt zum syrischen Regime zu kommen. Der Beschwerdeführer fürchte eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft, zumal er weiterhin gegen das syrische Regime auftrete. Außerdem wolle er das von ihm verhasste Regime nicht finanziell unterstützen und habe Angst um seine in Syrien lebenden Angehörigen. Der Beschwerdeführer zähle aufgrund seiner Flucht aus dem Heimatland, die gleichbedeutend mit einer oppositionellen Haltung sei, zu jener Personengruppe, der es nach der – in Reaktion auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2019, E 67 aus 2019,, ergangenen – Ersatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2020, W170 2203780-1/25Z, nicht zumutbar sei, mit den syrischen Behörden in Kontakt zu treten.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, zugestellt am 27.07.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, zugestellt am 27.07.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.

Begründend hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisedokumentes bei der syrischen Vertretungsbehörde möglich und zumutbar sei, zumal sich aus der herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation die Möglichkeit der Beantragung eines solchen Dokumentes über das „Online-Konsulat“ ergebe und im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz keine asylrelevante Verfolgung festgestellt worden sei.

4. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 17.08.2023 wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Entscheidungsfindung der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zugrunde liege, zumal die Behörde sich offenbar nicht mit der individuellen Lage des Beschwerdeführers und dem Inhalt der Stellungnahme vom 06.07.2023 auseinandergesetzt habe. Das Ignorieren des schriftlichen Vorbringens stelle einen groben Verfahrensmangel dar. In Syrien befänden sich Angehörige des Beschwerdeführers, die er durch die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft und Bekanntgabe seines Aufenthaltes in Österreich in erhebliche Verfolgungsgefahr bringen würde. Dass diese Angst objektiv begründet sei, zeige die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2017 zur Ausstellung von Reisepässen durch die syrische Botschaft in Wien. Gleichwohl habe er als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokumentes. Nach der Rechtsprechung sei im Einzelfall zu prüfen, ob Personen mit subsidiärem Schutz in Österreich die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft zugemutet werden könne. Die Länderberichte des aktuellen Länderinformationsblattes würden eine Gefährdung von Familienangehörigen oppositioneller Personen bekräftigen. Aus weiters angeführten Berichten ergebe sich, weshalb ein Kontakt mit der syrischen Botschaft je nach Fallkonstellation unzumutbar erscheine. Schließlich wäre es nicht im Sinn des Beschwerdeführers, das syrische Regime durch Begleichung der Passausstellungsgebühr iHv EUR 200,- bis 750,- zu unterstützen. Dem Fremden müsse die Erlangung eines Reisedokumentes seines Herkunftsstaates konkret möglich sein. Dem Beschwerdeführer sei es faktisch nicht möglich bzw. in Anbetracht der drohenden Folgen nicht zumutbar, ein Reisedokument bei der syrischen Botschaft zu beantragen. Der Ausstellung eines Fremdenpasses stünden weder zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegen, noch liege ein Versagungsgrund iSd § 92 FPG vor. Wenn Drittstaatsangehörige über kein Reisedokument ihres Herkunftsstaates verfügen, werde ihnen nach der derzeitigen Rechtslage de facto die Ausübung ihres Rechts auf Bewegungsfreiheit verwehrt. 4. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 17.08.2023 wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Entscheidungsfindung der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zugrunde liege, zumal die Behörde sich offenbar nicht mit der individuellen Lage des Beschwerdeführers und dem Inhalt der Stellungnahme vom 06.07.2023 auseinandergesetzt habe. Das Ignorieren des schriftlichen Vorbringens stelle einen groben Verfahrensmangel dar. In Syrien befänden sich Angehörige des Beschwerdeführers, die er durch die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft und Bekanntgabe seines Aufenthaltes in Österreich in erhebliche Verfolgungsgefahr bringen würde. Dass diese Angst objektiv begründet sei, zeige die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2017 zur Ausstellung von Reisepässen durch die syrische Botschaft in Wien. Gleichwohl habe er als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokumentes. Nach der Rechtsprechung sei im Einzelfall zu prüfen, ob Personen mit subsidiärem Schutz in Österreich die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft zugemutet werden könne. Die Länderberichte des aktuellen Länderinformationsblattes würden eine Gefährdung von Familienangehörigen oppositioneller Personen bekräftigen. Aus weiters angeführten Berichten ergebe sich, weshalb ein Kontakt mit der syrischen Botschaft je nach Fallkonstellation unzumutbar erscheine. Schließlich wäre es nicht im Sinn des Beschwerdeführers, das syrische Regime durch Begleichung der Passausstellungsgebühr iHv EUR 200,- bis 750,- zu unterstützen. Dem Fremden müsse die Erlangung eines Reisedokumentes seines Herkunftsstaates konkret möglich sein. Dem Beschwerdeführer sei es faktisch nicht möglich bzw. in Anbetracht der drohenden Folgen nicht zumutbar, ein Reisedokument bei der syrischen Botschaft zu beantragen. Der Ausstellung eines Fremdenpasses stünden weder zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegen, noch liege ein Versagungsgrund iSd Paragraph 92, FPG vor. Wenn Drittstaatsangehörige über kein Reisedokument ihres Herkunftsstaates verfügen, werde ihnen nach der derzeitigen Rechtslage de facto die Ausübung ihres Rechts auf Bewegungsfreiheit verwehrt.

5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 05.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Letzteres erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer angesichts der aus der Bürgerkriegssituation resultierenden willkürlichen Gewalt im Fall einer Abschiebung eine von § 8 AsylG 2005 umfasste Gefährdungslage drohe. 1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Letzteres erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer angesichts der aus der Bürgerkriegssituation resultierenden willkürlichen Gewalt im Fall einer Abschiebung eine von Paragraph 8, AsylG 2005 umfasste Gefährdungslage drohe.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 14.02.2023, W200 2264328-1/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer für das Verlassen seines Herkunftsstaates in erster Line wirtschaftliche Gründe angeführt habe und in Syrien vor seiner Ausreise nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden sei. Er habe im Zeitraum 1995 bis 1999 sowohl seinen Militär- als auch seinen Reservedienst abgeleistet. Er sei in Syrien nicht vorbestraft, sei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, werde nicht gesucht und habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Der Beschwerdeführer sei nicht aufgefordert worden, für das syrische Regime zu arbeiten. Eine Bedrohung aufgrund seines christlich-orthodoxen Glaubens liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe sich weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen. Ihm drohe bei einer Rückkehr wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung.

1.2. Der Beschwerdeführer ist rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte.

Der Beschwerdeführer hat die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Wien bislang nicht beantragt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der syrischen Botschaft in Wien einen nationalen syrischen Reisepass erhalten kann.

Für im Ausland lebende Syrer besteht die Möglichkeit, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Durch Vorlage seines Personalausweises sowie seiner Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte zusammen mit zwei Passfotos und der persönlichen Antragstellung auf der syrischen Botschaft kann der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument erlangen. Auch eine Antragstellung über ein Online-Portal des syrischen Innenministeriums ist dem Beschwerdeführer möglich. Es ist auch für Syrer, die Syrien illegal verlassen haben, möglich, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen.

Konkrete Gründe für die Annahme, dass die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Vertretungsbehörde in Wien zu Repressalien für den Beschwerdeführer oder seine in Syrien (Aleppo) lebenden Angehörigen – seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder – führen würde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder waren nie politisch tätig und sind nie als Gegner des syrischen Regimes in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer hat sowohl seinen Grundwehrdienst als auch den Reservedienst in Syrien abgeleistet. Allein die Kenntniserlangung der Vertretungsbehörde über die (illegale) Ausreise und Asylantragstellung im Ausland begründet kein maßgebliches Risiko, dass das syrische Regime Verfolgungshandlungen gegen die in Aleppo lebende Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers setzen würde.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen syrischen Personalausweis und hat nicht behauptet, dass ihm die Aufbringung der Gebühr für die Passausstellung nicht möglich wäre.

1.3. Zu den Voraussetzungen für die Erlangung eines syrischen Reisepasses für in Österreich lebende syrische Staatsbürger:

Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Syrien – Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.2022:

Welche Voraussetzungen gelten für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments über die syrische Botschaftsvertretung in Österreich?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

[…]

Anmerkung: Es darf darauf hingewiesen werden, dass von Seiten der Staatendokumentation keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob ein syrischer Staatsbürger tatsächlich einen syrischen Reisepass ausgestellt bekommt, oder nicht. Des Weiteren ist zu beachten, dass ein syrischer Staatsbürger mit einem solchen Antrag den syrischen Staat über den eigenen Aufenthalt in Österreich in Kenntnis setzen würde, was unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und somit nicht für jeden in Österreich aufhältigen Syrer eine Option darstellt.

Siehe außerdem unter Frage 3 Informationen zum Thema staatliche Willkür in den syrischen Auslandsvertretungen.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien das Vorweisen diverser Dokumente notwendig ist (Details hierzu: siehe Einzelquellen). Für die Beantragung ist ein persönliches Erscheinen in der Konsularabteilung erforderlich, eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig.

Einzelquellen:

Die syrische Botschaft Wien schreibt zu den Voraussetzungen für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments Folgendes:

?        Besitz eines syrischen Reisepasses (Gültig, Abgelaufen, Alt oder etc..) oder syrische ID Karte, Personalausweis, Geburtsurkunde.

?        2x Passfoto.

Alle erforderlichen Unterlagen finden im Anhang (Leider nur auf Arabisch). Für die Beantragung ist persönliche Erscheinung in der Konsular Abteilung erforderlich und OHNE Termin.

Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail

Anmerkung: Ein von der syrischen Botschaft Wien übermitteltes Dokument listet die zur Ausstellung eines Reisepasses nötigen Dokumente auf [automatische Übersetzung]:

Erforderliche Papiere, um einen neuen Reisepass zu erhalten.

?        aktuelle farbige Personalfotos für den Pass (4x4 cm groß, weißer Hintergrund, dunkle Kleidung, keine Brille)

?        Eine ausgedruckte Papierkopie des Personalausweises oder eine individuelle Personenstandsurkunde

?        Die aktuelle Aufenthaltskarte im Auslandsland

Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses: der Personalausweis oder die Ausstellung eines Zivilstandsregisters mit einem daran angebrachten gestempelten und vom syrischen Außenministerium beglaubigten Personenstandsregister, dessen Ausstellungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Gebühren:

?        Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen)

?        Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage)

Stellt die syrische Botschaft in Österreich auch Reisedokumente für syrische Staatsangehörige aus, die ihr Land illegal/ohne gültiges Reisedokument verlassen haben?

[…]

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die syrische Botschaft in Wien Reisedokumente für alle syrischen Staatsbürger, ohne Einschränkungen, ausstellt.

Einzelquellen:

Die syrische Botschaft Wien schreibt zu der Angelegenheit Folgendes:

?        Ja OHNE welche Einschränkungen.

?        Für Erstmalige Beantragung ist eine der folgende Dokumente erforderlich: Syrische ID Karte, Personalausweis, oder Geburtsurkunde.

Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail

Müssen syrische Staatsangehörige mit staatlicher Willkür durch die syrische Botschaft in Österreich rechnen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Arabisch keine Informationen zu den expliziten Fragestellungen bezüglich der Situation in der syrischen Botschaft in Österreich gefunden. Gesucht wurde auf google.com, bing.com, ecoi.net, duckduckgo.com mit einschließlich, aber nicht ausschließlich folgenden Suchwörtern „syrische Botschaft“ „syrische Auslandsvertretung“, „Wien“, „Österreich“, „willkürlich“, „staatliche Willkür“, „Zugang zu Dokumenten“ „Reisepass“, „staatliche Dokumente“, „Assad-Regime“ „syrische Staatsbürger“, „Botschaftsbesuch“, „Korruption“, „Ausstellung von Pässen“ und fremdsprachigen Äquivalenten. Im Folgenden werden daher allgemeinere Informationen bezüglich willkürlichen Verhaltens seitens der syrischen Auslandsvertretungen zur Verfügung gestellt.

Anmerkungen: Das Risiko der Willkür unter dem Assad-Regime ist immer gegeben. In Berichten über das Vorgehen des syrischen Machtapparats wird Willkür immer wieder als Instrument der Machtausübung thematisiert [wie auch in den entsprechenden Kapiteln im COI-CMS Syrien dargelegt; vgl.: z.B. „Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts“ im Kapitel „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“ oder „Politische Lage“; siehe u.a. auch: Global Centre for the Responsibility to Protect (1.12.2022): Syria, https://www.globalr2p.org/countries/syria/, Zugriff 5.12.2022; HRW – Human Rights Watch (20.10.2021): “Our Lives Are Like Death” Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, https://www.hrw.org/report/2021/10/20/our-lives-are-death/syrian-refugee-returns-lebanon-and-jordan, Zugriff 9.12.2022; SNHR – Syrian Network for Human Rights (5.7.2022): At Least 1,024 Arbitrary Arrests/Detentions Documented in Syria in the First Half of 2022, Including 49 Children and 29 Women, with 164 of These Cases Documented in June, https://snhr.org/wp-content/uploads/2022/07/M220702E.pdf, Zugriff 9,12.2022).Anmerkungen: Das Risiko der Willkür unter dem Assad-Regime ist immer gegeben. In Berichten über das Vorgehen des syrischen Machtapparats wird Willkür immer wieder als Instrument der Machtausübung thematisiert [wie auch in den entsprechenden Kapiteln im COI-CMS Syrien dargelegt; vergleiche, z.B. „Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts“ im Kapitel „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“ oder „Politische Lage“; siehe u.a. auch: Global Centre for the Responsibility to Protect (1.12.2022): Syria, https://www.globalr2p.org/countries/syria/, Zugriff 5.12.2022; HRW – Human Rights Watch (20.10.2021): “Our Lives Are Like Death” Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, https://www.hrw.org/report/2021/10/20/our-lives-are-death/syrian-refugee-returns-lebanon-and-jordan, Zugriff 9.12.2022; SNHR – Syrian Network for Human Rights (5.7.2022): At Least 1,024 Arbitrary Arrests/Detentions Documented in Syria in the First Half of 2022, Including 49 Children and 29 Women, with 164 of These Cases Documented in June, https://snhr.org/wp-content/uploads/2022/07/M220702E.pdf, Zugriff 9,12.2022).

Der UN-Menschenrechtsausschuss hat klargestellt, dass der Begriff „willkürlich“ in Artikel 9 Absatz 1 des von Österreich mit Vorbehalten ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) weit auszulegen ist und Elemente der Unangemessenheit, Ungerechtigkeit und fehlenden Vorhersehbarkeit und des ordnungsgemäßen Verfahrens sowie Elemente der Angemessenheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit umfasst. Festnahmen, für die es keine Rechtsgrundlage gibt, sind ebenfalls willkürlich.

Zum Thema Ausstellung von Dokumenten durch die syrische Botschaft in Istanbul und Fällen von Verhaftungen an der Botschaft siehe auch eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.8.2020:

ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (12.8.2020): Anfragebeantwortung zu Syrien: Ausstellung von Dokumenten durch die syrische Botschaft in Istanbul, Fälle von Verhaftungen an der Botschaft; Folgen für Familienangehörige in Syrien, wenn sich Personen (z.B. Militärdeserteure) an syrische Vertretungen im Ausland wenden [a-11293], https://www.ecoi.net/de/dokument/2035658.html, Zugriff 9.12.2022

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es zu Verstößen gegen syrische Bürger kommt, die versuchen, Pässe zu erhalten. Die materiellen Kosten, die das syrische Regime für die Ausstellung oder Erneuerung von Pässen verlangt, gehören zu den höchsten weltweit. Das Sicherheitsproblem, nach dem Passantragsstellern nach einer durchgeführten Hintergrundprüfung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden eine Passausstellung verweigert wird, hat sich nach dem Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015 verringert. Das Gesetzesdekret sieht die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes vor, ohne jegliche Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwortern, wobei die gleichen Regeln für diejenigen gelten sollen, die das Land illegal verlassen haben. Dennoch ist ein deutlicher Unterschied festzustellen in der Art und Weise, wie die Konsulate des syrischen Regimes Anträge und andere Angelegenheiten je nach der politischen und rechtlichen Position des jeweiligen Landes, in dem sich die Auslandsvertretung befindet, und dessen Einstellung zum syrischen Regime, behandeln. Es gibt weitere Berichte darüber, dass bspw. die syrische Botschaft in Berlin eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammen arbeitet und kontinuierlich bei Anträgen in der Botschaft eine Sicherheitsüberprüfung in Damaskus durchführt. Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich aus genutzt werden kann. Das Online-Portal soll Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken Die syrische Regierung hofft außerdem auf steigende Einnahmen, wenn mehr Syrer in der Lage sind, ihre Dokumente ohne Bestechungsgelder und zusätzliche Zahlungen an sogenannte Fixer zu beschaffen. [Anm.: zur Umsetzung des Portals in der Praxis konnten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche nur wenige Informationen gefunden werden].

Einzelquellen:

Das Syrian Human Rights Network (SNHR) hat in einem am 28.1.2019 veröffentlichten Bericht aufgedeckt, dass das syrische Regime die Ausstellung von Pässen als Mittel zur Finanzierung seines Krieges gegen das syrische Volk und zur Demütigung von Dissidenten einsetzt. Der Bericht dokumentiert die Verstöße gegen syrische Bürgerinnen und Bürger, die versuchen, Pässe zu erhalten, und zeigt die im Vergleich zu allen anderen Ländern der Welt exorbitant hohen und unangemessenen finanziellen Kosten dafür auf.

Der 10-seitige Bericht stellt fest, dass das syrische Regime bei seinen Bemühungen, den im März 2011 begonnenen Volksaufstand zu unterdrücken und niederzuschlagen, verschiedene syrische Staatsorgane eingesetzt hat. Der Bericht fügt hinzu, dass das Assad-Regime nicht nur die Macht der staatlichen Sicherheits- und Militärapparate genutzt hat, um den eigenen Interessen zu dienen und seine brutale Machtausübung zu zementieren, sondern auch alle staatlichen Institutionen Syriens instrumentalisiert hat, einschließlich der Einwanderungs- und Passbehörde, deren Rolle zusammen mit einer großen Anzahl anderer Institutionen bis zu dem Punkt erweitert wurde, an dem sie eine zentrale Rolle in Sicherheits- und politischen Fragen spielt. Die Korruption der Aufgaben und Praktiken all dieser staatlichen Institutionen im Dienste der Interessen des Assad-Regimes hat dazu geführt, dass diese Einrichtungen faktisch zu einem Netzwerk von Unternehmen der Assad-Familie geworden sind

Dem Bericht zufolge verfolgte das syrische Regime bei der Ausstellung von Pässen eine doppelte Politik: Einerseits mussten alle Antragsteller, ob innerhalb oder außerhalb Syriens, seit Beginn des Volksaufstands bis April 2015 eine Genehmigung von Zweigstellen der Sicherheitsabteilungen des Regimes einholen, was bedeutete, dass allen Teilnehmern am Volksaufstand und allen Regimegegnern außerhalb Syriens die Möglichkeit verwehrt wurde, Pässe zu erhalten.

Trotz dieser offiziellen Haltung betrieb das Regime jedoch auch einen inoffiziellen, mafiösen Schwarzmarkt, auf dem diese Bürger gegen hohe Zahlungen von bis zu 5.000 US-Dollar pro Person Pässe erhalten konnten.

Der Bericht fügt hinzu, dass der zweite Zeitraum begann, nachdem das syrische Regime das Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015 erlassen hatte, das die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes ohne jegliche Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwortern erlaubte, wobei die gleichen Regeln für diejenigen galten, die das Land illegal verlassen hatten. Dieses Dekret wurde später durch das Dekret Nr. 18 aus dem Jahr 2017 geändert, mit dem ein Schnellpasssystem eingeführt wurde, das die Konsulargebühr für die sofortige und zügige Ausstellung oder Erneuerung eines Passes oder Reisedokuments für syrische Staatsangehörige und Personen mit gleichwertigem Status, die sich außerhalb der Arabischen Republik Syrien aufhalten, innerhalb von drei Arbeitstagen auf 800 US-Dollar festlegt, während diejenigen, die das normale Warteschlangensystem nutzen, das zwischen 10 und 21 Arbeitstagen dauert, eine Gebühr von 300 US-Dollar zahlen. Dem Bericht zufolge sind diese hohen materiellen Kosten, die das syrische Regime für die Ausstellung oder Erneuerung von Pässen verlangt, exorbitant hoch, ja sogar die höchsten weltweit. In dem Bericht wird ferner erläutert, dass die Gültigkeitsdauer der Pässe von Regimegegnern, die von den Sicherheitsdiensten des Regimes gesucht werden, höchstens zwei Jahre beträgt. Bekanntlich verlangen viele Länder und Fluggesellschaften von ihren Passagieren Pässe, die mindestens sechs Monate vor dem Reisedatum gültig sind; für syrische Dissidenten beträgt die tatsächliche Gültigkeitsdauer des Passes also 18 Monate. Darüber hinaus leben viele Syrer in Städten oder Ländern, in denen es kein syrisches Konsulat gibt, so dass sie gezwungen sind, Reisevorbereitungen zu treffen und für Flüge und Unterkunft zu bezahlen, nur um ihren Pass zu erneuern, und ihnen keine andere Wahl bleibt, als 800 US-Dollar für einen Eilpass zu bezahlen.

Darüber hinaus zeigt der Bericht, dass syrische Bürger bei der Ausstellung von Pässen zusätzlich zu den hohen materiellen Kosten mit weiteren Verstößen konfrontiert sind, da die Sicherheitsdienste des Regimes nach wie vor von allen syrischen Bürgern eine Genehmigung der staatlichen Sicherheitsbehörden verlangen, um Pässe zu erhalten. Jeder Passantragsteller wird einer Hintergrundprüfung unterzogen, bei der sein Name mit den Listen der gesuchten Personen abgeglichen wird, bei denen es sich im Wesentlichen um eine Liste aller Personen handelt, die am Volksaufstand für Demokratie beteiligt waren.

Zusätzlich zur Genehmigung durch die Sicherheitsdienste muss jeder männliche Bürger zwischen 20 und 42 Jahren, der nicht von der staatlichen Wehrpflicht befreit ist, die Genehmigung des Rekrutierungszentrums seiner Militärdivision einholen, was dem Bericht zufolge ein Hindernis für Hunderttausende von Syrern darstellt, die sich geweigert haben, den militärischen Einrichtungen beizutreten, die vom syrischen Regime mobilisiert wurden, um eine Vielzahl von Verbrechen zu begehen, die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, einschließlich der Ermordung von Hunderttausenden anderer syrischer Bürger.

SNHR hat auch einen deutlichen Unterschied in der Art und Weise festgestellt, wie die Konsulate des syrischen Regimes Anträge und andere Angelegenheiten je nach der politischen und rechtlichen Position des Landes zum syrischen Regime behandeln. Das syrische Konsulat in Genf, Schweiz, wickelt beispielsweise Angelegenheiten routinemäßig ab, während Syrer im syrischen Konsulat in der türkischen Stadt Istanbul unter einem traurig vorhersehbaren Muster von Demütigung und Erpressung leiden. SNHR hat mehrere Fälle registriert, in denen syrischen Staatsbürgern die Pässe entzogen wurden und ihnen keine alternativen Pässe ausgestellt wurden, oder in denen ihre Pässe beschlagnahmt wurden und ihnen alternative Pässe mit der Begründung verweigert wurden, dass die betreffenden Bürger von den Sicherheitsbehörden in Syrien gesucht würden. Dieses Sicherheitsproblem hat nach dem Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 17 deutlich abgenommen; es scheint, dass der Bedarf des syrischen Regimes an US-Dollar-Währung der Hauptgrund für diese Maßnahmen war. SNHR hat auch Fälle registriert, in denen Bürgern keine Quittung oder Dokumentation ausgestellt wurde, um zu beweisen, dass sie für ihre Pässe bezahlt oder sie von Mitarbeitern erhalten haben, was zusätzliche Verstöße über den Katalog anderer in diesem Prozess dokumentierter Verstöße hinaus sind.

[…]

SNHR – Syrian Network for Human Rights (28.1.2019): The Syrian Regime Uses Passports’ Issuance to Finance its War and Humiliate its Opponents, https://snhr.org/blog/2019/01/28/53272/, Zugriff 9.12.2022

Der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW) berichtet am 18.12.2018 Folgendes:

[…] Die syrische Botschaft in Berlin arbeite eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammen, sagt Jens-Martin Rode von "4syrebellion", einer Berliner Gruppe syrischer und nicht-syrischer Aktivisten, die sich für Menschenrechte in Syrien Die Vereinfachung der konsularischen Dienstleistungen ist für die Millionen von Syrern, die infolge des Krieges aus dem Land geflohen sind, zwar dringend erforderlich, es bleibt jedoch abzuwarten, wie effektiv das neue System sein wird und ob es zu spürbaren Verbesserungen der Zugänglichkeit führt. E-Governance-Systeme sind nur so gut wie die ihnen zugrundeliegenden Aufzeichnungen und Daten, die im Falle Syriens fragmentiert und lückenhaft sind, wenn sie nicht sogar ganz fehlen.

Für die Millionen von Syrern, die jetzt außerhalb ihres Landes leben, ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten und insbesondere die Erneuerung von Pässen ein teurer und zeitaufwändiger Prozess mit wenig Erfolgsgarantie. Solche Dokumente werden häufig benötigt, um Dienstleistungen in anderen Ländern in Anspruch zu nehmen, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen zu beantragen und beispielsweise die Geburt von Kindern offiziell zu registrieren. Zusätzlich zu den üblichen (oft exorbitanten) Gebühren für die Beschaffung solcher Dokumente müssen Syrer auch für den Transport zur und von der Botschaft oder dem Konsulat bezahlen (oft für mehrere Termine) und müssen unter Umständen Bestechungsgelder zahlen oder "Fixer" anheuern, um überhaupt einen Termin zu bekommen. Viele zögern auch, syrische Konsulate persönlich aufzusuchen, weil sie Misshandlungen durch feindselige Beamte oder schlimmstenfalls eine Verhaftung befürchten. Nach all dem kommen die Dokumente nur langsam an, wenn sie überhaupt ankommen.

Das "Online-Konsulat" könnte eine Möglichkeit bieten, Probleme mit Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten zu vermeiden. Wenn das Portal wie vorgeschlagen funktioniert, können alle Anträge online gestellt und die entsprechenden Unterlagen per Post versandt werden.

[…]

Wie hoch sind die Kosten für einen über die syrische Botschaft in Österreich ausgestellten Reisepass?

[…]

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien auf 265 Euro belaufen. Bei Verlust eines Reisepasses wird darüber hinaus 45 Euro Bearbeitungsgebühr berechnet. Die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses im Expressverfahren betragen 705 Euro. Tatsächliche Zahlungen scheinen teilweise jedoch deutlich höher zu sein. Dies führt dazu, dass die syrischen Reisepässe durch die immer weiter willkürlich steigenden Passgebühren mittlerweile zu den teuersten der Welt gehören.

Einzelquellen:

Die syrische Botschaft Wien schreibt zu den Kosten eines über die syrische Botschaft in Österreich ausgestellten Reisepass Folgendes:

265 Euro Ohne weitere zusätzliche Kosten.

Für Verlorene Reisepass benötigt man zusätzlich:

?        Verlustanzeige, beglaubigt von Österreichische Außenministerium Wien und OHNE Übersetzung.

?        Eine der folgende Dokumente: Syrische ID Karte, Personalausweis, oder Geburtsurkunde.

?        45 Euro Bearbeitungsgebühr zusätzlich.

Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail

Anmerkung: Das von der syrischen Botschaft Wien übermittelte Dokument beinhaltet auch die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses [automatische Übersetzung]:

Gebühren:

?        Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen)

?        Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage) Für Verlorene Reisepass benötigt man zusätzlich:

?        Verlustanzeige, beglaubigt von Österreichische Außenministerium Wien und OHNE Übersetzung.

- Eine der folgende Dokumente: Syrische ID Karte, Personalausweis, oder Geburtsurkunde.

- 45 Euro Bearbeitungsgebühr zusätzlich.

Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail

Anmerkung: Das von der syrischen Botschaft Wien übermittelte Dokument beinhaltet auch die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses [automatische Übersetzung]:

Gebühren:

?        Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen)

?        Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Vorverfahren des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz, der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und dazu, dass der Beschwerdeführer derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte verfügt, ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungs- sowie Gerichtsakt.

Die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, sind dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022, Zl. 1292573803/220037742, zu entnehmen. Die Gründe für die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2023, W200 2264328-1/7E.

2.2. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass er die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre.

Die Feststellungen über die Möglichkeit der Reisepassausstellung bei der syrischen Botschaft in Wien und die diesbezüglichen Voraussetzungen ergeben sich aus der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2022, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und von diesem nicht bestritten worden ist.

Soweit die Beschwerde zusätzlich auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2017 „Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft in Wien“ verweist, ist anzumerken, dass diese – mittlerweile knapp sechs Jahre alte – Anfragebeantwortung die Aussage enthält, dass „des Weiteren […] zu beachten [ist], dass ein syrischer Staatsbürger mit einem solchen Antrag den syrischen Staat vom eigenen Aufenthalt in Österreich in Kenntnis bringen würde, was unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und somit nicht für jeden in Österreich aufhältigen Syrer eine Option darstellt. Hierbei können zahlreiche Faktoren eine Rolle spielen.“

Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2022 ist zu entnehmen, dass die syrische Botschaft in Wien Reisedokumente für alle syrischen Staatsbürger, ohne Einschränkungen ausstellt. Es wird zwar nicht verkannt, dass es zu Verstößen gegen syrische Bürger kommen kann, jedoch hat sich dieses Sicherheitsproblem nach dem Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015, das die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes ohne Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwörtern vorsieht, verringert. Es sollen auch für Personen, die das Land illegal verlassen haben, dieselben Regeln gelten. Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich aus genutzt werden kann. Dieses soll Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken. Aus der Anfragebeantwortung vom 12.12.2022 (sowie den in der Beschwerde zitierten Einzelfallentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes) ist nicht abzuleiten, dass die Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde für Personen, denen seitens des syrischen Regimes keine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird, ein Sicherheitsrisiko darstellt.

2.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes keine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2023, mit dem das Verfahren über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgeschlossen wurde und von dessen Inhalt der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei Kenntnis hat. Den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – der sich nie regimekritisch bzw. politisch betätigt habe, sowohl seinen Wehr- als auch seinen Reservedienst bereits abgeleistet habe und sich zwischenzeitlich nicht mehr im reservedienstpflichtigen Alter befinde – Syrien aus wirtschaftlichen Motiven verlassen habe. Dass sich Familienangehörige des Beschwerdeführers in Syrien oder im Ausland oppositionell betätigt hätten, ist dem zitierten Erkenntnis ebenfalls nicht zu entnehmen.

Im nunmehrigen Verfahren wurde kein substantiiertes entgegenstehendes Tatsachenvorbringen erstattet, sondern es wurde in der Stellungnahme vom 06.07.2023 und in der Beschwerde lediglich allgemein und ohne nähere Konkretisierung behauptet, dass der Beschwerdeführer oppositionell tätig sei, weshalb ihm eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde nicht zumutbar sei. Da jedoch, wie angesprochen, in keiner Weise näher erläutert wurde, worin diese oppositionelle Tätigkeit besteht, ergab sich kein Anlass, von den Ermittlungsergebnissen im abgeschlossenen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abzuweichen. Sofern ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer deshalb eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde, weil er sich dem Reservedienst entzogen habe und illegal ausgereist sei, steht dies im Widerspruch zum im Erkenntnis vom 14.02.2023 festgestellten Sachverhalt, demnach der Beschwerdeführer seinen Reservedienst abgeleistet hat und sich zwischenzeitlich nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befindet. Der Anfragebeantwortung vom 12.12.2022 ist zu entnehmen, dass die illegale Ausreise der Passausstellung nicht entgegensteht; dass die illegale Ausreise und Asylantragstellung im Ausland per se nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime führt, wurde ebenfalls bereits im Erkenntnis vom 14.02.2023 festgestellt. Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 17.07.2023), auf das die Beschwerde Bezug nimmt, ist auch zu entnehmen, dass das syrische Regime durchaus Kenntnis davon hat, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz für syrische Staatsbürger oftmals die einzige Möglichkeit darstellt, ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erlangen, sodass dies nicht grundsätzlich als oppositioneller Akt aufgefasst wird.

Dass der Beschwerdeführer über die für eine Passausstellung vorzulegenden Dokumente verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2023, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zahlreiche syrische Dokumente vorgelegt hat, u.a. seinen syrischen Personalausweis und Führerschein im Original sowie diverse Auszüge aus syrischen Registern und Kopien der Reisepässe seiner Ehefrau und Kinder. Daraus ergibt sich weiter, dass dem Beschwerdeführer und seinen in Syrien lebenden Angehörigen bereits in der Vergangenheit behördliche syrische Dokumente ausgestellt worden sind, ohne dass dies Komplikationen bzw. Repressalien für ihn oder seine in Syrien lebende Familie nach sich gezogen hätte.

Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass er die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien iHv EUR 265,- nicht aufbringen könne, zumal er lediglich darauf verwies, dass er es ablehne, dadurch das Assad-Regime zu finanzieren. Eine Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisepasses seines Heimatlandes ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht.

Vor diesem Hintergrund ist das im nunmehrigen Verfahren allgemein erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund einer – im abgeschlossenen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz gerade nicht festgestellten – regimekritischen Tätigkeit nicht in zumutbarer Weise mit den syrischen Behörden Kontakt aufnehmen zu können, zu unsubtantiiert, um ein konkretes Hindernis für die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Vertretungsbehörde aufzuzeigen.

Wenngleich das Risiko willkürlicher Handlungen des syrischen Regimes stets besteht, ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers, der bislang keinerlei oppositionelle Handlungen gesetzt hat, kein konkretes Risiko dafür, dass die Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde für ihn bzw. seine Angehörigen in Syrien zu Repressalien führen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG idF BGBl. I 68/2013 lautet auszugsweise: Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, lautet auszugsweise:

„§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1.       Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2.       ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3.       ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4.       ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5.       ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) – (4) […]“

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er fällt damit nicht unter den von § 88 Abs. 1 und 2 FPG umfassten Personenkreis. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er fällt damit nicht unter den von Paragraph 88, Absatz eins und 2 FPG umfassten Personenkreis.

Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7).

Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).

Das in § 88 Abs. 2a FPG in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Übereinstimmung mit Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.

Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K 8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K 8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist vergleiche idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).

Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses ohne angemessene Berücksichtigung, ob dem Betroffenen die Erlangung seines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner persönlichen Umstände möglich gewesen wäre, kann eine Verletzung des Grundrechtes auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK darstellen. Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK legt den Vertragsstaaten jedoch keine allgemeine Verpflichtung auf, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche (vgl. EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B., Rn. 59, 93 ff). Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses ohne angemessene Berücksichtigung, ob dem Betroffenen die Erlangung seines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner persönlichen Umstände möglich gewesen wäre, kann eine Verletzung des Grundrechtes auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK darstellen. Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK legt den Vertragsstaaten jedoch keine allgemeine Verpflichtung auf, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche vergleiche EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B., Rn. 59, 93 ff).

3.2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich ein gültiges syrisches Reisedokument zu beschaffen:

Der Beschwerdeführer hat als syrischer Staatsangehöriger die Möglichkeit, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen zu lassen. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, liegen keine konkreten Gründe vor, weshalb ihm dies nicht möglich oder zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht behauptet, dass er bereits einen Versuch unternommen hat, bei der syrischen Botschaft die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes zu erwirken oder dass ihm die hierfür erforderlichen Dokumente fehlen würden. Ebensowenig wurden substantiierte Gründe genannt, die die Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde als unzumutbar erscheinen ließen. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keinerlei politische Aktivität gesetzt hat, nie als Gegner des syrischen Regimes in Erscheinung getreten ist und Syrien erst nach Ableistung des Wehr- und Reservedienstes verlassen hat, bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte, dass das syrische Regime ihn als Gegner einstufen würde. Somit kann auch nicht angenommen werden, dass das syrische Regime ihm im Fall einer nunmehrigen Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes und Kenntniserlangung von seinem Aufenthalt in Österreich sowie seinem hier gestellten Antrag auf internationalen Schutz, der nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hat, allein aus diesem Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Somit besteht auch kein Grund für die Annahme, dass die Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde in weiterer Folge zu Repressalien für die nach wie vor in Aleppo lebende Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen minderjährigen Kinder führen würde.

Aus dem aufrechten Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich keine Gründe, die zur Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der Botschaft seines Herkunftsstaates führen. Jener Status wurde dem Beschwerdeführer nicht aufgrund einer individuellen Gefährdungslage, sondern der – für sämtliche im syrischen Staatsgebiet aufhältigen Personen bestehenden – Gefahr willkürlicher Gewalt im Zuge des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zuerkannt.

Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht in der syrischen Botschaft in Wien um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss.

Somit hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG und Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie nicht erfüllt sind und ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht besteht.Somit hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG und Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie nicht erfüllt sind und ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht besteht.

3.3. Der in der Beschwerde vorgebrachte – mit der Versagung des Fremdenpasses einhergehende – Eingriff in das Grundrecht auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK (vgl. dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022 unter Bezugnahme auf EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B.) liegt angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, sich durch die syrische Vertretungsbehörde einen Reisepass ausstellen zu lassen, nicht vor. 3.3. Der in der Beschwerde vorgebrachte – mit der Versagung des Fremdenpasses einhergehende – Eingriff in das Grundrecht auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK vergleiche dazu VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022, unter Bezugnahme auf EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B.) liegt angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, sich durch die syrische Vertretungsbehörde einen Reisepass ausstellen zu lassen, nicht vor.

3.4. Sollte dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses durch die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates künftig tatsächlich verweigert werden bzw. sollten sich konkrete Gründe ergeben, weshalb ihm die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich ist, steht es ihm offen – unter Nachweis dieser Umstände – beim BFA neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses zu beantragen.

3.5. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die vorliegende Entscheidung verwertet ausschließlich Beweisergebnisse, die dem Beschwerdeführer aus dem vorangegangenen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie dem behördlichen Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses bekannt sind. Daraus ergaben sich keine strittigen Tatsachenfragen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einer Klärung zuzuführen gewesen wären. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die vorliegende Entscheidung verwertet ausschließlich Beweisergebnisse, die dem Beschwerdeführer aus dem vorangegangenen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie dem behördlichen Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses bekannt sind. Daraus ergaben sich keine strittigen Tatsachenfragen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einer Klärung zuzuführen gewesen wären.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Schlagworte

Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument subsidiärer Schutz Voraussetzungen Vorlagepflicht Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W288.2264328.2.00

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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