Entscheidungsdatum
16.10.2023Norm
BDG 1979 §39Spruch
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W246 2228418-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen den Bescheid des Personalamts XXXX der Österreichischen Post AG vom 11.12.2019, Zl. 0060-500147-2019, betreffend Feststellungsanträge zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen den Bescheid des Personalamts römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 11.12.2019, Zl. 0060-500147-2019, betreffend Feststellungsanträge zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrags vom 22.03.2019 in Bezug auf die Antragspunkte 3., 6. und 7. richtet, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Es wird festgestellt, dass die Weisung des Personalamts XXXX vom 28.02.2019, schriftlich wiederholt am 25.03.2019, nach welcher der Antragsteller am 01.03.2019 seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX anzutreten habe und dort auf dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ (Code 0840; Verwendungsgruppe PT 8) verwendet werde, rechtswidrig war und nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte.“„Es wird festgestellt, dass die Weisung des Personalamts römisch 40 vom 28.02.2019, schriftlich wiederholt am 25.03.2019, nach welcher der Antragsteller am 01.03.2019 seinen Dienst in der Zustellbasis römisch 40 anzutreten habe und dort auf dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ (Code 0840; Verwendungsgruppe PT 8) verwendet werde, rechtswidrig war und nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben (Weisung) vom 22.02.2019 forderte das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) den Beschwerdeführer, einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten der Österreichischen Post AG, dazu auf, sich am 28.02.2019 einer Untersuchung durch einen Anstaltsarzt zu unterziehen (§ 52 BDG 1979). Dazu legte die Behörde dar, aus einem eingeholten Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nach seit 22.04.2016 beinahe durchgehend andauerndem Krankenstand bzw. Dienstfreistellung nunmehr wieder dienstfähig sei.1. Mit Schreiben (Weisung) vom 22.02.2019 forderte das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) den Beschwerdeführer, einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten der Österreichischen Post AG, dazu auf, sich am 28.02.2019 einer Untersuchung durch einen Anstaltsarzt zu unterziehen (Paragraph 52, BDG 1979). Dazu legte die Behörde dar, aus einem eingeholten Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nach seit 22.04.2016 beinahe durchgehend andauerndem Krankenstand bzw. Dienstfreistellung nunmehr wieder dienstfähig sei.
2. In der Folge teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) vom 28.02.2019 mit, sich am 01.03.2019 in seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX , einzufinden und dort seinen Dienst anzutreten. Der Beschwerdeführer werde dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ (Code 0840; Verwendungsgruppe PT 8) verwendet werden. 2. In der Folge teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) vom 28.02.2019 mit, sich am 01.03.2019 in seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis römisch 40 , einzufinden und dort seinen Dienst anzutreten. Der Beschwerdeführer werde dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ (Code 0840; Verwendungsgruppe PT 8) verwendet werden.
3. Mit Schreiben vom 22.03.2019 remonstrierte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters gegen die Weisung vom 28.02.2019 und legte seine rechtlichen Bedenken gegen diese dar. Dabei stellte er den Antrag,
1.) dass ihm wieder sein fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX gegeben werde und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verrichten müsse, [in der Folge: Antragspunkt 1.]1.) dass ihm wieder sein fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis römisch 40 gegeben werde und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis römisch 40 auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verrichten müsse, [in der Folge: Antragspunkt 1.]
2.) dass er auf einem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX verwendet/eingesetzt werde und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verrichten müsse, [in der Folge: Antragspunkt 2.]2.) dass er auf einem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis römisch 40 verwendet/eingesetzt werde und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis römisch 40 auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verrichten müsse, [in der Folge: Antragspunkt 2.]
3.) dass er die Anweisung als „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, eine Tätigkeit auszuüben, nicht befolgen müsse, [in der Folge: Antragspunkt 3.]
4.) dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 28.02.2019 zur Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet zu werden, sofort aufzuheben und ihm ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen sei, [in der Folge: Antragspunkt 4.]4.) dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 28.02.2019 zur Zustellbasis römisch 40 auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet zu werden, sofort aufzuheben und ihm ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen sei, [in der Folge: Antragspunkt 4.]
5.) dass anzuordnen sei, dass er sich auf freie Rayone bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen sei, [in der Folge: Antragspunkt 5.]
6.) dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 28.02.2019, er werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 der Zustellbasis XXXX dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe, [in der Folge: Antragspunkt 6.]6.) dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 28.02.2019, er werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 der Zustellbasis römisch 40 dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe, [in der Folge: Antragspunkt 6.]
7.) dass die schriftliche Weisung vom 28.02.2019, er werde mit Wirksamkeit vom 01.03.2019 der Zustellbasis XXXX dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet, „schlicht“ rechtswidrig sei, [in der Folge: Antragspunkt 7.]7.) dass die schriftliche Weisung vom 28.02.2019, er werde mit Wirksamkeit vom 01.03.2019 der Zustellbasis römisch 40 dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet, „schlicht“ rechtswidrig sei, [in der Folge: Antragspunkt 7.]
8.) dass er die Anweisung, dass er sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht befolgen müsse, [in der Folge: Antragspunkt 8.]
in eventu
9.) feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Arbeitsplatzzuweisung per 01.03.2019 zu Unrecht erfolgt sei, weshalb diese (sofort) aufzuheben sei, [in der Folge: Antragspunkt 9.]
in eventu
10.) dass eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst bei ihm zu erfolgen habe [in der Folge: Antragspunkt 10.] und
11.) auf Feststellung, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach § 40 BDG 1979, nämlich die Verwendungsänderung, er werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 zur Zustellbasis XXXX dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet, unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG 1979 und somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese aufzuheben sei [in der Folge: Antragspunkt 11.].11.) auf Feststellung, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach Paragraph 40, BDG 1979, nämlich die Verwendungsänderung, er werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 zur Zustellbasis römisch 40 dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet, unter Einhaltung der Formalerfordernisse des Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 und somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese aufzuheben sei [in der Folge: Antragspunkt 11.].
4. Daraufhin wiederholte die Behörde mit Schreiben vom 25.03.2019 die o.a. Weisung vom 28.02.2019.
5. Mit Schreiben vom 29.03.2019 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 25.03.2019 und wiederholte seinen bereits zuvor mit Schreiben vom 22.03.2019 gestellten Antrag.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2019 (bzw. vom 29.03.2019) hinsichtlich der Antragspunkte 1., 2., 4., 5. und 10. zurück sowie hinsichtlich der Antragspunkte 3., 6., 7., 8., 9. und 11. ab.
Dabei führte die Behörde zur Abweisung der Antragspunkte 3., 6. und 7. zunächst aus, dass die in diesen Antragspunkten gestellten Feststellungsbegehren im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig seien. Diese Feststellungsbegehren seien jedoch aus folgenden Gründen nicht berechtigt: Eine verfassungsgesetzliche Bestimmung, die eine Befolgungspflicht der gegenständlichen Weisung aufheben würde, liege nicht vor. Die Weisung sei ebenso wenig von einem unzuständigen Organ erteilt worden und verstoße auch nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften. Die PVA und der Anstaltsarzt der Behörde hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin dienstfähig und damit gesundheitlich dazu in der Lage sei, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 8 zu erfüllen. Auch sonst lägen keine Gründe vor, die eine Rechtswidrigkeit der Weisung vermuten lassen würden. Da somit kein Umstand vorliege, der eine Nichtbefolgung der Weisung rechtfertigen würde, gehöre die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er den von der Behörde im Bescheid getroffenen Ausführungen entgegentrat.
8. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt von der Behörde mit Schreiben vom 04.02.2020 vorgelegt und ist am 07.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wo sie der Gerichtsabteilung W221 zur Bearbeitung zugewiesen wurde.
9. Mit Schreiben vom 04.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2020 eingelangt, reichte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mehrere vom Beschwerdeführer im Nachhinein vorgelegte Beilagen zur Beschwerde nach.
10. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 26.06.2020, 13.10.2020 und 25.06.2021 im Wege seines Rechtsvertreters – teils unter Vorlage weiterer Unterlagen – zu seinem Verfahren Stellung.
11. Mit Teilerkenntnis vom 12.08.2021, Zl. W221 2228418-1/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Antragspunkte 1., 2., 4., 5. und 10. des Antrags als unbegründet ab. Die gegen dieses Teilerkenntnis vom Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.02.2022, Ra 2021/12/0058, als unzulässig zurück.
12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.10.2021 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W221 abgenommen und in der Folge der Gerichtsabteilung W259 zur Bearbeitung zugewiesen.
13. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht im Spruchpunkt I.A) seines (Teil)Erkenntnisses vom 21.10.2022, Zl. W259 2228418-1/21E, die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Antragspunkte 8. und 9. des Antrags mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten habe:13. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht im Spruchpunkt römisch eins.A) seines (Teil)Erkenntnisses vom 21.10.2022, Zl. W259 2228418-1/21E, die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Antragspunkte 8. und 9. des Antrags mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten habe:
„Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom 21.02.2019, dass der [Antragsteller] sich am 28.02.2019 einer Untersuchung durch einen Anstaltsarzt zu unterziehen hat, zu den Dienstpflichten des [Antragstellers] gehört.
[Antrags]Punkt 9. des Antrags wird als unzulässig zurückgewiesen.“
Mit Spruchpunkt II.A) dieses (Teil)Erkenntnisses wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Antragspunkte 3., 6., 7. und 11. des Antrags mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten habe:Mit Spruchpunkt römisch zwei.A) dieses (Teil)Erkenntnisses wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Antragspunkte 3., 6., 7. und 11. des Antrags mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten habe:
„Es wird festgestellt, dass die Weisung vom 28.02.2019, schriftlich wiederholt am 25.03.2019, dass der [Antragsteller] ab 01.03.2019 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX , auf einem Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet wird, den [Antragsteller] nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehört. „Es wird festgestellt, dass die Weisung vom 28.02.2019, schriftlich wiederholt am 25.03.2019, dass der [Antragsteller] ab 01.03.2019 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis römisch 40 , auf einem Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet wird, den [Antragsteller] nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehört.
[Antrags]Punkt 11. des Antrags vom 22.03.2019 wird als unzulässig zurückgewiesen.“
14. Der Verwaltungsgerichtshof gab der vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt II. A) dieses (Teil)Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision (soweit damit die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Antragspunkte 3., 6. und 7. des Antrags abgewiesen wurde) mit Erkenntnis vom 05.04.2023, Ra 2022/12/0173, statt und hob es in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers zurück. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Stattgabe der Revision Folgendes aus:14. Der Verwaltungsgerichtshof gab der vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch zwei. A) dieses (Teil)Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision (soweit damit die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Antragspunkte 3., 6. und 7. des Antrags abgewiesen wurde) mit Erkenntnis vom 05.04.2023, Ra 2022/12/0173, statt und hob es in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers zurück. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Stattgabe der Revision Folgendes aus:
„32 Zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (im restlichen Umfang):
33 Zu den Antragspunkten 3., 6. und 7. wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision zunächst gegen die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es an der Zustellbasis XXXX keine Arbeitsplätze Code ‘0802 – Gesamtzustelldienst‘ mehr gebe und das Unterlassen weiterer Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu diesem Thema. In der Folge macht der Revisionswerber – soweit erkennbar – insbesondere Begründungsmängel geltend. 33 Zu den Antragspunkten 3., 6. und 7. wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision zunächst gegen die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es an der Zustellbasis römisch 40 keine Arbeitsplätze Code ‘0802 – Gesamtzustelldienst‘ mehr gebe und das Unterlassen weiterer Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu diesem Thema. In der Folge macht der Revisionswerber – soweit erkennbar – insbesondere Begründungsmängel geltend.
34 Schon mit diesem Vorbringen wird in diesem Zusammenhang die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. Die Revision ist insoweit auch berechtigt.
[…]
36 Das Bundesverwaltungsgericht ging in dem angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass an der Dienststelle des Revisionswerbers (Zustellbasis XXXX ) keine Arbeitsplätze mit dem Code ‚0802 – Gesamtzustelldienst‘, sondern nur mehr solche mit dem Code ‚8722 – Briefzustellung in einem Gleitzeitmodell‘ vorhanden seien. Weiters nahm das Verwaltungsgericht an, dass es ‚rechtlich unmöglich‘ sei, den Revisionswerber auf einem Arbeitsplatz mit dem Code 8722 einzusetzen; selbst eine Erklärung des Revisionswerbers, sich der ‚BV-Ist-Zeit‘ zu unterwerfen, wäre unwirksam. Es liege auf der Hand, dass ein Gleitzeitmodell, in dem Mehrdienstleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeglichen werden könnten, einen flexibleren Personaleinsatz ermögliche und dadurch die Bezahlung von Mehrdienstleistungen im Zustelldienst hintangehalten werde. Angesichts der gesetzlichen Bestimmung des § 17a Abs. 9 PTSG, wonach betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) zu betrachten seien, könne die verfahrensgegenständliche Weisung nicht als willkürlich erkannt werden. 36 Das Bundesverwaltungsgericht ging in dem angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass an der Dienststelle des Revisionswerbers (Zustellbasis römisch 40 ) keine Arbeitsplätze mit dem Code ‚0802 – Gesamtzustelldienst‘, sondern nur mehr solche mit dem Code ‚8722 – Briefzustellung in einem Gleitzeitmodell‘ vorhanden seien. Weiters nahm das Verwaltungsgericht an, dass es ‚rechtlich unmöglich‘ sei, den Revisionswerber auf einem Arbeitsplatz mit dem Code 8722 einzusetzen; selbst eine Erklärung des Revisionswerbers, sich der ‚BV-Ist-Zeit‘ zu unterwerfen, wäre unwirksam. Es liege auf der Hand, dass ein Gleitzeitmodell, in dem Mehrdienstleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeglichen werden könnten, einen flexibleren Personaleinsatz ermögliche und dadurch die Bezahlung von Mehrdienstleistungen im Zustelldienst hintangehalten werde. Angesichts der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG, wonach betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) zu betrachten seien, könne die verfahrensgegenständliche Weisung nicht als willkürlich erkannt werden.
37 Dem hält der Revisionswerber entgegen, er habe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nie behauptet, dass es an seiner Dienststelle keine Arbeitsplätze mit dem Code 0802 mehr gebe und wendet sich insoweit gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts.
38 Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof nach der hg. Rechtsprechung zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/12/0039, Rn. 22, mwN). 38 Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof nach der hg. Rechtsprechung zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/12/0039, Rn. 22, mwN).
39 Vorliegend hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dargetan, dass sein Arbeitsplatz nach wie vor existiere und die erfolgte ‚Umcodierung‘ (von Code 0802 auf Code 8722) kein Arbeitsplatzeinzug sei. Im Übrigen handle es sich bei der Behauptung, es gebe den ‚alten‘ Arbeitsplatz des Revisionswerbers noch und es sei willkürlich, dass er lediglich deshalb, weil er nicht in die Anwendung der „BV-Ist-Zeit“ optiert habe, nicht mehr auf diesem eingesetzt werde, das zentrale Vorbringen des Revisionswerbers im gesamten Verfahren. Dies hat offenkundig auch das Bundesverwaltungsgericht erkannt, wenn es im angefochtenen Erkenntnis das Vorbringen des Revisionswerbers (das dieser im Laufe des Verfahrens, auch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht mehrfach wiederholte) zusammengefasst wie folgt wiedergibt: ‚Der Arbeitsplatz des [Revisionswerbers] existiere nach wie vor und handle es sich beim Gleitzeitdurchrechnungsmodell um eine rechtswidrige Betriebsvereinbarung‘. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung als unvertretbar im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
40 Weiters erweist sich das angefochtene Erkenntnis – wie die Zulässigkeitsbegründung der Revision zutreffend aufzeigt – mit einer Reihe von Begründungsmängeln behaftet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung eines Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshofes, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Richtigkeit hindert (vgl. VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0110, Rn. 10, mwN). 40 Weiters erweist sich das angefochtene Erkenntnis – wie die Zulässigkeitsbegründung der Revision zutreffend aufzeigt – mit einer Reihe von Begründungsmängeln behaftet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung eines Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshofes, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Richtigkeit hindert vergleiche VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0110, Rn. 10, mwN).
41 In diesem Sinne ist es zunächst nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Bundesverwaltungsgericht annimmt, der Revisionswerber könne aus ‚rechtlichen Gründen‘ nicht auf einem Arbeitsplatz mit dem Code 8722 eingesetzt werden.
42 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar sind. Auch Betriebsvereinbarungen vermögen bei Kollision mit zweiseitig oder absolut zwingenden Gesetzesbestimmungen niemals, bei einseitig zwingendem Gesetz nur bei Günstigkeit durchzudringen (VwGH 29.7.2021, Ra 2021/12/0015, Rn. 34, mwN).
43 Vor diesem Hintergrund kann ein ‚Gleitzeitmodell‘ im Sinne der P-ZV 2012 nur ein solches sein, das den Bestimmungen des BDG 1979 nicht widerspricht und müssen jene Beamte, die auf den Arbeitsplätzen mit dem Code 8722 eingesetzt werden, entsprechend entlohnt werden. Weshalb dies für den Revisionswerber ‚rechtlich unmöglich‘ sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
44 Aber auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis davon ausgeht, der Revisionswerber könne keine rechtswirksame Optionserklärung abgeben, um sich der ‚BV-Ist-Zeit‘ zu unterwerfen, weil diese gegen die Bestimmungen des BDG 1979 verstoße, wäre es jedenfalls als willkürlich zu qualifizieren, dass andere Beamte (die dann ebenso nicht rechtswirksam in die Anwendbarkeit dieser BV-Ist-Zeit optieren können) auf Arbeitsplätzen mit dem Code 8722 eingesetzt werden, bloß weil sie eine – unwirksame – Optionserklärung abgegeben haben, ebendieser Einsatz dem Revisionswerber aber verwehrt bleibt.
45 Im Ergebnis ist es somit nicht nachvollziehbar, warum das Bundesverwaltungsgericht die Weisung, auf die sich die verfahrensgegenständlichen Antragspunkte 3., 6. und 7. beziehen, fallbezogen als nicht willkürlich erkannt hat.
46 Ebenso ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Bundesverwaltungsgericht annimmt, der konkreten Arbeitsplatzzuweisung an den Revisionswerber stünden keine gesundheitlichen Gründe entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in dem angefochtenen Erkenntnis darauf, dass ein nachvollziehbares Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt und ein kontrollärztlicher Befund des Anstaltsarztes vom 28. Februar 2019 ergeben hätten, dass der Revisionswerber ‚gesundheitlich geeignet [sei], die Anforderungen eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 8 zu erfüllen‘.
47 Demgegenüber hat der Revisionswerber wiederholt dargetan, dass er aus gesundheitlichen Gründen für eine Tätigkeit im Innendienst nicht geeignet sei. Durch den bloß pauschalen Verweis auf die Anforderungen eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 8 wird die Annahme des Bestehens der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers für den ihm konkret zugewiesenen Arbeitsplatz aber gerade nicht nachvollziehbar begründet. Immerhin handelt es sich sowohl bei Arbeitsplätzen im Innendienst als auch bei Zustellerarbeitsplätzen um solche der Verwendungsgruppe PT 8 und ist aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht ersichtlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers zur Erfüllung der Aufgaben des ihm konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes auseinandergesetzt hätte.
48 Schließlich ist anzumerken, dass aus dem Akt nicht hervorgeht, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber Gelegenheit gegeben hätte, zu dem in Rede stehenden Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt und dem kontrollärztlichen Befund des Anstaltsarztes vom 28. Februar 2019, auf die es seine Einschätzung der gesundheitlichen Eignung stützt, Stellung zu nehmen. Das angefochtene Erkenntnis ist auch insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
49 Aus diesen Gründen war das angefochtene Erkenntnis im Übrigen, also in dem nicht von der Zurückweisung der Revision erfassten Umfang, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.“49 Aus diesen Gründen war das angefochtene Erkenntnis im Übrigen, also in dem nicht von der Zurückweisung der Revision erfassten Umfang, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.“
15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.05.2023 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W246 zur Bearbeitung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die Zustellbasis XXXX , wo er ab Beginn der 1990er-Jahre auf einem Zusteller-Arbeitsplatz tätig war. 1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die Zustellbasis römisch 40 , wo er ab Beginn der 1990er-Jahre auf einem Zusteller-Arbeitsplatz tätig war.
Am 05.09.2012 kam es zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten zum Abschluss einer „Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG“ (sogenannte „IST-Zeit-BV“, umgesetzt durch das „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“). Dem Beschwerdeführer wurde als Zusteller die Möglichkeit gegeben, in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ zu optieren, was eine Verwendung auf dem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Code 8722, Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A), also auf einem Zusteller-Arbeitsplatz, nach sich gezogen hätte. Der Beschwerdeführer optierte nicht in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“.
Der Beschwerdeführer wurde nach der Einführung des „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ weiterhin in seiner Stammdienststelle auf einem Zusteller-Arbeitsplatz (konkret: im „Gesamtzustelldienst“; Code 0802, Verwendungsgruppe PT 8 ohne Dienstzulage) verwendet. Nach der Einführung des „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ (konkret: ab 01.06.2013) wurden in der Stammdienststelle des Beschwerdeführers die Zustellrayons neu vergeben, wobei ihm kein fixer Rayon zugeteilt wurde. Seine Stammdienststelle war daher auch nach Einführung des „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ weiterhin vorhanden, wobei dort nach wie vor Zusteller-Arbeitsplätze (wie auch jener des Beschwerdeführers) eingerichtet waren.
Mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 26.02.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit ab 01.03.2016 für die Dauer von drei Monaten dem Verteilzentrum „Brief XXXX “ dienstzugeteilt und dem dortigen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ (Code 0841, Verwendungsgruppe PT 8 ohne Dienstzulage) zugewiesen. In der Folge hob die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 27.04.2016 die o.a. Dienstzuteilung des Beschwerdeführers aufgrund seines seit 22.04.2016 andauernden Krankenstandes mit Ablauf des 21.04.2016 auf; weiters hielt die Behörde in diesem Schreiben fest, dass er nach Beendigung seines Krankenstandes neuerlich dem Verteilzentrum „Brief XXXX “ zur Verwendung auf dem soeben angeführten Arbeitsplatz dienstzugeteilt werde.Mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 26.02.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit ab 01.03.2016 für die Dauer von drei Monaten dem Verteilzentrum „Brief römisch 40 “ dienstzugeteilt und dem dortigen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ (Code 0841, Verwendungsgruppe PT 8 ohne Dienstzulage) zugewiesen. In der Folge hob die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 27.04.2016 die o.a. Dienstzuteilung des Beschwerdeführers aufgrund seines seit 22.04.2016 andauernden Krankenstandes mit Ablauf des 21.04.2016 auf; weiters hielt die Behörde in diesem Schreiben fest, dass er nach Beendigung seines Krankenstandes neuerlich dem Verteilzentrum „Brief römisch 40 “ zur Verwendung auf dem soeben angeführten Arbeitsplatz dienstzugeteilt werde.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 22.04.2016 bis 20.02.2018 u.a. aufgrund von physischen Beschwerden im Gelenkapparat im Krankenstand, im Zeitraum vom 21.02. bis 15.04.2018 war der Beschwerdeführer bis zur Erstellung orthopädischer Schuhe durch ein orthopädisches Fachgeschäft vom Dienst freigestellt.
Mit Schreiben vom 11.04.2018 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die seinen speziellen Bedürfnissen angepassten orthopädischen Schuhe laut Rücksprache mit dem orthopädischen Fachgeschäft am 13.04.2018 zur Abholung bereit stünden. Er werde daher mit Wirksamkeit ab 16.04.2018 erneut für die Dauer von drei Monaten dem Verteilzentrum „Brief XXXX “ auf den seiner dienstrechtlichen Einstufung (PT 8) entsprechenden Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ dienstzugeteilt. Weiters hielt die Behörde in diesem Schreiben fest, dass der vorherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im „Gesamtzustelldienst“ in seiner Stammdienststelle bereits mit 17.09.2013 eingezogen worden sei und der Beschwerdeführer für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleichzeitdurchrechnungsmodell“ nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfülle, weshalb beabsichtigt sei, ihn gemäß § 38 BDG 1979 auf diesen Arbeitsplatz zu versetzen.Mit Schreiben vom 11.04.2018 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die seinen speziellen Bedürfnissen angepassten orthopädischen Schuhe laut Rücksprache mit dem orthopädischen Fachgeschäft am 13.04.2018 zur Abholung bereit stünden. Er werde daher mit Wirksamkeit ab 16.04.2018 erneut für die Dauer von drei Monaten dem Verteilzentrum „Brief römisch 40 “ auf den seiner dienstrechtlichen Einstufung (PT 8) entsprechenden Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ dienstzugeteilt. Weiters hielt die Behörde in diesem Schreiben fest, dass der vorherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im „Gesamtzustelldienst“ in seiner Stammdienststelle bereits mit 17.09.2013 eingezogen worden sei und der Beschwerdeführer für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleichzeitdurchrechnungsmodell“ nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfülle, weshalb beabsichtigt sei, ihn gemäß Paragraph 38, BDG 1979 auf diesen Arbeitsplatz zu versetzen.
Am 16.04.2018 trat der Beschwerdeführer seinen Dienst im Verteilzentrum „Brief XXXX “ an und befand sich in der Folge vom 17.04.2018 bis 28.02.2019 wieder im Krankenstand. Am 16.04.2018 trat der Beschwerdeführer seinen Dienst im Verteilzentrum „Brief römisch 40 “ an und befand sich in der Folge vom 17.04.2018 bis 28.02.2019 wieder im Krankenstand.
1.2. Die Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) vom 22.02.2019 dazu auf, sich am 28.02.2019 einer Untersuchung durch einen Anstaltsarzt zu unterziehen (§ 52 BDG 1979). Dazu führte die Behörde aus, aus einem Gutachten der PVA würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nach seit 22.04.2016 beinahe durchgehend andauerndem Krankenstand bzw. Dienstfreistellung nunmehr wieder dienstfähig sei.1.2. Die Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) vom 22.02.2019 dazu auf, sich am 28.02.2019 einer Untersuchung durch einen Anstaltsarzt zu unterziehen (Paragraph 52, BDG 1979). Dazu führte die Behörde aus, aus einem Gutachten der PVA würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nach seit 22.04.2016 beinahe durchgehend andauerndem Krankenstand bzw. Dienstfreistellung nunmehr wieder dienstfähig sei.
In der Folge teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) vom 28.02.2019 mit, sich am 01.03.2019 in seiner Stammdienststelle einzufinden und dort seinen Dienst anzutreten. Der Beschwerdeführer werde dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ (Code 0840, Verwendungsgruppe PT 8 ohne Dienstzulage) verwendet werden.
Der Beschwerdeführer trat entsprechend der Weisung vom 28.02.2019 den Dienst in seiner Stammdienststelle am 01.03.2019 an.
Er remonstrierte mit Schreiben vom 22.03.2019 im Wege seines Rechtsvertreters gegen die Weisung vom 28.02.2019 und legte seine rechtlichen Bedenken gegen diese dar. Dabei stellte er den Antrag,
1.) dass ihm wieder sein fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX gegeben werde und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verrichten müsse, [in der Folge: Antragspunkt 1.]1.) dass ihm wieder sein fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis römisch 40 gegeben werde und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis römisch 40 auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verrichten müsse, [in der Folge: Antragspunkt 1.]
2.) dass er auf einem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX verwendet/eingesetzt werde und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verrichten müsse, [in der Folge: Antragspunkt 2.]2.) dass er auf einem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis römisch 40 verwendet/eingesetzt werde und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis römisch 40 auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verrichten müsse, [in der Folge: Antragspunkt 2.]
3.) dass er die Anweisung als „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, eine Tätigkeit auszuüben, nicht befolgen müsse, [in der Folge: Antragspunkt 3.]
4.) dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 28.02.2019 zur Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet zu werden, sofort aufzuheben und ihm ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen sei, [in der Folge: Antragspunkt 4.]4.) dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 28.02.2019 zur Zustellbasis römisch 40 auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet zu werden, sofort aufzuheben und ihm ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen sei, [in der Folge: Antragspunkt 4.]
5.) dass anzuordnen sei, dass er sich auf freie Rayone bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen sei, [in der Folge: Antragspunkt 5.]
6.) dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 28.02.2019, er werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 der Zustellbasis XXXX dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe, [in der Folge: Antragspunkt 6.]6.) dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 28.02.2019, er werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 der Zustellbasis römisch 40 dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe, [in der Folge: Antragspunkt 6.]
7.) dass die schriftliche Weisung vom 28.02.2019, er werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 der Zustellbasis XXXX dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet, „schlicht“ rechtswidrig sei, [in der Folge: Antragspunkt 7.]7.) dass die schriftliche Weisung vom 28.02.2019, er werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 der Zustellbasis römisch 40 dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet, „schlicht“ rechtswidrig sei, [in der Folge: Antragspunkt 7.]
8.) dass er die Anweisung, dass er sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht befolgen müsse, [in der Folge: Antragspunkt 8.]
in eventu
9.) feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Arbeitsplatzzuweisung per 01.03.2019 zu Unrecht erfolgt sei, weshalb diese (sofort) aufzuheben sei, [in der Folge: Antragspunkt 9.]
in eventu
10.) dass eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst bei ihm zu erfolgen habe [in der Folge: Antragspunkt 10.] und
11.) auf Feststellung, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach § 40 BDG 1979, nämlich die Verwendungsänderung, er werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 zur Zustellbasis XXXX dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG 1979 und somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese aufzuheben sei [in der Folge: Antragspunkt 11.].11.) auf Feststellung, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach Paragraph 40, BDG 1979, nämlich die Verwendungsänderung, er werde mit Wirksamkeit 01.03.2019 zur Zustellbasis römisch 40 dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet unter Einhaltung der Formalerfordernisse des Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 und somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese aufzuheben sei [in der Folge: Antragspunkt 11.].
Daraufhin wiederholte die Behörde mit Schreiben vom 25.03.2019 die o.a. Weisung vom 28.02.2019.
Der Beschwerdeführer remonstrierte mit Schreiben vom 29.03.2019 gegen die Weisung vom 25.03.2019 und wiederholte seinen bereits zuvor mit Schreiben vom 22.03.2019 gestellten Antrag.
Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2019 (bzw. vom 29.03.2019) mit dem im Spruch genannten Bescheid hinsichtlich der Antragspunkte 1., 2., 4., 5. und 10. zurück sowie hinsichtlich der Antragspunkte 3., 6., 7., 8., 9. und 11. ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Teilerkenntnis vom 12.08.2021, Zl. W221 2228418-1/7E, die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Antragspunkte 1., 2., 4., 5. und 10. des Antrags als unbegründet ab. Die gegen dieses Teilerkenntnis vom Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.02.2022, Ra 2021/12/0058, als unzulässig zurück.
In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht im Spruchpunkt I.A) des (Teil)Erkenntnisses vom 21.10.2022, Zl. W259 2228418-1/21E, die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Antragspunkte 8. und 9. des Antrags und mit Spruchpunkt II.A) die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Antragspunkte 3., 6., 7. und 11. des Antrags als unbegründet ab.In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht im Spruchpunkt römisch eins.A) des (Teil)Erkenntnisses vom 21.10.2022, Zl. W259 2228418-1/21E, die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Antragspunkte 8. und 9. des Antrags und mit Spruchpunkt römisch zwei.A) die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Antragspunkte 3., 6., 7. und 11. des Antrags als unbegründet ab.
Mit Erkenntnis vom 05.04.2023, Ra 2022/12/0173, gab der Verwaltungsgerichtshof der vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt II. A) dieses (Teil)Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision (soweit damit die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Antragspunkte 3., 6. und 7. des Antrags abgewiesen wurde) statt und hob es in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers zurück. Mit Erkenntnis vom 05.04.2023, Ra 2022/12/0173, gab der Verwaltungsgerichtshof der vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch zwei. A) dieses (Teil)Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision (soweit damit die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Antragspunkte 3., 6. und 7. des Antrags abgewiesen wurde) statt und hob es in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen zu der Stammdienststelle des Beschwerdeführers, dem Abschluss der „IST-Zeit-BV“ und der Einführung des „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“, seiner Verwendung in der Stammdienststelle nach Einführung des „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ auf einem Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“, seinen Dienstzuteilungen, seinen Krankenständen sowie dem gegenständlichen Verfahren betreffend die Weisung vom 28.02.2019 folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden Aktenteilen (s. v.a. die Weisung vom 28.02.2019, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde samt Beilagen, die vom Beschwerdeführer erhobenen Stellungnahmen vom 26.06.2020, 13.10.2020 und 25.06.2021 samt der damit vorgelegten Unterlagen / Dokumente, das Schreiben der Behörde vom 26.02.2016, die Teilerkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2021 zur Zl. W221 2228418-1/7E und vom 21.10.2022 zur Zl. W259 2228418-1/21E sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.04.2023 zur Zl. Ra 2022/12/0173) und aus der Einsichtnahme in die Entscheidungen zu den vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Zln. W128 2114673-2, W246 2216591-1, W245 2218503-1, W213 2228417-1 und W129 2251244-1 geführten Verfahren.Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen zu der Stammdienststelle des Beschwerdeführers, dem Abschluss der „IST-Zeit-BV“ und der Einführung des „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“, seiner Verwendung in der Stammdienststelle nach Einführung des „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ auf einem Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“, seinen Dienstzuteilungen, seinen Krankenständen sowie dem gegenständlichen Verfahren betreffend die Weisung vom 28.02.2019 folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden Aktenteilen (s. v.a. die Weisung vom 28.02.2019, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde samt Beilagen, die vom Beschwerdeführer erhobenen Stellungnahmen vom 26.06.2020, 13.10.2020 und 25.06.2021 samt der damit vorgelegten Unterlagen / Dokumente, das Schreiben der Behörde vom 26.02.2016, die Teilerkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2021 zur Zl. W221 2228418-1/7E und vom 21.10.2022 zur Zl. W259 2228418-1/21E sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.04.2023 zur Zl. Ra 2022/12/0173) und aus der Einsichtnahme in die Entscheidungen zu den vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Zln. W128 2114673-2, W246 2216591-1, W245 2218503-1, W213 2228417-1 und W129 2251244-1 geführten Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. in Angelegenheiten des § 40 leg.cit. durch einen Senat zu erfolgen, womit in Bezug auf die gegenständlichen Antragspunkte 3., 6. und 7. des Antrags (Zuweisung einer neuen Verwendung nach § 40 leg.cit.) eine Senatszuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. in Angelegenheiten des Paragraph 40, leg.cit. durch einen Senat zu erfolgen, womit in Bezug auf die gegenständlichen Antragspunkte 3., 6. und 7. des Antrags (Zuweisung einer neuen Verwendung nach Paragraph 40, leg.cit.) eine Senatszuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt:
„Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39, (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.(5) Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
[…]
Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht(4) Absatz 2, gilt nicht
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.
[…]
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“
Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung der Post-Zuordnungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 289 idF BGBl. II Nr. 176/2015, (in der Folge: P-ZV 2012) lautet auszugsweise wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung der Post-Zuordnungsverordnung 2012, BGBl. römisch zwei Nr. 289 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2015,, (in der Folge: P-ZV 2012) lautet auszugsweise wie folgt:
„Zuordnung der Funktionen und Verwendungen
§ 1. Die für Beamte, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet:Paragraph eins, Die für Beamte, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet:
lfd. Nr.
Code
PT
DZ
Verwendung
[…]
183
8722
8
A
Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell
[…]
190
0840
8
-
Fachlicher Hilfsdienst/Distribution
191
0841
8
-
Fachlicher Hilfsdienst/Logistik
[…]
198
0802
8
-
Gesamtzustelldienst
[…]“
3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher, anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher, anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).
Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (s. etwa VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (s. etwa VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).
Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ (vgl. etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; 17.12.2007, 2007/12/0022; 23.10.2002, 2001/12/0057).Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ vergleiche etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; 17.12.2007, 2007/12/0022; 23.10.2002, 2001/12/0057).
3.2.2. Von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023). 3.2.2. Von einer gültigen Remonstration gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht vergleiche jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023).
Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt § 44 Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (§ 44 Abs. 3 leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (§ 44 Abs. 3 leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN). Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (Paragraph 44, Absatz eins, leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur weiters fest, dass die Remonstrationsmöglichkeit gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung ausschließt. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren nicht auf Dauer aus (s. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN) und ist gerade die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (s. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195).
3.2.3. Im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen sind durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar. Auch Betriebsvereinbarungen vermögen bei Kollision mit zweiseitig oder absolut zwingenden Gesetzesbestimmungen niemals, bei einseitig zwingendem Gesetz nur bei Günstigkeit durchzudringen. Maßnahmen einer Dienstbehörde sind daher an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen Vorschriften zu messen (vgl. etwa VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0015, mwH). 3.2.3. Im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen sind durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar. Auch Betriebsvereinbarungen vermögen bei Kollision mit zweiseitig oder absolut zwingenden Gesetzesbestimmungen niemals, bei einseitig zwingendem Gesetz nur bei Günstigkeit durchzudringen. Maßnahmen einer Dienstbehörde sind daher an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen Vorschriften zu messen vergleiche etwa VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0015, mwH).
Zu Verfahren betreffend Versetzungen von Beamten der Österreichischen Post AG mit Zusteller-Arbeitsplätzen, die nicht in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ optiert haben, führte der Verwaltungsgerichtshof mehrfach aus, dass bei Weiterbestehen des Arbeitsplatzes und bei Weiterbestehen der Identität der Dienststelle keine Auflassung des Arbeitsplatzes (§ 38 Abs. 3 Z 2 BDG 1979) und keine Organisationsänderung (§ 38 Abs. 3 Z 1 leg.cit.) gegeben sind. Dabei hielt der Verwaltungsgerichtshof weiters fest, dass nicht von einem Untergang aller zuvor bestehenden Zusteller-Arbeitsplätze allein aufgrund der Einrichtung des neuen „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ auszugehen ist. Schließlich war für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, dass eine unterbliebene Optionserklärung in die „IST-Zeit-BV“ ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 3 BDG 1979 zu begründen vermag (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 03.10.2018, Ra 2017/12/0091, mwH). Zu Verfahren betreffend Versetzungen von Beamten der Österreichischen Post AG mit Zusteller-Arbeitsplätzen, die nicht in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ optiert haben, führte der Verwaltungsgerichtshof mehrfach aus, dass bei Weiterbestehen des Arbeitsplatzes und bei Weiterbestehen der Identität der Dienststelle keine Auflassung des Arbeitsplatzes (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979) und keine Organisationsänderung (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit.) gegeben sind. Dabei hielt der Verwaltungsgerichtshof weiters fest, dass nicht von einem Untergang aller zuvor bestehenden Zusteller-Arbeitsplätze allein aufgrund der Einrichtung des neuen „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ auszugehen ist. Schließlich war für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, dass eine unterbliebene Optionserklärung in die „IST-Zeit-BV“ ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 zu begründen vermag vergleiche VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 03.10.2018, Ra 2017/12/0091, mwH).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.3.1. Der Beschwerdeführer begehrte mit den gegenständlichen Antragspunkten 3., 6. und 7. seines Antrags die bescheidmäßig Feststellung, dass die Weisung der Behörde vom 28.02.2019 (wonach er mit Wirksamkeit vom 01.03.2019 in seiner Stammdienststelle dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ [Code 0840, Verwendungsgruppe PT 8 ohne Dienstzulage] zur Dienstleistung zugewiesen werde) einerseits nicht zu seinen Dienstplichten gehöre (und daher von ihm nicht zu befolgen sei) und andererseits auch „schlicht“ rechtswidrig sei. Die Behörde wies den Antrag in diesen Antragspunkten mit dem im Spruch genannten Bescheid als unbegründet ab, die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im Spruchpunkt II.A) seines (Teil)Erkenntnisses vom 21.10.2022 im Verfahren zur Zl. W259 2228418-1 als unbegründet ab (s. dazu näher oben unter Pkt. I.13.). Der vom Beschwerdeführer gegen dieses (Teil)Erkenntnis erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof (soweit damit die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Antragspunkte 3., 6. und 7. des Antrags abgewiesen wurde) statt und hob es in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf (vgl. dazu im Detail oben unter Pkt. I.13.). Nach § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.3.3.1. Der Beschwerdeführer begehrte mit den gegenständlichen Antragspunkten 3., 6. und 7. seines Antrags die bescheidmäßig Feststellung, dass die Weisung der Behörde vom 28.02.2019 (wonach er mit Wirksamkeit vom 01.03.2019 in seiner Stammdienststelle dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ [Code 0840, Verwendungsgruppe PT 8 ohne Dienstzulage] zur Dienstleistung zugewiesen werde) einerseits nicht zu seinen Dienstplichten gehöre (und daher von ihm nicht zu befolgen sei) und andererseits auch „schlicht“ rechtswidrig sei. Die Behörde wies den Antrag in diesen Antragspunkten mit dem im Spruch genannten Bescheid als unbegründet ab, die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im Spruchpunkt römisch zwei.A) seines (Teil)Erkenntnisses vom 21.10.2022 im Verfahren zur Zl. W259 2228418-1 als unbegründet ab (s. dazu näher oben unter Pkt. römisch eins.13.). Der vom Beschwerdeführer gegen dieses (Teil)Erkenntnis erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof (soweit damit die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Antragspunkte 3., 6. und 7. des Antrags abgewiesen wurde) statt und hob es in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf vergleiche dazu im Detail oben unter Pkt. römisch eins.13.). Nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.
3.3.2. Eingangs ist festzuhalten, dass mit der gegenständlichen Weisung vom 28.02.2019 seitens der Behörde keine Dienstzuteilung iSd § 39 BDG 1979 verfügt wurde. Eine Dienstzuteilung würde lediglich dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführer „vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen“ wird, was in seinem Fall (Zuweisung innerhalb seiner Stammdienststelle von dem zuletzt auf Dauer ausgeübten Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ auf den Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“) nicht geschehen ist. Die in der Beschwerde dazu getroffenen Ausführungen betreffend das Nichtvorliegen von für eine Dienstzuteilung notwendigen dienstlichen Gründen und die Nichtberücksichtigung von den in § 39 Abs. 4 leg.cit. angeführten Aspekten gehen daher ins Leere (vgl. dazu auch die Ausführungen im, im vorliegenden Verfahren ergangenen Erkenntnis VwGH 05.04.2023, Ra 2022/12/0173, Rz 30). 3.3.2. Eingangs ist festzuhalten, dass mit der gegenständlichen Weisung vom 28.02.2019 seitens der Behörde keine Dienstzuteilung iSd Paragraph 39, BDG 1979 verfügt wurde. Eine Dienstzuteilung würde lediglich dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführer „vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen“ wird, was in seinem Fall (Zuweisung innerhalb seiner Stammdienststelle von dem zuletzt auf Dauer ausgeübten Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ auf den Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“) nicht geschehen ist. Die in der Beschwerde dazu getroffenen Ausführungen betreffend das Nichtvorliegen von für eine Dienstzuteilung notwendigen dienstlichen Gründen und die Nichtberücksichtigung von den in Paragraph 39, Absatz 4, leg.cit. angeführten Aspekten gehen daher ins Leere vergleiche dazu auch die Ausführungen im, im vorliegenden Verfahren ergangenen Erkenntnis VwGH 05.04.2023, Ra 2022/12/0173, Rz 30).
Zudem handelt es sich bei der mit der gegenständlichen Weisung vom 28.02.2019 vorgenommenen Personalmaßnahme entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde auch nicht um eine einer Versetzung gleichzuhaltende „qualifizierte Verwendungsänderung“ iSd § 40 Abs. 2 BDG 1979, weil gemäß § 1 P-ZV 2012 die hier relevanten Arbeitsplätze (im „Gesamtzustelldienst“ [Code 0802] und im „Fachlichen Hilfsdienst/Distribution“ [Code 0840]) beide der Verwendungsgruppe PT 8 (ohne Dienstzulage) angehören und somit als gleichwertig iSd § 40 Abs. 3 leg.cit. anzusehen sind (vgl. dazu auch VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0069; 10.09.2009, 2008/12/0230; 17.09.1997, 96/12/0005). An dieser Annahme vermögen auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ins Treffen geführten, aus seiner Sicht vorliegenden schlechteren Arbeitsumstände auf dem neu zugewiesenen Arbeitsplatz nichts zu ändern. Die mit der gegenständlichen Weisung verfügte Personalmaßnahme stellt somit ein „schlichte Verwendungsänderung“ iSd § 40 Abs. 1 leg.cit. dar, welche von der Behörde folgerichtig in Form einer Weisung verfügt wurde. Die bei einer – einer Versetzung gleichzuhaltenden – „qualifizierten Verwendungsänderung“ nach § 40 Abs. 2 leg.cit. vorzunehmende Prüfung eines „wichtigen dienstlichen Interesses“ (s. § 38 Abs. 2 und 3 leg.cit.) und einer für den Beschwerdeführer eventuell vorliegenden „schonenderen Variante“ war daher im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen.Zudem handelt es sich bei der mit der gegenständlichen Weisung vom 28.02.2019 vorgenommenen Personalmaßnahme entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde auch nicht um eine einer Versetzung gleichzuhaltende „qualifizierte Verwendungsänderung“ iSd Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979, weil gemäß Paragraph eins, P-ZV 2012 die hier relevanten Arbeitsplätze (im „Gesamtzustelldienst“ [Code 0802] und im „Fachlichen Hilfsdienst/Distribution“ [Code 0840]) beide der Verwendungsgruppe PT 8 (ohne Dienstzulage) angehören und somit als gleichwertig iSd Paragraph 40, Absatz 3, leg.cit. anzusehen sind vergleiche dazu auch VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0069; 10.09.2009, 2008/12/0230; 17.09.1997, 96/12/0005). An dieser Annahme vermögen auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ins Treffen geführten, aus seiner Sicht vorliegenden schlechteren Arbeitsumstände auf dem neu zugewiesenen Arbeitsplatz nichts zu ändern. Die mit der gegenständlichen Weisung verfügte Personalmaßnahme stellt somit ein „schlichte Verwendungsänderung“ iSd Paragraph 40, Absatz eins, leg.cit. dar, welche von der Behörde folgerichtig in Form einer Weisung verfügt wurde. Die bei einer – einer Versetzung gleichzuhaltenden – „qualifizierten Verwendungsänderung“ nach Paragraph 40, Absatz 2, leg.cit. vorzunehmende Prüfung eines „wichtigen dienstlichen Interesses“ (s. Paragraph 38, Absatz 2 und 3 leg.cit.) und einer für den Beschwerdeführer eventuell vorliegenden „schonenderen Variante“ war daher im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen.
3.3.3. Es ist somit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob die Befolgung der Weisung vom 28.02.2019 (wonach der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.03.2019 in seiner Stammdienststelle dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ [Code 0840, Verwendungsgruppe PT 8 ohne Dienstzulage] zur Dienstleistung zugewiesen werde) zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte und ob diese Weisung „schlicht“ rechtswidrig ist.
Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. hierzu die oben unter Pkt. II.3.2.1. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Dass die Befolgung der gegenständlichen Weisung vom 28.02.2019 gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde, dass sie von einem unzuständigen Organ erlassen worden wäre oder dass sie nach erfolgter Remonstration nicht wiederholt worden wäre, wurde von den Parteien nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher zu prüfen, ob ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Sollte dies zu bejahen sein, würde auch eine „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung vorliegen.Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins,, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt vergleiche hierzu die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.1. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Dass die Befolgung der gegenständlichen Weisung vom 28.02.2019 gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde, dass sie von einem unzuständigen Organ erlassen worden wäre oder dass sie nach erfolgter Remonstration nicht wiederholt worden wäre, wurde von den Parteien nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher zu prüfen, ob ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Sollte dies zu bejahen sein, würde auch eine „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Identität der Stammdienststelle des Beschwerdeführers (Zustellbasis XXXX ) nach Einführung des „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ nicht wesentlich verändert hat und der dortige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (im „Gesamtzustelldienst“) durch die Schaffung von Zusteller-Arbeitsplätzen in einem „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Code 8722) nicht weggefallen ist (s. hierzu die Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ nach Einführung des „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ – Pkt. II.1.1.). Es ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass gewisse Änderungen an einer Dienststelle dazu geeignet sind, den Untergang eines bestimmten Arbeitsplatzes zu begründen, wenn sich die zuvor bestehenden Aufgabeninhalte (Zustellung an die entsprechenden Haushalte) nicht grundsätzlich geändert haben (s. dazu auch die oben unter Pkt. II.3.2.3. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Identität der Stammdienststelle des Beschwerdeführers (Zustellbasis römisch 40 ) nach Einführung des „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ nicht wesentlich verändert hat und der dortige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (im „Gesamtzustelldienst“) durch die Schaffung von Zusteller-Arbeitsplätzen in einem „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Code 8722) nicht weggefallen ist (s. hierzu die Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ nach Einführung des „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ – Pkt. römisch zwei.1.1.). Es ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass gewisse Änderungen an einer Dienststelle dazu geeignet sind, den Untergang eines bestimmten Arbeitsplatzes zu begründen, wenn sich die zuvor bestehenden Aufgabeninhalte (Zustellung an die entsprechenden Haushalte) nicht grundsätzlich geändert haben (s. dazu auch die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.3. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren im Wesentlichen vor, dass eine Einziehung seines Arbeitsplatzes im „Gesamtzustelldienst“ mit der – mit der Einführung des „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ erfolgten – „Umcodierung“ von Arbeitsplätzen nicht erfolgt sei, weshalb auch keine dienstrechtliche Rechtfertigung für die verfügte Personalmaßnahme der Zuweisung auf den Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ vorhanden sei; die gegenständliche Personalmaßnahme (Zuweisung einer neuen Verwendung im Innendienst) sei von der Behörde nur deshalb erteilt worden, weil er keinen Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ gemäß der „IST-Zeit-BV“ gestellt habe (s. etwa die Ausführungen auf S. 25 f. der Beschwerde oder auf S. 5 ff. der Stellungnahme vom 13.10.2020). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vermochte die Behörde dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen, das auch im Einklang mit mehreren, vom Bundesverwaltungsgericht in Verfahren zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen (mit Nicht-Optanten als Beschwerdeführern) ergangenen Entscheidungen steht (vgl. z.B. zu einem Versetzungsverfahren BVwG 12.04.2021, W246 2214078-1/25E, zu einem Verfahren betreffend die Geltendmachung von Mehrdienstleistungen BVwG 02.10.2018, W122 2175664-1/6E, und zu einem Verfahren betreffend die Befolgungspflicht einer Weisung BVwG 24.09.2019, W128 2136824-1; s. dazu auch VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0015; 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; mwN). Während die Behörde im Verfahren betreffend die Weisung vom 11.04.2018 die damit verfügte Dienstzuteilung noch auf den Wegfall des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im „Gesamtzustelldienst“ stützte (s. oben unter Pkt. II.1.1.), berief sie sich zur Begründung der Rechtskonformität der gegenständlichen Weisung lediglich auf die laut den eingeholten Gutachten der PVA wieder vorliegende gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers, die auf einem PT 8-wertigen Arbeitsplatz erforderlichen Aufgaben erledigen zu können (s. oben unter Pkt. I.6.). Sonstige, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe für die gegenständliche Personalmaßnahme wurden von der Behörde nicht ins Treffen geführt und sind auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren im Wesentlichen vor, dass eine Einziehung seines Arbeitsplatzes im „Gesamtzustelldienst“ mit der – mit der Einführung des „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ erfolgten – „Umcodierung“ von Arbeitsplätzen nicht erfolgt sei, weshalb auch keine dienstrechtliche Rechtfertigung für die verfügte Personalmaßnahme der Zuweisung auf den Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ vorhanden sei; die gegenständliche Personalmaßnahme (Zuweisung einer neuen Verwendung im Innendienst) sei von der Behörde nur deshalb erteilt worden, weil er keinen Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ gemäß der „IST-Zeit-BV“ gestellt habe (s. etwa die Ausführungen auf S. 25 f. der Beschwerde oder auf S. 5 ff. der Stellungnahme vom 13.10.2020). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vermochte die Behörde dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen, das auch im Einklang mit mehreren, vom Bundesverwaltungsgericht in Verfahren zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen (mit Nicht-Optanten als Beschwerdeführern) ergangenen Entscheidungen steht vergleiche z.B. zu einem Versetzungsverfahren BVwG 12.04.2021, W246 2214078-1/25E, zu einem Verfahren betreffend die Geltendmachung von Mehrdienstleistungen BVwG 02.10.2018, W122 2175664-1/6E, und zu einem Verfahren betreffend die Befolgungspflicht einer Weisung BVwG 24.09.2019, W128 2136824-1; s. dazu auch VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0015; 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; mwN). Während die Behörde im Verfahren betreffend die Weisung vom 11.04.2018 die damit verfügte Dienstzuteilung noch auf den Wegfall des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im „Gesamtzustelldienst“ stützte (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.1.), berief sie sich zur Begründung der Rechtskonformität der gegenständlichen Weisung lediglich auf die laut den eingeholten Gutachten der PVA wieder vorliegende gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers, die auf einem PT 8-wertigen Arbeitsplatz erforderlichen Aufgaben erledigen zu können (s. oben unter Pkt. römisch eins.6.). Sonstige, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe für die gegenständliche Personalmaßnahme wurden von der Behörde nicht ins Treffen geführt und sind auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen.
Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (im „Gesamtzustelldienst“) zum Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen Weisung noch vorhanden war und dass diese Weisung (Zuweisung auf den Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“) gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund seiner nicht erfolgten Option in das „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ erfolgt ist. Dass eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ im Rahmen einer § 48 BDG 1979 entsprechenden Gleitzeitregelung und mittels Abrechnung von etwaigen Mehrdienstleistungen nach § 49 leg.cit. nicht möglich sein sollte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen (s. hierzu auch VwGH 05.04.2023, Ra 2022/12/0173, Rz 43 f.).Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (im „Gesamtzustelldienst“) zum Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen Weisung noch vorhanden war und dass diese Weisung (Zuweisung auf den Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“) gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund seiner nicht erfolgten Option in das „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ erfolgt ist. Dass eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ im Rahmen einer Paragraph 48, BDG 1979 entsprechenden Gleitzeitregelung und mittels Abrechnung von etwaigen Mehrdienstleistungen nach Paragraph 49, leg.cit. nicht möglich sein sollte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen (s. hierzu auch VwGH 05.04.2023, Ra 2022/12/0173, Rz 43 f.).
Die Erteilung der gegenständlichen Weisung ist somit aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers (als Nicht-Optanten) gelegenen Gründen erfolgt. Sie ist daher seitens der Behörde in willkürlicher Weise erteilt worden, weshalb sie vom Beschwerdeführer nicht zu befolgen war.
3.3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz Befolgung einer Weisung Bescheidabänderung Dienstantritt Dienstpflicht Dienstzuteilung Ersatzentscheidung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Gleitzeit - Durchrechnungsmodell öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtswidrige Weisung Remonstration Verwendungsänderung VerwendungsgruppeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W246.2228418.1.00Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023